Europäische Union

2007/656/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 über die Staatliche Beihilfe C 12/05 (ex N 611/03), die Deutschland zugunsten der e-glass AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6587) (Text von Bedeutung für den EWR)

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19.10.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 276/22 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2006 über die Staatliche Beihilfe C 12/05 (ex N 611/03), die Deutschland zugunsten der e-glass AG gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6587) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/656/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), insbesondere auf Artikel 9, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003, das am 18. Dezember 2003 eingetragen wurde, meldete Deutschland eine geplante Investitionsbeihilfe zugunsten der e-glass AG, Osterweddingen, (N 611/03) bei der Kommission an und kam so der im Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 (3) (nachstehend „MSR 1998“ genannt) festgelegten Anmeldepflicht für große Einzelvorhaben nach. Die Kommission forderte am 23. Januar und am 27. Februar 2004 ergänzende Informationen an. Deutschland übermittelte die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 13. Februar 2004, eingetragen am selben Tag, und vom 4. März 2004, eingetragen am selben Tag. (2) Am 20. April 2004 genehmigte die Kommission, unter dem Aktenzeichen C (2004) 1350 endg., die nach dem MSR 1998 angemeldete Beihilfeintensität zugunsten der e-glass AG. (3) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004, das am 26. Oktober 2004 eingetragen wurde, teilte Deutschland der Kommission mit, dass ein Teil der Informationen über die Eigentümer der e-glass AG in der ursprünglichen Anmeldung unrichtig sei, und ersuchte die Kommission um eine Änderung der Entscheidung vom 20. April 2004. (4) Mit Schreiben vom 8. Februar 2005, das am 9. Februar 2005 eingetragen wurde, übermittelte Deutschland ergänzende Informationen. (5) Mit Schreiben vom 24. Februar 2005, unter dem Aktenzeichen D/51447, gab die Kommission Deutschland Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Absicht der Kommission, ihre Entscheidung vom 20. April 2004 zu widerrufen und ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen. Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 4. März 2005, das am 8. März 2005 eingetragen wurde. (6) Mit Schreiben vom 20. April 2005, unter dem Aktenzeichen C(2005)1114 endg., informierte die Kommission Deutschland, dass sie beschlossen hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich der Beihilfe zugunsten der e-glass AG einzuleiten. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. Die Kommission forderte interessierte Parteien zur Stellungnahme auf. (7) Deutschland übermittelte seine Stellungnahme mit Schreiben vom 7. Juni 2005, das am 9. Juni 2005 eingetragen wurde. (8) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von interessierten Parteien mit Schreiben vom 3. Oktober 2005, das am 4. Oktober 2005 eingetragen wurde, vom 7. Oktober 2005, das am 10. Oktober 2005 eingetragen wurde, und vom 10. Oktober 2005, das am selben Tag eingetragen wurde. Die Kommission leitete die Stellungnahmen an Deutschland weiter und gab Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Deutschland übermittelte seine Äußerungen mit Schreiben vom 22. November 2005, das am 25. November 2005 eingetragen wurde. 2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (9) Deutschland beabsichtigt, der Aktiengesellschaft e-glass AG (nachstehend „e-glass“ genannt) eine Regionalinvestitionsbeihilfe für die Errichtung einer neuen Produktionsstätte für Rohfloatglas in Sachsen-Anhalt zu gewähren. 2.1.   Empfänger und Veränderung in der Eigentümerstruktur (10) Gesellschaftszweck der e-glass ist laut Satzung „die Herstellung, Veredelung und der Vertrieb von Flachglas aller Art“. (11) Am 15. Dezember 2003 wurde die folgende Anteilseignerstruktur notifiziert: — Luxfinpart S.A., Luxemburg, mit einem Anteil von [...] (*1) %; — Semco Glaskooperation GmbH („Semco“), Deutschland, mit einem Anteil von [...] %; — Rechtsanwalt Heckmann mit einem Anteil von [...] % als Treuhänder für ein deutsches Unternehmen („Treugeberin“), mit einem Anteil von [...] %. Bei der 1997 gegründeten Luxfinpart S.A. handelt es sich um eine Beteiligungsgesellschaft, für die das angemeldete Vorhaben zum Zeitpunkt der Anmeldung eine reine Finanzinvestition darzustellen schien. Bei der 1997 gegründeten Semco handelt es sich um einen Weiterverarbeiter von Floatglas. Gesellschafter sind die Sawatzki GmbH & Co. Vermögensanlage KG und die Hermann Schüler GmbH & Co. KG mit einem Anteil von [...] %. Die Treugeberin ist ein [...], das Glas und Floatglas weiterverarbeitet und läutert. Die Gesellschaftsanteile der Treugeberin befinden sich im [...] sowie im Eigentum [...]. (12) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 wies Deutschland die Kommission darauf hin, dass die Anmeldung unrichtige Angaben über einen der Eigentümer von e-glass und dessen Tätigkeit auf dem Floatglasmarkt enthielt (5). (13) Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 informierte Deutschland die Kommission über eine Veränderung in der Eigentümerstruktur von e-glass, die am 21. Dezember 2004 wirksam geworden war. Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Luxfinpart S.A. ihre Anteile an e-glass an die Trösch Holding GmbH, Bad Krozingen, Deutschland („Trösch“) verkaufte. Trösch kaufte zudem [...], so dass sich der Anteil von Trösch an e-glass auf [...] % beläuft. (14) Trösch ist die deutsche Holding-Gesellschaft der Trösch-Gruppe, deren Hauptsitz sich in Bern, Schweiz, befindet. Trösch ist Mehrheitsgesellschafter von Euroglas S.A., Hombourg (Frankreich) und Euroglas GmbH, Haldensleben (Deutschland). Die Trösch-Gruppe stellt Floatglas her und ist auch im Bereich der Floatglasverarbeitung tätig. (15) Der als Treuhänder für ein deutsches Unternehmen tätige Rechtsanwalt Heckmann übertrug seine Anteile an die AD Augento GmbH, Stuttgart (Deutschland) („AD-GmbH“) mit Wirkung vom 21. Dezember 2004. [...] (6). (16) Nach der Transaktion am 21. Dezember 2004 sieht die Eigentümerstruktur von e-glass nun folgendermaßen aus: — Trösch [...] % — [...] [...] % — Dritter Eigner (Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses gehalten von AD-GmbH) [...] % 2.2.   Das Vorhaben (17) Das Vorhaben wird in Sülzetal-Osterweddingen in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag durchgeführt. Der regionale Förderhöchstsatz beträgt 28 % brutto oder in Ausnahmefällen 35 % brutto für große Unternehmen (7). Beginn des Investitionsvorhabens war der 15. April 2003, als Abschlusstermin war der 31. Dezember 2005 vorgesehen. Der Beihilfeantrag wurde vor Beginn des Vorhabens gestellt. (18) Bei dem Vorhaben handelt es sich um den Bau eines neuen Werks zur Herstellung von Rohfloatglas. Floatglas ist mit Abstand die gängigste Art von Flachglas; andere Flachglaskategorien sind z. B. Gussglas, Spiegelglas und Tafelglas („sheet glass“). Auf Floatglas entfällt weltweit ein Anteil von mehr als 80 % an der gesamten Flachglasproduktion (8). Im EWR dürfte der Anteil von Floatglas deutlich über 80 % liegen. Der Floatglasmarkt ist im Allgemeinen in zwei Stufen unterteilt, und zwar die Produktion von rohem Floatglas (Stufe 1) und die Verarbeitung von Floatglas (Stufe 2). (19) Zur Herstellung von rohem Floatglas wird zunächst ein endloses Glasband erzeugt, indem die Glasschmelze auf eine flüssige Zinnschicht fließt (Floatverfahren). Hierdurch werden absolut ebene Glasoberflächen erzeugt. Nach Abkühlung wird das Glas geschnitten und ist dann vertriebsfertig. Das rohe Floatglas wird in der Regel weiterverarbeitet (veredelt) und kommt dann überall dort zum Einsatz, wo Flachglas benötigt wird, im Wesentlichen in der Bauwirtschaft und in der Fahrzeugindustrie. (20) Das neue Werk wird die erste Produktionsstätte von e-glass sein. Die Produktion sollte im [...] anlaufen und das Werk im [...] uneingeschränkt operationell sein. Nach Abschluss der Anlaufphase [...] wird die Jahreskapazität voraussichtlich ca. [...] Tonnen (brutto) Rohfloatglas betragen. (21) Die förderfähigen Kosten des Projekts betragen 121 Millionen EUR und lassen sich wie folgt aufschlüsseln: Posten Förderfähige Kosten in EUR Grundstück [...] Gebäude [...] Außenanlagen [...] Anlagen und Maschinen [...] Immaterielle Vermögenswerte (Software) [...] Gesamt 121 000 000 (22) Laut Anmeldung wird das Projekt direkt zur Schaffung von 186 Arbeitsplätzen einschließlich 10 Ausbildungsplätzen beitragen. Außerdem wird erwartet, dass in der Förderregion selbst und in angrenzenden Fördergebieten indirekt 358 Arbeitsplätze entstehen (auf NUTS-Ebene II). 2.3.   Beihilfeintensität (23) Deutschland beantragt die Genehmigung einer geplanten Beihilfe mit einer Bruttointensität von bis zu 35 % der förderfähigen Gesamtkosten von 121 Mio. EUR. 2.4.   Beihilfemaßnahmen (24) Die Beihilfe zugunsten von e-glass umfasst — einen Investitionszuschuss auf der Grundlage der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Verbindung mit dem 32. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe. Die einschlägigen Bestimmungen des 32. Rahmenplans sind mit jenen seines Vorläufers, des 31. Rahmenplans identisch, den die Kommission bis Ende 2006 genehmigte (9); — eine Investitionszulage auf der Grundlage des Investitionszulagengesetzes 1999, die von der Kommission für die Produktion oder den Erwerb von Wirtschaftsgütern, beide Vorgänge abgeschlossen vor 2005 und in Verbindung mit einem Erstinvestitionsvorhaben stehend, genehmigt wurde (10). Deutschland hatte sich die Inanspruchnahme einer etwaigen Folgeregelung zum Investitionszulagengesetz 1999 vorbehalten; — eine Bürgschaft für ein Bankdarlehen auf der Grundlage einer 1991 genehmigten Beihilferegelung (11). (25) Deutschland hat bestätigt, dass die Bedingungen der genehmigten Fördergebietskarte und der vorgenannten genehmigten Beihilferegelungen (12) eingehalten werden. 3.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS 3.1.   Die unrichtigen Angaben (26) Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 informierte Deutschland die Kommission, dass ein Teil der in der ursprünglichen Anmeldung gemachten Angaben über die Eigentümer von e-glass unrichtig war. Deutschland und die Geschäftsführung von e-glass behaupten, dass sie sich dessen nicht bewusst waren, bevor die Kommission ihre Entscheidung erließ. (27) Die neuen Informationen betreffen einen der Eigentümer von e-glass (Luxfinpart S.A.) und dessen Tätigkeit auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2). In der ursprünglichen Anmeldung waren drei Eigentümer angegeben, von denen zwei bereits auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig waren, während der dritte Eigner lediglich als Investor (Luxfinpart S.A.) galt, der weder auf dem Rohfloatglasproduktionsmarkt (Stufe 1) noch auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig war. Laut den von Deutschland mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 übermittelten korrekten Informationen waren die Eigentümer von e-glass zum Zeitpunkt der Anmeldung alle drei auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig. (28) Seit März 2003 unterhielt Luxfinpart S.A. eine Geschäftsbeziehung mit [...].[...] ist in der Verarbeitung von Floatglas (Stufe 2) tätig. [...] trug das wirtschaftliche Risiko des Anteils von Luxfinpart an e-glass. Gleichzeitig verpflichtete sich [...] vertraglich, [...] % der Produktion von e-glass abzunehmen. 3.2.   Folgen der unrichtigen Informationen für die Würdigung (29) In der ursprünglichen Entscheidung vom 20. April 2004 war der Markt für Rohfloatglas (Stufe 1) als relevant definiert worden. Obwohl zwei der drei Eigner von e-glass auf dem verarbeitenden Markt (Stufe 2) tätig waren, übermittelte Deutschland Beweismittel, die der Kommission die Schlussfolgerung ermöglichten, dass die Analyse auf den Stufe 1-Markt beschränkt werden konnte. (30) Der Kommission lagen Kopien der Vertragsentwürfe zwischen e-glass und einem unabhängigen Abnehmer vor. Aus dem Vertrag mit dem unabhängigen Abnehmer ging hervor, dass für ihn dieselben Bedingungen und Modalitäten galten wie für die Eigner-Abnehmer. Deshalb wurde der Schluss gezogen, dass die Eigner-Abnehmer und andere auf dem nachgelagerten Markt tätige Abnehmer die gleiche Behandlung erfuhren, so dass die Beihilfe keine Auswirkungen auf die verarbeitenden Märkte haben würde und die Kommission den verarbeitenden Markt (Stufe 2) nicht in die Definition des relevanten Markts einbeziehen musste. Ferner wurde geltend gemacht, dass die Märkte von Produktion (Stufe 1) und Verarbeitung (Stufe 2) derselben Entwicklung folgten, da Rohfloatglas die wichtigste Vorleistung für den verarbeitenden Markt ist. (31) Die von Deutschland am 25. Oktober 2004 übermittelten Informationen zeigten jedoch, dass der vorgenannte Vertrag entgegen der Angabe in der Anmeldung nicht mit einem unabhängigen Abnehmer geschlossen wurde, sondern mit einem der zum Zeitpunkt der Anmeldung indirekten Eigner von e-glass, nämlich [...], der auf dem Floatglasverarbeitungsmarkt (Stufe 2) tätig ist. Daher konnte die Schlussfolgerung, dass die Beihilfe keine verzerrende Auswirkung auf den verarbeitenden Markt (Stufe 2) haben würde und dass die Kommission die Entwicklungen auf dem verarbeitenden Markt daher außer Acht lassen kann, nicht länger aufrechterhalten werden. Aus den neuen Informationen wird ersichtlich, dass die Kommission den verarbeitenden Markt (Stufe 2) bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen berücksichtigen muss. (32) Da die unrichtigen Informationen die Beweggründe für die Abgrenzung des relevanten Markts bzw. der relevanten Märkte beeinflussten und daher Auswirkungen auf den Wettbewerbsfaktor und somit letztlich auf die zulässige Beihilfehöchstintensität nach dem MSR 1998 hatten, sind die unrichtigen Informationen als für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 anzusehen. (33) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 „kann die Kommission, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine […] Entscheidung widerrufen, wenn diese auf während des Verfahrens übermittelten unrichtigen Informationen beruht, die ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren. Vor dem Widerruf einer Entscheidung und dem Erlass einer neuen Entscheidung eröffnet die Kommission das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 4 Absatz 4. […]“. (34) Vor dem Widerruf der ursprünglichen Entscheidung, die auf unrichtigen Informationen beruhte, die wiederum ein für die Entscheidung ausschlaggebender Faktor waren, und dem Erlass einer neuen Entscheidung hat die Kommission — gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — am 20. April 2005 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. 4.   STELLUNGNAHMEN VON INTERESSIERTEN PARTEIEN (35) Nach der Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag erhielt die Kommission Stellungnahmen von drei Wettbewerbern. (36) Die erste interessierte Partei, Saint-Gobain, ist der Auffassung, dass die Kommission Marktentwicklungen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen nach Artikel 87 EG-Vertrag und dem MSR 1998 bekannt waren, nicht außer Acht lassen darf. Folglich dürfe die Kommission in diesem förmlichen Prüfverfahren ihre Würdigung nicht einfach auf die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs in dem Zeitraum von 1997 bis 2002 stützen. Nach Auffassung von Saint-Gobain müsse die Kommission in Anbetracht der unrichtigen Informationen in der Anmeldung jetzt den Zeitraum von 1999 bis 2004 als maßgeblichen Zeitraum für die Ermittlung der Beihilfeintensität zugrunde legen. (37) Laut Saint-Gobain war die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Rohfloatglas in den letzten fünf Jahren negativ (1999-2004: -0,62 %) und deshalb müsse der Markt als „absolut schrumpfender Markt“ im Sinne von Nummer 7.8 des MSR 1998 definiert werden. (38) Saint-Gobain vertritt ferner die Auffassung, dass die Kommission - bereits beim Erlass der Entscheidung vom 20. April 2004 - die Zuwachsprognosen hätte berücksichtigen müssen, und zwar insbesondere wenn sie auf eine signifikante Veränderung in der mittleren Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs hindeuten. Saint-Gobain erinnert daran, dass die Kommission selbst vom anmeldenden Mitgliedstaat Schätzungen und Prognosen zur Entwicklung des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts für die drei auf die Anmeldung folgenden Geschäftsjahre verlangt (vgl. Nummer 5.4.2. von Teil 5 der Anlage zum MSR 1998). (39) Saint-Gobain zufolge sollte der relevante Markt den Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) umfassen. Allerdings sei in dieser Sache nur ein Teil des gesamten Marktes für verarbeitetes Glas relevant. Saint-Gobain unterscheidet zunächst zwischen den Märkten für Autoglas und allgemeinem Handelsglas (Bauglas), weil seiner Meinung nach die Produktionstechnologie für Autoglas, die Kundenbasis und die Art und Weise der Vermarktung von Autoglas sich völlig von jenen im Bauwesen unterscheiden. Dann unterteilt das Unternehmen den Bauglassektor weiter in vier separate Märkte: i) Thermopane-Scheiben (Doppel- und Mehrfachverglasung), ii) gehärtetes Glas (Sicherheitsglas) iii) Verbundglas (Sicherheitsglas) und iv) Silberglas (Spiegel). Da auf Glas für Thermopane-Scheiben (Doppelverglasung) gemessen an der Menge rund 80 % des Floatglasverbrauchs im allgemeinen Handel (Nicht-Automobilanwendungen) entfallen, ist nach Meinung von Saint-Gobain der Markt für Thermopane-Scheiben in dieser Sache der primär relevante Markt. (40) Hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der vorgenannten Märkte argumentiert Saint-Gobain, dass die Märkte für Silberglas (Spiegel) und Verbundglas als gemeinschaftsweit angesehen werden sollten. Für die anderen Produktmärkte, insbesondere für gehärtetes Glas und Thermopane-Scheiben, scheinen keine klaren Anhaltspunkte für einen gemeinschaftsweiten Markt zu existieren. Allem Anschein nach handelt es sich bei den entsprechenden Märkten eher um nationale oder sogar regionale Märkte, was im Wesentlichen auf höhere Transportkosten zurückzuführen ist. Bei den derzeitigen Preisen für Doppelscheiben lassen die hohen Kosten den Transport über größere Entfernungen nicht länger zu und — soweit Saint-Gobain bekannt ist — liefern alle Glashersteller Thermopane-Scheiben an Abnehmer in einer Entfernung von rund 250 km bis 300 km vom Werk. Daher sollte laut Saint-Gobain bei Thermopane-Scheiben von nationalen bzw. sogar regionalen Märkten ausgegangen werden. (41) Saint-Gobain äußert sich auch zu der Bewertung der geschätzten Anzahl neuer Arbeitsplätze, die durch die Investitionen geschaffen werden. Saint-Gobain weist darauf hin, dass sich das geplante Floatglaswerk in Osterweddingen in 40 km Entfernung von einem bereits existierenden Floatglaswerk befinden wird, das von Euroglas betrieben wird. Einer der drei Anteilseigner von Euroglas ist Trösch. Wegen möglicher Synergien zwischen diesen beiden Werken und angesichts der Tatsache, dass das neue Werk von e-glass mit modernster Technologie ausgestattet wird, benötigt e-glass nach Aussagen von Saint-Gobain für sein Werk wahrscheinlich weniger als 120 Mitarbeiter (einschließlich Auszubildenden). (42) Die zweite interessierte Partei, […] (13), übermittelte aktualisierte Zahlen für die Informationen über den Rohfloatglasmarkt (gemeinschaftsweit, Volumen und Wert), die die Kommission in ihrer Entscheidung vom 20. April 2004 verwendet hatte. Ferner wurde vorgebracht, dass die Kommission die Marktlage in Deutschland berücksichtigen müsse. Deshalb übermittelt sie Angaben über Volumen und Wert des Gesamtverbrauchs an Rohfloatglas in Deutschland (2001-2004). (43) Die zweite interessierte Partei merkt ferner an, dass es äußerst schwierig ist, aktuelles Zahlenmaterial über Volumen und Wert des Gesamtverbrauchs an Rohfloatglas in der Gemeinschaft zu erhalten, dass diese Zahlen aber den Trend im Rohfloatglassektor widerspiegeln. Sie hebt hervor, dass der von den Daten über den Rohfloatglassektor widergespiegelte Trend jenem auf dem Markt für verarbeitetes Glas entsprechen dürfte, da Rohfloatglas ausnahmslos weiterverarbeitet wird und die Schwankung bei Einfuhren und Ausfuhren von verarbeitetem Glas in die und aus der Gemeinschaft vernachlässigt werden könne. (44) Die zweite interessierte Partei äußert sich auch zu der Bewertung des Faktors „Verhältnis Kapitaleinsatz-Arbeitskräfte“ durch die Kommission. Erstens macht sie geltend, dass durch den Bau eines vergleichbaren Floatglaswerks von Trösch im französischen Hombourg 168 neue Arbeitsplätze geschaffen wurden. Zweitens bemerkt sie, dass Trösch e-glass administrative, technische, geschäftliche und andere Hilfestellungen leisten, die Geschäftsführung unterstützen und Schulungsmaßnahmen anbieten kann. Aus diesem Grund wird die Anzahl neuer Arbeitsplätze im Rahmen des Vorhabens von e-glass sogar noch unter 168 liegen. (45) Die dritte interessierte Partei, Pilkington, nimmt Stellung zu dem Bezugszeitraum, der bei der Berechnung des Wettbewerbsfaktor zu berücksichtigen ist. Ihrer Auffassung nach setzt die Kommission nicht die ursprüngliche Untersuchung fort, sondern führt jetzt eine neue Untersuchung durch. Gleichzeitig ist die Kommission verpflichtet, die jüngsten verfügbaren Daten zu berücksichtigen. Daher müsse als Fünfjahreszeitraum der Zeitraum von 1999 bis 2004 zugrunde gelegt werden. (46) Pilkington macht ferner geltend, der relevante Produktmarkt sei der Markt für verarbeitetes Glas für den allgemeinen Handel und nicht für Automobilanwendungen. Auf diesem Markt entfiele auf Isolierglas-Scheiben der bei weitem größte Anteil. Laut Pilkington erstreckt sich der relevante räumliche Markt für verarbeitetes Glas (Stufe 2) in der vorliegenden Sache nicht auf die gesamte Gemeinschaft, sondern nur auf Deutschland (bzw. höchstens auf Deutschland und die unmittelbar angrenzenden Gebiete). 5.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (47) Deutschland nahm mit Schreiben vom 7. Juni 2005, das am 9. Juni 2005 eingetragen wurde, zu dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens Stellung. (48) In Bezug auf den für die Analyse relevanten Zeitraum teilt Deutschland die in dem Beschluss vom 20. April 2005 vertretene Auffassung der Kommission, dass die Daten von 1997 bis 2002 berücksichtigt werden müssen, weil es sich dabei um die jüngsten zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügbaren Daten handelt. (49) Deutschland schlägt vor, den Stufe 2-Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG), Mehrscheibenglas und technisches Glas abzutrennen. Sicherheitsglas (ESG und VSG) wird in der Autoindustrie und im Bausektor verwendet, Mehrscheibenglas hingegen hauptsächlich im Bausektor. Da alle drei Anteilseigner von e-glass Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas für den Bausektor herstellen, sollten nur diese Teilmärkte als relevant angesehen werden. Ferner unterbreiten sie Informationen über die Substituierbarkeit dieser Produkte auf der Angebotsseite. (50) Nach Auffassung Deutschlands erstreckt sich der Stufe 2-Markt für Sicherheitsglas (ESG und VSG) und Mehrscheibenglas auf den gesamten EWR. Darüber hinaus unterbreitet es Informationen über die positive Entwicklung dieses Markts für die Jahre 1997 bis 2002. (51) Mit Schreiben vom 22. November 2005, das am 25. November 2005 eingetragen wurde, übermittelt Deutschland eine Stellungnahme zu den Reaktionen der Wettbewerber von e-glass. Es unterstreicht, dass der Bezugszeitraum 1997-2002 beizubehalten ist, da nur zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegende Information

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.