Europäische Union

2002/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-12-05

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2002D0195 — DE — 05.12.2002 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2002/195/EG) (ABl. L 064, 7.3.2002, p.27) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2002   L 329 32 5.12.2002 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2002/195/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein ( 1 ), nach Aufforderung der Beteiligten, im Sinne des genannten Artikels Stellung zu nehmen, in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 haben die italienischen Behörden das Regionalgesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995 über „Bestimmungen finanzieller Natur für das Jahr 1995“ (im Folgenden das „Gesetz Nr. 81/1995“) für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags gemäß Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags bei der Kommission angemeldet. Per Schreiben vom 2. Mai 1996 haben dieselben Behörden den Wortlaut des Regionalgesetzes Nr. 18 vom 6. April 1996 (im Folgenden das Gesetz Nr. 18/1996) „Maßnahmen in den Bereichen Gewerbetreibende und Jugendförderung. Fonds für die Mechanisierung der Landwirtschaft (ESA). Neufassung der Vorschriften. Verlängerung der Bedingungen“ in Änderung von Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 vorgelegt. (2) Die Beihilfemaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 81/1995, deren Durchführung ausgesetzt ist, bis eine Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 87 des Vertrags ergeht, wurden vom Generalsekretariat der Kommission unter folgenden Nummern eingetragen: N 408/B/96 Regionalgesetz Nr. 81/1995 für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags und N 408/A/96 Sonstige Bereiche. (3) Die Kommission hat die Beihilfe N 408/A/96 im Sinne der Beihilfemaßnahmen gemäß Gesetz Nr. 81/1995 geprüft und sie nach Maßgabe von Artikel 87 und 88 des Vertrags (Schreiben der Kommission SG (97) D/07189 vom 20. August 1997) genehmigt, soweit sie für andere Bereiche, also nicht für Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht maßgeblich sind. Inwieweit die Maßnahmen aus dem oben genannten Gesetz auch auf die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht zutreffen, wurde von der Kommission im Rahmen von Beihilfe N 408/B/96 geprüft. Die vorliegende Entscheidung betrifft nicht die Beihilfe N 408/A/96. (4) Mit Schreiben Nr. 5657 vom 9. August 1996, Nr. 7382 vom 30. Oktober 1996, Nr. 7694 vom 13. November 1996 und Nr. 2694 vom 12. April 1996 wurden weitergehende Angaben übermittelt. Aus den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen geht eindeutig hervor, dass Artikel 4 und 9 des Gesetzes Nr. 81/1995 für die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht gelten; bei Artikel 8 haben die Behörden dagegen nur unzureichend auf die von der Kommission gestellten Fragen zum Geltungsbereich geantwortet, d. h. ob der besagte Artikel auf die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags anwendbar ist. (5) Mit Schreiben vom 23. Januar 1997 unterrichtete die Kommission Italien über ihre Entscheidung, gegen die besagte Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. (6) Die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  ( 2 ) veröffentlicht. Die Kommission hat die Betroffenen aufgefordert, zur fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen. (7) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben Nr. 3155 vom 8. Mai 1997 bzw. 3899 vom 12. Juni 1997 zur Sache Stellung genommen. Diesbezügliche Äußerungen anderer Beteiligter liegen der Kommission nicht vor. (8) Mit Schreiben Nr. 9365 vom 23. Juli 2001, eingegangen am 28. August 2001, beantragten die italienischen Behörden die Anwendung von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags ( 3 ) auf Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 und somit eine Entscheidung der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung. (9) Diese Entscheidung betrifft nur die Anwendbarkeit der Beihilfemaßnahmen auf die Bereiche aus Anhang I des Vertrags (d. h. Landwirtschaft im Sinne von Urerzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht). BESCHREIBUNG (10) Von dieser Entscheidung sind nur die Maßnahmen gemäß Artikel 4, 8 und 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 betroffen, auf die im Folgenden insofern eingegangen wird, als sie für Waren aus Anhang I des Vertrags (Agrar- und Fischereierzeugnisse) maßgeblich sind. Soweit die laut Gesetz Nr. 81/1995 vorgesehenen Maßnahmen auf andere Bereiche, also nicht die Landwirtschaft, Fischerei und Fischzucht, zutreffen, wurden sie von der Kommission im Sinne von Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags geprüft und per Schreiben SG (97) D/07189 vom 20. August 1997 gebilligt. (11) Artikel 4 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995. Danach ist der Regionalrat für Landwirtschaft berechtigt, „Beihilfen im Sinne von Artikel 78 des Regionalgesetzes Nr. 25/1993 an Weinbauern zu vergeben, denen auf Grund von Verordnung (EWG) Nr. 454/80  ( 4 ) erworbene Wiederbepflanzungsrechte zustanden, die durch die Dürre 1988-90 geschädigt wurden und die unter den gleichen Voraussetzungen einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88  ( 5 ) gestellt haben“ . Dafür wurden im Jahr 1995 2 Mrd. ITL (ca. 1 Mio. EUR) bereitgestellt. Nur Weinbaubetriebe, die alle drei Bedingungen im Sinne des Artikels erfüllen, d. h. soweit: i) ihnen im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 ( 6 ) erworbene Wiederbepflanzungsrechte zustehen; ii) sie aufgrund der Dürre in den Jahren 1988-90 nicht davon Gebrauch machen konnten; iii) sie einen Auftrag auf Prämie gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 für die endgültige Aufgabe von Rebflächen gestellt haben, haben Anspruch auf eine entsprechende Beihilfe. Entsprechend förderfähige Betriebe haben Anspruch auf Zuwendungen gemäß Artikel 78 des Regionalgesetzes Nr. 25/93, wonach Weinbaubetrieben, die einen Rodungs- und Wiederbepflanzungsantrag gestellt haben und durch die Dürre in den Jahren 1988-90 Verluste erlitten haben, Beihilfen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 zustehen. Im Grunde soll damit ein Ausgleich für die betreffenden Weinbauern geschaffen werden, die die Wiederbepflanzungsrechte auf Grund der Dürre nicht wahrnehmen konnten, und da diese Rechte in der Zeit, in der die besagte Dürre auftrat, gerade ausliefen, sollten ihnen zum Ausgleich die Prämien für die endgültige Stilllegung von Rebflächen angeboten werden. (12) Was Artikel 4 anbelangt, so hat die Kommission im Schreiben vom 23. Januar 1997 zur Einleitung des Verfahrens die Überlegungen dargelegt, die unter den Erwägungsgründen 13-16 vollständig wiedergegeben sind: (13) Laut Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ( 7 ) über die Gewährung von Prämien für die endgültige Aufgabe von Rebflächen ( 8 ) in den Weinbaujahren 1988/89-1997/98 sind Beihilfen (aus dem EAGFL/Abteilung Garantie) für Weinbauern möglich, die die Weinerzeugung endgültig aufgeben. Die Aufgabe muss nach den in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen erfolgen. Die Höhe der Prämie (vgl. Erwägung 3 der Verordnung) ist nach Ertragskraft der betroffenen Flächen gestaffelt, um sowohl den Kosten für die Rodungsmaßnahme und dem Verlust des Wiederbepflanzungsrechts als auch künftigen Einkommensausfällen Rechnung zu tragen. Natürlich muss die Hauptvoraussetzung, d. h. die Rodung der Rebfläche, erfüllt sein (Artikel 4.2 der Verordnung: „Die Prämie wird nur gegen Vorlage einer schriftlichen Erklärung gewährt, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, […] die Rebflächen, für welche die Prämie beantragt worden ist, zu roden oder roden zu lassen“. Artikel 6 der Verordnung: „Die Prämie zur endgültigen Aufgabe wird […] ausgezahlt, sofern der Antragsteller den Nachweis über die erfolgte Rodung erbracht hat“). Mit der fraglichen Beihilfe verfolgen die regionalen Behörden offensichtlich nicht das Ziel, die Stilllegung derzeit bewirtschafteter Flächen zu fördern (Zielvorgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88), sondern vielmehr bei Nichtausübung eines Wiederbepflanzungsrechts einen Ausgleich für die Weinbauern zu schaffen. In der sizilianischen Regelung ist die Bewilligung einer vergleichbaren Beihilfe wie in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (mit der Zielsetzung Rodung bestehender Rebflächen und die sich nach den zu erwartenden Nachteilen infolge der Rodung berechnet) als Ausgleich für einen anspruchsbegründenden Tatbestand vorgesehen, der keine Gemeinsamkeiten mit dem Auslöser für die kofinanzierte Beihilfe aufweist. Angesichts der Berechnungsmethode für die Beihilfe der EU-Verordnung und voneinander abweichender anspruchsbegründender Tatbestände — Regelung nach „Verordnung (EWG) Nr. 1442/88“ hier und fragliche Regionalbeihilfe da — würde die Gewährung dieser Beihilfe zweifellos zu einer Überkompensierung der den Begünstigten entstehenden Kosten führen. (14) Unter diesen Umständen lässt sich nicht aufrechterhalten, dass die sizilianische Vorschrift ein „vergleichbares“ Ziel verfolgt wie die EU-Regelung mit Artikel 19 der betreffenden Verordnung: „Diese Verordnung steht der Gewährung von Beihilfen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und ähnliche Ziele wie diese Verordnung verfolgen, nicht entgegen. […] die Gewährung dieser Beihilfe [unterliegt] einer Prüfung gemäß den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrags“). Die vorstehenden Erwägungen treffen nur dann zu, wenn die jeweiligen Wiederbepflanzungsrechte rechtsgültig sind. (15) Im vorliegenden Fall sind die Wiederbepflanzungsrechte im Sinne der fraglichen Regionalvorschrift — erworben auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 — nicht einmal rechtsgültig (da sie durch die Bestimmungen der früheren gemeinsamen Marktorganisation auf acht Jahre befristet waren und somit der „letzte“, auf Grundlage dieser Rechtsvorschriften erworbene Anspruch spätestens acht Jahre nach dem 31. März 1987 verfiel). Es sieht im Grunde ganz so aus, als ob mit der fraglichen Regionalbeihilfe Beihilfen im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 (für Landwirte, die ihre Rebflächen roden) an sizilianische Weinbauern vergeben werden sollen, denen aufgrund der Bestimmungen von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 ein Wiederbepflanzungsrecht zustand, die dieses Wiederbepflanzungsrecht aber infolge der klimatischen Verhältnisse 1988-90 nicht ausüben konnten. Damit wäre eine rückwirkende Entschädigung für den „Verlust“ eines nicht mehr nutzbaren Wiederbepflanzungsrechts gegeben. (16) Würde jedoch bei einem rechtsgültigen Wiederbepflanzungsrecht die Bewilligung einer Beihilfe nach Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 zu einer Überkompensierung der den Weinbauern entstehenden Kosten führen, so wäre diese Beihilfe bei einem rechtlich nicht bestehenden Wiederbepflanzungsrecht schlechthin unbegründet (da keine Gegenleistung dafür erbracht wird) und ist als Betriebsbeihilfe zu werten, die mit dem gemeinsamen Markt grundsätzlich nicht vereinbar ist. Die fragliche Beihilfe erfolgt in einem Wirtschaftsbereich, der auch im Hinblick auf die Produktionsaufgabe Vorschriften unterliegt, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Nach der gängigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind diese Vorschriften so umfassend und erschöpfend, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert werden, u. U. dagegen verstoßende Maßnahmen zu treffen. Unter diesen Umständen scheint die Regionalbeihilfe gegen die EU-Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu verstoßen (Verordnung (EWG) Nr. 822/87), und daher käme auch eine Ausnahmeregelung nach den Absätzen 2 und 3 von Artikel 87 (bisher 92) des Vertrags nicht für sie in Frage. (17) Laut Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 ist die Aufstockung des bestehenden Rotationsfonds bei der CRIAS (Cassa regionale per il credito alle imprese artigiane) um 10 Mrd. ITL geplant, der für die Vergabe von Betriebskrediten an Handwerksbetriebe bestimmt ist. (18) In ihrem Schreiben vom 23. Januar 1997 zur Einleitung des Verfahrens ist die Kommission von den Überlegungen unter den Punkten 19 und 20 ausgegangen. (19) Es ist nicht auszuschließen, dass auch Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen. Die Kommission hat die italienischen Behörden per Schreiben Nr. 23927 vom 17. Juni 1996 aufgefordert, genauere Angaben zu den Wirtschaftsbereichen zu machen, die unter dem Begriff Handwerksbetrieb zu verstehen sind, d. h. konkret gesagt, ob auch die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Agrarerzeugnissen darunter fallen. In ihrem Antwortschreiben Nr. 7382 vom 30. Oktober 1996 schlossen die italienischen Behörden landwirtschaftliche Betriebe aus dem Bereich Agrarerzeugung zwar von einer Förderung durch diese Fonds aus, räumten aber ein, dass der Begriff Handwerksbetrieb gerade in dieser Region in Ad-hoc-Gesetzestexten teilweise auch im Sinne von Verarbeitung und Handel (bei Investitionen in der Milchwirtschaft beispielsweise) ausgelegt wurde und daher das gesamtstaatliche Gesetz Nr. 443 vom 8. August 1985 (Rahmengesetz für das Handwerk) für das Verständnis des Geltungsbereichs der Vorschrift maßgeblich sei. Und danach gehörten landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe definitionsgemäß nicht zu den Handwerksbetrieben. Unter diesen Umständen ist nicht auszuschließen, dass die von der CRIAS bewilligten Betriebskredite auch an Handwerksbetriebe aus den Bereichen Verarbeitung bzw. Handel mit Agrarerzeugnissen gehen. Da es sich um eine neue Beihilferegelung handelt, die nach dem 1. Januar 1996 ( 9 ) gültig bleibt, müsste sie anhand der Rahmenregelung für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten ( 10 ) geprüft werden, doch solange keine späteren Angaben vorliegen, lassen sich die Maßnahmen nur bedingt nach der Rahmenregelung beurteilen. Folglich hat die Kommission beschlossen, gegen die Beihilfe im Sinne von Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 81/95 das Verfahren gemäß Artikel 88 (bisher 93) Absatz 2 des Vertrags einzuleiten, soweit sie auf Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags anwendbar ist (d. h. soweit mit dem Ausschluss des „Agrarsektors“ aus dem Geltungsbereich nicht alle genannten Bereiche ausgeschlossen werden). (20) Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995. Durch Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 werden die Ausgaben im Sinne von Rubrik 05 des Regionalministeriums für Strukturhilfe freigegeben und Posten Nr. 75826 des Regionaletats wird um 3 Mrd. ITL aufgestockt. Nach Angaben der italienischen Behörden sind die Ausgaben im Sinne von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 für die Refinanzierung der Beihilfen durch das Regionalgesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987 gedacht, die unter der Nummer C 3/87 (gebilligt durch Beschluss vom 21. Oktober 1987) und C 45/87 (gebilligt durch Beschluss SG (88) D/12824 vom 8. November 1988) geprüft wurden. Das Gesetz Nr. 26 vom 27. Mai 1987 sei verlängert und in Teilen durch das Regionalgesetz 25/90 neu gefasst worden, das von der Kommission im Zuge des Beihilfeverfahrens NN 27/92 (Beschluss SG (92) D/15059 vom 3. November 1992) geprüft und genehmigt worden war. (21) Die Kommission hat beschlossen, in Anbetracht der Ausführungen u. a. unter Erwägungsgrund 22 das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten. (22) Die verschiedenen oben aufgezählten Gesetze, durch die Beihilfen für den Fischereisektor vergeben werden, wurden anhand der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischereisektor ( 11 ) geprüft, die auf die verbindlich einzuhaltenden Bedingungen in Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und Aquakultur ( 12 ) verweisen. Der Kommission liegen für eine Beurteilung, ob die im Rahmen des Regionalgesetzes Nr. 81/1995 für den Fischereisektor bewilligten Beihilfen mit den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Vorschriften, d. h. den Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Bereich Fischerei und Fischzucht ( 13 ), die auf die verbindlich einzuhaltenden Bedingungen in Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates ( 14 ) verweisen, in der die Kriterien und Voraussetzungen für strukturpolitische EU-Maßnahmen im Bereich Fischerei und Fischzucht sowie für die Verarbeitung und den Handel mit Fischereierzeugnissen festgelegt werden, vereinbar sind, nicht genügend Informationen vor. STELLUNGNAHME ITALIENS (23) Per Schreiben Nr. 3155 vom 8. Mai 1997 bzw. Nr. 3899 vom 12. Juni 1997 haben die italienischen Behörden nur zu den Artikeln 4 und 8 des Gesetzes Nr. 81/1995 Stellung genommen. In erster Linie bei Artikel 4 wiesen die Behörden auf Folgendes hin. (24) Die Betriebsinhaber der betreffenden Weinbaubetriebe konnten ein bereits erworbenes Recht nicht in Anspruch nehmen, da das Wiederbepflanzungsrecht in der Zeit, in der die Naturkatastrophe auftrat, gerade auslief. Mit der Regelung durch das Gesetz Nr. 25/93 würde der Landwirt für den Verlust eines bestehenden Wiederbepflanzungsrechts und künftige Einkommensausfälle entschädigt, zumal ja das Ziel der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 ( 15 ), nämlich der Abbau des Weinbaupotenzials, ohnehin erreicht worden ist, wenn auch aus Gründen, auf die der Landwirt keinen Einfluss hatte. (25) Die Weinbauern hätten die Rebflächen tatsächlich gerodet und die Kosten dafür übernommen, aber keine staatliche Hilfe dafür bekommen. Der Vorschlag der Behörden lautet somit, als Berechnungsmethode für die Beihilfe die durchschnittliche Produktion der fünf Weinbaujahre vor der Rodung für die Zuerkennung des Niveaus gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 und für die Prämienzahlung den ECU-Wert im Bezugsjahr zugrunde zu legen. (26) Voraussetzung für eine Prämienzahlung laut Regionalgesetz ist ein bestehendes Wiederbepflanzungsrecht, das in den fünf Weinbaujahren nach der Rodung wahrgenommen werden konnte, soweit keine anderen Prämien in Anspruch genommen wurden. (27) Was insbesondere Artikel 8 angeht, so seien der Rotationsfonds und die dazugehörigen Finanzmittel, wie die italienischen Behörden verlauten ließen, nach Wegfall durch eben diesen Artikel in einen einheitlichen, getrennt verwalteten Fond eingebracht worden, aus dem Maßnahmen zugunsten des Handwerks, wie in Artikel 64 des Regionalgesetzes Nr. 6/97 geregelt, bestritten werden. Zum Zeitpunkt des Transfers von 10 Mrd. ITL (ca. 5 Mio. EUR), u. a. auch für Artikel 8, wies der zuständige Regionalrat auf die Zweckmäßigkeit hin, bei der Durchführung des Transfers „der CRIAS zu empfehlen, Handwerksbetriebe aus den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung oder Handel mit Agrarerzeugnissen“ von der Möglichkeit, die Beihilfe in Anspruch zu nehmen, auszuschließen. (28) Zu Artikel 9 des Gesetzes Nr. 81/1995 liegt keine Stellungnahme der italienischen Behörden vor. RECHTLICHE BEWERTUNGArtikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 (29) Laut Artikel 4 des Gesetzes Nr. 81/1995 ist eine Beihilfe für Weinbauern möglich, denen ein auf Grund von Verordnung (EG) Nr. 454/80 ( 16 ) erworbenes Wiederbepflanzungsrecht zustand, die durch die Dürre 1988-90 geschädigt worden waren und die einen Antrag auf Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1442/88 ( 17 ) nach den gleichen Voraussetzungen gestellt haben. (30) Nach Artikel 87 Absatz 1 des Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Auffassung der Kommission sind im vorliegenden Fall für alle genannten Maßnahmen die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 erfüllt. In der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein heißt es in Artikel 71, dass die Artikel 87, 88 und 89 des Vertrags auf die Erzeugung und den Handel mit Waren im Sinne dieser Verordnung anwendbar sind. (31) Laut Artikel 4 des fraglichen Gesetzes sind Beihilfen an Weinbauern als Ausgleich für Nachteile vorgesehen, die ihnen durch die Unmöglichkeit entstanden sind, ein ihnen im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zustehendes Wiederbepflanzungsrecht wahrzunehmen, soweit sie einen Antrag auf Bewilligung von Beihilfen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 für endgültige Flächenaufgabe gestellt haben. Die mit der staatlichen Beihilfe geförderten Weinbauern ziehen daraus wirtschaftliche Vorteile, die sie ansonsten im regulären Geschäft nicht erhalten hätten, und verbessern somit ihre Wettbewerbsposition gegenüber anderen Landwirten der Gemeinschaft, die keine entsprechenden Beihilfen erhalten. (32) Die Beihilfe beeinträchtigt den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Schließlich betreiben die Begünstigten eine Wirtschaftstätigkeit in einem Bereich, in dem Handel zwischen den Mitgliedstaaten stattfindet, d. h. im Weinsektor. 1995 betraf der innergemeinschaftliche Handel mit Wein nämlich 31 346 000 hl, und die EU-weite Erzeugung lag bei 12 152 848 000 hl, 58 776 000 hl davon entfielen auf Italien (d. h. 38 % der gesamten Produktion der 12-er Gemeinschaft). Außerdem stellte Italien 34,1 % des weltweiten Weinhandels dar. Auf Sizilien als Weinanbaugebiet entfielen 1995 18 % der italienischen Weinproduktion (mit ca. 164 000 HA Produktion). Die fragliche Maßnahme fällt somit unter den Begriff staatliche Beihilfe, wie er in Artikel 87 Absatz 1 definiert wird. (33) Das Verbot der Vergabe staatlicher Beihilfen ist nicht absolut zu verstehen. Auf den vorliegenden Fall treffen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 des Vertrags ganz offensichtlich nicht zu und wurden von den italienischen Behörden auch nicht in Anspruch genommen. Nach der jetzigen Informationslage ist die Dürre nicht als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.