20.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/46


BESCHLUSS (EU) 2015/1877 DER KOMMISSION

vom 20. April 2015

über die den Unternehmen S.C. Termoelectrica S.A. und S.C. Electrocentrale Deva S.A. von Hidroelectrica of Romania in Rechnung gestellten Tarife — SA.33475 (12/C)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2648)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die Beihilfe SA.33475 (12/C, ex 12/NN) (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 2. August 2011 ging bei der Kommission eine Beschwerde des Investmentfonds S.C. Fondul Proprietatea S.A. (im Folgenden „Beschwerdeführer“) zu den Stromlieferungen ein, die das Unternehmen S.C. Hidroelectrica S.A. (im Folgenden „Hidroelectrica“) von Stromerzeugern zu Preisen bezog, die angeblich über dem Marktpreis lagen.

(2)

Am 25. April 2012 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie hinsichtlich der Verträge über die Großhandelslieferung von Strom durch Termoelectrica S.A. (im Folgenden „Termoelectrica“) und S.C. Electrocentrale Deva S.A. (im Folgenden „Electrocentrale Deva“) an Hidroelectrica beschlossen hat, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen, im Folgenden als „Eröffnungsbeschluss“ bezeichnet.

(3)

Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte Rumänien und die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf.

(4)

Am 23. Juli 2012 übermittelte Rumänien der Kommission seine vorläufigen Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss.

(5)

Bei der Kommission sind lediglich von Termoelectrica und von Electrocentrale Deva vom 11. Juni 2012 bzw. 12. Juni 2012 datierte vorläufige Bemerkungen eingegangen, die Rumänien der Kommission am 26. Juli 2012 übermittelte. Nochmals wurden die vorläufigen Bemerkungen der Kommission von Rumänien am 2. August 2012 übermittelt.

(6)

Am 12. Februar 2013 teilte die Kommission Rumänien mit, dass bei ihr noch keine Stellungnahmen der Beteiligten eingegangen seien.

(7)

Am 24. März 2013 legte Rumänien seinen vorläufigen Standpunkt zu dieser Beihilfesache erneut dar.

(8)

Die Kommission ersuchte Rumänien mit Schreiben vom 29. Juli und 11. September 2013, 3. März, 6. August und 25. September 2014 und 19. Januar 2015 um weitere Auskünfte. Diese legte Rumänien am 11. September 2013, 24. März, 14. Mai, 3. September, 22. September, 10. Oktober und 21. Oktober 2014 sowie 20. Februar 2015 vor.

(9)

Am 16. April 2015 verzichtete Rumänien auf seine Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1 (3) auf Annahme des Beschlusses in rumänischer Sprache und stimmte der Annahme in englischer Sprache zu.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

(10)

Dieser Abschnitt enthält eine Beschreibung der Vertragsparteien (d. h. Hidroelectrica, Termoelectrica und Electrocentrale Deva), weiterer Stromerzeuger, von Stromlieferungsverträgen im Kontext des rumänischen Strommarktes und zahlreicher Entwicklungen und Verknüpfungen zwischen den mutmaßlichen Beihilfeempfängern.

2.1.   Die Vertragsparteien

2.1.1.   Hidroelectrica

(11)

Hidroelectrica wurde im Jahr 2000 gegründet. Das Unternehmen unterliegt dem allgemeinen Gesellschaftsrecht. Sein Stammkapital wird über das Ministerium für Wirtschaft und Handel (80,06 %) vom rumänischen Staat sowie vom Beschwerdeführer (19,94 %) gehalten. Der rumänische Staat ist im von der Aktionärsversammlung bestellten Vorstand von Hidroelectrica vertreten. Gemäß der Satzung von Hidroelectrica führt und vertritt der Generaldirektor das Unternehmen im operativen Geschäft und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Aktionärsversammlung oder dem Vorstand vorbehalten sind, eigenständig. In der Praxis hatten die Vorstandsmitglieder von Hidroelectrica zugleich Posten in Regierungsstellen inne (4).

(12)

Hidroelectrica ist mit einer Jahreskapazität, die sich in einem durchschnittlichen hydrologischen Jahr auf ca. 17,5 TWh beläuft, der größte Stromerzeuger Rumäniens. Hidroelectrica erzeugt Strom mithilfe von Staudämmen und Laufwasserkraftwerken. Allerdings ist die Stromerzeugung in Abhängigkeit von den hydrologischen Bedingungen erheblichen Schwankungen unterworfen: 2009 erzeugte Hidroelectrica 16,4 TWh, 2010 waren es 21,3 TWh und 2011 14,7 TWh. 2013 lag der Marktanteil von Hidroelectrica bei 28,24 %, vor dem von Complexul Energetic Oltenia, einem Erzeuger von Strom durch Kohleverbrennung mit einem Marktanteil von 20,83 % und Nuclearelectrica mit 20,65 % Marktanteil, beides Unternehmen in Staatseigentum.

(13)

Hidroelectrica beantragte am 26. Juni 2012 (5) Insolvenz, das Verfahren endete am 26. Juni 2013 (6). Am 25. Februar 2014 beantragte Hidroelectrica jedoch erneut Insolvenz.

2.1.2.   Die Beihilfeempfänger

(14)

Bei den Versorgern, mit denen Hidroelectrica die von der Untersuchung betroffenen Verträge abgeschlossen hat, handelt es sich um Termoelectrica und Electrocentrale Deva, zwei Kohlekraftwerkbetreiber, die mittel- oder unmittelbar zu 100 % in Staatseigentum stehen, am Tag der Vertragsunterzeichnung jährlich 1,7 TW bzw. 1,3 TW erzeugten und 2009 einen Marktanteil von 3 % bzw. 5 % (7) und 2011 von 1,9 % bzw. 4,1 % (8) hatten. Termoelectrica und Electrocentrale Deva verkauften Strom, der mit unwirtschaftlicher heimischer Kohle erzeugt wurde (9).

(15)

Electrocentrale Deva war bis Ende Dezember 2001 ein Unternehmensbereich von Termoelectrica und wurde danach als eigenständiges Unternehmen abgespalten, zusammen mit weiteren in Staatseigentum befindlichen Unternehmensbereichen (CE Craiova, Electrocentrale Bucuresti, CE Rovinari usw.). Bis zum 27. März 2012 war Termoelectrica alleiniger Anteilseigner von Electrocentrale Deva.

2.2.   Sonstige Marktinformationen

(16)

Die Stromerzeugung in Rumänien ist von staatlich kontrollierten Unternehmen dominiert, auf die zusammen ein Marktanteil von ca. 90 % entfällt (10). Die gesamte Nettostromerzeugung in Rumänien betrug 2011 60,38 TWh. Der Erzeugungsmix setzt sich hauptsächlich aus Wasserkraft (ca. 28 % der Gesamterzeugung), Atomkraft (ca. 18 %) und Stromerzeugung in Kraftwerken zusammen, in denen fossile Brennstoffe verbrannt werden (ca. 51 %) (11).

(17)

Der rumänische Markt ist vor allem mit Bulgarien (Nettotransferkapazität von 400 MW im Zeitraum 2009-2010) und Ungarn (Nettotransferkapazität von 800-500 MW im Zeitraum 2009-2010) verknüpft. Die Nettozusammenschaltkapazität mit diesen Mitgliedstaaten wurde im genannten Zeitraum aufgrund von Netzüberlastung nicht vollständig ausgeschöpft. Im Zeitraum 2009-2011 ergibt sich für Rumänien hinsichtlich der Stromein- und -ausfuhr des Landes folgendes Bild: i) 2009 belief sich die Stromeinfuhr auf 676 GWh, die Ausfuhr auf 3 154 GWh (ca. 4,8 % des gesamten in Rumänien erzeugten Stroms); ii) 2010 belief sich die Stromeinfuhr auf 943 GWh, die Ausfuhr auf 3 854 GWh (ca. 3,4 % des gesamten in Rumänien erzeugten Stroms); iii) 2011 belief sich die Stromeinfuhr auf 1 036 GWh, die Ausfuhr auf 2 942 GWh (ca. 2,8 % des gesamten in Rumänien erzeugten Stroms).

2.3.   Die Verträge

(18)

Der Vertrag mit Termoelectrica wurde am 30. Juli 2008 (12) und der Vertrag mit Electrocentrale Deva am 9. Juni 2009 (in diesem Beschluss gemeinsam als die „Verträge“ bezeichnet) mit einer Laufzeit von jeweils zehn Jahren geschlossen. Die Verträge wurden vom Insolvenzverwalter Euro-Insol im Verlauf des Insolvenzverfahrens von Hidroelectrica Ende August 2012 gekündigt (13).

(19)

Termoelectrica und Electrocentrale Deva haben, wie in den Erwägungsgründen 20 bis 22 dargelegt, mit Schreiben an das rumänische Ministerium für Wirtschaft und Handel von diesem Ministerium um Genehmigung der Unterzeichnung der Verträge ersucht:

(20)

Am 15. Juli 2008 hat Termoelectrica mit Vermerk Nr. 7323 Folgendes mitgeteilt: „(…) Termoelectrica SA hat verschiedene Methoden zur Lösung dieses dringenden Problems analysiert, und die einzige Variante mit Aussicht auf schnellen Erfolg, für die keine Zustimmung seitens der EU notwendig ist, ist die Folgende: Abschluss eines langfristigen Vertrags (zehn Jahre) zwischen Termoelectrica SA und Hidroelectrica SA über den Ankauf von Strom, der von Kraftwerksblock 4 von CET Paroșeni erzeugt wird. Als Vertragspreis gilt der Preis für CET Paroșeni, der von der ANRE auf dem regulierten Markt festgesetzt wurde und auf den begründeten Kosten von Termoelectrica SA beruht, sowie Abschluss eines langfristigen Vertrags (mit einer Laufzeit von ca. zehn Jahren) mit Compania Națională a Huilei Petroșani über den Ankauf von Kohle. Im Fall von Termoelectrica SA (SE Paroșeni) und auch im Fall der Compania Națională a Huilei (14) (…) würde dies die Zukunft der beiden im Schiltal angesiedelten Unternehmen langfristig sichern.“

(21)

Am 27. Mai 2009 hat Electrocentrale Deva mit Vermerk Nr. 10855 Folgendes beantragt: „(…) Um die Insolvenz des Unternehmens abzuwenden und die notwendigen Bedingungen für die Finanzierung und Umsetzung der für den Weiterbetrieb notwendigen Investitionen zu schaffen, ersuchen wir Sie um Genehmigung der Aushandlung und des Abschlusses eines zwischen Electrocentrale Deva und Hidroelectrica București zu vereinbarenden Zehnjahresvertrages über den Verkauf einer Strommenge an Hidroelectrica, die der durchschnittlichen Leistung von 150 MW entspricht und zu der die auf dem regulären Markt gelieferten Menge hinzukommt, wobei der Verkauf zu einem von der ANRE genehmigten Preis erfolgen soll, der die begründeten Erzeugungskosten decken wird.“

(22)

Die beiden Vermerke wurden von Vertretern des rumänischen Ministeriums für Wirtschaft und Handel auf Minister- bzw. Staatssekretärsebene genehmigt. Aus den Verträgen geht hervor, dass sie auf der Grundlage dieser Vermerke abgeschlossen wurden.

(23)

Im Vertrag mit Termoelectrica wurde weder Hidroelectrica noch Termoelectrica die Möglichkeit eingeräumt, den Vertrag zu kündigen. Der Vertrag mit Electrocentrale Deva gewährte sowohl Hidroelectrica als auch Electrocentrale Deva die Möglichkeit der Vertragskündigung unter folgenden Umständen: i) Verlust der Eigenschaft des Erzeugers, danach Kündigung innerhalb von fünf Arbeitstagen; ii) Weigerung einer der beiden Vertragsparteien, im Falle der Änderung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden wirtschaftlichen und technischen Bedingungen einen neuen Vertrag abzuschließen oder den bestehenden Vertrag zu ändern; iii) in sonstigen Fällen, die sich aus den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen ergeben (15).

(24)

In den Vertrag mit Termoelectrica sind folgende Punkte aufgenommen worden: i) der Vertragspreis ist jährlich von der Energieregulierungsbehörde (im Folgenden „ANRE“) auf der Grundlage der von Termoelectrica angegebenen Erzeugungskosten festzusetzen; ii) Hidroelectrica kauft jeden Monat den gesamten vom Kraftwerk Paroșeni erzeugten Strom auf (16). Ab dem Tag seiner Unterzeichnung und bis zu seiner Kündigung durch den Insolvenzverwalter wurde der Vertrag achtmal geändert (sieben Nachträge betrafen Preisanpassungen) (17).

(25)

In den Vertrag mit Electrocentrale Deva sind folgende Punkte aufgenommen worden: i) der Vertragspreis wird durch die ANRE auf der Grundlage der von Electocentrale Deva angegebenen Erzeugungskosten festgesetzt; ii) sollte die ANRE nicht mehr für die Preisregulierung zuständig sein, sind die Preise von den Parteien auszuhandeln und dürfen den Vertragspreis des Vorjahres nicht unterschreiten; iii) die Vertragsparteien erheben keine Geldbußen oder sonstige Gebühren, falls der Verkäufer die vertraglich geregelte Strommenge nicht liefert oder der Käufer den Vertragspreis nicht bezahlt (18). Ab dem Tag seiner Unterzeichnung und bis zu seiner Kündigung durch den Insolvenzverwalter wurde der Vertrag fünfmal geändert (19) (alle Änderungen betrafen Preisanpassungen).

(26)

Entgegen den eindeutigen Bestimmungen in beiden Verträgen, denen zufolge der Vertragspreis im Regelfall von der ANRE festzulegen ist, wurden Preisanpassungen in der Praxis nach vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel vorgenommen, allerdings mit drei Ausnahmen (20).

(27)

Hidroelectrica ersuchte zum Beispiel in einem Vermerk (Datum unlesbar) das Ministerium für Wirtschaft und Handel um Genehmigung einer Preisanpassung für den Zeitraum 1. August 2009-31. Dezember 2009 aufgrund von „steigenden Erzeugungskosten“. In diesem Vermerk heißt es eindeutig, dass „das Ziel des Abschlusses und der Erfüllung beider Verträge darin besteht, eine bestimmte Menge von Strom aus Steinkohle, gemischt mit Strom aus Wasserkraft, auf dem wettbewerbsorientierten Markt zu verkaufen sowie die beiden Wärmekrafterzeuger mit einem Vertrag auszustatten, der von den Finanzinstituten als Hypothek akzeptiert wird, um langfristige Kredite zu erhalten, die für erforderliche Investitionen als Voraussetzung für die Verlängerung der Stromerzeugerlizenzen benötigt werden“.

(28)

In ähnlicher Weise ersuchte Hidroelectrica in einem weiteren Vermerk das Ministerium für Wirtschaft und Handel um Beibehaltung des 2009 festgelegten Preises von 230 RON/MWh für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010, „damit die benötigten Einnahmen für die Fortführung des laufenden Umstrukturierungsprozesses des die Steinkohle für die Stromerzeugung fördernden Bergbaubetriebs und des Wärmekrafterzeugers erzielt werden (…)“.

(29)

Des Weiteren ersuchte Hidroelectrica nach Abschluss der Verträge mit Vermerk Nr. 6547 von 2011 den Minister für Wirtschaft und Handel um Genehmigung einer Preisanpassung für das Jahr 2011, um Termoelectrica und Electrocentrale Deva die Möglichkeit zu geben, „die langfristigen Kredite zu erhalten, die für Investitionen als Voraussetzung für die Verlängerung der Stromerzeugerlizenzen benötigt werden und um die für die Umstrukturierung der Compania Nationala a Huilei benötigten Einnahmen zu erzielen“.

(30)

Aus allen Vermerken geht auch deutlich hervor, dass Hidroelectrica das Ministerium für Wirtschaft und Handel ersucht hat, „die Geschäftsleitung der drei Stromerzeuger zur Unterzeichnung der Nachträge über die neuen Preise zu ermächtigen“.

(31)

Darüber hinaus beziehen sich sämtliche der Preisanpassungen betreffenden Nachträge zu den Verträgen auf interne Vermerke von Hidroelectrica, die mit Ausnahme der drei in Erwägungsgrund 26 genannten Ausnahmen entweder vom Minister für Wirtschaft und Handel oder vom Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel genehmigt wurden (21).

(32)

Die angekauften Strommengen und die im Rahmen der Verträge zwischen 2009 und 2011 gezahlten Durchschnittspreise belaufen sich auf folgende Werte (22):

 

2009

2010

2011

Electrocentrale DEVA

Menge (GWH)

499,8

308,6

146,4

Kaufpreis (RON/MWh)

230,2

234,0

234,0


 

2009

2010

2011

Termoelectrica

Menge (GWh)

900,7

804,6

648,9

Kaufpreis (RON/MWh)

227,4

230,0

234,4

2.4.   Der rumänische Strommarkt

(33)

Der Stromhandel findet in Rumänien auf zwei Märkten statt: i) dem regulierten Strommarkt, auf dem der Strom zu regulierten Tarifen und Bedingungen gehandelt wird, und ii) dem wettbewerbsorientierten Strommarkt, auf dem der Strom frei gehandelt wird und wo zwei Hauptarten von Verträgen dominieren: relativ standardisierte bilaterale Verträge, die auf dem zentralisierten Markt geschlossen werden, und frei verhandelbare bilaterale Verträge — der sogenannte Markt für direkt ausgehandelte Verträge.

2.4.1.   Der regulierte Strommarkt

(34)

Die Transaktionen auf dem regulierten Strommarkt werden über Rahmenkaufverträge umgesetzt, die zwischen den auf dem regulierten Markt tätigen Stromerzeugern/-produzenten, darunter auch Hidroelectrica, und den „Versorgern letzter Instanz“, die die Stromverteilung an die Endnutzer gewährleisten, geschlossen werden. Die zugelassenen Kunden kaufen Strom zu regulierten Tarifen ein. Auf dem regulierten Markt werden die Preise und die von den Stromerzeugern/-produzenten zu liefernden Mengen von der ANRE jährlich vorab festgelegt. Bis 2009-2010, als die Erfüllung der geprüften Verträge begann, wurden 56-61 % des in Rumänien verbrauchten Stroms auf dem regulierten Markt gehandelt.

2.4.2.   Der wettbewerbsorientierte Strommarkt

(35)

Seit 2005 ist der wettbewerbsorientierte Strommarkt in Rumänien in fünf spezifische Märkte unterteilt: i) die von der OPCOM verwalteten zentralisierten Märkte; ii) den Markt für direkt ausgehandelte Verträge; iii) den Markt für Hilfsdienste; iv) den Regelenergiemarkt und v) den Exportmarkt.

(36)

Die zentralisierten Märkte werden von der Strombörse OPCOM verwaltet. Die OPCOM wurde 2001 mit Regierungsbeschluss Nr. 627/2000 als Aktiengesellschaft und 100 %ige Tochtergesellschaft des Übertragungsnetzbetreibers Transelectrica gegründet. Auf der Grundlage der von der ANRE erteilten Lizenz wurde die OPCOM zur Plattform für den Stromhandel auf Großhandelsebene in Rumänien bestimmt. Die OPCOM ist die einzige Strombörse in Rumänien, an der der Handel mit Stromhandel möglich ist und die die Mittlerrolle dabei spielt.

(37)

Die OPCOM umfasst fünf Marktsegmente: i) den Day-ahead-Markt; ii) den Intraday-Markt (23); iii) zentralisierte bilaterale Märkte, d. h. einen zentralisierten, auf dem Versteigerungsprinzip beruhenden Markt für bilaterale Verträge „OPCOM-PCCB“ und einen zentralisierten, auf dem Prinzip des kontinuierlichen Verhandelns beruhenden Markt für bilaterale Verträge — CMBC-CN; iv) den zentralisierten Markt für grüne Zertifikate und v) die Handelsplattform für Treibhausgasemissionszertifikate. Der Handel bei OPCOM begann erst 2005 und nur in den Marktsegmenten Day-ahead-Markt und OPCOM-PCCB.

(38)

Die Verträge wurden auf dem Markt für direkt ausgehandelte Verträge in Rumänien abgeschlossen, bei dem es sich um das für die Prüfung in diesem Fall relevante Marktsegment handelt.

2.4.3.   OPCOM-PCCB

(39)

Auf dem Marktsegment OPCOM-PCCB organisiert die OPCOM öffentliche Versteigerungen für den An- und Verkauf von Strom. Die Verkaufs-/Kaufangebote der einzelnen Erzeuger/Versorger/Verbraucher werden beim Marktbetreiber eingereicht. Jedes Angebot muss folgende Angaben enthalten: i) den Mindestpreis, zu dem der Teilnehmer Strom verkauft oder den Höchstpreis, zu dem er Strom kauft, und ii) den Rahmenvertrag, nach dem der anbietende Teilnehmer Strom zu liefern/anzukaufen beabsichtigt. Die Verkaufs- und Ankaufangebote enthalten Angaben zu den Lieferbedingungen einschließlich Strommenge, Laufzeit (mindestens ein Monat und bis zu einem Jahr) sowie den anvisierten Rahmenvertrag. Der Preis folgt dem Grundsatz des den Erwartungen am meisten entsprechenden Angebotspreises. Bis 2009 und 2010, als die Erfüllung der Verträge begann, machten die Verkäufe auf dem OPCOM-PCCB-Markt weniger als 7 % des in Rumänien erzeugten Stroms aus.

(40)

Nach Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses hat die Kommission einen Beschluss nach Artikel 102 AEUV gefasst und festgestellt, dass die von der OPCOM verwaltete Strombörse einen relevanten Dienstleistungsmarkt darstellt, auf dem die OPCOM getrennt vom Markt der direkt ausgehandelten Verträge ein beherrschender Akteur ist (24).

2.4.4.   Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge

(41)

Der Markt für direkt ausgehandelte Verträge ist ein freier Markt, der nicht von der ANRE reguliert wird. Die Vertragsparteien handeln die Mengen, Preise und andere Vertragsklauseln bilateral aus. Damit verfügen sie bei der Aushandlung der Bedingungen der Handelsverträge über ein hohes Maß an Flexibilität. Die Vertragsbedingungen sind vertraulich.

2.4.5.   Kurze Beschreibung der zeitgleich mit den Verträgen abgeschlossenen direkt ausgehandelten Verträge

(42)

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 forderte die Kommission Rumänien auf, ihr Informationen über die Verträge zu übermitteln, die auf dem rumänischen Markt bilateral ausgehandelt und mit vergleichbaren Laufzeiten und Stromliefermengen abgeschlossen wurden (die Verträge ausgenommen). Die Aufforderung der Kommission erstreckte sich auf alle rumänischen Stromversorger unabhängig von ihrem Status als staatliche oder private Akteure. Am 14. Mai 2014 legte Rumänien die angeforderten Schlüsselangaben zu allen Verträgen vor, die von Stromkäufern mit einem jährlichen Stromverbrauch von mehr als 150 GWh für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011 abgeschlossen worden waren (25).

(43)

Von Rumänien wurde darauf hingewiesen, dass alle Verträge, die im entsprechenden Zeitraum auf dem Einzelhandelsmarkt unter Wettbewerbsbedingungen von gewerblichen Abnehmern geschlossen wurden, den von der Kommission geforderten Ad-hoc-Datenerhebungen unterzogen wurden. Konkret hat Rumänien für den Zeitraum 2009-2011 75 jährliche Datensätze aus Verträgen übermittelt, die eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren hatten und für diese Sache von Relevanz waren. Die Kommission geht davon aus, dass Rumänien die relevanten Daten zu allen Verträgen übermittelte, die die von ihr benannten Kriterien (vergleichbare Laufzeiten und Mengen) für den betreffenden Zeitraum 2009-2011 erfüllen. Auf die Verträge entfielen ca. 17 % der Gesamtstrommenge, deren Lieferung über die direkt ausgehandelten Verträge vereinbart wurde, die im Zeitraum 2009-2011 abgeschlossen wurden und zu denen Rumänien Angaben gemacht hat.

(44)

Aus den von Rumänien vorgelegten Daten geht hervor, welches Niveau die auf dem freien Markt für Stromeinzelhandel im Zeitraum 2009-2011 gezahlten höchsten Preise erreichten: 2009: 266,50 RON/MWh, 2010: 229,96 RON/MWh, 2011: 232,33 RON/MWh. Allerdings umfasste jeder dieser Verträge einzeln betrachtet geringere Mengen als jeder der Verträge.

(45)

Eine Untersuchung der Informationen zu den Verträgen, die von anderen Versorgern als Termoelectrica und Electrocentrale Deva geschlossen wurden, hat ergeben, dass 2009, als mit der Erfüllung der Verträge begonnen wurde, kein anderer Versorger einen Liefervertrag abgeschlossen hat, der hinsichtlich Liefermenge (ca. 900 GWh bzw. 500 GWh) und Laufzeit (zehn Jahre) ausreichende Ähnlichkeit mit den beiden Verträgen aufwies. Ein gänzlich sinnvoller Vergleich mit den Verträgen ist nur bei Verträgen möglich, bei denen Strommenge, Laufzeit und/oder Datum des Inkrafttretens identisch sind. Da völlig identische Verträge nicht existierten, ist zur Herausarbeitung der Unterschiede zwischen den Verträgen eine ökonometrische Analyse erforderlich, deren Grundprinzip und Ergebnisse in den Erwägungsgründen 77 bis 80 und im Anhang erläutert werden.

2.4.6.   Hidroelectrica-Verträge über den Verkauf von Strom

(46)

Im Zeitraum 2009-2011 verkaufte Hidroelectrica ca. 60 % seines Stroms an andere private Abnehmer über langfristige Groß- und Einzelhandelsverträge, die Gegenstand einer Untersuchung durch die Kommission sind (26). Die Verkaufspreise von Hidroelectrica in diesen Verträgen lagen mehr als 40 % unter den Großhandelskaufpreisen, die Hidroelectrica durchschnittlich an Termoelectrica und Electrocentrale Deva zahlte. Beispielsweise lag der höchste Stromverkaufspreis im Rahmen dieser Verträge bei 159,8 RON/MWh (2009) und 168 RON/MWh (2010).

(47)

Über geringere Mengen schloss Hidroelectrica Stromlieferverträge auch mit anderen Parteien (27) ab. Der höchste Stromverkaufspreis im Rahmen dieser Einzelhandelsverträge lag für den relevanten Zeitraum bei 185 RON/MWh (2009), 190 RON/MWh (2010) und 160 RON/MWh (2011) und somit durchschnittlich ca. 13 % unter dem Niveau der Großhandelskaufpreise, die Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva zahlte.

2.5.   Entwicklungen nach 2011 und Verbindungen zwischen Termoelectrica, Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und CEH

(48)

Das von Termoelectrica betriebene Kraftwerk Paroșeni, das die im Rahmen des Vertrags mit Termoelectrica erworbene Strommenge lieferte, wurde ein eigenständiges Unternehmen und am 11. Juli 2011 unter der Bezeichnung Electrocentrale Paroșeni in das rumänische Handelsregister eingetragen (28). Am 22. September 2011 übernahm Electrocentrale Paroșeni im Rahmen des Vertrags mit Hidroelectrica alle Rechte und Pflichten von Termoelectrica. Electrocentrale Paroșeni belieferte Hidroelectrica im September und Oktober 2011 mit Strom, wenngleich die Mengen gering waren.

(49)

Zum Zeitpunkt der Einstellung der Lieferung gemäß den Verträgen war Termoelectrica weiterhin Alleingesellschafter von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni.

(50)

Mit der Dringlichkeitsanordnung Nr. 84/2011 (29) wurde ein Schuldenswap zwischen Termoelectrica und dem Staat umgesetzt. Termoelectrica übertrug dabei seine Anteile an verschiedenen Unternehmen (Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale București) an den Staat, um seine Schulden bei diesem zu tilgen. Die Anteilsübertragung erfolgte auf der Grundlage von Bewertungsberichten eines unabhängigen Sachverständigen.

(51)

Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva wurden zu einer juristischen Person mit der Bezeichnung Complexul Energetic Hunedoara (im Folgenden „CEH“) zusammengeschlossen; die Eintragung in das rumänische Handelsregister dieses vollständig in staatlichem Eigentum stehenden Unternehmens erfolgte am 1. November 2012. CEH hat alle Rechte und Pflichten von Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale Deva übernommen. Am 1. August 2013 übernahm CEH auch das Unternehmen Societatea Nationala a Huilei, bei dem es sich um eine Ausgliederung aus den Bergwerken des Staatsunternehmens Compania Nationala a Huilei handelt, das Termoelectrica und Electrocentrale Deva mit Kohle belieferte. Derzeit gelten alle drei Unternehmen als Niederlassungen von CEH ohne Rechtspersönlichkeit.

(52)

Termoelectrica befindet sich in Liquidation (30) und umfasst laut einem Bericht vom 1. Oktober 2013 Vermögenswerte mit einem Marktwert von ca. 80 Mio. EUR und einem Liquidationswert von ca. 60,5 Mio. EUR. Allerdings verblieben die Schulden von Electrocentrale Deva, Electrocentrale Paroșeni und Electrocentrale București bei Termoelectrica.

(53)

Die Entwicklungen bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva nach 2011 und die in den Erwägungsgründen 48 bis 52 erläuterten Verbindungen werden zur besseren Übersicht in der folgenden Grafik dargestellt:

Image 1

Langfristige Kohle-Lieferverträge

Verbindungen zwischen Termoelectrica / Electrocentrale Deva / Electrocentrale Paroşeni und CEH

(*) Electrocentrale Deva wurde (zusammen mit anderen Kraftwerken) Ende 2001 aus Termoelectrica ausgegliedert.

(**) Termoelectrica ist bis März 2012 Alleingesellschafter von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroşeni.

(***) Electrocentrale Paroşeni hat an Hidroelectrica nur im September-Oktober 2011 teuren Strom verkauft.

Electrocentrale Paroşeni (***)

August 2012 Zusammenschluss zu CEH

2012

Ausgliederung von drei wettbewerbs-fähigen Bergwerken aus CNH

2009-2011

Verkauf von teurem Strom

Compania Nationala a Huilei (CNH) – vier nicht wettbewerbs-fähige Bergwerke

Hidroelectrica

Complexul Energetic Hunedoara (CEH)

Aug. 2013

Übernahme

Termoelectrica-Gruppe (**)

Electrocentrale Deva (*)

Societatea Nationala a Huilei (SNH)

Electrocentrale Paroşeni

2011 – Ausgliederung von Termoelectrica

3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(54)

Im Eröffnungsbeschluss bezweifelte die Kommission, dass die Preise für den Stromankauf im Rahmen der Verträge marktkonform waren, und warf zugleich die Frage auf, ob sie als staatliche Beihilfe anzusehen seien. Für den Fall, dass Letzteres zuträfe, äußerte die Kommission Zweifel daran, dass diese Hilfe mit dem Vertrag vereinbar sei.

(55)

Die Kommission verglich die in den Verträgen angegebenen Preise mit den Preisen, zu denen der Strom an der Strombörse OPCOM-PCCB gehandelt wurde, und stellte fest, dass die Preise, zu denen Hidroelectrica Strom von den mutmaßlich begünstigten Unternehmen zukaufte, zwischen 40 % und 55 % über dem an der Strombörse OPCOM-PCCB üblichen Strompreis lagen. Daher fielen bei Hidroelectrica offenbar unnötig hohe Kosten an, zugleich wurde den mutmaßlichen Beihilfeempfängern eine Hilfe gewährt, die eine Steigerung der Einnahmen der Beihilfeempfänger bewirkte, ohne jedoch einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse zu dienen. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu der vorläufigen Ansicht, dass die mutmaßlichen Beihilfeempfänger durch die künstlich in die Höhe getriebenen Strompreise in den Verträgen und ihren späteren Änderungen einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt haben.

(56)

Die Kommission ist zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die in Rede stehenden Vorzugsstromtarife selektiver Art sind, da sie nur für bestimmte Unternehmen galten.

(57)

Des Weiteren ist die Kommission zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Vorzugsstromtarife die Übertragung staatlicher Mittel beinhalten könnten, die dem Staat zuzurechnen wäre, da Hidroelectrica vom rumänischen Staat kontrolliert wurde (80,06 % seines Gesellschaftskapitals befand sich im Eigentum des rumänischen Staates). Ferner nahm die Kommission Bezug auf die Ministerialverordnung Nr. 445/2009, laut der die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und Unternehmensumfeld, die als Vorstandsmitglieder der staatlichen Stromversorgungsunternehmen fungierten, zu gewährleisten hatten, dass ab dem 31. März 2010 der für den Großhandelsmarkt bestimmte Strom ausschließlich an der OPCOM gehandelt wird.

(58)

Folgerichtig hatten die Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft und Handel die Kontrolle über die Vergabepraxis der staatlichen Unternehmen, einschließlich der Vergabepraxis von Hidroelectrica, oder übten zumindest Einfluss darauf aus. Dies könnte Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gehabt haben.

(59)

Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass die Verträge, sollten sie mit staatlichen Beihilfen verbunden gewesen seien, als Hilfe unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht und das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV zu betrachten seien.

(60)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass die Vorzugsstromtarife möglicherweise staatliche Beihilfen beinhalteten, und forderte Rumänien auf, zur Zerstreuung dieser Bedenken Angaben in ausreichendem Umfang vorzulegen.

4.   STELLUNGNAHMEN RUMÄNIENS

(61)

Rumänien hat keinerlei Angaben dazu gemacht, ob die Verträge mit staatlichen Beihilfen verbunden waren. Am 24. März 2013 äußerte sich Rumänien zu Stellungnahmen Dritter in Bezug auf andere Fälle mit Beteiligung von Hidroelectrica, die ebenso Untersuchungsgegenstand der Kommission waren (31). Erneut äußerte sich Rumänien in keiner Weise dazu.

(62)

Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wurde Rumänien aufgefordert, die wirtschaftlichen Beweggründe für den Abschluss der Verträge darzulegen. Rumänien hat hierzu keinerlei Erläuterungen vorgelegt. Es hat lediglich vorgebracht, dass die Verträge Hidroelectrica eine bessere Berechnung der maximal anfallenden Kosten beim Ankauf von Strom ermöglichten, was dem Unternehmen Schutz vor der Preisvolatilität auf dem Spotmarkt gewährt habe.

(63)

Darüber hinaus wies Rumänien darauf hin, dass es sich bei den Verträgen nicht um Unterstützungsvereinbarungen gehandelt habe, wie im Bericht des Insolvenzverwalters von Hidroelectrica über die Gründe für die Insolvenz von Hidroelectrica angegeben (32). Dem Bericht zufolge gelten als Vereinbarungen dieser Art Verträge, die Hidroelectrica zur Überbrückung von Diskontinuitäten im Stromerzeugungsablauf abgeschlossen hat. Der Zweck dieser Vertragsart liege darin, Schadenersatzzahlungen aufgrund der Nichteinhaltung vertraglicher Lieferverpflichtungen zu verhindern.

(64)

Rumänien erläuterte (33), warum mit Ausnahme der drei in Erwägungsgrund 28 genannten Fälle die ANRE die Vertragspreise nicht, wie in den Verträgen bestimmt war, festgesetzt hat. Die Verträge seien nicht auf dem regulierten Markt geschlossen worden, sodass von der ANRE keine Preiskorrektur vorgenommen worden sei. Rumänien legte ferner folgende Erläuterungen vor: i) Ursprünglich habe die ANRE gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft und Handel eine Unter- und eine Obergrenze angegeben, auf deren Grundlage die Preisbildung erfolgt sei; ii) die Schwellenwerte seien auf der Grundlage klarer technischer Parameter gebildet worden, die speziell für Wärmekraftwerke gelten; iii) die ANRE habe diese Praxis im Laufe der Zeit aufgegeben, und das Ministerium für Wirtschaft und Handel habe sie mit Grundsätzen, die denen der ANRE vergleichbar gewesen seien, weitergeführt.

(65)

Zum Vertrag mit Termoelectrica hat Rumänien bestätigt, dass Hidroelectrica der einzige Abnehmer von Strom des Termoelectrica-Kraftwerks in Paroșeni gewesen sei. Hidroelectrica habe zudem nicht die gesamte Strommenge angekauft, wie ursprünglich gemäß dem Vertrag angenommen worden sei, sondern nur die Mengen, die zum Ausgleich des aufgrund der unvorhersehbaren Entwicklung des Wasserstandes schwankenden Stromerzeugungsniveaus erforderlich gewesen seien.

(66)

Zum Vertrag mit Electrocentrale Deva erläuterte Rumänien, dass Electrocentrale Deva im fraglichen Zeitraum 2009-2011 auch Strom an andere Kunden als Hidroelectrica verkaufte. So habe Electrocentrale Deva 2010 und 2011 große Strommengen (vergleichbare oder noch größere Mengen) an andere Kunden als Hidroelectrica zu vergleichbaren Preisen verkauft (34).

5.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

(67)

In ihren vorläufigen Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss hatten sowohl Termoelectrica als auch Electrocentrale Deva behauptet, dass ihnen weder die ursprünglichen Vertragspreise noch die spätere Preisänderungen Vorteile verschafft hätten, da die Preise von der ANRE festgesetzt und auf der Grundlage ihrer Stromerzeugungskosten berechnet worden seien.

(68)

Darüber hinaus brachte Rumänien vor, dass die späteren Änderungen der Vertragspreise durch den Preisanstieg bei Öl (35) bzw. Kohle (36) bedingt gewesen seien. Electrocentrale Deva machte darüber hinaus geltend, dass der Strompreis zu ca. 70 % vom Kohlepreis beeinflusst worden sei.

6.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(69)

In diesem Beschluss prüft die Kommission, ob Termoelectrica und Electrocentrale Deva staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten haben (siehe Erwägungsgrund 101), und wenn dies der Fall ist, ob diese Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (siehe Erwägungsgründe 102 bis 105).

6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(70)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(71)

Die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen gelten kumulativ, sodass sie sämtlich erfüllt sein müssen, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe angesehen wird.

6.1.1.   Prüfung des wirtschaftlichen Vorteils

(72)

Nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV muss zur Feststellung, ob Termoelectrica und Electrocentrale Deva durch den Abschluss und die Erfüllung der Verträge ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, wie er ansonsten zu Marktbedingungen nicht gegeben gewesen wäre, ermittelt werden, welche zu Marktbedingungen erzielten Preise in Rumänien im Zeitraum 2009-2011 für ähnliche Vertragsabschlüsse galten.

(73)

Die Prüfung hat ergeben, dass entgegen der im Eröffnungsbeschluss vertretenen vorläufigen Auffassung der Kommission die Bedingungen und Laufzeiten der an der Strombörse OPCOM-PCCB geschlossenen Stromversorgungsverträge nicht in ausreichendem Maße mit denen der Verträge übereinstimmen, vor allem in Bezug auf Laufzeit und bilateral ausgehandelte maßgeschneiderte Bedingungen (Erwägungsgründe 18, 23 bis 25, 39 und 40). Auf gut funktionierenden Strommärkten mit ausreichender Liquidität und Termininstrumenten, mit denen sich Preise für künftige Lieferungen vorhersagen lassen, sind Spotpreise ein guter Indikator bzw. eine gute Ersatzgröße für die Marktpreise und können als Bezugswert für die Bewertung des Preisniveaus in bestimmten Verträgen dienen. Aufgrund der Tatsache, dass in Rumänien 2009 noch immer ein relativ großer Teil des Strombedarfs zu regulierten Tarifen gedeckt wurde, sowie der begrenzten Liquidität der OPCOM-Handelsplattformen im Zeitraum 2009-2011 und der Tatsache, dass die Strombörse OPCOM als relevanter Kartellmarkt eingestuft wurde, bei dem die Gefahr des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung besteht (Erwägungsgründe 34 bis 40), müssen für die Prüfung des möglichen Bestehens eines wirtschaftlichen Vorteils gegenüber den Marktpreisen andere geeignete Bezugswerte herangezogen werden als die Preise an der OPCOM PCCB.

(74)

Die Ähnlichkeit der Preise mit den Preisen, die andere Käufer als Hidroelectrica zahlten, oder die von Rumänien und den Beihilfeempfängern angeführte kostenbasierte Begründung (Erwägungsgründe 66 bis 68) stellen hier jedoch keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass die Vertragsbedingungen und die Preise den Marktbedingungen entsprachen.

(75)

Tatsache ist, dass die zwischen 2009 und 2011 von Hidroelectrica an Electrocentrale Deva gezahlten Preise den Preisen ähnelten, die andere — staatliche und private — Stromversorger zahlten, die Strom von Electrocentrale Deva bezogen. Diese Käufe fanden jedoch zwischen Electrocentrale Deva und Stromversorgern statt, die Strom an Privathaushalte und kleine Unternehmen auf dem Einzelhandelsmarkt zu regulierten Preisen und Bedingungen verkauften (Erwägungsgrund 34). Hidroelectrica kaufte Strom auf dem Großhandelsmarkt ein, um ihn an Industriekunden und/oder Händler auf dem wettbewerbsorientierten Einzelhandelsmarkt weiterzuverkaufen, auf dem Preise und Mengen nicht reguliert waren und auf dem die Käufer teure Verkäufer wie Termoelectrica und Electrocentrale Deva meiden und sich für den kostengünstigsten Versorger entscheiden konnten, unabhängig von dessen Stromerzeugungskosten. Selbst wenn die Preise ähnlich waren und angenommen wird, dass der Absatz von Termoelectrica und Electrocentrale Deva auf dem regulierten Markt kostendeckend erfolgte, sind die von den Stromversorgern an Termoelectrica und Electrocentrale Deva gezahlten Preise daher nicht mit den Preisen vergleichbar, die Hidroelectrica auf dem wettbewerbsorientierten freien Markt zahlte, und können keinen gültigen Bezugswert für diese darstellen.

(76)

Ebenso wird mit der von Termoelectrica, Electrocentrale Deva und Rumänien gegebenen Begründung für die Höhe der Kosten nur erklärt, warum die Preise, zu denen Termoelectrica und Electrocentrale Deva Strom ohne Verlust verkaufen konnten, hoch waren. Mit dieser Begründung wird nicht nachgewiesen, dass diese Preise den Marktpreisen entsprachen, die unter wettbewerbsfähigen Bedingungen festgelegt werden und zu denen Hidroelectrica die Verträge hätte schließen und durchführen müssen, hätten diese Verträge keine staatlichen Beihilfen beinhaltet.

(77)

Zur Feststellung, ob die Vertragspreise den Marktbedingungen in Rumänien entsprachen, müssen sie mit den zeitgleich für andere bilateral ausgehandelte Verträge geltenden Preisbedingungen auf dem freien Markt verglichen werden. Die Kommission hat den von Rumänien übermittelten Datensatz verwendet, der ihrer Ansicht nach den besten verfügbaren Beleg für die Marktbedingungen in Rumänien darstellt (Erwägungsgründe 42 bis 45). Wie in Erwägungsgrund 45 ausgeführt, weist kein 2009 geschlossener oder bereits bestehender Langzeitvertrag dieselben Merkmale auf wie die Verträge. Aus diesem Grunde führte die Kommission eine ökonometrische Analyse durch, um einen Preismaßstab zu ermitteln, der auf Stromverträgen basiert, die im einschlägigen Zeitraum zeitgleich mit den Verträgen geschlossen wurden. Eine ausführliche technische Beschreibung der ökonometrischen Analyse und ihrer Ergebnisse findet sich im Anhang.

(78)

In Ermangelung eines endgültigen Bezugswerts zur Ermittlung der „Marktbedingungen“, anhand dessen geprüft werden könnte, ob die Preise der Verträge über dem Marktniveau lagen, wurde unter vorsichtigen Annahmen ein Bezugswert für die Marktpreise in der Form einer Ersatzgröße geschätzt, was speziell unter Berücksichtigung signifikanter Abweichungen vom geschätzten Marktpreis nach oben geschah. Mit diesem vorsichtigen Ansatz nahm die Kommission für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011 einen Vergleich der Preise der Verträge mit dem Bezugswert für den Marktpreis vor. Da die in den Verträgen vereinbarten Verkaufspreise jährlich stiegen, führte die Kommission ihren Vergleich getrennt nach Jahren durch.

(79)

Aus der Analyse ergibt sich, dass ausgehend von den als Bezugswert herangezogenen Preisen und den vorsichtigen Annahmen die Preise, die Termoelectrica Hidroelectrica berechnete, über den Marktpreisen lagen. Da die Vertragsabschlüsse auf Großhandelsebene bei den Verträgen mit Verträgen auf der Einzelhandelsebene verglichen werden, wird die auf dem rumänischen Markt in Höhe von 5 % übliche Einzelhandelsgewinnspanne addiert, sodass sich folgende Differenz zu den Marktpreisen ergibt: 18,80 RON/MWh (2010) bzw. 19,80 RON/MWh (2011) bei Termoelectrica sowie 17,50 RON/MWh (2010) bzw. 13,90 RON/MWh (2011) bei Electrocentrale Deva.

(80)

Somit liefert die ökonometrische Analyse einen ersten Hinweis darauf, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Marktbedingungen verschafften. Doch die bloße Tatsache, dass die Preise gemäß den Verträgen als oberhalb der als Bezugswert herangezogenen Preise ähnlicher Verträge liegend eingestuft wurden, reicht nicht für den Nachweis aus, dass diese Verträge von einem anstelle von Hidroelectrica handelnden Marktteilnehmer nicht geschlossen und ihr Fortbestehen verfolgt worden wären. Objektiv betrachtet kann dies immer noch bedeuten, dass ein hohes Preisniveau allein nicht dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass den Stromanbietern ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber den Marktbedingungen verschafft wurde. Daher muss die Richtigkeit der Ergebnisse der ökonometrischen Analyse durch zusätzliche Nachweise für das Bestehen eines Preisniveaus oberhalb der Marktbedingungen bestätigt werden.

(81)

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, ob Hidroelectrica sich ähnlich verhielt, wie es ein privater Marktteilnehmer in einer vergleichbaren Lage getan hätte („Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers“) (37). Daher prüfte die Kommission, ob sich ein privater Wirtschaftsteilnehmer in vergleichbarer Lage genau so verhalten hätte wie Hidroelectrica, als es die Verträge schloss und sie fortbestehen ließ. Hier sind die in den Erwägungsgründen 82 bis 85 nachfolgend beschriebenen Umstände betreffend den Abschluss und die Erfüllung der Verträge von Relevanz.

(82)

Erstens standen Hidroelectrica zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge auf dem Markt kostengünstigere Strombezugsquellen zur Verfügung. Beispielsweise bot im Zeitraum 2008-2009 Nuclearelectrica Strom für 153 RON/MWh an, im Gegensatz zu 227 RON/MWh von Termoelectrica bzw. 230 RON/MWh von Electrocentrale Deva (38).

(83)

Zweitens konnte Hidroelectrica den bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva erworbenen Strom nur mit Verlust an Dritte weiterverkaufen. Wie in den Erwägungsgründen 46 und 47 ausgeführt, waren die Einzelhandelsverkaufspreise von Hidroelectrica auf dem freien Markt wesentlich niedriger als die Großhandelseinkaufspreise, zudem belief sich der höchste Preis, zu dem Hidroelectrica Strom im Jahr 2010 auf dem Markt der direkt ausgehandelten Verträge weiterverkaufte, 190 RON/MWh — gegenüber einem Einkaufspreis von 230 RON/MWh bei Termoelectrica bzw. 234 RON/MWh bei Electrocentrale Deva. Daraus folgt, dass Hidroelectrica bei diesen Preisen jede einzelne bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva erworbene Megawattstunde mit Verlust weiterverkaufte.

(84)

Somit lieferte die Untersuchung keinerlei Erklärung dafür, warum Hidroelectrica dem Kauf der gesamten erzeugten Stromleistung des Termoelectrica-Kraftwerks Paroșeni zustimmte (Erwägungsgrund 24). Eine Zusage, die gesamte erzeugte Leistung eines Kraftwerks über einen Zeitraum von zehn Jahren zu kaufen, ist ein deutliches Anzeichen dafür, dass Hidroelectrica die Verträge nicht benötigte, um den mit seinen Lieferverträgen verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wurde von Rumänien bestätigt (Erwägungsgrund 63). Ganz im Gegenteil: Die Unternehmensführung von Termoelectrica (Erwägungsgrund 20) bzw. Electrocentrale Deva (Erwägungsgrund 21) führte gegenüber dem zuständigen Minister als Grund für den Abschluss der Verträge seitens Hidroelectrica an, dass der kostspielige und nicht wettbewerbsfähige Betrieb der beiden Unternehmen und der sie beliefernden Kohlebergwerke unterstützt werden müsse.

(85)

Wenn jedoch öffentliche Unternehmen beim Abschluss von Geschäften in Betracht ziehen, notleidende Unternehmen oder Branchen aus sozialen oder wirtschaftspolitischen Gründen, die mit ihren kommerziellen Interessen nichts zu tun haben, zu unterstützen, und zu für einen normalen Marktteilnehmer inakzeptablen Bedingungen solche Geschäfte eingehen, könnten die akzeptierten Bedingungen — wie im vorliegenden Fall die Einkaufspreise für Hidroelectrica — einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil für die andere Partei bzw. die anderen Parteien darstellen und somit eine der Bedingungen der Anwendung von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen.

(86)

Daraus folgt, dass Hidroelectrica sich durch den Abschluss und das Fortbestehen der Verträge nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer verhielt. Dementsprechend bestätigt diese Untersuchung auch qualitativ das Ergebnis der ökonometrischen Analyse, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen wirtschaftlichen Vorteil einräumten, der zu Marktbedingungen nicht vorhanden gewesen wäre.

(87)

Die von Rumänien vorgelegten Daten enthielten keine Angaben zu Langzeitverträgen, für die bezüglich der zu liefernden Strommenge und der Vertragslaufzeit genau dieselben Bedingungen galten. In Ermangelung eines endgültigen Bezugswerts zur Ermittlung der „Marktbedingungen“ verglich die Kommission daher auf jährlicher Grundlage die von Hidroelectrica gezahlten Vertragspreise mit den höchsten zwischen 2009 und 2011 in Rumänien geltenden Preisen für langfristige Einzelhandelsverträge (Angaben von Rumänien, siehe Erwägungsgründe 42 bis 45).

(88)

Diesem Vergleich liegt die vorsichtige Annahme zugrunde, dass Termoelectrica und Electrocentrale Deva ihre Verträge mit Hidroelectrica durch mehrere Verträge mit anderen, die höchsten Preise bietenden Käufern auf dem Markt hätten ersetzen können, wobei tatsächlich von einer sehr vorsichtigen Annahme ausgegangen wurde: Statt als Marktpreis den Mittel-, Median- oder Modalwert vergleichbarer Vertragsabschlüsse zugrunde zu legen, wird als Marktpreis der höchste Preis mehrerer, nicht völlig vergleichbarer Vertragsabschlüsse herangezogen. Da die Vertragsabschlüsse nicht alle gleich waren und potenziell Faktoren oder Anomalien bestanden, die dazu beitragen können, das bei Vertragsabschlüssen zu den höchsten Preisen vereinbarte und als Bezugswert herangezogene Preisniveau zu erklären, ist dieser Ansatz für den Beihilfeempfänger vorteilhaft, da der erhaltene Vorteil eher zu niedrig eingeschätzt wird. Die gewichteten Durchschnittspreise der von Electrocentrale Deva und Termoelectrica zwischen 2009 und 2011 an Hidroelectrica tatsächlich gelieferten Strommengen (Erwägungsgrund 32) beliefen sich auf die folgenden Werte:

(in RON/MWh)

 

2009

2010

2011

A)

Preis von Electrocentrale Deva

230,2

234,0

234,0

B)

Gewichteter durchschnittlicher Marktpreis

241,9

224,2

229,6

Differenz A — B

< 0

9,8

4,4


(in RON/MWh)

 

2009

2010

2011

A)

Preis von Termoelectrica

227,4

230,0

234,4

B)

Gewichteter durchschnittlicher Marktpreis

229,0

213,4

220,1

Differenz A — B

< 0

16,6

14,3

(89)

Auch bei einem Vergleich unter diesen vorsichtigen Annahmen zeigt sich, dass die von Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva gezahlten Durchschnittspreise über den höchsten Preisen in den Jahren 2010 und 2011 liegen, was die Ergebnisse der ökonometrischen Analyse bestätigt. Die Preise, die Termoelectrica Hidroelectrica in Rechnung stellte, überstiegen die höchsten Preise um 16,60 RON/MWh (2010) bzw. 14,30 RON/MWh (2011), bei Electrocentrale Deva waren es 9,80 RON/MWh (2010) bzw. 4,40 RON/MWh (2011).

(90)

Daher kann festgestellt werden, dass die Verträge Termoelectrica und Electrocentrale Deva begünstigten, da sie diesen Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, der zu Marktbedingungen nicht durchsetzbar gewesen wäre.

(91)

Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Hidroelectrica sich nicht so verhalten hat, wie es ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer unter diesen Umständen getan hätte, und Termoelectrica und Electrocentrale Deva einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschaffte.

6.1.2.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit

(92)

Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden, wenn sie direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt wird und dem Staat zurechenbar ist.

(93)

Wie in Erwägungsgrund 11 ausgeführt, wird Hidroelectrica direkt vom rumänischen Staat kontrolliert. Somit entsprechen die Mittel, auf die Hidroelectrica verzichtet hat, staatlichen Mitteln, auf die Rumänien verzichtet hat. Der rumänische Staat ernennt zudem Mitglieder des Vorstands von Hidroelectrica, die überdies zugleich politische Ämter in dem Ministerium innehaben, das den staatlichen Anteil an Hidroelectrica kontrolliert.

(94)

Wenn der Staat die Kontrolle über eine Einrichtung innehat, die von der Bewilligung der Maßnahmen betroffen ist, bedeutet das aber nicht automatisch, dass die Tätigkeiten dieser Einrichtungen dem Staat zuzurechnen sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil in der Rechtssache Stardust Marine den Begriff der Zurechenbarkeit von Beschlüssen im Zusammenhang mit Mitteln staatlicher Unternehmen näher erläutert. Die Mittel eines staatlichen Unternehmens stellen staatliche Mittel dar und diesbezügliche Maßnahmen sind dem Staat zuzurechnen, wenn der Staat in der Lage ist, durch die Ausübung seines beherrschenden Einflusses auf solche Unternehmen die Verwendung ihrer Mittel zu steuern (39).

(95)

Der Gerichtshof legte die folgende Indizien für die Feststellung der Zurechenbarkeit an den Staat fest: Eingliederung des öffentlichen Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung; Art seiner Tätigkeit; Rechtsstatus des Unternehmens; Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer Nichtbeteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist. Zu berücksichtigen sind in diesem Fall auch der Umfang der Verträge, ihr Inhalt und ihre Bedingungen.

(96)

Daher ist zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass Rumänien in irgendeiner Weise am Abschluss und Fortbestehen der Verträge und der Änderung der Vertragspreise beteiligt war.

(97)

Das Ministerium für Wirtschaft und Handel war aktiv an der Entscheidungsfindung hinsichtlich des Abschlusses der Verträge und an den nachfolgenden Anpassungen der Vertragspreise beteiligt. Termoelectrica und Electrocentrale Deva erhielten die Zustimmung des Ministeriums zur Unterzeichnung der Verträge mit Hidroelectrica, was de facto impliziert, dass letztlich der rumänische Staat entscheidenden Einfluss auf Hidroelectrica ausübte (Erwägungsgründe 19 bis 22). Bestätigt wird dies auch dadurch, dass Hidroelectrica das rumänische Ministerium für Wirtschaft und Handel direkt um Zustimmung zu den Preisanpassungen (Erwägungsgründe 26 bis 31) ersuchte.

(98)

Diese direkte Einflussnahme wird bestätigt durch die verlustbehafteten Käufe seitens Hidroelectrica und die fehlende wirtschaftliche Begründung für die Zusage, die gesamte erzeugte Stromleistung des Kraftwerks Paroșeni zu erwerben (Erwägungsgründe 84 und 85). Die Gründe für den Abschluss der Verträge betrafen offenbar die heikle finanzielle Lage der beiden anderen staatlichen Stromerzeuger sowie soziale Aspekte im Zusammenhang mit der Kohleförderung (Erwägungsgründe 20 und 21). Letzen Endes standen die drei staatlichen Stromerzeuger und die staatlichen Kohlebergwerke im Eigentum und in der Verantwortung des Staates, den Termoelectrica und Electrocentrale Deva um Finanzierungsmöglichkeiten für ihren laufenden Betrieb ersuchten.

(99)

Die bisherigen Ausführungen bestätigen die im Eröffnungsbeschluss vertretene vorläufige Auffassung der Kommission, dass die Verträge und ihre Ausführung nicht auf rationalen und unabhängigen kommerziellen Entscheidungen von Hidroelectrica beruhten, sondern durch den beherrschenden Einfluss des rumänischen Staates zustande kamen.

(100)

Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass direkte Beweise dafür vorliegen, dass der Abschluss der Verträge und ihre Erfüllung dem rumänischen Staat zuzurechnen sind. Da Hidroelectrica, einem öffentlichen Unternehmen, durch den Abschluss und die Erfüllung der Verträge Finanzmittel verloren gingen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen aus staatlichen Mitteln gewährt werden.

6.1.3.   Selektivität

(101)

Eine Maßnahme kann nur dann als staatliche Beihilfe angesehen werden, wenn sie spezifisch oder selektiv in dem Sinne ist, dass sie nur bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt.

(102)

Die Verträge wurden mit zwei Stromversorgern geschlossen, Termoelectrica und Electrocentrale Deva, denen dadurch ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. Kein anderes Unternehmen, das Hidroelectrica mit Strom versorgte, profitierte von ähnlichen Bedingungen, wie sie bei den Verträgen gegeben waren. Daher liegt bei den durch die übermäßig hohen Vertragspreise entstandenen wirtschaftlichen Vorteilen Selektivität vor.

6.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel

(103)

Stärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im Handel innerhalb der Union, so muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden. Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV wird ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (40).

(104)

Termoelectrica und Electrocentrale Deva sind auf dem Strommarkt tätig, der dem Wettbewerb offen steht (Erwägungsgründe 35 bis 38). Jeder diesen Unternehmen gewährter wirtschaftlicher Vorteil kann ihnen einen Vorteil gegenüber den anderen Wettbewerbern verschaffen, die zu Marktbedingungen nicht solche Preise erhalten. Im vorliegenden Fall sollte mit der Förderung die Stromerzeugung aus Kohle begünstigt werden, was den Wettbewerb zwischen den Stromerzeugern verfälschen könnte. Darüber hinaus ist der rumänische Markt jetzt (und war es zum Zeitpunkt des Geschehens ebenfalls) mit den Märkten anderer Mitgliedstaaten verbunden, in die auch Strom ausgeführt wird (Erwägungsgrund 17).

(105)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass mit den Verträgen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV der Wettbewerb verfälscht und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden können.

6.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(106)

Aufgrund der in den Erwägungsgründen 72 bis 105 dargelegten Argumente stellt die Kommission fest, dass Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva mit den Verträgen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurden. Rumänien hat auf diese Weise gegen das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen. Die staatlichen Beihilfen sind somit rechtswidrig.

6.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt

(107)

Da es sich bei der Maßnahme Rumäniens für Termoelectrica und Electrocentrale Deva um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anhand der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Ausnahmen zu beurteilen.

(108)

Im vorliegenden Fall verschaffte die Beihilfe den Beihilfeempfängern Betriebseinnahmen im laufenden Geschäftsjahr, die nicht speziell für eine bestimmte Investition zur Verbesserung der Stromerzeugung oder -versorgung vorgesehen waren. Die Vereinbarkeit von Betriebsbeihilfen dieser Art mit den Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV ist nach strengen Auflagen restriktiv zu prüfen. Die wiederholten und langfristigen Betriebsbeihilfen innerhalb von zwei Jahren sind offenbar weder notwendig, noch tragen sie zu einem klaren Ziel von gemeinsamem Interesse der Union bei. Zudem ist keine Verhältnismäßigkeit der Beihilfen erkennbar. Überdies ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Aufgabe des Mitgliedstaats ist, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt anzuführen und aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine derartige Vereinbarkeit gegeben sind (41).

(109)

Rumänien hat keine Gründe genannt, aus denen die staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könnte, und die Kommission hat keine dafür sprechenden Gründe festgestellt.

(110)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Verträge gewährte staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

6.3.   Rückforderung

(111)

Gemäß dem AEUV und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission befugt zu entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat die Beihilfe aufzuheben oder umzugestalten hat, wenn sie die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt hat (42). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dient die Verpflichtung zur Aufhebung einer Beihilfe, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden hat, der Wiederherstellung der vorherigen Lage (43). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger die im Rahmen der rechtswidrigen Beihilfe erhaltenen Beträge zurückbezahlt hat, da er so den Vorteil verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, und die Lage von vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt wird (44).

(112)

Im Einklang mit dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (45) des Rates Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern …“

(113)

Da die betreffende staatliche Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 108 AEUV der Kommission nicht gemeldet wurde und daher als rechtswidrig gilt und da sie zudem unvereinbar mit dem Binnenmarkt ist, muss sie zurückgefordert werden, um die Lage wiederherzustellen, die auf dem Markt herrschte, bevor die Beihilfe gewährt wurde. Die Rückforderung betrifft den gesamten Zeitraum ab dem Eintritt des Vorteils für die Beihilfeempfänger, also ab dem Zeitpunkt, zu dem den Beihilfeempfängern die Beihilfe zur Verfügung stand, bis zur Einstellung der Lieferungen im Jahr 2011 (46), wobei der Rückforderungsbetrag Zinsen bis zur tatsächlichen Rückzahlung des einzuziehenden Betrags umfasst.

(114)

Der Rückforderungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Jahresdurchschnitt des Preises, zu dem Hidroelectrica, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, Strom bei Termoelectrica und Electrocentrale Deva kaufte, und den höchsten Preisen, wie sie in den einzelnen Jahren auf dem Markt für die von ihnen gelieferten Gesamtmengen galten. Diese Differenz wird in Erwägungsgrund 89 erläutert. Ausgehend von den zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 1. Januar 2011 für den gesamten Jahreszeitraum geltenden Preisunterschieden werden aus Vereinfachungsgründen folgende Beträge zurückgefordert: 3 656 675 RON von Electrocentrale Deva und 22 619 821 RON von Termoelectrica. Alternativ kann Rumänien in bestimmten zeitlichen Abständen innerhalb des Jahres (z. B. monatlich, zweimonatlich) eine Schätzung der Beträge anhand der Hidroelectrica tatsächlich in Rechnung gestellten Preise vornehmen.

(115)

Ungeachtet der Berechnungsmethode sind ausgehend von der Aufstellung der tatsächlichen monatlichen Stromlieferungen an Hidroelectrica zwischen 2009 und 2011 und unter Berücksichtigung der Differenz zu den in Erwägungsgrund 89 genannten Marktpreisen zusätzlich zu diesen Beträgen Zinsen zu zahlen.

(116)

Darüber hinaus ist angesichts des vorliegenden Sachverhalts zu prüfen, ob die Rückzahlungspflicht ausgeweitet werden sollte bzw. von einer oder mehreren anderen juristischen Personen als Termoelectrica und Electrocentrale Deva zu erfüllen ist, und zwar aufgrund von Rechtsnachfolge oder wirtschaftlicher Kontinuität mit einem anderen Unternehmen als Termoelectrica und Electrocentrale Deva, mit dem wirtschaftliche Kontinuität gegeben wäre, falls die erstgenannten Unternehmen der Rückzahlungspflicht nicht nachkommen können. Hierfür wurden in der Rechtsprechung der EU-Gerichte mehrere Kriterien festgelegt, die die Kommission zusammen oder einzeln heranziehen kann, um die wirtschaftliche Kontinuität zwischen zwei Unternehmen festzustellen (47).

6.3.1.   Termoelectrica — wirtschaftliche Kontinuität mit der CEH

(117)

Termoelectrica ist eine Gesellschaft in Liquidation (siehe Erwägungsgrund 52). Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Tatsache, dass ein Unternehmen insolvent ist und die Beihilfen nicht zurückzahlen kann, keinen Grund für seine Befreiung von der Rückzahlungspflicht dar. Fällt das begünstigte Unternehmen dagegen in Konkurs, so kann die Wiederherstellung der früheren Lage und die Beseitigung der aus den rechtswidrig gezahlten Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich durch Anmeldung der Forderung nach Rückerstattung der betreffenden Beihilfen zur Konkurstabelle erfolgen (48). In dem Fall, dass die staatlichen Stellen nicht den Gesamtbetrag der Beihilfen zurückerlangen können, kann die Eintragung der Forderung nach Rückerstattung der fraglichen Beihilfen in die Forderungstabelle die Rückforderungspflicht nur dann erfüllen, wenn das Konkursverfahren zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens führt (49). Befindet sich das Unternehmen, dem die rechtswidrigen Beihilfen zugutegekommen sind, in Konkurs und ist eine Gesellschaft gegründet worden, um einen Teil der Tätigkeiten dieses in Konkurs gefallenen Unternehmens fortzusetzen, kann die Fortsetzung dieser Tätigkeit, ohne dass die betreffenden Beihilfen vollständig zurückerlangt wurden, die Wettbewerbsverzerrung fortdauern lassen, die durch den Wettbewerbsvorteil verursacht worden ist, den diese Gesellschaft auf dem Markt gegenüber ihren Mitbewerbern besaß. Somit kann eine derartige neu gegründete Gesellschaft, wenn dieser Vorteil zu ihren Gunsten fortbesteht, zur Rückerstattung der fraglichen Beihilfen verpflichtet sein (50). Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn vor der Liquidation des Beihilfeempfängers das Vermögen des bestehenden Unternehmens, dem die Beihilfen zugutekamen, gemäß dem Going-concern-Prinzip an ein Tochterübernehmen übertragen wird, das zur Fortführung der Tätigkeit des Beihilfeempfängers (wirtschaftliche Nachfolge) gegründet wurde. Fusioniert ferner das begünstigte Unternehmen mit einem anderen Unternehmen und überträgt diesem alle Rechte und Pflichten, geht auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe auf Letzteres über (Rechtsnachfolge).

(118)

Im vorliegenden Fall muss in Ermangelung der Rückforderung der gesamten Beihilfe, die den Tätigkeiten von Termoelectrica zugutekam, geprüft werden, ob wirtschaftliche Kontinuität und/oder Rechtsnachfolge zwischen Termoelectrica und anderen Unternehmen besteht.

(119)

Was die wirtschaftliche Kontinuität betrifft, so hat, wie in den Erwägungsgründen 48 und 51 dargelegt, Termoelectrica im September 2011 das Tochterunternehmen Electrocentrale Paroșeni gegründet, dem es (innerhalb desselben staatlichen Konzerns) das Kraftwerk übertrug, das die gemäß seinem Vertrag erworbene Strommenge lieferte (Erwägungsgründe 48 bis 65), sowie alle mit diesem Vertrag verbundenen Rechte und Pflichten; bis Oktober 2011 (Zusammenschluss zur CEH) lieferte Electrocentrale Paroșeni Strom an Hidroelectrica. Folglich übernahm Electrocentrale Paroșeni die mit der Beihilfe geförderten Tätigkeiten der Muttergesellschaft Termoelectrica und setzte diese fort. Daher kann es als wirtschaftlicher Nachfolger von Termoelectrica betrachtet werden.

(120)

Im November 2012 fusionierte Electrocentrale Paroșeni mit Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni zur neu gegründeten Gesellschaft CEH. Mit diesem Zusammenschluss übernahm die CEH alle Rechte und Pflichten von Electrocentrale Paroșeni, das daraufhin als eigenständige juristische Person aufhörte zu bestehen. Folglich besteht rechtliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Paroșeni, das die von der Beihilfe begünstigten Tätigkeiten übernahm, und der CEH, in der es am 1. November 2012 aufging und die alle seine Rechte und Pflichten übernahm.

(121)

Daher muss die Pflicht zur Rückzahlung der Termoelectrica gewährten Beihilfe auf die CEH ausgeweitet werden.

6.3.2.   Electrocentrale Deva — wirtschaftliche Kontinuität mit der CEH

(122)

Wie in Erwägungsgrund 51 dargelegt, besteht Electrocentrale Deva, das als eigenständige juristische Person in vollem Umfang von der Beihilfe profitierte, auch wenn es von Termoelectrica kontrolliert wurde, nicht mehr als eigenständige Einheit. Es besteht jedoch rechtliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva als juristische Person, der die Beihilfe zugutekam, und der CEH, in der es am 1. November 2012 aufging und die alle seine Rechte und Pflichten übernahm.

(123)

Des Weiteren deuten mehrere Aspekte auf die wirtschaftliche Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva und der CEH hin, beispielsweise: i) Was die Fusion zwischen Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni betrifft, so übernahm die neu gegründete Gesellschaft CEH beide Unternehmen ab August 2012, wie auch deren Betriebsvermögen und Beschäftigte; ii) wie bei Electrocentrale Deva bestand das Hauptgeschäft der neu gegründeten Gesellschaft CEH 2012 in der Stromerzeugung; iii) beide Unternehmen befinden zu 100 % im Eigentum des Staates: wie in Erwägungsgrund 50 dargelegt, gehörten dem völlig in Staatseigentum stehenden Unternehmen Termoelectrica zu dem Zeitpunkt, an dem die gemäß den Verträgen erfolgenden Stromlieferungen endeten, wiederum 100 % von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni; iv) die neu gegründete Gesellschaft CEH ist ebenfalls zu 100 % Eigentum des Staates.

(124)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen wird festgestellt, dass zwischen Electrocentrale Deva und Termoelectrica über Electrocentrale Paroșeni einerseits und der CEH andererseits rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität besteht. In diesem Sinne unterbricht der auf einer unabhängigen Bewertung der Anteilsübertragung basierende Schuldenswap, der dem Zusammenschluss von Electrocentrale Deva und Electrocentrale Paroșeni zur CEH vorausging (Erwägungsgrund 50), nicht die Kontinuität zwischen den drei betreffenden Unternehmen. Die Übertragung von Anteilen an der begünstigten Gesellschaft beeinflusst weder die Identität des Beihilfeempfängers der Beihilfe noch die dadurch erhaltenen Vorteile, die ungeachtet der Identität des Anteilseigners übertragen werden — im vorliegenden Fall war dies vor 2011 und auch nach dem Zusammenschluss zur CEH der rumänische Staat. Aus diesem Grund muss die für Electrocentrale Deva und Termoelectrica geltende Rückzahlungspflicht auf die CEH ausgeweitet werden.

6.3.3.   Schlussfolgerung betreffend die Rückforderung

(125)

Die zurückzufordernde Beihilfe (ohne Zinsen) beläuft sich im Falle von Electrocentrale Deva auf 3 656 675 RON und im Falle von Termoelectrica auf 22 619 821 RON. Aufgrund der festgestellten rechtlichen und wirtschaftlichen Kontinuität zwischen Electrocentrale Deva, Termoelectrica und der CEH muss die Rückzahlungspflicht der beiden Beihilfeempfänger auf die CEH ausgeweitet werden.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(126)

Die von Hidroelectrica mit Termoelectrica und Electrocentrale Deva geschlossenen Verträge enthielten in den Jahren 2010 und 2011 Vorzugsstromtarife zugunsten der beiden letztgenannten Unternehmen. Sie stellten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Rumänien hat diese Beihilfen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt. Sie sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatlichen Beihilfen in Höhe von 3 656 675 RON für Electrocentrale Deva bzw. 22 619 821 RON für Termoelectrica in Form von Vorzugsstromtarifen für diese Unternehmen, die Rumänien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

Rumänien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren, in Artikel 1 genannten Beihilfen von den Empfängern zurück. Die Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen wird auf die CE Hunedoara ausgeweitet.

Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (51) nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.

Rumänien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

Rumänien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

—

Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist;

—

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen, einschließlich des Nachweises, dass die Rückzahlungsanordnung im Liquidationsverfahren von Termoelectrica an angemessener Stelle der Rangfolge platziert wurde;

—

die an Termoelectrica gerichtete Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft, wenn Termoelectrica der Rückzahlungsanordnung nicht nachkommen kann, und den Nachweis, dass Termoelectrica endgültig aus dem Markt ausscheidet;

—

Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind.

Rumänien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Rumänien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Rumänien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2015

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Mitglied der Kommission


(1)  Beschluss der Kommission C(2012) 2552 final vom 25. April 2012 in der Beihilfesache SA.33475, S. 46.

(2)   ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 46.

(3)  Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58).

(4)  Alle Mitglieder des Vorstands von Hidroelectrica mit Ausnahme des Generaldirektors von Hidroelectrica und des Vertreters von Fondul Proprietatea (2010) hatten Posten in verschiedenen Ministerien inne und wurden per Anordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Handel ernannt: i) 2005-2006: der persönliche Berater im Kabinett des Ministers für Wirtschaft und Handel, der Kabinettsleiter des Ministers für kleine und mittlere Unternehmen, der persönliche Berater im Kabinett des Ministers im Ministerium für öffentliche Finanzen und der persönliche Berater im Generalsekretariat der Regierung waren Vorstandsmitglied von Hidroelectrica; ii) 2007-2008: Lage unbekannt; iii) 2009: der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel amtierte zugleich als Vorstandsvorsitzender von Hidroelectrica (2009), ein weiterer Staatssekretär im Ministerium für öffentliche Finanzen und zwei Generaldirektoren im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten ebenfalls dem Vorstand von Hidroelectrica an; iv) 2010: drei persönliche Berater des Ministeriums für Wirtschaft und Handel, ein Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und ein Generaldirektor im Ministerium für Wirtschaft und Handel gehörten dem Vorstand von Hidroelectrica an.

(5)  Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 22456/3/2012 vom 26. Juni 2012.

(6)  Entscheidung des Gerichtshofs von Bukarest Nr. 6482 vom 26. Juni 2013.

(7)  Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2009 — S. 15.

(8)  Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2011 — S. 15.

(9)  Zum Beispiel wurden Kohlebergwerke, die Termoelectrica beliefert haben, wie das Bergwerk Paroșeni, in den Plan zur definitiven Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke in Rumänien aufgenommen, den die Kommission per Beschluss vom 22. Februar 2012 in der Sache SA.33033 — Nationale Kohlegesellschaft genehmigt hatte.

(10)  Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2010, S. 12.

(11)  Energieregulierungsbehörde, Jahresbericht 2011, S. 22.

(12)  Lieferbeginn war 2009.

(13)  Der Vertrag mit Termoelectrica wurde am 29. August 2012 beendet und der Vertrag mit Electrocentrale Deva am 30. August 2012.

(14)  Am 1. August 2013 wurde die Societatea Națională a Huilei, die mit der Ausgliederung der mutmaßlich wettbewerbsfähigen Bergwerke aus der Compania Nationala a Huilei gegründet wurde, ebenfalls in das Unternehmen Complexul Energetic Hunedoara eingegliedert.

(15)  Artikel 25 des Vertrags mit Electrocentrale Deva.

(16)  Kraftwerksblock 4 von CET Paroșeni — der geschätzte Vertragsumfang für den gesamten Vertragszeitraum beträgt 940 GWh jährlich.

(17)  Laut Nachtrag 1 vom 22. März 2009 beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 225 RON/MWh; laut Nachtrag 2 unbekannten Datums beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 225 RON/MWh, und es wird festgelegt, dass der Preis ab 2010 während der gesamten Laufzeit von der ANRE festgesetzt wird; laut Nachtrag 3 vom 7. August 2009 beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 230 RON/MWh; laut Nachtrag 4 vom 19. Februar 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 auf 230 RON/MWh; laut Nachtrag 5 vom 30. März 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 auf 230 RON/MWh; laut Nachtrag 6 vom 31. Dezember 2010 beläuft sich der Preis auf die Höhe des Preises von Nachtrag 5 (230 RON/MWh bis 31. Januar 2011); laut Nachtrag 7 vom 1. Februar 2011 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 auf 235 RON/MWh; Nachtrag 8 vom 22. September 2011 ersetzt den ursprünglichen Versorger Termoelectrica im Originalvertrag durch SC de Producere a Energiei Electrice si Termice „Electrocentrale Paroșeni“ SA.

(18)  Siehe Artikel 14 des Vertrags mit Electrocentrale Deva.

(19)  Der ursprüngliche Vertragspreis beträgt 220,56 RON/MWh. Laut Nachtrag 1 vom 1. August 2009 beläuft sich der Preis für das Jahr 2009 auf 234 RON/MWh; laut Nachtrag 2 vom 2. Januar 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Januar-30. Juni 2010 auf 225,70 RON/MWh; laut Nachtrag 3 vom 11. Februar 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 auf 234 RON/MWh; laut Nachtrag 4 vom 1. April 2010 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 auf 234 RON/MWh; laut Nachtrag 5 vom 1. Februar 2011 beläuft sich der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 auf 234 RON/MWh.

(20)  Im Falle von Termoelectrica: In Nachtrag 1 vom 20. März 2009 wurde der Preis für 2009 auf der Grundlage der Entscheidung der ANRE festgelegt; Nachtrag 2 vom 1. Juni 2009 enthält die Preisfestlegung für 2009 und die Bestimmung, dass der Vertragspreis im Falle der Anlage in Paroșeni ab dem Jahr 2010 von der ANRE festgelegt wird.

Im Falle von Electrocentrale Deva: Mit dem Nachtrag 2 vom 7. Januar 2009 wurde der Preis auf der Grundlage der Entscheidung der ANRE festgelegt.

(21)  Im Falle von Termoelectrica: Mit Nachtrag 3 vom 1. August 2009, der sich auf den vom Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11096/31.7.2009 bezieht, wird der Preis für das Jahr 2009 festgelegt; mit Nachtrag 4 vom 11. Februar 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11672/11.2.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 festgelegt; mit Nachtrag 5 vom 1. April 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11877/29.3.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 festgelegt; mit Nachtrag 6 vom 1. Januar 2011, der sich ebenfalls auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11877/29.3.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. Dezember 2011 beibehalten; mit Nachtrag 7 vom 1. Februar 2011, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. 6547/21.1.2011 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 festgelegt.

Im Falle von Electrocentrale Deva: Mit Nachtrag 1 vom 1. August 2009, der sich auf den vom Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11096/31.7.2009 bezieht, wird der Preis für das Jahr 2009 festgelegt; mit Nachtrag 3 vom 11. Februar 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11674/11.2.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Januar-31. März 2010 festgelegt; mit Nachtrag 3 vom 1. April 2010, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. II/11878/29.3.2010 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. April-31. Dezember 2010 festgelegt; mit Nachtrag 5 vom 1. Februar 2011, der sich auf den vom Minister für Wirtschaft und Handel genehmigten Vermerk Nr. 6547/21.1.2011 bezieht, wird der Preis für den Zeitraum 1. Februar-31. Dezember 2011 festgelegt.

(22)  Aus den von Rumänien am 11. September 2013 und am 20. Februar 2015 vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Stromlieferungen im Rahmen der Verträge Ende 2011 eingestellt wurden. Somit sind 2012 keine Lieferungen erfolgt.

(23)  Dieser Markt wird erst seit Juli 2011 von der OPCOM verwaltet.

(24)  Beschluss der Kommission vom 5. März 2014 in Anwendung von Artikel 102 AEUV über die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1) in der Sache AT. 39984 — Rumänische Strombörse/OPCOM.

(25)  Der Datensatz umfasste folgende Informationen: Identität des Käufers und Verkäufers, Art des Vertrags, Datum des Inkrafttretens, Datum des Auslaufens sowie Menge, Lieferprofil und gewichteter Durchschnittspreis für jedes einzelne Jahr im Zeitraum 2009-2011.

(26)  Beschlüsse der Kommission C(2012) 2516 final vom 25. April 2012 in der Sache SA.33623 (ABl. C 189 vom 29.6.2012, S. 3), C(2012) 2517 final in der Sache SA.33624 (ABl. C 268 vom 5.9.2012, S. 21), C(2012) 2542 final in der Sache SA.33451 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 5) und C(2012) 2556 final in der Sache SA.33581 (ABl. C 395 vom 20.12.2012, S. 34).

(27)  Angaben Rumäniens vom 3. September 2014.

(28)  Angaben Rumäniens vom 20. Februar 2015.

(29)  Veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 700 vom 4. Oktober 2011.

(30)  Die Liquidation wurde durch Beschluss der Generalversammlung vom 12. März 2012 gebilligt.

(31)  Siehe Fußnote 27.

(32)  Nur auf Rumänisch verfügbar unter http://www.euroinsol.eu/uploads/Raport%2059%20Hidro%20v11.pdf — S. 213.

(33)  Angaben Rumäniens vom 11. September 2013.

(34)  Siehe Anhang 1 zu den Angaben Rumäniens vom 11. September 2013.

(35)  Im Fall des Vertrags mit Termoelectrica.

(36)  Im Fall des Vertrags mit Electrocentrale Deva.

(37)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission („Alfa Romeo“), C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Cityflyer Express/Kommission, T-16/96, Slg. 1998, II-757, Randnr. 51; Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 21. Januar 1999, Neue Maxhütte Stahlwerke und Lech-Stahlwerke/Kommission, T-129/95, T-2/96 und T-97/96, Slg. 1999, II-17, Randnr. 104; Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2012, Land Burgenland und Österreich/Kommission, T-268/08 und T-281/08, Slg. 2012, II-0000, Randnr. 48.

(38)  Bericht des Insolvenzverwalters von Hidroelectrica — http://www.euroinsol.eu/uploads/Raport%2059%20Hidro%20v11.pdf — liegt nur in rumänischer Sprache vor — S. 212.

(39)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Französische Republik/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-4397.

(40)  Alzetta, Randnrn. 141 bis 147; Altmark Trans.

(41)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20.

(42)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, C-70/72, Slg. 1973, 813, Randnr. 13.

(43)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 75.

(44)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, Slg. 1999, I-3671, Randnrn. 64-65.

(45)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(46)  Die Stromlieferungen endeten vor der Kündigung der Verträge durch den Insolvenzverwalter von Hidroelectrica Ende August 2012.

(47)  Urteil Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164, Randnrn. 155-156; Urteil Hellenische Republik, Olimpiakes Aerogrammes AE und Olimpiaki Aeroporia AE/Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386, Randnr. 135; und Urteil Ryanair Ltd/Kommission, C-287/12 P, EU:C:2013:395, Randnrn. 101-107.

(48)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, Slg. 2004, I-4355, Randnr. 85; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien, 52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 14; Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission („Tubemeuse“), C-142/87, Slg. 1990, I-959, Randnrn. 60-62.

(49)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa“), C-610/10, Slg. 2012, veröffentlicht in der digitalen Sammlung (Allgemeine Sammlung), Randnr. 104, und die dort angeführte Rechtsprechung.

(50)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien („Magefesa“), C-610/10, Randnr. 106.

(51)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

PRÜFUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN VORTEILS — ÖKONOMETRISCHE ANALYSE

Grundüberlegung und Beschreibung der ökonometrischen Analyse

Ziel der ökonometrischen Analyse durch die Kommission ist die Ermittlung von Referenzpreisen für die untersuchten Verträge. Zu diesem Zweck wird eine Regressionsanalyse der im Datensatz enthaltenen Verträge, die nicht Gegenstand der Untersuchung sind, anhand ihrer Merkmale angestellt. Dabei kann in einem ersten Schritt ein Referenzpreis in Abhängigkeit von den Merkmalen der im Datensatz enthaltenen Verträge ermittelt werden („Vorhersage innerhalb der Stichprobe“). In einem zweiten Schritt werden die Ergebnisse der Regressionsanalyse zur Vorhersage eines Referenzpreises für die untersuchten Verträge unter Berücksichtigung ihrer vertraglichen Merkmale verwendet („Vorhersage außerhalb der Stichprobe“). In der Regressionsanalyse werden die Preisunterschiede bei den Verträgen im Datensatz anhand der erworbenen Menge und Jahresdummies erläutert (1).

Die ökonometrische Analyse beruht darauf, dass es eine Reihe von Preisfaktoren, beispielsweise die Strommengen, gibt. Es wäre irreführend, die Preise verschiedener Verträge zu vergleichen, ohne diese Faktoren zu berücksichtigen. Diesem quantitativen Verfahren liegt daher die Überlegung zugrunde, dass die Preise verschiedener Verträge besser vergleichbar werden, wenn einige externe Faktoren berücksichtigt werden. Ohne Normalisierung könnten nur vollkommen identische Verträge sinnvoll verglichen werden.

Bei dieser empirischen Untersuchung geht es nicht darum, einen kausalen Zusammenhang zwischen Preisen und bestimmten externen Faktoren herzustellen. So würde etwa die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen bestimmten Faktoren und den Preisen das Risiko der Endogenität ins Spiel bringen, also die Gefahr, dass eine erklärende Variable (z. B. die Mengen) aufgrund unberücksichtigter Variablen oder eines Simultanitätsbias von der erklärten Variablen (z. B. dem Preis) selbst beeinflusst wird. Zweck der quantitativen Untersuchung ist es, die Preise der verschiedenen Verträge zu „normalisieren“, um sie besser miteinander vergleichen zu können. Diese Normalisierung ist notwendig, weil es keine vollkommen identischen Merkmale der Verträge und der Lieferungen gibt.

Bei der Regressionsanalyse werden die wichtigsten Merkmale der jeweiligen bilateralen Verträge erfasst:

—

Mit der Einbeziehung der Mengenvariablen in die Regression wird berücksichtigt, dass die Preise generell niedriger sind, wenn die erworbenen Mengen größer sind (2).

—

Mit der Einbeziehung von Jahresdummies werden die zeitliche Dimension und die etwaigen Veränderungen bei den Marktbedingungen in den einzelnen Jahren erfasst.

Die Ergebnisse der Regressionsanalyse zu den Vertragsdatensätzen (erster Schritt der empirischen Analyse) sind in Tabelle 1 enthalten.

Im zweiten Schritt der empirischen Analyse hat die Kommission einen Referenzwert für jedes Jahr ermittelt und dann geprüft, wie sich die Verträge zu diesem Referenzwert verhielten, um daraus zu schließen, ob die Hidroelectrica in Rechnung gestellten Preise über oder unter dem modellierten Referenzpreis lagen. Die folgenden Schritte beschreiben im Einzelnen die zur Ermittlung des Referenzwerts verwendete Methodik:

 

Erstens wird für jeden untersuchten Vertrag berechnet, ob und wie weit der tatsächliche Preis jedes Jahr von seinem mithilfe der Regression und der Vertragsmerkmale errechneten Referenzpreis abweicht.

 

Zweitens wird der am stärksten nach oben abweichende (SOA) (3) Vertrag ermittelt; dies ist der im Datensatz enthaltene Vertrag, dessen beobachteter Preis (absolut) am stärksten von seinem eigenen Referenzpreis nach oben abweicht. Die Auswahl des SOA, die eine Variationsbreite oberhalb des zentralen Schätzwerts des Referenzpreises bietet und zugleich konservativ ist, ist gerechtfertigt; einerseits erklärt das ökonometrische Modell nicht 100 % des im Datensatz beobachteten Preises und wird der geschätzte Referenzpreis innerhalb eines Konfidenzintervalls und einer Fehlerspanne ober- oder unterhalb des Schätzwerts bestimmt; andererseits bestehen auf dem realen Markt Preisabweichungen von einem einzigen möglichen Preis; der SOA, der sich aus marktbasierten Verträgen ergibt (siehe Erwägungsgründe 42 bis 45), liefert quantifizierte Informationen über den möglichen Umfang dieser Abweichungen und eine marktbasierte Bandbreite um den als Referenzwert ermittelten Preis.

 

Drittens wird die Preisdifferenz zum SOA-Vertrag herangezogen, um die beobachteten Preise der Verträge, die über dem als Referenzwert herangezogenen Preis liegen, von den Verträgen unter diesem Preis zu trennen:

—

Liegt bei einem Vertrag ein beobachteter Preis über seinem jeweiligen als Referenzwert herangezogenen Preis und ist die Preisdifferenz dieses Vertrags größer als die SOA-Preisdifferenz (4), so wird dieser Vertrag prima facie als nicht marktkonform eingestuft;

—

andernfalls ist der Vertrag als marktkonform anzusehen.

In der nachstehenden Tabelle sind die Ergebnisse der Regressionsanalyse des Datensatzes im Einzelnen dargestellt. Die Regression erklärt 36 % der Abweichungen bei den Daten. Die in der Tabelle angegebenen Koeffizientenschätzungen werden in einer zweiten Phase zur Vorhersage des Referenzpreise für die zu untersuchenden Verträge verwendet (Vorhersage außerhalb der Stichprobe), und zwar ausgehend von der Annahme, dass es sich wie bei den Verträgen des Datensatzes ebenfalls um Einzelhandelsverträge handelt.

Ergebnisse der ökonometrischen Analyse

Tabelle 1

Regressionsanalyse

Source

SS

df

MS

 

Number of obs

=

137

F(5,131)

=

14,73

Prob > F

=

0,0000

R-squared

=

0,3598

Adj R-squared

=

0,3354

Root MSE

=

23,937

Model

4218,7868

5

8436,95736

Residual

75057,7748

131

572,960113

Total

117242,562

136

862,077659


Average price RON ~ h

Coef.

Std. Err.

t

P > |t|

[95 % Conf. Interval]

Annual quantity GWh

– ,0114518

,0078662

– 1,46

0,148

– ,027013

,0041094

year

 

 

 

 

 

 

2008

26,39286

6,212094

4,25

0,000

14,10385

38,68186

2009

44,00499

6,668892

6,60

0,000

30,81234

57,19765

2010

32,16928

6,525077

4,93

0,000

19,26112

45,07744

2011

49,21547

6,458884

7,62

0,000

36,43826

61,99268

_cons

153,9978

5,159037

29,85

0,000

143,792

164,2036

Die folgenden Tabellen zeigen die Ergebnisse der empirischen Analyse, die sich auf die in Tabelle 1 dargestellte Regressionsanalyse stützt, wobei für jedes Jahr der SOA anhand der Preisdifferenz (in RON/MWh) zwischen dem geschätzten Preis jedes Vertrags und seinem entsprechenden beobachteten Preis ausgewählt wird. In den Tabellen 2 und 3 sind die Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Einkaufspreisen von Hidroelectrica für jedes Jahr (d. h. 2009-2011) und dem simulierten Preismaßstab für die beiden untersuchten Unternehmen dargestellt.

Für 2009 wird für den SOA-Vertrag, also dem Vertrag im Datensatz mit der größten Differenz zwischen dem beobachteten und dem geschätzten Preis, eine Preisdifferenz von 69,73 RON/MWh geschätzt. Bei keinem der beiden Verträge zwischen Hidroelectrica und Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva war die Preisdifferenz zwischen dem beobachteten Preis und dem jeweiligen geschätzten Preis größer als 69,73 RON/MWh (siehe Tabelle 2).

Für 2010 wird für den SOA-Vertrag eine Preisdifferenz von 45,36 RON/MWh geschätzt. Bei beiden Verträgen zwischen Hidroelectrica und Termoelectrica bzw. Electrocentrale Deva lag der beobachtete Preis über dem jeweiligen geschätzten Preis, wobei die Preisdifferenz größer war als 45,36 RON/MWh: sie betrug 53,05 RON/MWh beim Vertrag mit Termoelectrica bzw. 51,37 RON/MWh beim Vertrag mit Electrocentrale Deva (siehe Tabelle 2).

Für 2011 wird für den SOA-Vertrag eine Preisdifferenz von 30,12 RON/MWh geschätzt. Bei beiden Verträgen zwischen Hidroelectrica und Termoelectrica bzw. Hidroelectrica und Electrocentrale Deva lag der beobachtete Preis über dem jeweiligen geschätzten Preis, wobei die Preisdifferenz größer war als 30,12 RON/MWh: sie betrug 38,62 RON/MWh beim Vertrag mit Termoelectrica bzw. 32,64 RON/MWh beim Vertrag mit Electrocentrale Deva (siehe Tabelle 2).

Tabelle 2

Analyse der Verträge im relevanten Zeitraum 2009-2011

(in RON/MWh)

TERMOELECTRICA

2009

2010

2011

Beobachteter Preis (BP)

227,40

230,00

234,40

Prognostizierter Preis (PP)

187,69

176,95

195,78

Differenz (BP-PP)

39,71

53,05

38,62

SOA

69,73

45,36

30,12

Differenz Beobachteter Preis – Prognostizierter Preis + SOA

< SOA

7,69

8,50

ELECTROCENTRALE DEVA

2009

2010

2011

Beobachteter Preis (BP)

230,20

234,00

234,00

Prognostizierter Preis (PP)

192,28

182,63

201,54

Differenz (BP-PP)

37,92

51,37

32,46

SOA

69,73

45,36

30,12

Differenz Beobachteter Preis – Prognostizierter Preis + SOA

< SOA

6,01

2,34

Aus den vorstehenden Ergebnissen geht hervor, dass die von Hidroelectrica an Termoelectrica und Electrocentrale Deva 2010 und 2011 gezahlten Preise über dem von den Datensätzen (Verträgen) festgelegten angemessenen Referenzwert liegen. Allerdings werden hier Einzelhandelsverträge (alle Verträge im Datensatz) und Großhandelsverträge zwischen Hidroelectrica und Electrocentrale Deva bzw. Termoelectrica verglichen. Die als Referenzwert herangezogenen simulierten Preise enthalten daher Einzelhandelskosten, die bei den beiden Verträgen nicht anfielen, weshalb die Referenzpreise über den entsprechenden Großhandelspreisen liegen. Um dieser Differenz Rechnung zu tragen, muss also vom absoluten Wert des SOA (5) eine Einzelhandelsspanne von 5 % abgezogen werden. Die Ergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle wiedergegeben und bestätigen ebenfalls, dass die Preise für die beiden Versorger in den Jahren 2010 und 2011 über dem marktüblichen Referenzwert lagen:

Tabelle 3

Analyse der Verträge unter Abzug einer Einzelhandelsgewinnspanne in Höhe von 5 % für den relevanten Zeitraum 2009-2011

(in RON/MWh)

TERMOELECTRICA

2009

2010

2011

Beobachteter Preis (BP)

227,40

230,00

234,40

Prognostizierter Preis (PP)

187,69

176,95

195,78

Differenz (BP-PP)

39,71

53,05

38,62

SOA

69,73

45,36

30,12

Differenz Beobachteter Preis – ((Prognostizierter Preis + SOA) – 5 %)

< SOA

18,81

19,80

ELECTROCENTRALE DEVA

2009

2010

2011

Beobachteter Preis (BP)

230,20

234,00

234,00

Prognostizierter Preis (PP)

192,28

182,63

201,54

Differenz (BP-PP)

37,92

51,37

32,46

SOA

69,73

45,36

30,12

Differenz Beobachteter Preis – ((Prognostizierter Preis + SOA) – 5 %)

< SOA

17,41

13,92

Insgesamt geht aus der ökonometrischen Analyse hervor, dass die Vertragspreise für Termoelectrica und Electrocentrale Deva über den Marktpreisen lagen. In Anbetracht des großen Unsicherheitsintervalls, das vom Modell nicht erfasst wird, muss das Ergebnis der ökonometrischen Analyse allerdings durch zusätzliche wirtschaftliche Informationen zur Marktkonformität des Verhaltens von Hidroelectrica und/oder andere Vertragsdaten ergänzt werden.


(1)  Die im Datensatz definierten Variablen „Vertragsdauer“ und „Abnahmeprofil des Käufers“ werden nicht berücksichtigt, da sie statistisch nicht signifikant sind.

(2)  Bei der Vorbereitung der Daten wurden die Datensätze für die gruppeninternen Verkäufe von ALRO im Zeitraum 2009-2011 außer Acht gelassen, da diese wahrscheinlich Marktbedingungen widerspiegeln, die bei bilateralen Vertragsverhandlungen zwischen einem Versorger und einem unabhängigen Käufer, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht zum Tragen kamen.

(3)  Die Regressionsanalyse wird anhand von 137 Beobachtungen einzelner Vertragsdaten im Zeitraum 2009-2011 durchgeführt.

(4)  Der erste SOA für das Jahr 2011 entspricht den gruppeninternen Verkäufen von OMV Petrom. Da bei gruppeninternen Verkäufen dieser Art — wie bei ALRO (siehe Fußnote 2) — wahrscheinlich andere Marktbedingungen herrschten als bei bilateralen Vertragsverhandlungen zwischen einem Versorger und einem unabhängigen Käufer, um die es im vorliegenden Fall geht, wird stattdessen der folgende SOA verwendet.

(5)  Ausgehend von einem Medianwert der Händlermarge in Rumänien, KPMG-Bericht für Energiekonzerne, Mai 2014, Anlage 3, S. 53.