Europäische Union

2002/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-12-05

Quellenkennung: 32002D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) zu betrachten. Für die gemeldete Regelung wäre dem Wesen nach nur eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 denkbar. Es ist daher zu prüfen, ob für die Durchführung der geplanten Maßnahmen eine entsprechende Ausnahmeregelung in Frage kommt. (34) Laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 ist eine Beihilfe für Weinbauern möglich, denen ein auf Grund von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworbenes Wiederbepflanzungsrecht zustand, die es aber wegen der Dürre 1988-90 nicht in Anspruch nehmen konnten und die einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 nach den gleichen Voraussetzungen gestellt haben. Die Rechte, auf die sich die italienischen Behörden beziehen und die die Hauptvoraussetzung für die Bewilligung der Beihilfen bilden, leiten sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 betreffend Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein her. (35) Da das fragliche Gesetz von den italienischen Behörden regulär im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags angemeldet wurde, sind für seine Bewertung die bestehenden EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor ( 18 ) (im Folgenden: die Leitlinien) maßgeblich. Nach Maßgabe von Punkt 23.3 der Leitlinien gelten sie nämlich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000 für neue staatliche Beihilfen, d. h. auch für solche, die bei der Kommission angemeldet wurden, über die die Kommission aber noch nicht entschieden hat. (36) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hat die frühere Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein abgelöst, die wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen aufhob. Die Wiederbepflanzungsrechte sind in Artikel 4, die Stilllegungsprämien in den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geregelt. (37) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können Wiederbepflanzungsrechte auf zwei Wegen erworben werden: entweder handelt es sich um ähnliche Rechte, die aufgrund früherer gemeinschaftlicher bzw. innerstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen, oder sie wurden von den Mitgliedstaaten den Erzeugern zugestanden, die sich zur Rodung einer bewirtschafteten Rebfläche vor Ende des dritten Weinbaujahrs nach dem Weinbaujahr, in dem diese Fläche neu bestockt wurde, verpflichten. Die hier angesprochenen Wiederbepflanzungsrechte beruhen in der Tat auf älterem Gemeinschaftsrecht; in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 heißt es hierzu ganz eindeutig, die Beihilfe könne nur Weinbauern gewährt werden, denen „auf Grund von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworbene Wiederbepflanzungsrechte zustehen, die durch die Dürre 1988-90 geschädigt wurden und die einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 nach den gleichen Voraussetzungen gestellt haben“. Es bleibt also nachzuweisen, dass diese Ansprüche noch gültig sind und ob sie in Prämien für endgültige Flächenaufgabe umgemünzt werden können. (38) Als Ausgleich für die Rodungskosten, die die betreffenden Weinbaubetriebe übernommen haben, wurde ihnen die Möglichkeit zugestanden, die Wiederbepflanzungsrechte auf denselben oder vergleichbaren Flächen wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die (mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ( 19 ) erworbenen) Wiederbepflanzungsrechte nicht mehr gültig. In Anhang VI Buchstabe C) der Verordnung (EWG) Nr. 454/80 wird nämlich das Wiederbepflanzungsrecht als „Recht definiert, unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Laufe der acht Wirtschaftsjahre nach dem Jahr der ordnungsgemäß gemeldeten Rodung auf einer Fläche, die, auf die Reinkultur bezogen, der gerodeten Fläche gleichwertig ist, Reben anzupflanzen“. Da diese Landwirte die Wiederbepflanzungsrechte bis zu ihrem Verfall nicht wahrgenommen haben (laut Aussage der Behörden liefen die fraglichen Ansprüche in den Jahren 1988-90 aus), waren auch zum Zeitpunkt der Anmeldung des hier zu prüfenden Gesetzes keine gültigen Rechte mehr gegeben, geschweige denn im Sinne von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Artikel 4 Ziffer 1. (39) Wenn aber die auf Grundlage von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 erworbenen Wiederbepflanzungsrechte verfallen sind, wäre eine Beihilfe als Ausgleich für diese Rechte grundsätzlich als rückwirkende, mit Punkt 3.6 der Leitlinien nicht zu vereinbarende Beihilfe zu werten; danach kann eine rückwirkend für Leistungen, die der Begünstigte bereits erbracht hat, gewährte Beihilfe nicht als ausreichender Anreiz betrachtet werden und ist mit einer Betriebsbeihilfe gleichzusetzen, deren einziger Zweck es ist, den Begünstigten finanziell zu entlasten. Außer bei Beihilferegelungen mit kompensatorischer Wirkung müsste somit grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass Beihilfen nicht für laufende Arbeiten oder Leistungen gewährt werden, die vor der regulären Antragstellung bei der zuständigen Fachbehörde bereits abgeschlossen waren. (40) Der einzig denkbare Fall, in dem eine Beihilfe im Sinne der besagten Leitlinien rückwirkend und bei Nachweis, dass sie mit den Regeln der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation vereinbar ist, gewährt werden könnte, sind Ausgleichsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall ist demnach zu prüfen, ob Punkt 11 der Leitlinien auf „Beihilfen zum Ausgleich von Schäden in der landwirtschaftlichen Erzeugung oder an landwirtschaftlichen Produktionsmitteln“, im konkreten Fall also Beihilfen zur Entschädigung der Landwirte für Verluste durch schlechte klimatische Verhältnisse (Dürre von 1988-90) zutrifft. Die italienischen Behörden haben nämlich in ihrem Schreiben Nr. 3899 vom 12. Juni 1997 die Nichtausübung des Wiederbepflanzungsrechts (und somit den entstandenen Schaden) und die Naturkatastrophe miteinander verknüpft. Wie es jedoch unter Punkt 11.1.2 der Leitlinien heißt, müsse nach Auffassung der Kommission, um möglichen wettbewerbsverzerrenden Faktoren vorzubeugen, dafür gesorgt werden, dass eine als Ausgleich für erlittene Schäden in der landwirtschaftlichen Erzeugung gewährte Beihilfe ungeachtet der organisatorischen und finanziellen Zwänge möglichst bald nach Eintreten des anspruchsbegründenden Tatbestands an die Landwirte ausgezahlt wird. Wird die Beihilfe erst mehrere Jahre nach Schadenseintritt ausgezahlt, so besteht durchaus die Gefahr, dass diese Beihilfe die gleiche wirtschaftliche Wirkung hat wie eine Betriebsbeihilfe. Dies gilt vor allem für rückwirkend gezahlte Beihilfen und bei Anträgen, zu denen zu gegebener Zeit nicht alle erforderlichen Nachweise vorlagen. Daher wird die Kommission keinem Beihilfevorhaben zustimmen, das mehr als drei Jahre nach Eintreten des anspruchsbegründenden Tatbestands vorgeschlagen wird, solange keine entsprechende Begründung, wie etwa Art und Ausmaß des anspruchsbegründenden Tatbestands bzw. Spätwirkungen oder Folgeschäden, angeführt wird. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, und die Behörden haben keine Angaben zur Bewertung von Ausmaß und Art des Tatbestands, geschweige denn zu den Spätwirkungen oder Folgeschäden gemacht, um die um drei Jahre verspätete Inanspruchnahme, wie dies laut Leitlinien möglich ist, zu rechtfertigen. (41) Die Beihilfe kann nicht einmal als Beihilfe für die Stilllegung von Produktionskapazitäten im Sinne von Punkt 9 der Leitlinien ausgelegt werden. Denn eine entsprechende Beihilfe ist nur dann nicht als bloße Betriebsbeihilfe für die betreffenden Unternehmen zu betrachten, wenn dies nachgewiesenermaßen im Interesse des betreffenden Sektors als Ganzes erfolgt. Mit der Prämie werden die betroffenen sizilianischen Landwirte für eine vor knapp 13 Jahren zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe durchgeführte Rodung entschädigt, und somit erfüllt sie keine Anreizwirkung für den Wirtschaftsbereich und ist somit als bloße Betriebsbeihilfe einzustufen. (42) Außerdem ist für die Vergabe staatlicher Beihilfen in der Landwirtschaft Grundvoraussetzung, dass sie sich nicht störend auf die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation des jeweiligen Produkts auswirken. Nun sind aber die Begünstigten nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 bei einer endgültigen Flächenstilllegung im Sinne von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht förderfähig. Wie in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (Artikel 8 und 9) festgelegt, können dementsprechende Prämien als Ausgleich für die endgültige Aufgabe des Weinanbaus auf einer bestimmten Fläche bewilligt werden. Demnach kann Betreibern von Rebflächen, die für die Erzeugung von Keltertrauben bewirtschaftet werden, eine Prämie gewährt werden. Die besagten Weinbauern könnten keinen Antrag auf Prämien für endgültige Aufgabe aufgrund von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stellen, weil die Flächen seit dem Weinbaujahr 1981/82 (Stichtag für die Rodung) nicht mehr bewirtschaftet werden. Eine Beihilfe für die betreffenden Weinbauern wäre daher mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation grundsätzlich nicht zu vereinbaren. (43) Zwar sind die Artikel 87, 88 und 89 für zu gemeinsamen Marktorganisationen gehörende Wirtschaftsbereiche in vollem Umfang maßgebend, ihre Umsetzung unterliegt jedoch stets den Bestimmungen der jeweiligen Verordnung. In anderen Worten, auch bei Inanspruchnahme der Bestimmungen aus den Artikeln 87, 88 und 89 durch einen Mitgliedstaat haben die Vorschriften der Verordnung für die jeweilige Marktorganisation trotzdem Vorrang. Eine Beihilfe, die sich mit den geltenden Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation nicht vereinbaren lässt bzw. das reibungslose Funktionieren der jeweiligen Marktorganisation beeinträchtigen würde, ist daher von der Kommission grundsätzlich abzulehnen. Die Vergabe von Beihilfen gemäß Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 steht, wie unter dem Punkt oben dargelegt, im Widerspruch zu den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Wein gemäß Verordnung (EG) Nr. 1493/1999; daher ist auch keine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags für sie möglich. (44) Auch bei einer Bewertung dieser Beihilfen anhand der EU-Regeln, die vor Inkrafttreten von Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gültig waren (die also diese Rechte begründen) und auf die Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 Bezug nimmt, wird deutlich, dass die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags nicht möglich ist. (45) Artikel 4 des fraglichen Gesetzes läuft im Grunde darauf hinaus, Weinbauern, die im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 Wiederbepflanzungsrechte erworben (die, wie von den Behörden festgestellt, in den Weinbaujahren 1988-90 verfielen) und einen Antrag auf Auszahlung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gestellt haben, als Ausgleich für die materielle Unmöglichkeit, diese Rechte auszuüben, eine Beihilfe zu gewähren. Der EU-Gesetzgeber hatte dafür zwei verschiedene Möglichkeiten vorgesehen: — die Möglichkeit einer endgültigen Rodung der Rebflächen, wofür dann zum Ausgleich die Prämien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 gezahlt wurden oder — die Möglichkeit, wie in Verordnung (EWG) Nr. 337/79 geregelt, im Austausch gegen Wiederbepflanzungsrechte auf einer vergleichbar großen Fläche wie der gerodeten Fläche Rebstöcke zu roden. Die betroffenen Weinbauern haben sich zunächst für die zweite Möglichkeit entschieden und erhielten als Gegenleistung für die Rodung die Möglichkeit zu Wiederbepflanzungen zugestanden. (46) Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 sind spätere innerstaatliche Beihilfen möglich, soweit damit die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit der Verordnung. Die Gewährung dieser Beihilfen unterliegt einer Prüfung anhand der Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags (bisher: 92, 93 und 94). Voraussetzung für die Bewilligung weitergehender staatlicher Beihilfen war somit, dass Beihilferegelung und Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 von gemeinsamen Zielen ausgehen. Das fragliche Gesetz sieht einen Ausgleich für bestehende Wiederbepflanzungsrechte vor, von denen die Weinbauern aufgrund der Dürre aber nicht Gebrauch machen konnten. Der Zweck des Gesetzes entspricht somit nicht dem der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88, da die Nichtausübung des Wiederbepflanzungsrechts nicht mit einer endgültigen Flächenstilllegung im Sinne und nach den Vorschriften von Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 gleichgesetzt werden kann. Außerdem werden die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 missachtet, da mindestens eine Grundvoraussetzung für die Prämienzahlung bei endgültiger Flächenaufgabe nicht gegeben ist. Nach Artikel 1 Absatz 1 der besagten Verordnung kommen Prämien für endgültige Aufgabe nämlich nur für Betreiber von Rebflächen in Frage, die zur Erzeugung von Wein, Tafeltrauben und Rosinen bewirtschaftet bzw. auf der Unterlagssorten für Edelreiser gezogen werden, soweit die Unterlagsreben im Rebsortenkatalog aufgeführt sind. Die sizilianischen Weinbauern gehören ganz offensichtlich nicht zu dieser Gruppe, da die Flächen, für die sie die Prämien beantragen, zum Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 nicht bewirtschaftet wurden (die Rodung der Rebflächen, die Grundvoraussetzung für die Wiederbepflanzungsrechte, war bereits abgeschlossen). (47) Außerdem waren, wie unter Erwägungsgrund 39 oben festgehalten, die Wiederbepflanzungsrechte in den Weinbaujahren 1988-90 verfallen und somit auch zum Zeitpunkt der Anmeldung der betreffenden Maßnahme nicht mehr gültig. In Anbetracht der Tatsache, dass mit der Beihilfe nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 Weinbauern für den Verlust von Wiederbepflanzungsrechten entschädigt werden sollen, die ihnen zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes nicht mehr zustanden, bildet sie eine rückwirkende Beihilfe im Widerspruch zu den Vorschriften der gemeinsame Marktorganisation für Wein, d. h. zu Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in der veränderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80. Die Kommission muss zu dem Schluss kommen, dass für die Maßnahme eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags nicht möglich ist. Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 (48) Laut Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 ist die Aufstockung des bestehenden Rotationsfonds bei der CRIAS (Cassa regionale per il credito alle imprese artigiane) um 10 Mrd. ITL geplant, der für die Vergabe von Betriebskrediten an Handwerksbetriebe bestimmt ist. (49) Laut Artikel 8 des Gesetzes Nr. 81/1995 sind Beihilfen in Form von Betriebskrediten für Handwerksbetriebe möglich. Diese öffentlichen Mittel werden den Betrieben ganz ohne Gegenleistung gewährt, die durch diese Kreditzuweisung ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Landwirten der Gemeinschaft verbessern, die keine entsprechenden Beihilfen erhalten. Nach den vorliegenden Informationen ist nicht auszuschließen, dass auch Betriebe, die Erzeugnisse aus Anhang I des Vertrags verarbeiten und vermarkten, entsprechende Beihilfen erhalten. In Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates ( 20 ) über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der z. T. von bestimmten Verordnungen abweicht, heißt es in Artikel 51, dass die Artikel 87-89 des Vertrags für Beihilfen durch die Mitgliedstaaten im Sinne einer Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums maßgeblich sind. (50) Das Verbot der Vergabe staatlicher Beihilfen ist nicht absolut zu verstehen. Auf den vorliegenden Fall treffen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags nicht zu und wurden von den italienischen Behörden auch nicht in Anspruch genommen. Für die gemeldete Regelung wäre dem Wesen nach nur eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 denkbar. (51) Die Frage der Betriebskredite wiederum muss im Licht der Kommissionsmitteilung betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige zinsvergünstigte Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) ( 21 ) und der Disziplin bei staatlichen Beihilfen für Betriebskredite in der Landwirtschaft ( 22 ) bewertet werden. In ihrer Stellungnahme konnten die italienischen Behörden nicht ausreichend Nachweise dafür vorlegen, dass definitiv auszuschließen ist, dass auch Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrages unter diesen Artikel fallen. Laut Artikel 64 des Gesetzes Nr. 6/97, der Artikel 8 aufhebt, ist lediglich ein Transfer der für die Betriebskredite an Handwerker eingeplanten Mittel vorgesehen, allerdings ohne spätere Angaben dazu, auf welche Handwerkergruppen sich das Gesetz bezieht. (52) Wie die italienischen Behörden in ihrem Schreiben Nr. 3155 vom 8. Mai 1999 erklärten, haben sie der CRIAS zum Zeitpunkt des Transfers empfohlen, „Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von der Möglichkeit, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, auszuschließen“. (53) Eine derartige Empfehlung ist höchst bedenklich: Zunächst einmal ist eine solche Empfehlung natürlich nur dann sinnvoll, wenn die Möglichkeit einer Vergabe von Betriebskrediten an Betriebe aus der Landwirtschaft auch durchaus besteht. Dass diese Möglichkeit besteht, wurde von den italienischen Behörden auch nie bestritten; in ihrem Schreiben Nr. 7382 vom 30. Oktober 1996 schlossen die italienischen Behörden Betriebe aus dem Bereich Urerzeugung zwar als mögliche Begünstigte der Beihilfe aus, stellten aber fest, dass der Begriff Handwerksbetrieb gerade in dieser Region in Ad-hoc-Gesetzestexten teilweise im Sinne von Verarbeitung und Handel (bei Investitionen in der Milchwirtschaft beispielsweise) ausgelegt wurde. Im vorliegenden Fall müsse, so die italienischen Behörden, das nationale Rahmengesetz Nr. 443 vom 8. August 1995 zugrunde gelegt werden, wo in Artikel 3 der Handwerksbetrieb als […] Betrieb definiert wird, dessen Hauptzweck in der gewerbsmäßigen Erzeugung von Gütern und Dienstleistungen, auch halbfertiger Produkte, oder der Erbringung von Dienstleistungen, nicht aber landwirtschaftlicher Leistungen […], besteht. Aus dem Wortlaut des Gesetzes geht nicht hervor, ob ein derartiger Ausschluss auch für landwirtschaftliche Handwerksbetriebe aus dem Bereich Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen gilt. (54) Nun, da die Möglichkeit einer Vergabe von Betriebskrediten an Betriebe aus dem Bereich Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen auf Grund von Artikel 8 eindeutig feststeht, ist noch der rechtliche Wert der „Empfehlung“ der Regionalbehörden zu klären, d. h. ob eine derartige Empfehlung eine ausreichende Sicherheit bietet, um mit Gewissheit zu sagen, dass kein Erzeuger-, Verarbeitungs- bzw. Handelsbetrieb für Erzeugnisse aus Anhang I des Vertrags Kredite, wie unter Artikel 8 beschrieben, in Anspruch nehmen kann. Aus dem oben zitierten Schreiben geht hervor, dass der zuständige Regionalrat zum Zeitpunkt des Transfers „auf die Zweckmäßigkeit hinwies,“ bei der Durchführung des Transfers der CRIAS zu empfehlen, Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit Agrarerzeugnissen von der Möglichkeit, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, auszuschließen. Eine derartige Formulierung lässt erkennen, dass eine solche Empfehlung keine verbindliche Wirkung hat. (55) Unter diesen Umständen ist also nicht ausgeschlossen, dass die Regelung auch auf Handwerksbetriebe aus dem Bereich Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen angewendet wird. Daher muss dieser Artikel im Licht der Leitlinien in der Kommissionsmitteilung betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige zinsvergünstigte Kredite in der Landwirtschaft (Betriebskredite) und der Disziplin bei staatlichen Beihilfen für Betriebskredite in der Landwirtschaft bewertet werden. Insbesondere in der Kommissionsmitteilung betreffend staatliche Beihilfen für kurzfristige, zinsvergünstigte Kredite in der Landwirtschaft stellt die Kommission unter Punkt A eindeutig fest, dass Betriebskredite Betriebsbeihilfen sind, die wegen der damit verbundenen wettbewerbsverzerrenden Wirkung nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Eine Gewährung solcher Beihilfen ist somit ausdrücklich an die in den oben genannten Dokumenten festgelegten Bedingungen geknüpft. (56) Aus den oben genannten EU-Rechtsvorschriften über Betriebskredite geht eindeutig hervor, dass Betriebskredite Betriebsbeihilfen sind, die an entsprechende Vergabevorschriften geknüpft werden müssen. So müssen Betriebskredite laut den Punkten B und C der oben genannten Mitteilung allen Marktbeteiligten der Region unterschiedslos, d. h. ungeachtet der landwirtschaftlichen Tätigkeit, für die sie der Landwirt braucht, offenstehen. Bei Betriebskrediten gleicher Höhe für nicht an Investitionen gebundene Geschäfte muss der Staat durch unterschiedliche Zinssätze für Gewerbetreibende aus der Landwirtschaft und aus anderen Wirtschaftsbereichen in einem Mitgliedstaat die Benachteiligten des Bereichs eindeutig kennzeichnen. Das Kreditvolumen darf auf keinen Fall den Liquiditätsbedarf übersteigen, der dadurch entsteht, dass die Produktionskosten vor Eingang der Verkaufserlöse aufgebracht werden müssen. Die Beihilfe darf auf keinen Fall mit Vorgängen gezielt zu Handel und Erzeugung in Zusammenhang stehen. Nur bei Einhaltung der obengenannten Bedingungen ist die Vergabe von Betriebskrediten möglich. Doch dazu wurden von den italienischen Behörden keine Informationen vorgelegt. (57) Unter diesen Umständen ist die Beihilfe nach Artikel 8 als Betriebsbeihilfe einzustufen. Im Bereich Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags kann eine Beihilfemaßnahme nach Punkt 3.5 der Leitlinien grundsätzlich nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn ein gewisser Anreiz damit verbunden ist oder vom Begünstigten eine Gegenleistung erwartet wird. Bis auf wenige, im Gemeinschaftsrecht oder in den Leitlinien ausdrücklich genannte Ausnahmefälle sind einseitige staatliche Beihilfen etwa zur Verbesserung der Finanzlage der Erzeuger, die jedoch keineswegs zur Entwicklung des Bereichs beitragen, also insbesondere Beihilfen, die auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit bzw. Produktionsmitteleinheit vergeben werden, mit Betriebsbeihilfen gleichzusetzen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Zu beachten ist außerdem, dass es sich hier dem Wesen nach um Beihilfen handelt, die die in der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation geltenden Mechanismen beeinträchtigen können. (58) Im Hinblick auf Betriebskredite, die dem Wesen nach Betriebsbeihilfen bilden, muss die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags insofern nicht in Frage kommt, als dieser Artikel für Betriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags gilt. Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 (59) Durch Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 werden die Ausgaben im Sinne von Rubrik 05 des Regionalministeriums für Entwicklungshilfe freigegeben und Posten Nr. 75826 des Regionaletats wird um 3 Mrd. ITL aufgestockt. (60) Die fraglichen Regionalbeihilfen sind zur Refinanzierung von der Kommission im Rahmen der Beihilfen gemäß Regionalgesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987 bereits bewilligter und genehmigter Ausgaben gedacht, die unter der Nummer C 3/87 (gebilligt durch Beschluss vom 21. Oktober 1987) und C 45/87 (gebilligt durch Beschluss SG(88) D/12824 vom 8.11.1988) geprüft wurden. Ob Anzeichen für eine staatliche Beihilfe vorlagen, war im Zusammenhang mit diesen beiden Beihilfen geprüft worden. (61) Das Verbot der Vergabe staatlicher Beihilfen ist nicht absolut zu verstehen. Auf den vorliegenden Fall treffen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags nicht zu und wurden von den italienischen Behörden auch nicht in Anspruch genommen. Für die gemeldete Regelung wäre de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.