Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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forderlichenfalls repariert, wieder zusammengesetzt und geprüft wurde. 2.2.    „Änderung“ ist eine Änderung der Konstruktion, Konfiguration, Leistung, Umweltmerkmale oder Betriebsbeschränkungen des betreffenden zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnisses. 2.3.    „Von der FAA genehmigte Daten“ sind vom FAA Administrator oder dessen benanntem Vertreter genehmigte Daten, einschließlich der gegenseitig anerkannten EG-Konstruktionsdaten nach Anhang 1. 2.4.    „Von der EASA genehmigte Daten“ sind vom Technischen Organ der EG oder einer von ihm genehmigten Organisation genehmigte Daten, einschließlich der gegenseitig anerkannten US-Konstruktionsdaten nach Anhang 1. 2.5.    „Besondere Bedingungen“ sind die Anforderungen gemäß Titel 14 des United States Code of Federal Regulations, Teile 43 und 145 (nachstehend „14 CFR Teil 43 bzw. Teil 145“ genannt) oder gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission (nachstehend „EASA Teil 145“ genannt), die nach einem Vergleich der regulatorischen Instandhaltungssysteme beiden Systemen nicht gemeinsam und die so bedeutsam sind, dass sie behandelt werden müssen. 3.   GEMEINSAMES KOORDINIERUNGSGREMIUM 3.1.   Zusammensetzung 3.1.1. Hiermit wird ein Gemeinsames Koordinierungsgremium für Instandhaltung, das dem Bilateralen Aufsichtsgremium gegenüber rechenschaftspflichtig ist, eingesetzt unter der gemeinsamen Führung des für die Zulassung von Instandhaltungsbetrieben zuständigen Direktors der EASA und des Director of Flight Standards der FAA. Ihm gehören von Seiten jedes Technischen Organs jeweils die geeigneten, für Instandhaltungs- und Qualitätsmanagementsysteme und Vorschriften zuständigen Vertreter an. 3.1.2. Die gemeinsame Führung kann zusätzliche Teilnehmer einladen, um die Erfüllung des Mandats des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für Instandhaltung zu erleichtern. 3.2.   Mandat 3.2.1. Das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um die wirksame Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten. Zu seinen Aufgaben zählen: a) Ausarbeitung, Genehmigung und Überarbeitung detaillierter Leitfäden für die in diesem Anhang erfassten Verfahren, b) Austausch von Informationen zu wichtigen Sicherheitsfragen und Entwicklung entsprechender Aktionspläne, c) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Anhangs, d) Lösung technischer Fragen im Rahmen der Zuständigkeit der Technischen Organe und Prüfung anderer technischer Fragen, die auf niedrigerer Ebene nicht gelöst werden können, e) Ausarbeitung, Genehmigung und Überarbeitung detaillierter Leitfäden für Übergang, Zusammenarbeit, Unterstützung, Informationsaustausch und wechselseitige Teilnahme an internen Qualitätsaudits, Normungs- und Stichprobeninspektionen in Zusammenhang mit den Normungssystemen für Instandhaltung und Qualitätsmanagement, f) Führung des Verzeichnisses der in Anlage 2 dieses Anhangs genannten Luftfahrtbehörden gemäß den Beschlüssen des Bilateralen Aufsichtsgremiums, g) Unterbreitung von Änderungsvorschlägen zu diesem Anhang an das Bilaterale Aufsichtsgremium. 3.2.2. Das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung erstattet dem Bilateralen Aufsichtsgremium Bericht über ungelöste Fragen und stellt die Umsetzung der Beschlüsse des Bilateralen Aufsichtsgremiums betreffend diesen Anhang sicher. 4.   DURCHFÜHRUNG 4.1.   Vorbehaltlich dieses Anhangs kommen die Parteien überein, dass ihre Technischen Organe Kontrollen und Überwachung von Instandsetzungsstützpunkten/Instandhaltungsbetrieben durch das andere Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden zu Konformitätsfeststellungen ihrer jeweiligen Anforderungen als Grundlage für die Erteilung und fortlaufende Gültigkeit von Bescheinigungen akzeptieren. 4.2.   Die von einem Technischen Organ gemäß diesem Anhang erteilte Zulassung darf nicht über den Umfang der in der Zulassung des anderen Technischen Organs oder der anderen Luftfahrtbehörde enthaltenen Kategorien und Beschränkungen hinausgehen. 4.3.   FAA-Bescheinigungen 4.3.1. Unbeschadet des Ermessens des FAA Administrators gemäß 14 CFR Teil 145 werden einem Instandhaltungsbetrieb eine FAA-Bescheinigung und -Betriebsspezifikationen erteilt, wenn er von einer in Anlage 2 aufgeführten Luftfahrtbehörde dieses Anhangs in Einklang mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für die Instandhaltung zugelassen wurde, die in diesem Anhang genannten Bedingungen einschließlich der Besonderen Bedingungen der FAA in Anlage 1 erfüllt und eine Luftfahrtbehörde der FAA eine Zulassungsempfehlung oder -billigung betreffend die Zulassung übermittelt hat. 4.3.2. Die FAA-Zulassung gilt nur für zusätzliche feste Standorte in einem der in Anlage 2 aufgeführten Mitgliedstaaten. Jeder zusätzliche feste Standort muss außerdem von einer der in Anlage 2 aufgeführten Luftfahrtbehörden überwacht werden. 4.3.3. Die FAA-Zulassung gilt nur für „Line Stations“ in einem EU-Mitgliedstaat, die von der in Anlage 2 aufgeführten Luftfahrtbehörden überwacht werden. 4.4.   EASA-Bescheinigungen 4.4.1. Einem Instandsetzungsstützpunkt wird die in Anlage 4 dargestellte EASA-Zulassung erteilt, wenn er von der FAA in Einklang mit 14 CFR Teil 145 für die Instandhaltung zugelassen wurde, die in diesem Anhang genannten Bedingungen einschließlich der Besonderen Bedingungen der EASA in Anlage 1 erfüllt und die FAA der EASA eine Empfehlung oder einen Vermerk betreffend die Zulassung übermittelt hat, sofern dies nicht nach Ansicht des Exekutivdirektors der EASA für die Instandhaltung oder Veränderung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder darauf montierten Teilen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert oder konstruiert wurden, unnötig ist oder die EASA-Ressourcen für eine Bearbeitung des Antrags nicht ausreichen. 4.4.2. Die EASA-Zulassung gilt nur für „Line Stations“ auf dem Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika. 4.5.   Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden a) übermitteln Empfehlungen oder Billigungen betreffend die Zulassung von Instandsetzungsstützpunkten an die FAA und von Instandhaltungsbetrieben an die EASA; b) überwachen und erstatten Bericht über die fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß diesem Anhang durch Instandhaltungsbetriebe in der Europäischen Gemeinschaft und Instandsetzungsstützpunkte in den Vereinigten Staaten von Amerika; c) anerkennen bzw. genehmigen die vom Antragsteller vorgelegte, mit Anlage 1 konforme Ergänzung zum Betriebshandbuch des Instandhaltungsbetriebs; d) halten die Verfahren in Anlage 3 ein. 4.6.   Das Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde jeder Partei leistet zur Förderung der Ziele dieses Anhangs technische Unterstützung für die Instandhaltungstätigkeit des Technischen Organs oder gegebenenfalls der Luftfahrtbehörde der anderen Partei. Die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden können die Leistung dieser technischen Unterstützung mangels verfügbarer Ressourcen, weil die Instandhaltung nicht in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt oder weil die Einrichtung nicht in die Regulierung einbezogen ist, ablehnen. Zur Unterstützung zählen unter anderem: a) auf Anfrage Untersuchungen durchführen und darüber Bericht erstatten; b) auf Anfrage Daten für Berichte erlangen und bereitstellen. 4.7.   Die Technischen Organe können unabhängige Inspektionen der Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe durchführen, wenn besondere Sicherheitsbedenken dies gemäß Artikel 15 Absatz B des Abkommens rechtfertigen. 4.8.   Die Parteien vereinbaren, dass an zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen unter der Regulierungsaufsicht einer Partei vorgenommene Instandhaltung und Änderungen abgeschlossen werden können und das Erzeugnis wieder freigegeben werden kann von einem Instandsetzungsstützpunkt/Instandhaltungsbetrieb unter der Regulierungsaufsicht der anderen Partei, sofern er gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs zugelassen ist. 4.9.   Die Parteien vereinbaren, dass die außergewöhnliche oder nicht routinemäßige Instandhaltung nach vorheriger Genehmigung außerhalb des in Artikel 12 des Abkommens genannten Gebiets durchgeführt werden darf, um ein Luftfahrzeug oder eine Komponente instand zu halten. Die Genehmigung der dringlichen oder nicht routinemäßigen Instandhaltung wird nach den vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung festgelegten Verfahren erteilt. 4.10.   Änderungen bzw. Neufassungen der Zivilluftfahrt-Organisation, Vorschriften, Verfahren oder Normen, einschließlich jener, die die Technischen Organe und die Luftfahrtbehörden betreffen, durch die Parteien können sich auf die Grundlage der Ausführung dieses Anhangs auswirken. Daher unterrichten die Parteien einander durch die Technischen Organe und die Luftfahrtbehörden zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Pläne für solche Änderungen und erörtern, in welchem Umfang diese geplanten Änderungen die Grundlage dieses Anhangs berühren. Führen Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz C des Abkommens zur Vereinbarung einer Änderung dieses Anhangs, so sind die Parteien bestrebt, sicherzustellen, dass diese Änderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder der Durchführung der Änderung, die diese Änderung des Anhangs veranlasst hat, oder so rasch wie möglich nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt. 5.   MITTEILUNGEN UND ZUSAMMENARBEIT 5.1.   Die Parteien tauschen über das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung ein Verzeichnis von Kontaktstellen zu den verschiedenen technischen Aspekten dieses Anhangs aus. Das Verzeichnis wird von den Technischen Organen geführt. 5.2.   Alle Mitteilungen zwischen den Parteien, einschließlich technischer Unterlagen, die zur Prüfung oder Zulassung gemäß diesem Anhang vorgelegt werden, sind in englischer Sprache abgefasst. 5.3.   In dringenden oder außergewöhnlichen Situationen setzen die Kontaktstellen der Technischen Organe und gegebenenfalls der Luftfahrtbehörden sich miteinander in Verbindung und stellen sicher, dass Sofortmaßnahmen ergriffen werden. 6.   ANFORDERUNGEN AN DIE QUALIFIKATION FÜR DIE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSFESTESTELLUNGEN 6.1.   Grundanforderungen 6.1.1. Das Technische Organ bzw. die Luftfahrtbehörden jeder Partei stellen ihre jeweiligen Systeme für die Regulierungsaufsicht über Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe dar. Um die Aufsicht über Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe im Namen der anderen Partei ausüben zu können, legen die Technischen Organe bzw. Luftfahrtbehörden jeder Partei vor allem dar, dass sie über wirksame und angemessene a) rechtliche und ordnungspolitische Rahmen b) Organisationsstrukturen c) Ressourcen, einschließlich qualifizierten Personals in ausreichender Anzahl d) Schulungsprogramme e) interne Vorgehensweisen und Verfahren f) Unterlagen und Aufzeichnungen g) ein aktives Zertifizierungs- und Überwachungsprogramm h) Weisungsbefugnis über die beaufsichtigten Stellen verfügen. 6.2.   Anfängliches Vertrauen 6.2.1. Die in Anlage 2 festgelegten Technischen Organe und Luftfahrtbehörden erfüllen nach einem im Hinblick auf den Abschluss des Abkommens durchgeführten Vertrauensbildungsprozess zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens die Anforderungen dieses Anhangs. 6.2.2. Entscheidet das Gemeinsame Koordinierungsgremium für Instandhaltung, dass eine Luftfahrtbehörde die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs erfolgreich abgeschlossen hat, so schlägt es dem Bilateralen Aufsichtsgremium die Aufnahme der Luftfahrtbehörde in Anlage 2 vor. 6.3.   Fortgesetztes Vertrauen 6.3.1. Die Technischen Organe und Luftfahrtbehörden werden weiterhin die wirksame Aufsicht gemäß Nummer 6.1.1 entsprechend den vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung festgelegten Verfahren unter Beweis stellen. a) Die Technischen Organe und Luftfahrtbehörden werden insbesondere i) das Recht haben, wechselseitig an den internen Qualitätsaudits, Normungs- und Stichprobeninspektionen teilzunehmen sowie einen jährlichen Stichprobeninspektionsplan festzulegen, einschließlich potenzieller Änderungen, die zur Anpassung an die Umstände erforderlich sind, ii) sich den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Kontrollen unterziehen, iii) sicherstellen, dass die beaufsichtigten Stellen beiden Technischen Organen Zugang für Audits und Kontrollen gewähren, iv) Berichte über Qualitätsaudits, Normungs- und Stichprobeninspektionen gemäß diesem Anhang zur Verfügung stellen, v) das geeignete Personal für die Teilnahme an der Stichprobenkontrolle zur Verfügung stellen, vi) die Aufzeichnungen des Instandhaltungsbetriebs und Prüfberichte einschließlich der abgeschlossenen Durchsetzungsmaßnahmen zur Verfügung stellen, vii) bei der Prüfung der in der Landessprache abgefassten internen Aufzeichnungen und Unterlagen des Instandhaltungsbetriebs in den Räumen der Luftfahrtbehörde bei der Übersetzung helfen, viii) einander in Bezug auf abschließende Feststellungen zur Prüfung unterstützen und ix) sicherstellen, dass Stichprobenkontrollen anhand einer Risikoanalyse und objektiver Kriterien durchgeführt werden, unbeschadet des Ermessensspielraums der Technischen Organe. b) Die Technischen Organe unterrichten einander zum frühestmöglichen Zeitpunkt, falls ein Technisches Organ oder eine Luftfahrtbehörde nicht in der Lage ist, eine der Anforderungen dieser Nummer zu erfüllen. Ist eines der Technischen Organe der Ansicht, dass die technische Kompetenz nicht mehr angemessen ist, so beraten die Technischen Organe miteinander und schlagen einen Aktionsplan einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. c) Falls ein Technisches Organ oder eine Luftfahrtbehörde die Mängel nicht innerhalb des im Aktionsplan genannten zeitlichen Rahmens behebt, kann jedes Technische Organ die Angelegenheit dem Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung übergeben. d) Beabsichtigt eine Partei, die Anerkennung der Feststellungen und Zulassungen eines Technischen Organs oder einer Luftfahrtbehörde auszusetzen, so unterrichtet sie die andere Partei gemäß Artikel 18 Absatz A des Abkommens darüber. 7.   NOTIFIZIERUNG EINER UNTERSUCHUNG ODER DURCHSETZUNGSMASSNAHME 7.1.   In Einklang mit den Bestimmungen in Artikel 8 des Abkommens notifizieren die Parteien einander über ihre Technischen Organe bzw. Luftfahrtbehörden unverzüglich jede Untersuchung, die wegen eines Verstoßes eines unter der Regulierungsaufsicht der anderen Partei stehenden Instandsetzungsstützpunkts/Instandhaltungsbetriebs im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Anhangs durchgeführt wurde und zu einer Durchsetzungsmaßnahme in Form einer Strafe oder einer Aufhebung, Aussetzung oder Beschränkung der Genehmigung führen könnte, sowie die daraus folgenden Abschlussmaßnahmen. 7.2.   Die Notifizierung wird an die geeignete Kontaktstelle der anderen Partei (zu entnehmen dem Verzeichnis nach Artikel 5 dieses Anhangs) übermittelt. 7.3.   Die Parteien behalten das Recht zur Durchführung solcher Durchsetzungsmaßnahmen. In einigen Fällen kann eine Partei sich jedoch dafür entscheiden, eine von der anderen Partei getroffene Gegenmaßnahme zu prüfen. Das Konsultationsverfahren zur Durchsetzung im Rahmen dieses Anhangs wird regelmäßig vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung geprüft. 7.4.   Wird eine FAA-Zulassung als Instandsetzungsstützpunkt oder eine Zulassung als Instandhaltungsbetrieb nach 14 CFR Teil 145 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II aufgehoben oder ausgesetzt, so teilt das Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde dem anderen Technischen Organ die Aufhebung oder Aussetzung mit. 8.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 8.1.   Für aufgrund der in Beilage 1 des Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft erteilte Zulassungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs gültig waren, vereinbaren die Parteien folgende Übergangsmaßnahmen. 8.2.   Unbeschadet des Artikels 16 Absatz C werden von einem Technischen Organ oder einer Luftfahrtbehörde gemäß den Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen der in Beilage 1 des Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommen erteilte Zulassungen für Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs gültig waren, von den Parteien dieses Abkommens gemäß den im Rahmen der aufgeführten Abkommen akzeptierten Bestimmungen für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Anhangs als gültig erachtet, sofern der Instandsetzungsstützpunkt/Instandhaltungsbetrieb, der diese Zulassung erhalten hat, weiterhin mit den in den Durchführungsverfahren für die Instandhaltung enthaltenen Besonderen Bedingungen in der geänderten Fassung konform ist, bis der Übergang zu den Besonderen Bedingungen dieses Anhangs erfolgt. 9.   ÜBERTRAGUNGSBESTIMMUNGEN Die Parteien vereinbaren, dass der Übergang von Zulassungen für Instandsetzungsstützpunkte in den in Anlage 2 aufgeführten EU-Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Anhangs unter der Aufsicht der FAA stehen, gemäß folgenden Übertragungsbestimmungen erfolgt. — Eine Luftfahrtbehörde muss die Schulung ihres Personals in Bezug auf die Verfahren in Zusammenhang mit dem Abkommen, diesem Anhang und den Besonderen Bedingungen der FAA abgeschlossen haben, bevor die Instandsetzungsstützpunkte übertragen werden. — Sobald eine ausreichende Anzahl des Personals die Schulung abgeschlossen hat, um die Aufsicht über die gemäß diesem Anhang übertragenen Betriebsstätten übernehmen zu können, überträgt die FAA die Inspektion und Überwachung der nach 14 CFR Teil 145 qualifizierten Instandsetzungsstützpunkte der betreffenden Luftfahrtbehörde. — Die Übertragung an die Luftfahrtbehörden erfolgt binnen zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Anhangs in Einklang mit den vom Gemeinsamen Koordinierungsgremium für Instandhaltung gebilligten Verfahren. 10.   GEBÜHREN Gebühren werden gemäß Artikel 14 des Abkommens und in Einklang mit den geltenden Regulierungsanforderungen erhoben. Anlage 1 BESONDERE BEDINGUNGEN 1.   FÜR US-INSTANDSETZUNGSSTÜTZPUNKTE GELTENDE BESONDERE BEDINGUNGEN DER EASA 1.1. Um gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu werden, muss der Instandsetzungsstützpunkt gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden Besonderen Bedingungen erfüllen. 1.1.1. Der Instandsetzungsstützpunkt stellt in einer von der EASA annehmbaren Weise einen Antrag. a) Der Antrag sowohl auf erstmalige Zulassung als auch auf Verlängerung der EASA-Zulassung umfasst eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die EASA-Bescheinigung und/oder EASA-Kategorie erforderlich ist für die Instandhaltung oder Veränderung von luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder deren Teilen, die in einem EU-Mitgliedstaat registriert oder konstruiert wurden. b) Der Instandsetzungsstützpunkt legt eine von der FAA im Namen der EASA geprüfte und anerkannte Ergänzung seines „Handbuchs des Instandsetzungsstützpunkts“ vor. Alle Überarbeitungen der Ergänzung müssen von der FAA anerkannt werden. Die Ergänzung muss folgende Bestandteile aufweisen: i) die Ergänzung muss eine Erklärung des verantwortlichen Betriebsleiters des Instandsetzungsstützpunkts gemäß der Definition in der derzeitigen Fassung von EASA Teil 145 enthalten, wonach der Instandsetzungsstützpunkt zur Einhaltung dieses Anhangs und der darin aufgeführten Besonderen Bedingungen verpflichtet ist; ii) detaillierte Verfahren für den Betrieb eines unabhängigen Qualitätsüberwachungssystems einschließlich Aufsicht über alle Mehrfacheinrichtungen und „Line Stations“ auf dem Hoheitsgebiet der USA; iii) Verfahren für die Freigabe oder Zulassung zur Wiederfreigabe, die den Anforderungen von EASA Teil 145 für Luftfahrzeuge entsprechen, und Verwendung des FAA-Formblatts 8130-3 für Luftfahrzeugkomponenten sowie sonstige gegebenenfalls vom Eigentümer oder Betreiber geforderte Informationen; iv) für als Flugzeugzelle/Luftfahrzeug eingestufte Einrichtungen Verfahren, um zu gewährleisten, dass das Lufttüchtigkeitszeugnis und das Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis vor der Ausstellung einer Freigabebescheinigung gültig sind; v) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass gemäß EASA-Anforderungen definierte Reparaturen und Änderungen gemäß den von der EASA genehmigten Daten durchgeführt werden; vi) ein Verfahren für den Instandsetzungsstützpunkt, um sicherzustellen, dass das von der FAA zugelassene Erst- und Auffrischungsschulungsprogramm sowie Änderungen dieser Programme auch den menschlichen Faktor umfassen; vii) Verfahren zur Meldung von Luftuntüchtigkeitsbedingungen gemäß EASA Teil 145 über zivile luftfahrttechnische Erzeugnisse an die EASA, den Luftfahrzeugkonstruktionsbetrieb und den Kunden oder Betreiber; viii) Verfahren um sicherzustellen, dass der Arbeitsauftrag oder Vertrag des Kunden oder des Betreibers, einschließlich der mitgeteilten EASA-Lufttüchtigkeitsanweisungen und sonstiger mitgeteilter verbindlicher Anweisungen, vollständig ist und eingehalten wird; ix) geltende Verfahren, durch die sichergestellt wird, dass Vertragsnehmer die Bedingungen dieser Durchführungsverfahren erfüllen: Nutzung einer nach EASA Teil 145 zugelassenen Organisationen bzw. falls die Organisation nicht nach EASA Teil 145 zugelassen ist, ist der Instandsetzungsstützpunkt, der das Erzeugnis wieder freigibt, für die Gewährleistung der Lufttüchtigkeit verantwortlich; x) gegebenenfalls Verfahren für die Erlaubnis, die Arbeit regelmäßig nicht am festen Standort auszuführen; xi) Verfahren, um sicherzustellen, dass für die Grundinstandhaltung der Luftfahrzeuge geeignete überdachte Hangars verfügbar sind. 1.2. Um weiterhin gemäß EASA Teil 145 zugelassen zu sein, muss der Instandsetzungsstützpunkt gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs folgende Bedingungen erfüllen. Die FAA prüft, ob der Instandsetzungsstützpunkt a) gestattet, dass die EASA oder die FAA im Namen der EASA die fortdauernde Einhaltung der Anforderungen gemäß 14 CFR Teil 145 und diesen Besonderen Bedingungen (d. h. EASA Teil 145) prüft; b) anerkennt, dass die EASA gemäß den einschlägigen EG-Verordnungen und EASA-Verfahren Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen darf; c) mit der EASA bei jeder Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahme zusammenarbeitet; d) weiterhin die 14 CFR Teil 43 und Teil 145 und diese Besonderen Bedingungen einhält. 2.   FÜR ZUGELASSENE EU-INSTANDHALTUNGSBETRIEBE GELTENDE BESONDERE BEDINGUNGEN DER FAA 2.1. Um gemäß CFR Teil 145 zugelassen zu werden, muss der Instandhaltungsbetrieb gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs die folgenden Besonderen Bedingungen erfüllen. 2.1.1. Der Instandhaltungsbetrieb stellt in einer von der FAA annehmbaren Weise einen Antrag. a) Der Antrag auf erstmalige Erteilung bzw. Verlängerung der FAA-Zulassung umfasst: i) eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die FAA-Zulassung und/oder die FAA-Kategorie des Instandsetzungsstützpunkts erforderlich ist für die Instandhaltung oder Veränderung von in den USA registrierten luftfahrttechnischen Erzeugnissen oder im Ausland registrierten luftfahrttechnischen Erzeugnissen, die gemäß 14 CFR betrieben werden; ii) ein von der Luftfahrtbehörde genehmigtes Verzeichnis der Instandhaltungstätigkeiten, für deren Durchführung an US-amerikanischen Erzeugnissen für die Zivilluftfahrt Aufträge/Unteraufträge vergeben werden; iii) bei der Beförderu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.