19.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 276/22


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2006

über die Staatliche Beihilfe C 12/05 (ex N 611/03), die Deutschland zugunsten der e-glass AG gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6587)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/656/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 9,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, das am 18. Dezember 2003 eingetragen wurde, meldete Deutschland eine geplante Investitionsbeihilfe zugunsten der e-glass AG, Osterweddingen, (N 611/03) bei der Kommission an und kam so der im Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (3) (nachstehend „MSR 1998“ genannt) festgelegten Anmeldepflicht für große Einzelvorhaben nach. Die Kommission forderte am 23. Januar und am 27. Februar 2004 ergänzende Informationen an. Deutschland übermittelte die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 13. Februar 2004, eingetragen am selben Tag, und vom 4. März 2004, eingetragen am selben Tag.

(2)

Am 20. April 2004 genehmigte die Kommission, unter dem Aktenzeichen C (2004) 1350 endg., die nach dem MSR 1998 angemeldete Beihilfeintensität zugunsten der e-glass AG.

(3)

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, das am 26. Oktober 2004 eingetragen wurde, teilte Deutschland der Kommission mit, dass ein Teil der Informationen über die Eigentümer der e-glass AG in der ursprünglichen Anmeldung unrichtig sei, und ersuchte die Kommission um eine Änderung der Entscheidung vom 20. April 2004.

(4)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2005, das am 9. Februar 2005 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland ergänzende Informationen.

(5)

Mit Schreiben vom 24. Februar 2005, unter dem Aktenzeichen D/51447, gab die Kommission Deutschland Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Absicht der Kommission, ihre Entscheidung vom 20. April 2004 zu widerrufen und ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 4. März 2005, das am 8. März 2005 eingetragen wurde.

(6)

Mit Schreiben vom 20. April 2005, unter dem Aktenzeichen C(2005)1114 endg., informierte die Kommission Deutschland, dass sie beschlossen hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilfe zugunsten der e-glass AG einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf.

(7)

Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Juni 2005, das am 9. Juni 2005 eingetragen wurde.

(8)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von interessierten Parteien mit Schreiben vom 3. Oktober 2005, das am 4. Oktober 2005 eingetragen wurde, vom 7. Oktober 2005, das am 10. Oktober 2005 eingetragen wurde, und vom 10. Oktober 2005, das am selben Tag eingetragen wurde. Die Kommission leitete die Stellungnahmen an Deutschland weiter und gab Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Deutschland übermittelte seine Äußerungen mit Schreiben vom 22. November 2005, das am 25. November 2005 eingetragen wurde.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME

(9)

Deutschland beabsichtigt, der Aktiengesellschaft e-glass AG (nachstehend „e-glass“ genannt) eine Regionalinvestitionsbeihilfe für die Errichtung einer neuen Produktionsstätte für Rohfloatglas in Sachsen-Anhalt zu gewähren.

2.1.   Empfänger und Veränderung in der Eigentümerstruktur

(10)

Gesellschaftszweck der e-glass ist laut Satzung „die Herstellung, Veredelung und der Vertrieb von Flachglas aller Art“.

(11)

Am 15. Dezember 2003 wurde die folgende Anteilseignerstruktur notifiziert:

—

Luxfinpart S.A., Luxemburg, mit einem Anteil von [...] (*1) %;

—

Semco Glaskooperation GmbH („Semco“), Deutschland, mit einem Anteil von [...] %;

—

Rechtsanwalt Heckmann mit einem Anteil von [...] % als Treuhänder für ein deutsches Unternehmen („Treugeberin“), mit einem Anteil von [...] %.

Bei der 1997 gegründeten Luxfinpart S.A. handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, für die das angemeldete Vorhaben zum Zeitpunkt der Anmeldung eine reine Finanzinvestition darzustellen schien.

Bei der 1997 gegründeten Semco handelt es sich um einen Weiterverarbeiter von Floatglas. Gesellschafter sind die Sawatzki GmbH & Co. Vermögensanlage KG und die Hermann Schüler GmbH & Co. KG mit einem Anteil von [...] %.

Die Treugeberin ist ein [...], das Glas und Floatglas weiterverarbeitet und läutert. Die Gesellschaftsanteile der Treugeberin befinden sich im [...] sowie im Eigentum [...].

(12)

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 wies Deutschland die Kommission darauf hin, dass die Anmeldung unrichtige Angaben über einen der Eigentümer von e-glass und dessen Tätigkeit auf dem Floatglasmarkt enthielt (5).

(13)

Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 informierte Deutschland die Kommission über eine Veränderung in der Eigentümerstruktur von e-glass, die am 21. Dezember 2004 wirksam geworden war. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Luxfinpart S.A. ihre Anteile an e-glass an die Trösch Holding GmbH, Bad Krozingen, Deutschland („Trösch“) verkaufte. Trösch kaufte zudem [...], so dass sich der Anteil von Trösch an e-glass auf [...] % beläuft.

(14)

Trösch ist die deutsche Holding-Gesellschaft der Trösch-Gruppe, deren Hauptsitz sich in Bern, Schweiz, befindet. Trösch ist Mehrheitsgesellschafter von Euroglas S.A., Hombourg (Frankreich) und Euroglas GmbH, Haldensleben (Deutschland). Die Trösch-Gruppe stellt Floatglas her und ist auch im Bereich der Floatglasverarbeitung tätig.

(15)

Der als Treuhänder für ein deutsches Unternehmen tätige Rechtsanwalt Heckmann übertrug seine Anteile an die AD Augento GmbH, Stuttgart (Deutschland) („AD-GmbH“) mit Wirkung vom 21. Dezember 2004. [...] (6).

(16)

Nach der Transaktion am 21. Dezember 2004 sieht die Eigentümerstruktur von e-glass nun folgendermaßen aus:

—

Trösch

[...] %

—

[...]

[...] %

—

Dritter Eigner (Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehalten von AD-GmbH)

[...] %

2.2.   Das Vorhaben

(17)

Das Vorhaben wird in Sülzetal-Osterweddingen in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag durchgeführt. Der regionale Förderhöchstsatz beträgt 28 % brutto oder in Ausnahmefällen 35 % brutto für große Unternehmen (7). Beginn des Investitionsvorhabens war der 15. April 2003, als Abschlusstermin war der 31. Dezember 2005 vorgesehen. Der Beihilfeantrag wurde vor Beginn des Vorhabens gestellt.

(18)

Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Bau eines neuen Werks zur Herstellung von Rohfloatglas. Floatglas ist mit Abstand die gängigste Art von Flachglas; andere Flachglaskategorien sind z. B. Gussglas, Spiegelglas und Tafelglas („sheet glass“). Auf Floatglas entfällt weltweit ein Anteil von mehr als 80 % an der gesamten Flachglasproduktion (8). Im EWR dürfte der Anteil von Floatglas deutlich über 80 % liegen. Der Floatglasmarkt ist im Allgemeinen in zwei Stufen unterteilt, und zwar die Produktion von rohem Floatglas (Stufe 1) und die Verarbeitung von Floatglas (Stufe 2).

(19)

Zur Herstellung von rohem Floatglas wird zunächst ein endloses Glasband erzeugt, indem die Glasschmelze auf eine flüssige Zinnschicht fließt (Floatverfahren). Hierdurch werden absolut ebene Glasoberflächen erzeugt. Nach Abkühlung wird das Glas geschnitten und ist dann vertriebsfertig. Das rohe Floatglas wird in der Regel weiterverarbeitet (veredelt) und kommt dann überall dort zum Einsatz, wo Flachglas benötigt wird, im Wesentlichen in der Bauwirtschaft und in der Fahrzeugindustrie.

(20)

Das neue Werk wird die erste Produktionsstätte von e-glass sein. Die Produktion sollte im [...] anlaufen und das Werk im [...] uneingeschränkt operationell sein. Nach Abschluss der Anlaufphase [...] wird die Jahreskapazität voraussichtlich ca. [...] Tonnen (brutto) Rohfloatglas betragen.

(21)

Die förderfähigen Kosten des Projekts betragen 121 Millionen EUR und lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

Posten

Förderfähige Kosten in EUR

Grundstück

[...]

Gebäude

[...]

Außenanlagen

[...]

Anlagen und Maschinen

[...]

Immaterielle Vermögenswerte (Software)

[...]

Gesamt

121 000 000

(22)

Laut Anmeldung wird das Projekt direkt zur Schaffung von 186 Arbeitsplätzen einschließlich 10 Ausbildungsplätzen beitragen. Außerdem wird erwartet, dass in der Förderregion selbst und in angrenzenden Fördergebieten indirekt 358 Arbeitsplätze entstehen (auf NUTS-Ebene II).

2.3.   Beihilfeintensität

(23)

Deutschland beantragt die Genehmigung einer geplanten Beihilfe mit einer Bruttointensität von bis zu 35 % der förderfähigen Gesamtkosten von 121 Mio. EUR.

2.4.   Beihilfemaßnahmen

(24)

Die Beihilfe zugunsten von e-glass umfasst

—

einen Investitionszuschuss auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Verbindung mit dem 32. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe. Die einschlägigen Bestimmungen des 32. Rahmenplans sind mit jenen seines Vorläufers, des 31. Rahmenplans identisch, den die Kommission bis Ende 2006 genehmigte (9);

—

eine Investitionszulage auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes 1999, die von der Kommission für die Produktion oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern, beide Vorgänge abgeschlossen vor 2005 und in Verbindung mit einem Erstinvestitionsvorhaben stehend, genehmigt wurde (10). Deutschland hatte sich die Inanspruchnahme einer etwaigen Folgeregelung zum Investitionszulagengesetz 1999 vorbehalten;

—

eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen auf der Grundlage einer 1991 genehmigten Beihilferegelung (11).

(25)

Deutschland hat bestätigt, dass die Bedingungen der genehmigten Fördergebietskarte und der vorgenannten genehmigten Beihilferegelungen (12) eingehalten werden.

3.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS

3.1.   Die unrichtigen Angaben

(26)

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 informierte Deutschland die Kommission, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung gemachten Angaben über die Eigentümer von e-glass unrichtig war. Deutschland und die Geschäftsführung von e-glass behaupten, dass sie sich dessen nicht bewusst waren, bevor die Kommission ihre Entscheidung erließ.

(27)

Die neuen Informationen betreffen einen der Eigentümer von e-glass (Luxfinpart S.A.) und dessen Tätigkeit auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2). In der ursprünglichen Anmeldung waren drei Eigentümer angegeben, von denen zwei bereits auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig waren, während der dritte Eigner lediglich als Investor (Luxfinpart S.A.) galt, der weder auf dem Rohfloatglasproduktionsmarkt (Stufe 1) noch auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig war. Laut den von Deutschland mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 übermittelten korrekten Informationen waren die Eigentümer von e-glass zum Zeitpunkt der Anmeldung alle drei auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig.

(28)

Seit März 2003 unterhielt Luxfinpart S.A. eine Geschäftsbeziehung mit [...].[...] ist in der Verarbeitung von Floatglas (Stufe 2) tätig. [...] trug das wirtschaftliche Risiko des Anteils von Luxfinpart an e-glass. Gleichzeitig verpflichtete sich [...] vertraglich, [...] % der Produktion von e-glass abzunehmen.

3.2.   Folgen der unrichtigen Informationen für die Würdigung

(29)

In der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 war der Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) als relevant definiert worden. Obwohl zwei der drei Eigner von e-glass auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig waren, übermittelte Deutschland Beweismittel, die der Kommission die Schlussfolgerung ermöglichten, dass die Analyse auf den Stufe 1-Markt beschränkt werden konnte.

(30)

Der Kommission lagen Kopien der Vertragsentwürfe zwischen e-glass und einem unabhängigen Abnehmer vor. Aus dem Vertrag mit dem unabhängigen Abnehmer ging hervor, dass für ihn dieselben Bedingungen und Modalitäten galten wie für die Eigner-Abnehmer. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Eigner-Abnehmer und andere auf dem nachgelagerten Markt tätige Abnehmer die gleiche Behandlung erfuhren, so dass die Beihilfe keine Auswirkungen auf die verarbeitenden Märkte haben würde und die Kommission den verarbeitenden Markt (Stufe 2) nicht in die Definition des relevanten Markts einbeziehen musste. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Märkte von Produktion (Stufe 1) und Verarbeitung (Stufe 2) derselben Entwicklung folgten, da Rohfloatglas die wichtigste Vorleistung für den verarbeitenden Markt ist.

(31)

Die von Deutschland am 25. Oktober 2004 übermittelten Informationen zeigten jedoch, dass der vorgenannte Vertrag entgegen der Angabe in der Anmeldung nicht mit einem unabhängigen Abnehmer geschlossen wurde, sondern mit einem der zum Zeitpunkt der Anmeldung indirekten Eigner von e-glass, nämlich [...], der auf dem Floatglasverarbeitungsmarkt (Stufe 2) tätig ist.

Daher konnte die Schlussfolgerung, dass die Beihilfe keine verzerrende Auswirkung auf den verarbeitenden Markt (Stufe 2) haben würde und dass die Kommission die Entwicklungen auf dem verarbeitenden Markt daher außer Acht lassen kann, nicht länger aufrechterhalten werden. Aus den neuen Informationen wird ersichtlich, dass die Kommission den verarbeitenden Markt (Stufe 2) bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen berücksichtigen muss.

(32)

Da die unrichtigen Informationen die Beweggründe für die Abgrenzung des relevanten Markts bzw. der relevanten Märkte beeinflussten und daher Auswirkungen auf den Wettbewerbsfaktor und somit letztlich auf die zulässige Beihilfehöchstintensität nach dem MSR 1998 hatten, sind die unrichtigen Informationen als für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen.

(33)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine […] Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. […]“.

(34)

Vor dem Widerruf der ursprünglichen Entscheidung, die auf unrichtigen Informationen beruhte, die wiederum ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren, und dem Erlass einer neuen Entscheidung hat die Kommission — gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — am 20. April 2005 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet.

4.   STELLUNGNAHMEN VON INTERESSIERTEN PARTEIEN

(35)

Nach der Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Wettbewerbern.

(36)

Die erste interessierte Partei, Saint-Gobain, ist der Auffassung, dass die Kommission Marktentwicklungen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 EG-Vertrag und dem MSR 1998 bekannt waren, nicht außer Acht lassen darf. Folglich dürfe die Kommission in diesem förmlichen Prüfverfahren ihre Würdigung nicht einfach auf die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in dem Zeitraum von 1997 bis 2002 stützen. Nach Auffassung von Saint-Gobain müsse die Kommission in Anbetracht der unrichtigen Informationen in der Anmeldung jetzt den Zeitraum von 1999 bis 2004 als maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung der Beihilfeintensität zugrunde legen.

(37)

Laut Saint-Gobain war die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Rohfloatglas in den letzten fünf Jahren negativ (1999-2004: -0,62 %) und deshalb müsse der Markt als „absolut schrumpfender Markt“ im Sinne von Nummer 7.8 des MSR 1998 definiert werden.

(38)

Saint-Gobain vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission - bereits beim Erlass der Entscheidung vom 20. April 2004 - die Zuwachsprognosen hätte berücksichtigen müssen, und zwar insbesondere wenn sie auf eine signifikante Veränderung in der mittleren Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs hindeuten. Saint-Gobain erinnert daran, dass die Kommission selbst vom anmeldenden Mitgliedstaat Schätzungen und Prognosen zur Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts für die drei auf die Anmeldung folgenden Geschäftsjahre verlangt (vgl. Nummer 5.4.2. von Teil 5 der Anlage zum MSR 1998).

(39)

Saint-Gobain zufolge sollte der relevante Markt den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) umfassen. Allerdings sei in dieser Sache nur ein Teil des gesamten Marktes für verarbeitetes Glas relevant. Saint-Gobain unterscheidet zunächst zwischen den Märkten für Autoglas und allgemeinem Handelsglas (Bauglas), weil seiner Meinung nach die Produktionstechnologie für Autoglas, die Kundenbasis und die Art und Weise der Vermarktung von Autoglas sich völlig von jenen im Bauwesen unterscheiden. Dann unterteilt das Unternehmen den Bauglassektor weiter in vier separate Märkte: i) Thermopane-Scheiben (Doppel- und Mehrfachverglasung), ii) gehärtetes Glas (Sicherheitsglas) iii) Verbundglas (Sicherheitsglas) und iv) Silberglas (Spiegel). Da auf Glas für Thermopane-Scheiben (Doppelverglasung) gemessen an der Menge rund 80 % des Floatglasverbrauchs im allgemeinen Handel (Nicht-Automobilanwendungen) entfallen, ist nach Meinung von Saint-Gobain der Markt für Thermopane-Scheiben in dieser Sache der primär relevante Markt.

(40)

Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der vorgenannten Märkte argumentiert Saint-Gobain, dass die Märkte für Silberglas (Spiegel) und Verbundglas als gemeinschaftsweit angesehen werden sollten. Für die anderen Produktmärkte, insbesondere für gehärtetes Glas und Thermopane-Scheiben, scheinen keine klaren Anhaltspunkte für einen gemeinschaftsweiten Markt zu existieren. Allem Anschein nach handelt es sich bei den entsprechenden Märkten eher um nationale oder sogar regionale Märkte, was im Wesentlichen auf höhere Transportkosten zurückzuführen ist. Bei den derzeitigen Preisen für Doppelscheiben lassen die hohen Kosten den Transport über größere Entfernungen nicht länger zu und — soweit Saint-Gobain bekannt ist — liefern alle Glashersteller Thermopane-Scheiben an Abnehmer in einer Entfernung von rund 250 km bis 300 km vom Werk. Daher sollte laut Saint-Gobain bei Thermopane-Scheiben von nationalen bzw. sogar regionalen Märkten ausgegangen werden.

(41)

Saint-Gobain äußert sich auch zu der Bewertung der geschätzten Anzahl neuer Arbeitsplätze, die durch die Investitionen geschaffen werden. Saint-Gobain weist darauf hin, dass sich das geplante Floatglaswerk in Osterweddingen in 40 km Entfernung von einem bereits existierenden Floatglaswerk befinden wird, das von Euroglas betrieben wird. Einer der drei Anteilseigner von Euroglas ist Trösch. Wegen möglicher Synergien zwischen diesen beiden Werken und angesichts der Tatsache, dass das neue Werk von e-glass mit modernster Technologie ausgestattet wird, benötigt e-glass nach Aussagen von Saint-Gobain für sein Werk wahrscheinlich weniger als 120 Mitarbeiter (einschließlich Auszubildenden).

(42)

Die zweite interessierte Partei, […] (13), übermittelte aktualisierte Zahlen für die Informationen über den Rohfloatglasmarkt (gemeinschaftsweit, Volumen und Wert), die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. April 2004 verwendet hatte. Ferner wurde vorgebracht, dass die Kommission die Marktlage in Deutschland berücksichtigen müsse. Deshalb übermittelt sie Angaben über Volumen und Wert des Gesamtverbrauchs an Rohfloatglas in Deutschland (2001-2004).

(43)

Die zweite interessierte Partei merkt ferner an, dass es äußerst schwierig ist, aktuelles Zahlenmaterial über Volumen und Wert des Gesamtverbrauchs an Rohfloatglas in der Gemeinschaft zu erhalten, dass diese Zahlen aber den Trend im Rohfloatglassektor widerspiegeln. Sie hebt hervor, dass der von den Daten über den Rohfloatglassektor widergespiegelte Trend jenem auf dem Markt für verarbeitetes Glas entsprechen dürfte, da Rohfloatglas ausnahmslos weiterverarbeitet wird und die Schwankung bei Einfuhren und Ausfuhren von verarbeitetem Glas in die und aus der Gemeinschaft vernachlässigt werden könne.

(44)

Die zweite interessierte Partei äußert sich auch zu der Bewertung des Faktors „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitskräfte“ durch die Kommission. Erstens macht sie geltend, dass durch den Bau eines vergleichbaren Floatglaswerks von Trösch im französischen Hombourg 168 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden. Zweitens bemerkt sie, dass Trösch e-glass administrative, technische, geschäftliche und andere Hilfestellungen leisten, die Geschäftsführung unterstützen und Schulungsmaßnahmen anbieten kann. Aus diesem Grund wird die Anzahl neuer Arbeitsplätze im Rahmen des Vorhabens von e-glass sogar noch unter 168 liegen.

(45)

Die dritte interessierte Partei, Pilkington, nimmt Stellung zu dem Bezugszeitraum, der bei der Berechnung des Wettbewerbsfaktor zu berücksichtigen ist. Ihrer Auffassung nach setzt die Kommission nicht die ursprüngliche Untersuchung fort, sondern führt jetzt eine neue Untersuchung durch. Gleichzeitig ist die Kommission verpflichtet, die jüngsten verfügbaren Daten zu berücksichtigen. Daher müsse als Fünfjahreszeitraum der Zeitraum von 1999 bis 2004 zugrunde gelegt werden.

(46)

Pilkington macht ferner geltend, der relevante Produktmarkt sei der Markt für verarbeitetes Glas für den allgemeinen Handel und nicht für Automobilanwendungen. Auf diesem Markt entfiele auf Isolierglas-Scheiben der bei weitem größte Anteil. Laut Pilkington erstreckt sich der relevante räumliche Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) in der vorliegenden Sache nicht auf die gesamte Gemeinschaft, sondern nur auf Deutschland (bzw. höchstens auf Deutschland und die unmittelbar angrenzenden Gebiete).

5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS

(47)

Deutschland nahm mit Schreiben vom 7. Juni 2005, das am 9. Juni 2005 eingetragen wurde, zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Stellung.

(48)

In Bezug auf den für die Analyse relevanten Zeitraum teilt Deutschland die in dem Beschluss vom 20. April 2005 vertretene Auffassung der Kommission, dass die Daten von 1997 bis 2002 berücksichtigt werden müssen, weil es sich dabei um die jüngsten zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügbaren Daten handelt.

(49)

Deutschland schlägt vor, den Stufe 2-Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG), Mehrscheibenglas und technisches Glas abzutrennen. Sicherheitsglas (ESG und VSG) wird in der Autoindustrie und im Bausektor verwendet, Mehrscheibenglas hingegen hauptsächlich im Bausektor. Da alle drei Anteilseigner von e-glass Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas für den Bausektor herstellen, sollten nur diese Teilmärkte als relevant angesehen werden. Ferner unterbreiten sie Informationen über die Substituierbarkeit dieser Produkte auf der Angebotsseite.

(50)

Nach Auffassung Deutschlands erstreckt sich der Stufe 2-Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas auf den gesamten EWR. Darüber hinaus unterbreitet es Informationen über die positive Entwicklung dieses Markts für die Jahre 1997 bis 2002.

(51)

Mit Schreiben vom 22. November 2005, das am 25. November 2005 eingetragen wurde, übermittelt Deutschland eine Stellungnahme zu den Reaktionen der Wettbewerber von e-glass. Es unterstreicht, dass der Bezugszeitraum 1997-2002 beizubehalten ist, da nur zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegende Informationen berücksichtigt werden dürfen. Durch die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens setze die Kommission eine Würdigung fort, die im Dezember 2003 nach der Anmeldung eingeleitet worden war.

(52)

Deutschland übermittelte bestimmte Informationen über die Entwicklung des Rohfloatglasmarktes in den Jahren 2003 und 2004, aus denen die positive Entwicklung dieses Markts hervorgeht. Es zeigt ferner, dass die wichtigsten Floatglashersteller eine Erhöhung ihrer Produktionskapazität planen, was ein Beweis für die guten Aussichten auf dem Markt ist.

(53)

In Bezug auf den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) vertritt Deutschland weiterhin die Auffassung, dass dieser Markt nicht in die Analyse einzubeziehen ist. Deutschland macht geltend, dass ein sehr großer Anteil des Rohfloatglases direkt auf dem Markt verkauft wird und dass die Anteilseigner von e-glass Rohfloatglas zu marktüblichen Preisen anbieten werden. Daher würde sich die Beihilfe in keiner Weise auf den Stufe 2-Markt auswirken.

(54)

Was die Abgrenzung des relevanten Markts angeht, so erhebt Deutschland Einwände gegen die Sichtweise, dass nur der Markt für Mehrscheibenglas relevant ist, und unterstreicht, dass sich der relevante Markt über den gesamten EWR erstreckt und sowohl den Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG) als auch jenen für Mehrscheibenglas umfassen sollte.

(55)

Deutschland legt außerdem Informationen über die Transportkosten von Rohfloatglas und verarbeitetem Floatglas vor. Der prozentuale Anteil von Rohfloatglas an den Transportkosten ist höher als jener für verarbeitetes Glas, weil letzteres teurer ist. Dies spricht für eine EWR-weite Marktdefinition. Außerdem bringt Deutschland vor, dass sich die Vertriebsgebiete der Produktionsstätten für verarbeitetes Glas im EWR überschneiden, was den Schluss zulässt, dass sich der Markt über den gesamten EWR erstreckt.

(56)

Deutschland nimmt Stellung zu dem Vorbringen des Wettbewerbers, dass der Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitskräfte“ anzupassen ist, weil Trösch Synergien zwischen dem Werk von e-glass und anderen Werken der Unternehmensgruppe in der Region nutzen kann. Im Einzelnen argumentiert Deutschland, dass es, da Trösch nur einer von drei Anteilseignern ist, die alle auf dem Markt für verarbeitetes Glas als Wettbewerber auftreten, nicht möglich ist, solche Synergien herbeizuführen. Ferner übermittelt es korrekte Schätzwerte der Mitarbeiterzahlen und betont, dass Vergleiche zwischen einzelnen Werken wie jene durch die Wettbewerber unzutreffend sind und zu falschen Schlussfolgerungen führen.

6.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

6.1.   Vorbemerkungen

(57)

Am 20. April 2004 genehmigte die Kommission die Beihilfe zugunsten von e-glass in der von Deutschland am 15. Dezember 2003 angemeldeten Höhe. Da Deutschland nach Erlass der Entscheidung der Kommission mitteilte, dass bestimmte Informationen in der ursprünglichen Anmeldung unrichtig waren, und da diese Informationen für die Entscheidung ausschlaggebend waren, beschloss die Kommission am 20. April 2005, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen im Hinblick auf den Widerruf der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 und den Erlass einer neuen Entscheidung.

(58)

Die Entscheidung vom 20. April 2004 enthält eine vollständige Würdigung der Anmeldung. Diese Würdigung wird in die vorliegende Entscheidung übernommen mit Ausnahme derjenigen Teile, die aufgrund der von Deutschland am 25. Oktober 2004 übermittelten Informationen zu korrigieren sind und Gegenstand der Eröffnungsentscheidung vom 20. April 2005 waren.

Geltende Leitlinien

(59)

Deutschland meldete die Beihilfe zugunsten von e-glass am 15. Dezember 2003 an, diese Anmeldung wurde am 18. Dezember 2003 registriert. Gemäß Nummer 40 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben von 2002 (14) (MSR 2002) werden Vorhaben anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt: „…, gilt der multisektorale Beihilferahmen ab dem 1. Januar 2004. Der geltende multisektorale Beihilferahmen ist bis zum 31. Dezember 2003 anwendbar. Jedoch werden Anmeldungen, welche vor dem 1. Januar 2004 von der Kommission registriert werden, anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien beurteilt.“ Deshalb erfolgt die Würdigung der Beihilfe zugunsten von e-glass anhand der im MSR 1998 festgelegten Kriterien.

Relevante Fakten

(60)

Bei dieser Würdigung werden die zum Zeitpunkt der Anmeldung am 15. Dezember 2003 vorliegenden Fakten, Zahlen und Sachverhalte zugrunde gelegt.

(61)

Die Kommission muss eine ex-ante Entscheidung auf der Grundlage von Prognosen und geschätzten Marktzahlen treffen. Auch dem Mitgliedstaat stehen für die Entscheidung über die Beihilfe keine anderen Informationen zu Verfügung als die Fakten, Zahlen und Sachverhalte zum Zeitpunkt der Anmeldung. Die Beihilfehöhen werden später nicht angepasst, wenn Ex-post-Zahlen einige Jahre danach zeigen, dass sich der Markt z. B. anders entwickelt hat. In der vorliegenden Sache muss die Kommission zwar zweieinhalb Jahre nach der ursprünglichen Anmeldung eine Entscheidung erlassen, ihre Würdigung aber dennoch auf die Fakten und Sachverhalte zum Zeitpunkt der Anmeldung stützen.

(62)

Der Bezugszeitraum in der Entscheidung vom 20. April 2004 waren die Jahre 1997 bis 2002. Die Wettbewerber von e-glass machten geltend, dass für die Analyse ein anderer Bezugszeitraum zugrunde gelegt werden müsse, um inzwischen vorliegende jüngere Daten zu berücksichtigen. Da seit der ursprünglichen Anmeldung und der jetzigen Entscheidung einige Zeit verstrichen ist, könnten Sachverhalte sich geändert und Märkte sich entwickelt haben und einschlägige Fakten sich anders als ursprünglich absehbar darstellen. Aus den vorgenannten Gründen kann die Kommission dies bei ihrer Würdigung nicht berücksichtigen.

6.2.   Vorliegen einer Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(63)

Bei der fraglichen Maßnahme handelt es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mittel gewährte Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (siehe Abschnitt 2.4. der vorliegenden Entscheidung). Die Beihilfe verleiht e-glass einen Vorteil, da das Unternehmen andernfalls die gesamten Investitionen selbst tragen müsste. Da erhebliche Mengen Floatglas über Landesgrenzen hinweg geliefert werden, gibt es einen länderübergreifenden Handel auf dem Floatglasmarkt. Somit verfälschen dem fraglichen Unternehmen gewährte finanzielle Vorteile den Wettbewerb unter Umständen in einer Weise, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. Folglich gelangt die Kommission in dieser Würdigung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme eine e-glass gewährte staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

6.3.   Anmeldepflicht

(64)

Da die kumulativen Voraussetzungen von Nummer 2.1 Ziffer i) des MSR 1998 erfüllt sind, ist das Beihilfevorhaben anmeldepflichtig, und die zulässige Beihilfehöchstintensität muss nach Maßgabe des MSR 1998 ermittelt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass die Beihilfe auf drei bereits von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen beruht. Es handelt sich also nicht um eine so genannte Ad-hoc-Beihilfe im Sinne von Nummer 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (15), deren grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gesondert geprüft werden muss. Die Prüfungspflicht der Kommission beschränkt sich vielmehr auf die Vereinbarkeit der beantragten Beihilfeintensität von 35 % brutto nach den Kriterien des MSR 1998.

6.4.   Würdigung auf der Grundlage des MSR 1998

(65)

Die nach dem MSR 1998 zulässige Beihilfehöchstintensität für das Vorhaben ist anhand des zulässigen regionalen Förderhöchstsatzes zu ermitteln, der zum Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe für Regionalbeihilfen in dem betreffenden Fördergebiet gilt.

(66)

Für Sülzetal-Osterweddingen, den Standort von e-glass, liegt der Förderhöchstsatz für Regionalbeihilfen bei 28 % brutto für große Unternehmen. Wenn aber bestimmte Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, kann der Förderhöchstsatz auf 35 % brutto angehoben werden. Auf Antrag eines Bundeslands kann mit Zustimmung des Unterausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ („GA-Unterausschuss“) in begründeten Ausnahmefällen ein höherer Fördersatz für strukturell besonders wirksame Maßnahmen zugunsten von Unternehmensstandorten gewährt werden. Den von Deutschland übermittelten Informationen zufolge sind diese Voraussetzungen erfüllt, da der GA-Unterausschuss dem Antrag von Sachsen-Anhalt am 23. Juli 2003 stattgab (16).

(67)

Folglich gilt im vorliegenden Fall ein regionaler Förderhöchstsatz von 35 % brutto. Zur Berechnung der für das betreffende Vorhaben zulässigen Beihilfehöchstintensität ist dieser Förderhöchstsatz gemäß den Bestimmungen des MSR 1998 um verschiedene Werte zu berichtigen, die sich aus der Anwendung dreier Bewertungsfaktoren ergeben, nämlich des Wettbewerbsfaktors (T), der die Situation in dem relevanten Produktmarkt berücksichtigt, des Faktors „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze“ (I) und des Faktors „regionale Auswirkung“ (M).

6.4.1.   Der Wettbewerbsfaktor

Abgrenzung des relevanten Produktmarkts — Vorbemerkungen

(68)

Die Genehmigung von Beihilfen an Unternehmen in Wirtschaftszweigen mit struktureller Überkapazität birgt besondere Gefahren der Wettbewerbsverfälschung. Jede Kapazitätserweiterung, die nicht durch eine Kapazitätskürzung an anderer Stelle ausgeglichen wird, verschärft das Problem der strukturellen Überkapazität. Zur Ermittlung des Wettbewerbsfaktors muss die Kommission daher untersuchen, ob das geplante Vorhaben in einem Wirtschaftssektor oder Teilsektor durchgeführt wird, in dem eine strukturelle Überkapazität besteht.

(69)

Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante Produktmarkt die Produkte des Investitionsvorhabens und jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden.

(70)

Floatglas ist mit Abstand die gängigste Form von Flachglas. Da Floatglas aufgrund seines spezifischen Herstellungsverfahrens und seiner Produkteigenschaften weder auf der Angebots- noch auf der Nachfrageseite durch andere Flachglasarten (z. B. Tafelglas, gemustertes Glas, Spiegelglas) ersetzt werden kann, ist der Markt für Floatglas als eigenständiger Produktmarkt zu betrachten (17). Dieser Produktmarkt teilt sich wiederum in zwei getrennt voneinander zu beurteilende Stufen, nämlich einerseits die Herstellung von Rohfloatglas (Stufe 1) und andererseits die Weiterverarbeitung von Floatglas (Stufe 2) (18).

(71)

Die Analyse der Kommission in der Entscheidung vom 20. April 2004 führte zu dem Schluss, dass in diesem besonderen Fall nur der Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) zu beurteilen ist (19). Wegen der unrichtigen Informationen über die Eigentumsverhältnisse kann diese Schlussfolgerung nicht aufrechterhalten werden, so dass der verarbeitende Markt (Stufe 2) in die Definition der relevanten Märkte einzubeziehen ist, weil die Beihilfe den Wettbewerb auf dieser Stufe ebenfalls verfälschen könnte.

(72)

Im Folgenden wird zunächst der Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) untersucht und dann der Markt für verarbeitetes Floatglas (Stufe 2).

Analyse des Markts für Rohfloatglas (Stufe 1)

Vorbemerkung

(73)

Die in der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 dargelegte Untersuchung des Markts für Rohfloatglas (Stufe 1) wurde nicht in Frage gestellt und war nicht Gegenstand der des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens vom 20. April 2005. Im Folgenden wird daher die Würdigung wiedergegeben, die in der Entscheidung vom 20. April 2004 durchgeführt und dargelegt wurde.

Der relevante geografische Markt für Rohfloatglas (Stufe 1)

(74)

Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante geografische Markt grundsätzlich den EWR bzw. einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Gegebenenfalls kann auch der Weltmarkt als relevanter geografischer Markt zugrunde gelegt werden.

(75)

Aufgrund der vergleichsweise hohen Kosten für den Transport von Rohfloatglas (20) erstrecken sich die Absatzmärkte der einzelnen Produktionsstätten nicht über das gesamte Gebiet des EWR. Stattdessen stellen sich die Absatzmärkte als konzentrische Kreise um den jeweiligen Produktionsstandort dar, deren Radius durch den wirtschaftlich noch vertretbaren Transportweg bestimmt wird, welcher in der Regel nicht mehr als 500 km bis höchstens 1 000 km für den überwiegend genutzten Transport auf dem Landweg beträgt. Da sich jedoch die mittlerweile mehr als 50 Produktionsstätten der europäischen Floatglashersteller über den gesamten EWR verteilen und sich demzufolge ihre Absatzmärkte gegenseitig überschneiden, decken sie zusammen den gesamten EWR ab.

(76)

Um festzustellen, ob aufgrund dieser geografischen Überschneidung der einzelnen Märkte auch ähnliche Wettbewerbsbedingungen in den verschiedenen Gebieten des EWR vorliegen, hat die Kommission untersucht, ob separate Märkte bestehen, auf denen sich Sonderpreise unabhängig von den anderen Absatzmärkten herausbilden konnten, oder ob die Preisentwicklung im EWR vielmehr einem einheitlichen Grundmuster unterworfen ist. Hierzu hat die Kommission mittels der vorhandenen Eurostat-Statistiken die Preisentwicklung pro Tonne in den für die Floatglasproduktion bedeutendsten Mitgliedsstaaten verglichen, nämlich in Frankreich, Deutschland, Italien, Großbritannien und Spanien für die Jahre 1997 bis 2002, sowie in Belgien — wegen mangelnder Daten — für die Jahre 1999 bis 2002. Die Daten zeigen, dass die Wertentwicklung von Rohfloatglas in den einzelnen Mitgliedsstaaten für die Jahre 1997 bis 2002 eine hohe Korrelation aufweist. Eine solche Parallelentwicklung lässt darauf schließen, dass den Abnehmern von Rohfloatglas ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um auf Hersteller in anderen Mitgliedsstaaten auszuweichen — ein deutliches Indiz für einen einheitlichen geografischen Markt.

(77)

Fazit: Die Kommission stellt fest, dass der geografische Markt für Rohfloatglas den gesamten EWR umfasst (21).

Ermittlung des Wettbewerbsfaktors für den Rohfloatglasmarkt (Stufe 1)

(78)

Die niedrigste Stufe der NACE-Klassifikation, die der Fertigung von Rohfloatglas entspricht, ist die NACE-Klasse 26.11 „Herstellung von Flachglas“. Auf Rohfloatglas entfällt ein Anteil von deutlich mehr als 80 % an der gesamten Flachglasproduktion im EWR, so dass diese Produkt als repräsentativ für die NACE-Klasse 26.11 angesehen werden kann. Im Flachglassektor wird die Kapazität jedoch anhand der nutzbaren (absetzbaren) Kapazitäten gemessen (22). Diese Methode der Messung ist nicht vergleichbar mit der Messung von Kapazität in der gesamten verarbeitenden Industrie.

(79)

Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Kapazitätslage auf dem Rohfloatglasmarkt für die Würdigung des Wettbewerbsfaktors nicht herangezogen werden kann (23).

(80)

Fehlen ausreichende Angaben zur Kapazitätsauslastung, stützt sich die Kommission gemäß Nummer 3.4 des MSR 1998 auf die Angaben zum sichtbaren Verbrauch, um zu ermitteln, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Als schrumpfend gilt ein Produktmarkt, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren mehr als 10 % unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für die Nachfrage nach dem Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ ist.

(81)

Zum sichtbaren Verbrauch von Rohfloatglas für die Jahre 1997-2002 liegen der Kommission folgende Daten vor:

Rohfloatglas-Markt in der Gemeinschaft

1997

1998

1999

2000

2001

2002

Mittlere Jahreszuwachsrate

Gesamtverbrauch (in Mio. Tonnen) in der Gemeinschaft (24)

6,937

7,334

7,716

7,677

7,509

7,599

1,84  %

Durchschnittspreis pro Tonne (in EUR) in der Gemeinschaft (25)

293,87

285,20

291,79

333,26

349,15

346,92

 

Wert des Gesamtverbrauchs (in Mio. EUR)

2 038,6

2 091,7

2 251,5

2 558,4

2 621,8

2 636,2

5,28  %

(82)

Für die Jahre 1997-2002 betrug die die mittlere wertmäßige Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR 4,8 %. Der Schwellenwert, bei dessen Unterschreiten gemäß Nummer 7.8 des MSR 1998 ein schrumpfender Markt anzunehmen wäre, beläuft sich demnach auf 4,4 %. Der europäische Rohfloatglasmarkt erreichte im selben Zeitraum eine mittlere wertmäßige Jahreszuwachsrate von 5,28 %, liegt also deutlich über dem EWR-Durchschnitt (26). Die Kommission hat anhand der vorliegenden Eurostat-/COMEXT-Daten über den innergemeinschaftlichen Handel zudem geprüft, ob die wertmäßige Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs von Rohfloatglas in den einzelnen Mitgliedsstaaten dieses Ergebnis bestätigt, und kann dies bejahen.

(83)

Die positive Entwicklung des Rohfloatglasmarktes spiegelt sich in dem Verhalten der Produzenten wider, denn auf dem europäischen Markt, der auf wenige große Floatglashersteller (27) konzentriert ist, wurde in den letzten Jahren in Frankreich (2001 — Pilkington/Interpane), in Belgien (2001 — Glaverbel/Scheuten) und in Italien (2002 — Sangalli) in neue Produktionsanlagen investiert (28).

(84)

Fazit: Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei dem Rohfloatglasmarkt nicht um einen schrumpfenden Markt handelt und dass der Wettbewerbsfaktor gemäß Nummer 3.10.1 Ziffer iv) des MSR 1998 mit 1,0 anzusetzen ist.

Analyse des Markts für verarbeitetes Glas (Stufe 2)

Betreffende Produkte

(85)

Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante Produktmarkt die Produkte des Investitionsvorhabens und gegebenenfalls jene Produkte, die vom Verbraucher (wegen besonderer Merkmale der Produkte, ihrer Preise und ihrer beabsichtigten Verwendung) oder vom Hersteller (durch die Flexibilität der Produktionsanlagen) als ihre Ersatzprodukte und/oder Ersatzleistungen angesehen werden.

(86)

In der vorliegenden Sache muss der Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) allerdings weiter unterteilt werden, um die betreffenden Produkte zu identifizieren und den relevanten Markt abzugrenzen. Eindeutig lassen sich zwei allgemeine Kategorien unterscheiden, die weder aus Verbraucher- noch aus Herstellersicht austauschbar sind: Autoglas und Bauglas (29). Diese beiden Produkte bilden zwei separate Produktmärkte, da sich Produktionstechnologie, Kundenbasis und Vermarktung stark voneinander unterscheiden. Der Markt für Bauglas kann wiederum in die folgenden Teilmärkte unterteilt werden: i) Mehrscheibenglas (Thermopane-Scheiben), ii) gehärtetes Glas (ESG — Sicherheitsglas), iii) Verbundglas (VSG — Sicherheitsglas) und iv) Silberglas (Spiegel).

(87)

Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas sind aus Herstellersicht austauschbar, da die Hersteller die Produktion kurzfristig und ohne nennenswerte Mehrkosten auf die verschiedenen Produkte umstellen können. Deutschland zufolge werden rund 70 % bis 80 % des verarbeiteten Glases für den Bausektor von Herstellern produziert, die mit Sicherheitsglas und Mehrscheibenglas beide Produkte gleichzeitig anbieten. Ferner sei darauf hingewiesen, dass Sicherheitsglas sowohl als Fertigerzeugnis als auch als Vorleistung für die Produktion von Mehrscheibenglas verkauft werden kann. Zudem erfolgen Verkauf und Vertrieb von Sicherheits- und Mehrscheibenglas für den Bausektor häufig gleichzeitig.

(88)

Es wäre daher ein Irrtum anzunehmen, dass der relevante Produktmarkt ausschließlich auf Thermopane-Scheiben zu begrenzen ist, wie von den Wettbewerbern in ihren Stellungnahmen als Schlussfolgerung vorgetragent wurde.

(89)

Die Kommission weist darauf hin, dass alle drei Anteilseigner von e-glass Sicherheitsglas (VSG und ESG) und Mehrscheibenglas für den Bausektor, nicht aber technisches Glas oder Autoglas herstellen.

(90)

Fazit: Die Kommission zieht den Schluss, dass es sich bei dem relevanten Produktmarkt um einen Teilmarkt des Stufe 2-Marktes handelt, und zwar um den Markt für Sicherheitsglas (VSG und ESG) und Mehrscheibenglas für die Bauindustrie mit den folgenden PRODCOM-Codes: 26121230 (gehärtetes Sicherheitsglas, a.n.g.), 26121270 (Verbundsicherheitsglas, a.n.g.) und 26121330 (Mehrschichten-Isolierverglasungen).

Definition des relevanten räumlichen Markts für den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2)

(91)

Gemäß Nummer 7.6 des MSR 1998 umfasst der relevante geografische Markt grundsätzlich den EWR bzw. einen bedeutenden Teil davon, wenn sich die Wettbewerbsbedingungen in diesem Gebiet gegenüber anderen Gebieten des EWR hinreichend unterscheiden lassen. Gegebenenfalls kann auch der Weltmarkt als relevanter geografischer Markt zugrunde gelegt werden.

(92)

Deutschland zufolge ist wie beim Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) davon auszugehen, dass sich der Markt für verarbeitetes Floatglas (Stufe 2) über den gesamten EWR erstreckt.

(93)

Konkurrenten von e-glass machten in ihren Stellungnahmen geltend, dass bei verarbeitetem Glas (Stufe 2) von nationalen bzw. sogar nur regionalen Märkten auszugehen sei, da die hohen Transportkosten einem räumlich ausgedehnteren Vertrieb unmöglich machten.

(94)

Den von Deutschland übermittelten Beweismitteln zufolge ist die Kundenbasis der Anteilseigner von e-glass auf dem unter Randnummer 85-90 definierten relevanten Markt größer als national oder regional und deckt verschiedene Gebiete des EWR ab (30).

(95)

Die Absatzmärkte stellen sich als konzentrische Kreise um den jeweiligen Produktionsstandort dar, und trotz relativ hoher Transportkosten wird verarbeitetes Glas über große Entfernungen geliefert (31). Diese konzentrischen Kreise überschneiden einander und erstrecken sich über den gesamten EWR. Außerdem gibt es im EWR-Gebiet keine unterschiedlichen technischen Normen oder rechtlichen Handelshemmnisse für verarbeitetes Glas (Stufe 2), und rund 20 % der deutschen Produktion wird eingeführt.

(96)

Wie auch in früheren Fusionskontroll- und Beihilfeentscheidungen geht die Kommission davon aus, dass der Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) analog zum Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) als EWR-weiter Markt anzusehen ist.

(97)

In der Beihilfesache Pilkington/Interpane (N 291/2000), SG (2000) D/106264 vom 17. August 2000, zog die Kommission den Schluss, dass sich der Markt für VSG und beschichtetes Glas einschließlich Isolierglas über den gesamten EWR erstreckt.

(98)

Erwägungsgrund 16 der Entscheidung im Fusionskontrollverfahren IV/M/1230 Glaverbel/PPG lautet: „In Bezug auf den allgemeinen Handel in der Sache Pilkington-Techint/SIV ließ die Kommission die genaue Definition des geografischen Marktes offen. Die Kommission wies darauf hin, dass insbesondere Silberglas und Verbundglas von den großen Herstellern über große Entfernungen transportiert wurden. Daher ist es nach Auffassung der Parteien durchaus vertretbar, diese Märkte ebenfalls als EU-weit zu definieren. Die Parteien machen geltend, dass diese Schlussfolgerung auch für gehärtetes Glas und Thermopän-Scheiben stichhaltig ist, da alle größeren Hersteller mindestens EU-weit tätig sind und die Marktbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten hinreichend homogen sind. Die Prüfungsergebnisse der Kommission in dieser Sache haben bestätigt, dass sich die Märkte für Silberglas (Spiegel) und Verbundglas über die gesamte EU erstrecken. Für die anderen Produktmärkte im Segment allgemeiner Handel sind die Ergebnisse nicht so eindeutig.“

(99)

Daher würde eine nationale Abgrenzung des geografischen Marktes für die Stufe 2, wie von Pilkington in seiner Stellungnahme vorgeschlagen, im Widerspruch zu der Erklärung stehen, die das Unternehmen im Rahmen der Untersuchung in dem Fusionskontrollverfahren abgab.

(100)

Fazit: Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass sich der geografische Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) in Form von Sicherheitsglas und Mehrscheibenglas für den Bausektor über den gesamten EWR erstreckt. Für die Kommission besteht kein Anlass zu der Schlussfolgerung, dass der Markt für verarbeitetes Glas geografisch anders abzugrenzen ist als der Markt für Rohfloatglas.

Ermittlung des Wettbewerbsfaktors für den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2)

(101)

Die Kommission weist darauf hin, dass keine Daten über die Kapazitätsauslastung auf dem Stufe 2-Markt vorliegen bzw. dass es keine gibt. Die erforderlichen Informationen über das (jährliche) Produktionsvolumen und die (jährliche) maximale Produktionskapazität der Werke im EWR, die Rohfloatglas zu Sicherheitsglas und Mehrscheibenglas für die Bauindustrie verarbeiten, sind weder bei Eurostat oder Forschungsinstituten noch bei Sektorverbänden verfügbar.

(102)

Nach Auffassung der Kommission kann folglich der Sachverhalt hinsichtlich der Produktionskapazität für verarbeitetes Glas in Form von Sicherheitsglas und Mehrscheibenglas für die Bauindustrie bei der Ermittlung des Wettbewerbsfaktors nicht berücksichtigt werden.

(103)

Wie in Randnummer 80 ausgeführt, stützt sich die Kommission bei Fehlen ausreichender Angaben zur Kapazitätsauslastung gemäß Nummer 3.4 des MSR 1998 auf die Angaben zum sichtbaren Verbrauch, um zu ermitteln, ob die Investition in einem schrumpfenden Markt erfolgt. Nach Nummer 7.8 des MSR 1998 gilt ein Produktmarkt als schrumpfend, wenn die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des fraglichen Produkts in den letzten fünf Jahren mehr als 10 % unter dem Jahresdurchschnitt des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR liegt, es sei denn, es ist eine starke Aufwärtstendenz bei der relativen Zuwachsrate für die Nachfrage nach dem Produkt zu beobachten. Ein absolut schrumpfender Markt ist ein Markt, auf dem die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in den letzten fünf Jahren negativ ist.

(104)

Zum Wert des sichtbaren Verbrauchs von Rohfloatglas für den Bezugszeitraum 1997–2002 liegen der Kommission folgende Daten vor (Quelle: COMEXT/Eurostat):

Markt für verarbeitetes Floatglas (Stufe 2) in EUR

PRODCOM

1997

2002

Durchschnittliche jährliche Wachstumsrate (1997–2002)

26121230 (gehärtetes Sicherheitsglas, a.n.g.)

807 949 414

1 272 280 870

9,51  %

26121270 (Verbund-sicherheitsglas, a.n.g.)

717 692 284

1 085 038 665

8,62  %

26121330 (Mehrschichten-Isolierverglasungen)

2 171 614 199

3 090 852 791

7,31  % (32)

(105)

Deutschland übermittelte Volumendaten vom Industrieverband CPIV (33), denen zufolge der Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas im Bezugszeitraum 1997 bis 2002 eine Zuwachsrate von 5,54 % verzeichnete. Diese Volumendaten wurden unter Zugrundelegung der verfügbaren Preisinformationen vom Empfänger und von Preisschätzungen in Umsatzzahlen umgerechnet. Die errechnete wertmäßige durchschnittliche Jahreszuwachsrate beträgt 7,6 % für den Bezugszeitraum 1997 bis 2002. Diese Zahl steht mit den vorstehenden COMEXT/Eurostat-Daten im Einklang.

(106)

Die jeweilige wertmäßige durchschnittliche Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs aller relevanten Produkte (Sicherheitsglas in Form von VSG und ESG sowie Mehrscheibenglas) sowohl jedes einzelnen Lands als auch aller Länder zusammengenommen (siehe vorstehende Tabelle) übersteigt (34) die durchschnittliche Jahreszuwachsrate des gesamten verarbeitenden Gewerbes im EWR im selben Zeitraum, die 4,8 % betrug.

(107)

Fazit: Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es sich bei dem Markt für verarbeitetes Glas im Sinne der vorstehenden Definition nicht um einen schrumpfenden Markt handelt und dass der Wettbewerbsfaktor gemäß Nummer 3.10.1 Ziffer iv) des MSR 1998 mit 1,0 anzusetzen ist.

(108)

Zusammen zeigen die Beurteilung des verarbeitenden Marktes (Stufe 2) und die Analyse des Markts für Rohfloatglas (Stufe 1), dass sich diese Märkte im Bezugszeitraum 1997 bis 2002 in dieselbe Richtung entwickelt haben mit einer Zuwachsrate, die über der durchschnittlichen Zuwachsrate des verarbeitenden Gewerbes liegt. Die Kommission weist darauf hin, dass der Wettbewerbsfaktor für beide Märkte (Stufe 1 und Stufe 2) mit 1,0 angesetzt ist, was bedeutet, dass der Wettbewerbsfaktor für das gesamte Projekt ebenfalls mit 1,0 angesetzt ist (35).

6.4.2.   Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze“

Vorbemerkung

(109)

Die in der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 dargelegte Untersuchung des Faktors „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitsplätze“ wurde nicht in Frage gestellt und war nicht Gegenstand des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens vom 20. April 2005. Im Folgenden wird daher die Würdigung wiedergegeben, die in der Entscheidung vom 20. April 2004 durchgeführt und dargelegt wurde.

Würdigung

(110)

Gemäß MSR 1998 wird mit dem Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitskräfte“ eine Anpassung der zulässigen Beihilfehöchstintensität zugunsten von Projekten angestrebt, die effektiv und besser dazu beitragen, die Arbeitslosigkeit durch die Schaffung einer relativ höheren Zahl neuer Arbeitsplätze bzw. durch die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze zu verringern.

(111)

Nach den Angaben Deutschlands werden durch das Vorhaben 186 Dauerarbeitsplätze neu geschaffen, die sich wie folgt aufschlüsseln lassen:

Tätigkeitsbereich

Direkte Arbeitsplätze

Verwaltung

3

Verkauf

4

Produktion — Leitung

8

Produktion — Gemenge/Scherben

11

Produktion — Warmbereich (Hot end)

27

Produktion — Bad/Kühlkammer/kaltes Ende

31

Produktion — Schneidhaus

1

Produktion — Lager/Versand

44

Produktion — Qualität/Labor

9

Technische Dienste

38

Ausbildungsplätze

10

Gesamt

186

(112)

Diese Schätzungen basieren auf einem Vergleich mit einer anderen, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits seit mindestens sechs Jahren bestehenden Anlage in Sachsen-Anhalt, in deren Floatglasbereich bei einer Produktionsleistung von [...] Tonnen brutto pro Tag 187 Personen (ohne Auszubildende) beschäftigt sind. e-glass wird bei einer Produktionsleistung von [...] Tonnen brutto pro Tag über eine etwas geringere Anzahl an Arbeitsplätzen verfügen als die Vergleichsanlage, da bei e-glass gewisse Bereiche (Werkschutz) extern vergeben werden und zudem modernste Technologien zum Einsatz kommen. Die Kommission hält diese Angaben für plausibel.

(113)

Förderfähige Investitionskosten in Höhe von 121 Millionen EUR und die Schaffung von 186 Arbeitsplätzen entsprechen einem Wert von 650 538 EUR je Arbeitsplatz. Gemäß Nummer 3.10.2. des MSR 1998 ist der Faktor „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitskräfte“ demnach auf den Wert 0,8 festzusetzen.

6.4.3.   Faktor „regionale Auswirkung“

Vorbemerkung

(114)

Die in der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 dargelegte Untersuchung des Faktors „regionale Auswirkung“ wurde nicht in Frage gestellt und war nicht Gegenstand des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens vom 20. April 2005. Im Folgenden wird daher die Würdigung wiedergegeben, die in der Entscheidung vom 20. April 2004 durchgeführt und dargelegt wurde.

Würdigung

(115)

Mit dem Faktor „regionale Auswirkung“ wird der wirtschaftliche Nutzen einer neuen Investition für das Fördergebiet berücksichtigt. Die Schaffung von Arbeitsplätzen kann nach Ansicht der Kommission als Indikator für den Beitrag eines Investitionsvorhabens zur regionalen Entwicklung gelten. Kapitalintensive Investitionen können indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen im eigentlichen oder einem angrenzenden Fördergebiet beitragen, wobei hierunter jene Arbeitsplätze zu verstehen sind, die unmittelbar durch das Projekt oder bei Direktlieferanten und -abnehmern entstehen.

(116)

Das Projekt wird indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den folgenden Tätigkeitsbereichen beitragen:

Tätigkeitsbereich

Vorgeblich indirekt geschaffene Arbeitsplätze

Absicht (36)

Anzuerkennen

Rohstoffgewinnung — Soda

24

24

24

Rohstoffgewinnung — Sand

10

8

8

Rohstoffgewinnung — Dolomit

2

2

2

Rohstoffgewinnung — Kalk

2

2

2

Rohstoffgewinnung — Glasscherben

20

15

15

Rohstofftransport — Sand, Kalk und Soda

29

29

29

Rohstofftransport — Rest

8

8

8

Transport Floatglas

81

81

81

Weiterverarbeitung (Kleinunternehmer)

30

6

6

Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen — Stickstoff, Wasserstoff

5

—

5

Betrieb und Instandhaltung der Versorgungsanlagen — Strom, Erdgas (Stadtwerke)

3

—

3

Entsorgung

12

12

12

Verpackungsmittelhersteller

28

28

28

Service, Ersatzteile, Wartung, Reparatur (Maschinen, Produktionsanlagen, Kräne, Pumpen, Heizungs-, Lüftungs-, Sanitäranlagen, Elektronik, Klimatechnik, Transportgestelle, Fahrzeuge)

60

60

60

Permanente Malerarbeiten

1

—

1

Wartung/Service der Computer, Kommunikations- und Industriefernsehtechnik

8

8

8

Reinigungsdienst

5

—

5

Reinigung/Pflege Außenanlagen, Winterdienst

6

5

5

Wachdienst/Werkschutz

12

7

7

Kantine

2

2

2

Zulieferer von Ersatz- und Verschleißteilen

10

—

0

Gesamt

358

297

311

(117)

Für die Bereiche, für die Absichtserklärungen der kontaktierten Firmen eingereicht wurden, erkennt die Kommission die in diesen Erklärungen genannten Zahlen (insgesamt 297 Arbeitsplätze) an.

(118)

Für 24 weitere Arbeitsplätze liegen keine Absichtserklärungen vor. Allerdings erscheinen die von Deutschland abgegebenen Erklärungen und Zahlenangaben für diese Arbeitsplätze als weitgehend schlüssig. Nur für den Bereich „Zulieferer von Ersatz- und Verschleißteilen“ bestehen Zweifel: Die hierfür geltend gemachten 10 Arbeitsplätze erscheinen nach Ansicht der Kommission als zu hoch gegriffen, denn die Ersatzteillieferung scheint bereits größtenteils von den 60 Arbeitsplätzen in dem Bereich „Service, Ersatzteile, Wartung, Reparatur…“ umfasst. Die Kommission zieht daher nur 14 der insgesamt 24 nicht durch Absichtserklärungen belegten Arbeitsplätze in Betracht, was zu einer Gesamtzahl von 311 anerkennungsfähigen indirekten Arbeitsplätzen führt.

(119)

In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass, im Vergleich zu den 186 direkt geschaffenen Arbeitsplätzen, eine starke Zunahme an indirekt geschaffenen Arbeitsplätzen besteht (mehr als 100 %). Gemäß Nummer 3.10.3. Ziffer i) des MSR 1998 beträgt der Faktor „regionale Auswirkung“ demnach 1,5.

6.4.4.   Zulässige Beihilfehöchstintensität

(120)

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und auf Grundlage der von Deutschland übermittelten Angaben lautet die MSR 1998-Formel zur Berechnung der Beihilfehöchstintensität für dieses Projekt: 35 % brutto × 1,0 × 0,8 × 1,5 = 42 % brutto, limitiert durch den regionalen Förderhöchstsatz von 35 % brutto.

(121)

Die Beihilfeintensität von bis zu 35 % brutto der förderfähigen Investitionskosten, die Deutschland e-glass gewähren will, ist also mit der zulässigen Beihilfehöchstintensität vereinbar, die auf Grundlage des MSR 1998 errechnet wurde.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(122)

Die angemeldete Beihilfeintensität von bis zu 35 % brutto, die Deutschland zugunsten der e-glass AG zu gewähren beabsichtigt, erfüllt die Voraussetzungen, um als mit dem multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (1998) vereinbar angesehen zu werden.

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 20. April 2004 in der Sache N 611/2003 erlassene Entscheidung wird widerrufen.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe von bis zu 35 % brutto der förderfähigen Kosten zugunsten von e-glass, die Deutschland am 15. Dezember 2003 bei der Kommission angemeldet hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Dezember 2006

Für die Kommission

Neelie KROES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)   ABl. C 220 vom 8.9.2005, S. 3.

(3)   ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7.

(4)  Vgl. Fußnote 1.

(*1)  Geschäftsgeheimnis.

(5)  Einzelheiten sind Kapitel 3.1. zu entnehmen.

(6)  [...].

(7)  Entscheidung der Kommission vom 2. April 2003 in der Beihilfesache N 641/2002 betreffend die deutsche Fördergebietskarte (ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 18).

(8)  Nach der Studie „Pilkington and the flat glass industry 2003“, herausgegeben von einem der größten Floatglashersteller, der Pilkington plc, wurden im Jahr 2002 weltweit ca. 35 Millionen Tonnen Flachglas produziert, davon etwa 29 Millionen Tonnen Floatglas.

(9)  Entscheidung der Kommission vom 1.10.2003 in der Beihilfesache N 642/2002 (SG (2000) D/232040 vom 2.10.2003).

(10)  Entscheidung der Kommission vom 9.12.1998 in der Beihilfesache N 702/1997 (SG (1998) D/12428 vom 31.12.1998), vom 28.2.2001 in der Beihilfesache C 72/1998 (SG (2001) D/286551 vom 2.3.2001) und vom 10.12.2003 in der Beihilfesache N 336/2003 (SG (2003) D/233359 vom 11.12.2003).

(11)  Programm für unmittelbare Bürgschaften des Bundes und der Länder in den neuen Bundesländern und Berlin Ost, N 297/1991, SG (91) D/1344 vom 15.7.1991, E 24/1995, SG (96) D/5500 vom 18.6.1996 und SG (98) D/54570 vom 11.11.1998.

(12)  Alle von der Kommission genehmigten deutschen Beihilferegelungen enthalten eine Bestimmung, wonach zumindest 25 % der gesamten förderfähigen Kosten kein Beihilfeelement enthalten dürfen.

(13)  Dieser Wettbewerber bat in seiner Stellungnahme darum, anonym zu bleiben.

(14)   ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.

(15)   ABl C 74 vom 10.3.1998, S. 9.

(16)  Vgl. Protokoll der 255. Sitzung des GA-Unterausschusses.

(17)  Vergleiche hierzu die Entscheidung 94/359/EG im Fusionskontrollverfahren Pilkington-Techint/SIV, Erwägungsgrund 11 (ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 24), und die Entscheidung vom 7.8.1998 im Fusionskontrollverfahren Glaverbel/PPG, Erwägungsgründe 7 bis 12 (ABl. C 282 vom 11.9.1998, S. 2).

(18)  Siehe Fußnote 18: Entscheidung 94/359/EG, Erwägungsgrund 13, und Entscheidung im Fusionskontrollverfahren Glaverbel/PPG, Erwägungsgrund 7.

(19)  Die Gründe hierfür sind in Abschnitt 3.2. dargelegt.

(20)  Laut der Studie Pilkington and the flat glass industry 2003 entfallen auf die Transportkosten in der Regel 10 % der Gesamtkosten.

(21)  Die Kommission kam in den folgenden Entscheidungen zu dem gleichen Ergebnis: Fusionskontrollverfahren Pilkington-Techint/SIV (siehe Fußnote 18), Erwägungsgrund 16; Beihilfesache Sangalli Manefredonia Vetro (Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999, ABl. L 137/1, v. 8.6.2000, S. 1), Erwägungsgrund 32 ff.; Beihilfesache Pilkington/Interpane, (Entscheidung vom 26.7.2000 in N 291/2000, SG(2000) D/106264 vom 17.8.2000), Abschnitt 4.4.2; Beihilfesache Glaverbel Kavala (Nr. N 553/1999 vom 26. Juli 2000, SG(2000) D/106281 vom 17.8.2000), Erwägungsgrund 58.

(22)  Der europäische Flachglasherstellerverband GEP-VP (Groupement Européen des Producteurs de Verre Plat) geht von einer effektiven Höchstkapazität von 90 % der maximalen Schmelzkapazität aus.

(23)  Die Kommission gelangte in Abschnitt 4.4.3. ihrer Entscheidung in der Beihilfesache Pilkington/Interpane und in Erwägungsgrund 51 ihrer Entscheidung in der Beihilfesache Glaverbel Kavala zu einem ähnlichen Schluss- siehe Fußnote 21.

(24)  Quelle: CPIV (Comité Permanent des Industries du Verre de l’Union Européenne).

(25)  Quelle: Intra-EU-Handelsdaten von Eurostat/COMEXT.

(26)  Die Kommission verwendet für den Vergleich die wertmäßige Zuwachsrate des Rohfloatglasmarkts, da die Vergleichsgröße (die Entwicklung der verarbeitenden Industrie insgesamt) in Volumen gemessen wird, die mit den entsprechenden Preisen für die einzelnen Produkte evaluiert werden, d. h. dass die Zuwachsrate konzeptuell auf wertmäßigen Zahlen basiert.

(27)  Laut den Studien Pilkington and the flat glass industry von 2002 und 2003 entfielen 90 % bzw. 91 % der europäischen Gesamtkapazität 2002 bzw. 2003 auf fünf Unternehmen (Saint-Gobain, Pilkington, Asahi (Glaverbel), Guardian und Sisecam).

(28)  Studien Pilkington and the flat glass industry von 2002 und 2003. Für frühere Jahre liegen keine Daten vor.

(29)  Diese Unterscheidung entspricht der Definition des relevanten Markts in der Beihilfeentscheidung vom 17. August 2000 in der Sache Pilkington/Interpane (N291/2000).

(30)  Der Kommission wurden Kopien von Rechnungen vorgelegt, auf denen die Lieferanschriften des verarbeiteten Glases im EWR angegeben waren.

(31)  Konkurrenten von e-glass gaben in ihren Stellungnahmen Transportentfernungen von rund 250 km bis 300 km an.

(32)  Für Irland, Griechenland, Österreich, Luxemburg, Island und Norwegen liegen keine Daten vor.

(33)  Comité Permanent des Industries Du Verre de L’Union Européenne.

(34)  Die positive Entwicklung des Marktes für Sicherheitsglas (ESG und VSG) und für Mehrscheibenglas für den Bausektor lässt sich auf mehrere Faktoren zurückführen. So wirken sich insbesondere neue Architekturformen (z. B. Fassaden aus Glas) aber auch Energiesparprogramme maßgeblich aus.

(35)  Deutschland hat bestätigt, dass der Marktanteil von e-glass und seinen Anteilseignern auf keinem der relevanten Märkte 40 % übersteigt. Deshalb findet Nummer 3.6 des MSF 1998 keine Anwendung.

(36)  Es liegen Absichtserklärungen (Letter Of Intent) der kontaktierten Firmen mit Angabe der voraussichtlich geschaffenen Dauerarbeitsplätze vor.