Europäische Union

2007/656/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Staatliche Beihilfe C 12/05 (ex N 611/03), die Deutschland zugunsten der e-glass AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6587) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0656. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en berücksichtigt werden dürfen. Durch die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens setze die Kommission eine Würdigung fort, die im Dezember 2003 nach der Anmeldung eingeleitet worden war. (52) Deutschland übermittelte bestimmte Informationen über die Entwicklung des Rohfloatglasmarktes in den Jahren 2003 und 2004, aus denen die positive Entwicklung dieses Markts hervorgeht. Es zeigt ferner, dass die wichtigsten Floatglashersteller eine Erhöhung ihrer Produktionskapazität planen, was ein Beweis für die guten Aussichten auf dem Markt ist. (53) In Bezug auf den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) vertritt Deutschland weiterhin die Auffassung, dass dieser Markt nicht in die Analyse einzubeziehen ist. Deutschland macht geltend, dass ein sehr großer Anteil des Rohfloatglases direkt auf dem Markt verkauft wird und dass die Anteilseigner von e-glass Rohfloatglas zu marktüblichen Preisen anbieten werden. Daher würde sich die Beihilfe in keiner Weise auf den Stufe 2-Markt auswirken. (54) Was die Abgrenzung des relevanten Markts angeht, so erhebt Deutschland Einwände gegen die Sichtweise, dass nur der Markt für Mehrscheibenglas relevant ist, und unterstreicht, dass sich der relevante Markt über den gesamten EWR erstreckt und sowohl den Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG) als auch jenen für Mehrscheibenglas umfassen sollte. (55) Deutschland legt außerdem Informationen über die Transportkosten von Rohfloatglas und verarbeitetem Floatglas vor. Der prozentuale Anteil von Rohfloatglas an den Transportkosten ist höher als jener für verarbeitetes Glas, weil letzteres teurer ist. Dies spricht für eine EWR-weite Marktdefinition. Außerdem bringt Deutschland vor, dass sich die Vertriebsgebiete der Produktionsstätten für verarbeitetes Glas im EWR überschneiden, was den Schluss zulässt, dass sich der Markt über den gesamten EWR erstreckt. (56) Deutschland nimmt Stellung zu dem Vorbringen des Wettbewerbers, dass der Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitskräfte“ anzupassen ist, weil Trösch Synergien zwischen dem Werk von e-glass und anderen Werken der Unternehmensgruppe in der Region nutzen kann. Im Einzelnen argumentiert Deutschland, dass es, da Trösch nur einer von drei Anteilseignern ist, die alle auf dem Markt für verarbeitetes Glas als Wettbewerber auftreten, nicht möglich ist, solche Synergien herbeizuführen. Ferner übermittelt es korrekte Schätzwerte der Mitarbeiterzahlen und betont, dass Vergleiche zwischen einzelnen Werken wie jene durch die Wettbewerber unzutreffend sind und zu falschen Schlussfolgerungen führen. 6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 6.1.   Vorbemerkungen (57) Am 20. April 2004 genehmigte die Kommission die Beihilfe zugunsten von e-glass in der von Deutschland am 15. Dezember 2003 angemeldeten Höhe. Da Deutschland nach Erlass der Entscheidung der Kommission mitteilte, dass bestimmte Informationen in der ursprünglichen Anmeldung unrichtig waren, und da diese Informationen für die Entscheidung ausschlaggebend waren, beschloss die Kommission am 20. April 2005, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen im Hinblick auf den Widerruf der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 und den Erlass einer neuen Entscheidung. (58) Die Entscheidung vom 20. April 2004 enthält eine vollständige Würdigung der Anmeldung. Diese Würdigung wird in die vorliegende Entscheidung übernommen mit Ausnahme derjenigen Teile, die aufgrund der von Deutschland am 25. Oktober 2004 übermittelten Informationen zu korrigieren sind und Gegenstand der Eröffnungsentscheidung vom 20. April 2005 waren. Geltende Leitlinien (59) Deutschland meldete die Beihilfe zugunsten von e-glass am 15. Dezember 2003 an, diese Anmeldung wurde am 18. Dezember 2003 registriert. Gemäß Nummer 40 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben von 2002 (14) (MSR 2002) werden Vorhaben anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt: „…, gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2004. Der geltende multisektorale Beihilferahmen ist bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem 1. Januar 2004 von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.“ Deshalb erfolgt die Würdigung der Beihilfe zugunsten von e-glass anhand der im MSR 1998 festgelegten Kriterien. Relevante Fakten (60) Bei dieser Würdigung werden die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 15. Dezember 2003 vorliegenden Fakten, Zahlen und Sachverhalte zugrunde gelegt. (61) Die Kommission muss eine ex-ante Entscheidung auf der Grundlage von Prognosen und geschätzten Marktzahlen treffen. Auch dem Mitgliedstaat stehen für die Entscheidung über die Beihilfe keine anderen Informationen zu Verfügung als die Fakten, Zahlen und Sachverhalte zum Zeitpunkt der Anmeldung. Die Beihilfehöhen werden später nicht angepasst, wenn Ex-post-Zahlen einige Jahre danach zeigen, dass sich der Markt z. B. anders entwickelt hat. In der vorliegenden Sache muss die Kommission zwar zweieinhalb Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung eine Entscheidung erlassen, ihre Würdigung aber dennoch auf die Fakten und Sachverhalte zum Zeitpunkt der Anmeldung stützen. (62) Der Bezugszeitraum in der Entscheidung vom 20. April 2004 waren die Jahre 1997 bis 2002. Die Wettbewerber von e-glass machten geltend, dass für die Analyse ein anderer Bezugszeitraum zugrunde gelegt werden müsse, um inzwischen vorliegende jüngere Daten zu berücksichtigen. Da seit der ursprünglichen Anmeldung und der jetzigen Entscheidung einige Zeit verstrichen ist, könnten Sachverhalte sich geändert und Märkte sich entwickelt haben und einschlägige Fakten sich anders als ursprünglich absehbar darstellen. Aus den vorgenannten Gründen kann die Kommission dies bei ihrer Würdigung nicht berücksichtigen. 6.2.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (63) Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mittel gewährte Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe Abschnitt 2.4. der vorliegenden Entscheidung). Die Beihilfe verleiht e-glass einen Vorteil, da das Unternehmen andernfalls die gesamten Investitionen selbst tragen müsste. Da erhebliche Mengen Floatglas über Landesgrenzen hinweg geliefert werden, gibt es einen länderübergreifenden Handel auf dem Floatglasmarkt. Somit verfälschen dem fraglichen Unternehmen gewährte finanzielle Vorteile den Wettbewerb unter Umständen in einer Weise, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Folglich gelangt die Kommission in dieser Würdigung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine e-glass gewährte staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. 6.3.   Anmeldepflicht (64) Da die kumulativen Voraussetzungen von Nummer 2.1 Ziffer i) des MSR 1998 erfüllt sind, ist das Beihilfevorhaben anmeldepflichtig, und die zulässige Beihilfehöchstintensität muss nach Maßgabe des MSR 1998 ermittelt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass die Beihilfe auf drei bereits von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen beruht. Es handelt sich also nicht um eine so genannte Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Nummer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (15), deren grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gesondert geprüft werden muss. Die Prüfungspflicht der Kommission beschränkt sich vielmehr auf die Vereinbarkeit der beantragten Beihilfeintensität von 35 % brutto nach den Kriterien des MSR 1998. 6.4.   Würdigung auf der Grundlage des MSR 1998 (65) Die nach dem MSR 1998 zulässige Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben ist anhand des zulässigen regionalen Förderhöchstsatzes zu ermitteln, der zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe für Regionalbeihilfen in dem betreffenden Fördergebiet gilt. (66) Für Sülzetal-Osterweddingen, den Standort von e-glass, liegt der Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen bei 28 % brutto für große Unternehmen. Wenn aber bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann der Förderhöchstsatz auf 35 % brutto angehoben werden. Auf Antrag eines Bundeslands kann mit Zustimmung des Unterausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ („GA-Unterausschuss“) in begründeten Ausnahmefällen ein höherer Fördersatz für strukturell besonders wirksame Maßnahmen zugunsten von Unternehmensstandorten gewährt werden. Den von Deutschland übermittelten Informationen zufolge sind diese Voraussetzungen erfüllt, da der GA-Unterausschuss dem Antrag von Sachsen-Anhalt am 23. Juli 2003 stattgab (16). (67) Folglich gilt im vorliegenden Fall ein regionaler Förderhöchstsatz von 35 % brutto. Zur Berechnung der für das betreffende Vorhaben zulässigen Beihilfehöchstintensität ist dieser Förderhöchstsatz gemäß den Bestimmungen des MSR 1998 um verschiedene Werte zu berichtigen, die sich aus der Anwendung dreier Bewertungsfaktoren ergeben, nämlich des Wettbewerbsfaktors (T), der die Situation in dem relevanten Produktmarkt berücksichtigt, des Faktors „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze“ (I) und des Faktors „regionale Auswirkung“ (M). 6.4.1.   Der Wettbewerbsfaktor Abgrenzung des relevanten Produktmarkts — Vorbemerkungen (68) Die Genehmigung von Beihilfen an Unternehmen in Wirtschaftszweigen mit struktureller Überkapazität birgt besondere Gefahren der Wettbewerbsverfälschung. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch eine Kapazitätskürzung an anderer Stelle ausgeglichen wird, verschärft das Problem der strukturellen Überkapazität. Zur Ermittlung des Wettbewerbsfaktors muss die Kommission daher untersuchen, ob das geplante Vorhaben in einem Wirtschaftssektor oder Teilsektor durchgeführt wird, in dem eine strukturelle Überkapazität besteht. (69) Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante Produktmarkt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. (70) Floatglas ist mit Abstand die gängigste Form von Flachglas. Da Floatglas aufgrund seines spezifischen Herstellungsverfahrens und seiner Produkteigenschaften weder auf der Angebots- noch auf der Nachfrageseite durch andere Flachglasarten (z. B. Tafelglas, gemustertes Glas, Spiegelglas) ersetzt werden kann, ist der Markt für Floatglas als eigenständiger Produktmarkt zu betrachten (17). Dieser Produktmarkt teilt sich wiederum in zwei getrennt voneinander zu beurteilende Stufen, nämlich einerseits die Herstellung von Rohfloatglas (Stufe 1) und andererseits die Weiterverarbeitung von Floatglas (Stufe 2) (18). (71) Die Analyse der Kommission in der Entscheidung vom 20. April 2004 führte zu dem Schluss, dass in diesem besonderen Fall nur der Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) zu beurteilen ist (19). Wegen der unrichtigen Informationen über die Eigentumsverhältnisse kann diese Schlussfolgerung nicht aufrechterhalten werden, so dass der verarbeitende Markt (Stufe 2) in die Definition der relevanten Märkte einzubeziehen ist, weil die Beihilfe den Wettbewerb auf dieser Stufe ebenfalls verfälschen könnte. (72) Im Folgenden wird zunächst der Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) untersucht und dann der Markt für verarbeitetes Floatglas (Stufe 2). Analyse des Markts für Rohfloatglas (Stufe 1) Vorbemerkung (73) Die in der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 dargelegte Untersuchung des Markts für Rohfloatglas (Stufe 1) wurde nicht in Frage gestellt und war nicht Gegenstand der des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens vom 20. April 2005. Im Folgenden wird daher die Würdigung wiedergegeben, die in der Entscheidung vom 20. April 2004 durchgeführt und dargelegt wurde. Der relevante geografische Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) (74) Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante geografische Markt grundsätzlich den EWR bzw. einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Gegebenenfalls kann auch der Weltmarkt als relevanter geografischer Markt zugrunde gelegt werden. (75) Aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten für den Transport von Rohfloatglas (20) erstrecken sich die Absatzmärkte der einzelnen Produktionsstätten nicht über das gesamte Gebiet des EWR. Stattdessen stellen sich die Absatzmärkte als konzentrische Kreise um den jeweiligen Produktionsstandort dar, deren Radius durch den wirtschaftlich noch vertretbaren Transportweg bestimmt wird, welcher in der Regel nicht mehr als 500 km bis höchstens 1 000 km für den überwiegend genutzten Transport auf dem Landweg beträgt. Da sich jedoch die mittlerweile mehr als 50 Produktionsstätten der europäischen Floatglashersteller über den gesamten EWR verteilen und sich demzufolge ihre Absatzmärkte gegenseitig überschneiden, decken sie zusammen den gesamten EWR ab. (76) Um festzustellen, ob aufgrund dieser geografischen Überschneidung der einzelnen Märkte auch ähnliche Wettbewerbsbedingungen in den verschiedenen Gebieten des EWR vorliegen, hat die Kommission untersucht, ob separate Märkte bestehen, auf denen sich Sonderpreise unabhängig von den anderen Absatzmärkten herausbilden konnten, oder ob die Preisentwicklung im EWR vielmehr einem einheitlichen Grundmuster unterworfen ist. Hierzu hat die Kommission mittels der vorhandenen Eurostat-Statistiken die Preisentwicklung pro Tonne in den für die Floatglasproduktion bedeutendsten Mitgliedsstaaten verglichen, nämlich in Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien und Spanien für die Jahre 1997 bis 2002, sowie in Belgien — wegen mangelnder Daten — für die Jahre 1999 bis 2002. Die Daten zeigen, dass die Wertentwicklung von Rohfloatglas in den einzelnen Mitgliedsstaaten für die Jahre 1997 bis 2002 eine hohe Korrelation aufweist. Eine solche Parallelentwicklung lässt darauf schließen, dass den Abnehmern von Rohfloatglas ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf Hersteller in anderen Mitgliedsstaaten auszuweichen — ein deutliches Indiz für einen einheitlichen geografischen Markt. (77) Fazit: Die Kommission stellt fest, dass der geografische Markt für Rohfloatglas den gesamten EWR umfasst (21). Ermittlung des Wettbewerbsfaktors für den Rohfloatglasmarkt (Stufe 1) (78) Die niedrigste Stufe der NACE-Klassifikation, die der Fertigung von Rohfloatglas entspricht, ist die NACE-Klasse 26.11 „Herstellung von Flachglas“. Auf Rohfloatglas entfällt ein Anteil von deutlich mehr als 80 % an der gesamten Flachglasproduktion im EWR, so dass diese Produkt als repräsentativ für die NACE-Klasse 26.11 angesehen werden kann. Im Flachglassektor wird die Kapazität jedoch anhand der nutzbaren (absetzbaren) Kapazitäten gemessen (22). Diese Methode der Messung ist nicht vergleichbar mit der Messung von Kapazität in der gesamten verarbeitenden Industrie. (79) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kapazitätslage auf dem Rohfloatglasmarkt für die Würdigung des Wettbewerbsfaktors nicht herangezogen werden kann (23). (80) Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, stützt sich die Kommission gemäß Nummer 3.4 des MSR 1998 auf die Angaben zum sichtbaren Verbrauch, um zu ermitteln, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Als schrumpfend gilt ein Produktmarkt, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren mehr als 10 % unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für die Nachfrage nach dem Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ ist. (81) Zum sichtbaren Verbrauch von Rohfloatglas für die Jahre 1997-2002 liegen der Kommission folgende Daten vor: Rohfloatglas-Markt in der Gemeinschaft 1997 1998 1999 2000 2001 2002 Mittlere Jahreszuwachsrate Gesamtverbrauch (in Mio. Tonnen) in der Gemeinschaft (24) 6,937 7,334 7,716 7,677 7,509 7,599 1,84  % Durchschnittspreis pro Tonne (in EUR) in der Gemeinschaft (25) 293,87 285,20 291,79 333,26 349,15 346,92   Wert des Gesamtverbrauchs (in Mio. EUR) 2 038,6 2 091,7 2 251,5 2 558,4 2 621,8 2 636,2 5,28  % (82) Für die Jahre 1997-2002 betrug die die mittlere wertmäßige Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR 4,8 %. Der Schwellenwert, bei dessen Unterschreiten gemäß Nummer 7.8 des MSR 1998 ein schrumpfender Markt anzunehmen wäre, beläuft sich demnach auf 4,4 %. Der europäische Rohfloatglasmarkt erreichte im selben Zeitraum eine mittlere wertmäßige Jahreszuwachsrate von 5,28 %, liegt also deutlich über dem EWR-Durchschnitt (26). Die Kommission hat anhand der vorliegenden Eurostat-/COMEXT-Daten über den innergemeinschaftlichen Handel zudem geprüft, ob die wertmäßige Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs von Rohfloatglas in den einzelnen Mitgliedsstaaten dieses Ergebnis bestätigt, und kann dies bejahen. (83) Die positive Entwicklung des Rohfloatglasmarktes spiegelt sich in dem Verhalten der Produzenten wider, denn auf dem europäischen Markt, der auf wenige große Floatglashersteller (27) konzentriert ist, wurde in den letzten Jahren in Frankreich (2001 — Pilkington/Interpane), in Belgien (2001 — Glaverbel/Scheuten) und in Italien (2002 — Sangalli) in neue Produktionsanlagen investiert (28). (84) Fazit: Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei dem Rohfloatglasmarkt nicht um einen schrumpfenden Markt handelt und dass der Wettbewerbsfaktor gemäß Nummer 3.10.1 Ziffer iv) des MSR 1998 mit 1,0 anzusetzen ist. Analyse des Markts für verarbeitetes Glas (Stufe 2) Betreffende Produkte (85) Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante Produktmarkt die Produkte des Investitionsvorhabens und gegebenenfalls jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden. (86) In der vorliegenden Sache muss der Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) allerdings weiter unterteilt werden, um die betreffenden Produkte zu identifizieren und den relevanten Markt abzugrenzen. Eindeutig lassen sich zwei allgemeine Kategorien unterscheiden, die weder aus Verbraucher- noch aus Herstellersicht austauschbar sind: Autoglas und Bauglas (29). Diese beiden Produkte bilden zwei separate Produktmärkte, da sich Produktionstechnologie, Kundenbasis und Vermarktung stark voneinander unterscheiden. Der Markt für Bauglas kann wiederum in die folgenden Teilmärkte unterteilt werden: i) Mehrscheibenglas (Thermopane-Scheiben), ii) gehärtetes Glas (ESG — Sicherheitsglas), iii) Verbundglas (VSG — Sicherheitsglas) und iv) Silberglas (Spiegel). (87) Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas sind aus Herstellersicht austauschbar, da die Hersteller die Produktion kurzfristig und ohne nennenswerte Mehrkosten auf die verschiedenen Produkte umstellen können. Deutschland zufolge werden rund 70 % bis 80 % des verarbeiteten Glases für den Bausektor von Herstellern produziert, die mit Sicherheitsglas und Mehrscheibenglas beide Produkte gleichzeitig anbieten. Ferner sei darauf hingewiesen, dass Sicherheitsglas sowohl als Fertigerzeugnis als auch als Vorleistung für die Produktion von Mehrscheibenglas verkauft werden kann. Zudem erfolgen Verkauf und Vertrieb von Sicherheits- und Mehrscheibenglas für den Bausektor häufig gleichzeitig. (88) Es wäre daher ein Irrtum anzunehmen, dass der relevante Produktmarkt ausschließlich auf Thermopane-Scheiben zu begrenzen ist, wie von den Wettbewerbern in ihren Stellungnahmen als Schlussfolgerung vorgetragent wurde. (89) Die Kommission weist darauf hin, dass alle drei Anteilseigner von e-glass Sicherheitsglas (VSG und ESG) und Mehrscheibenglas für den Bausektor, nicht aber technisches Glas oder Autoglas herstellen. (90) Fazit: Die Kommission zieht den Schluss, dass es sich bei dem relevanten Produktmarkt um einen Teilmarkt des Stufe 2-Marktes handelt, und zwar um den Markt für Sicherheitsglas (VSG und ESG) und Mehrscheibenglas für die Bauindustrie mit den folgenden PRODCOM-Codes: 26121230 (gehärtetes Sicherheitsglas, a.n.g.), 26121270 (Verbundsicherheitsglas, a.n.g.) und 26121330 (Mehrschichten-Isolierverglasungen). Definition des relevanten räumlichen Markts für den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) (91) Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante geografische Markt grundsätzlich den EWR bzw. einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Gegebenenfalls kann auch der Weltmarkt als relevanter geografischer Markt zugrunde gelegt werden. (92) Deutschland zufolge ist wie beim Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) davon auszugehen, dass sich der Markt für verarbeitetes Floatglas (Stufe 2) über den gesamten EWR erstreckt. (93) Konkurrenten von e-glass machten in ihren Stellungnahmen geltend, dass bei verarbeitetem Glas (Stufe 2) von nationalen bzw. sogar nur regionalen Märkten auszugehen sei, da die hohen Transportkosten einem räumlich ausgedehnteren Vertrieb unmöglich machten. (94) Den von Deutschland übermittelten Beweismitteln zufolge ist die Kundenbasis der Anteilseigner von e-glass auf dem unter Randnummer 85-90 definierten relevanten Markt größer als national oder regional und deckt verschiedene Gebiete des EWR ab (30). (95) Die Absatzmärkte stellen sich als konzentrische Kreise um den jeweiligen Produktionsstandort dar, und trotz relativ hoher Transportkosten wird verarbeitetes Glas über große Entfernungen geliefert (31). Diese konzentrischen Kreise überschneiden einander und erstrecken sich über den gesamten EWR. Außerdem gibt es im EWR-Gebiet keine unterschiedlichen technischen Normen oder rechtlichen Handelshemmnisse für verarbeitetes Glas (Stufe 2), und rund 20 % der deutschen Produktion wird eingeführt. (96) Wie auch in früheren Fusionskontroll- und Beihilfeentscheidungen geht die Kommission davon aus, dass der Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) analog zum Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) als EWR-weiter Markt anzusehen ist. (97) In der Beihilfesache Pilkington/Interpane (N 291/2000), SG (2000) D/106264 vom 17. August 2000, zog die Kommission den Schluss, dass sich der Markt für VSG und beschichtetes Glas einschließlich Isolierglas über den gesamten EWR erstreckt. (98) Erwägungsgrund 16 der Entscheidung im Fusionskontrollverfahren IV/M/1230 Glaverbel/PPG lautet: „In Bezug auf den allgemeinen Handel in der Sache Pilkington-Techint/SIV ließ die Kommission die genaue Definition des geografischen Marktes offen. Die Kommission wies darauf hin, dass insbesondere Silberglas und Verbundglas von den großen Herstellern über große Entfernungen transportiert wurden. Daher ist es nach Auffassung der Parteien durchaus vertretbar, diese Märkte ebenfalls als EU-weit zu definieren. Die Parteien machen geltend, dass diese Schlussfolgerung auch für gehärtetes Glas und Thermopän-Scheiben stichhaltig ist, da alle größeren Hersteller mindestens EU-weit tätig sind und die Marktbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten hinreichend homogen sind. Die Prüfungsergebnisse der Kommission in dieser Sache haben bestätigt, dass sich die Märkte für Silberglas (Spiegel) und Verbundglas über die gesamte EU erstrecken. Für die anderen Produktmärkte im Segment allgemeiner Handel sind die Ergebnisse nicht so eindeutig.“ (99) Daher würde eine nationale Abgrenzung des geografischen Marktes für die Stufe 2, wie von Pilkington in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, im Widerspruch zu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.