Europäische Union

2002/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags (Gesetz der Region Sizilien Nr. 81 vom 7. November 1995) in Kraft setzen möchte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3060)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2002-12-05

Quellenkennung: 32002D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Wesen nach nur eine Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 denkbar. (62) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 sind anhand der im ABl. C 19 vom 20.1.2001 veröffentlichten Leitlinien zu prüfen, die auf die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates über die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen verweisen. Für eine Bewertung der Beihilfen im Sinne dieses Artikels liegen der Kommission immer noch nicht alle erforderlichen Informationen vor. Daher wird Italien nachdrücklich aufgefordert, die notwendigen Informationen für die Bewertung dieser Beihilfemaßnahmen vorzulegen, damit die Kommission ihre Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen kann. Sollte Italien dieser Aufforderung im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht nachkommen, wird die Kommission ihre Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Informationen treffen. SCHLUSSFOLGERUNGEN (63) Gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 trifft die Kommission, soweit der betroffene Mitgliedstaat dies beantragt, innerhalb von zwei Monaten auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine Entscheidung. Sie trifft gegebenenfalls eine ablehnende Entscheidung, wenn sich anhand der vorliegenden Informationen die Vereinbarkeit nicht nachweisen lässt. (64) Unter diesen Umständen kann die Kommission zu dem Schluss gelangen, dass die Beihilfen des fraglichen Regionalgesetzes in Artikel 4 und 8, soweit sie auf die Landwirtschaft anwendbar sind, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 bilden, für die keine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 87 Absatz 3 erteilt werden kann — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplanten Beihilfen Italiens auf Grundlage der Artikel 4 und 8 des Gesetzes Nr. 81 vom 7. November 1995 der Region Sizilien für die Bereiche Erzeugung, Verarbeitung und Handel mit Erzeugnissen aus Anhang I des Vertrags, ohne den Bereich Fischerei und Aquakultur, sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Italien darf diese Beihilfen nicht in Kraft setzen. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. ▼M1 ————— ▼B Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. ( 1 ) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. Die Verordnung hebt die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein auf, die wiederum die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 des Rates vom 18. Februar 1980 abgelöst hat. ( 2 ) ABl. C 88 vom 19.3.1997, S. 17. ( 3 ) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. ( 4 ) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. ( 5 ) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. ( 6 ) Im Wortlaut von Artikel 4 des Regionalgesetzes fallen unrichtige Rechtsverweise auf: Zu den laut Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen gehört nämlich ein bestehendes Wiederbepflanzungsrecht, das im Sinne von Verordnung (EWG) Nr. 454/80 erworben wurde. Zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes waren die Bestimmungen, die durch Verordnung (EWG) Nr. 454/80 in die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 übernommen worden waren, seit dem 1. April 1987 (Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) nicht mehr gültig. Die Wiederbepflanzungsrechte bestanden nämlich auf Grundlage von Verordnung (EWG) Nr. 337/79. ( 7 ) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. ( 8 ) ABl. L 132 vom 28.5.1998, S. 3. Die Anwendbarkeit der Verordnung wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1595/96 vom 30. Juli 1996 (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 36) bis zum Weinbaujahr 1997/98 verlängert. ( 9 ) Von der Kommission gesetzter Stichtag für die Anwendung der neuen Rahmenregelung für staatliche Beihilfen in Form von Betriebskrediten auf „nicht bestehende“ Beihilfen im Sinne von Artikel 88 (bisher 93) Absatz 1 des Vertrags. ( 10 ) ABl. C 44 vom 16.2.1996. ( 11 ) ABl. C 269 vom 19.10.1985. ( 12 ) ABl. L 376 vom 31.12.1986, S. 7. ( 13 ) ABl. C 260 vom 17.9.1994, S. 3. ( 14 ) ABl. L 346 vom 31.12.1993, S. 15, endgültige Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2468/98 (ABl. L 312 vom 20.11.1998). ( 15 ) Siehe Erwägungsgrund 36 dieser Entscheidung. ( 16 ) Siehe Erwägungsgrund 36 der vorliegenden Entscheidung. ( 17 ) Siehe Erwägungsgrund 36 der vorliegenden Entscheidung. ( 18 ) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. ( 19 ) In der veränderten Fassung von Verordnung (EWG) Nr. 454/80. ( 20 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. ( 21 ) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. ( 22 ) SG (97) D 10801 vom 19.12.1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.