Europäische Union

1999/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Konsolidierungsdatum: 2009-08-14

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1999D0395 — DE — 14.08.2009 — 002.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/395/EG) (ABl. L 149, 16.6.1999, p.40) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date  M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 2000   L 11 46 16.1.2001 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. März 2009   L 210 4 14.8.2009 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/395/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß diesem Artikel ( 1 ) und unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 17. April 1997 erhielt die Kommission von einer Anwaltssozietät eine ausführliche Beschwerde der österreichischen Lenzing AG, des größten Herstellers von Viskosefasern in der Gemeinschaft, wegen angeblicher Beihilfen zugunsten des spanischen Wettbewerbers „Sociedad Nacional de Industrias y Aplicaciones de Celulosa Española SA“ (im folgenden: „SNIACE“). Die Beschwerde enthielt neue Informationen, die in der ersten Beschwerde vom 4. Juli 1996 nicht eingeschlossen waren, hinsichtlich deren die Kommission zu dem Schluß gekommen war, daß kein ausreichender Nachweis für staatliche Beihilfen vorlag. Die neuen der Kommission übermittelten Informationen enthielten die Abschrift eines von einer privaten Beraterfirma angefertigten Rentabilitätsplans für SNIACE. Der Beschwerdeführer machte geltend, SNIACE habe über einen bis in die späten 80er Jahre zurückreichenden Zeitraum von mehreren Jahren beträchtliche staatliche Beihilfen erhalten. Davon wurde die Kommission weder gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag noch gemäß dem Beihilfekodex für die Kunstfaserindustrie unterrichtet. Die Beihilfe habe den Wettbewerb in einem unter strukturellen Überkapazitäten leidenden Sektor verfälscht und dazu gedient, SNIACE künstlich am Leben zu erhalten. (2) Es folgten langwierige Voruntersuchungen, zu denen auch Treffen zwischen der GD IV, dem Beschwerdeführer und den spanischen Behörden am 17. Mai 1997 bzw. am 16. Juni 1997 gehörten. Die Beschwerde wurde am 17. Juli 1997 unter NN 118/97 als nicht notifizierte Beihilfe registriert. (3) Mit Schreiben vom 7. November 1997 setzte die Kommission Spanien von ihrem Beschluß in Kenntnis, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen vermuteter Beihilfen einzuleiten (siehe unten). (4) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung eines Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der vermuteten Beihilfe auf. (5) Spanien antwortete auf die Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens mit einem Schreiben vom 19. Dezember 1997, das weitere Informationen zur Erhärtung ihres Standpunkts enthielt, daß keiner der untersuchten Sachverhalte eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (6) Mit Schreiben vom 23. Februar 1998 ersuchte die Kommission um Klarstellung bestimmter Punkte. Spanien antwortete darauf mit Schreiben vom 16. April 1998. (7) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von anderen Beteiligten und leitete sie Spanien zu, dem die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu Stellung zu nehmen. Der Standpunkt Spaniens wurde mit Schreiben vom 24. Juni 1998 mitgeteilt. SNIACE (8) SNIACE wurde 1939 gegründet und stellt Zellulose, Papier, Viskosefasern, Kunstfasern und Natriumsulfat her. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Torrelavega, Kantabrien, eine seit 1995 förderfähige Region für Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a). Davor war es förderfähige Region für Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c). (9) SNIACE hat gegenwärtig etwa 600 Mitarbeiter und ist einer von fünf Viskosefaserherstellern in der Gemeinschaft mit einer Produktionskapazität von ca. 32 000 t (etwa 9 % der Gesamtkapazität der Gemeinschaft). SNIACE stellt außerdem Kunstfasern her, nämlich Polyamidseidengarne. In den letzten Jahren hat SNIACE folgende Ergebnisse erzielt: (Mio. ESP)   1994 1995 1996 1997 Umsatz 6540 10970 5750 5600 Gewinn (Verlust) (1780) 153 (1951) (500) (10) Bei Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 stellte die Kommission fest, daß das Unternehmen über mehrere Jahre finanzielle Schwierigkeiten hatte, die auch in verschiedenen Presseberichten behandelt wurden. Auf einen Antrag des Unternehmens im Jahr 1992 ordneten die spanischen Gerichte im März 1993 die Einstellung der Zahlungen an. Dieser Beschluß wurde im Oktober 1996 nach einem Gläubigerübereinkommen wieder aufgehoben, in dem die privaten Gläubiger von SNIACE zustimmten, 40 % der Schulden in Aktien umzuwandeln. Die öffentlichen Gläubiger waren an dieser Vereinbarung nicht beteiligt. (11) Ende 1997 betrugen die laufenden Verpflichtungen des Unternehmens 8,37 Mrd. ESP im Vergleich zu 4,54 Mrd. ESP Umlaufvermögen; das Eigenkapital des Unternehmens belief sich auf 1,73 Mrd. ESP. Die Probleme des Unternehmens in den letzten Jahren, zu denen auch arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen gehörten, haben zeitweilig zu Produktionsstopps geführt. Über einen großen Teil des Jahres 1993 stand die Produktion still, und auch 1996 ruhte sie über längere Zeit bis Anfang 1997. Im Februar 1997 wurde sie wieder aufgenommen, und gegenwärtig ist das Unternehmen in vollem Betrieb. AUSFÜRHLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN (12) Die Kommission leitete ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 wegen folgender vermuteter Beihilfeelemente ein: a)  Nichtentrichtung geschuldeter Umweltabgaben durch SNIACE seit 1987: Die Kommission sah in der mehrjährigen Nichtentrichtung von Umweltabgaben durch SNlACE an die staatliche Wasserbehörde (Confederación Hidrográfica del Norte) ein mögliches Element staatlicher Beihilfe. Da das Unternehmen anscheinend seit einigen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten steckte, kann die Nichtentrichtung dieser Abgaben dazu beigetragen haben, den Konkurs zu verhindern; b)  Nichtbeitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen seit 1991: Die Kommission bezweifelte, daß die Bedingungen von zwei Umschuldungsvereinbarungen mit der Sozialversicherungsanstalt den Marktbedingungen entsprachen: i) eine Vereinbarung vom 8. März 1996 über die Umschuldung von Forderungen in Höhe von 2,9 Mrd. ESP aus dem Zeitraum Februar 1991 bis Februar 1995, mit der eine Zahlung in 96 Monatsraten von 1996 bis März 2004 zum gesetzlichen Zinssatz von 9 % festgelegt wurde, und ii) eine Vereinbarung vom 7. Mai 1996 mit einem tilgungsfreien ersten Jahr und 84 Monatsraten zum gesetzlichen Zinssatz von 9 %; c)  eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt auf der Grundlage des Gesetzes 7/1993: Die Kommission äußerte Zweifel daran, daß das Gesetz 7/1993, aufgrund dessen die kantabrische Regionalregierung SNIACE eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP genehmigte, ein Element staatlicher Beihilfe enthält; d)  Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage: Die Kommission erklärte, sie sei nicht sicher, daß die Finanzierungsvereinbarung für die geplante Abwasserbehandlungsanlage keine Beihilfe enthält; e)  Schuldennachlaß in Höhe von 116 Mio. ESP durch den Stadtrat von Torrelavega: Die Kommission stellte fest, daß sich die Schulden des Unternehmens durch den Beschluß des Stadtrats von Torrelavega de facto um 116 Mio. ESP vermindert hätten und daß die Tatsache des Abschlusses einer „Sondervereinbarung“ mit dem Unternehmen bedeute, daß der Stadtrat ein Ermessen ausgeübt habe und folglich staatliche Beihilfe im Spiele sein könnte; und f)  Vereinbarungen zwischen SNIACE und dem Lohngarantiefonds (Fondo de Garantia Salarial, FOGASA) über die Rückzahlung von 1,702 Mrd. ESP für Lohnrückstände, die der FOGASA im Auftrag von SNIACE an die Belegschaft gezahlt hat: Datum der Vereinbarung Betrag (ESP) Zinsen (ESP) Zinssatz (gesetzlicher Zinssatz) Sonstige Bedingungen 5.11.1993 897 Mio. 465 Mio. 10 % Acht Jahre Rückzahlung; Befriedigungsrecht am Vermögen von SNIACE 31.10.1995 229 Mio. 110 Mio. 9 % Acht Jahre Rückzahlung; Befriedigungsrecht am Vermögen von SNIACE (13) Die Kommission bezweifelte, daß die Bedingungen der vorstehend genannten Vereinbarungen den Marktbedingungen entsprachen. STELLUNGNAHMEN DER ANDEREN BETEILIGTEN (14) Es liegen Stellungnahmen von einem Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) und mehreren Konkurrenten von SNIACE in der Gemeinschaft sowie des Internationalen Kunstseiden- und Kunstfaserausschusses (CIRFS) vor. Die Bemerkungen des bayrischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technik gingen erst lange nach Ablauf der Frist ein und können deshalb in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden. (15) Säteri, Hersteller von Viskosestapelfasern, erklärte, er sei mit unlauteren Wettbewerbspraktiken von SNIACE konfrontiert worden, insbesondere in Italien, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Frankreich. Aufgrund rechtswidriger Beihilfen hätte SNIACE die Preise von Säteri um 10 bis 20 % unterbieten können. Svenska Rayon, ebenfalls Hersteller von Viskosestapelfasern, stellte fest, SNIACE habe den Markt für Viskosestapelfasern über mehrere Jahre durch den Verkauf zu künstlich niedrig gehaltenen Preisen unterminiert. Dadurch sei Svenska Rayon besonders auf dem italienischen Markt benachteiligt worden. (16) Nylstar beanstandete den durch SNIACE verzerrten Wettbewerb im Polyamidseidensektor, insbesondere auf dem spanischen Markt. Textil Finanz, das zum Radici Konzern gehört, äußerte sich ebenfalls sehr besorgt über die möglichen Auswirkungen rechtswidriger Beihilfen zugunsten von SNIACE im Sektor Polyamidseidengarne. Bemberg sprach von unlauterem Wettbewerb durch SNIACE im Sektor Polyamidseidengarne, insbesondere in Italien, Deutschland, Großbritannien, Spanien, Frankreich und der Schweiz, der darin bestehe, daß Verkäufe bzw. Verträge aufgrund des von SNIACE angebotenen Preisniveaus verlorengingen, das nicht den aktuellen Marktbedingungen entspreche. (17) Courtaulds plc, der zweitgrößte Hersteller von Viskosestapelfasern in Europa, bezog sich auf die Überkapazitäten in diesem Sektor und die von ihm in den vergangenen zehn Jahren zur Einschränkung der Kapazität und Senkung der Kosten durchgeführten Maßnahmen, die zum Verlust von Arbeitsplätzen im Vereinigten Königreich, Deutschland und Frankreich geführt haben. Nach seinen Ausführungen hat die Abwanderung der Textilhersteller in Niedriglohnländer zu einem langfristigen Rückgang des Garnverbrauchs in Europa um jährlich 1,5 bis 2 % geführt. Anstelle dessen seien Garne, Stoffe und Bekleidung importiert worden, hauptsächlich aus Asien und Indien. Die Kapazität in Europa ging dadurch zwischen 1980 und 1998 von 687 000 t auf 355 000 t zurück. Allein Courtaulds habe seine Kapazität im Laufe der letzten 20 Jahre um 195 000 t reduziert, so 1997 um 30 000 t in seinem Werk in Grimsby. Courtaulds erklärte, daß Handelsstatistiken eindeutige Beweise dafür enthalten, daß SNIACE zu Preisen unter denen seiner Mitbewerber anbietet. Es wurde festgestellt, daß die Preise von SNIACE im Vereinigten Königreich, in Deutschland, Italien, Spanien, Frankreich und Belgien mindestens 20 % unter den Durchschnittspreisen von Courtaulds lagen. Außerdem ist die Größe der Anlage von SNIACE nach Auffassung von Courtaulds unökonomisch. (18) Die die Lenzing AG vertretende Anwaltssozietät, deren ursprüngliche Beschwerde zur Einleitung des Verfahrens führte, wiederholte ihren Standpunkt, daß die verschiedenen Beihilfemaßnahmen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Dabei hob sie besonders hervor, daß es sich um Ermessensentscheidungen handele, und nicht, wie von Spanien ausgeführt, um allgemeine Maßnahmen. Ferner bekräftigte sie ihre These, daß die Beihilfemaßnahmen dazu gedient hätten, das Unternehmen künstlich am Leben zu erhalten. (19) CIRFS stellte sich als Vertretungsorgan der europäischen Kunstfaserindustrie vor. Seine Mitglieder erbringen 92 % der Produktion von Viskosestapelfasern und 76 % der Produktion von Polyamidseidengarnen (den beiden Hauptprodukten der SNIACE). CIRFS trat für eine strikte Anwendung der Beihilferegeln durch die Kommission ein und betonte, daß der Markt für Viskosestapelfasern in der Gemeinschaft gesättigt sei und der Verbrauch langfristig gesehen zurückgehe. Bis zum Jahr 2002 wird ein weiterer Rückgang um 7 % prognostiziert. Die europäischen Hersteller bauten die Kapazität weiter ab, um sie dem Bedarf besser anzupassen. Außerdem sei die Kapazitätsauslastung 1996 und 1997 für einen so kapitalintensiven Sektor mit 81 % bzw. 84 % unbefriedigend. Bei der Herstellung von Viskosestapelfasern wird normalerweise eine Kapazitätsauslastung von mindestens 90 % angestrebt, um eine angemessene Kapitalrendite zu erzielen. Der CIRFS ging davon aus, daß 1997 alle fünf Hersteller der Gemeinschaft in der Viskoseproduktion Verluste erlitten haben. Der Sektor Polyamidseidengarne befindet sich laut Aussage des CIRFS auf lange Sicht gesehen ebenfalls in einer allmählichen Abwärtsentwicklung. Im Zusammenhang mit einem marktgetriebenen Prozeß der Rationalisierung und Umstrukturierung werde die Kapazität in der gesamten Gemeinschaft schrittweise eingeschränkt, um sie besser auf den Bedarf einzustellen. Die Kapazitätsauslastung liege auch weiterhin unter den für eine befriedigende Gewinnmarge erforderlichen 90 %. (20) Das Vereinigte Königreich vertrat die Auffassung, daß SNIACE aufgrund staatlicher Beihilfen im Geschäft geblieben sei und dies angesichts der bestehenden Überkapazität in der Kunstfaserindustrie unvermeidlich zum Verlust von Arbeitsplätzen in anderen Teilen Europas führen werde. (21) Darüber hinaus brachten Lenzig und Courtaulds — ausgehend von Presseberichten — ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, daß SNIACE durch die staatliche Sparkasse Caja de Cantabria eine weitere Beihilfe in Form eines Kredits mit Gewinnbeteiligung in Höhe von 2 000 Mio. ESP gewährt wurde, der nicht den normalen Marktbedingungen entspricht. STELLUNGNAHME SPANIENS (22) Spanien wiederholte im allgemeinen die vor der Einleitung des Verfahrens vertretenen Standpunkte, insbesondere die These, daß die zuständigen spanischen Behörden normale, gesetzlich geregelte Verfahren für den Umgang mit Steuer- und Sozialversicherungsschulden angewandt hätten und dem Unternehmen in keiner Weise eine Vorzugsbehandlung zukommen lassen hätten. Nichtentrichtung geschuldeter Umweltabgaben durch SNIACE seit 1987 (23) Nach Angaben Spaniens begann die Confederación Hidrográfica del Norte gemäß den Bestimmungen des Wassergesetzes (Gesetz 29/1985 vom 2. August 1985) und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen im Jahr 1988 mit der Erteilung der Bescheide über die Abwassergebühren für das Jahr 1987 und die darauffolgenden Jahre sowohl für Haushalte als auch für Industriebetriebe, die ihr Abwasser in die Kanalisation dieses Einzugsbereichs einleiten. SNIACE erhielt 1988 den Bescheid Nr. 282/88, in dem die Angaben, die von ihr für die im Produktionsprozeß 1987 vorgenommenen Einleitungen in die Abwasserkanalisation zu entrichten waren, auf 210 Mio. ESP festgesetzt waren. (24) Das Unternehmen focht diesen Bescheid mit einer Klage beim Tribunal Económico Administrativo Regional de Asturias (TEARA) an, mit der Begründung er sei rechtswidrig. (25) Artikel 81 der Verfahrensordnung für verwaltungs- bzw. finanzrechtliche Klagen, die per Dekret 1999/1981 vom 20. August 1981 erlassen wurde und 1988 in Kraft war, sieht vor, daß die Durchsetzung angefochtener Gebührenbescheide auszusetzen ist, wenn der Kläger beim Gericht eine Bankgarantie in Höhe des geschuldeten Betrags hinterlegt. Gemäß dieser Vorschrift hinterlegte SNIACE beim TEARA eine von der Banco Español de Crédito ausgestellte Garantie in Höhe von 210 Mio. ESP zur Deckung des Bescheids Nr. 282/88. TEARA sah diese Garantie als ausreichend an, setzte die Vollstreckung des Gebührenbescheids bis zur Entscheidung über die Klage aus. Mit der Entscheidung in der Hauptsache gab es der Klage von SNIACE statt und hob den Gebührenbescheid unter Freigabe der Bankgarantie auf. Die Confederación Hidrográfica del Norte legte hiergegen beim Tribunal Económico Administrativo Central (TEAC) Rechtsmittel ein. (26) 1989 erließ die Confederación Hidrográfica del Norte einen an die SNIACE gerichteten Bescheid für 1988 über Abgaben in Höhe von 315 Mio. ESP (Bescheid Nr. 271/89), und die SNIACE erhob genau wie im Vorjahr Klage beim TEARA und stellte eine Bankgarantie der Banco Español de Crédito, in deren Ergebnis die Vollstreckung des Bescheids gemäß den vorgenannten Verfahrensregeln ausgesetzt wurde. Mit den gleichen rechtlichen Argumenten wie im Vorjahr gab TEARA der Klage von SNIACE statt, hob den Gebührenbescheid Nr. 271/89 auf und gab ebenso wie im vorangegangenen Fall die von SNIACE gestellte Bankgarantie frei. Die Confederación Hidrográfica del Norte wiederum legte gegen diese zweite Entscheidung Rechtsmittel beim TEAC ein. (27) Das TEAC verband die beiden Klagen in einem Verfahren, in dem am 28. November 1990 das Urteil gesprochen wurde, das die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide für 1987 und 1988 (Bescheide Nr. 282/88 und Nr. 271/89) bestätigte. Da die Bankgarantien aufgrund der früheren Entscheidungen des TEARA freigegeben worden waren, übergab die Confederación Hidrográfica del Norte beide Bescheide der Staatlichen Finanzkasse (Agencia Tributaria del Estado) zur Zwangsvollstreckung. (28) Im April 1990 erhielt SNIACE einen Abwassergebührenbescheid für das Jahr 1989 unter der Nr. 421/90 in Höhe von 525 Mio. ESP. Wie bei den Bescheiden 1987 und 1988 erhob sie Klage beim TEARA und stellte eine Bankgarantie der Banco Español de Crédito. (29) Unter Berücksichtigung des Urteils des TEAC vom 28. November 1990 wies der TEARA die Klage von SNIACE diesmal (am 8. März 1991) ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids Nr. 421/90 und behielt die Bankgarantie in Erwartung des Ausgangs der von SNIACE erhobenen Klage ein. Da die Bankgarantie einbehalten worden war, überwies die Banco Español de Crédito der Confederación Hidrográfica del Norte nach Abweisung der Klage von SNIACE durch das Gericht die 525 Mio. ESP für die Garantie zuzüglich der entsprechenden Verzugszinsen. (30) Spanien betonte, daß die Verfahrensordnung für verwaltungs- und finanzrechtliche Klagen, erlassen per Dekret 1999/1981 vom 20. August 1981, die Entscheidung über die Stellung einer Bankgarantie dem Kläger überläßt. Der Vorteil einer Bankgarantie besteht darin, daß, sobald sie angenommen ist, die Zwangsvollstreckung des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage ausgesetzt wird. (31) Angesichts dieser Lage war es für Spanien aus rechtlicher Sicht logisch, daß SNIACE bei den Klagen gegen die Abwasserbescheide 1988, 1989 und 1990 Bankgarantien gestellt hat, da es keine einheitliche Auffassung zu deren Rechtmäßigkeit gab. Nachdem jedoch das TEAC die Bescheide am 28. November 1990 für rechtmäßig befunden und die Confederación Hidrográfica del Norte die Bankgarantie zur Deckung des Bescheids Nr. 421/90 (in Höhe von 525 Mio. ESP zuzüglich Zinsen) für verfallen erklärt hatte — wobei dies nach Rückgabe der Bankgarantien für die Jahre 1987 und 1988 durch TEARA die einzige Garantie war, von der Gebrauch gemacht werden konnte — kann man davon ausgehen, daß SNIACE schwerlich eine Bank gefunden hätte, die ihr für Klagen, die wahrscheinlich abgelehnt worden wären, eine Bankgarantie stellt. (32) Infolgedessen wurde für die Bescheide von 1991 und den darauffolgenden Jahren, obwohl SNIACE auch dagegen Klage beim TEARA erhob, weder eine Bankgarantie gestellt, noch wurde das Einzugsverfahren ausgesetzt. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Zahlung wurden die Bescheide in jedem Fall der Staatlichen Finanzkasse zur Zwangsvollstreckung übergeben. (33) Nach Angaben Spaniens setzen sich die Schulden von SNIACE wie folgt zusammen: (ESP) Jahr Betrag Aufschlag Eingezogen Zinsen Fällig insgesamt 1987 210 000 000 42 000 000 54 129 095 167 318 219 473 447 314 1988 315 000 000 63 000 000 31 254 644 250 977 329 628 977 329 1990 525 000 000 105 000 000   400 172 260 1 030 172 260 1991 525 000 000 105 000 000   339 761 301 969 761 301 1992 525 000 000 105 000 000   263 470 890 893 470 890 1993 525 000 000 105 000 000   200 327 055 830 327 055 1994 525 000 000 105 000 000   147 323 630 777 323 630 1995 525 000 000 105 000 000   89 415 411 719 415 411 Insgesamt 3 675 000 000 735 000 000 85 383 739 1 858 766 095 6 354 149 834 (34) Die Verzugszinsen wurden bis zum 1. März 1998 berechnet. Sie werden zum gesetzlichen Zinssatz des jeweiligen Jahres ab Fälligkeitsdatum berechnet und sind bei Rückzahlung der Schuld fällig. (35) Alle Schulden von SNIACE aus Abwassergebühren, die der Staatlichen Finanzkasse zum Einzug übergeben wurden, sind jetzt Gegenstand von Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß der Allgemeinen Einzugsverordnung, drittes Buch, (Königliche Verordnung 1684/1990 vom 20. Dezember, geändert durch die Königliche Verordnung 448/1995 vom 24. März). (36) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist inzwischen im Stadium der Pfändung (embargo), d. h., es wurden Maßnahmen zur Pfändung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens in Höhe der Gesamtschuld eingeleitet. (37) Die Einnahmen aus der Pfändung von Geldbeträgen und kurzfristigen Krediten wurden bereits auf die Rückzahlung der Schulden angerechnet und sind unter der Spalte „Eingezogen“ der vorstehenden Schuldenaufstellung berücksichtigt. Der nächste Schritt im Zwangsvollstreckungsverfahren ist die Vollstreckung durch öffentliche Versteigerung des unbeweglichen Vermögens, einschließlich des der Pfändung unterliegenden Werkes und der dazugehörigen Anlagen und Ausrüstungen von SNIACE. (38) Spanien hat darauf hingewiesen, daß die Zwangsvollstreckung in das pfändbare unbewegliche Vermögen von SNIACE Probleme schafft, die sich sowohl aus der Situation des Unternehmens als auch aus der Art der gepfändeten Gegenstände ergeben: a) Das Gelände des gepfändeten Werkes samt Anlagen und Ausrüstungen ist offiziell als Gelände für gewerbliche Zwecke ausgewiesen, und sowohl das Werk als auch seine Anlagen und Ausrüstungen sind für die Wirtschaftstätigkeit von SNIACE ausgelegt. Das bedeutet, der Markt für einen Verkauf ist sehr begrenzt, da das Gelände ausschließlich für industrielle Zwecke genutzt werden kann und der Umbau der Anlagen für eine andere Tätigkeit sehr kostspielig wäre. Außerdem ist das Grundstück bereits durch verschiedene Banken für über 5 000 Mio. ESP mit Hypotheken für Betriebskredite belastet, die SNIACE vor Einleitung des Verfahrens zur Einziehung der Forderungen aus Abwassergebühren gewährt wurden. Diese Hypotheken, die aus der Zeit vor d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.