Europäische Union

2010/195/: Beschluss des Rates vom 25. Januar 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm Jugend in Aktion und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0195. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Aufgabe, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können. Die Kommission/OLAF teilt den schweizerischen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Verdachtsmomente hinsichtlich möglicher Unregelmäßigkeiten mit, von denen sie/es während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. In jedem Fall unterrichtet die Kommission/OLAF die oben genannten Behörden über das Ergebnis der Kontrollen und Überprüfungen. II.   Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Schweiz 1. Entsprechend Artikel 8 der Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ und des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) sowie den gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird, führt die nationale Behörde, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für die Finanzkontrolle zuständig ist, die erforderliche Kontrolle durch. Den Kommissionsdienststellen werden alle Fälle, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht, sowie alle diesbezüglichen Maßnahmen der schweizerischen nationalen Agentur und der nationalen Behörden unverzüglich mitgeteilt. Die Schweiz stellt die Untersuchung und angemessene Behandlung der bei nationalen Kontrollen oder Unionskontrollen festgestellten Fälle sicher, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht. „Unregelmäßigkeit“ ist ein Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des nach diesem Abkommen geltenden Unionsrechts wie auch gegen die daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde. „Betrug“ ist jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend — die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden; — das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge; — die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind. 2. Die schweizerischen Behörden ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung jeglicher Praktiken aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Auftrags- oder Zuschussvergabe sowie während der Ausführung der entsprechenden Vereinbarungen. „Aktive Korruption“ ist das aktive Handeln einer Person, die vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können. „Passive Korruption“ ist das aktive Handeln eines Beamter, der vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können. 3. Die schweizerischen Behörden und das im Rahmen der Programme mit Durchführungsaufgaben befasste Personal treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jedes Risiko eines Interessenkonfliktes zu vermeiden, und unterrichten die Kommission unverzüglich über einen etwaigen Interessenkonflikt oder jeden Umstand, der einen solchen begründen könnte. III.   Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. IV.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen. V.   Einziehung von Forderungen Bei zentral und indirekt verwalteten Maßnahmen ist die schweizerische nationale Agentur im Benehmen mit der Kommission für die Rückforderung von Mitteln und die Einleitung eventueller gerichtlicher Schritte gegenüber den Begünstigten zuständig. Im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur haften die schweizerischen Behörden für die ausstehenden Mittel. Bei zentral und direkt durch die Kommission verwalteten Maßnahmen sind Entscheidungen der Kommission im Rahmen dieses Abkommens, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Schweiz. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, der Entscheidung beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der Behörde, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission nennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formalitäten erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung unterliegt der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Abkommens geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar. (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (2)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1. (3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (4)  ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13. (5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1. ERKLÄRUNG DES RATES ZUR TEILNAHME DER SCHWEIZ AN DEN AUSSCHUSS-SITZUNGEN Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse für das Programm „Jugend in Aktion“ und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) teilnehmen, soweit die Tagesordnungspunkte sie betreffen. Die Abstimmungen in diesen Ausschüssen finden in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz statt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.