Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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einem in Österreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Österreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Belgien Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes belgisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die belgischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem belgischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Belgien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und nach EASA Teil 21 Abschnitt F, oder von einem in Belgien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes belgisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Folgende von einem in Belgien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Tschechische Republik Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Kleinflugzeuge, sehr leichte Flugzeuge (VLA) und Segelflugzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes tschechisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes tschechisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue Luftschiffe, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes tschechisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes tschechisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die tschechischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem tschechischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in der Tschechischen Republik zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Dänemark Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes dänisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die dänischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem dänischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Dänemark zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Dänemark zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Finnland Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes finnisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die finnischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem finnischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Finnland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Finnland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Frankreich Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Flugzeuge, Hubschrauber, sehr leichte Flugzeuge (VLA) und Segelflugzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Frankreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes französisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und nach EASA Teil 21, Abschnitt F oder von einem in Frankreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes französisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes französisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die französischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem französischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Frankreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Frankreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Frankreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Anerkennung der französischen Unterlagen zu den in Frankreich im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile — EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) wird für Teile anerkannt, die im Rahmen des Qualitätssystems eines Inhabers einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb bei dessen Zulieferer in Frankreich hergestellt wurden, wenn dieser Zulieferer ebenfalls in Frankreich als Herstellungsbetrieb für dieselben Teile zugelassen ist. Deutschland Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Flugzeuge, Hubschrauber, sehr leichte Flugzeuge (VLA), Segelflugzeuge und Motorsegler, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Deutschland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes deutsches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue bemannte Ballons, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Deutschland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes deutsches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Neue Luftschiffe, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Deutschland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes deutsches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes deutsches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die deutschen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem deutschen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Deutschland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Deutschland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Deutschland zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Anerkennung der deutschen Unterlagen zu den in Deutschland im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile — EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) wird für Teile anerkannt, die im Rahmen des Qualitätssystems eines Inhabers einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb bei dessen Zulieferer in Deutschland hergestellt wurden, wenn dieser Zulieferer ebenfalls in Deutschland als Herstellungsbetrieb für dieselben Teile zugelassen ist. Italien Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Flugzeuge, Hubschrauber und sehr leichte Flugzeuge (VLA), die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Italien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes italienisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes italienisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die italienischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem italienischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Italien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Italien zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Anerkennung der italienischen Unterlagen zu den in Italien im Rahmen einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb hergestellten Teile — EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) wird für Teile anerkannt, die im Rahmen des Qualitätssystems eines Inhabers einer US-Genehmigung als Herstellungsbetrieb bei dessen Zulieferer in Italien hergestellt wurden, wenn dieser Zulieferer ebenfalls in Italien als Herstellungsbetrieb für dieselben Teile zugelassen ist. Litauen Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Segelflugzeuge und Motorsegler, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Litauen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes litauisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M, sofern dieses angewandt wird, instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes litauisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. — Neue Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Litauen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Folgende von einem in Litauen zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis, für das die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile für die vorstehend aufgeführten Erzeugnisse. Luxemburg Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein vor dem 28. September 2008 erteiltes luxemburgisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. —

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.