Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ngelast“ bezeichnet die Last, die ein Zugmaschinentyp ziehen kann; 1.5.  „technisch zulässige Anhängelast(en)“ hat eine der folgenden Bedeutungen: a)  ungebremste Anhängelast, b)  Anhängelast mit Auflaufbremse, c)  hydraulisch oder pneumatisch gebremste Anhängelast. Anforderungen Fahrzeuge dürfen die nachstehend aufgeführten Abmessungen und Anhängelasten nicht überschreiten: 2.    Abmessungen Die Messungen zur Überprüfung der Abmessungen erfolgen: —  an einem Fahrzeug, das die Masse in fahrbereitem Zustand aufweist, —  auf einer ebenen, waagerechten Fläche, —  bei stehendem Fahrzeug und gegebenenfalls bei ausgeschaltetem Motor, —  mit neuen Luftreifen unter Einhaltung des vom Hersteller angegebenen normalen Luftdrucks, —  falls zutreffend, mit geschlossenen Fenstern und Türen, —  bei Geradeausstellung des Lenkrades, falls zutreffend, —  ohne die auswechselbaren land- und forstwirtschaftlichen Anbaugeräte, die ohne Spezialwerkzeug entfernt werden können. ▼M2 2.1. Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse T oder C betragen: 2.1.1.  Länge: 12 m 2.1.2.  Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden); Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf die Montage der Reifen, der Gummiketten oder Doppelreifenkonfigurationen für den Bodenschutz, einschließlich Spritzschutzsystemen, zurückzuführen ist, sofern die Breite der dauerhaften Fahrzeugstruktur höchstens 2,55 m beträgt und das Fahrzeug, für das eine Typgenehmigung erteilt wurde, ebenfalls mit mindestens einem Reifensatz oder Gummiketten ausgestattet ist, durch den/die sich das Fahrzeug nicht auf mehr als 2,55 m verbreitern darf. 2.1.3.  Höhe: 4 m. ▼B 2.2. Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse S betragen: 2.2.1.  Länge: 12 m; 2.2.2.  Breite: 3 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden); 2.2.3.  Höhe: 4 m. ▼M2 2.3. Die maximalen Abmessungen eines Fahrzeugs der Klasse R betragen: 2.3.1.  Länge: 12 m 2.3.2.  Breite: 2,55 m (ohne Berücksichtigung der Ausbauchung der Reifenwände am Aufstandspunkt auf dem Boden). Die Breite kann auf bis zu 3,00 m erhöht werden, wenn dies ausschließlich auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen ist: a)  der Einsatz von Reifenkonfigurationen für den Bodenschutz, sofern das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifensatz ausgestattet sein kann, ohne dass es sich dadurch auf mehr als 2,55 m verbreitert. Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein. Kann das Fahrzeug auch mit mindestens einem Reifenset ausgestattet sein, ohne dass seine Breite dadurch 2,55 m überschreitet, darf das Fahrzeug durch die Anbringung von Spritzschutzsystemen nicht breiter werden als 2,55 m. b)  das Vorhandensein von Werkzeugen, die für die Funktionsweise des Fahrzeugs erforderlich sind, gemäß den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ). Die zu Transportzwecken notwendige Fahrzeugstruktur darf höchstens 2,55 m breit sein. 2.3.3.  Höhe: 4 m. ▼B 3.    Zulässige Anhängelast 3.1. Die zulässige Anhängelast kann beispielsweise aus einem oder mehreren Anhängern oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestehen. Es ist zu unterscheiden zwischen der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Anhängelast und der zulässigen Anhängelast im Sinne von Nummer 3.2. 3.2. Die zulässige Anhängelast darf folgende Werte nicht überschreiten: 3.2.1.  die vom Zugmaschinenhersteller angegebene technisch zulässige Anhängelast unter Berücksichtigung der in Anhang XXXIV enthaltenen Anforderungen für die Zugmaschine; 3.2.2.  die Anhängelast der mechanischen Verbindungseinrichtungen nach ihren Typgenehmigungen gemäß dieser Verordnung. ANHANG XXII Anforderungen für die Gesamtmasse 1.    Begriffsbestimmungen ▼M1 Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen für „Deichsel-Anhängefahrzeug“ und „Starrdeichsel-Anhängefahrzeug“ in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/68. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: ▼B Die Definitionen der Begriffe „Deichsel-Anhängefahrzeug“ und „Starrdeichsel-Anhängefahrzeug“ in Übereinstimmung mit den Anforderungen auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 4 desselben Artikels der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gelten für diesen Anhang. 1.1.  „Technisch zulässige Gesamtmasse“ bezeichnet die Höchstmasse, die ein Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und seiner bauartbedingten Leistungen unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten haben darf. ▼M1 1.2.  „Technisch zulässige Achslast“ bezeichnet die Masse, die der höchstzulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die von den Rädern einer Achse oder den Kettenfahrwerken auf die Fahrbahnoberfläche übertragen wird und auf der Bauart und den bauartbedingten Leistungen des Fahrzeugs und der Achse unabhängig von der Tragfähigkeit der Reifen oder Ketten beruht. ▼B 2.    Anforderungen 2.1. Die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse ist von der Typgenehmigungsbehörde als zulässige Gesamtmasse zu übernehmen, sofern: 2.1.1.  die von der Behörde durchgeführten Kontrollen, namentlich der Bremsanlagen und der Lenkung, zufriedenstellend verlaufen; 2.1.2.  die technisch zulässige Gesamtmasse und die technisch zulässige Achslast für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 1 Zulässige Gesamtmasse und zulässige Achslast für die jeweilige Fahrzeugklasse Fahrzeugklasse Anzahl der Achsen Zulässige Gesamtmasse (t) Zulässige Achslast Angetriebene Achse (t) Nicht angetriebene Achse (t) T1, T2, T4.1, T4.2 2 18 (beladen) 11,5 10 3 24 (beladen) 11,5  () 10  () T1 4 oder mehr 32 (beladen) () 11,5  () 10  () T3 2 oder 3 0,6 (leer)  ()  () T4.3 2, 3 oder 4 10 (beladen)  ()  () C Entfällt 32 Entfällt Entfällt R 1 Entfällt 11,5 10 2 18 (beladen) 11,5  () 3 24 (beladen) 11,5  () 4 oder mehr 32 (beladen) 11,5  () S 1 Entfällt 11,5 10 2 18 (beladen) 11,5  () 3 24 (beladen) 11,5  () 4 oder mehr 32 (beladen) 11,5  () (1)    Es ist nicht erforderlich, für die Fahrzeugklassen T3 und T4.3 zulässige Achslasten festzulegen, da ihre Leermasse und ihre zulässige Gesamtmasse bereits durch ihre Definition beschränkt sind. (2)    Der entsprechende Wert für die Summe der höchstzulässigen Achslasten ist die Summe der Achslasten in Anhang I Nummer 3.1 bis 3.3 der Richtlinie 96/53/EG des Rates (Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59)). (3)    Wenn die Antriebsachse mit Zwillingsreifen und Luftfederung oder einer innerhalb der Europäischen Union als gleichwertig anerkannten Federung gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 96/53/EG ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Zwillingsreifen ausgerüstet ist und die Achslast pro Achse nicht mehr als 9,5 t beträgt. (4)    Der entsprechende Wert für die Summe der höchstzulässigen Achslasten ist die Summe der Achslasten in Anhang I Nummer 3.5 der Richtlinie 96/53/EG. 2.2. Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die von den Rädern der gelenkten Achse auf die Fahrbahn übertragene Last nicht geringer sein als 20 % der Leermasse der Zugmaschine. 2.3. Summe der technisch zulässigen Achslasten 2.3.1. Bei Fahrzeugen der Klassen T und C und der Klassen R und S, die keine wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine übertragen (Deichsel-Anhängefahrzeug) muss die Summe der technisch zulässigen Achslasten gleich oder größer als die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs sein. ▼M1 2.3.2. Für Fahrzeuge der Klassen R und S, die eine wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine übertragen (Starrdeichsel-Anhängefahrzeuge und Zentralachs-Anhängefahrzeuge), gilt als zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs, die zu Zwecken der Typgenehmigung heranzuziehen ist, die Summe der maximal zulässigen Achslasten anstelle der entsprechenden zulässigen Gesamtmasse, die in der dritten Spalte von Tabelle 1 genannt wird. Die wesentliche Stützlast auf die Zugmaschine ist bei der Typgenehmigung der Zugmaschine nach Nummer 2.3.1 zu berücksichtigen. ▼B ANHANG XXIII Anforderungen für die Belastungsgewichte Muss eine Zugmaschine mit Belastungsgewichten versehen werden, damit sie den übrigen Vorschriften für die EU-Typgenehmigung entspricht, müssen diese vom Hersteller der Zugmaschine geliefert werden, für die Anbringung an der Zugmaschine geeignet sein und das Zeichen des Zugmaschinenherstellers sowie auf ± 5 % genau die Angabe ihrer Masse in Kilogramm tragen. Die vorderen Belastungsgewichte, die häufig abgenommen und aufgesetzt werden müssen, sind mit Handgriffen zu versehen, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm aufweisen. Die Belastungsmassen müssen so aufgesetzt werden, dass sie sich (beispielsweise bei einem Überrollen der Zugmaschine) nicht aus Versehen lösen. ANHANG XXIV Anforderungen für die Sicherheit der elektrischen Systeme 1.    Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T, C, R und S mit elektrischen Systemen 1.1.   Elektrische Anlage 1.1.1. Elektrische Kabel müssen geschützt sein, wenn sie mit Flächen in Berührung kommen, an denen Abrieb möglich ist, und müssen widerstandsfähig oder geschützt gegen die Berührung mit Schmier- oder Treibstoff sein. Elektrische Kabel müssen so angeordnet sein, dass kein Teil mit der Auspuffanlage, beweglichen Teilen oder scharfen Kanten in Berührung kommt. 1.1.2. Sicherungen oder sonstige Überlastschutzeinrichtungen müssen in allen Stromkreisen außer in Stromkreisen mit hoher Ampèrezahl wie dem Anlassermotor-Stromkreis und der Hochspannungs-Zündanlage eingebaut sein. Durch die Verteilung dieser Einrichtungen auf die Stromkreise muss verhindert werden, dass alle Warneinrichtungen für den Bediener gleichzeitig von der Stromzufuhr abgetrennt werden. 2.    Anforderungen für die statische elektrische Sicherheit Die Anforderungen für die statische elektrische Sicherheit sind die Anforderungen in Anhang XXV Nummer 3. ▼M4 3. Alle reinen Elektrofahrzeuge der Klassen T oder C, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die elektrischen Strom einer Spannungsklasse von mehr als 60 V (Gleichstrom) bis 1 500  V (Gleichstrom) oder von mehr als 30 V (Wechselstrom) bis 1 000  V (Wechselstrom) liefern, entsprechen den Anforderungen von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission ( 11 ). Alle reinen Elektrofahrzeuge der Klassen T oder C, Hybridelektrofahrzeuge und Fahrzeuge, die elektrischen Strom einer Spannungsklasse zwischen 32 V (Gleichstrom) bis 60 V (Gleichstrom) und/oder von 21 V (Wechselstrom) bis 30 V (Wechselstrom) liefern, entsprechen — mit Ausnahme der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 zu den IP-Klassen, der Nummer 2.1.6.3 zur Farbkennzeichnung und der Nummer 2.3 zum Isolationswiderstand — den Anforderungen von Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014. ▼B ANHANG XXV Anforderungen für Kraftstofftanks 1. Dieser Anhang gilt für Tanks, die für die Aufbewahrung des hauptsächlich zur Fortbewegung des Fahrzeugs verwendeten flüssigen Kraftstoffs ausgelegt sind. Kraftstofftanks müssen korrosionsfest hergestellt sein. Sie müssen den vom Hersteller vorgenommenen Prüfungen auf Dichtheit bei doppeltem relativem Betriebsdruck, mindestens jedoch bei einem Druck von 0,3 bar genügen. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muss sich durch geeignete Vorrichtungen (Entlüftungsöffnungen, Sicherheitsventile usw.) selbsttätig ausgleichen. Die Entlüftungsöffnungen müssen so beschaffen sein, dass jede Brandgefahr ausgeschlossen ist. Auch bei völlig umgestürztem Tank darf durch den Verschluss oder durch die zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen kein Treibstoff austreten; ein Austropfen ist zulässig. 2. Kraftstofftanks müssen so eingebaut sein, dass sie bei Stößen von vorn oder von hinten geschützt sind; in der Nähe der Kraftstofftanks dürfen sich keine vorspringenden Teile, scharfen Kanten usw. befinden. Die Kraftstoffzufuhrleitungen und der Einfüllstutzen müssen außerhalb des Fahrerhauses angebracht sein. 3. Anforderungen in Bezug auf die statische elektrische Sicherheit des Kraftstofftanks Der Kraftstofftank und seine Zubehörteile müssen so beschaffen und so in das Fahrzeug eingebaut sein, dass jede Entzündungsgefahr infolge elektrostatischer Aufladung vermieden wird. ▼M1 Gegebenenfalls müssen Maßnahmen für die Ableitung einer elektrischen Ladung vorgesehen werden. Jedoch ist für Kraftstoffbehälter, die für Kraftstoff mit einen Flammpunkt von mindestens 55 °C ausgelegt sind, keine Anlage zur Ableitung der elektrischen Ladung erforderlich. Der Flammpunkt ist nach ISO 2719:2002 zu bestimmen. ▼B Der Hersteller muss gegenüber dem technischen Dienst die Maßnahmen nachweisen, die die Erfüllung dieser Anforderungen gewährleisten. ANHANG XXVI Anforderungen für den hinteren Unterfahrschutz ▼M1 1.    Allgemeines Fahrzeuge der Klasse R, die von dieser Verordnung erfasst werden, müssen so ausgelegt sein, dass sie einen wirksamen Schutz gegen Unterfahren durch Fahrzeuge der Klassen M1 und N1  ( 12 ) von hinten bieten. Sie müssen die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs erfüllen, für sie ist ein Typgenehmigungsbogen nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 auszustellen, und das EU-Typgenehmigungszeichen ist an ihnen nach Anhang IV Nummer 5.2 derselben Verordnung am hinteren Unterfahrschutz anzubringen. ▼B 2.    Anforderungen 2.1. Fahrzeuge der Klassen Ra und Rb müssen so gebaut und/oder ausgerüstet sein, dass sie über ihre gesamte Breite einen Schutz gegen Unterfahren durch ein Fahrzeug der Klasse M1 und N1 von hinten bieten. 2.1.1.  Das Fahrzeug ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen: —  Es muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen, —  die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden, —  die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein, —  das Fahrzeug darf zur Erreichung der geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden, ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden. 2.2. Bei Fahrzeugen der Klassen R1a, R1b, R2a oder R2b gilt die Bedingung nach Nummer 2.1 als erfüllt, wenn —  die Bedingungen nach Nummer 2.3 erfüllt sind oder —  wenn die Bodenfreiheit des hinteren Teils des unbeladenen Fahrzeugs über eine Breite, die auf jeder Seite die Breite der Hinterachse um nicht mehr als 10 cm unterschreitet (mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche), nicht mehr als 55 cm beträgt. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich. Diese Anforderung muss mindestens auf einer Linie erfüllt sein, die nicht weiter als 45 cm vom hinteren Ende des Fahrzeugs entfernt ist. 2.3. Bei Fahrzeugen der Klassen R3a, R3b, R4a oder R4b gilt die Bedingung nach Nummer 2.1 als erfüllt, wenn —  das Fahrzeug mit einer besonderen hinteren Schutzvorrichtung in Übereinstimmung mit den Anforderungen unter Nummer 2.4 ausgestattet ist oder —  das Fahrzeug hinten so gebaut und/oder ausgerüstet ist, dass seine Bauteile aufgrund ihrer Form und Eigenschaften als Ersatz für die hintere Schutzeinrichtung angesehen werden können. Bauteile, deren kombinierte Funktion die Anforderungen nach Nummer 2.4 erfüllen, gelten als hinterer Unterfahrschutz. 2.4. Eine Einrichtung zum Schutz gegen ein Unterfahren von hinten, nachstehend „Einrichtung“ genannt, besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen. 2.4.a.  Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann der hintere Unterfahrschutz unterbrochen sein, um Platz für den Mechanismus der Hubladebühne zu schaffen. In solchen Fällen gilt Folgendes: 2.4.a.1.  Der seitliche Abstand zwischen den Teilen des Unterfahrschutzes und den Elementen der Hubladebühne, die die Aussparung erforderlich machen, darf nicht mehr als 2,5 cm betragen; 2.4.a.2.  die einzelnen Teile des Unterfahrschutzes müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen; 2.4.a.3.  die einzelnen Teile des hinteren Unterfahrschutzes müssen so bemessen sein, dass sie den Anforderungen von Nummer 2.4.5.1 über die relative Anordnung der Prüfpunkte genügen. Liegen die Punkte P1 in dem Aussparungsbereich nach Nummer 2.4.a, sind die Punkte P1 zu verwenden, die sich in der Mitte eines seitlichen Teils des hinteren Unterfahrschutzes befinden; 2.4.a.4.  für den Aussparungsbereich des hinteren Unterfahrschutzes und für die Hubladebühne müssen die Anforderungen unter Nummer 2.4.1 nicht angewandt werden. Sie muss folgende Merkmale aufweisen: 2.4.1.  Sie ist so nah wie möglich an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht sein. Wenn das Fahrzeug seine Leermasse ( 13 ) aufweist, darf sich die Unterkante der Einrichtung nirgendwo höher als 55 cm über den Boden befinden; ▼M2 2.4.2.  die Breite der Einrichtung darf in keinem Punkt die Breite der Hinterachse, gemessen in den äußersten Punkten der Räder, mit Ausnahme der Ausbuchtungen der Reifen in der Nähe der Aufstandsfläche, überschreiten und diese auf jeder Seite nicht um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, ist die breiteste Hinterachse maßgeblich. Die Breite der Einrichtung darf keinesfalls 2,55 m überschreiten; ▼B 2.4.3.  die Querschnittshöhe des Querträgers darf nicht weniger als 10 cm betragen. Die seitlichen Enden des Querträgers dürfen weder nach hinten gebogen sein noch eine scharfe Außenkante aufweisen; diese Bedingung ist erfüllt, wenn die seitlichen Enden des Querträgers außen abgerundet sind einen Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen; 2.4.4.  die Einrichtung kann so beschaffen sein, dass ihre Lage an der Hinterseite des Fahrzeugs verändert werden kann. In diesem Fall muss die Einrichtung sicher in ihrer Betriebslage gehalten werden können, sodass eine unbeabsichtigte Änderung ihrer Lage ausgeschlossen ist. Die Lage der Einrichtung muss vom Bediener mit einer Kraft von höchstens 40 daN verändert werden können; 2.4.5.  die Einrichtung muss ausreichenden Widerstand gegen parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs wirkende Kräfte aufweisen und mit den Längsträgern des Fahrgestells oder den sie ersetzenden Teilen verbunden sein, wenn sie sich in Betriebsstellung befindet. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass während und nach der Anwendung der horizontale Abstand zwischen der Rückseite der Einrichtung und der Rückseite des Fahrzeugs an keinem der Punkte P1, P2 und P3 40 cm überschreitet. Bei der Messung dieses Abstands sind Fahrzeugteile, die bei unbeladenem Fahrzeugs höher als 3 m über dem Boden liegen, nicht zu berücksichtigen; 2.4.5.1.  die Punkte P1 sind 30 cm von den die Außenseite der Räder der hinteren Achse berührenden Längsebenen entfernt; die Punkte P2, die sich auf der Verbindungslinie der Punkte P1 befinden, sind in einer Entfernung von 70 cm bis 100 cm voneinander symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet; ihre genaue Lage wird vom Hersteller angegeben. Die Höhe der Punkte P1 und P2 über dem Boden ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der Linien festzulegen, die die Einrichtung horizontal begrenzen. Die Höhe darf jedoch bei unbeladenem Fahrzeug nicht größer als 60 cm sein. P3 ist der Mittelpunkt der Linie, die die Punkte P2 verbindet; 2.4.5.2.  in den beiden Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 25 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 5 × 104 N beträgt; 2.4.5.3.  in den beiden Punkten P2 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 50 % der technisch zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 10 × 104 N beträgt; 2.4.5.4.  die Kräfte nach Nummer 2.4.5.2 und 2.4.5.3 sind separat einzuleiten. Die Reihenfolge, in der die Kräfte aufgebracht werden, darf vom Hersteller angegeben werden; 2.4.5.5.  wird eine praktische Prüfung durchgeführt, um die Einhaltung der oben genannten Vorschriften zu kontrollieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.4.5.5.1.  die Einrichtung muss mit den Fahrzeuglängsträgern oder den sie ersetzenden Bauteilen verbunden sein; 2.4.5.5.2.  die festgelegten Kräfte sind mit Druckkolben aufzubringen, die mit geeigneten Gelenken (z. B. Kardangelenken) ausgestattet sind, und sind parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs über eine Fläche von nicht mehr als 25 cm Höhe (die genaue Höhe ist vom Hersteller anzugeben) und 20 cm Breite einzuleiten, wobei der Krümmungsradius der vertikalen Kanten 5 ± 1 mm betragen muss; der Mittelpunkt der Fläche ist nacheinander auf die Punkte P1, P2 und P3 zu legen. 2.5. Abweichend von den genannten Anforderungen brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten die Vorschriften dieses Anhangs in Bezug auf den hinteren Unterfahrschutz nicht einzuhalten:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.