Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1877 der Kommission vom 20. April 2015 über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2648) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1877. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(48) Das von Termoelectrica betriebene Kraftwerk Paroșeni, das die im Rahmen des Vertrags mit Termoelectrica erworbene Strommenge lieferte, wurde ein eigenständiges Unternehmen und am 11. Juli 2011 unter der Bezeichnung Electrocentrale Paroșeni in das rumänische Handelsregister eingetragen (28). Am 22. September 2011 übernahm Electrocentrale Paroșeni im Rahmen des Vertrags mit Hidroelectrica alle Rechte und Pflichten von Termoelectrica. Electrocentrale Paroșeni belieferte Hidroelectrica im September und Oktober 2011 mit Strom, wenngleich die Mengen gering waren. (49) Zum Zeitpunkt der Einstellung der Lieferung gemäß den Verträgen war Termoelectrica weiterhin Alleingesellschafter von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni. (50) Mit der Dringlichkeitsanordnung Nr. 84/2011 (29) wurde ein Schuldenswap zwischen Termoelectrica und dem Staat umgesetzt. Termoelectrica übertrug dabei seine Anteile an verschiedenen Unternehmen (Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale București) an den Staat, um seine Schulden bei diesem zu tilgen. Die Anteilsübertragung erfolgte auf der Grundlage von Bewertungsberichten eines unabhängigen Sachverständigen. (51) Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva wurden zu einer juristischen Person mit der Bezeichnung Complexul Energetic Hunedoara (im Folgenden „CEH“) zusammengeschlossen; die Eintragung in das rumänische Handelsregister dieses vollständig in staatlichem Eigentum stehenden Unternehmens erfolgte am 1. November 2012. CEH hat alle Rechte und Pflichten von Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva übernommen. Am 1. August 2013 übernahm CEH auch das Unternehmen Societatea Nationala a Huilei, bei dem es sich um eine Ausgliederung aus den Bergwerken des Staatsunternehmens Compania Nationala a Huilei handelt, das Termoelectrica und Electrocentrale Deva mit Kohle belieferte. Derzeit gelten alle drei Unternehmen als Niederlassungen von CEH ohne Rechtspersönlichkeit. (52) Termoelectrica befindet sich in Liquidation (30) und umfasst laut einem Bericht vom 1. Oktober 2013 Vermögenswerte mit einem Marktwert von ca. 80 Mio. EUR und einem Liquidationswert von ca. 60,5 Mio. EUR. Allerdings verblieben die Schulden von Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale București bei Termoelectrica. (53) Die Entwicklungen bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva nach 2011 und die in den Erwägungsgründen 48 bis 52 erläuterten Verbindungen werden zur besseren Übersicht in der folgenden Grafik dargestellt: Langfristige Kohle-Lieferverträge Verbindungen zwischen Termoelectrica / Electrocentrale Deva / Electrocentrale Paroşeni und CEH (*) Electrocentrale Deva wurde (zusammen mit anderen Kraftwerken) Ende 2001 aus Termoelectrica ausgegliedert. (**) Termoelectrica ist bis März 2012 Alleingesellschafter von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroşeni. (***) Electrocentrale Paroşeni hat an Hidroelectrica nur im September-Oktober 2011 teuren Strom verkauft. Electrocentrale Paroşeni (***) August 2012 Zusammenschluss zu CEH 2012 Ausgliederung von drei wettbewerbs-fähigen Bergwerken aus CNH 2009-2011 Verkauf von teurem Strom Compania Nationala a Huilei (CNH) – vier nicht wettbewerbs-fähige Bergwerke Hidroelectrica Complexul Energetic Hunedoara (CEH) Aug. 2013 Übernahme Termoelectrica-Gruppe (**) Electrocentrale Deva (*) Societatea Nationala a Huilei (SNH) Electrocentrale Paroşeni 2011 – Ausgliederung von Termoelectrica 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (54) Im Eröffnungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass die Preise für den Stromankauf im Rahmen der Verträge marktkonform waren, und warf zugleich die Frage auf, ob sie als staatliche Beihilfe anzusehen seien. Für den Fall, dass Letzteres zuträfe, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass diese Hilfe mit dem Vertrag vereinbar sei. (55) Die Kommission verglich die in den Verträgen angegebenen Preise mit den Preisen, zu denen der Strom an der Strombörse OPCOM-PCCB gehandelt wurde, und stellte fest, dass die Preise, zu denen Hidroelectrica Strom von den mutmaßlich begünstigten Unternehmen zukaufte, zwischen 40 % und 55 % über dem an der Strombörse OPCOM-PCCB üblichen Strompreis lagen. Daher fielen bei Hidroelectrica offenbar unnötig hohe Kosten an, zugleich wurde den mutmaßlichen Beihilfeempfängern eine Hilfe gewährt, die eine Steigerung der Einnahmen der Beihilfeempfänger bewirkte, ohne jedoch einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse zu dienen. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu der vorläufigen Ansicht, dass die mutmaßlichen Beihilfeempfänger durch die künstlich in die Höhe getriebenen Strompreise in den Verträgen und ihren späteren Änderungen einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben. (56) Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Vorzugsstromtarife selektiver Art sind, da sie nur für bestimmte Unternehmen galten. (57) Des Weiteren ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Vorzugsstromtarife die Übertragung staatlicher Mittel beinhalten könnten, die dem Staat zuzurechnen wäre, da Hidroelectrica vom rumänischen Staat kontrolliert wurde (80,06 % seines Gesellschaftskapitals befand sich im Eigentum des rumänischen Staates). Ferner nahm die Kommission Bezug auf die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, laut der die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld, die als Vorstandsmitglieder der staatlichen Stromversorgungsunternehmen fungierten, zu gewährleisten hatten, dass ab dem 31. März 2010 der für den Großhandelsmarkt bestimmte Strom ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird. (58) Folgerichtig hatten die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Handel die Kontrolle über die Vergabepraxis der staatlichen Unternehmen, einschließlich der Vergabepraxis von Hidroelectrica, oder übten zumindest Einfluss darauf aus. Dies könnte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehabt haben. (59) Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Verträge, sollten sie mit staatlichen Beihilfen verbunden gewesen seien, als Hilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu betrachten seien. (60) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Vorzugsstromtarife möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten, und forderte Rumänien auf, zur Zerstreuung dieser Bedenken Angaben in ausreichendem Umfang vorzulegen. 4.   STELLUNGNAHMEN RUMÄNIENS (61) Rumänien hat keinerlei Angaben dazu gemacht, ob die Verträge mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. Am 24. März 2013 äußerte sich Rumänien zu Stellungnahmen Dritter in Bezug auf andere Fälle mit Beteiligung von Hidroelectrica, die ebenso Untersuchungsgegenstand der Kommission waren (31). Erneut äußerte sich Rumänien in keiner Weise dazu. (62) Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wurde Rumänien aufgefordert, die wirtschaftlichen Beweggründe für den Abschluss der Verträge darzulegen. Rumänien hat hierzu keinerlei Erläuterungen vorgelegt. Es hat lediglich vorgebracht, dass die Verträge Hidroelectrica eine bessere Berechnung der maximal anfallenden Kosten beim Ankauf von Strom ermöglichten, was dem Unternehmen Schutz vor der Preisvolatilität auf dem Spotmarkt gewährt habe. (63) Darüber hinaus wies Rumänien darauf hin, dass es sich bei den Verträgen nicht um Unterstützungsvereinbarungen gehandelt habe, wie im Bericht des Insolvenzverwalters von Hidroelectrica über die Gründe für die Insolvenz von Hidroelectrica angegeben (32). Dem Bericht zufolge gelten als Vereinbarungen dieser Art Verträge, die Hidroelectrica zur Überbrückung von Diskontinuitäten im Stromerzeugungsablauf abgeschlossen hat. Der Zweck dieser Vertragsart liege darin, Schadenersatzzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Lieferverpflichtungen zu verhindern. (64) Rumänien erläuterte (33), warum mit Ausnahme der drei in Erwägungsgrund 28 genannten Fälle die ANRE die Vertragspreise nicht, wie in den Verträgen bestimmt war, festgesetzt hat. Die Verträge seien nicht auf dem regulierten Markt geschlossen worden, sodass von der ANRE keine Preiskorrektur vorgenommen worden sei. Rumänien legte ferner folgende Erläuterungen vor: i) Ursprünglich habe die ANRE gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Handel eine Unter- und eine Obergrenze angegeben, auf deren Grundlage die Preisbildung erfolgt sei; ii) die Schwellenwerte seien auf der Grundlage klarer technischer Parameter gebildet worden, die speziell für Wärmekraftwerke gelten; iii) die ANRE habe diese Praxis im Laufe der Zeit aufgegeben, und das Ministerium für Wirtschaft und Handel habe sie mit Grundsätzen, die denen der ANRE vergleichbar gewesen seien, weitergeführt. (65) Zum Vertrag mit Termoelectrica hat Rumänien bestätigt, dass Hidroelectrica der einzige Abnehmer von Strom des Termoelectrica-Kraftwerks in Paroșeni gewesen sei. Hidroelectrica habe zudem nicht die gesamte Strommenge angekauft, wie ursprünglich gemäß dem Vertrag angenommen worden sei, sondern nur die Mengen, die zum Ausgleich des aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung des Wasserstandes schwankenden Stromerzeugungsniveaus erforderlich gewesen seien. (66) Zum Vertrag mit Electrocentrale Deva erläuterte Rumänien, dass Electrocentrale Deva im fraglichen Zeitraum 2009-2011 auch Strom an andere Kunden als Hidroelectrica verkaufte. So habe Electrocentrale Deva 2010 und 2011 große Strommengen (vergleichbare oder noch größere Mengen) an andere Kunden als Hidroelectrica zu vergleichbaren Preisen verkauft (34). 5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (67) In ihren vorläufigen Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss hatten sowohl Termoelectrica als auch Electrocentrale Deva behauptet, dass ihnen weder die ursprünglichen Vertragspreise noch die spätere Preisänderungen Vorteile verschafft hätten, da die Preise von der ANRE festgesetzt und auf der Grundlage ihrer Stromerzeugungskosten berechnet worden seien. (68) Darüber hinaus brachte Rumänien vor, dass die späteren Änderungen der Vertragspreise durch den Preisanstieg bei Öl (35) bzw. Kohle (36) bedingt gewesen seien. Electrocentrale Deva machte darüber hinaus geltend, dass der Strompreis zu ca. 70 % vom Kohlepreis beeinflusst worden sei. 6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (69) In diesem Beschluss prüft die Kommission, ob Termoelectrica und Electrocentrale Deva staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten haben (siehe Erwägungsgrund 101), und wenn dies der Fall ist, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe 102 bis 105). 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (70) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (71) Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, sodass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird. 6.1.1.   Prüfung des wirtschaftlichen Vorteils (72) Nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss zur Feststellung, ob Termoelectrica und Electrocentrale Deva durch den Abschluss und die Erfüllung der Verträge ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, wie er ansonsten zu Marktbedingungen nicht gegeben gewesen wäre, ermittelt werden, welche zu Marktbedingungen erzielten Preise in Rumänien im Zeitraum 2009-2011 für ähnliche Vertragsabschlüsse galten. (73) Die Prüfung hat ergeben, dass entgegen der im Eröffnungsbeschluss vertretenen vorläufigen Auffassung der Kommission die Bedingungen und Laufzeiten der an der Strombörse OPCOM-PCCB geschlossenen Stromversorgungsverträge nicht in ausreichendem Maße mit denen der Verträge übereinstimmen, vor allem in Bezug auf Laufzeit und bilateral ausgehandelte maßgeschneiderte Bedingungen (Erwägungsgründe 18, 23 bis 25, 39 und 40). Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Termininstrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. eine gute Ersatzgröße für die Marktpreise und können als Bezugswert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Aufgrund der Tatsache, dass in Rumänien 2009 noch immer ein relativ großer Teil des Strombedarfs zu regulierten Tarifen gedeckt wurde, sowie der begrenzten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2009-2011 und der Tatsache, dass die Strombörse OPCOM als relevanter Kartellmarkt eingestuft wurde, bei dem die Gefahr des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung besteht (Erwägungsgründe 34 bis 40), müssen für die Prüfung des möglichen Bestehens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen andere geeignete Bezugswerte herangezogen werden als die Preise an der OPCOM PCCB. (74) Die Ähnlichkeit der Preise mit den Preisen, die andere Käufer als Hidroelectrica zahlten, oder die von Rumänien und den Beihilfeempfängern angeführte kostenbasierte Begründung (Erwägungsgründe 66 bis 68) stellen hier jedoch keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass die Vertragsbedingungen und die Preise den Marktbedingungen entsprachen. (75) Tatsache ist, dass die zwischen 2009 und 2011 von Hidroelectrica an Electrocentrale Deva gezahlten Preise den Preisen ähnelten, die andere — staatliche und private — Stromversorger zahlten, die Strom von Electrocentrale Deva bezogen. Diese Käufe fanden jedoch zwischen Electrocentrale Deva und Stromversorgern statt, die Strom an Privathaushalte und kleine Unternehmen auf dem Einzelhandelsmarkt zu regulierten Preisen und Bedingungen verkauften (Erwägungsgrund 34). Hidroelectrica kaufte Strom auf dem Großhandelsmarkt ein, um ihn an Industriekunden und/oder Händler auf dem wettbewerbsorientierten Einzelhandelsmarkt weiterzuverkaufen, auf dem Preise und Mengen nicht reguliert waren und auf dem die Käufer teure Verkäufer wie Termoelectrica und Electrocentrale Deva meiden und sich für den kostengünstigsten Versorger entscheiden konnten, unabhängig von dessen Stromerzeugungskosten. Selbst wenn die Preise ähnlich waren und angenommen wird, dass der Absatz von Termoelectrica und Electrocentrale Deva auf dem regulierten Markt kostendeckend erfolgte, sind die von den Stromversorgern an Termoelectrica und Electrocentrale Deva gezahlten Preise daher nicht mit den Preisen vergleichbar, die Hidroelectrica auf dem wettbewerbsorientierten freien Markt zahlte, und können keinen gültigen Bezugswert für diese darstellen. (76) Ebenso wird mit der von Termoelectrica, Electrocentrale Deva und Rumänien gegebenen Begründung für die Höhe der Kosten nur erklärt, warum die Preise, zu denen Termoelectrica und Electrocentrale Deva Strom ohne Verlust verkaufen konnten, hoch waren. Mit dieser Begründung wird nicht nachgewiesen, dass diese Preise den Marktpreisen entsprachen, die unter wettbewerbsfähigen Bedingungen festgelegt werden und zu denen Hidroelectrica die Verträge hätte schließen und durchführen müssen, hätten diese Verträge keine staatlichen Beihilfen beinhaltet. (77) Zur Feststellung, ob die Vertragspreise den Marktbedingungen in Rumänien entsprachen, müssen sie mit den zeitgleich für andere bilateral ausgehandelte Verträge geltenden Preisbedingungen auf dem freien Markt verglichen werden. Die Kommission hat den von Rumänien übermittelten Datensatz verwendet, der ihrer Ansicht nach den besten verfügbaren Beleg für die Marktbedingungen in Rumänien darstellt (Erwägungsgründe 42 bis 45). Wie in Erwägungsgrund 45 ausgeführt, weist kein 2009 geschlossener oder bereits bestehender Langzeitvertrag dieselben Merkmale auf wie die Verträge. Aus diesem Grunde führte die Kommission eine ökonometrische Analyse durch, um einen Preismaßstab zu ermitteln, der auf Stromverträgen basiert, die im einschlägigen Zeitraum zeitgleich mit den Verträgen geschlossen wurden. Eine ausführliche technische Beschreibung der ökonometrischen Analyse und ihrer Ergebnisse findet sich im Anhang. (78) In Ermangelung eines endgültigen Bezugswerts zur Ermittlung der „Marktbedingungen“, anhand dessen geprüft werden könnte, ob die Preise der Verträge über dem Marktniveau lagen, wurde unter vorsichtigen Annahmen ein Bezugswert für die Marktpreise in der Form einer Ersatzgröße geschätzt, was speziell unter Berücksichtigung signifikanter Abweichungen vom geschätzten Marktpreis nach oben geschah. Mit diesem vorsichtigen Ansatz nahm die Kommission für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011 einen Vergleich der Preise der Verträge mit dem Bezugswert für den Marktpreis vor. Da die in den Verträgen vereinbarten Verkaufspreise jährlich stiegen, führte die Kommission ihren Vergleich getrennt nach Jahren durch. (79) Aus der Analyse ergibt sich, dass ausgehend von den als Bezugswert herangezogenen Preisen und den vorsichtigen Annahmen die Preise, die Termoelectrica Hidroelectrica berechnete, über den Marktpreisen lagen. Da die Vertragsabschlüsse auf Großhandelsebene bei den Verträgen mit Verträgen auf der Einzelhandelsebene verglichen werden, wird die auf dem rumänischen Markt in Höhe von 5 % übliche Einzelhandelsgewinnspanne addiert, sodass sich folgende Differenz zu den Marktpreisen ergibt: 18,80 RON/MWh (2010) bzw. 19,80 RON/MWh (2011) bei Termoelectrica sowie 17,50 RON/MWh (2010) bzw. 13,90 RON/MWh (2011) bei Electrocentrale Deva. (80) Somit liefert die ökonometrische Analyse einen ersten Hinweis darauf, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen verschafften. Doch die bloße Tatsache, dass die Preise gemäß den Verträgen als oberhalb der als Bezugswert herangezogenen Preise ähnlicher Verträge liegend eingestuft wurden, reicht nicht für den Nachweis aus, dass diese Verträge von einem anstelle von Hidroelectrica handelnden Marktteilnehmer nicht geschlossen und ihr Fortbestehen verfolgt worden wären. Objektiv betrachtet kann dies immer noch bedeuten, dass ein hohes Preisniveau allein nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass den Stromanbietern ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den Marktbedingungen verschafft wurde. Daher muss die Richtigkeit der Ergebnisse der ökonometrischen Analyse durch zusätzliche Nachweise für das Bestehen eines Preisniveaus oberhalb der Marktbedingungen bestätigt werden. (81) In diesem Zusammenhang ist festzustellen, ob Hidroelectrica sich ähnlich verhielt, wie es ein privater Marktteilnehmer in einer vergleichbaren Lage getan hätte („Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers“) (37). Daher prüfte die Kommission, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer Lage genau so verhalten hätte wie Hidroelectrica, als es die Verträge schloss und sie fortbestehen ließ. Hier sind die in den Erwägungsgründen 82 bis 85 nachfolgend beschriebenen Umstände betreffend den Abschluss und die Erfüllung der Verträge von Relevanz. (82) Erstens standen Hidroelectrica zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge auf dem Markt kostengünstigere Strombezugsquellen zur Verfügung. Beispielsweise bot im Zeitraum 2008-2009 Nuclearelectrica Strom für 153 RON/MWh an, im Gegensatz zu 227 RON/MWh von Termoelectrica bzw. 230 RON/MWh von Electrocentrale Deva (38). (83) Zweitens konnte Hidroelectrica den bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva erworbenen Strom nur mit Verlust an Dritte weiterverkaufen. Wie in den Erwägungsgründen 46 und 47 ausgeführt, waren die Einzelhandelsverkaufspreise von Hidroelectrica auf dem freien Markt wesentlich niedriger als die Großhandelseinkaufspreise, zudem belief sich der höchste Preis, zu dem Hidroelectrica Strom im Jahr 2010 auf dem Markt der direkt ausgehandelten Verträge weiterverkaufte, 190 RON/MWh — gegenüber einem Einkaufspreis von 230 RON/MWh bei Termoelectrica bzw. 234 RON/MWh bei Electrocentrale Deva. Daraus folgt, dass Hidroelectrica bei diesen Preisen jede einzelne bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva erworbene Megawattstunde mit Verlust weiterverkaufte. (84) Somit lieferte die Untersuchung keinerlei Erklärung dafür, warum Hidroelectrica dem Kauf der gesamten erzeugten Stromleistung des Termoelectrica-Kraftwerks Paroșeni zustimmte (Erwägungsgrund 24). Eine Zusage, die gesamte erzeugte Leistung eines Kraftwerks über einen Zeitraum von zehn Jahren zu kaufen, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass Hidroelectrica die Verträge nicht benötigte, um den mit seinen Lieferverträgen verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wurde von Rumänien bestätigt (Erwägungsgrund 63). Ganz im Gegenteil: Die Unternehmensführung von Termoelectrica (Erwägungsgrund 20) bzw. Electrocentrale Deva (Erwägungsgrund 21) führte gegenüber dem zuständigen Minister als Grund für den Abschluss der Verträge seitens Hidroelectrica an, dass der kostspielige und nicht wettbewerbsfähige Betrieb der beiden Unternehmen und der sie beliefernden Kohlebergwerke unterstützt werden müsse. (85) Wenn jedoch öffentliche Unternehmen beim Abschluss von Geschäften in Betracht ziehen, notleidende Unternehmen oder Branchen aus sozialen oder wirtschaftspolitischen Gründen, die mit ihren kommerziellen Interessen nichts zu tun haben, zu unterstützen, und zu für einen normalen Marktteilnehmer inakzeptablen Bedingungen solche Geschäfte eingehen, könnten die akzeptierten Bedingungen — wie im vorliegenden Fall die Einkaufspreise für Hidroelectrica — einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil für die andere Partei bzw. die anderen Parteien darstellen und somit eine der Bedingungen der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen. (86) Daraus folgt, dass Hidroelectrica sich durch den Abschluss und das Fortbestehen der Verträge nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. Dementsprechend bestätigt diese Untersuchung auch qualitativ das Ergebnis der ökonometrischen Analyse, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen wirtschaftlichen Vorteil einräumten, der zu Marktbedingungen nicht vorhanden gewesen wäre. (87) Die von Rumänien vorgelegten Daten enthielten keine Angaben zu Langzeitverträgen, für die bezüglich der zu liefernden Strommenge und der Vertragslaufzeit genau dieselben Bedingungen galten. In Ermangelung eines endgültigen Bezugswerts zur Ermittlung der „Marktbedingungen“ verglich die Kommission daher auf jährlicher Grundlage die von Hidroelectrica gezahlten Vertragspreise mit den höchsten zwischen 2009 und 2011 in Rumänien geltenden Preisen für langfristige Einzelhandelsverträge (Angaben von Rumänien, siehe Erwägungsgründe 42 bis 45). (88) Diesem Vergleich liegt die vorsichtige Annahme zugrunde, dass Termoelectrica und Electrocentrale Deva ihre Verträge mit Hidroelectrica durch mehrere Verträge mit anderen, die höchsten Preise bietenden Käufern auf dem Markt hätten ersetzen können, wobei tatsächlich von einer sehr vorsichtigen Annahme ausgegangen wurde: Statt als Marktpreis den Mittel-, Median- oder Modalwert vergleichbarer Vertragsabschlüsse zugrunde zu legen, wird als Marktpreis der höchste Preis mehrerer, nicht völlig vergleichbarer Vertragsabschlüsse herangezogen. Da die Vertragsabschlüsse nicht alle gleich waren und potenziell Faktoren oder Anomalien bestanden, die dazu beitragen können, das bei Vertragsabschlüssen zu den höchsten Preisen vereinbarte und als Bezugswert herangezogene Preisniveau zu erklären, ist dieser Ansatz für den Beihilfeempfänger vorteilhaft, da der erhaltene Vorteil eher zu niedrig eingeschätzt wird. Die gewichteten Durchschnittspreise der von Electrocentrale Deva und Termoelectrica zwischen 2009 und 2011 an Hidroelectrica tatsächlich gelieferten Strommengen (Erwägungsgrund 32) beliefen sich auf die folgenden Werte: (in RON/MWh)   2009 2010

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.