Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-04-24

Quellenkennung: 32018R0625. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02018R0625 — DE — 24.04.2018 — 000.002 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/625 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. L 104 vom 24.4.2018, S. 1) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 135 vom 12.5.2022, S.  34 (2018/625) ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/625 DER KOMMISSION vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Festlegung a)  der Einzelheiten des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“); b)  der Einzelheiten des Verfahrens zur Änderung einer Unionsmarkenanmeldung; c)  der Einzelheiten bezüglich der Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke sowie der Übertragung einer Unionsmarke, die im Namen eines unbefugten Agenten eingetragen ist; d)  des formalen Inhalts einer Beschwerdeschrift und des Verfahrens für die Einreichung und Prüfung einer Beschwerde, des formalen Inhalts und der Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern sowie der Erstattung der Beschwerdegebühr, der Einzelheiten bezüglich der Organisation der Beschwerdekammern und der Bedingungen, unter denen Entscheidungen über Beschwerden von einem einzelnen Mitglied getroffen werden; e)  der genauen Modalitäten für mündliche Verhandlungen und die Beweisaufnahme; f)  der genauen Modalitäten für die Zustellung durch das Amt und der Regeln zu Mitteln der Kommunikation mit dem Amt; g)  der Einzelheiten bezüglich der Berechnung und Dauer von Fristen; h)  des Verfahrens für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung eines Eintrags im Register der Unionsmarken; i)  der genauen Modalitäten für die Wiederaufnahme von Verfahren vor dem Amt; j)  der Bedingungen und des Verfahrens für die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters, der Bedingungen, unter denen Angestellte und zugelassene Vertreter eine Vollmacht einreichen, und des Inhalts dieser Vollmacht, sowie der Umstände, unter denen eine Person von der Liste der zugelassenen Vertreter gestrichen werden kann; k)  der Einzelheiten des Verfahrens für internationale Registrierungen, die sich auf eine Basisanmeldung oder eine Basiseintragung einer Kollektiv-, Gewährleistungs- oder Garantiemarke stützen, sowie des Verfahrens zur Einreichung und Prüfung eines Widerspruchs gegen eine internationale Registrierung. TITEL II WIDERSPRUCHSVERFAHREN UND BENUTZUNGSNACHWEIS Artikel 2 Widerspruchsschrift (1)   Widerspruch kann aufgrund einer oder mehrerer älterer Marken oder sonstiger Rechte im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 erhoben werden, sofern die Inhaber oder Vertreter, die gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 Widerspruch erheben, das Recht haben, dies für alle älteren Marken oder Rechte zu tun. Gehört eine ältere Marke mehr als einem Inhaber („Mitinhaberschaft“) oder kann ein älteres Recht von mehr als einer Person ausgeübt werden, kann ein Widerspruch gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/1001 von einem, mehreren oder allen Inhabern oder Vertretern eingelegt werden. (2)   Die Widerspruchsschrift muss Folgendes enthalten: a)  das Aktenzeichen der Anmeldung, gegen die Widerspruch eingelegt wird, ferner den Namen des Anmelders der Unionsmarke; b)  eine eindeutige Angabe der älteren Marke oder des älteren Rechts, auf die beziehungsweise das der Widerspruch gestützt ist, und zwar folgendermaßen: i)  wird der Widerspruch auf eine ältere Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, das Aktenzeichen der Anmeldung oder die Eintragungsnummer der älteren Marke, eine Angabe, ob diese ältere Marke eingetragen oder angemeldet ist, sowie eine Angabe der Mitgliedstaaten, gegebenenfalls einschließlich der Benelux-Staaten, in denen oder für die die ältere Marke geschützt ist, oder gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Unionsmarke handelt; ii)  wird der Widerspruch auf eine notorisch bekannte Marke im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, in welchen Mitgliedstaaten die ältere Marke notorisch bekannt ist; zusätzlich ist die Wiedergabe der Marke erforderlich; iii)  wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, sind die Angabe des Gebiets, in dem die ältere Marke geschützt ist, die Wiedergabe der Marke und gegebenenfalls die Angabe, ob die ältere Marke eine Anmeldung oder eine Eintragung ist, sowie in letzterem Fall die Anmelde- oder Eintragungsnummer erforderlich; iv)  wird der Widerspruch auf eine ältere Marke oder ein sonstiges Kennzeichen im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Recht es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Marke oder des älteren Kennzeichens erforderlich sowie die Angabe, ob diese ältere Marke oder das Kennzeichen in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten; v)  wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so ist anzugeben, um welche Art von Bezeichnung oder Angabe es sich handelt; ferner ist eine Wiedergabe der älteren Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe erforderlich sowie die Angabe, ob diese in der gesamten Union oder in einzelnen Mitgliedstaaten besteht und gegebenenfalls in welchen Mitgliedstaaten; c)  die Gründe, auf die sich der Widerspruch stützt, mittels einer Erklärung, dass die Erfordernisse nach Artikel 8 Absatz 1, 3, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 bezüglich aller vom Widersprechenden geltend gemachten älteren Marken oder Rechte erfüllt sind; d)  im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung den Anmeldetag und, soweit bekannt, den Eintragungstag und den Prioritätstag der älteren Marke; e)  im Fall älterer Rechte im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 das Datum der Anmeldung der Eintragung oder, sofern dieses nicht bekannt ist, den Tag des Inkrafttretens der Gewährung des Schutzes; f)  im Fall einer älteren Markenanmeldung oder Eintragung eine Wiedergabe der älteren Marke, so wie sie eingetragen oder angemeldet wurde; ist die ältere Marke farbig, muss die Wiedergabe farbig sein; g)  eine Angabe der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen; h)  in Bezug auf den Widersprechenden: i)  Angaben zur Identität des Widersprechenden gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 ( 1 ); ii)  hat der Widersprechende einen Vertreter bestellt oder muss er gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 vertreten werden, sind gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Name und die Geschäftsanschrift des Vertreters anzugeben; iii)  wird der Widerspruch von einem Lizenznehmer oder von einer Person eingelegt, die nach den einschlägigen Unionsbestimmungen oder nationalen Bestimmungen zur Ausübung eines älteren Rechts befugt ist, eine diesbezügliche Erklärung mit Angaben zur Bevollmächtigung oder Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs; i)  die Angabe der Waren oder Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; in Ermangelung dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch gegen alle Waren oder Dienstleistungen richtet, die Gegenstand der beanstandeten Unionsmarkenanmeldung sind. (3)   Beruht der Widerspruch auf mehr als einer älteren Marke oder mehr als einem älteren Recht, gilt Absatz 2 für alle diese Marken, Kennzeichen, Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben. (4)   Die Widerspruchsschrift kann zudem eine Darlegung der Gründe mit den Tatsachen und Argumenten, auf die sich der Widerspruch stützt, sowie die entsprechenden Beweismittel enthalten. Artikel 3 Sprachenregelung für das Widerspruchsverfahren Der Widersprechende oder der Anmelder können das Amt vor dem Tag, an dem der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 1 beginnt, darüber unterrichten, dass sich beide Beteiligten gemäß Artikel 146 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1001 auf eine andere Verfahrenssprache geeinigt haben. Wurde die Widerspruchsschrift nicht in dieser Sprache eingereicht, kann der Anmelder verlangen, dass der Widersprechende eine Übersetzung der Widerspruchsschrift in dieser Sprache einreicht. Ein solches Ersuchen muss spätestens an dem Tag beim Amt eingehen, an dem der kontradiktorische Teil des Verfahrens beginnen soll. Das Amt legt eine Frist fest, innerhalb der der Widersprechende eine Übersetzung einreichen muss. Wird die Übersetzung nicht oder verspätet eingereicht, bleibt es bei der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) 2017/1001 festgelegten Verfahrenssprache (die „Verfahrenssprache“). Artikel 4 Unterrichtung der Beteiligten in Widerspruchsverfahren Die Widerspruchsschrift und alle vom Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die Mitteilungen des Amtes an einen der Beteiligten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit werden dem anderen Beteiligten zum Zweck der Unterrichtung über die Einlegung eines Widerspruchs vom Amt übermittelt. Artikel 5 Zulässigkeit des Widerspruchs (1)   Wird die Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 entrichtet, so gilt der Widerspruch als nicht erhoben. Wird die Widerspruchsgebühr nach Ablauf der Widerspruchsfrist entrichtet, wird sie dem Widersprechenden erstattet. (2)   Wird die Widerspruchsschrift nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingereicht, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. (3)   Wird die Widerspruchsschrift in einer Sprache eingereicht, bei der es sich um keine der Sprachen des Amtes nach Artikel 146 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 handelt, oder entspricht sie nicht den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c und wurden diese Mängel nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. (4)   Legt der Widersprechende die nach Artikel 146 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1001 erforderliche Übersetzung nicht vor, wird der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Legt der Widersprechende eine unvollständige Übersetzung vor, bleibt der nicht übersetzte Teil der Widerspruchsschrift bei der Zulässigkeitsprüfung unberücksichtigt. (5)   Erfüllt die Widerspruchsschrift die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben d bis h nicht, so benachrichtigt das Amt den Widersprechenden und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück. (6)   Das Amt unterrichtet den Anmelder über jegliche Feststellung gemäß Absatz 1, dass die Widerspruchsschrift als nicht eingereicht gilt, und über jegliche Entscheidung der Zurückweisung des Widerspruchs aus den Unzulässigkeitsgründen nach Absatz 2, 3, 4 oder 5. Wird ein Widerspruch vor der Zustellung nach Artikel 6 Absatz 1 in allen Teilen als unzulässig gemäß Absatz 2, 3, 4 oder 5 zurückgewiesen, wird keine Kostenentscheidung getroffen. Artikel 6 Beginn des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens und vorherige Einstellung der Verfahren (1)   Gilt der Widerspruch gemäß Artikel 5 als zulässig, so teilt das Amt den Beteiligten mit, dass der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahrens zwei Monate nach der Zustellung dieser Mitteilung beginnt. Diese Frist kann auf insgesamt 24 Monate verlängert werden, wenn beide Beteiligten vor Ablauf der Frist von zwei Monaten eine derartige Verlängerung beantragen. (2)   Wird die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zurückgenommen oder auf Waren oder Dienstleistungen beschränkt, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet, oder wird dem Amt mitgeteilt, dass sich die Beteiligten gütlich geeinigt haben, oder wird die Anmeldung in einem Parallelverfahren zurückgewiesen, dann wird das Widerspruchsverfahren eingestellt. (3)   Wenn der Anmelder die Anmeldung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist einschränkt, indem er auf die Beanspruchung bestimmter Waren oder Dienstleistungen verzichtet, gegen die sich der Widerspruch richtet, so fordert das Amt den Widersprechenden auf, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu erklären, ob er den Widerspruch aufrechterhält beziehungsweise gegen welche der verbleibenden Waren oder Dienstleistungen sein Widerspruch sich richtet. Nimmt der Widersprechende den Widerspruch aufgrund der Einschränkung zurück, wird das Widerspruchsverfahren eingestellt. (4)   Wird das Widerspruchsverfahren gemäß Absatz 2 oder 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird keine Kostenentscheidung getroffen. (5)   Wird das Widerspruchsverfahren aufgrund der Zurücknahme oder der Einschränkung der Anmeldung gemäß Absatz 2 oder der Zurücknahme des Widerspruchs gemäß Absatz 3 vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist eingestellt, wird die Widerspruchsgebühr erstattet. Artikel 7 Substanziierung des Widerspruchs (1)   Das Amt gibt dem Widersprechenden Gelegenheit, Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung seines Widerspruchs einzureichen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 vorgelegt wurden. Zu diesem Zweck setzt das Amt eine Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens nach Artikel 6 Absatz 1. (2)   Innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist muss der Widersprechende außerdem Beweise für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang seiner älteren Marke oder seines älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass er zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist. Der Widersprechende muss insbesondere folgende Beweismittel vorlegen: a)  beruht der Widerspruch auf einer älteren Marke nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/1001, die keine Unionsmarke ist, so ist ihre Anmeldung oder Eintragung wie folgt zu belegen: i)  wenn die Marke noch nicht eingetragen ist, durch eine Abschrift der Anmeldebescheinigung oder eines gleichwertigen Schriftstücks der Stelle, bei der die Anmeldung eingereicht wurde, oder ii)  wenn die ältere Marke eingetragen ist, durch eine Abschrift der betreffenden Eintragungsurkunde und gegebenenfalls der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Absatz 1 genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder durch gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat; b)  beruht der Widerspruch auf einer Marke, die im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1001 notorisch bekannt ist, so ist der Nachweis zu erbringen, dass diese Marke in dem betreffenden Gebiet für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen notorisch bekannt ist; c)  wird der Widerspruch auf die fehlende Zustimmung des Inhabers nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Inhaberschaft des Beteiligten bezüglich der älteren Marke und seine Beziehung zu dem Agenten oder Vertreter nachzuweisen; d)  wird der Widerspruch auf ein älteres Recht im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, so sind die Benutzung dieses Rechts im Handelsverkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sowie der Erwerb, der Fortbestand und der Schutzumfang dieses Rechts nachzuweisen; wenn das ältere Recht nach dem Gesetz eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe des Inhalts des zugrunde liegenden nationalen Gesetzes durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich; e)  wird der Widerspruch auf eine ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe im Sinne des Artikels 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1001 gestützt, ist deren Erwerb, Fortbestand und Schutzumfang nachzuweisen; wenn die ältere Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend gemacht wird, ist auch eine eindeutige Angabe der Inhalte des zugrunde liegenden nationalen Rechts durch Beifügung von Veröffentlichungen der relevanten Bestimmungen oder Rechtsprechung erforderlich; ▼C1 f)  wird der Widerspruch auf eine Marke gestützt, die eine im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 bekannte Marke ist, ist dies für die Union oder den betreffenden Mitgliedstaat für die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g angegebenen Waren oder Dienstleistungen zusätzlich zu dem in Buchstabe a aufgeführten Nachweis zu belegen; ferner sind Beweismittel oder Bemerkungen dazu einzureichen, dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. ▼B (3)   Sind die Nachweise für die Anmeldung oder Eintragung der älteren Rechte gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder gegebenenfalls Absatz 2 Buchstabe d oder e oder die Nachweise bezüglich des Inhalts des einschlägigen nationalen Rechts online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann der Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen. (4)   Alle in Absatz 2 Buchstabe a, d oder e erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen sowie alle Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts für den Erwerb von Rechten und deren Schutzumfang, auf die in Absatz 2 Buchstaben d und e Bezug genommen wird, einschließlich der in Absatz 3 genannten online verfügbaren Nachweise, sind in der Verfahrenssprache vorzulegen oder es ist eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen. Der Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Vorlage der Originalunterlagen einzureichen. Für alle weiteren vom Widersprechenden zur Substanziierung des Widerspruchs vorgelegten Beweismittel gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626. Nach Ablauf der betreffenden Frist eingereichte Übersetzungen bleiben unberücksichtigt. (5)   Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Teile davon unberücksichtigt, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 vom Amt gesetzten Frist eingereicht oder nicht in die Verfahrenssprache übersetzt wurden. Artikel 8 Prüfung des Widerspruchs (1)   Hat der Widersprechende vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist keine Beweismittel vorgelegt oder sind die vorgelegten Beweismittel offensichtlich unerheblich oder unzureichend, um die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Erfordernisse für wenigstens eines der älteren Rechte zu erfüllen, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. (2)   Wird der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 abgewiesen, so übermittelt das Amt die Vorlagen des Widersprechenden an den Anmelder und fordert ihn auf, innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu Stellung zu nehmen. (3)   Gibt der Anmelder keine Stellungnahme ab, so entscheidet das Amt anhand der vorliegenden Beweismittel über den Widerspruch. (4)   Die Stellungnahme des Anmelders wird dem Widersprechenden mitgeteilt, der nötigenfalls vom Amt aufgefordert wird, sich innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist dazu zu äußern. (5)   Legt der Widersprechende nach Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Frist Tatsachen oder Beweismittel vor, die wichtige Tatsachen oder Beweismittel ergänzen, die innerhalb dieser Frist eingereicht worden waren und die sich auf dieselbe Anforderung nach Artikel 7 Absatz 2 beziehen, nutzt das Amt sein Ermessen nach Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 für seine Entscheidung darüber, ob es diese ergänzenden Tatsachen oder Beweismittel annimmt. Zu diesem Zweck trägt das Amt vor allem dem Verfahrensstadium Rechnung und berücksichtigt, ob die Tatsachen oder Beweismittel auf den ersten Blick für den Ausgang des Falls bedeutend erscheinen und ob die Tatsachen oder Beweismittel aus berechtigten Gründen nicht fristgemäß vorgelegt wurden. (6)   Das Amt fordert den Anmelder zu weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen auf, wenn es dies unter den gegebenen Umständen für angemessen erachtet. (7)   Wurde der Widerspruch nicht gemäß Absatz 1 zurückgewiesen und reichen die vom Widersprechenden vorgelegten Beweismittel für eine Substanziierung des Widerspruchs nach Artikel 7 für wenigstens eines der älteren Rechte nicht aus, wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. (8)   Artikel 6 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend ab der Eröffnung des kontradiktorischen Teils des Widerspruchsverfahrens. Wünscht der Anmelder die angefochtene Anmeldung zurückzunehmen oder zu beschränken, so hat er dies mittels eines gesonderten Schriftstückes zu tun. (9)   Je nach Sachlage kann das Amt die Beteiligten auffordern, ihre Stellungnahmen auf bestimmte Fragen zu beschränken; in diesem Fall erhalten sie Gelegenheit, die sonstigen Fragen zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu erörtern. Das Amt ist nicht verpflichtet, einen Beteiligten auf die Möglichkeit der Einreichung bestimmter wichtiger Tatsachen oder Beweismittel hinzuweisen, die dieser Beteiligte noch nicht vorgelegt hat. Artikel 9 Mehrere Widersprüche (1)   Wurden mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke eingereicht, kann das Amt sie in einem Verfahren prüfen. Das Amt kann später entscheiden, diese Widersprüche wieder getrennt zu prüfen. (2)   Ergibt die vorläufige Prüfung eines oder mehrerer Widersprüche, dass die Unionsmarke, für die eine Anmeldung zur Eintragung eingereicht wurde, für einige oder alle Waren oder Dienstleistungen, für die eine Eintragung beantragt wurde, nicht eingetragen werden kann, kann das Amt die übrigen Widerspruchsverfahren gegen diese Anmeldung aussetzen. Das Amt unterrichtet die von der Aussetzung betroffenen Widersprechenden über jede sie betreffende Entscheidung, die im Zusammenhang mit den Verfahren ergeht, die f

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.