Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Folgende von einem in Luxemburg zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Niederlande Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes niederländisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die niederländischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem niederländischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in den Niederlanden zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in den Niederlanden zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Polen Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Flugzeuge, Hubschrauber, sehr leichte Flugzeuge und Segelflugzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Polen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes polnisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes polnisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die polnischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem polnischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Polen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Polen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Polen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile für die vorstehend aufgeführten polnischen Erzeugnisse. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Portugal Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes portugiesisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. — Folgende von einem in Portugal zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Rumänien Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Segelflugzeuge, Motorsegler und sehr leichte Flugzeuge (VLA), die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Rumänien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes rumänisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes rumänisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die rumänischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem rumänischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Folgende von einem in Rumänien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. [Slowakei] Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — [Folgende von einem in der Slowakei zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat).] Spanien Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Flugzeuge und sehr leichte Flugzeuge (VLA), die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Spanien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes spanisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes spanisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die spanischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem spanischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Spanien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes spanisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Spanien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Spanien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Schweden Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes schwedisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die schwedischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem schwedischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Schweden zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Schweden zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Vereinigtes Königreich Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Kleinflugzeuge und sehr leichte Flugzeuge (VLA), die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes britisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue Luftschiffe, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes britisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes britisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes britisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die britischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem britischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem im Vereinigten Königreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Anerkennung der britischen Unterlagen zu den im Vereinigten Königreich im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile — EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) wird für Teile anerkannt, die im Rahmen des Qualitätssystems eines Inhabers einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb bei dessen Zulieferer im Vereinigten Königreich hergestellt wurden, wenn dieser Zulieferer ebenfalls im Vereinigten Königreich als Herstellungsbetrieb für dieselben Teile zugelassen ist. Technisches Organ der Vereinigten Staaten Erzeugnisse, Ausfuhrunterlagen und technische Unterstützung FAA Zur Einfuhr in die EU zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Luftfahrzeuge, die mit einer von der EASA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in den USA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; FAA-Formblatt 8130-4 (Export-Lufttüchtigkeitszeugnis) beigefügt. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der EASA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in den USA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; FAA-Formblatt 8130-4 (Export-Lufttüchtigkeitszeugnis) beigefügt. — Neue Luftschiffe, die mit einer von der EASA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in den USA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; FAA-Formblatt 8130-4 (Export-Lufttüchtigkeitszeugnis) beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der EASA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß dem von der FAA genehmigten System (d. h. 14 CFR Teile 43, 65, 121, 125, 135, 145 oder 129.14) instand gehalten werden, wenn ein FAA-Formblatt 8130-4 (Export-Lufttüchtigkeitszeugnis) beigefügt ist. — Neue und umgebaute Motoren und Propeller, die mit einer von der EASA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in den USA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; FAA-Formblatt 8130-4 (Export-Lufttüchtigkeitszeugnis) beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der EASA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in den USA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; FAA-Formblatt 8130-3 (Offizielle Freigabebescheinigung) beigefügt. — Folgende von einem in den USA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der EASA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die EASA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (FAA-Formblatt 8130-3 (Offizielle Freigabebescheinigung) beigefügt): — Ersatzteile für das Erzeugnis und/oder die Ausrüstung, einschließlich der im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber einer EASA-Konstruktionsgenehmigung hergestellten Teile. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die FAA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung ist oder die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber einer EASA-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden. — PMA-Ersatz- und Änderungsteile gemäß den Verfahren für die technische Durchführung, wenn ein FAA-Formblatt 8130-3 mit angemessenen Zertifizierungserklärungen beigefügt ist. Technische Unterstützung im Namen der EASA — Konstruktionsdaten (Konformitätserklärungen) und Teilnahme an Prüfungen. — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. ANHANG 2 INSTANDHALTUNG 1.   GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH Die Parteien haben ihre jeweiligen Normen und Systeme für die Zulassung von Instandsetzungsstützpunkten/Instandhaltungsbetrieben, die die Instandhaltung ziviler luftfahrttechnischer Erzeugnisse durchführen, bewertet. Gemäß Artikel 4 Absatz A des Abkommens gilt dieser Anhang für die gegenseitige Anerkennung der Feststellungen der Konformität mit den Normen, Zulassungen, Unterlagen und technischer Unterstützung im Hinblick auf Zulassungen sowie der Überwachung der Instandsetzungsstützpunkte/Instandhaltungsbetriebe, die im Einzelnen in den Anlagen festgelegt sind. Dieser Anhang ist nicht so auszulegen, dass die Handlungsbefugnis einer Partei gemäß Artikel 15 des Abkommens begrenzt wird. 2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 2.1.    „Überholung“ ist ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass ein Luftfahrtartikel vollständig mit den geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist. Niemand darf einen Artikel als überholt bezeichnen, der nicht zumindest gemäß den vorstehend genannten Daten auseinander genommen, gereinigt, kontrolliert, er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.