Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iesem Teil der TEM-Zelle haben die elektronischen Steuereinheiten nur einen geringen Einfluss auf das Prüffeld. Der Sensor zeigt die elektrische Feldstärke in V/m an. 9.3.   Abmessungen der TEM-Zelle Um in der TEM-Zelle ein homogenes Feld aufrechtzuerhalten und wiederholbare Messergebnisse zu erlangen, darf das Prüfobjekt nicht größer als ein Drittel der inneren Zellenhöhe sein. Empfohlene Abmessungen für TEM-Zellen sind unter Nummer 13 Abbildung 7 angegeben. 9.4.   Versorgungs-, Signal- und Steuerleitungen Die TEM-Zelle ist fest mit einem BNC-Buchsen-Anschlussfeld zu versehen, das auf dem kürzesten Weg mit einem Steckverbinder verdrahtet ist, der über eine angemessene Anzahl von Anschlüssen verfügt. Die Versorgungs- und Signalleitungen vom Steckverbinder in der Zellenwand werden direkt zum Prüfobjekt geführt. Die externen Bauteile wie Sensoren, Stromversorgung und Steuerelemente können angeschlossen werden: a)  durch eine geschirmte Peripherie, b)  durch das Fahrzeug neben der TEM-Zelle oder c)  direkt am geschirmten Buchsen-Anschlussfeld. Zur Verbindung der TEM-Zelle mit der Peripherie oder dem Fahrzeug sind geschirmte Leitungen zu verwenden, wenn das Fahrzeug oder die Peripherie sich nicht in demselben oder einem angrenzenden geschirmten Raum befinden. 10.    Prüfung durch Stromeinspeisung 10.1.   Prüfverfahren Nach diesem Verfahren werden Prüfungen der Störfestigkeit durchgeführt, indem einem Kabelbündel mit Hilfe einer Stromzange direkt Strom zugeführt wird. Die Stromzange besteht aus einer Verbindungsklemme, durch die die Leitungen der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe geführt werden. Prüfungen der Störfestigkeit können durch Änderung der Frequenz des induzierten Signals durchgeführt werden. Die zu prüfende elektrische/elektronische Unterbaugruppe kann auf einer Grundplatte nach Nummer 8.2.1 aufgebaut oder in einem Fahrzeug, nach Angabe des Fahrzeugherstellers, eingebaut sein. 10.2.   Kalibrierung der Stromzange vor Beginn der Prüfung Die Stromzange wird in einer Kalibriervorrichtung befestigt. Während der Prüffrequenzbereich abgetastet wird, wird die zur Erreichung des in Nummer 3.7.2.1 festgelegten Stroms benötigte Leistung aufgezeichnet. Mit diesem Verfahren wird die Ausgangsleistung des Stromeinspeisungssystems gegen den Strom vor der Prüfung kalibriert, und dieselbe Ausgangsleistung ist an die Stromzange anzulegen, wenn diese mit der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe über die während der Kalibrierung benutzten Kabel verbunden wird. Es ist festzustellen, dass die aufgezeichnete Energie, die an die Stromzange angelegt wird, die Ausgangsleistung ist. 10.3.   Anbringung der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe Bei einer elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe, die gemäß Nummer 8.2.1 auf einer Grundplatte aufgebaut ist, sind alle Leitungen in der Verkabelung mit realistischen Lasten und Schaltelementen zu versehen. Sowohl bei einer im Fahrzeug eingebauten als auch bei einer auf einer Grundplatte aufgebauten elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe muss die Stromzange der Reihe nach alle zu jeder Steckverbindung führenden Leitungen der Verkabelung umschließen und muss, wie unter Nummer 12 dargestellt, 150 mm ± 10 mm von jeder Steckverbindung der elektronischen Steuereinheit, der Schaltmodule oder der aktiven Sensoren der geprüften elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe entfernt sein. 10.4.   Versorgungs-, Signal- und Steuerleitungen Bei einer zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe, die gemäß Nummer 8.2.1 auf einer Grundplatte aufgebaut ist, muss eine Verkabelung zwischen einer Bordnetznachbildung und der wichtigsten elektronischen Steuereinheit hergestellt werden. Diese Verkabelung muss parallel zur Kante der Grundplatte und mindestens 200 mm von dieser entfernt verlaufen. Sie muss die Stromversorgungsleitung enthalten, die verwendet wird, um die elektronische Steuereinheit mit der Batterie und der Stromrückführleitung zu verbinden, falls eine solche am Fahrzeug verwendet wird. Die Entfernung zwischen der elektronischen Steuereinheit und der Bordnetznachbildung muss 1,0 m ± 0,1 m oder, falls bekannt, die am Fahrzeug verwendete Kabellänge zwischen der elektronischen Steuereinheit und der Batterie sein, je nachdem, welche kürzer ist. Findet ein Fahrzeugkabelsatz Verwendung, müssen alle Kabelverzweigungen, die innerhalb dieser Länge auftreten, entlang der Grundplatte, aber rechtwinklig von der Kante der Grundplatte weg verlaufend verlegt werden. Anderenfalls werden die innerhalb dieser Länge befindlichen Verzweigungskabel der zu prüfenden elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe an der Bordnetznachbildung elektrisch abgeschlossen. 11.    Prüfung in der Streifenleitung und Abmessungen Abbildung 1 150-mm-Streifenleitungs-Messmethode Alle Maße in mm 1 = Geschirmter Raum 2 = Kabelbaum 3 = Prüfstück 4 = Abschlusswiderstand 5 = Frequenzerzeuger 6/7 = Batterie (alternativ) 8 = Stromversorgung 9 = Filter 10 = Peripherie 11 = Filter 12 = Videoperipherie 13 = optisch-elektrischer Wandler 14 = Lichtwellenleiter 15 = nicht einstrahlfeste Peripherie 16 = lineare bzw. einstrahlfeste Peripherie 17 = optisch-elektrischer Wandler 18 = isolierender Träger 19 = Videokamera Abbildung 2 150-mm-Streifenleitungs-Messmethode Alle Maße in mm L = 2 500  mm S = 800 mm W = 740 mm h = 150 mm 1 = Prüfstück 2 = Kabelbaum 3 = Peripherie 4 = Abschlusswiderstand 5 = isolierender Träger Abbildung 3 800-mm-Streifenleitungs-Messmethode 1 = Grundplatte 2 = Hauptkabelsatz und Sensor-/Schaltelemente-Leitungen 3 = Holzrahmen 4 = aktiver Leiter 5 = Isolator 6 = Prüfstück Abbildung 4 Maße der 800-mm-Streifenleitung Seitenansicht Draufsicht Alle Maße in mm 12.    Beispiel einer Prüfanordnung bei Stromeinspeisung Abbildung 5 1 = Prüfstück 2 = Hochfrequenz-Strommesszange (wahlweise) 3 = Hochfrequenz-Stromzange 4 = Bordnetznachbildung 5 = Filternetzwerk des geschirmten Raums 6 = Energiequelle 7 = Schnittstelle der Ausrüstung zum Betrieb und zur Überwachung 8 = Signalerzeuger 9 = Breitbandverstärker 10 = 50 Ω HF-Richtkoppler 11 = Hochfrequenz-Leistungsmesser oder gleichwertige Einrichtung 12 = Spektrum-Analysator oder gleichwertige Einrichtung (wahlweise) 13.    Prüfung in der TEM-Zelle Abbildung 6 Prüfung in der TEM-Zelle 1 = Außenleiter, Schirm 2 = Innenleiter (Septum) 3 = Isolator 4 = Eingang 5 = Isolator 6 = Tür 7 = Buchsenanschlussfeld 8 = Stromversorgung des Prüfstücks 9 = Abschlusswiderstand 50 Ω 10 = Isolierung 11 = Prüfstück (maximale Höhe: ein Drittel des Abstands zwischen Zellenboden und Septum) Abbildung 7 Aufbau einer rechteckigen TEM-Zelle — Typische Maße der TEM-Zelle Die folgende Tabelle gibt die Werte zum Bau einer Zelle mit der genannten oberen Grundfrequenz an: Obere Frequenz (MHz) Formfaktor der Zelle W: b Formfaktor der Zelle L/W Plattenabstand b (cm) Septum S (cm) 200 1,69 0,66 56 70 200 1,00 1,00 60 50 14.    Messung der Störfestigkeit von elektrischen/elektronischen Unterbaugruppen gegenüber elektromagnetischen Feldern im Freifeld Abbildung 8 Prüfanordnung (Übersichtsplan) Abbildung 9 Längsschnitt der Prüfanordnung für die Störfestigkeit der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe gegenüber elektromagnetischen Feldern TEIL 9 Die Hersteller können wahlweise entweder die Anforderungen der Teile 2 bis 8 oder die Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 10 oder die Anforderungen der Norm ISO 14982:1998 anwenden. ANHANG XVI Anforderungen für Vorrichtungen für Schallzeichen 1. Vorrichtungen für Schallzeichen sind als Bauteile gemäß den Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 28 für Fahrzeuge der Klasse N typzugenehmigen. 2. Eigenschaften der in einer Zugmaschine eingebauten akustischen Warneinrichtung 2.1.   Akustische Prüfung Bei der Typgenehmigung einer Zugmaschine werden die Eigenschaften der darin eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen folgendermaßen geprüft: 2.1.1.  Der Schalldruck der an der Zugmaschine angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor der auf einer freien und möglichst ebenen Fläche aufgestellten Zugmaschine gemessen. Der Motor der Zugmaschine muss ausgeschaltet sein. Die effektive Spannung muss den Wert gemäß Absatz 6.2.3 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 28 haben. 2.1.2.  Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt. 2.1.3.  Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 m bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt. 2.1.4.  Der Höchstwert des Schalldrucks muss mindestens 93 dB(A) betragen und darf 112 dB(A) nicht übersteigen. ANHANG XVII Anforderungen für Heizungsanlagen 1.    Anforderungen für sämtliche Fahrzeuge der Klassen T und C, in die solche Anlagen eingebaut sind ▼M1 1.1. Zugmaschinen mit Fahrerhaus müssen mit einer Heizungsanlage ausgestattet sein, die diesem Anhang entspricht. Zugmaschinen mit Fahrerhäusern können mit Klimaanlagen ausgestattet werden. Sind solche Anlagen montiert, müssen sie diesem Anhang entsprechen. 1.2. Die Heizungsanlage muss in Kombination mit dem Lüftungssystem des Fahrerhauses in der Lage sein, die Windschutzscheibe zu entfrosten und zu trocknen. Heizungs- und Kühlungsanlage sind gemäß den Abschnitten 8 und 9 Nummern 8.1.1 bis 8.1.4 beziehungsweise 9.1.1 bis 9.1.4 von ISO 14269-2:2001 zu prüfen. Während der Prüfung sind die Betätigungseinrichtungen der Anlagen gemäß den Herstellerangaben einzustellen. Die Prüfberichte sind in den Beschreibungsbogen aufzunehmen. ▼B 1.3. Der Hersteller kann wahlweise entweder die Anforderungen dieses Anhangs über Heizungsanlagen oder die Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 122 für Fahrzeuge der Klasse N erfüllen. ANHANG XVIII Anforderungen für Sicherungen gegen unbefugte Benutzung 1.    Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T und C Der Hersteller kann entweder diese Nummer oder Nummer 2 anwenden. 1.1.   Anlassen und Abstellen des Motors 1.1.1. Es ist ein Mittel vorzusehen, mit dem ein unbeabsichtigtes und/oder unbefugtes Anlassen des Motors verhindert werden kann. Beispiele für solche Mittel sind unter anderem: —  ein Zünd- oder Anlassschalter mit abziehbarem Schlüssel; —  eine abschließbare Kabine; —  eine verriegelbare Abdeckung des Zünd- oder Anlassschalters; —  eine Sicherheits-Zünd- oder Anlasssperre (z. B. eine aktivierte Schlüsselkarte); —  ein verriegelbarer Batterie-Trennschalter. 2.    Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klassen T und C nach UNECE-Regelungen oder internationalen Normen 2.1. Für Fahrzeuge mit Lenkstangen gelten alle einschlägigen Anforderungen der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 62. 2.2. Bei Fahrzeugen ohne Lenkstange sind von den Herstellern die einschlägigen Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 in Absatz 2 und Absatz 5, ausgenommen die Unterabsätze 5.6, 6.2 und 6.3, der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 18 oder die Anforderungen der entsprechenden Normen über programmierbare elektronische Vorrichtungen zur Sicherung gegen unbefugte Nutzung anzuwenden, falls solche Normen ab dem 1. Januar 2018 existieren. 3.    Anforderungen für alle Fahrzeuge der Klasse S und für gezogene auswechselbare Geräte, die in Klasse R fallen, da das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse mindestens 3,0 beträgt. In Fahrzeuge der Klasse S und gezogene auswechselbare Geräte, die in Klasse R fallen, da das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse mindestens 3,0 beträgt, muss mindestens eine Einrichtung eingebaut sein, durch die sich eine unbeabsichtigte oder unbefugte Nutzung der betreffenden Fahrzeuge verhindern lässt. Eine solche Einrichtung können sein: —  eine verriegelbare Abdeckung über der Kupplungsvorrichtung; —  eine Kette mit Vorhängeschloss durch den Ring der Kupplungsvorrichtung; —  eine Radkralle; —  ein Vorhängeschloss in einem Abschnitt der Feststellbremse. Die Betriebsanleitung muss Informationen über die Benutzung der im Fahrzeug eingebauten Vorrichtungen enthalten. ANHANG XIX Anforderungen für amtliche Kennzeichen 1.    Form und Abmessungen der Anbringungsstelle der hinteren amtlichen Kennzeichen Die Anbringungsstelle muss aus einer flachen oder nahezu flachen rechteckigen Oberfläche bestehen, die mindestens die folgenden Abmessungen aufweist: entweder Länge : 520 mm Höhe : 120 mm oder Länge : 255 mm Höhe : 165 mm 2.    Lage der Anbringungsstelle und Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen Die Anbringungsstelle muss so beschaffen sein, dass die amtlichen Kennzeichen nach ihrer korrekten Anbringung folgende Merkmale aufweisen: 2.1.   Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs Die Mitte des Kennzeichens darf nicht rechts von der Symmetrieebene des Fahrzeugs liegen. Der linke seitliche Rand des Kennzeichens darf nicht weiter links liegen als die parallel zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs verlaufende senkrechte Ebene bzw. als der Punkt, an dem der Fahrzeugquerschnitt, Gesamtbreite, die größte Ausdehnung erreicht. 2.2.   Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Längssymmetrieebene des Fahrzeugs Das Kennzeichen muss senkrecht oder fast senkrecht zur Symmetrieebene des Fahrzeugs stehen. 2.3.   Stellung des Kennzeichens im Verhältnis zur senkrechten Ebene Das Kennzeichen muss innerhalb einer Toleranz von 5° senkrecht stehen. Falls es aufgrund der Form des Fahrzeugs erforderlich ist, kann das Kennzeichen jedoch auch gegenüber der Senkrechten geneigt sein, und zwar: 2.3.1.  um höchstens 30°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach oben geneigt ist und der obere Rand des Kennzeichens nicht höher als 1,2 m über dem Boden liegt. 2.3.2.  um höchstens 15°, wenn die Seite mit der Zulassungsnummer nach unten geneigt ist und der obere Rand des Kennzeichens mehr als 1,2 m über dem Boden liegt. 2.4.   Höhe des Kennzeichens über dem Boden Der untere Rand des Kennzeichens muss mindestens 0,3 m über dem Boden liegen; der obere Rand des Kennzeichenschilds darf höchstens 4 m über dem Boden liegen. 2.5.   Bestimmung der Höhe des Kennzeichens über dem Boden Die unter den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Abstände sind am unbeladenen Fahrzeug zu messen. 2.6. Geometrische Sichtbarkeit: ▼M1 2.6.1.  Liegt der obere Kennzeichenrand nicht höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird: a)  den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30o nach außen bilden; b)  der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 o nach oben bildet; c)  der waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens. ▼M1 2.6.1.a.  Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird: a)  den zwei senkrechten Ebenen durch die beiden Seitenkanten des Kennzeichens, die mit der Längsmittelebene des Fahrzeugs links und rechts jeweils einen Winkel von 30o nach außen bilden; b)  der Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15 o nach oben bildet; c)  der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15o nach unten bildet. ▼M1 2.6.2.  Innerhalb des in den Nummern 2.6.1 und 2.6.1a beschriebenen Raums darf kein Strukturelement positioniert werden, auch wenn es völlig durchsichtig ist. ▼B ANHANG XX Anforderungen für gesetzlich vorgeschriebene Schilder und Kennzeichnungen 1.    Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.  „Gesetzlich vorgeschriebenes Schild“ bezeichnet das Schild, das der Hersteller gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 an jedem Fahrzeug anbringen muss, das dem genehmigten Typ entspricht; dieses Schild muss die entsprechende Kennzeichnung gemäß diesem Anhang tragen. 1.2.  „Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen“ bezeichnet sämtliche obligatorischen Kennzeichnungen, die zusammen mit dem Typgenehmigungskennzeichen nach Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gemäß diesem Anhang an Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten anzubringen sind, wenn sie dem genehmigten Typ entsprechen; diese Kennzeichnungen können auch dazu dienen, die Fahrzeuge, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten während des Typgenehmigungsverfahrens zu identifizieren. 2.    Allgemeines ▼M1 2.1. Jedes land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeug muss mit dem Schild und den Aufschriften versehen sein, die unter den nachfolgenden Nummern beschrieben werden. Das Schild und die Aufschriften sind vom Fahrzeughersteller anzubringen. 2.2. Alle Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten, die mit einem nach der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 genehmigten Typ übereinstimmen, müssen ein EU-Typgenehmigungszeichen nach Nummer 6 dieses Anhangs oder eine Kennzeichnung nach Artikel 34 Absatz 2 jener Verordnung entsprechend Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen. ▼B 3.    Gesetzlich vorgeschriebenes Schild ▼M1 3.1. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Schild nach dem Muster in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil des Fahrzeugs angebracht, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt wird. Es muss deutlich lesbar und dauerhaft die Angaben nach dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen. 3.2. Der Hersteller kann unter oder neben den vorgeschriebenen Aufschriften außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks, das ausschließlich die nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 vorgeschriebenen Angaben enthält, zusätzliche Angaben machen. ▼B 4.    Fahrzeug-Identifizierungsnummer Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer besteht aus einer aufgegliederten Kombination von Zeichen, die dem jeweiligen Fahrzeug durch den Hersteller eindeutig zugewiesen wird. Ihr Zweck besteht darin, eine eindeutige Identifizierung jedes Fahrzeugs, insbesondere des Typs, durch den Hersteller über einen Zeitraum von 30 Jahren zu ermöglichen, ohne dass sonstige Angaben erforderlich sind. Die Identifizierungsnummer muss folgende Anforderungen erfüllen: 4.1.  Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt. 4.2.  Sie darf nach Möglichkeit nicht mehr als eine Zeile umfassen. ▼M1 4.3.  Sie muss am Fahrgestell oder einem entsprechenden Bauteil, möglichst vorne rechts am Fahrzeug angebracht sein. ▼B 4.4.  Sie muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil vorzugsweise auf der rechten Vorderseite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist. ▼M1 5.    Zeichen Für die in den Abschnitten 3 und 4 genannten Kennzeichnungen sind die in dem Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 genannten Zeichen zu verwenden. ▼B 6.    Kennzeichnungsanforderungen für Bauteile und selbständige technische Einheiten ►M1  Jede selbständige technische Einheit und jedes Bauteil, die oder das einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung für selbständige technische Einheiten bzw. für Bauteile gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 ausgestellt wurde, muss ein EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile nach Artikel 34 Absatz 2 jener Verordnung und nach Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/504 tragen. ◄ Die Kennzeichnungen müssen nach Einbau in das Fahrzeug sichtbar sein, ohne dass dabei Teile mithilfe von Werkzeug entfernt werden müssen, und müssen dauerhaft (z. B. durch Einschlagen, Einätzen, Lasergravur oder in Form eines selbstzerstörenden Klebetiketts) angebracht sein. ANHANG XXI Anforderungen für Abmessungen und Anhängelast 1.    Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.  „Länge des Fahrzeugs“ bezeichnet: —  den Abstand, der zwischen den senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs stehenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von: —  Rückspiegeln, —  Andrehkurbeln, —  vorderen oder seitlichen Begrenzungsleuchten. 1.2.  „Breite des Fahrzeugs“ bezeichnet: —  den Abstand, der zwischen den parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verlaufenden und durch die Endpunkte derselben hindurchgehenden Vertikalebenen gemessen wird, unter Ausschluss von: —  Rückspiegeln, —  Fahrtrichtungsanzeigern, —  vorderen, seitlichen oder rückwärtigen Begrenzungsleuchten und Parkleuchten, —  einziehbaren Elementen (z. B. umklappbares Trittbrett) und flexible Schmutzfänger. 1.3.  „Höhe des Fahrzeugs“ bezeichnet den vertikalen Abstand zwischen dem Boden und dem am weitesten vom Boden entfernten Punkt des Fahrzeugs unter Ausschluss von Antennen. Bei der Bestimmung der Höhe muss das Fahrzeug mit neuen Luftreifen des größten vom Hersteller angegebenen Rollradius, ausgedrückt durch den vom Hersteller angegebenen entsprechenden Index (speed radius index), ausgerüstet sein; 1.4.  „Zulässige Anhä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.