Europäische Union

2001/684/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1671 — Dow Chemical/Union Carbide) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1304)

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Quellenkennung: 32001D0684. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einen sehr langen Zeitraum von 15 Jahren hinweg berechnet. Wird dieser Zeitraum in Fünfjahresabschnitte aufgeschlüsselt (d. h. ausreichend lange Zeiträume, um die in kürzeren Perioden auftretenden Schwankungen aufgrund der Neuvergabe von ein oder zwei Lizenzen auszuschließen), bleibt der Marktanteil von UCC gleichmäßig hoch (über [45-55 %]*). Außerdem hat die Kommission auch andere Faktoren berücksichtigt, z. B. den großen Kundenstamm von UCC, die leistungsfähige Organisation der Lizenzabteilung und die nachgewiesene lange Markterfahrung. (131) Die Einstufung des Marktes für die Vergabe von Lizenzen für PE-Technologie als Bietermarkt ist zu einfach. Potenzielle Lizenznehmer verlangen nach Lizenzgebern mit großer Markterfahrung sowohl bei der Herstellung von Harzen mittels einer bestimmten Technologie als auch bei der Lizenzvergabe für diese Technologie, da sie eine langfristige Geschäftsbeziehung einzugehen gedenken. Sie möchten daher maximale Gewissheit, dass die Prozesstechnik, für die sie eine Lizenz erwerben, die geplanten Ergebnisse bringt, der Lizenzgeber über die erforderlichen Ressourcen für Forschung und Entwicklung sowie technische Hilfe verfügt, damit ihre Fabriken über die gesamte Laufzeit effizient und konkurrenzfähig bleiben, und Gewähr bietet, dass die Lizenznehmer ihre Betriebe ungestört führen und die hergestellten Harze verkaufen können, und dass er schließlich gewillt ist, die gewerblichen Rechte zu schützen, auf denen die Lizenz beruht. Das fusionierte Unternehmen hätte es wesentlich leichter als seine Konkurrenten, die erforderlichen Garantien zu bieten. (132) Nach Angaben der Parteien zeigt eine genaue Untersuchung der jährlichen Schwankung des Marktanteils, dass es sich um einen Wettbewerbsmarkt handelt. Tatsächlich schwanken die Marktanteile von Jahr zu Jahr erheblich. Dies liegt jedoch am Umfang der Lizenzen und der relativen Seltenheit von Lizenzvergaben. Selbst die von den Parteien zur Stützung ihres Arguments vorgelegten Zahlen weisen jedoch aus, dass sie in sechs der letzten acht Jahre auf Marktanteile zwischen [50 %]* und [100 %]* bei der Zahl der vergebenen Lizenzen gelangten. Der Ansatz der Kommission, den Marktanteil auf der Grundlage eines langen Zeitraums von 15 Jahren zu berechnen, ist für diese Branche jedoch insofern angemessener, da die Vergabe einer einzigen Lizenz die Marktanteile in einem bestimmten Jahr erheblich verändern kann. (133) Dank seiner Fähigkeit zur Deckung sämtlicher Bedürfnisse der Lizenznehmer hat das Unternehmen UCC in den vergangenen Jahren im Gasphasentechnologie-Geschäft eine kaum angreifbare Stellung erreicht, die sich in seinem gleichbleibend hohen Marktanteil widerspiegelt. Dieser Marktanteil untermauert die Stellung von UCC noch stärker, da er als Nachweis ausgewiesener Markterfahrung dienen kann. Andere Wettbewerber, die nicht auf entsprechende Erfolge bei der Vergabe von Lizenzen an Dritte zurückblicken können, sind wegen ihrer weniger beeindruckenden oder nicht vorhandenen Markterfahrung daher ganz erheblich im Nachteil. (134) Weiterhin brachten die Parteien folgende Argumente vor: - Dow hat keinen Zugang zum Metallocen-Katalysator von Exxon. - Dow verfügt nicht über eine eigene Gasphasentechnologie oder hat Zugang dazu. - Der Metallocen-Katalysator von Dow hat sich bisher noch nicht in Gasphasenprozessen bewährt. (135) Die Parteien haben angeführt, dass Dow keinen Zugang zum Exxpol-Metallocen-Katalysator von Exxon hat. Dies trifft zwar zu, ist aber für die Würdigung der Marktmacht irrelevant. Infolge des geplanten Zusammenschlusses wird Dow gemeinsam mit UCC kontrollieren können, auf welche Weise der Exxpol-Metallocen-Katalysator von Univation kommerziell genutzt wird. Darüber hinaus wird Dow selbstverständlich die alleinige Kontrolle über seinen Insite-Katalysator behalten. (136) Nach Angaben der Parteien verfügt Dow nicht über einen eigenen Gasphasenprozess und hat auch keinen Zugang zu dieser Technologie. Diese Angabe trifft zu; allerdings stützt sich die Kommission bei ihren Einwänden nicht auf Überschneidungen bei der Gasphasentechnologie. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass Dow mit der Übernahme von UCC die beherrschende Gasphasenprozesstechnologie von Unipol erwerben wird und diese Beherrschung durch die Verbindung von Unipol mit den Metallocen-Katalysatoren von Univation und Dow gestärkt wird. (137) Die Parteien haben auf die Beschwerdepunkte erwidert, dass der Metallocen-Katalysator von Dow noch nicht in Gasphasenprozessen getestet wurde. Allerdings geht aus der gleichen Antwort die erfolgreiche Verwendung der gemeinsam entwickelten Technologie in einem kommerziellen Test hervor. (138) Die Kommission hält deshalb ihre Schlussfolgerung aufrecht, dass der geplante Zusammenschluss die beherrschende Stellung, die zuvor von Univation gehalten wurde, beim Angebot von Gasphasen-Technologiepaketen zur PE-Herstellung stärken wird. Schlussfolgerung zu Gasphasenprozess-Technologiepaketen für die PE-Produktion (139) Das Unternehmen UCC ist der beherrschende Anbieter auf dem Markt für Gasphasen-Technologiepakete; diese beherrschende Stellung wird durch die Verbindung der Metallocen-Katalysatoren von Dow und Univation gestärkt. Dieser Stärkung liegen folgende drei Faktoren zugrunde: - Das neue Unternehmen würde direkt bzw. indirekt die beiden führenden Metallocen-Katalysatortechnologien kontrollieren. - Die Stellung von BP würde nachhaltig geschwächt, da das Unternehmen keinen Zugang zu einer bewährten Metallocen-Katalysatortechnik hätte, und dritte Unternehmen geräten durch die Verbindung der Patentpalette beider Parteien in eine noch schwierigere Lage. - Das neue Unternehmen würde zwei bisher unabhängige mögliche Lizenzgeber (Univation und Dow) an solche Unternehmen zusammenfassen, die Metallocen-Katalysatortechnik entwickeln und/oder vermarkten wollen. Für den Fall, dass BP und Dow ihre Zusammenarbeit, wie zuvor beabsichtigt, wieder aufnehmen sollten, um gemeinsam Paketlösungen in der Gasphasenprozesstechnologie auf dem Markt anzubieten, käme es auch zur Stärkung einer beherrschenden Stellung. Dies würde es Dow erlauben, nicht nur die beherrschende, und die wichtigste konkurrierende, Gasphasenprozesstechnologie zu kontrollieren, sondern ebenso die beiden führenden Metallocen-Katalysatoren zu lizenzieren. Technologiepakete für Niederdruckprozesse zur PE-Erzeugung (140) Der Zusammenschluss würde auch dann Wettbewerbsprobleme aufwerfen, wenn Niederdruckverfahrenstechnologiepakete als der sachlich relevante Markt eingestuft würden. Die nachstehende Tabelle gibt die Marktanteile der Parteien bei der an Kapazitäten gemessenen Lizenzvergabe zwischen 1984 und 1998 wieder: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (141) Der Marktanteil von UCC, der in den 15 Jahren zwischen 1984 und 1998 im Durchschnitt [40-50 %]* betrug, fiel in den vergangenen zehn Jahren wegen der zunehmenden Bedeutung des Gasphasenprozesses mit rund [45-55 %]* höher aus. Alle Marktbeteiligten einschließlich der Parteien haben der Kommission gegenüber geantwortet, dass sie auch für die Zukunft mit einer Dominanz des Gasphasenprozesses rechnen. (142) UCC wäre immer noch deutlich größer als der nächstgrößere Konkurrent, der auch weiterhin BP sein würde. Außer BP und Montell, die Lizenzen über Gasphasentechnologie vergeben, haben in den vergangenen 15 Jahren auch Phillips und Mitsui (Slurry) sowie Nova (Lösungsverfahren) ihre Niederdrucktechnologie erfolgreich in Lizenz vergeben. Auch auf diesem weiter gefassten Markt würden sämtliche Wettbewerber den gleichen Schwierigkeiten gegenüberstehen, die zuvor für den Markt der Gasphasentechnologie-Pakete beschrieben wurden. Ein Marktteilnehmer hat der Kommission gegenüber die Befürchtung geäußert, dass mittelfristig möglicherweise auch die letzten Unipol gegenüber noch konkurrenzfähigen Prozesse vom Markt verschwinden würden. (143) Die Marktzutrittsschranken für neue Anbieter von Niederdruckprozesstechnologie-Paketen sind hoch, und es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ein nicht bereits in der Produktion von PE-Harzen tätiges Unternehmen in der Lizenzvergabe von Niederdrucktechnologie-Paketen erfolgreich sein könnte. Auch die derzeitigen Hersteller beschreiben ihre Wettbewerbsaussichten im Vergleich zu den Vorteilen der marktbeherrschenden Unternehmen als schwierig. Schlussfolgerung für den Bereich der Niederdrucktechnologie (144) UCC beherrscht den Markt der Lizenzen für Niederdrucktechnologie-Pakete und würde durch die Kombination der Metallocen-Katalysatoren von Dow und Univation in eine noch stärkere Stellung gelangen. Ausschlaggebend hierfür sind folgende drei Faktoren: - Das neue Unternehmen würde direkt bzw. indirekt die beiden führenden Metallocen-Katalysatortechnologien kontrollieren. - Die Stellung von BP würde nachhaltig geschwächt, da das Unternehmen keinen Zugang zu einer bewährten Metallocen-Katalysatortechnik hätte, und dritte Unternehmen geräten durch die Verbindung der Patentpalette beider Parteien in eine noch schwierigere Lage. - Das neue Unternehmen würde zwei bisher unabhängige mögliche Lizenzgeber (Univation und Dow) an solche Unternehmen, die Metallocen-Katalysatortechnik entwickeln und/oder vermarkten wollen, in sich vereinen. Die Überlegung betreffend die mögliche Fortführung der Kooperation zwischen BP und Dow (siehe Erwägungsgrund 139) gilt ebenso im vorliegenden Kontext. E. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR PE-TECHNOLOGIE (145) Der Zusammenschluss wird die beherrschende Stellung von UCC auf dem Markt für Gasphasentechnologie-Pakete bzw. Niederdrucktechnologie-Pakete stärken. Dies gilt auch für den Markt der Katalysatortechnologie zur Nachrüstung bestehender Produktionsanlagen, falls UCC dort tätig wird. ETHYLENAMINE A. SACHLICH RELEVANTE MÄRKTE (146) Ethylenamine sind aus Ethylen gewonnene Zwischenprodukte. (147) Ethylenamine können mittels zweier verschiedener Produktionsprozesse gewonnen werden. Im Ethylendichloridverfahren werden Ethylenamine durch die Reaktion von Ethylendichlorid und Ammoniak gewonnen. Mit diesem Verfahren kann die gesamte Bandbreite von Ethylenaminen mit Ausnahme von Aminoethylethanolamin (AEEA) hergestellt werden. Im RA-Verfahren hingegen werden Ethylenamine durch die Reaktion von Monoethylanilin (MEA) mit Ammoniak und Wasserstoff gewonnen. Mit diesem Verfahren wird zwar mehr Ethylendiamin (EDA) gewonnen, es ermöglicht jedoch nicht die Herstellung jener Bandbreite von Ethylenaminen, die mit dem Ethylendichloridverfahren gewonnen werden können, sondern lediglich die Gewinnung von AEEA. Um die Gesamtbandbreite von Ethylenamin anbieten zu können, ist der Zugang zu beiden Produktionsverfahren erforderlich. (148) Bei der Herstellung von Ethylinaminen konkurrieren Dow und UCC mit BASF, Akzo, das auch die Produktionsanlage von Bayer in Deutschland kontrolliert, Tosoh und Delamine. Letzteres ist ein Gemeinschaftsunternehmen von Akzo und Tosoh. Das Ethylendichloridverfahren verwenden Dow, Akzo (im Leverkusener Bayerwerk auf der Grundlage eines sogenannten "Tolling-agreement"), Delamine und Tosoh, das RA-Verfahren Akzo (an seinem schwedischen Standort) und BASF. UCC verwendet sowohl das Ethylendichlorid- als auch das RA-Verfahren. (149) Aus den Angaben der Parteien und der Marktuntersuchung der Kommission geht hervor, dass jedes Ethylenamin einen eigenständigen Produktmarkt bildet. (150) Die verschiedenen Ethylenamine dienen unterschiedlichen Verwendungen und sind nicht durch andere Produkte ersetzbar, so dass eine nachfrageseitige Substituierbarkeit zwischen den verschiedenen Ethylenaminen nicht gegeben ist. (151) Zu den vielfältigen Verwendungen für Ethylenamine zählen Bleichbeschleuniger (EDA), Pilzvernichtungsmittel (EDA), Kunststoffhärter (EDA, DETA, TETA, TEPA, Piperazin, E100/HPA-X), Schmierölzusätze (TETA, TEPA, E100/HPA-X), Treibstoffzusätze (EDA, DETA, TETA, TEPA, AEEA), Asphaltzusätze (TEPA, EAOO/HPA-X, AEP), Papierharze (DETA), Reinigungsmittel (AEEA, DETA), Chelatbildner (EDA, DETA, AEEA) oder Arzneimittel (Piperazin). Einige Ethylenamine können für die gleichen Anwendungen genutzt werden. Dennoch sind sie nicht untereinander substituierbar, da die unterschiedlichen Sorten in den gleichen Anwendungen für unterschiedliche Zwecke genutzt werden. Ethylenamine sind somit nicht untereinander ersetzbar. In jenen seltenen Fällen, in denen eine solche Substituierbarkeit technisch möglich wäre, ist sie mit teuren und zeitaufwendigen Testverfahren und -prozeduren zur Veränderung der Formel verbunden. (152) Diese Analyse der Nachfrageseite wird auch durch andere Faktoren gestützt: Die verschiedenen Ethylenamine werden zu unterschiedlichen Preisen verkauft und beispielsweise in den Vereinigten Staaten mit unterschiedlichen Einfuhrabgaben belegt. (153) Nach den Angaben der Parteien und den Marktforschungsergebnissen der Kommission stellt jedes einzelne Ethylenamin ein homogenes Produkt ohne spezifische Abstufungen dar. So kann z. B. das EDA sämtlicher Anbieter unterschiedslos für sämtliche EDA-Anwendungen genutzt werden. Gleiches gilt für die übrigen Ethylenamine. Für bestimmte Kunden stellen die Parteien nach dessen Spezifikationen besondere Ethylenaminmischungen her. (154) Die anmeldenden Parteien rechnen sämtliche Ethylenamine wegen ihrer hohen Substituierbarkeit auf der Angebotsseite dem gleichen Produktmarkt zu. (155) Im Formblatt CO begründeten die Parteien ihre Auffassung damit, dass die Ethylenamine im Produktionsverfahren in einem festen Verhältnis hergestellt werden. Daraus schlossen sie auf eine enge angebotsseitige Verflechtung zwischen den verschiedenen Ethylenaminen. Dieses Argument lässt jedoch nicht die Folgerung zu, dass aufgrund angebotsseitiger Substituierbarkeit sämtliche Ethylenamine dem gleichen Markt zuzurechnen seien. (156) Spätere Angaben der Parteien zeigen, dass die Hersteller die Produktionsanteile in einem gewissen Ausmaß abändern können. Die im Produktionsverfahren vorgenommene feste Einteilung kann innerhalb gewisser Grenzen durch Änderung des Verfahrens sowie der Bedingungen im Reaktor und Wiederverwendung von Homologen variiert werden. Die Parteien haben angegeben, dass sie in ihren Produktionsverfahren Ethylenamine in folgenden Anteilen erzeugen können: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (157) Die Möglichkeit einer Modifizierung der Produktionsverhältnisse binnen gewisser Grenzen - die je nach Produktionsverfahren und Hersteller varrieren können - wurde von der Kommission in ihrer Marktuntersuchung bestätigt. Diese Anpassungen sind jedoch nur in einem begrenzten Ausmaß möglich und mit komplexen Maßnahmen zur Änderung der Output-Anteile, der Qualitätssicherung und der Sicherung der Betriebsfähigkeit der Anlage verbunden. Die Erhöhung des Produktionsanteils eines bestimmten Ethylenamins durch Veränderungen im Reaktor ist zwar möglich, kann aber auch zu einer unerwünschten Zu- oder Abnahme anderer Homologe führen. Die angebotsseitige Substituierbarkeit ist somit nur in engen Grenzen und unter schwierigen Voraussetzungen gegeben und rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass es sich um einen einheitlichen Produktmarkt handelt. (158) Ihre Auffassung von einem einheitlichen Produktmarkt für alle Ethylenamine stützen die Parteien auch mit dem Hinweis, dass sich ihr Marktanteil von einer Sorte zur anderen nicht erheblich ändert. Aus den Marktanteilsangaben der Parteien gehen jedoch bei einzelnen Ethylenaminen Marktanteilsschwankungen zwischen immerhin [20-30 %]* und [45-55 %]* bei Dow und [25-35 %]* und mehr als [40-50 %]* bei UCC hervor. (159) Die Feststellungen führen zu der Schlussfolgerung, dass jedes Ethylenamin einen einzelnen Produktmarkt bildet und für die rechtliche Würdigung von separaten Märkten für EDA, DETA, TETA, TEPA, AEEP, Piperazin, AEP und E100/HPA-X auszugehen ist. Die Kommission würde bei ihrer Würdigung jedoch zum gleichen Ergebnis gelangen, wenn sämtliche Ethylenamine einem einzigen Produktmarkt zugeordnet würden. B. RELEVANTER GEOGRAFISCHER MARKT (160) Nach Angaben der Parteien handelt es sich beim geografischen Markt für Ethylenamine um einen europäischen, wenn nicht gar weltweiten Markt. (161) Die gesamte weltweite Nachfrage wird von fünf Anbietern gedeckt. Mit Ausnahme des Unternehmens Dow, das über Produktionsstandorte sowohl in den Vereinigten Staaten von Amerika als auch in Europa verfügt, beliefern sämtliche Hersteller den Rest der Welt von einem einzigen Standort in Europa, Japan oder den Vereinigten Staaten aus. UCC versorgt beispielsweise sämtliche europäischen Abnehmer aus den Vereinigten Staaten, ohne über einen Produktionsstandort in Europa zu verfügen. Um in einer bestimmten Region der Welt, beispielsweise in Europa, konkurrenzfähig zu sein, ist ein Produktionsbetrieb vor Ort nicht erforderlich. 20 % des Bedarfs der Gemeinschaft werden eingeführt. (162) Nach Angaben der Parteien spielen Transportkosten keine Rolle. Der Transport von Ethylenamin ist zudem weder mit Sicherheits- noch mit anderen Beschränkungen verbunden. Die Untersuchungen der Kommission haben diesen Sachverhalt bestätigt. Auch Zölle scheinen kein nennenswertes Handelshemmnis darzustellen. (163) Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Weltmarkt als geografisch relevanter Markt für Ethylenamine anzusehen. C. WÜRDIGUNG (164) Zurzeit sind Dow, UCC, Akzo (einschließlich der Produktion aus dem Leverkusener Bayerwerk), BASF und Tosoh als Anbieter vertreten. Beim sechsten Anbieter - Delamine - handelt es sich um ein gemeinsam von Akzo und Tosoh kontrolliertes Gemeinschaftsunternehmen. Nach dem geplanten Zusammenschluss würden auf dem Markt daher folgende Anbieter übrig bleiben: Dow/UCC, BASF sowie Akzo und Tosoh mit ihrem Gemeinschaftsunternehmen Delamine. (165) Die Parteien haben den weltweiten Ethylenaminumsatz des Jahres 1998 auf [...]* kt geschätzt, was einem Wert von [...]* entspricht. Auf das wichtigste Produkt, EDA, entfallen [...]* kt bzw. [...]*, gefolgt von DETA mit [...]* kt bzw. [...]* und TETA mit [...]* kt bzw. [...]*. Die Einzelheiten sind nachstehender Tabelle zu entnehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (166) Nach diesen Zahlen würden Dow/UCC gemessen am Gesamtvolumen aller Ethylenamine auf einen Weltmarktanteil von [60-70 %]* kommen, der nächstgrößte Konkurrent Akzo (einschließlich Delamine) auf weniger als [15-25 %]*. BASF, Tosoh und die übrigen Anbieter liegen unter 10 %. Die nachstehende Tabele gibt die Marktanteile der Parteien bei den wichtigsten einzelnen Ethylenaminen wieder: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (167) Aus dieser Tabelle geht hervor, dass die Marktanteilssituation für sämtliche Ethylenamine zusammengenommen nicht allzu sehr von der für die meisten einzelnen Ethylenamine abweicht. Bei EDA kommen Dow/UCC auf einen Weltmarktanteil von rund [55-65 %]*, bei DETA, TETA und AEEA auf deutlich über [55-65 %]*, bei TEPA auf [70-80 %]* und bei AEP auf fast [85-95 %]*. Bei E100/HPA-X beträgt der kombinierte Marktanteil der Parteien über [65-75 %]*; bei Piperazin kommt es hingegen nicht zu einer Marktanteilsaddition, da Dow kein raffiniertes Piperazin verkauft. (168) Die Parteien haben auf "massive Überkapazitäten" von [...]* kt hingewiesen, was etwa [10-20 %]* der Gesamtkapazität entsprechen würde. Aus den Zahlenangaben der Parteien und der Marktuntersuchung der Kommission geht jedoch hervor, dass von diesen freien Kapazitäten [35-45 %]* auf die Parteien und fast [45-55 %]* auf Tosoh entfallen. Wie die Parteien angeben, hat Tosoh vor kurzem (1996-1998) seine Kapazität verdreifacht und befindet sich daher noch in einer Anlaufphase. Aber selbst wenn Tosoh sämtliche Kapazitäten sofort auf den Markt bringen könnte, reichten diese nicht aus, um die beherrschende Marktstellung von Dow/UCC in Frage zu stellen. (169) Von den Parteien wurde der Markt als ein reifer Markt mit leicht abnehmender Tendenz dargestellt. Marktzutritte sind in den vergangenen fünf Jahren nicht erfolgt. Bis Akzo 1994 durch Übernahme von Berol Nobel auf dem Markt tätig wurde, war es nur über sein Gemeinschaftsunternehmen mit dem japanischen Produzenten Tosoh vertreten gewesen. Durch seine Vereinbarung mit Bayer hat Akzo auch Zugang zu einer EDC-Produktionsanlage erhalten. Der Neubau einer Produktionsanlage auf der grünen Wiese würde eine langfristige Investition von vielen Millionen Dollar erfordern. Aus diesen Gründen und wegen der oben genannten Überkapazitäten ist zu schließen, dass die Marktzutrittsschranken für potenzielle Neuanbieter hoch sind. (170) Die Parteien machen ferner geltend, dass sie sich einer wachsenden Nachfragemacht starker multinationaler Abnehmer gegenüber sehen, die sich in weltweit verhandelten langfristigen Bezugsverträgen und heftigem Preiswettbewerb niederschlägt. Die Antworten auf die Marktumfrage der Kommission deuten jedoch darauf hin, dass selbst die größten multinationalen Abnehmer sich nicht in der Lage sehen, Nachfragemacht auszuüben. Außerdem findet der Preiswettbewerb gegenüber den Großabnehmern in einem beträchtlichen Ausmaß zwischen Dow und UCC statt, die wegen ihrer großen Produktionsanlagen als Lieferanten für Großabnehmer besonders im Vorteil sind. Ein Zusammenschluss von Dow und UCC würde gerade diesen Preiswettbewerb ganz erheblich beeinträchtigen. Die Großabnehmer haben angegeben, dass sie nach dem Zusammenschluss mit Preiserhöhungen rechnen. D. SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUM ETHYLENAMINMARKT (171) Angesichts ihrer Marktstellung würde das Zusammenschlussvorhaben zu einer beherrschenden Stellung der Parteien auf den Märkten für folgende Ethylenamine führen: EDA, DETA, TETA, TEPA, AEEA, AEP und E100/HPAS-X. Wenn alle Ethylenamine dem gleichen Produktmarkt zugerechnet würden, würde auf diesem Markt eine beherrschende Stellung begründet. VI. VERPFLICHTUNGEN (172) Die Parteien boten am 23. März 2000 förmliche Verpflichtungen an, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Diese Verpflichtungen wurden anschließend den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses und den Marktteilnehmern vorgelegt. Die Marktumfrage ergab, dass die Verpflichtungen klärungsbedürftig waren und in einigen Punkten geändert werden mussten, um sicherzustellen, dass die Wettbewerbsprobleme tatsächlich beseitigt werden. Die Verpflichtungen wurden daraufhin von den Parteien modifiziert. (173) Die Verpflichtungen beziehen sich auf die drei Bereiche C8-PE-LLD-Harze, PE-Technologie und Ethylenamine, in denen die Kommission Wettbewerbsprobleme festgestellt hat. Die Verpflichtungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:C8-PE-LLD-HARZE Die Parteien verpflichten sich, entweder a) Polimeri Europa Srl (Polimeri) dazu zu veranlassen, ihr C8-PE-LLD-Geschäft, zu dem die PE-Harz-Produktion in Priolo, Italien, gehört, zu veräußern oder b) die 50 %ige Beteiligung von UCC an Polymeri zu veräußern. PE-TECHNOLOGIE OFFENE LIZENZEN Dow verpflichtet sich, jedem interessierten Dritten eine einfache Lizenz (mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen) zur Nutzung der Dow gehörenden und von Dow kontrollierten Patente an der Metallocen-Technologie für das Gasphasen- und Suspensionsverfahren zu erteilen. In einigen wenigen Fällen wird das Dow-Patent älteren Rechten oder bestehenden Verträgen unterliegen. Dies gilt etwa für Fälle, in denen das Patent Ergebnis einer Zusammenarbeit gemeinsamer Forschung mit einer Universität oder einem sonstigen Dritten ist. Diese Fälle berühren jedoch nicht grundsätzlich die Verpflichtung zur Vergabe einer offenen Lizenz. Dow verspricht, sich nach besten Kräften dafür einzusetzen, die ältere Verpflichtung zu beenden oder dem Lizenznehmer zu gestatten, direkt mit dem betreffenden Dritten zu verhandeln. Diese offene Lizenz erstreckt sich ebenso auf alle Rechte von Dow an den Patenten von Exxon Mobil und Univation, die das Ergebnis einer Schiedsvereinbarung zwischen diesen darstellen, soweit Dow frei über diese Rechte verfügen kann. Diese Erweiterung wird Dow freistellen, Schutz vor Patentverletzungsklagen zu gewähren, soweit die Patente von Exxon Mobil und Univation betroffen sind. Dritte können diesen Schutz weder weitergeben, noch können sie Univation Unterlizenzen für Dow

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.