7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Januar 2010

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

(2010/195/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 Absatz 4 und Artikel 166 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007—2013 (1), insbesondere Artikel 5, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(2)

Der Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (2), insbesondere Artikel 7, sieht vor, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft am Programm beteiligen kann, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

(3)

Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union ein Abkommen für eine Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an diesen Programmen auszuhandeln.

(4)

Die Verhandlungen wurden am 6. August 2009 mit der Paraphierung eines Entwurfs des Abkommens abgeschlossen.

(5)

Artikel 5 des Abkommens sieht dessen vorläufige Anwendung bis zur Beendigung der für die Ratifizierung oder den Abschluss erforderlichen Verfahren vor.

(6)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Das Abkommen wird vorläufig für die Maßnahmen angewendet, die im Rahmen des Gesamt -haushaltsplans der Europäischen Union des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden.

Artikel 3

Im Fall der Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens ist die Kommission befugt, sich mit der Schweiz über die Folgen dieser Beendigung entsprechend Artikel 5 des Abkommens zu verständigen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. Januar 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Á. MORATINOS


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.