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1.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/15 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 25. September 2007
über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/281/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004, das am 15. Oktober 2004 bei der Kommission registriert wurde, reichte Greenpeace eine Beschwerde bei der Kommission ein betreffend die Gewährung einer Bürgschaft durch die französische Ausfuhrkreditversicherungsagentur (Compagnie française d'assurance pour le commerce extérieur, nachstehend „Coface“) für den französischen auszuführenden Teil der Leistungen des Unternehmens Framatome ANP zugunsten des finnischen Unternehmens Teollisuuden Voima Oy (nachstehend „TVO“). Nach diesem Datum firmierte das Unternehmen Framatome ANP zu AREVA NP um (2). |
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(2) |
Die Kommission registrierte diese Beschwerde am 29. Oktober 2004 unter dem Aktenzeichen CP 201/2004. |
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(3) |
Mit Schreiben D/57822 vom 4. November 2004 verlangte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über die Bürgschaft. Die französischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, das am 13. Dezember 2004 bei der Kommission registriert wurde. |
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(4) |
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004, das am 16. Dezember 2004 bei der Kommission registriert wurde, reichte der Verband European Renewable Energies Federation asbl (nachstehend „EREF“) eine Beschwerde bei der Kommission ein, in der er Zweifel an der Vereinbarkeit der Bau-, Finanzierungs- und Betriebsmodalitäten des neuen Kernkraftwerks von TVO mit dem Gemeinschaftsrecht zum Ausdruck brachte. Laut EREF handelt es sich nicht nur bei der Bürgschaft der Coface, sondern auch bei den von der Bayerischen Landesbank (nachstehend „BLB“) und der AB Svensk Exportkredit (nachstehend „SEK“) angebotenen Finanzierungen um staatliche Beihilfen. |
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(5) |
Die Kommission hat die Beihilfeaspekte der Beschwerde am 21. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen CP 238/2004 registriert. In der Folge hat die Kommission die beiden Beschwerden zusammen bearbeitet, da die Beschwerde CP 238/2004 auch den Gegenstand der Beschwerde CP 201/2004 abdeckt. |
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(6) |
Mit Schreiben D/51174 vom 15. Februar 2005 verlangte die Kommission von den deutschen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die deutschen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 16. März 2005, das am 17. März 2005 bei der Kommission registriert wurde. |
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(7) |
Mit Schreiben D/54101 vom 26. Mai 2005 verlangte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die französischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 26. Juli 2005, das am 27. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde. |
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(8) |
Mit Schreiben D/54366 vom 7. Juni 2005 verlangte die Kommission von den finnischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die finnischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 8. Juli 2005, das am 11. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde. |
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(9) |
Mit Schreiben D/54377 vom 8. Juni 2005 verlangte die Kommission von den schwedischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die schwedischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 7. Juli 2005, das am 18. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde. |
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(10) |
Am 2. September 2005 fand ein Treffen zwischen der Kommission und dem EREF statt. |
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(11) |
Mit Schreiben vom 18. November 2005, das am 22. November 2005 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte der EREF zusätzliche Informationen zu seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2004, insbesondere zu den staatlichen Beihilfen, die Gegenstand der Beschwerde CP 238/2004 sind. |
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(12) |
Mit Schreiben D/59668 vom 9. Dezember 2005 verlangte die Kommission von den schwedischen Behörden ergänzende Informationen über die in Rede stehenden Maßnahmen. Die schwedischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 6. April 2006, das am 10. April 2006 bei der Kommission registriert wurde. |
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(13) |
Mit Schreiben D/50295 vom 13. Januar 2006 verlangte die Kommission von den französischen Behörden zusätzliche Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die französischen Behörden übermittelten diese Informationen per E-Mail vom 20. Februar 2006, die am 21. Februar 2006 bei der Kommission registriert wurde, und ergänzend per E-Mail vom 10. März 2006, die am 13. März 2006 bei der Kommission registriert wurde. |
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(14) |
Per E-Mail vom 5. April 2006, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelten die französischen Behörden der Kommission ergänzende Informationen über die in Rede stehenden Maßnahmen. |
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(15) |
Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, das am 12. Mai 2006 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Greenpeace der Kommission zusätzliche Informationen zu der Beschwerde CP 201/2004. |
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(16) |
Am 4. Juli 2006 fand ein Treffen zwischen der Kommission, den französischen Behörden sowie Vertretern einer Bank und der Unternehmen AREVA NP und TVO statt, auf der die französischen Behörden der Kommission Unterlagen über die in Rede stehenden Maßnahmen übergaben. |
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(17) |
Mit Schreiben vom 18. Juli 2006, das am 25. Juli 2006 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte der EREF neue Informationen zu der Beschwerde CP 238/2004 und mahnte eine Entscheidung der Kommission an. |
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(18) |
Die Kommission fasste die beiden Beschwerden am 7. September 2006 zusammen und registrierte sie unter dem Aktenzeichen NN 62/2006. Am 20. September 2006 nahm sie eine Aufteilung in NN 62/A/2006 und NN 62/B/2006 vor (3): die Sache NN 62/A/2006 zu den Aspekten der Beschwerden, die die Bürgschaft der Coface betreffen, und die Sache NN 62/B/2006 zu den Aspekten der Beschwerde CP 238/2004, die die Kreditfazilität, an der sich die BLB beteiligt, und das von der SEK gewährte bilaterale Darlehen betreffen (in der Beschwerde CP 201/2004 geht es nicht um diese Aspekte). |
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(19) |
Am 24. Oktober 2006 erließ die Kommission je eine Entscheidung in den beiden Sachen. Einerseits stellte die Kommission in einer ersten Entscheidung (4) fest, dass die unter die Sache NN 62/B/2006 fallenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen waren. Andererseits setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die Coface-Bürgschaft das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und benannte die Sache NN 62/A/2006 in C 45/2006 um. Diese Maßnahme ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, mit der das förmliche Prüfverfahren in der Sache C 45/2006 abgeschlossen wird. |
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(20) |
Mit Schreiben vom 14. November 2006, das bei der Kommission am 16. November 2006 registriert wurde, ersuchten die französischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. November gewährte die Kommission diese Fristverlängerung. Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2006, das am 4. Januar 2007 registriert wurde. |
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(21) |
Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde am 1. Februar 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen diesbezügliche Stellungnahmen von zehn betroffenen Dritten ein. Sie leitete Frankreich diese Stellungnahmen mit Schreiben D/51341 vom 23. März 2007 weiter und gab den französischen Behörden Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nach Beantragung einer Fristverlängerung übermittelten die französischen Behörden ihre Äußerungen mit Schreiben vom 11. Mai 2007, das am 14. Mai 2007 registriert wurde. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. Das Projekt Olkiluoto 3
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(22) |
Finnland verfügt derzeit über vier Kernreaktoren. Zwei davon gehören der Gesellschaft Fortum und befinden sich in Loviisa, die anderen beiden gehören der Gesellschaft TVO und stehen in Olkiluoto. |
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(23) |
Bei TVO handelt es sich um eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck mit der Aufgabe, ihren Aktionären Strom zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Das Gesellschaftskapital besteht aus mehreren Tranchen, die jeweils einem Kraftwerk oder einer Gruppe von Kraftwerken zugeordnet sind. Der Besitz eines Teils einer Kapitaltranche berechtigt zum Kauf eines entsprechenden Teils der Stromproduktion des bzw. der zugeordneten Kraftwerke zum Selbstkostenpreis. |
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(24) |
Bei den TVO-Aktionären handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen der Strombranche und um Industriebetriebe mit hohem Stromverbrauch. |
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(25) |
TVO besitzt bereits zwei Kernreaktoren, ist an einem Kohlekraftwerk und einer Windkraftanlage beteiligt und baut derzeit einen dritten Kernreaktor am Standort Olkiluoto, der „Olkiluoto 3“ genannt wird. |
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(26) |
Für den Bau des Reaktors Olkiluoto 3 verantwortlich ist ein Konsortium aus den Unternehmen Siemens und AREVA NP, das wiederum eine Tochtergesellschaft von AREVA (66 % der Anteile) und Siemens (34 % der Anteile) ist. TVO beauftragte das Konsortium nach einer im September 2002 erfolgten Ausschreibung mit der Durchführung des Projekts. Am 15. Oktober 2003 teilte TVO dem AREVA NP/Siemens-Konsortium mit, dass es der „preferred bidder“ (wörtlich „bevorzugte Anbieter“) sei, und der Vertrag über den Bau wurde am 18. Dezember 2003 unterzeichnet. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge beteiligten sich außer dem Konsortium, das den Zuschlag erhielt, die Unternehmen […] (*1) an der Ausschreibung. |
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(27) |
Der Reaktor Olkiluoto 3 wird der erste der neuen Reaktorgeneration Europäischer Druckwasserreaktor (European Pressurised Water Reactor — EPR) sein. Seine Kapazität dürfte 1 600 MW betragen. Der ursprünglichen Planung zufolge soll er im Jahr 2009 in Betrieb genommen werden. Da es beim Bau zu Verzögerungen kam, wird die Inbetriebnahme voraussichtlich Ende 2010/Anfang 2011 erfolgen. |
2.2. Finanzierung
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(28) |
TVO greift für das Projekt Olkiluoto 3, das insgesamt über 3 Mrd. EUR kosten wird, auf verschiedene Finanzierungsquellen zurück. |
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(29) |
Erstens haben sich die Aktionäre von TVO verpflichtet, das Kapital (Eigenmittel) von TVO einer eigens für den neuen Reaktor geschaffenen Tranche um einem Betrag von rund [15—30] % der Projektkosten zu erhöhen. Zweitens werden die Aktionäre ein nachgeordnetes Darlehen in Höhe von [0—15] % der Projektkosten gewähren. Abgesehen von diesen Mitteln, die von Aktionären zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Investitionsvertrags im Dezember 2003 beschafft wurden, verständigte sich TVO mit einem internationalen Bankenkonsortium über eine Kreditfazilität sowie über eine Reihe bilateraler Darlehen. Seither wurde der größte Teil dieser Schulden durch ein im März 2004 gewährtes und von der Coface verbürgtes Darlehen, eine neue Kreditfazilität vom Juni 2005 und neue bilaterale Darlehen refinanziert. |
2.2.1. Die Kreditfazilität
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(30) |
Es handelt sich um eine Fazilität im Umfang von 1,35 Mrd. EUR (nachfolgend „Kreditfazilität“). |
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(31) |
Diese Kreditfazilität wurde TVO von einem Bankenkonsortium eingeräumt, deren „Mandated Lead Arrangers“ die BLB, BNP Paribas, JP Morgan, Nordea und Svenska Handelsbanken waren. Mit Schreiben vom 11. November 2003 verpflichtete sich jeder dieser fünf Mandated Lead Arrangers, erforderlichenfalls bis zu 500 Mio. EUR bereitzustellen, was einen Gesamtbetrag von 2,5 Mrd. EUR ergibt. Während des Konsortialprozesses haben sich andere Banken an der Fazilität beteiligt. Diese Fazilität wurde am 17. Dezember 2003 von zwölf Banken unterzeichnet, die sich zu identischen Konditionen daran beteiligten. |
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(32) |
Die am 17. Dezember 2003 unterzeichnete Kreditfazilität ist in zwei Tranchen mit Fälligkeit nach fünf bzw. sieben Jahren unterteilt. Der Zinssatz ist variabel und an den EURIBOR gebunden. Als Marge wurde für die ersten drei Jahre der Tranche mit fünfjähriger Laufzeit ein Aufschlag („Spread“) von […] Basispunkten (bps) gegenüber dem EURIBOR vereinbart. In den Jahren […] liegt der Spread für diese Tranche dann bei […] bps („step-up“). Für die Tranche mit siebenjähriger Laufzeit wurde für die ersten drei Jahre ein Spread von […] bps vereinbart, der für die Jahre […] auf […] bps und für die Jahre […] schließlich auf […] bps steigt. Eine staatliche Bürgschaft ist nicht vorhanden. |
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(33) |
Der am 17. Dezember 2003 unterzeichnete Vertrag zwischen TVO und den Banken bezog sich ursprünglich auf einen Gesamtbetrag von 1,95 Mrd. EUR, doch wurde dieser Betrag im März 2004 wegen Gewährung des in Abschnitt 2.2.2 beschriebenen Darlehens mit Bürgschaft der Coface auf 1,35 Mrd. EUR verringert. |
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(34) |
Im Juni 2005 schloss TVO zusätzlich zu anderen Finanzierungen eine neue Kreditfazilität über 1,6 Mrd. EUR ab, um die günstigeren Marktbedingungen zu nutzen. TVO zahlt nur einen mittleren Aufschlag von […] bps gegenüber dem EURIBOR für diese Fazilität mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Da TVO die ersten Ausgaben für das Projekt Olkiluoto 3 über Mittel aus den anderen in diesem Abschnitt beschriebenen Finanzierungsquellen, insbesondere aus den von den Aktionären bereitgestellten Mitteln, decken konnte, musste das Unternehmen die im Dezember 2003 vereinbarte Fazilität nie in Anspruch nehmen und hat sie gekündigt. |
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(35) |
Am 11. Juni 2004 gab die Kommission gemäß Artikel 43 EURATOM-Vertrag eine positive Stellungnahme ab, in der sie den Schluss zog, dass das in Rede stehende Projekt dazu beiträgt, die Sicherheit und Angebotsvielfalt der Energieversorgung sowohl auf regionaler als auch auf europäischer Ebene zu verbessern und dass alle Elemente dieses Investitionsvorhabens mit den Zielen des EURATOM-Vertrags in Einklang stehen. |
2.2.2. Darlehen mit Bürgschaft der Coface
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(36) |
Es handelt sich um eine Kreditfazilität (nachstehend „Bürgschaftsdarlehen“, das Wort „Darlehen“ wurde gewählt, um Verwechslungen mit der in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Kreditfazilität zu vermeiden) im Umfang von 570 Mio. EUR, die von den in Randnummer (31) genannten Mandated Lead Arrangers mit Ausnahme der Bank […] gewährt wurde. |
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(37) |
Das Darlehen wird über 5 Jahre nach und nach an TVO ausgezahlt, wobei die jeweiligen Beträge den Forderungen der AREVA NP gegenüber TVO entsprechen, und wird in halbjährlichen Tranchen mit konstanten Tilgungszahlungen zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt 6 Monate nach der letzten Auszahlung und erstreckt sich über 12 Jahre. Die französischen Behörden haben für das Darlehen eine mittlere Laufzeit von 8,92 Jahren ermittelt. |
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(38) |
Der den Banken gezahlte Zinssatz ist variabel und an den EURIBOR gebunden. Das Entgelt der Banken übersteigt diesen Index um […] bps. |
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(39) |
Das Darlehen ist Gegenstand einer Bürgschaft, die die Coface in ihrer Eigenschaft als Ausfuhrkreditversicherungsanstalt im Auftrag des französischen Staates übernommen hat. Der Versicherungsvertrag war von den Banken geschlossen worden und die Versicherungsnehmer sind die Banken. Die Coface bürgt für 95 % des Darlehensbetrags. Als Gegenleistung für diese Versicherung verlangt die Coface ein pauschales Entgelt von [2,5—3,5] % für jede Auszahlung, und der Gesamtbetrag der an die Coface zu zahlenden Entgelte beläuft sich auf [14,25—19,95] Mio. EUR. Diese Entgelte werden den Banken fakturiert, die sie wiederum TVO in Rechnung stellen, und zwar zusätzlich zu dem in Randnummer (38) genannten Zinssatz. |
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(40) |
Der Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschuss, der über die Gewährung der betreffenden Bürgschaft befinden sollte, erließ am 17. November 2003 eine befürwortende Entscheidung. Die Coface sagte am 1. Dezember 2003 die Gewährung der Bürgschaft zu. Der Vertrag über das verbürgte Darlehen wurde am 25. März 2004 geschlossen. |
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(41) |
Frankreich notifizierte diese Bürgschaft den Vertragsparteien des OECD-Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (nachstehend „OECD-Übereinkommen“). Es sei darauf hingewiesen, dass keine der Vertragsparteien Einwände gegen die betreffende Maßnahme erhob. |
2.2.3. Die bilateralen Darlehen
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(42) |
Abgesehen von der Kreditfazilität hat TVO zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bei verschiedenen anderen Finanzinstituten auch eine Reihe bilateraler Darlehen in Höhe von insgesamt […] Mio. EUR abgeschlossen. Eines dieser bilateralen Darlehen wurde mit der SEK über einen Betrag von 100 Mio. EUR geschlossen (vgl. Entscheidung in der Sache NN 62/B/2006). |
2.2.4. Überblick über die Finanzierung und den zeitlichen Ablauf
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(43) |
In der nachstehenden Tabelle ist die Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 aufgeschlüsselt (Stand 25. März 2004). Tabelle 1 Aufschlüsselung der Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 (Stand 25.3.2004)
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(44) |
Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über den zeitlichen Ablauf. Tabelle 2 Zeitplan des Projekts (Wichtigste Ereignisse 2002—2004)
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3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(45) |
In ihrer Entscheidung vom 24. Oktober 2006 prüft die Kommission zunächst, ob die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Zu diesem Zweck wird im Detail untersucht, ob ein Vorteil vorliegt. Die Kommission stellt fest, dass das von der Coface verlangte Bürgschaftsentgelt von [2,5—3,5] % nicht direkt mit einem marktüblichen Satz verglichen werden kann, weil allem Anschein nach kein Versicherer diese Art von Finanzprodukt anbietet. Da sich die öffentliche Bürgschaft aber auf ein Darlehen bezieht, können die Gesamtkosten des verbürgten Darlehens, d. h. die Summe der gezahlten Zinsen und des Bürgschaftsentgelts, durchaus mit jenen verglichen werden, die der Darlehensnehmer ohne öffentliche Bürgschaft hätte tragen müssen. Aufgrund eines Vergleichs der Gesamtkosten des verbürgten Darlehens mit den Kosten der in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Kreditfazilität, die als marktüblich angesehen werden, gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die finanzielle Belastung in Verbindung mit dem verbürgten Darlehen nicht geringer ist als jene, die der Darlehensnehmer im Normalfall hätte tragen müssen. Folglich kann nicht von einem Vorteil für TVO ausgegangen werden. Die Kommission merkt jedoch an, dass sich diese vorläufige Schlussfolgerung auf eine Reihe von Annahmen stützt. Aus diesem Grund konnte sie in jenem Stadium nicht völlig ausschließen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handelt, und gab Frankreich und den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der angewandten Methode und den Annahmen, auf die die Kommission ihre Untersuchung des Vorliegens eines Vorteils gestützt hatte. |
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(46) |
Zur Vereinbarkeit der etwaigen Beihilfe stellt die Kommission fest, dass zwar bestimmte Aspekte für die Vereinbarkeit aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sprechen, andere wiederum nicht. Folglich kann nicht von vornherein von der Vereinbarkeit einer etwaigen Beihilfe ausgegangen werden. |
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(47) |
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handelt, und gegebenenfalls nicht sicher ist, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, beschloss die Kommission, das förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten. |
4. BEMERKUNGEN BETROFFENER PARTEIEN
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(48) |
Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 übermittelte TVO der Kommission seine Bemerkungen. TVO gibt an, dass die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens eine Reihe von Tatsachenirrtümern enthält, und schlägt Berichtigungen vor. Das Unternehmen vertritt ferner die Ansicht, dass sich bestimmte Bewertungsergebnisse der Kommission ausschließlich auf eine Reihe von Mutmaßungen stützen und somit spekulativ sind. In Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils bemerkt TVO in Anknüpfung an die entsprechen Feststellungen in der vorläufigen Analyse der Kommission, dass das von der Coface verbürgte Darlehen teurer war als die Kreditfazilität und die anderen damals verfügbaren Finanzierungsquellen. TVO entschied sich dennoch für das verbürgte Darlehen, weil es eine längere Laufzeit hatte und dadurch von den Banken geringere Beträge geliehen werden mussten, so dass die nicht ausgeschöpften Beträge zur Deckung des künftigen Finanzbedarfs verwendet werden konnten (6). TVO zufolge hätte die Kommission daher zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Bürgschaft keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. |
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(49) |
Mit Schreiben vom 1. März 2007 übermittelte Greenpeace, auf dessen Beschwerde hin dieses Verfahren ursprünglich eingeleitet worden war (vgl. Abschnitt 1), seine Stellungnahme. Greenpeace erinnert daran, dass Beihilfen für innergemeinschaftliche Ausfuhren von jeher unzulässig waren, und vertritt daher die Auffassung, dass die Kommission eine Negativentscheidung über die fragliche Maßnahme erlassen und die Rückforderung der Beihilfe anordnen müsse. Das Schreiben von Greenpeace enthält keinerlei Stellungnahme zur vorläufigen Analyse des Vorliegens eines Vorteils, die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens dargelegt wurde. |
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(50) |
Mit Schreiben vom 1. März 2007 übermittelte auch der EREF, der zweite Beschwerdeführer bei der Einleitung dieses Verfahrens (vgl. Abschnitt 1), der Kommission seine Stellungnahme. Für den EREF liegt es auf der Hand, dass eine Bürgschaft für einen Exportkredit im Rahmen des innergemeinschaftlichen Handels eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellt. Der EREF verweist auf seine Argumentation in dem Schreiben vom 18. November 2005 und bittet um dessen Aufnahme in die Akte dieses Verfahrens. |
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(51) |
Laut EREF hat die Intervention der Coface bei der Finanzierung des Vorhabens starke Signalwirkung auf die Privatbanken, sich an der Finanzierung des Vorhabens zu beteiligen. Nach Auffassung des EREF mindert die Bürgschaft der Coface das Risiko für die Banken, die an der Finanzierung des Vorhabens beteiligt sind, und führt dazu, dass die Banken im Rahmen der fraglichen Darlehen weniger Eigenmittel mobilisieren. Da die Bürgschaft der Coface eine Minderung des Risikos für die Banken bewirkt, gewähren sie TVO Darlehen zu günstigeren Zinssätzen. Aufgrund dessen sei der Vorteil aus der Bürgschaft nicht so groß. Dem EREF zufolge könnte die Finanzierung des Vorhabens zusammenbrechen, wenn die Coface ihre Bürgschaft zurückzöge. Der EREF ersucht die Kommission, alle vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und den Verlauf der Verhandlungen, die in diese Verträge mündeten, zu untersuchen. |
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(52) |
Mit Ausnahme der allgemeinen Überlegungen, die unter Erwägungsgrund (51) wiedergegeben sind, enthält das Schreiben des EREF keine Stellungnahme zur vorläufigen Analyse des Vorliegens eines Vorteils, die in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens dargelegt wurde. |
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(53) |
Außer den drei in den Erwägungsgründen (48), (49) und (50) genannten Schreiben gingen bei der Kommission auch Stellungnahmen von sechs Mitgliedstaaten — den Niederlanden, Schweden, Finnland, der Tschechischen Republik, Österreich und Deutschland — und dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe „Ausfuhrkredite“ des Rates (7) ein. Diese Mitgliedstaaten machen keine Anmerkungen zu den Einzelheiten des Falls, sondern werfen der Kommission vor, für einen Ausfuhrkredit das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet zu haben und davon ausgegangen zu sein, nicht ausschließen zu können, dass es sich bei dieser Maßnahme um eine unvereinbare staatliche Beihilfe handelt. Nach Auffassung dieser Mitgliedstaaten fallen Ausfuhrkredite unter das OECD-Übereinkommen. Indem sie einen Ausfuhrkredit zum Gegenstand eines beihilferechtlichen Verfahrens nach Artikel 88 EG-Vertrag gemacht habe, schaffe die Kommission große Rechtsunsicherheit und riskiere eine Schwächung der Position der europäischen Ausführer gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten. |
5. STELLUNGNAHME FRANKREICHS
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(54) |
Die französischen Behörden erinnern zunächst an die Merkmale und die wichtigsten Etappen des Vorhabens insbesondere hinsichtlich seiner Finanzierung und des Ablaufs der Ausschreibung. |
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(55) |
Was die Würdigung der Maßnahme angeht, so machen die französischen Behörden in erster Linie geltend, dass die Maßnahme nicht als Beihilfe eingestuft werden kann. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass aus der Maßnahme kein Vorteil erwächst. Den französischen Behörden zufolge wurde die Coface-Bürgschaft zu Marktbedingungen eingeräumt. Die französischen Behörden kommentieren die Methode der Kommission in ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung. Ihrer Auffassung nach handelt es sich um eine Methode, die von den Banken häufig angewandt wird („couramment utilisée par les banques“), und sie stellen fest, dass mithilfe dieser Methode ermittelt werden kann, ob das Bürgschaftsentgelt den marktüblichen Sätzen entspricht. Den französischen Behörden zufolge lässt sich diese Methode durch eine komplexere Methode zur Ermittlung des Wertes der finanziellen Aktiva sinnvoll ergänzen und verifizieren, die sie „Methode für den Vergleich der Darlehenswerte“(„méthode de comparaison des valeurs des crédits“) nennen. Mithilfe dieser zweiten Methode gelangen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass eine Bank für das verbürgte Darlehen einen höheren Wert zugrunde gelegt hätte als für die Kreditfazilität, d. h. sie hätten es als einträglicher eingestuft. Das bedeutet, dass keiner der an dem Vorhaben beteiligten Parteien aus dem von der Coface verbürgte Darlehen ein Vorteil in Form niedrigerer Finanzierungskosten erwächst. Die französischen Behörden haben ferner geltend gemacht, dass die in Rede stehende Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, weil sie weder den Wettbewerb noch den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigt. |
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(56) |
Außerdem behaupten die französischen Behörden, wenn es sich bei der Maßnahme tatsächlich um eine Beihilfe handele, wäre sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Einerseits wäre sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar, weil sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und den Handel nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigt. Andererseits wäre sie mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar. |
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(57) |
Abschließend zeigt Frankreich, der Vollständigkeit halber, auch verschiedene Hindernisse für die Rückforderung auf. In diesem Zusammenhang führen die französischen Behörden den Grundsatz des berechtigten Vertrauens an. Frankreich zufolge interveniert die Kommission im Bereich mittel- und langfristige Ausfuhrkredite üblicherweise nicht. Außerdem steht die fragliche Maßnahme mit dem OECD-Übereinkommen in Einklang. In diesen letzten Punkten gleicht die Analyse der französischen Behörden den in Erwägungsgrund (53) genannten Stellungnahmen der anderen Mitgliedstaaten. |
6. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
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(58) |
Zur Würdigung der von Frankreich im März 2004 durchgeführten Maßnahme muss die Kommission zunächst prüfen, ob die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Diesbezüglich stellt die Kommission fest, dass es sich bei einem Ausfuhrkredit bzw. einer Bürgschaft für einen solchen Kredit insbesondere im Zusammenhang mit einer grenzübergreifenden Transaktion in der Gemeinschaft durchaus um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handeln kann. Die Tatsache, dass die Maßnahme unter das OECD-Übereinkommen fällt, bedeutet nicht grundsätzlich, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist (8). |
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(59) |
In ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung hatte die Kommission aufgrund einer ersten Prüfung festgestellt, dass es sich bei der Maßnahme allem Anschein nach nicht um eine Beihilfe handelt, insbesondere weil dem Empfänger kein Vorteil gewährt wird. Nun ist zu untersuchen, ob dieses Vorprüfungsergebnis durch neue Fakten entkräftet wird. |
6.1. Einstufung als staatliche Beihilfe: Vorliegen eines Vorteils
6.1.1. Einleitung
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(60) |
In ihrer Entscheidung über die Verfahrenseinleitung merkt die Kommission an, dass die betreffende Maßnahme eine Bürgschaft für ein TVO gewährtes Bankendarlehen ist. In jener Entscheidung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass für die Banken kein Vorteil vorliegt. Diese Schlussfolgerung wurde von den Parteien, die der Kommission im Rahmen dieses Verfahrens Stellungnahmen übermittelten, nicht angefochten. In dieser Entscheidung beschränkt sich die Kommission folglich darauf zu prüfen, ob ein Vorteil zugunsten des Darlehensnehmers TVO und seines Zulieferers, AREVA NP vorliegt. Laut Entscheidung über die Verfahrenseinleitung wurde zu jenem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass Frankreich die Gewährung der Bürgschaft für TVO von dem Vertragsabschluss mit AREVA NP abhängig gemacht hatte. Wenn dies tatsächlich der Fall war, hätte Frankreich TVO unter der Bedingung, dass AREVA NP den Zuschlag als Bieter erhielt, einen Vorteil gewährt. Somit käme auch AREVA NP aufgrund der Maßnahme in den Genuss eines Vorteils. Folglich liegt nur dann ein Vorteil für AREVA NP vor, wenn dies für TVO der Fall ist. In der vorliegenden Entscheidung prüft die Kommission deshalb zunächst, ob ein Vorteil für TVO vorliegt. |
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(61) |
Einem Darlehensnehmer wie TVO könnte aus einer öffentlichen Bürgschaft für ein Darlehen ein Vorteil in Form geringerer Finanzierungskosten erwachsen. Um festzustellen, ob eine öffentliche Bürgschaft dem Darlehensnehmer einen Vorteil verschafft, müsste also ermittelt werden, wie hoch die finanziellen Aufwendungen des Darlehensnehmers gewesen wären, wenn er ein Bankdarlehen zu Marktkonditionen ohne öffentliche Intervention in Anspruch genommen hätte. Dieser Betrag müsste dann mit den im Zusammenhang mit der öffentlichen Intervention entstandenen Kosten verglichen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Unternehmen keinen Zugang zum freien Kapitalmarkt haben und sich dort nur mit staatlicher Intervention Kapital beschaffen können. In einem solchen Fall kann der aus der öffentlichen Intervention erwachsende Vorteil sogar noch größer sein. Vor diesem Hintergrund und weil der EREF bezweifelt, dass TVO zum Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung Zugang zum Markt für Bankdarlehen hatte, prüft die Kommission zunächst, ob TVO Zugang zum Kapitalmarkt hatte und ob TVO sich dort genügend Mittel für die gesamte Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 hätte beschaffen können, bevor sie analysiert, inwieweit sich die Finanzierungskosten des Unternehmens verringerten. |
6.1.2. Analyse des Zugangs zum Markt für Bankdarlehen
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(62) |
In Abschnitt 2 hat die Kommission die verschiedenen Etappen des Projekts Olkiluoto 3 und seiner Finanzierung analysiert. Aus dieser Analyse geht hervor, dass das verbürgte Darlehen offiziell im März 2004 gewährt wurde. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Coface die Gewährung der Bürgschaft bereits am 1. Dezember 2003 zusagte. Letztere war vom Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschuss am 17. November 2003 genehmigt worden. Nun hatten sich aber fünf Banken bereits ab dem 11. November 2003 offiziell verpflichtet, TVO bis zu 2,5 Mrd. EUR zu gewähren, und diese Summe hätte für die Finanzierung des Projekts ausgereicht. Aus den von den französischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass TVO sich schon vor der Intervention der französischen Regierung auf den Finanzmärkten genügend Kapital zur Finanzierung des gesamten Projekts hätte beschaffen können. |
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(63) |
Ferner weist die Kommission darauf hin, dass TVO von einer großen Rating-Agentur im Zuge der Kapitalbeschaffung für das Projekt Olkiluoto 3 der „Investment Grade“ zuerkannt wurde. Eine solche Einstufung sichert normalerweise leichten Zugang zum Markt für Bankdarlehen und lässt den Schluss zu, dass TVO kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. |
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(64) |
Abschließend stellt die Kommission fest, dass der Betrag des verbürgten Darlehens (570 Mio. EUR) im Vergleich zur Gesamtsumme des beschafften Kapitals (mehr als 3 Mrd. EUR) gering ist. Folglich wird das Projekt selbst mit der Coface-Bürgschaft im Wesentlichen zu Marktbedingungen finanziert. Was die Höhe des verbürgten Darlehens angeht, weist die Kommission ferner darauf hin, dass sich fünf Banken ab dem 11. November 2003 verpflichtet hatten, TVO bis zu 2,5 Mrd. EUR, d. h. bis zu 500 Mio. EUR pro Bank, zu leihen. Das vom französischen Staat getragene Risiko ist daher mit jenem vergleichbar, dass die Privatbanken zu tragen bereit gewesen wären. Folglich hat die Beteiligung des französischen Staats an der Finanzierung des Projekts nicht stärker zu einer Diversifizierung der Finanzquellen oder einer Minderung der von den anderen Banken getragenen Risiko beigetragen, als wenn sich eine weitere Bank an der Finanzierung des Projekts beteiligt hätte. |
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(65) |
Die Kommission gelangt aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu dem Schluss, dass TVO bereits vor jeglicher öffentlichen Intervention hinreichenden Zugang zu den Finanzmärkten hatte. Entgegen den Behauptungen des EREF spielte die französische Regierung nicht die Rolle eines „Vorreiters“ unter den Investoren und gewährte ihre Bürgschaft zu einem Zeitpunkt, zu dem die Projektfinanzierung insgesamt schon stand. Und selbst wenn der französische Staat diese Vorreiterrolle innegehabt hätte, so beschränkte sich seine Intervention auf einen im Vergleich zu den insgesamt für die Finanzierung des Projekts benötigten Mitteln geringen Betrag, der keine Anreizwirkung auf private Investoren ausgeübt hätte. Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission ferner zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die vom EREF geltend gemachte Möglichkeit auszuschließen, der zufolge die Finanzierung des Projekts zusammengebrochen wäre, wenn die Coface ihre Bürgschaft zurückgezogen hätte. |
6.1.3. Analyse des Vorliegens einer Verringerung der Finanzierungskosten für TVO
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(66) |
Im Anschluss an die Feststellung, dass TVO entgegen der Behauptung des EREF hinreichenden Zugang zum Kapitalmarkt hatte, ist zu prüfen, ob die Höhe des vom französischen Staat verlangten Bürgschaftsentgelts zu einer Verringerung der Finanzierungskosten führte, die TVO ohne öffentliche Intervention hätte tragen müssen. |
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(67) |
In der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung stellte die Kommission fest, dass kein Versicherer oder Finanzinstitut exakt die gleiche Art von Versicherung anbot wie die Coface im vorliegenden Fall, d. h. eine langfristige Versicherung gegen den Zahlungsausfall von TVO. Die Tatsache, dass diese Art von Versicherung zurzeit auf dem Markt nicht im Angebot ist, wurde von den französischen Behörden bestätigt und von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Diese Tatsache steht nicht im Widerspruch zu der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (9), gemäß der, auch wenn es einen Markt für kurzfristige Exportkreditversicherungen gibt, dies nicht unbedingt auch für mittel- und langfristige Versicherungen zutrifft. Aus diesem Grund ist ein direkter Vergleich des von den französischen Behörden verlangten Entgelts mit einem Marktpreis nicht möglich. |
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(68) |
Die Tatsache, dass es für diese Art von Versicherung keinen Markt gibt, bedeutet nicht automatisch, dass kein Vorteil vorliegt. Da es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Darlehensbürgschaft handelt, hätte sich TVO ohne die öffentliche Intervention das Kapital mittels eines nicht verbürgten Darlehens beschaffen müssen. Um festzustellen, ob ein Vorteil vorliegt, sollte also geprüft werden, ob sich die Finanzierungskosten von TVO verringert haben, indem die Gesamtkosten des verbürgten Darlehens (von den Banken verlangter Zinssatz zuzüglich Bürgschaftsentgelt) mit dem Zinssatz verglichen werden, der von Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangt würde. |
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(69) |
Die Kommission stellt fest, dass sich TVO außer dem verbürgten Darlehen im Rahmen des betreffenden Projekts Kapital in Form einer von Banken gewährten Kreditfazilität beschafft hat. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, ob der von den Banken im Rahmen der Kreditfazilität verlangte Zinssatz überhaupt mit dem Zinssatz vergleichbar ist, der von Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangt würde. |
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(70) |
Der EREF bestreitet, dass der Zinssatz der Kreditfazilität den marktüblichen Zinssatz, der von den Banken ohne öffentliche Bürgschaft verlangt wird, angemessen widerspiegelt. Erstens ist laut EREF die Intervention der BLB bei der Kreditfazilität eine Beihilfe und hat die Konditionen, zu denen TVO die Fazilität gewährt wurde, günstig beeinflusst. Die Kommission weist darauf hin, dass sie in ihrer Entscheidung in der Sache NN 62/B/2006 (10) nicht zu dem Schluss gelangt war, dass die Intervention der BLB eine Beihilfe darstellt. Daher weist sie diese erste Behauptung des Beschwerdeführers zurück. Zweitens verringert sich nach Auffassung des EREF durch die Gewährung der Coface-Bürgschaft das mit der Kreditfazilität verbundene Risiko, was die Banken dazu veranlasst hat, die Kreditfazilität zu günstigeren Konditionen zu gewähren, als dies bei einem nicht öffentlich verbürgten Darlehen der Fall gewesen wäre. Hierzu merkt die Kommission an, dass der EREF nicht ausführt, aufgrund welchen Mechanismus sich das Risiko der Kreditfazilität durch die Coface-Bürgschaft verringern würde. Die Kommission hat die Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 im Detail analysiert. Selbst wenn sich das Risiko des verbürgten Darlehens für die Gläubigerbanken durch die Coface-Bürgschaft verringert und sie daher einen niedrigeren Zinssatz verlangen, so hat die Kommission doch keinen Mechanismus oder Vertrag ermitteln können, aufgrund dessen sich auch das Risiko der Kreditfazilität verringert. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Coface-Bürgschaft nicht auf die Kreditfazilität erstreckt. Deshalb weist die Kommission die Behauptung des Beschwerdeführers zurück, der zufolge das Risiko der Kreditfazilität durch die Coface-Bürgschaft gemindert wird. |
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(71) |
Die Kommission hat keine anderen Beweise dafür gefunden, dass der Zinssatz der Kreditfazilität nicht jenem Zinssatz entspricht, den Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangen würden. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass das verbürgte Darlehen nicht nachgeordnet ist, d. h. die Rückzahlung ist jener der Kreditfazilität nicht nachgeordnet. Das verbürgte Darlehen ist der Kreditfazilität gleichgeordnet. Die Kommission hebt ferner hervor, dass sich die Kreditfazilität nicht durch Vorteile oder Sicherheiten auszeichnet, die sie von dem verbürgten Darlehen unterscheiden würden (11). |
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(72) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Zinssatz der Kreditfazilität jenem Zinssatz entspricht, den Privatbanken für ein vergleichbares Darlehen ohne öffentliche Bürgschaft verlangen würden. |
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(73) |
Unter den Erwägungsgründen (59) und (63) der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung hat die Kommission bereits die Gesamtkosten des verbürgten Darlehens mit den Kosten der Kreditfazilität verglichen. Dieser Vergleich stützt sich auf die mittlere Laufzeit des verbürgten Darlehens. Der während dieser Laufzeit geltende Zinssatz (12) wird per lineare Extrapolation des Zinssatzes der Kreditfazilität berechnet. Dieser Vergleich ergibt, dass die Gesamtkosten — der von den Banken verlangte Zinssatz zuzüglich des von der Coface verlangten Bürgschaftsentgelts — des verbürgten Darlehens nicht niedriger sind als der von den Banken für die Kreditfazilität verlangte Zinssatz. |
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(74) |
Die Kommission merkt an, dass die unter den Erwägungsgründen (59) und (63) der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung dargelegte Vergleichsmethode nach Auffassung der französischen Behörden zuverlässig ist, obgleich sich die Beschwerdeführer hierzu nicht geäußert und auch keine andere Vergleichsmethode vorgeschlagen haben. TVO selbst bemerkt zu diesem Analyseergebnis der Kommission, dass das von der Coface verbürgte Darlehen teurer war als die Kreditfazilität und die anderen damals verfügbaren Finanzierungsquellen. |
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(75) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich die finanziellen Aufwendungen von TVO im Vergleich zu jenen, die TVO ohne öffentliche Bürgschaft hätte tragen müssen, aufgrund der Bürgschaft nicht verringert haben. |
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(76) |
Die Kommission unterstreicht, dass die Beschwerdeführer weder in ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens noch in jenen davor eine Berechnungsmethode vorgeschlagen haben, mit deren Hilfe verifiziert werden kann, ob die Höhe des von Frankreich verlangten Bürgschaftsentgelts zu einer Verringerung der Finanzierungskosten von TVO führte oder nicht. |
6.2. Einstufung als staatliche Beihilfe: Schlussfolgerung
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(77) |
Wie aus der in Abschnitt 6.1 dargelegten Analyse hervorgeht, konnte die Kommission das Vorliegen eines Vorteils für TVO nicht feststellen. |
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(78) |
Den Erwägungsgründen (69) und (70) der Entscheidung über die Verfahrenseinleitung zufolge war unter Umständen nicht nur der für den Bau des Kraftwerks verlangte Preis Gegenstand des Wettbewerbs zwischen den Anbietern, sondern auch die TVO angebotenen Finanzierungskonditionen. Falls tatsächlich ein „Pauschalpreis“ einschließlich der Finanzierung Gegenstand des Wettbewerbs war, hätte AREVA NP seinem Kunden TVO aufgrund der Bürgschaft eine günstigere Finanzierung und damit einen attraktiveren „Pauschalpreis“ anbieten können als die anderen Anbieter. In diesem Fall wäre AREVA NP aus der Bürgschaft ein Vorteil erwachsen und sie wäre als Ausfuhrbeihilfe einzustufen. |
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(79) |
Aufgrund der von den französischen Behörden dargelegten zeitlichen Abfolge (vgl. Tabelle 2) kann aber ausgeschlossen werden, dass es bei dem Wettbewerb zwischen den Anbietern um einen „Pauschalpreis“ einschließlich der Finanzierung ging. Erstens hatte TVO das Konsortium AREVA NP/Siemens als „preferred bidder“ ausgewählt, bevor die Bürgschaft offiziell gewährt und deutlich bevor die genaue Höhe des Bürgschaftsentgelts festgelegt wurde. Zweitens war der Vertrag mit dem Konsortium AREVA NP/Siemens über den Bau des Kraftwerks bereits offiziell unterzeichnet, als die genaue Höhe des Bürgschaftsentgelts festgelegt wurde. Dies zeigt, dass TVO AREVA NP/Siemens den Zuschlag erteilt hat, bevor dem Unternehmen die genauen Kosten der Bürgschaft und damit der Projektfinanzierung bekannt waren. |
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(80) |
Selbst wenn sich diese letzte Schlussfolgerung als unzutreffend erweisen sollte und tatsächlich ein „Pauschalpreis“ Gegenstand des Wettbewerbs zwischen den Anbietern war, ist die Kommission aber bereits in Erwägungsgrund (75) dieser Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass das verbürgte Darlegen keine billigere Finanzierungsquelle war als die anderen Finanzierungsquellen, die TVO zur Verfügung standen. Da sich die Finanzierungskosten von TVO aufgrund der Bürgschaft im Vergleich zu den Kosten der verfügbaren anderen, nicht durch die Bürgschaften abgedeckten Finanzierungen also nicht verringerten, führte sie auch nicht zu einem niedrigeren „Pauschalpreis“ und damit attraktiveren Angebot des Konsortiums AREVA NP/Siemens. |
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(81) |
Folglich ist auszuschließen, dass AREVA NP aus der Maßnahme ein Vorteil erwachsen ist. |
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(82) |
Da das Vorliegen eines Vorteils eine unabdingbare Voraussetzung für die Einstufung als Beihilfe ist und dies weder für TVO noch für AREVA NP nachgewiesen werden konnte, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die TVO für das Darlehen von 570 Mio. EUR gewährte Bürgschaft der Coface keine staatliche Beihilfe ist. |
7. SCHLUSSFOLGERUNG
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(83) |
Die Kommission zieht den Schluss, dass die von Frankreich am 25. März 2004 über die Coface gewährte Bürgschaft keine staatliche Beihilfe ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von Frankreich am 25. März 2004 im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP für Teollisuuden Voima Oy gewährte Bürgschaft ist keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.
Brüssel, den 25. September 2007.
Für die Kommission
Neelie KROES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 11.
(2) Aus Gründen der Klarheit wird in der Entscheidung der jetzige Name „AREVA NP“ auch für den Zeitraum vor der Umfirmierung verwendet.
(3) Diese Aufteilung erwies sich als notwendig, weil ein Teil der Maßnahmen Frankreich betraf und die anderen Teile Deutschland und Schweden. Ferner wurden insbesondere über den französischen Teil der Akte vertrauliche Informationen übermittelt, die den anderen Mitgliedstaaten nicht offengelegt werden konnten. Außerdem konnte die Kommission über den deutschen und schwedischen Teil der Akte nach Abschluss des Vorprüfverfahrens eine endgültige Entscheidung erlassen, während für den Frankreich betreffenden Teil ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden musste.
(4) K(2006) 4963 endg. (ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 5).
(5) Siehe Fußnote 1.
(*1) Geschäftsgeheimnis.
(6) Im Original lautet die Passage folgendermaßen: „TVO selected the facility on the basis that it had slightly longer maturity profile and it saved some room from banks for future financing needs.“
(7) Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe, bei dem es sich turnusgemäß um den Vertreter Deutschlands handelte, teilte mit, dass das Vereinigte Königreich nicht alle übermittelten Anmerkungen unterstützt.
(8) Das OECD-Übereinkommen kann in bestimmten Fällen jedoch ein maßgeblicher Aspekt sein, dem bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag Rechnung zu tragen ist.
(9) ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4. Zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22).
(10) Die EREF hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Berufung gegen die Entscheidung C(2006) 4963 endg. der Kommission in der Sache NN62/B/2006 eingelegt. Das Gericht hat diese Berufung als Rechtssache T-94/07 registriert.
(11) Für beide wurden keine besonderen Sicherheiten hinterlegt. Beide sehen eine „Unterlassungsverpflichtung“ von TVO vor.
(12) Da die Zinssätze sowohl für das verbürgte Darlehen als auch für die Kreditfazilität variabel sind, stützt sich der Vergleich auf die Differenz (den „Spread“ im Finanzjargon) mit dem EURIBOR und nicht auf absolute Zinssätze, die im Übrigen nicht bekannt sind, weil sie erst noch festgelegt werden.