Europäische Union

2001/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1671 — Dow Chemical/Union Carbide) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1304)

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Quellenkennung: 32001D0684. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t. Hochdruckverfahren (86) Es spielt keine Rolle, ob die Röhren- und die Dampfdrucktechnologie dem gleichen relevanten Markt zuzurechnen sind oder nicht, da der Zusammenschluss unabhängig von der Marktdefinition keine Wettbewerbsbedenken aufwirft. (87) Auf den Märkten für in Hochdruckverfahren verwendete Initiatoren, damit verbundene Technologie oder die Hochdruckprozesstechnologie selbst dürfte der Zusammenschluss keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken bieten. Niederdruckverfahren (88) Wegen sehr unterschiedlicher Produktionsanlagen und ihrer besonderen Eigenheiten sind drei Niederdruckverfahren zu unterscheiden. (89) Zur Herstellung von linearem Polyethylen niedriger Dichte (PE-LLD) wird generell die Lösungspolymerisation verwendet. Für die Herstellung von C8-PE-LLD ist sie sogar das einzige Verfahren. Die Polymerisation findet in einer Lösung statt, so dass das Harz bei seiner Produktion sofort in einer organischen Lösung aufgelöst wird. In einem zweiten Stadium wird das Harz dann durch Verdampfen der Lösung in einem Siedeverfahren herausgefiltert. Bei der Herstellung von Polyethylenharzen durch das Lösungsverfahren sind somit zwei Phasen zu unterscheiden. (90) Das Suspensionsverfahren wird vor allem zur Herstellung von Polyethylen hoher Dichte (PE-HD), aber gelegentlich auch zur Produktion von PE-LLD verwendet. Hier findet die Polymerisation in einer trägen Flüssigkeit (die nicht an der Reaktion beteiligt ist und das Harz nicht auflöst) statt. Das PE-Harz bildet sich als Absonderung von der Lösung und muss in einer zweiten Phase von dieser Lösung physisch getrennt werden. Mit dem Suspensionsverfahren kann die Sorte des hergestellten Harzes relativ schnell, einfach und billig geändert werden. (91) Gasphasenverfahren können sowohl zur Herstellung von PE-HD als auch von C4- und C6-PE-LLD genutzt werden. Die Polymerisation findet in einem geschlossenen Behälter statt, und das Polymer wird ununterbrochen aus einem fluessigen Bett im Reaktor extrahiert. Eine zweite Phase ist nicht erforderlich. Gasphasenanlagen können schon in der Planungsphase so konzipiert werden, dass sie leicht von PE-LLD auf PE-HD umgestellt werden können. Für den Betrieb von Gasphasenwerken am günstigsten sind gleichbleibende Betriebsbedingungen und ein hoher Durchfluss von Massenprodukten. Gasphasenwerke sind die größten PE-Produktionsanlagen und können eine Kapazität von bis zu 700000 t/J erreichen. (92) Die Herstellung beider Produkte ist, gemessen an den Kapitalkosten pro Tonne Kapazität, in Gasphasen-Werken billiger als mittels anderer Prozesse, wie die Antworten auf die Fragebögen der Kommission ergaben. (93) Mit Ausnahme der Parteien stimmten alle Unternehmen, die der Kommission geantwortet haben, überein, dass zwischen den drei Polymerisationsverfahren (Lösungspolymerisation, Suspensionsverfahren und Gasphase) zu trennen ist. (94) Jedes Verfahren hat spezifische Vor- und Nachteile. Der Gasphasenprozess ist besonders zur Massenproduktion (PE-HD und C4- und C6-PE-LLD) geeignet und verursacht nur geringe Kapitalkosten. Der Slurry-Prozess ermöglicht eine hochgradige Flexibilität zwischen der Herstellung von PE-HD einerseits und verschiedenen C4- und C6-PE-LLD-Varietäten andererseits. Für C8-PE-LLD kommt nur die Lösungspolymerisation in Frage. Sobald sich ein potenzieller Lizenznehmer entschieden hat, welchen Markt oder welche Märkte er zu beliefern gedenkt, ist er auch in der Wahl der Technologie nicht länger frei. Dies gilt besonders für Gasphasenwerke. (95) Es gibt daher Prima-facie-Anhaltspunkte für die Existenz von drei separaten Märkten für Niederdrucktechnologiepakete: Gasphasentechnologie, Slurry-Technologie und Lösungs-Technologie. Dies wird gestützt, soweit es sich um die Gasphasentechnologie handelt, von zu beobachtenden Tendenzen im Markt (siehe unten). Eine genaue Prüfung, ob es sich um drei getrennte oder einen einzigen relevanten Markt handelt, ist jedoch nicht erforderlich, da der Zusammenschluss unabhängig von der Marktdefinition Wettbewerbsprobleme aufwirft. C. GEOGRAFISCH RELEVANTER MARKT (96) In ihren früheren Entscheidungen(23) zum Polyolefin-Sektor hat die Kommission den Weltmarkt als geografisch relevanten Markt bezeichnet. Ausschlaggebend für ihre Feststellung war, dass die Polyolefin-Technik größtenteils in Nordamerika, Westeuropa oder Japan entwickelt wurde und in diesen Gebieten ansässige Unternehmen ihre Technik sowohl dort als auch in der übrigen Welt in Lizenz verkaufen. Potenzielle Lizenznehmer werden in der Wahl ihrer Technologie durch keinerlei geografische Umstände eingeschränkt. Außerdem gibt es keine Zollschranken, und Transportkosten spielen keine Rolle. Die Lizenzgeber sind weltweit tätig. (97) Alle Mitwirkenden an der Kommissionsumfrage zur PE-Technologie, vorhandene und potenzielle Lizenznehmer, Lizenzgeber, unabhängige Einrichtungen und die Parteien haben diese Auffassung einmütig bestätigt. (98) Der relevante geografische Markt für PE-Technik ist der Weltmarkt. D. WÜRDIGUNG (99) In der nachstehenden Würdigung wird die Kapazität der unabhängigen Unternehmen gewährten Lizenzen bei der Berechnung der Marktanteile berücksichtigt. Die Vergabe von Lizenen an Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen erfolgt nicht unter Wettbewerbsbedingungen. Hochdruckprozesstechnik (100) UCC vergibt Lizenzen für Hochdruckprozesstechnik. Dow hingegen vergibt keine Lizenzen an unabhängige Unternehmen, so dass es nicht zu einer Überschneidung kommt. Der Marktanteil von UCC liegt insgesamt (Dampfdruck- plus Röhrenprozesse) bei [5-15 %]* und damit deutlich unter dem des größten Konkurrenten ICI, der einen Marktanteil zwischen 20 % und 30 % erreicht. Gemessen an den Kapazitäten, für die Lizenzen vergeben wurden, kamen zwischen 1979 und 1999 noch zwei andere Wettbewerber auf Anteile zwischen 5 % und 15 %. (101) UCC vergibt jedoch lediglich Lizenzen für Röhrenprozesstechnologie, kommt aber auch dort nur auf einen Marktanteil von deutlich unter [20-30 %]*. (102) Der geplante Zusammenschluss wird weder auf dem Markt für Hochdruckprozesstechnologie noch auf einem separaten Markt für Röhrentechnologie zur Begründung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung führen. Niederdrucktechnik: Lösungsprozesse und Slurry-Prozess (103) Weder Dow noch UCC vergeben Lizenzen für Lösungsprozesstechnologie- oder Slurry-Prozesstechnologie-Pakete an dritte Unternehmen. Daher wird der Zusammenschluss weder zur Begründung noch zur Stärkung einer beherrschenden Stellung auf einem dieser beiden Märkte führen. Niederdrucktechnik: Gasphasenprozess (104) UCC verkauft weltweit ausschließlich über Univation Lizenzen für die Gasphasentechnik Unipol. Univation wurde von UCC und Exxon als Gemeinschaftsunternehmen zur Erforschung, Entwicklung, Vermarktung und Lizenzierung von Prozess- und Katalysatorsystemen gegründet, die in Gasphasen- und Slurry-Anlagen verwendet werden können. Das Unternehmen Exxon hat über Exklusivlizenzen seine Metallocenkatalysatoren-Technik und seine Gasphasentechnik (Superkondensverfahren) in Univation eingebracht. Außerdem wird das Gemeinschaftsunternehmen fortgeschrittene Katalysatoren zur Produktion von PE-Harzen herstellen, vermarkten und verkaufen und danach trachten, Lizenzen für PE-Technik sowohl für neue Produktionsanlagen als auch zur Nachrüstung vorhandener Werke zu vergeben. (105) Gemessen an den Kapazitäten, für die PE-Technik-Lizenzen vergeben wurden, hat UCC in den 15 Jahren zwischen 1984 und 1998 einen Marktanteil von [60-70 %]* erreicht. Nur zwei weitere Unternehmen konnten im gleichen Zeitraum erfolgreich Lizenzen für Gasphasentechnologie auf dem Markt verkaufen: BP Amoco, das auf weniger als die Hälfte des Marktanteils von UCC kommt, und Montell, das etwa sechsmal kleiner ist. Durch den Zusammenschluss kommt es nicht zu einer Addition von Marktanteilen, da Dow bisher nicht als Lizenzgeber tätig war und auch nicht über eine Gasphasentechnik verfügt. In der jüngeren Vergangenheit hat Borealis mit einem assoziierten Unternehmen eine Lizenz über seinen Hybrid-Slurry/Gasphasenprozess "Borstar" unterzeichnet, und Mitsui hat sein Interesse kundgetan, Lizenzen für seine Serienreaktor-Gasphasentechnik zu vergeben. Keines dieser Unternehmen hat jedoch bisher Lizenzen für Gasphasentechnik an unabhängige dritte Parteien vergeben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (106) Etwaige Lizenznehmer interessiert in erster Linie, ob potenzielle Anbieter von Gasphasenprozesstechnik-Paketen fortgeschrittene Katalysatoren und insbesondere Metallocen-Katalysatoren anbieten können, die derzeit die fortschrittlichste Technik darstellen und beträchtliche Vorteile bei der Verbesserung der Merkmale der produzierten Harze und der Ausweitung der Produktspanne zu gewähren scheinen. Selbst wenn potenzielle Lizenznehmer nicht daran denken, in allernächster Zukunft mittels der Metallocen-Katalysatoren Harze zu produzieren, werden sie Wert darauf legen, ein Paket zu erwerben, mit dem sie zu einem späteren Zeitpunkt Metallocen-Katalysatoren nutzen können. Die Laufzeiten von PE-Produktionsanlagen betragen mehr als 30 Jahre, und die Kosten eines Gasphasenwerks von optimaler Größe betragen zwischen [...]* EUR und [...]* EUR. Ein Harzhersteller muss deswegen über die Gewissheit verfügen können, dass er mit dem von ihm erworbenen Paket nicht nur fortgeschrittene und insbesondere Metallocen-Katalysatoren verwenden kann, sondern auch, dass die beim Lizenzgeber erhältliche Katalysatortechnik ihm genügend Handlungsspielraum beim Betrieb seiner Produktionsanlage und beim Verkauf seiner Harze lässt. (107) Dow wird über seine 50 %ige Beteiligung bei Univation die gemeinsame Kontrolle über die erfolgreichste Gasphasenprozesstechnik (Unipol) erhalten, die künftig zusammen mit den Metallocen-Katalysatoren von Exxon verwendet werden könnte. Die meisten PE-Hersteller, die auf die Fragebögen der Kommission geantwortet haben, gaben an, dass Dow bereits Eigentümer des einzigen alternativen führenden Metallocen-Katalysators sei. Beide Katalysatoren seien durch die fortschrittlichsten Patente auf diesem Gebiet geschützt. Diese Auffassung wurde von den Parteien nicht bestritten. Gemäß dem Zusammenschlussvorhaben wird Dow die Vermarktung beider Katalysatoren kontrollieren, im Fall seines eigenen Metallocen-Katalysators direkt und im Falle des Exxon-Katalysators indirekt über Univation. (108) Angesichts von über 2300 Einzelpatenten ist die Lage hinsichtlich des geistigen Eigentums bei Metallocen-Katalysatoren als äußerst komplex zu bezeichnen. Die Antworten auf die Kommissionsfragebögen tendierten mehrheitlich zu der Auffassung, dass die Verbindung von Dow, UCC und Univation die Optionen der Unternehmen, die Gasphasenprozesstechnik mit Metallocen-Kapazitäten erwerben wollen, erheblich reduziert. (109) Ein Unternehmen schrieb in seiner Antwort auf die Kommissionsumfrage: "Ein potenzieller Lizenznehmer erwartet, dass der Lizenzgeber eine bewährte Technik zur Verfügung stellt, die nicht durch Patentrechte Dritter beeinträchtigt ist. Grundsätzlich wird der Lizenznehmer bei jenem Lizenzgeber kaufen, dessen Technik seine Anforderungen am besten abdeckt. Kann ein Lizenzgeber diese Anforderungen wegen eingeschränkter Verfügung über die gewerblichen Schutzrechte nicht erfuellen, würde er sich an einen anderen Lizenzgeber wenden, der dazu in der Lage wäre. Steht ein solcher Lizenzgeber nicht zur Verfügung, würde er seine Anforderungen ändern oder auf eine Lizenz verzichten". Ein anderer Hersteller gab an: "... die Kombination von Dow und Union Carbide wird auf dem Markt für Single-site-Katalysatortechnik keinem ernsthaften Wettbewerb ausgesetzt sein". (Unter Union Carbide ist in diesem Zusammenhang Univation zu verstehen.) (110) Nach dem Zusammenschluss und insbesondere nach Erwerb der indirekten Kontrolle über die Metallocen-Katalysatoren von Exxon durch Dow dank der Übernahme des 50 %igen UCC-Anteils an Univation wird das neue Unternehmen zumindest über mehrere Jahre hinweg einziger Lizenzgeber sein, der sowohl Metallocen-Katalysator-Kapazitäten für die sofortige oder spätere Nutzung im Rahmen eines Pakets als auch die erforderliche Rechtssicherheit im Hinblick auf die gewerblichen Schutzrechte anbieten kann. Unter diesen Umständen werden potenzielle Lizenznehmer naturgemäß das Prozess- und Katalysatorpaket des fusionierten Unternehmens bevorzugen. Die Konkurrenten werden nachstehend beschrieben. (111) Der größte Konkurrent von Univation sowohl bei Gasphasen- als auch bei Niederdruckprozesstechnologie-Paketen insgesamt, BP, hatte mit Dow auf der Grundlage einer Vereinbarung über gemeinsame Forschung und Entwicklung (FuE-Vereinbarung) zusammengearbeitet, die es BP ermöglichte, die Metallocen-Katalysatoren mit der Gasphasentechnik zu verbinden. In einer Geschäftsvereinbarung war die gemeinsame kommerzielle Nutzung der entwickelten Technik und bei Erfolg die Einrichtung eines Univation vergleichbaren Gemeinschaftsunternehmens vorgesehen. Nach fünf Jahren gemeinsamer Arbeit waren BP und Dow an einer Schwelle angelangt, an der die Kommerzialisierung der gemeinsam entwickelten Technik möglich wurde. Dow stieg jedoch bei einem der regelmäßigen Entscheidungstermine aus der Vereinbarung aus, die damit hinfällig wurde. BP verfügt somit nicht länger über einen Metallocen-Katalysator, den es zusammen mit seiner Gasphasentechnik vermarkten könnte, und verliert hierdurch an Wettbewerbsfähigkeit. (112) Gemäß der FuE-Vereinbarung verfügt BP über bestimmte Restrechte. Nach Angaben der Parteien kann BP frei Lizenzen und Unterlizenzen für die gemeinsam entwickelte Kombination von Katalysator- und Gasphasenprozesstechnik vergeben. Abschnitt [...]* der Vereinbarung regelt [...]*. Da eine unabhängige Schlichtung nicht vorgesehen ist, verfügt Dow de facto über ein Vetorecht, wenn BP die gemeinsam entwickelte Technologie nutzen oder für diese Lizenzen oder Unterlizenzen vergeben will. Außerdem erstreckt sich diese Klausel nicht auf die zugrunde liegenden Patente von Dow. (113) Neben BP konnte nur ein einziges weiteres Unternehmen - Montell - in den vergangenen 15 Jahren erfolgreich Lizenzen an dritte Unternehmen vertreiben, und zwar für seine Spherilen-Prozesstechnologie. Montell entwickelt derzeit einen Metallocen-Katalysator, aber wie für jeden anderen potenziellen Lizenzgeber ist die Rechtslage im Hinblick auf das geistige Eigentum unklar. Die Parteien weisen zurecht darauf hin, dass Montell nach Durchführung des Nicole-Projekts (Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in dem Shell und BASF ihre Polyethylen- und Polypropylentätigkeiten zusammenlegen - Sache IV/Comp/M.1751) Zugang zu den Metallocen-Patenten haben wird. Diese wurden jedoch für eine Nutzung in der Polypropylen-Produktion entwickelt. (114) Solange für Gasphasenprozesse zwei konkurrierende Metallocen-Katalysatorsysteme zur Verfügung standen, war jeder Katalysatoreigentümer bestrebt, zur kommerziellen Nutzung seines Produkts nach Partnern zu suchen. Die Anreize hierfür werden erheblich reduziert, sobald beide Katalysatoren unter die Kontrolle eines einzigen Konzerns gelangen, zumal wenn dieser Konzern auch noch über die dominierende Gasphasenprozesstechnologie verfügt. Das natürliche Verhalten der Parteien wäre die Weiterentwicklung eines oder beider Katalysatoren für die Verwendung mit der Unipol-Prozesstechnologie; an der Vergabe von Lizenzen oder der Zusammenarbeit mit einem potenziellen Konkurrenten hätten sie hingegen kein Interesse. Marktzutrittsschranken (115) Ein Zutritt auf diesen Markt ist nicht ohne weiteres möglich. Ein Lizenznehmer muss bis zu [...]* EUR an Anlageinvestitionen vornehmen, um die erworbene PE-Technologie nutzen zu können. Diese Produktionsanlagen haben eine Laufzeit von vielleicht 30 Jahren. Potenzielle Lizenznehmer werden somit große Sorgfalt darauf verwenden, beim Erwerb ihres PE-Technologiepakets die richtige Entscheidung zu treffen. Dabei reicht nicht aus, dass der Lizenzgeber die Eignung seiner Technologie zur Produktion der erforderlichen Mengen und Qualität der Harze garantiert oder sich andernfalls zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet, da im Fall eines - auch nur teilweisen - Scheiterns die Reputation des Lizenznehmers bei seinen Abnehmern verloren ginge, wenn dieser ihren Bedarf in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht decken könnte. Außerdem können selbst vergleichsweise geringe Abweichungen bei Produktionskosten oder Ausstoß in einer Branche mit so niedrigen Gewinnspannen wie der Polyethylenharzproduktion ganz erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. (116) Die PE-Technologie entwickelt sich konstant weiter, so dass ein potenzieller Lizenznehmer die Sicherheit haben möchte, dass sein Lizenzgeber über ausreichend FuE-Kapazitäten verfügt, um die erworbene Technologie während der Laufzeit der Produktionsanlagen zu verbessern und auszubauen. Ein Lizenzanbieter muss in der Branche entsprechend ausgewiesen sein. (117) PE-Technologie beruht auf einer Vielfalt von Patenten für Prozesstechnologie und sämtliche sonstigen Aspekte im Zusammenhang mit Katalysatoren für die Kunstharzherstellung. Ein potenzieller Lizenznehmer ist darauf angewiesen, dass der Lizenzgeber über das Recht zur Gewährung von Lizenzen verfügt und diese Rechte und damit die Fähigkeit des Lizenznehmers zur Weiterführung seiner Produktionsanlagen und zum Verkauf seiner Produktion mit allen Mitteln schützt. (118) Ein Lizenzgeber muss - vorzugsweise auf industrieller Ebene - nachweisen können, dass sein PE-Technologiepaket funktioniert. Im günstigsten Fall demonstriert er die Eignung seines Prozesses zur Herstellung der vom Kunden gewünschten Mengen und Bandbreite von PE-Harzen in einem voll in Betrieb befindlichen Werk oder zumindest in einem großen Pilotbetrieb. Außerdem muss er sein Engagement in Forschung und Entwicklung deutlich machen. Beides erfordert beträchtliche Investitionen in Laboratorien und Pilotanlagen. Schließlich muss er nachweisen, dass er über gewerbliche Schutzrechte verfügt und solche auch für künftige Entwicklungen beantragen wird. (119) Die Parteien beschreiben einen erfolgreichen Lizenzgeber wie folgt: "Will ein potenzieller Lizenzgeber auf dem PE-Technologiemarkt erfolgreich konkurrieren, muss er die für das Lizenzvergabegeschäft erforderliche Infrastruktur besitzen oder erwerben; zu dieser Infrastruktur zählen Technik, technischer Dienst, Marketing, kompetente rechtliche Vertreter, Vertrieb, Katalysatorangebot und Ausbildungskapazitäten". Nach Ansicht von Dow, das für sein sehr erfolgreiches Lösungsverfahren keine Lizenzen vergibt, wäre die Schaffung der zur Vergabe von Lizenzen für Lösungsprozesstechnologie erforderlichen Infrastruktur ein sehr kostenträchtiges Unterfangen mit nur geringen Rentabilitätsaussichten. Potenzielle Lizenznehmer bevorzugen nach Ansicht der Parteien Lizenzgeber, die in diesem Geschäft bereits seit langem erfolgreich tätig sind. (120) Der Bekanntheitsgrad der etablierten Lizenzgeber stellt somit einen erheblichen Geschäftsvorteil dar. Neuanbieter befinden sich demgegenüber in der schwierigen Lage, noch keine Erfolge im Lizenzvergabegeschäft und den damit verbundenen Tätigkeiten nachweisen zu können, und können daher kaum jene Kunden gewinnen, dank deren sie die erforderliche Erfahrung erwerben könnten. (121) Ein potenzieller Lizenzgeber muss mindestens nachweisen können, dass seine Kombination von Prozess- und Katalysatortechnologie in den eigenen Produktionsanlagen funktioniert. Daraus folgt, dass lediglich bereits vorhandene Unternehmen, die PE-Harze im Gasphasenverfahren herstellen, auf dem Markt der Lizenzvergabe für PE-Technologie Fuß fassen könnten. Die Zahl der potenziellen Konkurrenten ist daher zumindest mittelfristig auf jene Unternehmen beschränkt, die über eine eigene Gasphasentechnologie verfügen und diese auch nutzen. (122) Nur wenige Eigentümer von Gasphasentechnologie könnten jedoch tatsächlich auf dem Lizenzvergabemarkt tätig werden. Selbst wenn sie das damit verbundene Risiko auf sich nehmen wollten, müssten sie sich mit wohl etablierten Anbietern wie Univation, BP Amoco und Montell messen, die über die nachgewiesene Branchenerfahrung verfügen. Von den neuen Unternehmen, die in der Tecnon-Studie über die Lizenzvergabe als Lizenzgeber von Gasphasentechnologie aufgeführt werden, haben lediglich drei in den letzten 15 Jahren Lizenzen an unabhängige Unternehmen vergeben; die übrigen vergaben nur Lizenzen an Tochterunternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, an denen sie selbst beteiligt waren. (123) Im Hinblick auf Metallocen-Katalysatorkompetenzen würden sich sämtliche Wettbewerber (vorhandene Lizenzgeber oder Unternehmen, die lediglich über Eigentumsrechte für konkurrierende Gasphasenprozesstechnologie verfügen) ähnlichen Problemen gegenüber sehen. Die wichtigsten gewerblichen Schutzrechte befinden sich in den Händen von Dow und Exxon. Potenzieller Wettbewerb durch andere Niederdruckverfahren (124) Die Gasphasentechnologie ist - nach Lizenzen gemessen - nicht nur die wichtigste Prozesstechnologie im Niederdruckbereich, sondern auch insgesamt die wichtigste Technologie mit fast der Hälfte sämtlicher PE-Kapazitäten und 65 % der Niederdruckkapazitäten. (125) Für neue Kapazitäten zur Herstellung von Massen-PE-LLD und -PE-HD werden die Hersteller nach Ansicht der Mehrheit jener Unternehmen, die auf die Kommissionsumfrage geantwortet haben, voraussichtlich auf die Gasphasenprozesstechnik zurückgreifen. Demnach dürfte die Gasphasentechnologie auch jene Technologie sein, die höchstwahrscheinlich für Neuentwicklungen in der PE-LLD-Produktion Verwendung finden wird. (126) Die Frage der Kommission nach der künftigen Entwicklung des Verhältnisses von PE-LD und PE-LLD wurde von sämtlichen Unternehmen dahin gehend beantwortet, dass der PE-LLD-Anteil steigen wird. Somit dürfte auch ein beträchtlicher Teil der neuen PE-Kapazitäten zur Produktion von PE-LLD verwendet werden. (127) Die Parteien schätzen den Bedarf an neuen Gasphasen-Kapazitäten bis 2004 auf [5-15]* Mio. Tonnen, wobei für etwa [3-8]* Mio. Tonnen Lizenzen vergeben werden dürften. Angesichts des Umstands, dass in der Vergangenheit für mehr als [75-85 %]* der Gasphasen-Kapazitäten Lizenzen vergeben wurden, hält die Kommission diese Angabe für zu niedrig angesetzt. Nach Mengen gerechnet macht diese Schätzung allerdings [65-75 %]* des Gesamtmarktes für Niederdruckprozesstechnologie aus. (128) Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass Lizenznehmer weiterhin Gasphasen-PE-Technologiepakete nachfragen werden und diese Technologie die wichtigste Niederdruck-PE-Technologie bleiben wird. Andere Prozesse sind für den künftigen Bedarf eines Großteils der Industrie weniger geeignet und werden daher das Marktverhalten der Lizenzgeber von Gasphasenprozesstechnologie generell und der Parteien im Besonderen nicht beeinflussen. Die Argumente der Parteien (129) Die Parteien haben gegen die Schlussfolgerung der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte, dass der Zusammenschluss zur Stärkung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Gasphasentechnologiepakete (oder Niederdruckprozesstechnologiepakete, siehe unten) führen würde, mehrere Argumente angeführt, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen: - Marktanteile allein sind noch kein Nachweis für Marktbeherrschung, - der Markt für PE-Technologiepakete ist ein Bietermarkt, auf dem sämtliche Konkurrenten die gleichen Chancen haben, künftige Lizenznehmer zu gewinnen, und - die im Laufe der Zeit erfolgten Marktanteilsschwankungen deuten auf einen Wettbewerbsmarkt hin. (130) Die ersten beiden Argumente können zusammen behandelt werden. Die Kommission hat nicht behauptet, dass der bloße Umstand des hohen Marktanteils, den UCC durch Verkauf seiner Unipol-Technologie erreicht, für den Nachweis einer beherrschenden Stellung von UCC genügt. Allerdings stellt der Marktanteil einen wichtigen Indikator für Marktbeherrschung dar. Der Marktanteil von UCC von [60-70 %]* bei der Lizenzvergabe an unabhängige Unternehmen wurde über

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.