Europäische Union

2008/281/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. September 2007 über die Maßnahme C 45/06 (ex NN 62/A/06) Frankreichs im Rahmen des Baus eines Kernkraftwerks durch AREVA NP (früher Framatome ANP) für Teollisuuden Voima Oy (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4323) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0281. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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il ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden musste. (4)  K(2006) 4963 endg. (ABl. C 23 vom 1.2.2007, S. 5). (5)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (6)  Im Original lautet die Passage folgendermaßen: „TVO selected the facility on the basis that it had slightly longer maturity profile and it saved some room from banks for future financing needs.“ (7)  Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe, bei dem es sich turnusgemäß um den Vertreter Deutschlands handelte, teilte mit, dass das Vereinigte Königreich nicht alle übermittelten Anmerkungen unterstützt. (8)  Das OECD-Übereinkommen kann in bestimmten Fällen jedoch ein maßgeblicher Aspekt sein, dem bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag Rechnung zu tragen ist. (9)   ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4. Zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22). (10)  Die EREF hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Berufung gegen die Entscheidung C(2006) 4963 endg. der Kommission in der Sache NN62/B/2006 eingelegt. Das Gericht hat diese Berufung als Rechtssache T-94/07 registriert. (11)  Für beide wurden keine besonderen Sicherheiten hinterlegt. Beide sehen eine „Unterlassungsverpflichtung“ von TVO vor. (12)  Da die Zinssätze sowohl für das verbürgte Darlehen als auch für die Kreditfazilität variabel sind, stützt sich der Vergleich auf die Differenz (den „Spread“ im Finanzjargon) mit dem EURIBOR und nicht auf absolute Zinssätze, die im Übrigen nicht bekannt sind, weil sie erst noch festgelegt werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.