Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2648) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2011 A) Preis von Electrocentrale Deva 230,2 234,0 234,0 B) Gewichteter durchschnittlicher Marktpreis 241,9 224,2 229,6 Differenz A — B < 0 9,8 4,4 (in RON/MWh)   2009 2010 2011 A) Preis von Termoelectrica 227,4 230,0 234,4 B) Gewichteter durchschnittlicher Marktpreis 229,0 213,4 220,1 Differenz A — B < 0 16,6 14,3 (89) Auch bei einem Vergleich unter diesen vorsichtigen Annahmen zeigt sich, dass die von Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva gezahlten Durchschnittspreise über den höchsten Preisen in den Jahren 2010 und 2011 liegen, was die Ergebnisse der ökonometrischen Analyse bestätigt. Die Preise, die Termoelectrica Hidroelectrica in Rechnung stellte, überstiegen die höchsten Preise um 16,60 RON/MWh (2010) bzw. 14,30 RON/MWh (2011), bei Electrocentrale Deva waren es 9,80 RON/MWh (2010) bzw. 4,40 RON/MWh (2011). (90) Daher kann festgestellt werden, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva begünstigten, da sie diesen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, der zu Marktbedingungen nicht durchsetzbar gewesen wäre. (91) Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hidroelectrica sich nicht so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer unter diesen Umständen getan hätte, und Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. 6.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit (92) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn sie direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zurechenbar ist. (93) Wie in Erwägungsgrund 11 ausgeführt, wird Hidroelectrica direkt vom rumänischen Staat kontrolliert. Somit entsprechen die Mittel, auf die Hidroelectrica verzichtet hat, staatlichen Mitteln, auf die Rumänien verzichtet hat. Der rumänische Staat ernennt zudem Mitglieder des Vorstands von Hidroelectrica, die überdies zugleich politische Ämter in dem Ministerium innehaben, das den staatlichen Anteil an Hidroelectrica kontrolliert. (94) Wenn der Staat die Kontrolle über eine Einrichtung innehat, die von der Bewilligung der Maßnahmen betroffen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Tätigkeiten dieser Einrichtungen dem Staat zuzurechnen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil in der Rechtssache Stardust Marine den Begriff der Zurechenbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit Mitteln staatlicher Unternehmen näher erläutert. Die Mittel eines staatlichen Unternehmens stellen staatliche Mittel dar und diesbezügliche Maßnahmen sind dem Staat zuzurechnen, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (39). (95) Der Gerichtshof legte die folgende Indizien für die Feststellung der Zurechenbarkeit an den Staat fest: Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; Art seiner Tätigkeit; Rechtsstatus des Unternehmens; Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall auch der Umfang der Verträge, ihr Inhalt und ihre Bedingungen. (96) Daher ist zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass Rumänien in irgendeiner Weise am Abschluss und Fortbestehen der Verträge und der Änderung der Vertragspreise beteiligt war. (97) Das Ministerium für Wirtschaft und Handel war aktiv an der Entscheidungsfindung hinsichtlich des Abschlusses der Verträge und an den nachfolgenden Anpassungen der Vertragspreise beteiligt. Termoelectrica und Electrocentrale Deva erhielten die Zustimmung des Ministeriums zur Unterzeichnung der Verträge mit Hidroelectrica, was de facto impliziert, dass letztlich der rumänische Staat entscheidenden Einfluss auf Hidroelectrica ausübte (Erwägungsgründe 19 bis 22). Bestätigt wird dies auch dadurch, dass Hidroelectrica das rumänische Ministerium für Wirtschaft und Handel direkt um Zustimmung zu den Preisanpassungen (Erwägungsgründe 26 bis 31) ersuchte. (98) Diese direkte Einflussnahme wird bestätigt durch die verlustbehafteten Käufe seitens Hidroelectrica und die fehlende wirtschaftliche Begründung für die Zusage, die gesamte erzeugte Stromleistung des Kraftwerks Paroșeni zu erwerben (Erwägungsgründe 84 und 85). Die Gründe für den Abschluss der Verträge betrafen offenbar die heikle finanzielle Lage der beiden anderen staatlichen Stromerzeuger sowie soziale Aspekte im Zusammenhang mit der Kohleförderung (Erwägungsgründe 20 und 21). Letzen Endes standen die drei staatlichen Stromerzeuger und die staatlichen Kohlebergwerke im Eigentum und in der Verantwortung des Staates, den Termoelectrica und Electrocentrale Deva um Finanzierungsmöglichkeiten für ihren laufenden Betrieb ersuchten. (99) Die bisherigen Ausführungen bestätigen die im Eröffnungsbeschluss vertretene vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Verträge und ihre Ausführung nicht auf rationalen und unabhängigen kommerziellen Entscheidungen von Hidroelectrica beruhten, sondern durch den beherrschenden Einfluss des rumänischen Staates zustande kamen. (100) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass direkte Beweise dafür vorliegen, dass der Abschluss der Verträge und ihre Erfüllung dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. Da Hidroelectrica, einem öffentlichen Unternehmen, durch den Abschluss und die Erfüllung der Verträge Finanzmittel verloren gingen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden. 6.1.3.   Selektivität (101) Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. (102) Die Verträge wurden mit zwei Stromversorgern geschlossen, Termoelectrica und Electrocentrale Deva, denen dadurch ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. Kein anderes Unternehmen, das Hidroelectrica mit Strom versorgte, profitierte von ähnlichen Bedingungen, wie sie bei den Verträgen gegeben waren. Daher liegt bei den durch die übermäßig hohen Vertragspreise entstandenen wirtschaftlichen Vorteilen Selektivität vor. 6.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (103) Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (40). (104) Termoelectrica und Electrocentrale Deva sind auf dem Strommarkt tätig, der dem Wettbewerb offen steht (Erwägungsgründe 35 bis 38). Jeder diesen Unternehmen gewährter wirtschaftlicher Vorteil kann ihnen einen Vorteil gegenüber den anderen Wettbewerbern verschaffen, die zu Marktbedingungen nicht solche Preise erhalten. Im vorliegenden Fall sollte mit der Förderung die Stromerzeugung aus Kohle begünstigt werden, was den Wettbewerb zwischen den Stromerzeugern verfälschen könnte. Darüber hinaus ist der rumänische Markt jetzt (und war es zum Zeitpunkt des Geschehens ebenfalls) mit den Märkten anderer Mitgliedstaaten verbunden, in die auch Strom ausgeführt wird (Erwägungsgrund 17). (105) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mit den Verträgen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden können. 6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (106) Aufgrund der in den Erwägungsgründen 72 bis 105 dargelegten Argumente stellt die Kommission fest, dass Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva mit den Verträgen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurden. Rumänien hat auf diese Weise gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Die staatlichen Beihilfen sind somit rechtswidrig. 6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (107) Da es sich bei der Maßnahme Rumäniens für Termoelectrica und Electrocentrale Deva um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Ausnahmen zu beurteilen. (108) Im vorliegenden Fall verschaffte die Beihilfe den Beihilfeempfängern Betriebseinnahmen im laufenden Geschäftsjahr, die nicht speziell für eine bestimmte Investition zur Verbesserung der Stromerzeugung oder -versorgung vorgesehen waren. Die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen dieser Art mit den Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV ist nach strengen Auflagen restriktiv zu prüfen. Die wiederholten und langfristigen Betriebsbeihilfen innerhalb von zwei Jahren sind offenbar weder notwendig, noch tragen sie zu einem klaren Ziel von gemeinsamem Interesse der Union bei. Zudem ist keine Verhältnismäßigkeit der Beihilfen erkennbar. Überdies ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe des Mitgliedstaats ist, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (41). (109) Rumänien hat keine Gründe genannt, aus denen die staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könnte, und die Kommission hat keine dafür sprechenden Gründe festgestellt. (110) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Verträge gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. 6.3.   Rückforderung (111) Gemäß dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (42). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (43). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (44). (112) Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (45) des Rates Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“ (113) Da die betreffende staatliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV der Kommission nicht gemeldet wurde und daher als rechtswidrig gilt und da sie zudem unvereinbar mit dem Binnenmarkt ist, muss sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die auf dem Markt herrschte, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Die Rückforderung betrifft den gesamten Zeitraum ab dem Eintritt des Vorteils für die Beihilfeempfänger, also ab dem Zeitpunkt, zu dem den Beihilfeempfängern die Beihilfe zur Verfügung stand, bis zur Einstellung der Lieferungen im Jahr 2011 (46), wobei der Rückforderungsbetrag Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des einzuziehenden Betrags umfasst. (114) Der Rückforderungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Jahresdurchschnitt des Preises, zu dem Hidroelectrica, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, Strom bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva kaufte, und den höchsten Preisen, wie sie in den einzelnen Jahren auf dem Markt für die von ihnen gelieferten Gesamtmengen galten. Diese Differenz wird in Erwägungsgrund 89 erläutert. Ausgehend von den zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2011 für den gesamten Jahreszeitraum geltenden Preisunterschieden werden aus Vereinfachungsgründen folgende Beträge zurückgefordert: 3 656 675 RON von Electrocentrale Deva und 22 619 821 RON von Termoelectrica. Alternativ kann Rumänien in bestimmten zeitlichen Abständen innerhalb des Jahres (z. B. monatlich, zweimonatlich) eine Schätzung der Beträge anhand der Hidroelectrica tatsächlich in Rechnung gestellten Preise vornehmen. (115) Ungeachtet der Berechnungsmethode sind ausgehend von der Aufstellung der tatsächlichen monatlichen Stromlieferungen an Hidroelectrica zwischen 2009 und 2011 und unter Berücksichtigung der Differenz zu den in Erwägungsgrund 89 genannten Marktpreisen zusätzlich zu diesen Beträgen Zinsen zu zahlen. (116) Darüber hinaus ist angesichts des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen, ob die Rückzahlungspflicht ausgeweitet werden sollte bzw. von einer oder mehreren anderen juristischen Personen als Termoelectrica und Electrocentrale Deva zu erfüllen ist, und zwar aufgrund von Rechtsnachfolge oder wirtschaftlicher Kontinuität mit einem anderen Unternehmen als Termoelectrica und Electrocentrale Deva, mit dem wirtschaftliche Kontinuität gegeben wäre, falls die erstgenannten Unternehmen der Rückzahlungspflicht nicht nachkommen können. Hierfür wurden in der Rechtsprechung der EU-Gerichte mehrere Kriterien festgelegt, die die Kommission zusammen oder einzeln heranziehen kann, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Unternehmen festzustellen (47). 6.3.1.   Termoelectrica — wirtschaftliche Kontinuität mit der CEH (117) Termoelectrica ist eine Gesellschaft in Liquidation (siehe Erwägungsgrund 52). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen insolvent ist und die Beihilfen nicht zurückzahlen kann, keinen Grund für seine Befreiung von der Rückzahlungspflicht dar. Fällt das begünstigte Unternehmen dagegen in Konkurs, so kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (48). In dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens führt (49). Befindet sich das Unternehmen, dem die rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs und ist eine Gesellschaft gegründet worden, um einen Teil der Tätigkeiten dieses in Konkurs gefallenen Unternehmens fortzusetzen, kann die Fortsetzung dieser Tätigkeit, ohne dass die betreffenden Beihilfen vollständig zurückerlangt wurden, die Wettbewerbsverzerrung fortdauern lassen, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht worden ist, den diese Gesellschaft auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besaß. Somit kann eine derartige neu gegründete Gesellschaft, wenn dieser Vorteil zu ihren Gunsten fortbesteht, zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein (50). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn vor der Liquidation des Beihilfeempfängers das Vermögen des bestehenden Unternehmens, dem die Beihilfen zugutekamen, gemäß dem Going-concern-Prinzip an ein Tochterübernehmen übertragen wird, das zur Fortführung der Tätigkeit des Beihilfeempfängers (wirtschaftliche Nachfolge) gegründet wurde. Fusioniert ferner das begünstigte Unternehmen mit einem anderen Unternehmen und überträgt diesem alle Rechte und Pflichten, geht auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe auf Letzteres über (Rechtsnachfolge). (118) Im vorliegenden Fall muss in Ermangelung der Rückforderung der gesamten Beihilfe, die den Tätigkeiten von Termoelectrica zugutekam, geprüft werden, ob wirtschaftliche Kontinuität und/oder Rechtsnachfolge zwischen Termoelectrica und anderen Unternehmen besteht. (119) Was die wirtschaftliche Kontinuität betrifft, so hat, wie in den Erwägungsgründen 48 und 51 dargelegt, Termoelectrica im September 2011 das Tochterunternehmen Electrocentrale Paroșeni gegründet, dem es (innerhalb desselben staatlichen Konzerns) das Kraftwerk übertrug, das die gemäß seinem Vertrag erworbene Strommenge lieferte (Erwägungsgründe 48 bis 65), sowie alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten; bis Oktober 2011 (Zusammenschluss zur CEH) lieferte Electrocentrale Paroșeni Strom an Hidroelectrica. Folglich übernahm Electrocentrale Paroșeni die mit der Beihilfe geförderten Tätigkeiten der Muttergesellschaft Termoelectrica und setzte diese fort. Daher kann es als wirtschaftlicher Nachfolger von Termoelectrica betrachtet werden. (120) Im November 2012 fusionierte Electrocentrale Paroșeni mit Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni zur neu gegründeten Gesellschaft CEH. Mit diesem Zusammenschluss übernahm die CEH alle Rechte und Pflichten von Electrocentrale Paroșeni, das daraufhin als eigenständige juristische Person aufhörte zu bestehen. Folglich besteht rechtliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Paroșeni, das die von der Beihilfe begünstigten Tätigkeiten übernahm, und der CEH, in der es am 1. November 2012 aufging und die alle seine Rechte und Pflichten übernahm. (121) Daher muss die Pflicht zur Rückzahlung der Termoelectrica gewährten Beihilfe auf die CEH ausgeweitet werden. 6.3.2.   Electrocentrale Deva — wirtschaftliche Kontinuität mit der CEH (122) Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, besteht Electrocentrale Deva, das als eigenständige juristische Person in vollem Umfang von der Beihilfe profitierte, auch wenn es von Termoelectrica kontrolliert wurde, nicht mehr als eigenständige Einheit. Es besteht jedoch rechtliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva als juristische Person, der die Beihilfe zugutekam, und der CEH, in der es am 1. November 2012 aufging und die alle seine Rechte und Pflichten übernahm. (123) Des Weiteren deuten mehrere Aspekte auf die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva und der CEH hin, beispielsweise: i) Was die Fusion zwischen Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni betrifft, so übernahm die neu gegründete Gesellschaft CEH beide Unternehmen ab August 2012, wie auch deren Betriebsvermögen und Beschäftigte; ii) wie bei Electrocentrale Deva bestand das Hauptgeschäft der neu gegründeten Gesellschaft CEH 2012 in der Stromerzeugung; iii) beide Unternehmen befinden zu 100 % im Eigentum des Staates: wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt, gehörten dem völlig in Staatseigentum stehenden Unternehmen Termoelectrica zu dem Zeitpunkt, an dem die gemäß den Verträgen erfolgenden Stromlieferungen endeten, wiederum 100 % von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni; iv) die neu gegründete Gesellschaft CEH ist ebenfalls zu 100 % Eigentum des Staates. (124) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass zwischen Electrocentrale Deva und Termoelectrica über Electrocentrale Paroșeni einerseits und der CEH andererseits rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität besteht. In diesem Sinne unterbricht der auf einer unabhängigen Bewertung der Anteilsübertragung basierende Schuldenswap, der dem Zusammenschluss von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni zur CEH vorausging (Erwägungsgrund 50), nicht die Kontinuität zwischen den drei betreffenden Unternehmen. Die Übertragung von Anteilen an der begünstigten Gesellschaft beeinflusst weder die Identität des Beihilfeempfängers der Beihilfe noch die dadurch erhaltenen Vorteile, die ungeachtet der Identität des Anteilseigners übertragen werden — im vorliegenden Fall war dies vor 2011 und auch nach dem Zusammenschluss zur CEH der rumänische Staat. Aus diesem Grund muss die für Electrocentrale Deva und Termoelectrica geltende Rückzahlungspflicht auf die CEH ausgeweitet werden. 6.3.3.   Schlussfolgerung betreffend die Rückforderung (125) Die zurückzufordernde Beihilfe (ohne Zinsen) beläuft sich im Falle von Electrocentrale Deva auf 3 656 675 RON und im Falle von Termoelectrica auf 22 619 821 RON. Aufgrund der festgestellten rechtlichen und wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva, Termoelectrica und der CEH muss die Rückzahlungspflicht der beiden Beihilfeempfänger auf die CEH ausgeweitet werden. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG (126) Die von Hidroelectrica mit Termoelectrica und Electrocentrale Deva geschlossenen Verträge enthielten in den Jahren 2010 und 2011 Vorzugsstromtarife zugunsten der beiden letztgenannten Unternehmen. Sie stellten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Rumänien hat diese Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt. Sie sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 3 656 675 RON für Electrocentrale Deva bzw. 22 619 821 RON für Termoelectrica in Form von Vorzugsstromtarifen für diese Unternehmen, die Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Artikel 2 Rumänien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren, in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen wird auf die CE Hunedoara ausgeweitet. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (51) nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: — Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; — ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich des Nachweises, dass die Rückzahlungsanordnung im Liquidationsverfahren von Termoelectrica an angemessener Stelle der Rangfolge platziert wurde; — die an Termoelectrica gerichtete Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft, wenn Termoelectrica der Rückzahlungsanordnung nicht nachkommen kann, und den Nachweis, dass Termoelectrica endgültig aus dem Markt ausscheidet; — Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 20. April 2015 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)  Beschluss der Kommission C(2012) 2552 final vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA.33475, S. 46. (2)   ABl. C 395 vom

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.