Europäische Union

2008/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.4.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/15 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. September 2007 über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/281/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß den genannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2004, das am 15. Oktober 2004 bei der Kommission registriert wurde, reichte Greenpeace eine Beschwerde bei der Kommission ein betreffend die Gewährung einer Bürgschaft durch die französische Ausfuhrkreditversicherungsagentur (Compagnie française d'assurance pour le commerce extérieur, nachstehend „Coface“) für den französischen auszuführenden Teil der Leistungen des Unternehmens Framatome ANP zugunsten des finnischen Unternehmens Teollisuuden Voima Oy (nachstehend „TVO“). Nach diesem Datum firmierte das Unternehmen Framatome ANP zu AREVA NP um (2). (2) Die Kommission registrierte diese Beschwerde am 29. Oktober 2004 unter dem Aktenzeichen CP 201/2004. (3) Mit Schreiben D/57822 vom 4. November 2004 verlangte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über die Bürgschaft. Die französischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 10. Dezember 2004, das am 13. Dezember 2004 bei der Kommission registriert wurde. (4) Mit Schreiben vom 14. Dezember 2004, das am 16. Dezember 2004 bei der Kommission registriert wurde, reichte der Verband European Renewable Energies Federation asbl (nachstehend „EREF“) eine Beschwerde bei der Kommission ein, in der er Zweifel an der Vereinbarkeit der Bau-, Finanzierungs- und Betriebsmodalitäten des neuen Kernkraftwerks von TVO mit dem Gemeinschaftsrecht zum Ausdruck brachte. Laut EREF handelt es sich nicht nur bei der Bürgschaft der Coface, sondern auch bei den von der Bayerischen Landesbank (nachstehend „BLB“) und der AB Svensk Exportkredit (nachstehend „SEK“) angebotenen Finanzierungen um staatliche Beihilfen. (5) Die Kommission hat die Beihilfeaspekte der Beschwerde am 21. Dezember 2004 unter dem Aktenzeichen CP 238/2004 registriert. In der Folge hat die Kommission die beiden Beschwerden zusammen bearbeitet, da die Beschwerde CP 238/2004 auch den Gegenstand der Beschwerde CP 201/2004 abdeckt. (6) Mit Schreiben D/51174 vom 15. Februar 2005 verlangte die Kommission von den deutschen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die deutschen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 16. März 2005, das am 17. März 2005 bei der Kommission registriert wurde. (7) Mit Schreiben D/54101 vom 26. Mai 2005 verlangte die Kommission von den französischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die französischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 26. Juli 2005, das am 27. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde. (8) Mit Schreiben D/54366 vom 7. Juni 2005 verlangte die Kommission von den finnischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die finnischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 8. Juli 2005, das am 11. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde. (9) Mit Schreiben D/54377 vom 8. Juni 2005 verlangte die Kommission von den schwedischen Behörden Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die schwedischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 7. Juli 2005, das am 18. Juli 2005 bei der Kommission registriert wurde. (10) Am 2. September 2005 fand ein Treffen zwischen der Kommission und dem EREF statt. (11) Mit Schreiben vom 18. November 2005, das am 22. November 2005 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte der EREF zusätzliche Informationen zu seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2004, insbesondere zu den staatlichen Beihilfen, die Gegenstand der Beschwerde CP 238/2004 sind. (12) Mit Schreiben D/59668 vom 9. Dezember 2005 verlangte die Kommission von den schwedischen Behörden ergänzende Informationen über die in Rede stehenden Maßnahmen. Die schwedischen Behörden übermittelten diese Informationen mit Schreiben vom 6. April 2006, das am 10. April 2006 bei der Kommission registriert wurde. (13) Mit Schreiben D/50295 vom 13. Januar 2006 verlangte die Kommission von den französischen Behörden zusätzliche Informationen über die Maßnahmen, die Gegenstand der genannten Beschwerden sind. Die französischen Behörden übermittelten diese Informationen per E-Mail vom 20. Februar 2006, die am 21. Februar 2006 bei der Kommission registriert wurde, und ergänzend per E-Mail vom 10. März 2006, die am 13. März 2006 bei der Kommission registriert wurde. (14) Per E-Mail vom 5. April 2006, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde, übermittelten die französischen Behörden der Kommission ergänzende Informationen über die in Rede stehenden Maßnahmen. (15) Mit Schreiben vom 4. Mai 2006, das am 12. Mai 2006 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte Greenpeace der Kommission zusätzliche Informationen zu der Beschwerde CP 201/2004. (16) Am 4. Juli 2006 fand ein Treffen zwischen der Kommission, den französischen Behörden sowie Vertretern einer Bank und der Unternehmen AREVA NP und TVO statt, auf der die französischen Behörden der Kommission Unterlagen über die in Rede stehenden Maßnahmen übergaben. (17) Mit Schreiben vom 18. Juli 2006, das am 25. Juli 2006 bei der Kommission registriert wurde, übermittelte der EREF neue Informationen zu der Beschwerde CP 238/2004 und mahnte eine Entscheidung der Kommission an. (18) Die Kommission fasste die beiden Beschwerden am 7. September 2006 zusammen und registrierte sie unter dem Aktenzeichen NN 62/2006. Am 20. September 2006 nahm sie eine Aufteilung in NN 62/A/2006 und NN 62/B/2006 vor (3): die Sache NN 62/A/2006 zu den Aspekten der Beschwerden, die die Bürgschaft der Coface betreffen, und die Sache NN 62/B/2006 zu den Aspekten der Beschwerde CP 238/2004, die die Kreditfazilität, an der sich die BLB beteiligt, und das von der SEK gewährte bilaterale Darlehen betreffen (in der Beschwerde CP 201/2004 geht es nicht um diese Aspekte). (19) Am 24. Oktober 2006 erließ die Kommission je eine Entscheidung in den beiden Sachen. Einerseits stellte die Kommission in einer ersten Entscheidung (4) fest, dass die unter die Sache NN 62/B/2006 fallenden Maßnahmen keine staatlichen Beihilfen waren. Andererseits setzte die Kommission Frankreich von ihrer Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die Coface-Bürgschaft das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, und benannte die Sache NN 62/A/2006 in C 45/2006 um. Diese Maßnahme ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung, mit der das förmliche Prüfverfahren in der Sache C 45/2006 abgeschlossen wird. (20) Mit Schreiben vom 14. November 2006, das bei der Kommission am 16. November 2006 registriert wurde, ersuchten die französischen Behörden die Kommission um eine Verlängerung der Frist für die Abgabe ihrer Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. November gewährte die Kommission diese Fristverlängerung. Die französischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 22. Dezember 2006, das am 4. Januar 2007 registriert wurde. (21) Die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung wurde am 1. Februar 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen. Bei der Kommission gingen diesbezügliche Stellungnahmen von zehn betroffenen Dritten ein. Sie leitete Frankreich diese Stellungnahmen mit Schreiben D/51341 vom 23. März 2007 weiter und gab den französischen Behörden Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Nach Beantragung einer Fristverlängerung übermittelten die französischen Behörden ihre Äußerungen mit Schreiben vom 11. Mai 2007, das am 14. Mai 2007 registriert wurde. 2.   BESCHREIBUNG 2.1.   Das Projekt Olkiluoto 3 (22) Finnland verfügt derzeit über vier Kernreaktoren. Zwei davon gehören der Gesellschaft Fortum und befinden sich in Loviisa, die anderen beiden gehören der Gesellschaft TVO und stehen in Olkiluoto. (23) Bei TVO handelt es sich um eine Gesellschaft ohne Erwerbszweck mit der Aufgabe, ihren Aktionären Strom zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Das Gesellschaftskapital besteht aus mehreren Tranchen, die jeweils einem Kraftwerk oder einer Gruppe von Kraftwerken zugeordnet sind. Der Besitz eines Teils einer Kapitaltranche berechtigt zum Kauf eines entsprechenden Teils der Stromproduktion des bzw. der zugeordneten Kraftwerke zum Selbstkostenpreis. (24) Bei den TVO-Aktionären handelt es sich im Wesentlichen um Unternehmen der Strombranche und um Industriebetriebe mit hohem Stromverbrauch. (25) TVO besitzt bereits zwei Kernreaktoren, ist an einem Kohlekraftwerk und einer Windkraftanlage beteiligt und baut derzeit einen dritten Kernreaktor am Standort Olkiluoto, der „Olkiluoto 3“ genannt wird. (26) Für den Bau des Reaktors Olkiluoto 3 verantwortlich ist ein Konsortium aus den Unternehmen Siemens und AREVA NP, das wiederum eine Tochtergesellschaft von AREVA (66 % der Anteile) und Siemens (34 % der Anteile) ist. TVO beauftragte das Konsortium nach einer im September 2002 erfolgten Ausschreibung mit der Durchführung des Projekts. Am 15. Oktober 2003 teilte TVO dem AREVA NP/Siemens-Konsortium mit, dass es der „preferred bidder“ (wörtlich „bevorzugte Anbieter“) sei, und der Vertrag über den Bau wurde am 18. Dezember 2003 unterzeichnet. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge beteiligten sich außer dem Konsortium, das den Zuschlag erhielt, die Unternehmen […] (*1) an der Ausschreibung. (27) Der Reaktor Olkiluoto 3 wird der erste der neuen Reaktorgeneration Europäischer Druckwasserreaktor (European Pressurised Water Reactor — EPR) sein. Seine Kapazität dürfte 1 600 MW betragen. Der ursprünglichen Planung zufolge soll er im Jahr 2009 in Betrieb genommen werden. Da es beim Bau zu Verzögerungen kam, wird die Inbetriebnahme voraussichtlich Ende 2010/Anfang 2011 erfolgen. 2.2.   Finanzierung (28) TVO greift für das Projekt Olkiluoto 3, das insgesamt über 3 Mrd. EUR kosten wird, auf verschiedene Finanzierungsquellen zurück. (29) Erstens haben sich die Aktionäre von TVO verpflichtet, das Kapital (Eigenmittel) von TVO einer eigens für den neuen Reaktor geschaffenen Tranche um einem Betrag von rund [15—30] % der Projektkosten zu erhöhen. Zweitens werden die Aktionäre ein nachgeordnetes Darlehen in Höhe von [0—15] % der Projektkosten gewähren. Abgesehen von diesen Mitteln, die von Aktionären zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Investitionsvertrags im Dezember 2003 beschafft wurden, verständigte sich TVO mit einem internationalen Bankenkonsortium über eine Kreditfazilität sowie über eine Reihe bilateraler Darlehen. Seither wurde der größte Teil dieser Schulden durch ein im März 2004 gewährtes und von der Coface verbürgtes Darlehen, eine neue Kreditfazilität vom Juni 2005 und neue bilaterale Darlehen refinanziert. 2.2.1.   Die Kreditfazilität (30) Es handelt sich um eine Fazilität im Umfang von 1,35 Mrd. EUR (nachfolgend „Kreditfazilität“). (31) Diese Kreditfazilität wurde TVO von einem Bankenkonsortium eingeräumt, deren „Mandated Lead Arrangers“ die BLB, BNP Paribas, JP Morgan, Nordea und Svenska Handelsbanken waren. Mit Schreiben vom 11. November 2003 verpflichtete sich jeder dieser fünf Mandated Lead Arrangers, erforderlichenfalls bis zu 500 Mio. EUR bereitzustellen, was einen Gesamtbetrag von 2,5 Mrd. EUR ergibt. Während des Konsortialprozesses haben sich andere Banken an der Fazilität beteiligt. Diese Fazilität wurde am 17. Dezember 2003 von zwölf Banken unterzeichnet, die sich zu identischen Konditionen daran beteiligten. (32) Die am 17. Dezember 2003 unterzeichnete Kreditfazilität ist in zwei Tranchen mit Fälligkeit nach fünf bzw. sieben Jahren unterteilt. Der Zinssatz ist variabel und an den EURIBOR gebunden. Als Marge wurde für die ersten drei Jahre der Tranche mit fünfjähriger Laufzeit ein Aufschlag („Spread“) von […] Basispunkten (bps) gegenüber dem EURIBOR vereinbart. In den Jahren […] liegt der Spread für diese Tranche dann bei […] bps („step-up“). Für die Tranche mit siebenjähriger Laufzeit wurde für die ersten drei Jahre ein Spread von […] bps vereinbart, der für die Jahre […] auf […] bps und für die Jahre […] schließlich auf […] bps steigt. Eine staatliche Bürgschaft ist nicht vorhanden. (33) Der am 17. Dezember 2003 unterzeichnete Vertrag zwischen TVO und den Banken bezog sich ursprünglich auf einen Gesamtbetrag von 1,95 Mrd. EUR, doch wurde dieser Betrag im März 2004 wegen Gewährung des in Abschnitt 2.2.2 beschriebenen Darlehens mit Bürgschaft der Coface auf 1,35 Mrd. EUR verringert. (34) Im Juni 2005 schloss TVO zusätzlich zu anderen Finanzierungen eine neue Kreditfazilität über 1,6 Mrd. EUR ab, um die günstigeren Marktbedingungen zu nutzen. TVO zahlt nur einen mittleren Aufschlag von […] bps gegenüber dem EURIBOR für diese Fazilität mit einer Laufzeit von 7 Jahren. Da TVO die ersten Ausgaben für das Projekt Olkiluoto 3 über Mittel aus den anderen in diesem Abschnitt beschriebenen Finanzierungsquellen, insbesondere aus den von den Aktionären bereitgestellten Mitteln, decken konnte, musste das Unternehmen die im Dezember 2003 vereinbarte Fazilität nie in Anspruch nehmen und hat sie gekündigt. (35) Am 11. Juni 2004 gab die Kommission gemäß Artikel 43 EURATOM-Vertrag eine positive Stellungnahme ab, in der sie den Schluss zog, dass das in Rede stehende Projekt dazu beiträgt, die Sicherheit und Angebotsvielfalt der Energieversorgung sowohl auf regionaler als auch auf europäischer Ebene zu verbessern und dass alle Elemente dieses Investitionsvorhabens mit den Zielen des EURATOM-Vertrags in Einklang stehen. 2.2.2.   Darlehen mit Bürgschaft der Coface (36) Es handelt sich um eine Kreditfazilität (nachstehend „Bürgschaftsdarlehen“, das Wort „Darlehen“ wurde gewählt, um Verwechslungen mit der in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Kreditfazilität zu vermeiden) im Umfang von 570 Mio. EUR, die von den in Randnummer (31) genannten Mandated Lead Arrangers mit Ausnahme der Bank […] gewährt wurde. (37) Das Darlehen wird über 5 Jahre nach und nach an TVO ausgezahlt, wobei die jeweiligen Beträge den Forderungen der AREVA NP gegenüber TVO entsprechen, und wird in halbjährlichen Tranchen mit konstanten Tilgungszahlungen zurückgezahlt. Die Rückzahlung beginnt 6 Monate nach der letzten Auszahlung und erstreckt sich über 12 Jahre. Die französischen Behörden haben für das Darlehen eine mittlere Laufzeit von 8,92 Jahren ermittelt. (38) Der den Banken gezahlte Zinssatz ist variabel und an den EURIBOR gebunden. Das Entgelt der Banken übersteigt diesen Index um […] bps. (39) Das Darlehen ist Gegenstand einer Bürgschaft, die die Coface in ihrer Eigenschaft als Ausfuhrkreditversicherungsanstalt im Auftrag des französischen Staates übernommen hat. Der Versicherungsvertrag war von den Banken geschlossen worden und die Versicherungsnehmer sind die Banken. Die Coface bürgt für 95 % des Darlehensbetrags. Als Gegenleistung für diese Versicherung verlangt die Coface ein pauschales Entgelt von [2,5—3,5] % für jede Auszahlung, und der Gesamtbetrag der an die Coface zu zahlenden Entgelte beläuft sich auf [14,25—19,95] Mio. EUR. Diese Entgelte werden den Banken fakturiert, die sie wiederum TVO in Rechnung stellen, und zwar zusätzlich zu dem in Randnummer (38) genannten Zinssatz. (40) Der Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschuss, der über die Gewährung der betreffenden Bürgschaft befinden sollte, erließ am 17. November 2003 eine befürwortende Entscheidung. Die Coface sagte am 1. Dezember 2003 die Gewährung der Bürgschaft zu. Der Vertrag über das verbürgte Darlehen wurde am 25. März 2004 geschlossen. (41) Frankreich notifizierte diese Bürgschaft den Vertragsparteien des OECD-Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (nachstehend „OECD-Übereinkommen“). Es sei darauf hingewiesen, dass keine der Vertragsparteien Einwände gegen die betreffende Maßnahme erhob. 2.2.3.   Die bilateralen Darlehen (42) Abgesehen von der Kreditfazilität hat TVO zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung bei verschiedenen anderen Finanzinstituten auch eine Reihe bilateraler Darlehen in Höhe von insgesamt […] Mio. EUR abgeschlossen. Eines dieser bilateralen Darlehen wurde mit der SEK über einen Betrag von 100 Mio. EUR geschlossen (vgl. Entscheidung in der Sache NN 62/B/2006). 2.2.4.   Überblick über die Finanzierung und den zeitlichen Ablauf (43) In der nachstehenden Tabelle ist die Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 aufgeschlüsselt (Stand 25. März 2004). Tabelle 1 Aufschlüsselung der Finanzierung des Projekts Olkiluoto 3 (Stand 25.3.2004) Finanzierungsquelle Betrag (in EUR) Anteil an den Projektkosten Kapitalerhöhung von TVO […] Mio. [15—30] % Nachgeordnetes Aktionärsdarlehen […] Mio. [0—15] % Kreditfazilität 1,35 Mrd. ca. 42 % Darlehen mit Bürgschaft der Coface 570 Mio. ca. 18 % Bilaterale Darlehen […] Mio. [15—30] % Insgesamt > 3 Mrd. 100  % (44) Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über den zeitlichen Ablauf. Tabelle 2 Zeitplan des Projekts (Wichtigste Ereignisse 2002—2004) Datum Ereignis Vor September 2002 Entscheidung von TVO, ein Kernkraftwerk zu bauen (Einholung der entsprechenden Genehmigungen) September 2002 Ausschreibung (den in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Kriterien für die Bewertung der Angebote zufolge ist die Finanzierung nicht Sache der Bieter) März 2003 Eingang der Angebote bei TVO und Beginn der Bewertung Mai—Juni 2003 Parallel und unabhängig von der Bewertung der Angebote bittet TVO die Bieter um ihre Einschätzung der Möglichkeit, als alternative Finanzierungsquelle einen Ausfuhrkredit in Anspruch zu nehmen. August—September 2003 TVO schreibt einen Kredit von 2,5 Mrd. EUR durch ein Bankenkonsortium aus. 15. Oktober 2003 Das Konsortium AREVA NP/Siemens wird von TVO als „preferred bidder“ ausgewählt. 11. November 2003 Fünf Banken sagen zu, bis zu 2,5 Mrd. EUR bereitzustellen. 1. Dezember 2003 Im Anschluss an die Positiventscheidung des Außenhandelskredit- und -bürgschaftsausschusses vom 17. November 2003 sagte die Coface der AREVA NP eine Bürgschaft für einen Ausfuhrkredit in Höhe von 570 Mio. EUR zu. 17. Dezember 2003 Unterzeichnung der Kreditfazilität von dem Bankenkonsortium (ohne Bürgschaft der Coface) in Höhe von 1,95 Mrd. EUR, die zusammen mit dem Beitrag der Aktionäre und den anderen bilateralen Darlehen den gesamten Finanzbedarf abdeckt 18. Dezember 2003 Unterzeichnung des Vertrags zwischen TVO und dem Konsortium AREVA NP/Siemens über den Bau des Kernkraftwerks Ende Dezember 2003—Januar 2004 TVO nimmt Gespräche mit den Banken über die Konditionen eines Ausfuhrkredits auf. 4. Februar 2004 TVO und die Banken verständigen sich auf die Konditionen eines Ausfuhrkredits (insbesondere den Spread der Banken). 25. März 2004 Unterzeichnung des von der Coface verbürgten Darlehens in Höhe von 570 Mio. EUR und anschließend Herabsetzung der Kreditfazilität von dem Bankenkonsortium auf 1,35 Mrd. EUR 3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (45) In ihrer Entscheidung vom 24. Oktober 2006 prüft die Kommission zunächst, ob die Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. Zu diesem Zweck wird im Detail untersucht, ob ein Vorteil vorliegt. Die Kommission stellt fest, dass das von der Coface verlangte Bürgschaftsentgelt von [2,5—3,5] % nicht direkt mit einem marktüblichen Satz verglichen werden kann, weil allem Anschein nach kein Versicherer diese Art von Finanzprodukt anbietet. Da sich die öffentliche Bürgschaft aber auf ein Darlehen bezieht, können die Gesamtkosten des verbürgten Darlehens, d. h. die Summe der gezahlten Zinsen und des Bürgschaftsentgelts, durchaus mit jenen verglichen werden, die der Darlehensnehmer ohne öffentliche Bürgschaft hätte tragen müssen. Aufgrund eines Vergleichs der Gesamtkosten des verbürgten Darlehens mit den Kosten der in Abschnitt 2.2.1 beschriebenen Kreditfazilität, die als marktüblich angesehen werden, gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die finanzielle Belastung in Verbindung mit dem verbürgten Darlehen nicht geringer ist als jene, die der Darlehensnehmer im Normalfall hätte tragen müssen. Folglich kann nicht von einem Vorteil für TVO ausgegangen werden. Die Kommission merkt jedoch an, dass sich diese vorläufige Schlussfolgerung auf eine Reihe von Annahmen stützt. Aus diesem Grund konnte sie in jenem Stadium nicht völlig ausschließen, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handelt, und gab Frankreich und den betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu der angewandten Methode und den Annahmen, auf die die Kommission ihre Untersuchung des Vorliegens eines Vorteils gestützt hatte. (46) Zur Vereinbarkeit der etwaigen Beihilfe stellt die Kommission fest, dass zwar bestimmte Aspekte für die Vereinbarkeit aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag sprechen, andere wiederum nicht. Folglich kann nicht von vornherein von der Vereinbarkeit einer etwaigen Beihilfe ausgegangen werden. (47) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe handelt, und gegebenenfalls nicht sicher ist, dass sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, beschloss die Kommission, das förmliche Untersuchungsverfahren einzuleiten. 4.   BEMERKUNGEN BETROFFENER PARTEIEN (48) Mit Schreiben vom 2. Januar 2007 übermittelte TVO der Kommission seine Bemerkungen. TVO gibt an, dass die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens eine Reihe von Tatsachenirrtümern enthält, und schlägt Berichtigungen vor. Das Unternehmen vertritt ferner die Ansicht, dass sich bestimmte Bewertungsergebnisse der Kommission ausschließlich auf eine Reihe von Mutmaßungen stützen und somit spekulativ sind. In Bezug auf das Vorliegen eines Vorteils bemerkt TVO in Anknüpfung an die entsprechen Feststellungen in der vorläufigen Analyse der Kommission, dass das von der Coface verbürgte Darlehen teurer war als die Kreditfazilität und die anderen damals verfügbaren Finanzierungsquellen. TVO entschied sich dennoch für das verbürgte Darlehen, weil es eine längere Laufzeit hatte und dadurch von den Banken geringere Beträge geliehen werden mussten, so dass die nicht ausgeschöpften Beträge zur Deckung des künftigen Finanzbedarfs verwendet werden konnten (6). TVO zufolge hätte die Kommission daher zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Bürgschaft keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist. (49) Mit Schreiben vom 1. März 2007 übermittelte Greenpeace, auf dessen Beschwerde hin dieses Verfahren ursprünglich eingeleitet worden war (vgl. Abschnitt 1), seine Stellungnahme. Greenpeace erinnert daran, dass Beihilfen für innergemeinschaftliche Ausfuhren von jeher unzulässig waren, und vertritt daher die Auffassung, dass die Kommission eine Negativentscheidung über die fragliche Maßnahme erlassen und die Rückforderung der Beihilfe anordnen müsse. Das Schreiben von Greenpeace enthält keinerlei Stellungnahme zur vorläufigen Analyse des Vorliegens eines Vorteils, die in der Entscheidung über die Einleitung des Ver

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.