Europäische Union

2010/195/: Beschluss des Rates vom 25. Januar 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

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7.4.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/7 BESCHLUSS DES RATES vom 25. Januar 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (2010/195/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013 (1), insbesondere Artikel 5, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird. (2) Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (2), insbesondere Artikel 7, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird. (3) Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen für eine Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesen Programmen auszuhandeln. (4) Die Verhandlungen wurden am 6. August 2009 mit der Paraphierung eines Entwurfs des Abkommens abgeschlossen. (5) Artikel 5 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zur Beendigung der für die Ratifizierung oder den Abschluss erforderlichen Verfahren vor. (6) Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — zu unterzeichnen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Abkommen wird vorläufig für die Maßnahmen angewendet, die im Rahmen des Gesamt -haushaltsplans der Europäischen Union des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden. Artikel 3 Im Fall der Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens ist die Kommission befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Beendigung entsprechend Artikel 5 des Abkommens zu verständigen. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2010. Im Namen des Rates Der Präsident M. Á. MORATINOS (1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30. (2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45. 7.4.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 87/9 ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „die Union“ genannt, einerseits, und DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „die Schweiz“ genannt, andererseits, beide im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinsame Erklärung, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen beigefügt ist, sieht künftige Verhandlungen über ein Abkommen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen im Bereich Bildung und Jugend vor. (2) Das Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens wurden durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG (1) bzw. den Beschluss Nr. 1720/2006/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt. (3) Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG sehen die Beteiligung der Schweiz vor, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Schweiz beteiligt sich am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden „die Programme“ genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen dieses Abkommens und der Anhänge I, II und III, die Bestandteil des Abkommens sind. Artikel 2 Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, auf die die Verträge, auf denen die Union beruht, angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits. Artikel 3 Dieses Abkommen wird für die Dauer der laufenden Programme geschlossen. Beschließt die Union jedoch, diese Laufzeit ohne Änderung der Programme zu verlängern, verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens dementsprechend automatisch, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen binnen 30 Tagen nach der Entscheidung über die Verlängerung der Programme mitteilt, dass sie auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit verzichtet; dies gilt unbeschadet des zweiten Absatzes dieses Artikels. Während der Verlängerung leistet die Schweiz einen jährlichen Finanzbeitrag in Höhe ihres Finanzbeitrags für das Jahr 2013. Im Fall des Auslaufens oder der Kündigung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird das vorliegende Abkommen nicht verlängert. Die Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Falls die Notifizierung vor dem 1. Oktober erfolgt, tritt das Abkommen in dem darauf folgenden Haushaltsjahr außer Kraft. Anderenfalls tritt es im zweiten auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr außer Kraft. Projekte und Maßnahmen, die in den Haushaltsjahren vor dem Haushaltsjahr finanziert werden, in dem das Abkommen außer Kraft tritt, werden bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten Bedingungen und gemäß den für diese Projekte und Maßnahmen geltenden Vertragsbestimmungen fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich die weiteren Folgen der Kündigung. Artikel 4 Die Vertreter der Kommission und die als Beobachter für die Programmausschüsse benannten Vertreter der nationalen Behörde stimmen sich gegebenenfalls auf Antrag einer Seite über die unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen ab. Im Anschluss daran kann der Gemischte Ausschuss, der durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, die Anhänge des vorliegenden Abkommens in der Regel im Wege des schriftlichen Verfahrens ändern, falls dies erforderlich ist, um den für die Programme geltenden Vorschriften oder der Entwicklung der Aufnahmekapazität der Schweiz Rechnung zu tragen. Änderungen der Anhänge treten am Tag nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses des Gemischten Ausschusses in Kraft. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, so tritt diese nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft. Artikel 5 Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren ratifiziert bzw. abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Notifizierung über den Abschluss der jeweiligen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft. Vorbehaltlich der Bedingungen von Anhang I Ziffer 2 wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen vorläufig bis zum Abschluss der Verfahren nach Absatz 1 für die Maßnahmen an, die im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden. Teilt eine der Vertragsparteien der anderen mit, dass sie das unterzeichnete Abkommen nicht ratifiziert oder abschließt, gilt die vorläufige Anwendung bis zu dem auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr. Die Notifizierung zur Beendigung der vorläufigen Anwendung lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Projekte und Maßnahmen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union des Jahres der Notifizierung finanziert werden, sowie die Zahlung des Beitrags der Schweiz für das Jahr der Notifizierung unberührt. Artikel 6 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на петнайсети февруари две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el quince de febrero de dos mil diez. V Bruselu dne patnáctého února dva tisíce deset. Udfærdiget i Bruxelles den femtende februar to tusind og ti. Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Februar zweitausendzehn. Kahe tuhande kümnenda aasta veebruarikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis. Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δέκα. Done at Brussels on the fifteenth day of February in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le quinze février deux mille dix. Fatto a Bruxelles, addì quindici febbraio duemiladieci. Briselē, divi tūkstoši desmitā gada piecpadsmitajā februārī. Priimta du tūkstančiai dešimtų metų vasario penkioliktą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év február havának tizenötödik napján. Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Frar tas-sena elfejn u għaxra. Gedaan te Brussel, de vijftiende februari tweeduizend tien. Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego lutego roku dwa tysiące dziesiątego. Feito em Bruxelas, em quinze de Fevereiro de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, la cincisprezece februarie două mii zece. V Bruseli dňa pätnásteho februára dvetisícdesať. V Bruslju, dne petnajstega februarja leta dva tisoč deset. Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den femtonde februari tjugohundratio. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Żvizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarskou konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta För Schweiziska edsförbundet (1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30. (2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45. ANHANG I Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens 1. Sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden als „die Programme“ bezeichnet) die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG und Nr. 1720/2006/EG. 2. Im Einklang mit Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG bzw. Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG und gemäß den Entscheidungen der Kommission über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung der Programme — sorgt die Schweiz für die Einrichtung bzw. Benennung und die Überwachung einer geeigneten Struktur (schweizerische nationale Agentur) für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene; — trägt die Schweiz die Verantwortung dafür, dass die schweizerische nationale Agentur die ihr für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwaltet, und — ergreift die Schweiz die notwendigen Maßnahmen, um in angemessener Weise die entsprechende Finanzierung, Kontrolle und Finanzaufsicht der schweizerischen nationalen Agentur, die von der Kommission einen Zuschuss zu ihren Verwaltungs- und Durchführungskosten erhält, zu gewährleisten. Die Schweiz ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf der Programme auf nationaler Ebene sicherzustellen. 3. Für die Beteiligung an den Programmen leistet die Schweiz jedes Jahr nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. 4. Für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen, die eine Beteiligung förderfähiger Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz vorsehen, gelten dieselben Bedingungen wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Union. 5. Zur Gewährleistung des Unionscharakters der Programme können Finanzhilfen der Union nur vergeben werden, wenn an den Projekten und Maßnahmen mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Union beteiligt ist. 6. Der prozentuale Anteil des in Ziffer 3 genannten Beitrags der Schweiz zu den Maßnahmen, die von der schweizerischen nationalen Agentur nach den Programmbestimmungen zu verwalten sind, entspricht dem Anteil dieser Maßnahmen am Programmbudget auf Unionsebene. Der Beitrag zu den Programmverwaltungs- und -durchführungskosten der schweizerischen nationalen Agentur wird entsprechend den für die Mitgliedstaaten der Union geltenden Kriterien berechnet. 7. Die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen im Verkehr zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an den unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen zu erleichtern. 8. Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Union in Bezug auf die Überwachung und Evaluierung der Programme wird die Beteiligung der Schweiz an den Programmen fortlaufend von der Kommission und der Schweiz auf partnerschaftlicher Basis überwacht. Die Schweiz legt der Kommission entsprechende Berichte vor und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Union in diesem Zusammenhang ergreift. Maßgeblich für die Beziehungen zwischen der Schweiz, der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur sind die Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung der Programme sowie die gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird. Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur oder den schweizerischen Zuschussempfängern sowie zwischen der schweizerischen nationalen Agentur und den schweizerischen Zuschussempfängern beruhen auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen und den Abschluss von Vereinbarungen. Für die schweizerischen Teilnehmer gelten diese Bestimmungen genauso wie für die anderen Programmteilnehmer. Zusätzliche Bestimmungen über die Finanzkontrolle, die Einziehung von Forderungen und sonstige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt. Die schweizerischen Behörden stehen im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der schweizerischen nationalen Agentur führen, für die nicht zurückerstatteten Mittel ein. 9. Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit Antragstellung, Auftragsvergabe, Berichterstattung und sonstigen Verwaltungsaspekten der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Organe der Union. ANHANG II Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm „Jugend in Aktion“ und zum Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens 1. Jugend in Aktion Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Programm „Jugend in Aktion“ folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (in Mio. EUR): Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 1,7 1,8 1,9 2. Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (in Mio. EUR): Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 14,2 14,9 15,6 3. Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Vertretern und Sachverständigen der Schweiz durch ihre Teilnahme als Beobachter an den Arbeiten der Ausschüsse nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG bzw. Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG oder an Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung der Programme entstehen, werden von der Kommission auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Union gelten. 4. Nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu Beginn seiner vorläufigen Anwendung und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Aufforderung zur Zahlung ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen. Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt. Die Schweiz zahlt ihren Beitrag vor dem 1. März, wenn die Zahlungsaufforderung der Kommission vor dem 1. Februar eingeht, oder spätestens 30 Tage nach der Zahlungsaufforderung, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt eingeht. Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt. ANHANG III FINANZKONTROLLE, EINZIEHUNG VON FORDERUNGEN UND SONSTIGE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN I.   Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Union 1. Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern und deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Instrumenten, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben. 2. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 (2), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007 (4), sowie den anderen Vorschriften, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sehen die Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Begünstigten der Programme vor, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen finanzielle oder sonstige Überprüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern vornehmen können. Die Bücher und Transaktionen der schweizerischen nationalen Agentur können von Bediensteten der Kommission oder von der Kommission beauftragten Personen geprüft werden. Die Überprüfungen können auch die Fähigkeit der von der Schweiz eingerichteten Struktur betreffen, gemäß den Kriterien der einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, die Regeln der Programme, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, anzuwenden und die Anforderungen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen. 3. Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Überprüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission. Die Überprüfungen können auch nach Auslaufen der Programme oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden. 4. Im Rahmen dieses Abkommens kann die Kommission das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verfahrensvorschriften der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen. Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den von der Schweiz benannten zuständigen schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die ihrerseits rechtzeitig über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen informiert werden, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit ihnen gemeinsam durchgeführt werden. Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Inspektoren der Kommission/des OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.