Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-15

Quellenkennung: 32015R0208. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und deren Lichtquellen Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02 L 323 vom 6.12.2011, S. 1 T, C, R und S 4 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 31 vom 31.1.2009, S. 35 L 4 vom 7.1.2012, S. 17 T, C, R und S 5 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 03 L 162 vom 29.5.2014, S. 1 T und C ▼M2 ————— ▼M1 6 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 18 zur Änderungsserie 01 Berichtigung 1 der Ergänzung 18 Ergänzung 19 zur Änderungsserie 01 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 40 T, C, R und S ▼B 7 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 L 148 vom 12.6.2010, S. 1 T, C, R und S ▼M1 8 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 05 Berichtigung 1 zur Änderung 4 der Regelung ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71 T und C ▼B 10 Elektromagnetische Verträglichkeit Änderungsserie 04 Berichtigung 1 zu Revision 4 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04 L 254 vom 20.9.2012, S. 1 T und C 18 Sicherungen gegen unbefugte Benutzung Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 L 120 vom 13.5.2010, S. 29 T und C 19 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03 L 177 vom 10.7.2010, S. 113 T und C ▼M1 20 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zur Änderungsserie 03 ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170 T und C ▼B 21 Innenausstattung — Türen Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 L 188 vom 16.7.2008, S. 32 T und C ▼M2 ————— ▼M1 23 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 18 T, C, R und S ▼B 25 Kopfstützen Änderungsserie 04 Berichtigung 2 zu Revision 1 der Regelung L 215 vom 14.8.2010, S. 1 T und C 28 Vorrichtungen für Schallzeichen Ergänzung 3 zur Originalfassung der Regelung L 323 vom 6.12.2011, S. 33 T und C 30 Reifen Ergänzung 15 zur Änderungsserie 02 Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02 L 201 vom 30.7.2008, S. 70 L 307 vom 23.11.2011, S. 1 T, R und S 31 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02 L 185 vom 17.7.2010, S. 15 T und C 37 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 34 zur Änderungsserie 03 L 297 vom 13.11.2010, S. 1 T, C und R 38 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zu Ergänzung 12 Ergänzungen zur Regelung 38 einschließlich Ergänzung 15 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 148 vom 12.6.2010, S. 55 L 4 vom 7.1.2012, S. 20 T und C 43 Verglasungen Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01 L 42 vom 12.2.2014, S. 1 T und C 46 Rückspiegel Ergänzung 4 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 1 zu Ergänzung 4 L 177 vom 10.7.2010, S. 211 T und C 48 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04 Änderungsserie 05 L 323 vom 6.12.2011, S. 46 T, C, R und S 54 Reifen Ergänzung 16 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 183 vom 11.7.2008, S. 41 L 307 vom 23.11.2011, S. 2 T, R und S 55 Mechanische Verbindungseinrichtungen Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 L 227 vom 28.8.2010, S. 1 T, C, R und S 62 Sicherungen gegen unbefugte Benutzung Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 89 vom 27.3.2013, S. 37 T und C 69 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 5 zur Änderungsserie 01 L 200 vom 31.7.2010, S. 1 T und C T, C, R und S 73 Seitliche Schutzvorrichtungen Änderungsserie 01 L 122 vom 8.5.2012, S. 1 R3b und R4B 75 Reifen Ergänzung 13 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 84 vom 30.3.2011, S. 46 T, R und S ▼M2 ————— ▼M1 77 Anbau der Beleuchtungseinrichtungen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 21 T, C, R und S ▼B 79 Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 L 137 vom 27.5.2008, S. 25 Tb und Cb 81 Rückspiegel Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 185 vom 13.7.2012, S. 1 T und C mit Sattelsitzplatz und Lenkstange 87 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Berichtigung 1 zu Revision 2 Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 46 L 4 vom 7.1.2012, S. 24 T und C 89 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 158 vom 19.6.2007, S. 1 T und C 91 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 11 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 13 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 69 L 4 vom 7.1.2012, S. 27 R und S 98 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 L 176 vom 14.6.2014, S. 64 T und C 99 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 151 T und C 104 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Änderungen einschließlich des gesamten gültigen Textes bis: Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 75 vom 14.3.2014, S. 29 T, C, R und S 106 Reifen Ergänzung 8 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 257 vom 30.9.2010, S. 231 T, R und S 112 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Ergänzung 12 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 230 vom 31.8.2010, S. 264 T und C 113 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Änderungen einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 zur Regelung L 176 vom 14.6.2014, S. 128 T und C 117 Reifen Änderungsserie 02 Berichtigung 1 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 2 zur Änderungsserie 02 Berichtigung 3 zur Änderungsserie 02 L 307 vom 23.11.2011, S. 3 T, R und S 119 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen und deren Lichtquellen Änderungen einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 L 89 vom 25.3.2014, S. 101 T und C 122 Heizungssysteme Berichtigung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung L 164 vom 30.6.2010, S. 231 T und C 123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 4 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 222 vom 24.8.2010, S. 1 T und C 128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis zu Ergänzung 2 zur Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung L 162 vom 29.5.2014, S. 43 T, C und R ▼M4 148 (1) Lichtsignaleinrichtungen Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1719/oj T, C, R und S 149 (2) Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 173, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1720/oj T und C 150 (3) Retroreflektierende Einrichtungen Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung ABl. L 347 vom 30.9.2021, S. 297, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1721/oj T, C, R und S (1)    Die UN-Regelung Nr. 148 kann als Alternative zu den UN-Regelungen Nr. 4, 6, 7, 23, 38, 50, 77, 87 und 91 verwendet werden. (2)    Die UN-Regelung Nr. 149 kann als Alternative zu den UN-Regelungen Nr. 19, 98, 112, 113, 119 und 123 verwendet werden. (3)    Die UN-Regelung Nr. 150 kann als Alternative zu den UN-Regelungen Nr. 3, 27, 69, 70 und 104 verwendet werden. ▼M2 Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert. ▼B ANHANG II Anforderungen für die Festigkeit der Fahrzeugstruktur 1. Die Fahrzeuge müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie während ihrer normalen Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhalten, vorausgesetzt, dass die in der Betriebsanleitung, die vom Hersteller mit dem Fahrzeug zu liefern ist, klar und eindeutig angegebenen regelmäßigen und planmäßigen Wartungsarbeiten und die Einstellungen bestimmter Ausrüstungen durchgeführt werden. Zu diesem Zweck ist vom Fahrzeughersteller eine unterzeichnete Erklärung auszustellen. 2. Die Montage und der Bau von Fahrzeugen in Fertigungswerken, insbesondere die Prozesse in Bezug auf den Fahrzeugrahmen, die Karosserie und/oder den Aufbau sowie das Kraftübertragungssystem müssen in ein Qualitätssicherungssystem eingebunden sein, um sicherzustellen, dass wesentliche mechanische Verbindungen, z. B. Schweißnähte und Schraubenverbindungen, sowie sonstige wichtige Werkstoffeigenschaften kontrolliert und nachgeprüft werden. 3. Die Genehmigungsbehörde überprüft das Qualitätssicherungssystem im Rahmen der Bestimmungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Produktion im Sinne von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013. 4. Die Typgenehmigungsbehörde muss überprüfen, ob im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Typgenehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurtechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile zur Verfügung gestellt wird. 5. Die Typgenehmigung für Fahrzeuge darf nicht erteilt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Fahrzeughersteller in der Lage ist, für die unter Nummer 4 genannte Untersuchung Sorge zu tragen. Diese Zweifel können sich sowohl auf die Zugänglichkeit als auch auf das Vorhandensein einer solchen Untersuchung beziehen (z. B. im Falle eines Antrags auf Typgenehmigung für eine begrenzte Fahrzeugserie von einem nicht-ansässigen Hersteller, der von einer Partei vertreten wird, die wahrscheinlich keinen ausreichenden Zugang zu solchen Untersuchungen hat). ANHANG III Anforderungen für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Geschwindigkeitsregler und -begrenzungseinrichtungen 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1. „Drehzahlregler“ : ein Gerät zur Messung und Regelung der Drehzahl des Motors und/oder Geschwindigkeit des Fahrzeugs. 1.2. „Antriebsstrang“ : eine Gruppe von Bauteilen, die Energie erzeugen und auf die Straße übertragen, einschließlich des Motors, des Getriebes, der Antriebswellen, der Differentialgetriebe und der Antriebsräder oder -ketten. 1.3. „Unbefugte Eingriffe“ : unzulässige Änderungen, die die funktionale Sicherheit und die Umwelt beeinträchtigen können, insbesondere durch eine Leistungssteigerung des Fahrzeugs. 1.4. „Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung“ : eine Einrichtung, deren Funktion in erster Linie die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor ist, um die Fahrzeuggeschwindigkeit auf den festgesetzten Wert zu begrenzen. ANFORDERUNGEN 2.    Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 2.1. Zur Erteilung der Typgenehmigung wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Messstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Messstrecke ist befestigt; die Messstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind. 2.2. Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist. 2.3. Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Reifenrollradius, ausgedrückt durch den vom Hersteller angegebenen entsprechenden Index (speed radius index), auszurüsten. 2.4. Die Messung erfolgt in dem Getriebegang, der die höchste Geschwindigkeit ergibt, bei Vollgas. 2.5. Um den verschiedenen insbesondere mit dem Messverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden unvermeidlichen Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Typgenehmigung ein Messwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig. Eine zusätzliche Toleranz von 5 % ist zulässig, um Abweichungen aufgrund der Reifengröße zu berücksichtigen. ▼M1 2.6. Um den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, geben die Hersteller als Richtwerte das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke, die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas oder die Abregeldrehzahl bei Volllast mit vollständig geöffneter Drosselklappe (der höhere Wert ist heranzuziehen) an; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen. Die theoretische Höchstgeschwindigkeit ist ohne die unter Nummer 2.5 genannten Toleranzen zu berechnen. ▼B 3.    Drehzahlregler 3.1. Hat der Hersteller bei der Standardausrüstung einen Drehzahlregler vorgesehen, muss dieser so eingebaut und ausgelegt sein, dass die Zugmaschine den unter Nummer 2 genannten Bestimmungen zur bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit entspricht. 4.    Anforderungen für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung und für Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs am Antriebsstrang und an der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung 4.1   Anforderungen für die Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung Fahrzeuge der Klassen T und C mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h müssen mit einstellbaren Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen ausgerüstet sein, die mit den Anforderungen dieses Anhangs übereinstimmen. 4.1.1. Einstellbare Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen müssen den Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 gemäß den Nummern 1 und 2, Teil II Nummer 13.2, Teil III Nummern 21.2 und 21.3, Anhang 5 Nummer 1 und Anhang 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 89 entsprechen. 4.2.   Verhinderung unbefugter Eingriffe am Antriebsstrang und an der Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung 4.2.1.   Zweck und Anwendungsbereich Die Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe am Antriebsstrang sollen sicherstellen, dass ein Fahrzeug, das bei der Typgenehmigung den Anforderungen für die Umweltverträglichkeit und die Antriebsleistung, den Anforderungen für die Bauweise des Fahrzeugs sowie den Anforderungen für die funktionale Sicherheit entspricht, während seiner Lebensdauer weiterhin diese Anforderungen erfüllt und dass Veränderungen am Antriebsstrang des Fahrzeugs, die sich nachteilig auf die funktionale Sicherheit und/oder die Umwelt auswirken, nach Möglichkeit unterbleiben. 4.3.   Allgemeine Anforderungen 4.3.1. Der Hersteller stellt sicher, dass der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst die Informationen und gegebenenfalls die Fahrzeuge, Antriebssysteme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten zur Verfügung gestellt werden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sind. 4.3.2. Der Hersteller verpflichtet sich in seinem Typgenehmigungsantrag, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung ermöglichen könnten, die für die jeweilige Variante gilt. 4.4.   Der Hersteller stellt sicher, dass das genehmigte Fahrzeug die folgenden Bestimmungen über die Sicherheit des elektronischen Systems zur Begrenzung der Fahrzeugleistung erfüllt. 4.4.1. Für Fahrzeuge, die mit elektrischen/elektronischen Geräten zur Begrenzung der Antriebsleistung ausgestattet sind, stellt der Hersteller den technischen Diensten Daten und Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass eine Veränderung oder Abtrennung der Geräte oder ihrer Verkabelung die Antriebsleistung nicht erhöht. 4.4.2. Jedes Fahrzeug, das mit einer elektronischen Steuerung ausgerüstet ist, muss so gesichert sein, dass nur die vom Hersteller erlaubten Veränderungen vorgenommen werden können. Der Hersteller muss jedoch Eingriffe zulassen, die für die Diagnose, Wartung, Prüfung, Nachrüstung und Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. 4.4.3. Alle umprogrammierbaren Rechnercodes und Betriebsparameter sind gegen unbefugte Eingriffe zu schützen. 4.4.4. Ein Austausch der rechnercodierten Betriebsparameter des Antriebs darf nur unter Einsatz von Spezialwerkzeugen und -verfahren möglich sein (Schutz z. B. durch verlötete oder vergossene Rechnerbauteile oder versiegelte oder verlötete Rechnergehäuse). 4.4.5. Auswechselbare Kalibrier-Speicherchips müssen vergossen, in einem abgedichteten Behälter eingekapselt oder durch elektronische Algorithmen gesichert sein und dürfen ohne Spezialwerkzeuge und spezielle Verfahren nicht austauschbar sein. 4.4.6. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme verwenden (z. B. EEPROM — Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory), müssen Vorkehrungen zur Verhinderung unbefugter Umprogrammierung treffen. Die Hersteller müssen verbesserte Techniken zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe und Schreibschutzvorrichtungen anwenden, die den elektronischen Zugriff auf einen vom Hersteller betriebenen Nebenrechner erfordern, zu dem auch unabhängige Marktteilnehmer ausreichend geschützten Zugang haben. 4.4.7. Die Fehlercodes der Borddiagnose, die in den Steuerungen des Antriebsstrangs oder Motors gespeichert sind, d. h. numerische oder alphanumerische Zeichen zur Kennzeichnung einer Funktionsstörung dieser Systeme, dürfen nicht gelöscht werden, wenn der OBD-Rechner von der Stromversorgung des Fahrzeugs getrennt wird oder wenn die Fahrzeugbatterie oder die Masse abgeklemmt wird oder ausgefallen ist. ANHANG IV Anforderungen für Lenkanlagen für schnelle Zugmaschinen 1. Für Fahrzeuge der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 60 km/h gelten die die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen betreffenden Anforderungen der Abschnitte 2, 5 und 6 und der Anhänge 4 und 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79. ▼M2 ————— ▼M2 2. Für die Lenkanlagen von Fahrzeugen der Klassen Tb und Cb mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h bis höchstens 60 km/h gelten die Anforderungen von ISO 10998:2008, Amd 1.2014. 3. Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse Cb erfolgen gemäß den Anforderungen in Nummer 3.9 von Anhang XXXIII. 4. Die Anforderungen für die Betätigungskraft für die unter Nummer 1 erwähnten Fahrzeuge müssen identisch mit den Anforderungen für Fahrzeuge der Klasse N2 sein, die gemäß Abschnitt 6 der in Anhang I aufgeführten UNECE-Regelung Nr. 79 gelten. Bei Fahrzeugen mit Sattelsitzplatz und Lenkstange ist in der Mitte des Griffes dieselbe Betätigungskraft aufzubringen. ▼B ANHANG V Anforderungen für Lenkanlagen ▼M1 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen des Anhangs XXXIII Abschnitt 1. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: ▼B 1.1. „Lenkanlage“ : die gesamte Einrichtung, die dazu dient, eine Richtungsänderung der Zugmaschine herbeizuführen. Zur Lenkanlage können gehören: Betätigungseinrichtung, Übertragungseinrichtung, gelenkte Räder und, gegebenenfalls, besondere Einrichtungen zur Erzeugung von Hilfs- oder Fremdkraft. 1.2. „Übertragungseinrichtung“ : der Teil der Lenkanlage, der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt, mit Ausnahme der besonderen Einrichtung nach Nummer 1.3. Die Übertragung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder kombiniert erfolgen. 1.3. „Besondere Einrichtung“ : der Teil der Lenkanlage, mit dem eine Hilfs- oder Fremdkraft erzeugt wird. Die Hilfs- oder Fremdkraft kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden (beispielsweise durch Druckölpumpen, Luftpumpe, Batterie usw.). 1.4. „Hilfskraft-Lenkanlage“ : die Anlage, in der die Kraft für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern sowohl durch die Muskelkraft des Fahrers als auch durch die besondere Einrichtung aufgebracht wird; dazu gehören auch Lenkanlagen, bei denen die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besondere Einrichtung aufgebracht wird, bei denen jedoch bei Ausfall der besonderen Einrichtung die Muskelkraft des Fahrers zum Lenken verwendet wird. 1.5. „Fremdkraft-Lenkanlage“ : Anlage, bei der die Kraft für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern ausschließlich von der besonderen Einrichtung aufgebracht wird. 1.6. „Differenziallenkung“ : Methode zum Lenken von Rad- oder Kettenfahrzeugen, bei der die Ausrichtung der Zugmaschine dadurch erfolgt, dass eine unterschiedliche Drehgeschwindigkeit der linken und rechten Räder bzw. Ketten erzeugt wird. 1.7. „Gelenkte Räder“ bezeichnet eines der Folgenden : a)  die Räder, deren Ausrichtung im Verhältnis zur Zugmaschine direkt oder indirekt geändert werden kann, um eine Richtungsänderung der Zugmaschine zu bewirken, b)  alle Räder von Zugmaschinen mit Knicklenkung, c)  die Räder von Zugmaschinen, bei denen die Richtungsänderung durch die Geschwindigkeitsänderung der Räder derselben Achse bewirkt wird. BAU, MONTAGE- UND PRÜFANFORDERUNGEN 2.    Allgemeine Anforderungen 2.1. Die Lenkanlage muss ein leichtes und sicheres Lenken der Zugmaschine gewährleisten und den besonderen Anforderungen von Nummer 3 entsprechen. 2.2. Die Lenkbewegungen von Zugmaschinen der Klasse C erfolgen gemäß den Anforderungen in Anhang XXXIII Nummer 3.9. 2.3.  ►M1  Die Anforderungen von Nummer 2.2. gelten nicht für Zugmaschinen der Klasse C mit Gleisketten aus Stahl und Differenziallenkung. ◄ Die unterschiedliche Rotationsgeschwindigkeit gemäß Nummer 1.6 kommt entweder durch eine Kombination mechanischer Bauteile wie Bremsen und einem Differenzial zustande oder durch gesonderte Antriebswege für die linke und die rechte Seite, z. B. getrennte hydrostatische Antriebe. ►M1  Ist die Lenkanlage mit dem Bremssystem kombiniert, gelten die Anforderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/68 der Kommission ( 3 ). ◄

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.