Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-04-24

Quellenkennung: 32018R0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ortgeführt werden. (3)   Sobald eine Entscheidung über die Zurückweisung einer in Absatz 1 genannten Anmeldung rechtskräftig geworden ist, gelten die Widersprüche, deren Verfahren gemäß Absatz 2 ausgesetzt wurden, als erledigt und die Widersprechenden werden hiervon in Kenntnis gesetzt. Eine derartige Erledigung gilt als Einstellung des Verfahrens im Sinne des Artikels 109 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001. (4)   Das Amt erstattet jedem Widersprechenden, dessen Widerspruch im Sinne des Absatzes 3 als erledigt gilt, 50 % der entrichteten Widerspruchsgebühr, sofern die Verfahren zu diesem Widerspruch vor Beginn des kontradiktorischen Teils der Verfahren ausgesetzt wurden. Artikel 10 Benutzungsnachweis (1)   Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn er als unbedingter Antrag in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 8 Absatz 2 festgesetzten Frist eingereicht wird. (2)   Hat der Anmelder einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 47 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt den Widersprechenden zur Vorlage des erforderlichen Nachweises innerhalb einer durch das Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Widersprechende vor Ablauf der Frist kein Beweismittel oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgebrachten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Widerspruch zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. (3)   Die Angaben und Beweismittel zum Nachweis der Benutzung dienen der Feststellung von Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde und auf die der Widerspruch gestützt wird. (4)   Die in Absatz 3 genannten Beweismittel sind gemäß Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63 und Artikel 64 einzureichen und beschränken sich grundsätzlich auf die Vorlage von Dokumenten und Beweisstücken wie Verpackungen, Etiketten, Preislisten, Katalogen, Rechnungen, Fotografien, Zeitungsanzeigen und auf die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1001 genannten schriftlichen Erklärungen. (5)   Zeitgleich mit dem Antrag auf Benutzungsnachweis kann auch eine Stellungnahme hinsichtlich der Begründung des Widerspruchs eingereicht werden. Diese kann auch zusammen mit den Erwiderungen auf den Benutzungsnachweis eingereicht werden. (6)   Werden die vom Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorgelegt, so kann das Amt gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 den Widersprechenden auffordern, eine Übersetzung der Beweismittel in der Verfahrenssprache vorzulegen. (7)   Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist Angaben oder Beweismittel vor, die wichtige Angaben oder Beweismittel ergänzen, die bereits innerhalb dieser Frist vorgelegt worden waren und sich auf dieselbe Anforderung nach Absatz 3 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Angaben oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Angaben oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls von Relevanz erscheinen und ob die Angaben oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden. TITEL III ÄNDERUNG DER ANMELDUNG Artikel 11 Änderung der Anmeldung (1)   Ein Antrag auf Änderung der Anmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten: a)  das Aktenzeichen der Anmeldung; b)  den Namen und die Anschrift des Anmelders nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; c)  Angaben zum Bestandteil der Anmeldung, der geändert werden soll, und denselben Bestandteil in seiner geänderten Fassung; d)  betrifft die Änderung die Wiedergabe der Marke, die Wiedergabe der geänderten Marke nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. (2)   Sind die Erfordernisse für die Änderung des Antrags nicht erfüllt, so teilt das Amt dem Anmelder den Mangel mit und setzt eine Frist für dessen Behebung. Behebt der Anmelder den Mangel nicht fristgemäß, so weist das Amt den Änderungsantrag zurück. (3)   Wird die geänderte Unionsmarkenanmeldung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 veröffentlicht, gelten die Artikel 2 bis 10 entsprechend. (4)   Ein einzelner Antrag auf Änderung kann sich auf die Änderung desselben Bestandteils in zwei oder mehr Anmeldungen desselben Anmelders beziehen. (5)   Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für Anträge auf Berichtigung des Namens oder der Geschäftsanschrift eines vom Anmelder bestellten Vertreters. TITEL IV VERFALL UND NICHTIGKEIT ODER ÜBERTRAGUNG Artikel 12 Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Der Antrag beim Amt auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/1001 muss folgende Angaben enthalten: a)  die Eintragungsnummer der Unionsmarke, für die eine Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung beantragt wird, sowie den Namen ihres Inhabers; b)  die Gründe, auf die sich der Antrag stützt, mittels einer Erklärung, dass die betreffenden Erfordernisse nach Artikel 58, 59, 60, 81, 82, 91 oder 92 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt sind; c)  in Bezug auf den Antragsteller: i)  Angaben zur Identität des Antragstellers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; ii)  hat der Antragsteller einen Vertreter bestellt oder muss er nach Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben; d)  die Waren oder Dienstleistungen, für die eine Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angestrebt wird; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Antrag gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die von der angefochtenen Unionsmarkenanmeldung erfasst sind. (2)   Zusätzlich zu den Erfordernissen in Absatz 1 muss ein auf relative Gründe gestützter Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit folgende Angaben enthalten: a)  im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt; b)  im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Angabe der Art des älteren Rechts, auf das sich der Antrag stützt, seine Wiedergabe und eine Angabe, ob dieses Recht in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten; c)  Einzelheiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d bis g dieser Verordnung, der entsprechend für einen solchen Antrag gilt; d)  wird der Antrag von einem Lizenznehmer eingereicht oder von einer Person, die nach dem einschlägigen Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine Angabe zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einreichung des Antrags. (3)   Stützt sich der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf mehr als eine ältere Marke oder mehr als ein älteres Recht, gelten Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 dieser Verordnung für jede dieser Marken oder jedes dieser Rechte. (4)   Der Antrag kann eine Begründung mit den Tatsachen und Argumenten, auf die er sich stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten. Artikel 13 Sprachenregelung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren Derjenige, der den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, oder der Inhaber der Unionsmarke kann dem Amt vor Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Markeninhaber mitteilen, dass sich beide nach Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde der Antrag nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Inhaber verlangen, dass der Antragsteller eine Übersetzung in dieser Sprache einreicht. Dieses Ersuchen muss beim Amt eingehen, bevor die Frist von zwei Monaten nach Empfang der in Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Mitteilung durch den Inhaber der Unionsmarke abläuft. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Antragsteller eine Übersetzung einreichen muss. Wird diese Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, bleibt die Verfahrenssprache unverändert. Artikel 14 Unterrichtung der Beteiligten in Bezug auf einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und alle vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Benachrichtigung über die Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit übermittelt. Artikel 15 Zulässigkeit eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Wurde die Gebühr nach Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 nicht entrichtet, fordert das Amt den Antragsteller zur Entrichtung der Gebühr innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist auf. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, so teilt das Amt dem Antragsteller mit, dass der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung als nicht gestellt gilt. Wird die Gebühr nach Ablauf der gesetzten Frist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet. (2)   Wird der Antrag in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht er nicht den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder gegebenenfalls Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück. (3)   Wird die in Artikel 146 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 geforderte Übersetzung nicht innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit eingereicht, weist das Amt den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als unzulässig zurück. (4)   Entspricht der Antrag nicht den Bestimmungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c oder d, unterrichtet das Amt den Antragsteller dementsprechend und fordert den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Antrag als unzulässig zurück. (5)   Das Amt unterrichtet den Antragsteller und den Inhaber der Unionsmarke über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit als nicht erhoben gilt, und über jegliche Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder die Nichtigkeit aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3 oder 4. Wird ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor Zustellung gemäß Artikel 17 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3 oder 4 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen. Artikel 16 Substanziierung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Der Antragsteller muss bis zum Abschluss des kontradiktorischen Teils des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Antrags vorlegen. Insbesondere muss der Antragsteller folgende Beweismittel vorlegen: a)  im Fall eines Antrags gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b oder c oder Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/1001 Tatsachen, Bemerkungen und Beweismittel zur Untermauerung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung stützt; b)  im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 die Beweismittel nach Artikel 7 Absatz 2; die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 3 gelten entsprechend; c)  im Fall eines Antrags gemäß Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001, Beweise für den Erwerb, Fortbestand und den Schutzumfang des betreffenden älteren Rechts sowie Nachweise, dass der Antragsteller zur Einreichung des Antrags berechtigt ist; wenn das ältere Recht nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich. Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung eines älteren Rechts gemäß Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1001 oder die Nachweise bezüglich der Bestimmungen des einschlägigen nationalen Rechts in einer vom Amt anerkannten Quelle online verfügbar, kann der Antragsteller diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorbringen. (2)   Nachweise für die Anmeldung, Eintragung und Verlängerung älterer Rechte oder gegebenenfalls der Inhalt des einschlägigen nationalen Rechts, einschließlich der online verfügbaren Nachweise, die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Antragsteller muss die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Beweismittel vorlegen. Für alle weiteren Beweismittel, die der Antragsteller zur Substanziierung des Antrags vorlegt, oder für im Fall eines Antrags auf Verfall nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 durch den Inhaber der strittigen Unionsmarke vorgelegte Beweismittel, gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt. Artikel 17 Einzelprüfung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Gilt der Antrag gemäß Artikel 15 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens begonnen hat, und fordert den Inhaber der Unionsmarke auf, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen. (2)   Wenn das Amt einen Beteiligten gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 aufgefordert hat, innerhalb einer gesetzten Frist Stellung zu nehmen und dieser Beteiligte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgibt, schließt das Amt den kontradiktorischen Teil des Verfahrens und entscheidet anhand der vorliegenden Beweismittel über den Verfall oder die Nichtigkeit. (3)   Wenn der Antragsteller die für die Substanziierung des Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit erforderlichen Tatsachen, Argumente oder Beweismittel nicht vorgelegt hat, wird der Antrag als unbegründet zurückgewiesen. (4)   Unbeschadet des Artikels 62 werden alle von den Beteiligten eingereichten Stellungnahmen dem anderen Beteiligten übermittelt. (5)   Wenn der Inhaber auf die Unionsmarke verzichtet, gegen die sich ein Antrag gemäß Artikel 12 richtet, sodass sie lediglich Waren oder Dienstleistungen umfasst, gegen die sich der Antrag nicht richtet, oder wenn die Unionsmarke in Parallelverfahren für verfallen oder nichtig erklärt wird, wird das Verfahren eingestellt, es sei denn, Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist anwendbar oder der Antragsteller zeigt berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung. (6)   Wenn der Inhaber teilweise auf die Unionsmarke verzichtet, indem er einige der Waren oder Dienstleistungen streicht, gegen die sich der Antrag richtet, so fordert das Amt den Antragsteller auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Antrag aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen der Antrag sich in diesem Fall richtet. Zieht der Antragsteller den Antrag angesichts des Verzichts zurück oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Parteien geeinigt haben, wird das Verfahren eingestellt. (7)   Möchte der Inhaber auf die angefochtene Unionsmarke verzichten, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun. (8)   Artikel 8 Absatz 9 gilt entsprechend. Artikel 18 Mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Wurden mehrere Anträge auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit in Bezug auf dieselbe Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Anträge wieder getrennt zu prüfen. (2)   Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 gilt entsprechend. Artikel 19 Benutzungsnachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit (1)   Im Fall eines Antrags auf Verfallserklärung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 setzt das Amt dem Inhaber der Unionsmarke eine Frist, innerhalb der er den Nachweis der ernsthaften Benutzung dieser Marke oder berechtigter Gründe für die Nichtbenutzung zu erbringen hat. Bringt der Inhaber vor Ablauf der Frist keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, verfällt die Unionsmarke. Artikel 10 Absätze 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. (2)   Ein Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke gemäß Artikel 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 ist zulässig, wenn der Inhaber der Unionsmarke diesen bedingungslos in einem gesonderten Schriftstück innerhalb der vom Amt gemäß Artikel 17 Absatz 1 festgesetzten Frist einreicht. Hat der Inhaber der Unionsmarke einen Antrag auf Benutzungsnachweis für eine ältere Marke oder auf Nachweis, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer älteren Marke vorliegen, gestellt, der die Erfordernisse des Artikels 64 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 erfüllt, fordert das Amt denjenigen, der den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eingereicht hat, zur Erbringung des erforderlichen Nachweises innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist auf. Bringt der Steller des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit keinen Nachweis für die ernsthafte Benutzung oder keine Gründe für die Nichtbenutzung vor oder sind die vorgelegten Beweismittel oder Gründe offensichtlich unerheblich oder offensichtlich unzureichend, so weist das Amt den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück, soweit er auf diese ältere Marke gestützt ist. Artikel 10 Absätze 3 bis 7 gilt entsprechend. Artikel 20 Antrag auf Übertragung (1)   Beantragt der Inhaber einer Unionsmarke gemäß Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1001 eine Übertragung anstelle der Nichtigkeitserklärung, gelten die Bestimmungen der Artikel 12 bis 19 entsprechend. (2)   Gibt das Amt oder ein Unionsmarkengericht einem Antrag auf Übertragung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 teilweise oder in allen Teilen statt und ist die Entscheidung oder das Urteil rechtskräftig, stellt das Amt sicher, dass die sich daraus ergebende teilweise oder vollständige Übertragung der Unionsmarke in das Register eingetragen und veröffentlicht wird. TITEL V BESCHWERDEVERFAHREN Artikel 21 Beschwerdeschrift (1)   Eine gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingereichte Beschwerdeschrift enthält Folgendes: a)  den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; b)  falls der Beschwerdeführer einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; c)  falls der Beschwerdeführer gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden muss, den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626; d)  eine klare und eindeutige Angabe der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, unter Angabe des Datums, an dem sie getroffen wurde, sowie des Aktenzeichens des Verfahrens, auf das sich die Entscheidung bezieht, gegen die sich die Beschwerde richtet; e)  wird die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nur in Teilen angefochten, eine klare und eindeutige Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Entscheidung angefochten wird. (2)   Wird die Beschwerdeschrift in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht als der Verfahrenssprache, muss der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eine Übersetzung vorlegen. (3)   Wurde die Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, in einem einseitigen Verfahren in einer anderen Amtssprache als der Verfahrenssprache getroffen, kann der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift entweder in der Verfahrenssprache oder in der Sprache der Entscheidung vorlegen; in beiden Fällen wird die Sprache, in der die Beschwerdeschrift verfasst ist, Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens und Absatz 2 gilt nicht. (4)   Sobald die Beschwerdeschrift in einem mehrseitigen Verfahren eingereicht wurde, wird sie dem Beschwerdegegner zugestellt. Artikel 22 Begründung (1)   Eine Beschwerdebegründung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Satz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 enthält klare und eindeutige Angaben zu Folgendem: a)  dem Beschwerdeverfahren, auf das es sich bezieht, entweder durch Angabe der betreffenden Beschwerdenummer oder der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, nach den Erfordernissen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe d; b)  den Beschwerdegründen, aus denen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung innerhalb des gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e definierten Umfangs verlangt wird; c)  Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung der geltend gemachten Beschwerdegründe, vorgelegt gemäß den Erfordernissen des Artikels 55 Absatz 2. (2)   Die Begründung ist nach Artikel 21 Absätze 2 und 3 in der Verfahrenssprache des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Wird die Begründung in einer anderen Amtssprache der Union eingereicht, muss der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung des Originaldokuments eine Übersetzung vorlegen. Artikel 23 Zulässigkeit einer Beschwerde (1)   Die Beschwerdekammer weist eine Beschwerde in folgenden Fällen als unzulässig zurück: a)  wenn die Beschwerdeschrift nicht innerhalb zweier Monate nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung, gegen die sich die Beschwerde richtet, eingereicht wurde;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.