Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng gefährlicher Güter eine schriftliche Bestätigung, dass alle beteiligten Angestellten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß ICAO-Standards geschult wurden. b) Der Instandhaltungsbetrieb muss eine von der Luftfahrtbehörde genehmigte und vom Instandhaltungsbetrieb aufbewahrte Ergänzung zum Instandhaltungsbetriebshandbuch in englischer Sprache vorlegen. Nach Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde gilt die Ergänzung als von der FAA anerkannt. Alle Überarbeitungen der Ergänzung müssen von der Luftfahrtbehörde genehmigt werden. Die FAA-Ergänzung zum Instandhaltungsbetriebshandbuch umfasst: i) eine vom verantwortlichen Betriebsleiter unterschriebene, mit Datum versehene Erklärung, durch die der Betrieb zur Beachtung des Anhangs verpflichtet wird; ii) eine Zusammenfassung seines Qualitätssystems, die auch die Besonderen Bedingungen der FAA umfasst; iii) Verfahren für die Freigabe oder Zulassung zur Wiederfreigabe, die den Anforderungen von 14 CFR Teil 43 für Luftfahrzeuge und dem Gebrauch des EASA-Formblatts 1 für Komponenten entsprechen. Dies umfasst gegebenenfalls die gemäß 14 CFR Abschnitte 43.9 und 43.11 geforderten Angaben sowie alle vom Eigentümer oder Betreiber zu machenden oder festzuhaltenden Angaben in englischer Sprache; iv) Verfahren zur Meldung von Ausfällen, Fehlfunktionen oder Mängeln und Teilen zweifelhafter Herkunft (Suspected Unapproved Parts (SUP)), die an US-amerikanischen luftfahrttechnischen Erzeugnissen gefunden wurden oder für den Einbau in US-amerikanische luftfahrttechnische Erzeugnisse bestimmt waren, an die FAA; v) Verfahren zur Unterrichtung der FAA über Änderungen bei „Line Stations“, die 1. sich in einem EU-Mitgliedstaat befinden und 2. in den USA registrierte Luftfahrzeuge instand halten und 3. sich auf die FAA-Betriebsspezifikationen auswirken; vi) Verfahren zur Qualifizierung und Überwachung zusätzlicher fester Standorte in den in Anlage 2 dieses Anhangs aufgeführten EU-Mitgliedstaaten; vii) geltende Verfahren mit denen überprüft wird, ob alle Tätigkeiten, für die Verträge/Unteraufträge vergeben wurden, Bestimmungen umfassen, nach denen eine nicht von der FAA zugelassene Quelle den Artikel zur Endkontrolle/Prüfung und Wiederfreigabe an den Instandhaltungsbetrieb zurückschicken muss; viii) Verfahren für die Vorlage vierteljährlicher Nutzungsberichte bei der FAA, in denen die zehn größten Auftragnehmer/Unterauftragnehmer (externe Erbringer von Instandhaltungsdienstleistungen) genannt werden; ix) Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass größere Reparaturen/Änderungen (entsprechend der Definition in 14 CFR) gemäß den von der FAA genehmigten Daten durchgeführt werden; x) Verfahren, durch die die Einhaltung des Continuous Airworthiness Maintenance Program (CAMP) des Luftfahrtunternehmens gewährleistet wird, einschließlich der Trennung von Instandhaltung und Kontrolle der vom Luftfahrtunternehmen/Kunden als Required Inspection Items (RII) eingestuften Positionen; xi) Verfahren, durch die die Beachtung der Instandhaltungshandbücher des Herstellers oder der Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit und den Umgang mit Abweichungen gewährleistet wird. Verfahren, durch die gewährleistet wird, dass alle geltenden, von der FAA veröffentlichten Lufttüchtigkeitsanweisungen dem Instandhaltungspersonal während der Durchführung der Arbeiten zur Verfügung stehen; xii) Verfahren, durch die bekräftigt wird, dass die für die Endkontrolle und Wiederinbetriebnahme von US-amerikanischen luftfahrttechnischen Erzeugnissen zuständigen Aufsichtführenden und Angestellten des Instandhaltungsbetriebs die englische Sprache lesen, schreiben und verstehen können; xiii) gegebenenfalls Verfahren für die Erlaubnis, die Arbeit regelmäßig nicht am festen Standort auszuführen. 2.2. Um weiterhin gemäß 14 CFR Teil 43 und Teil 145 zugelassen zu sein, muss der Instandhaltungsbetrieb gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs folgende Bedingungen erfüllen. Die Luftfahrtbehörde prüft, ob der Instandhaltungsbetrieb a) gestattet, dass die FAA oder die Luftfahrtbehörde im Namen der FAA die ständige Einhaltung der Anforderungen gemäß EASA Teil 145 und diesen Besonderen Bedingungen (d. h. 14 CFR Teil 43 und Teil 145) prüft; b) Untersuchungen und Durchsetzung durch die FAA können in Einklang mit den FAA-Vorschriften und -Anweisungen erfolgen; c) der Instandhaltungsbetrieb bei jeder Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahme kooperiert; d) der Instandhaltungsbetrieb EASA Teil 145 und diese Besonderen Bedingungen fortdauernd einhält; e) werden die Vorschriften eingehalten, so kann die FAA die erstmalige Zulassung des Instandhaltungsbetriebs nach 12 Monaten und danach alle 24 Monate verlängern. Anlage 2 Für die Zwecke dieses Anhangs als qualifiziert geltende Technische Organe:   Die Federal Aviation Administration   Die Europäische Agentur für Flugsicherheit Die Luftfahrtbehörden folgender EU-Mitgliedstaaten gelten für die Zwecke dieses Anhangs als qualifiziert:   Republik Österreich   Königreich Belgien   Tschechische Republik   Königreich Dänemark   Republik Finnland   Französische Republik   Bundesrepublik Deutschland   Irland   Italienische Republik   Großherzogtum Luxemburg   Republik Malta   Königreich der Niederlande   Republik Polen   Portugiesische Republik   Königreich Spanien   Königreich Schweden   Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Anlage 3 VERFAHREN DER LUFTFAHRTBEHÖRDEN Die im Namen der FAA tätige Luftfahrtbehörde führt nach den geltenden Verfahren und Anleitungen des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für Instandhaltung folgende Maßnahmen durch: 1. Für den erstmaligen Antrag auf Zulassung als Instandhaltungsbetrieb: a) sie überprüft die Unterlagen des Antragstellers zur Erlangung der FAA-Zulassung; b) sie teilt dem Antragsteller alle einschlägigen Verfahren mit; c) sie überprüft und übermittelt dem Antragsteller alle vor der Antragstellung benötigten Informationen; d) sie überprüft und genehmigt die FAA-Ergänzung des Antragstellers zum Instandhaltungsbetriebshandbuch des genehmigten Instandhaltungsbetriebs; e) sie führt ein Audit/eine Kontrolle des genehmigten Instandhaltungsbetriebs im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden Anleitung durch; f) sie genehmigt ein vollständiges Antragspaket und lässt es der FAA einschließlich einer Kopie des Überwachungsberichts und einer unterzeichneten Empfehlung für die FAA- Zulassung zukommen; g) sie bewahrt ein aktuelles Exemplar der FAA-Ergänzung auf. 2. Für die Verlängerung einer FAA-Zulassung für einen Instandhaltungsbetrieb: Die Zulassung muss 12 Monate nach der erstmaligen Erteilung und anschließend alle 24 Monate verlängert werden. a) sie überprüft die Unterlagen des Antragstellers zur Erlangung der FAA-Zulassung; b) sie prüft, ob die vorgeschriebene Kontrolle(n) der Einrichtung abgeschlossen ist/sind; c) sie überprüft und genehmigt Änderungen der FAA-Ergänzung des Antragstellers zum Instandhaltungsbetriebshandbuch des zugelassenen Instandhaltungsbetriebs; d) sie unterrichtet die FAA über alle für die gesamte Kontrolle der Einrichtung relevanten Feststellungen; e) sie genehmigt ein vollständiges Antragspaket und lässt es der FAA einschließlich eines Exemplars des Überwachungsberichts und einer unterzeichneten Empfehlung für die Verlängerung durch die FAA zukommen. 3. Für die Änderung der FAA-Zulassung: a) sie stellt sicher, dass für alle Änderungen mindestens ein Antrag vorgelegt wird; b) für die Hinzufügung von „Line Stations“ oder festen Standorten lässt sie der FAA einen Bericht und eine Empfehlung zukommen. Anlage 4 EASA FORMBLATT 3 — US-GENEHMIGUNG GENEHMIGUNGSSCHEIN REFERENZ EASA.145.XXXX Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und des derzeit geltenden bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt die Europäische Agentur für Flugsicherheit hiermit der   FIRMENNAME   ANSCHRIFT   ANSCHRIFT   ANSCHRIFT die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Teil-145 für die Instandhaltung der in der FAA-Bescheinigung und den dazugehörigen Betriebsspezifikationen aufgeführten Erzeugnisse und Erteilung der Freigabebescheinigungen unter Verwendung der vorstehend genannten Referenz, vorbehaltlich folgender Bedingungen: 1. Die Genehmigung ist auf den in der Bescheinigung zur Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß 14 CFR Teil 145 angegebenen Umfang und die dazugehörigen Betriebsspezifikationen für in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführte Arbeiten beschränkt (sofern nicht in einem Einzelfall etwas anderes mit der EASA vereinbart wurde). 2. Der Umfang der Genehmigung geht nicht über die erlaubten Kategorien von Genehmigungen gemäß EASA Teil 145 hinaus, die in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 detailliert aufgeführt sind. 3. Diese Genehmigung setzt die fortdauernde Konformität mit 14 CFR Teil 145 und den in den Durchführungsverfahren für die Instandhaltung genannten Unterschieden voraus, einschließlich der Verwendung des FAA-Formblatts 8130-3 für die Freigabe/Wiederfreigabe von Komponenten bis zu einschließlich Triebwerksanlagen. 4. Wiederfreigabebescheinigungen müssen die vorstehend genannte Referenznummer der Genehmigung gemäß EASA Teil 145 und die Air Agency Certifcate Number gemäß 14 CFR Teil 145 enthalten. 5. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen ist diese Genehmigung gültig bis: [Gültigkeitsdauer zwei Jahre] es sei denn, die Genehmigung wird zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder aufgehoben. Ausstellungsdatum Unterzeichnet Für die EASA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.