7.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/9


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013)

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „die Union“ genannt,

einerseits, und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, im Folgenden „die Schweiz“ genannt,

andererseits,

beide im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Erklärung, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz geschlossenen Abkommen beigefügt ist, sieht künftige Verhandlungen über ein Abkommen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen im Bereich Bildung und Jugend vor.

(2)

Das Programm „Jugend in Aktion“ für den Zeitraum 2007-2013 und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens wurden durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG (1) bzw. den Beschluss Nr. 1720/2006/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt.

(3)

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG sehen die Beteiligung der Schweiz vor, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Schweiz beteiligt sich am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden „die Programme“ genannt) unter den Voraussetzungen und Bedingungen dieses Abkommens und der Anhänge I, II und III, die Bestandteil des Abkommens sind.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, auf die die Verträge, auf denen die Union beruht, angewandt werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Hoheitsgebiet der Schweiz andererseits.

Artikel 3

Dieses Abkommen wird für die Dauer der laufenden Programme geschlossen. Beschließt die Union jedoch, diese Laufzeit ohne Änderung der Programme zu verlängern, verlängert sich die Geltungsdauer des Abkommens dementsprechend automatisch, sofern nicht eine der Vertragsparteien der anderen binnen 30 Tagen nach der Entscheidung über die Verlängerung der Programme mitteilt, dass sie auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit verzichtet; dies gilt unbeschadet des zweiten Absatzes dieses Artikels. Während der Verlängerung leistet die Schweiz einen jährlichen Finanzbeitrag in Höhe ihres Finanzbeitrags für das Jahr 2013.

Im Fall des Auslaufens oder der Kündigung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird das vorliegende Abkommen nicht verlängert.

Die Union oder die Schweiz kann dieses Abkommen durch Notifizierung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen. Falls die Notifizierung vor dem 1. Oktober erfolgt, tritt das Abkommen in dem darauf folgenden Haushaltsjahr außer Kraft. Anderenfalls tritt es im zweiten auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr außer Kraft.

Projekte und Maßnahmen, die in den Haushaltsjahren vor dem Haushaltsjahr finanziert werden, in dem das Abkommen außer Kraft tritt, werden bis zu ihrem Abschluss unter den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten Bedingungen und gemäß den für diese Projekte und Maßnahmen geltenden Vertragsbestimmungen fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich die weiteren Folgen der Kündigung.

Artikel 4

Die Vertreter der Kommission und die als Beobachter für die Programmausschüsse benannten Vertreter der nationalen Behörde stimmen sich gegebenenfalls auf Antrag einer Seite über die unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen ab. Im Anschluss daran kann der Gemischte Ausschuss, der durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, die Anhänge des vorliegenden Abkommens in der Regel im Wege des schriftlichen Verfahrens ändern, falls dies erforderlich ist, um den für die Programme geltenden Vorschriften oder der Entwicklung der Aufnahmekapazität der Schweiz Rechnung zu tragen. Änderungen der Anhänge treten am Tag nach der Annahme des entsprechenden Beschlusses des Gemischten Ausschusses in Kraft. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Änderung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, so tritt diese nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

Artikel 5

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren ratifiziert bzw. abgeschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Notifizierung über den Abschluss der jeweiligen Verfahren durch die Vertragsparteien in Kraft.

Vorbehaltlich der Bedingungen von Anhang I Ziffer 2 wenden die Vertragsparteien dieses Abkommen vorläufig bis zum Abschluss der Verfahren nach Absatz 1 für die Maßnahmen an, die im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, frühestens jedoch im Rahmen des Haushaltsplans für 2011 finanziert werden.

Teilt eine der Vertragsparteien der anderen mit, dass sie das unterzeichnete Abkommen nicht ratifiziert oder abschließt, gilt die vorläufige Anwendung bis zu dem auf die Notifizierung folgenden Haushaltsjahr. Die Notifizierung zur Beendigung der vorläufigen Anwendung lässt die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf die Projekte und Maßnahmen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union des Jahres der Notifizierung finanziert werden, sowie die Zahlung des Beitrags der Schweiz für das Jahr der Notifizierung unberührt.

Artikel 6

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на петнайсети февруари две хиляди и десета година.

Hecho en Bruselas, el quince de febrero de dos mil diez.

V Bruselu dne patnáctého února dva tisíce deset.

Udfærdiget i Bruxelles den femtende februar to tusind og ti.

Geschehen zu Brüssel am fünfzehnten Februar zweitausendzehn.

Kahe tuhande kümnenda aasta veebruarikuu viieteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα πέντε Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δέκα.

Done at Brussels on the fifteenth day of February in the year two thousand and ten.

Fait à Bruxelles, le quinze février deux mille dix.

Fatto a Bruxelles, addì quindici febbraio duemiladieci.

Briselē, divi tūkstoši desmitā gada piecpadsmitajā februārī.

Priimta du tūkstančiai dešimtų metų vasario penkioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év február havának tizenötödik napján.

Magħmul fi Brussell, fil-ħmistax-il jum ta’ Frar tas-sena elfejn u għaxra.

Gedaan te Brussel, de vijftiende februari tweeduizend tien.

Sporządzono w Brukseli dnia piętnastego lutego roku dwa tysiące dziesiątego.

Feito em Bruxelas, em quinze de Fevereiro de dois mil e dez.

Întocmit la Bruxelles, la cincisprezece februarie două mii zece.

V Bruseli dňa pätnásteho februára dvetisícdesať.

V Bruslju, dne petnajstega februarja leta dva tisoč deset.

Tehty Brysselissä viidentenätoista päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattakymmenen.

Som skedde i Bryssel den femtonde februari tjugohundratio.

За Европейския съюз

Por la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā

Europos Sajungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Per la Confederazione svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Żvizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarskou konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

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(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.


ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

1.

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Beteiligung der Schweiz am Programm „Jugend in Aktion“ und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (im Folgenden als „die Programme“ bezeichnet) die Ziele, Kriterien, Verfahren und Fristen der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG und Nr. 1720/2006/EG.

2.

Im Einklang mit Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG bzw. Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG und gemäß den Entscheidungen der Kommission über die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung der Programme

—

sorgt die Schweiz für die Einrichtung bzw. Benennung und die Überwachung einer geeigneten Struktur (schweizerische nationale Agentur) für eine koordinierte Verwaltung der Durchführung der Programmaktionen auf nationaler Ebene;

—

trägt die Schweiz die Verantwortung dafür, dass die schweizerische nationale Agentur die ihr für die Projektförderung anvertrauten Mittel ordnungsgemäß verwaltet, und

—

ergreift die Schweiz die notwendigen Maßnahmen, um in angemessener Weise die entsprechende Finanzierung, Kontrolle und Finanzaufsicht der schweizerischen nationalen Agentur, die von der Kommission einen Zuschuss zu ihren Verwaltungs- und Durchführungskosten erhält, zu gewährleisten.

Die Schweiz ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um den reibungslosen Ablauf der Programme auf nationaler Ebene sicherzustellen.

3.

Für die Beteiligung an den Programmen leistet die Schweiz jedes Jahr nach den in Anhang II beschriebenen Modalitäten einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

4.

Für die Einreichung, Bewertung und Auswahl von Anträgen, die eine Beteiligung förderfähiger Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Schweiz vorsehen, gelten dieselben Bedingungen wie für förderfähige Einrichtungen, Organisationen und Einzelpersonen aus der Union.

5.

Zur Gewährleistung des Unionscharakters der Programme können Finanzhilfen der Union nur vergeben werden, wenn an den Projekten und Maßnahmen mindestens ein Partner aus einem der Mitgliedstaaten der Union beteiligt ist.

6.

Der prozentuale Anteil des in Ziffer 3 genannten Beitrags der Schweiz zu den Maßnahmen, die von der schweizerischen nationalen Agentur nach den Programmbestimmungen zu verwalten sind, entspricht dem Anteil dieser Maßnahmen am Programmbudget auf Unionsebene. Der Beitrag zu den Programmverwaltungs- und -durchführungskosten der schweizerischen nationalen Agentur wird entsprechend den für die Mitgliedstaaten der Union geltenden Kriterien berechnet.

7.

Die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen alles, um Studierenden, Lehrkräften, Auszubildenden, Ausbildern, Angehörigen der Hochschulverwaltung, Jugendlichen und anderen berechtigten Personen im Verkehr zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union die freie Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt zur Teilnahme an den unter dieses Abkommen fallenden Maßnahmen zu erleichtern.

8.

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Rechnungshofes der Europäischen Union in Bezug auf die Überwachung und Evaluierung der Programme wird die Beteiligung der Schweiz an den Programmen fortlaufend von der Kommission und der Schweiz auf partnerschaftlicher Basis überwacht. Die Schweiz legt der Kommission entsprechende Berichte vor und beteiligt sich an anderen spezifischen Maßnahmen, die die Union in diesem Zusammenhang ergreift.

Maßgeblich für die Beziehungen zwischen der Schweiz, der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur sind die Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung der Programme sowie die gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird.

Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur oder den schweizerischen Zuschussempfängern sowie zwischen der schweizerischen nationalen Agentur und den schweizerischen Zuschussempfängern beruhen auf den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und deren Durchführungsbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Gewährung von Finanzhilfen und den Abschluss von Vereinbarungen. Für die schweizerischen Teilnehmer gelten diese Bestimmungen genauso wie für die anderen Programmteilnehmer.

Zusätzliche Bestimmungen über die Finanzkontrolle, die Einziehung von Forderungen und sonstige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen sind in Anhang III festgelegt.

Die schweizerischen Behörden stehen im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur, die zu offenen Forderungen der Kommission gegenüber der schweizerischen nationalen Agentur führen, für die nicht zurückerstatteten Mittel ein.

9.

Sämtliche Kontakte mit der Kommission im Zusammenhang mit Antragstellung, Auftragsvergabe, Berichterstattung und sonstigen Verwaltungsaspekten der Programme erfolgen in einer Amtssprache der Organe der Union.


ANHANG II

Finanzieller Beitrag der Schweiz zum Programm „Jugend in Aktion“ und zum Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

1.

Jugend in Aktion

Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Programm „Jugend in Aktion“ folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (in Mio. EUR):

Jahr 2011

Jahr 2012

Jahr 2013

1,7

1,8

1,9

2.

Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens

Die Schweiz leistet für ihre Beteiligung am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens folgenden finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (in Mio. EUR):

Jahr 2011

Jahr 2012

Jahr 2013

14,2

14,9

15,6

3.

Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Vertretern und Sachverständigen der Schweiz durch ihre Teilnahme als Beobachter an den Arbeiten der Ausschüsse nach Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG bzw. Artikel 10 des Beschlusses Nr. 1720/2006/EG oder an Sitzungen in Verbindung mit der Durchführung der Programme entstehen, werden von der Kommission auf derselben Grundlage und nach denselben Verfahren erstattet, wie sie für Vertreter und Sachverständige der Mitgliedstaaten der Union gelten.

4.

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder zu Beginn seiner vorläufigen Anwendung und zu Beginn jedes darauf folgenden Jahres übermittelt die Kommission der Schweiz eine Aufforderung zur Zahlung ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen.

Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.

Die Schweiz zahlt ihren Beitrag vor dem 1. März, wenn die Zahlungsaufforderung der Kommission vor dem 1. Februar eingeht, oder spätestens 30 Tage nach der Zahlungsaufforderung, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt eingeht.

Bei verspäteter Zahlung des Beitrags werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Zinsen für den offen stehenden Betrag berechnet. Dabei wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich 3,5 Prozentpunkten, angewandt.


ANHANG III

FINANZKONTROLLE, EINZIEHUNG VON FORDERUNGEN UND SONSTIGE BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

I.   Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Union

1.

Die Kommission steht in direkter Verbindung zu den in der Schweiz ansässigen Programmteilnehmern und deren Unterauftragnehmern. Diese können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Instrumenten, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, und den in Anwendung derselben geschlossenen Verträge zu liefern haben.

2.

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 (2), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007 (4), sowie den anderen Vorschriften, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, sehen die Finanzhilfevereinbarungen mit in der Schweiz ansässigen Begünstigten der Programme vor, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen finanzielle oder sonstige Überprüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern vornehmen können.

Die Bücher und Transaktionen der schweizerischen nationalen Agentur können von Bediensteten der Kommission oder von der Kommission beauftragten Personen geprüft werden. Die Überprüfungen können auch die Fähigkeit der von der Schweiz eingerichteten Struktur betreffen, gemäß den Kriterien der einschlägigen Artikel der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, die Regeln der Programme, auf die in diesem Abkommen Bezug genommen wird, anzuwenden und die Anforderungen der wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfüllen.

3.

Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Überprüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente ausdrücklich festgehalten. Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Kommission.

Die Überprüfungen können auch nach Auslaufen der Programme oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Verträge stattfinden.

4.

Im Rahmen dieses Abkommens kann die Kommission das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verfahrensvorschriften der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (5) auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen.

Diese Kontrollen und Überprüfungen werden in enger Zusammenarbeit mit den von der Schweiz benannten zuständigen schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die ihrerseits rechtzeitig über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen informiert werden, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können.

Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort mit ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Inspektoren der Kommission/des OLAF die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Aufgabe, Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort durchzuführen, nachkommen zu können.

Die Kommission/OLAF teilt den schweizerischen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Verdachtsmomente hinsichtlich möglicher Unregelmäßigkeiten mit, von denen sie/es während der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. In jedem Fall unterrichtet die Kommission/OLAF die oben genannten Behörden über das Ergebnis der Kontrollen und Überprüfungen.

II.   Kontrollen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen der Schweiz

1.

Entsprechend Artikel 8 der Entscheidungen der Kommission über die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der nationalen Agenturen bei der Durchführung des Programms „Jugend in Aktion“ und des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013) sowie den gemeinsamen Normen des Leitfadens für nationale Agenturen, der den Verträgen zwischen der Kommission und der schweizerischen nationalen Agentur beigefügt wird, führt die nationale Behörde, die in der Schweiz im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für die Finanzkontrolle zuständig ist, die erforderliche Kontrolle durch. Den Kommissionsdienststellen werden alle Fälle, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht, sowie alle diesbezüglichen Maßnahmen der schweizerischen nationalen Agentur und der nationalen Behörden unverzüglich mitgeteilt. Die Schweiz stellt die Untersuchung und angemessene Behandlung der bei nationalen Kontrollen oder Unionskontrollen festgestellten Fälle sicher, in denen Betrug oder Unregelmäßigkeiten vorliegen bzw. ein entsprechender Verdacht besteht.

„Unregelmäßigkeit“ ist ein Verstoß gegen eine einschlägige Bestimmung des nach diesem Abkommen geltenden Unionsrechts wie auch gegen die daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von ihr verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde.

„Betrug“ ist jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

—

die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

—

das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

—

die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind.

2.

Die schweizerischen Behörden ergreifen alle zweckdienlichen Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung jeglicher Praktiken aktiver und passiver Korruption in allen Phasen der Auftrags- oder Zuschussvergabe sowie während der Ausführung der entsprechenden Vereinbarungen.

„Aktive Korruption“ ist das aktive Handeln einer Person, die vorsätzlich einem Beamten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht oder gewährt, dass der Beamte unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können.

„Passive Korruption“ ist das aktive Handeln eines Beamter, der vorsätzlich unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder für einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er unter Verletzung seiner Dienstpflichten eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, wodurch die finanziellen Interessen der Europäischen Union geschädigt werden oder geschädigt werden können.

3.

Die schweizerischen Behörden und das im Rahmen der Programme mit Durchführungsaufgaben befasste Personal treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jedes Risiko eines Interessenkonfliktes zu vermeiden, und unterrichten die Kommission unverzüglich über einen etwaigen Interessenkonflikt oder jeden Umstand, der einen solchen begründen könnte.

III.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

IV.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 vom 13. Dezember 2006, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 478/2007 vom 23. April 2007, und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

V.   Einziehung von Forderungen

Bei zentral und indirekt verwalteten Maßnahmen ist die schweizerische nationale Agentur im Benehmen mit der Kommission für die Rückforderung von Mitteln und die Einleitung eventueller gerichtlicher Schritte gegenüber den Begünstigten zuständig. Im Fall von Unregelmäßigkeiten sowie fahrlässigen oder betrügerischen Handlungen der schweizerischen nationalen Agentur haften die schweizerischen Behörden für die ausstehenden Mittel.

Bei zentral und direkt durch die Kommission verwalteten Maßnahmen sind Entscheidungen der Kommission im Rahmen dieses Abkommens, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, in der Schweiz vollstreckbar. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts der Schweiz. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, der Entscheidung beigefügt; vorgenommen wird die Prüfung von der Behörde, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission nennt. Sind auf Antrag der Kommission diese Formalitäten erfüllt, so kann diese die Vollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft. Die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung unterliegt der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Abkommens geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 111 vom 28.4.2007, S. 13.

(5)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(6)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


ERKLÄRUNG DES RATES ZUR TEILNAHME DER SCHWEIZ AN DEN AUSSCHUSS-SITZUNGEN

Der Rat kommt überein, dass die Vertreter der Schweiz als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse für das Programm „Jugend in Aktion“ und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007—2013) teilnehmen, soweit die Tagesordnungspunkte sie betreffen. Die Abstimmungen in diesen Ausschüssen finden in Abwesenheit der Vertreter der Schweiz statt.