Europäische Union

1999/395/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der SNIACE SA mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3437) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2009-08-14

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er Pfändung stammen, bleiben im Fall eines Verkaufs des Anlagevermögens bestehen, was die Verkaufsaussichten stark verringert. b) SNIACE ist ein arbeitendes Unternehmen mit einer großen Belegschaft. Der Verkauf des Werkes und seiner Anlagen und Ausrüstungen würde wahrscheinlich die Einstellung der Produktion und die Schließung des Unternehmens bedeuten. Dies wiederum würde zu einer weiteren Verschuldung aufgrund nichtbezahlter Löhne und Gehälter sowie von Entlassungsabfindungen führen. Selbst wenn sich ein Käufer für das Anlagevermögen fände, müßten aus der Masse zunächst die Lohnkredite bezahlt werden, da sie nach spanischem Recht Vorrang gegenüber den Forderungen der Finanzkasse haben. c) Die Schulden, die zur Pfändung des Anlagevermögens geführt haben, sind derzeitig Gegenstand einer Reihe von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und als solche nicht definitiv. Obwohl die Zwangsvollstreckung nicht ausgesetzt wurde, da SNIACE gegenüber den Gerichten keine Garantie bietet, müssen die Steuerbehörden beim Verkauf des Anlagevermögens zumindest sehr sorgsam vorgehen, da dies ein irreversibler Akt ist, der für ungültig erklärt werden könnte, wenn die Gerichte zugunsten von SNIACE entscheiden. Bisher war das Vorgehen der Verwaltung in solchen Fällen stets von Umsicht gekennzeichnet. Das Gesetz 1 vom 26. Februar 1998 über die Rechte und Pflichten der Steuerzahler regelt diesen Fall ausdrücklich und liefert damit einen weiteren Anhaltspunkt dafür, daß die Steuerbehörden bei irreversiblen Entscheidungen im Zusammenhang mit Schulden, die noch nicht definitiv anerkannt sind, mit Sensibilität vorgehen sollten. Dieses am 19. März 1998 in Kraft getretene Gesetz beschränkt die Befugnis der Steuerbehörden, gepfändete Gegenstände zu veräußern, wenn die Erfüllung der die Pfändung rechtfertigenden Forderung durch eine Garantie gesichert ist. Hinsichtlich der von der Finanzkasse unternommenen Schritte zur Sicherung der Begleichung der Schulden weist Spanien darauf hin, daß die Finanzkasse alle im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Guthaben und Rechtstitel wurden zusammen mit dem Werk und den für die Tätigkeit des Unternehmens genutzten Anlagen und Ausrüstungen gepfändet. (39) Nach den Ausführungen Spaniens haben die während der Zwangsvollstreckung zur Beitreibung der Schuld entstandenen Schwierigkeiten zu Verhandlungen mit dem Unternehmen und der Confederación Hidrográfica del Norte, der auf die Bezahlung der Abwassergebühren durch die SNIACE Anspruch erhebenden Körperschaft, geführt, um eine Vereinbarung im gegenseitigen Einverständnis über die Begleichung der Schulden gemäß den Bestimmungen über Zahlungsverzug und Ratenzahlungen im Rahmen der Allgemeinen Einzugsverordnung zu erreichen. Gegenwärtig wird über die Bedingungen für die Ratenzahlungen und Garantien, die SNIACE zusagen müßte, verhandelt. (40) Spanien wies darauf hin, daß die Verhandlungen über Ratenzahlungen noch nicht unbedingt bedeuten, daß diese Option zustande kommt; das Ergebnis wird von der Übereinstimmung mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Garantien, abhängen. Nichtbeitreibung von Sozialversicherungsbeiträgen seit 1991 (41) Nach den Ausführungen Spaniens wurde gemäß den Artikeln 40 ff. der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge, erlassen durch die Königliche Verordnung 1637/1995 vom 6. Oktober (Staatsanzeiger vom 24. Oktober 1995), eine weitere Umschuldungsvereinbarung für die Schulden bei der Sozialversicherung ausgehandelt, nämlich eine Vereinbarung vom 30. September 1997 über die Umschuldung von Forderungen in Höhe von insgesamt 3 510 387 323 ESP aus dem Zeitraum von Februar 1991 bis Februar 1997 zuzüglich Aufschlägen in Höhe von 615 056 349 ESP in 120 Monatsraten; danach sind im ersten und zweiten Jahr nur Zinszahlungen zum gesetzlichen Zinssatz von 7,5 % zu leisten und vom dritten bis zum zehnten Jahr Rückzahlung des Darlehensbetrags zuzüglich jährlich ansteigender Zinssätze von 5 %, 5 %, 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 20 %und 20 %. (42) Im Rahmen der neuen Vereinbarung über den Zahlungsaufschub hatte die SNIACE bis April 1998 216 118 863 ESP an die Sozialversicherung zurückgezahlt. (43) Dazu erläuterte Spanien, daß dieses neue Schuldenmoratorium die Forderungen aus der vorgenannten Vereinbarung vom 8. März 1996 einschließt, für die am 7. Mai 1996 ein weiterer Zahlungsaufschub gewährt wurde und die aufgrund der Nichtzahlung der Schuldenrückzahlungsraten ungültig geworden war, wobei das Unternehmen keinen der fälligen Beträge gezahlt hat. (44) Nach den Ausführungen Spaniens hat die Allgemeine Sozialversicherungsanstalt in voller Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen gehandelt. Ihr Verhalten kann nicht als Gewährung staatlicher Beihilfe ausgelegt werden. Die in Frage kommenden Gesetze und Verordnungen gelten generell für alle Unternehmen für sämtliche darin beschriebenen Situationen und sind nicht an spezifische Unternehmen oder Sektoren gebunden. Die von der Sozialversicherungsanstalt eingeleiteten Maßnahmen zur Einziehung der von SNIACE geschuldeten Beiträge entsprachen zu jedem Zeitpunkt dem in der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge gesetzlich geregelten Verfahren. (45) Dazu merkte Spanien an, daß der Aufschub von Schuldenzahlungen allgemein zulässig und keine Ermessensentscheidung der Behörden ist. Das Verfahren für einen solchen Zahlungsaufschub ist in den Artikeln 40 bis 43 der Allgemeinen Verordnung über die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge, erlassen durch die Königliche Verordnung 1637/1995 vom 6. Oktober 1995, geregelt. Dieser Verordnung zufolge können Sozialversicherungsschulden auf Antrag der Zahlungspflichtigen, die ihre Verpflichtungen aufgrund ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Lage nicht erfüllen können, aufgeschoben oder in Raten bezahlt werden (Artikel 40). Zahlungsaufschub wird stets gewährt, wenn ein Unternehmen dies beantragt und die in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Der Beschluß über einen Zahlungsaufschub liegt im Interesse der Einziehung der Schulden durch die Sozialversicherung, da jedes andere Herangehen zur Schließung des betreffenden Unternehmens führen könnte und damit jegliche Aussichten auf Sicherung der Zahlung zunichte gemacht würden. (46) Ergänzend teilte Spanien mit, daß SNIACE als Garantie für die Rückzahlung der Schulden die Aufnahme einer Hypothek im ersten Rang zugunsten der Allgemeinen Sozialversicherungsanstalt und des Lohngarantiefonds (FOGASA) auf den Betrieb in Torrelavega und dessen Anlagen und Ausrüstungen angeboten habe. Einer Schätzung der American Appraisal España SA zufolge belief sich der tatsächliche Wert des betroffenen Betriebsvermögens zum 31. Dezember 1996 auf 25 580 000 ESP. Da die Gewährleistung der vollen rechtlichen Wirkung einer solchen Garantie komplizierte und schwierige Maßnahmen erforderte, beantragte SNIACE eine Fristverlängerung für die Stellung der Garantie. Gemäß Artikel 21 der Verordnung vom 22. Februar 1996 wurde diese Verlängerung am 19. Dezember 1997 vom Generaldirektor der Sozialversicherungsanstalt für sechs Monate gewährt, d. h., in dieser Zeit würden Pfändungsanzeigen der Sozialversicherung nicht vollzogen werden. (47) Da die genannten Schwierigkeiten während des Aufschubs anhielten und das Unternehmen keinen endgültigen Termin für eine definitive Lösung festlegen konnte, stellte es während der Verlängerungsperiode einen Antrag auf „Substitution der Sicherheit“, um zu sichern, daß Pfändungsanzeigen nicht vollstreckt werden. Den Angaben Spaniens zufolge wird gegenwärtig geprüft, ob die neue Sicherheit zur Deckung der aufgeschobenen Schuld ausreicht. (48) Dieser Zahlungsaufschub kann nach Angabe Spaniens nicht als staatliche Beihilfe für das betroffene Unternehmen gewertet werden, da die Bedingungen, unter denen die Schulden zu bezahlen sind — mit Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz vom Tage der Gewährung des Aufschubs an — mit den allgemeingültigen und zwingend vorgeschriebenen Regeln des spanischen Rechts übereinstimmen. (49) Mit Schreiben vom 24. Juni 1998 stellte Spanien jedoch fest, daß seine Position dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht widerspricht, wonach ein Zahlungsaufschub für Schulden im Ermessen der Regierung liege und eine Einzelfallprüfung erfordert. Danach heißt es zwar in Artikel 20 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezüglich der Befugnis der Behörden, einen Zahlungsaufschub für Sozialversicherungsschulden zu gewähren, „podrán“ [können], doch hätte die Behörde aus der Sicht Spaniens nur bei absolut wörtlicher Auslegung Ermessensbefugnis. Es begründete diesen Standpunkt damit, daß Ermessen nicht gleich Willkür ist, denn Willkür würde eine von Beliebigkeit bestimmte und nicht einheitliche Anwendung des Gesetzes auf ähnliche Situationen bedeuten. In Wirklichkeit ist es so: Wann immer ein Unternehmen einen Zahlungsaufschub beantragt, da ihm seine wirtschaftliche oder finanzielle Lage die Bezahlung der Schulden unmöglich macht, wird ein solcher Zahlungsaufschub gewährt, vorausgesetzt, das Unternehmen erfüllt die gesetzlichen Erfordernisse (die natürlich eine Prüfung des Einzelfalls einschließen). In diesem Zusammenhang weist Spanien darauf hin, daß dies die allgemeine Praxis sei und in allen Fällen die gleichen Kriterien angewendet würden. (50) Schließlich führt Spanien das Argument ins Feld, daß die Gewährung eines Zahlungsaufschubs die Interessen der Sozialversicherung hinsichtlich der Eintreibung von Schulden besser schützt als jede andere Verfahrensweise, die zur Schließung des Unternehmens führen könnte und damit zum Verlust der Möglichkeit, die Gesamtschuld oder wenigstens einen erheblichen Anteil davon zurückzuerhalten. Daher wird die Methode bevorzugt, die für die Sozialversicherung am günstigsten ist. Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP, genehmigt auf der Grundlage des Gesetzes 7/1993 (51) Spanien hält seinen Standpunkt aufrecht, daß keine staatliche Beihilfe im Spiel ist, da die Kreditbürgschaft niemals förmlich ausgereicht wurde. Es wiederholte, daß die Regionalregierung gemäß Artikel 2 des Gesetzes 7/1993 vom 16. September 1993 befugt war, SNIACE eine Kreditbürgschaft in Höhe von 1 Mrd. ESP zu gewähren. Dazu kam es in der Praxis nicht, da das Gesetz die Gewährung der Bürgschaft von einer Reihe strenger Voraussetzungen abhängig macht, die bis dato nicht erfüllt wurden. Deshalb wurde die Bürgschaft nicht gewährt und wurde nicht wirksam. Darüber hinaus hatte das Unternehmen nicht einmal darum ersucht. Spanien wiederholte, daß es die Kommission vor einer eventuellen förmlichen Ausreichung dieser Bürgschaft unterrichten würde. (52) Nach spanischem Privatrecht (Artikel 440 Handelsgesetzbuch und Artikel 1822 bis 1856 Zivilgesetzbuch) ist eine Bürgschaft ein formgebundener Rechtsakt, d. h., wenn das Bürgschaftsdokument dem Unternehmen, das zur Übernahme des Risikos bereit ist, nicht vorgelegt wird, dann entsteht die Bürgschaft nicht und begründet weder Rechte noch Pflichten. Eine Bürgschaft ist mehr als eine bloße Absichtserklärung. Zur Anwendung der fraglichen Bürgschaft müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Bestätigung der Übereinstimmung mit dem Gesetz 7/1993, b) Würdigung der zu stellenden Bürgschaft aus rechtlicher Sicht, c) allgemeiner Prüfbericht, d) Vorschlag des Ministers für Wirtschaft und Finanzen der Regionalregierung für ein Bürgschaftsangebot, e) Genehmigung der Bürgschaft durch die Regionalregierung und Ausstellung des Bürgschaftsdokuments. f) Austellung des Bürgschaftsdokuments. Finanzierungsvereinbarungen für den geplanten Bau einer Abwasserbehandlungsanlage (53) Spanien erklärte, daß der Bau einer Abwasserbehandlungsanlage im Rahmen eines komplexen Abwasserbehandlungsprogramms für den Besaya-Fluß und nicht zur alleinigen Nutzung durch SNIACE geplant sei, sich das Projekt jedoch derzeitig erst in der Planungsphase befinde. (54) Gegenwärtig trifft das Unternehmen Maßnahmen zur Errichtung einer Abwasserrückgewinnungsanlage. Alle Aktionen im Zusammenhang mit der Behandlung der Abwässer, die das Unternehmen in den Besaya-Fluß einleitet, erfolgen im Rahmen eines allgemeinen Programms für die Abwasserbehandlung im Einzugsgebiet der Flüsse Saja und Besaya, das von nationaler Bedeutung ist und gegenwärtig einer technischen Begutachtung unterzogen wird. Bis zum Abschluß dieser Phase kann keine Aussage darüber getroffen werden, welche Maßnahmen letztendlich von den Firmen, die Abwässer in den Besaya einleiten, getroffen werden müssen. (55) Entsprechend den technischen Studien, die bisher im Rahmen des allgemeinen Programms für die Abwasserbehandlung im Einzugsgebiet der Flüsse Saja und Besaya durchgeführt wurden, müssen die von den Industrieunternehmen in diesem Raum, einschließlich SNIACE, abgegebenen Abwässer von den Firmen selbst an der Quelle behandelt werden. Behandelte Abwässer dürfen in das Abwassersystem eingeleitet werden, wenn die in der Abwasserverordnung festgelegten Grenzwerte eingehalten werden und die Verbraucher Gebühren für die zulässige Abwasserlast bezahlen. Die Option, sämtliche Industrieabwässer neben den Kläranlagen für städtische Abwässer in einer speziellen Anlage zu behandeln, wurde wegen der Kompliziertheit einer solchen Lösung verworfen. (56) Mit Schreiben vom 16. April 1998 führte Spanien ferner aus, daß SNIACE bereits ohne jegliche öffentliche Hilfe die Bestandteile einer Abwasserbehandlungsanlage erworben habe und es folglich keine konkreten Pläne für die Gewährung einer Hilfe dieser Art gäbe. Schuldennachlaß in Höhe von 116 Mia. ESP durch den Stadtrat von Torrelavea (57) Spanien wies darauf hin, daß der Stadtrat von Torrelavega in jeder Hinsicht im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe und die „Freistellung“ von der Zahlung des besagten Steuerbetrags nach spanischem Recht keinen „Schuldenerlaß“ darstelle. (58) Der Stadtrat von Torrelavega war an der im Rahmen des Zahlungseinstellungsverfahrens geschlossenen Gläubigervereinbarung vom Oktober 1996 nicht beteiligt, sondern hatte statt dessen auf der Grundlage der Regelungen der spanischen Steuergesetzgebung zum „Teilerlaß“ („quita“-„Teilerlaß oder Nachlaß mit Zahlungsmoratorium“) und zum „Zahlungsmoratorium“ („espera“) eine separate Sondervereinbarung getroffen, mit der er die gleichen Verluste akzeptierte wie ein privater Gläubiger. Das heißt konkret, es wurden eine Senkung des Schuldenbetrags und eine Fristenverlängerung, wie sie in der Gläubigervereinbarung festgelegt sind, sowie Ratenzahlungen über einen Zeitraum von fünf Jahren mit einer rückzahlungsfreien Zeit und Zinssätzen wie in der Gläubigervereinbarung festgelegt. Der einzige Grund für den Abschluß einer Sondervereinbarung war die Sicherung der Eintreibung der Steuerverpflichtungen von SNIACE gegenüber den Kommunalbehörden, da der „nachgelassene“ Betrag in keiner Form von einer Bürgschaft gedeckt war und es keine pfandrechtsfreien Vermögenswerte gab. Die Vereinbarung entsprach voll und ganz Artikel 129 Absatz 4 des Allgemeinen Steuergesetzes. (59) Nach den Ausführungen Spaniens unterscheidet das spanische Konkursrecht deutlich zwischen dem Erlaß der Steuerschuld einerseits und dem Teilerlaß oder Nachlaß eines Steuerbetrags verbunden mit einem Zahlungsaufschub andererseits. Der Erlaß einer Steuerschuld kann nur durch Gesetz gewährt werden und kommt gewöhnlich in Katastrophenfällen, die einen Steuererlaß erfordern, zur Anwendung. Der Nachlaß von Steuerbeträgen mit Zahlungsaufschub wird ausschließlich im Hinblick auf die Eintreibung oder die Möglichkeit eines Zwangseinzugs mindestens eines Teils der Schuld gewährt, und zwar nur in Konkursverfahren, in denen, wie in diesem Fall, die unanfechtbare Vorzugsstellung der Hypothekengläubiger (Banco Español de Crédito) mit einem Pfandrecht an Grund und Boden sowie Gebäuden andere Eintreibungsmaßnahmen unmöglich machen. (60) Die Kommission erhielt von Spanien eine Kopie des Beschlusses des Stadtrats von Torrelavega 4358/97 vom 15. Dezember 1997, in dem u. a. der Betrag der Steuerschuld von SNIACE zum damaligen Zeitpunkt mit 216 245 424 ESP zuzüglich 37 523 859 ESP Gewerbesteuer für 1996 angegeben wird, wozu noch Zuschläge und satzungsmäßige Zinszahlungen hinzugerechnet werden können. Ein Betrag von 101 093 800 ESP ist durch Beschlagnahme gesichert und für 45 000 000 ESP steht eine Sicherung noch aus; nach Artikel 73 des Allgemeinen Steuergesetzes genießt die Grundsteuer bei einer öffentlichen Last auf dem Grundstück („hipoteca legal tácita“) besonderen Vorrang. (61) Spanien betonte, daß sich der „Schuldennachlaß“ auf Steuerveranlagungen bezog, für die es keine Vorrangforderungen oder früheren Beschlagnahmen gab, sowie auf solche, die, wie die Gewerbesteuer (Impuesto sobre Actividades-Económicas IAE), hätten gestrichen werden können und sollen, da sie sich auf die Geschäftstätigkeit eines ganzen Jahres bezogen (für die Jahre 1995 und 1996 war eine solche nicht gegeben, da das Unternehmen mehrere Monate stillgelegt war): (ESP) Abwassereinleitung und Müllabfuhr, viertes Quartal 1994 3 808 525 Abwassereinleitung und Müllabfuhr, erstes Quartal 1995 1 230 231 Abwassereinleitung und Müllabfuhr, zweites Quartal 1995 1 410 205 Abwassereinleitung und Müllabfuhr, drittes Quartal 1995 1 205 407 Abwassereinleitung und Müllabfuhr, viertes Quartal 1995 1 217 353 Gewerbesteuer 1995 37 854 610 Zuschläge für Zwangseintreibung 24 837 978 Abwassereinleitung und Müllabfuhr, erstes Quartal 1996 1 254 510 Abwassereinleitung und Müllabfuhr, zweites Quartal 1996 1 404 795 Straßengebühren 1996 6 700 Gewerbesteuer 1996 37 523 859 Direktveranlagung zur Gewerbesteuer 1995 4 449 635 Insgesamt 116 197 108 (62) Der Steuernachlaß in Höhe von 116 Mio. ESP kann nach Auffassung Spaniens nicht als direkte oder indirekte staatliche Beihilfe angesehen werden, weil der Beschluß des Stadtrats nur darauf gerichtet war, die nicht eintreibbaren Schulden „auszuklammern“, von denen einige (wie die Veranlagung der Gewerbesteuer für 1995 und 1996 und Aufschläge für die Zwangseintreibung) zum Teil erlassen werden müssen, da die Veranlagung auf der Grundlage der Tätigkeit eines vollen Jahres erfolgte, obwohl das Unternehmen 1995 und 1996 kaum gearbeitet hatte. Der Gewerbesteuersatz wird von der Zentralregierung festgelegt und geht von einer ununterbrochenen Wirtschaftstätigkeit aus. Das heißt, es wird ein dem normalen Tätigkeitsniveau des Unternehmens entsprechender Personalbestand und Energieverbrauch angenommen. In Wirklichkeit ruhte die Produktion in dieser Zeit, und die Steuerbeträge für beide Jahre müßten automatisch erlassen werden. (63) Folglich stellte von der durch die „Schuldennachlaßvereinbarung“ betroffenen Gesamtsumme ein Betrag in Höhe von 100 216 447 ESP eine nichteintreibbare Schuld dar, nämlich die Gewerbesteuer, deren Berechnung fehlerhaft war, und die Aufschläge, die ein reiner Rechnungsposten bezüglich der tatsächlich vom Nachlaß betroffenen Steuerschuld waren, so daß der Betrag unter dieser Position lediglich als Buchungsinformation ohne jegliche praktische Auswirkungen verstanden werden sollte. (64) Die übrigen Beträge für Wasser-, Abwasser- und Müllgebühren enthalten ebenfalls schwere Kalkulationsfehler, da zumindest bei der Berechnung der Gebühren für Abwasser und Müllabfuhr von einer durchgehenden Wirtschaftstätigkeit ausgegangen wurde, was für die Jahre 1994, 1995 und 1996 nicht zutraf. Deshalb werden die alten Gebührenbescheide durch neue ersetzt, die sich auf die tatsächliche Tätigkeitsdauer des Unternehmens stützen werden. Die Veranlagung der Gewerbesteuer für die Jahre 1995 und 1996 mit 79 497 353 ESP war deshalb völlig unrealistisch und wurde letztlich teilweise aufgehoben. (65) Der Rest der in dem Beschluß erfaßten Schulden wäre unter keinen Umständen auf dem Zwangswege eintreibbar, da sie keinen Vorrang genießen, und deshalb hat der Beschluß des Stadtrats keine praktischen Auswirkungen für das Unternehmen, da er sich auf Beträge bezieht, die nicht eingezogen werden können bzw. die wegen fehlender wirtschaftlicher Tätigkeit des Unternehmens aufgehoben werden mußten. (66) Daraus schloß Spanien, daß die Kommunalbehörden von Torrelavega einfach im Interesse eines wirksamen Schutzes ihrer finanziellen Interessen gehandelt und alles versucht haben, um die Schulden von SNIACE einzutreiben. Ihr Vorgehen war völlig rechtens und hätte niemals Auswirkungen in Form einer Schmälerung der kommunalen Mittel von Torrelavega gehabt; auch kann ihr Vorgehen nicht als direkte oder indirekte staatliche Hilfe für SNIACE gewertet werden, da der Schuldennachlaß auf Beträge beschränkt war, die aus verschiedenerlei Gründen tatsächlich nicht beigetrieben werden konnten. Vereinbarungen zwischen SNIACE und dem Lohngarantiefonds FOGASA über die Rückzahlung von 1,702 Mrd. ESP für Lohnrückstände, die der FOGASA im Auftrag von SNIACE an die Belegschaft, gezahlt hat (67) Spanien bestätigte, daß der FOGASA (Lohngarantiefonds) die Bezahlung rückständiger Löhne und Abfindungen an die Mitarbeiter von zahlungsunfähigen oder im Konkurs befindlichen Unternehmen übernimmt. Diese Leistungen werden direkt an die Arbeitnehmer gezahlt, d. h., der Anspruch auf Lohngarantien ist ausschließlich den Arbeitnehmern vorbehalten und schließt unter keinen Umständen die Gewährung von Beihilfen oder Krediten an Unternehmen mit Schulden aus den Arbeitskosten ein. Die Verordnung vom 20. August 1985 regelt den Abschluß von Vereinbarungen über die Rückzahlung von Beträgen, die der Lohngarantiefonds ausgezahlt hat, und sieht ausdrücklich die Möglichkeit von Vereinbarungen über Zahlungsaufschub und Ratenzahlungen vor, die unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung vom Lohngarantiefonds abgeschlossen werden können. (68) Gemäß Artikel 32 der Verordnung vom 20. August 1985 zur Durchführung der Königlichen Verordnung 505/1985 vom 6. März 1985 schloß der FOGASA zwei Rückzahlungsvereinbarungen mit SNIACE: a) am 5. November 1993 Gesamtbetrag einschließlich Zinsen: 1 362 708 700 ESP, Rückzahlungszeitraum: acht Jahre, Fälligkeit der Raten: alle sechs Monate, Zinssatz: 10 %, d. h. der gesetzliche Zinssatz für 1993, gemäß Verordnung vom 20. August 1985, Sicherheit: Hypothek; b) am 31. Oktober 1995 Gesamtbetrag einschließlich Zinsen: 339 459 878 ESP, Rückzahlungszeitraum: acht Jahre, Fälligkeit der Raten: alle sechs Monate, Zinssatz: 9 %, d. h. der geseztliche Zinssatz für 1995, gemäß Verordnung vom 20. August 1985, Sicherheit: Hypothek. (69) Der von SNIACE im Rahmen der beiden Vereinbarungen zurückgezahlte Betrag belief sich bis Juni 1998 auf 186 963 594 ESP. (70) Nach Ansicht Spaniens beinhalten die Vereinbarungen keine staatlichen Beihilfen und Subventionen im Sinne von Artikel 81 des novellierten Allgemeinen Haushaltsgesetzes, d. h. keine Bereitstellung von öffentlichen Mitteln durch den Staat oder seine autonomen Körperschaften an öffentliche oder private Personen oder Körperschaften zur Förderung einer Tätigkeit im sozialen Interesse oder zur Durchsetzung eines staatlichen Ziels, oder, allgemein, keine Form von Hilfe aus dem Staatshaushalt oder den Haushalten seiner autonomen Körperschaften und keine teilweise oder gänzlich aus Fonds der Gemeinschaft finanzierten Subventionen oder Beihilfen. Es handelt sich vielmehr um Kredite, auf die die betreffende Körperschaft aufgrund des Übergangs der materiellen Rechte und Verfahrensrechte der Arbeitnehmer, die Leistungen erhalten haben, dem Unternehmen gegenüber Anspruch hat. (71) Abschließend führte Spanien aus, daß die genannten Verordnungen und Regelungen allgemein für alle Unternehmen in den darin spezifizierten Situationen gelten und nicht nur für spezifische Unternehmen und Sektoren. Der FOGASA zahlt den Arbeitnehmern die Beträge, die ihnen das Unternehmen schuldet, und nimmt niemals Zahlungen an das betroffene Unternehmen vor, denn das ist gesetzlich verboten. (72) Außer den Stellungnahmen zu den im Rahmen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.