Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Sicherheitsfragen zu unterstützen. Durch den Austausch dieser Information zwischen den Technischen Organen gilt die Verpflichtung jedes Zulassungsinhabers, Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel dem Technischen Organ der anderen Partei gemäß dem geltenden Recht dieser Partei mitzuteilen, als erfüllt. Maßnahmen für das Vorgehen gegen Sicherheitsmängel und den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen werden in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. 3.3.2. Sofern ihnen vom Technischen Organ der anderen Partei nichts anderes mitgeteilt wird, a) führt die FAA im Hinblick auf die fortgesetzte Lufttüchtigkeit die Tätigkeiten des Konstruktionsstaats durch, die für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller und Ausrüstungen während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses gelten, b) führt die EASA im Namen der EU-Mitgliedstaaten im Hinblick auf die fortgesetzte Lufttüchtigkeit die Tätigkeiten des Konstruktionsstaats durch, die gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller und Ausrüstungen während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses gelten. 3.3.3. Die FAA übt die Tätigkeiten des Herstellungsstaats aus, die für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller und Ausrüstungen während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses gelten. Die Luftfahrtbehörden und gegebenenfalls die EASA üben die Tätigkeiten des Herstellungsstaats aus, die für die EU-Mitgliedstaaten gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller und Ausrüstungen während des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses gelten. Maßnahmen für das Vorgehen gegen Sicherheitsmängel werden in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. 3.3.4. Änderungen in Bezug auf das Eigentum oder den Lufttüchtigkeitsstatus einer vom Technischen Organ einer der Parteien erteilten Bescheinigung werden unverzüglich dem anderen Technischen Organ übermittelt. 3.4.   Herstellung 3.4.1. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden erteilen Genehmigungen als Herstellungsbetrieb auf der Grundlage eines annehmbaren Systems der Herstellungsqualität/Inspektion an einen ihrem eigenen Regulierungssystem unterstehenden Hersteller, wenn dieser an der Ausfuhr von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern, Ausrüstungen oder Teilen an die andere Partei beteiligt ist. Durch diese Genehmigungen als Herstellungsbetrieb soll sichergestellt werden, dass alle Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren, Propeller, Ausrüstungen oder Teile mit der zugelassenen Konstruktion der einführenden Partei konform sind, gegebenenfalls einer operationellen Prüfung unterzogen wurden und sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr in einem sicheren Betriebszustand befinden. 3.4.2. Da die Regulierungssysteme der Parteien für die Herstellung als ausreichend vergleichbar erachtet werden, erteilt das einführende Technische Organ bzw. die einführende Luftfahrtbehörde den unter der Regelungsaufsicht der ausführenden Partei stehenden Herstellern keine eigene Genehmigung als Herstellungsbetrieb. 3.4.3. Jedes Technische Organ und gegebenenfalls jede Luftfahrtbehörde anerkennt die vom anderen Technischen Organ bzw. einer anderen Luftfahrtbehörde erteilte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb einschließlich: a) erteilte oder erweiterte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb für die Herstellung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern, Ausrüstungen oder Teilen in ihrem Hoheitsgebiet sowie für die Herstellung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern, oder Teilen außerhalb ihres Hoheitsgebiets und b) erteilte Genehmigungen als Herstellungsbetrieb für die Herstellung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern, oder Teilen auf der Grundlage einer Lizenzvereinbarung des Herstellers oder einer angemessenen Vereinbarung mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung im Hoheitsgebiet der anderen Partei oder in einem Drittland. Werden durch eine Lizenzvereinbarung für die Herstellung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren oder Propellern die Zuständigen des Konstruktions- und des Herstellungsstaats auf die beiden Parteien verteilt, so treffen FAA und EASA oder gegebenenfalls eine Luftfahrtbehörde eine Arbeitsvereinbarung. 3.4.4. Das Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei erfüllen ihre jeweiligen regulatorischen Pflichten zur Überwachung von Herstellern und nach dem Qualitätssystem des Herstellers zugelassenen Zulieferern im Hoheitsgebiet der anderen Partei, indem sie auf das Überwachungssystem der anderen zurückgreifen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) das für die Überwachung des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb zuständige Technische Organ oder die zuständige Luftfahrtbehörde ersucht förmlich um Unterstützung bei der Überwachung, b) dem Herstellungsbetrieb wurde vom Technischen Organ oder der Luftfahrtbehörde im Hoheitsgebiet, in dem der Betrieb gelegen ist, zusätzlich eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb von vergleichbarem Umfang erteilt, c) das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde der anderen Partei ist bereit und in der Lage, diese Tätigkeit nach Maßgabe seiner Ressourcen auszuführen und d) das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde dokumentiert in angemessen ausführlicher Form die vereinbarte Unterstützung bei der Überwachung. 3.4.5. Für Teile, die unter der Regulierungsaufsicht einer Partei in einem Betrieb hergestellt werden, der im Hoheitsgebiet der anderen Partei gelegen ist, erkennen die Technischen Organe und Luftfahrtbehörden Offizielle Freigabebescheinigungen oder andere vereinbarte Unterlagen anstelle ihrer eigenen Unterlagen unter folgenden Bedingungen an: a) dem Herstellungsbetrieb wurde von einem in der Anlage aufgeführten Technischen Organ oder einer dort aufgeführten Luftfahrtbehörde mit Regulierungsaufsicht über diesen Betrieb eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb von vergleichbarem Umfang erteilt, und wenn zutreffend: b) der Genehmigungsinhaber hat seinem Zulieferer schriftlich die Erlaubnis zur Lieferung an den Endkunden erteilt, wenn dies nach dem Regulierungssystem, dem der Genehmigungsinhaber untersteht, zulässig ist. 3.4.6. Für im Rahmen einer Lizenzvereinbarung hergestellte Erzeugnisse legen die Technischen Organe Verfahren fest, mit denen sichergestellt werden soll, dass alle vom Lizenzinhaber vorgenommen Konstruktionsänderungen über Inhaber der Konstruktionsgenehmigung vom Technischen Organ genehmigt werden, das die Tätigkeit des Konstruktionsstaats des Erzeugnisses ausübt. 3.5.   Export-Lufttüchtigkeitszeugnis 3.5.1. Das Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei erkennen die Lufttüchtigkeitszeugnisse der anderen Partei für alle Erzeugnisse gegenseitig an, wenn ein Erzeugnis mit dem geeigneten Lufttüchtigkeitszeugnis von der Gerichtsbarkeit der einen Partei in die Gerichtsbarkeit der anderen Partei ausgeführt wird. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden oder andere ordnungsgemäß zugelassene Organisationen stellen für jede Ausfuhr folgende Lufttüchtigkeitsunterlagen aus: a) ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis für ein neues oder gebrauchtes Luftfahrzeug gemäß den Verfahren für die technische Durchführung, b) ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Offizielle Freigabebescheinigung für einen neuen Luftfahrzeugmotor oder Propeller, c) eine Offizielle Freigabebescheinigung für ein neues Teil oder eine neue Ausrüstung. 3.5.2. Für neue Erzeugnisse bescheinigen die in der Anlage aufgeführten Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden (oder ihre benannten beaufsichtigen Stellen) durch Ausstellung eines besonderen Export-Lufttüchtigkeitsdokuments, dass ein Luftfahrzeug, Luftfahrzeugmotor, Propeller, Teil oder eine Ausrüstung a) mit einer vom einführenden Technischen Organ genehmigten und im Datenblatt der Musterzulassung oder einer anderen Konstruktionsgenehmigung genannten Konstruktion konform ist einschließlich aller ergänzenden Musterzulassungen, b) sich in einem sicheren Betriebszustand befindet, einschließlich der Lufttüchtigkeitsanweisungen (sofern abwendbar) oder dem Vermerk über sicherheitsrelevante Informationen des einführenden Technischen Organs sowie von der betreffenden einführenden Luftfahrtbehörde übermittelter verbindlicher Sicherheitsmaßnahmen (sofern anwendbar) in Bezug auf die Herstellung oder Instandhaltung, c) gegebenenfalls einer abschließenden operationellen Prüfung unterzogen wurde, d) angemessen gekennzeichnet ist gemäß den Bestimmungen des einführenden Technischen Organs, e) alle zusätzlich vorgeschriebenen und vom einführenden Technischen Organ mitgeteilten Anforderungen erfüllt, f) bei einem umgebauten Luftfahrzeugmotor, dass der Motor vom Hersteller umgebaut wurde. 3.5.3. Die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden gemäß der Anlage (oder gegebenenfalls ihre benannten beaufsichtigten Stellen) erkennen ferner ein gebrauchtes ziviles Luftfahrzeug für ein Standard- bzw. Sonder-/eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nur an, wenn ein Inhaber einer Musterzulassung oder einer europäischen eingeschränkten Musterzulassung die fortgesetzte Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs unterstützt und das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde der anderen Partei bescheinigen, dass das Luftfahrzeug a) während seiner Lebensdauer ordnungsgemäß instand gehalten wurde (nachgewiesen durch geeignete Instandhaltungsaufzeichnungen) und b) die Anforderungen gemäß Nummer 3.5.2 Buchstaben a bis e erfüllt. Die einem gebrauchten Luftfahrzeug beigefügten Inspektions- und Instandhaltungsaufzeichnungen sind in den Verfahren für die technische Durchführung aufgeführt. 3.5.4. Alle Lufttüchtigkeitsunterlagen enthalten angemessene Zertifizierungserklärungen gemäß den Verfahren für die technische Durchführung. 3.5.5. Ist ein Technisches Organ oder eine Luftfahrtbehörde während der Erstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nicht in der Lage, alle Anforderungen nach Nummer 3.5.2 Buchstaben a bis f oder Nummer 3.5.3 zu erfüllen, so muss das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde a) das einführende Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde unverzüglich davon unterrichten, b) vor dem Abschluss des Lufttüchtigkeitszeugnisses gemeinsam mit dem einführenden Technischen Organ oder der Luftfahrtbehörde gemäß den Verfahren für die technische Durchführung ihre Akzeptanz oder Ablehnung der Ausnahmen von den Anforderungen koordinieren, und c) alle akzeptierten Ausnahmen bei der Ausfuhr des Erzeugnisses dokumentieren. 3.5.6. Zusätzlich zu den in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen akzeptiert die FAA weiterhin Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich eines in Beilage 1 des Abkommens aufgeführten bilateralen Abkommens zur Lufttüchtigkeit fielen und mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind, sofern sie vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens hergestellt wurden und für sie ein geeignetes Lufttüchtigkeitszeugnis erteilt wurde. 3.5.7. Die Europäische Gemeinschaft verlangt für aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Teile nicht die besondere Kennzeichnung European Parts Approval (EPA), es sei denn, die EASA handelt als Konstruktionsstaat. 4.   ANERKENNUNG VON FESTSTELLUNGEN UND ZULASSUNGEN 4.1.   Qualifikationsanforderungen für die Anerkennung von Feststellungen und Zulassungen 4.1.1. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden erstellen ein Zertifizierungs- und Aufsichtssystem für die verschiedenen in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallenden Tätigkeiten. Dieses System wird dokumentiert und umfasst die Organisationsstruktur, die Personalqualifikationen und die zur Ausführung dieser Tätigkeiten genutzten internen Verfahren. 4.1.2. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden stellen die wechselseitige ausreichende Kenntnis der Systeme in Bezug auf Lufttüchtigkeits- und Umweltvorschriften und die damit zusammenhängenden Konzepte, Anleitungen, Verfahren und Organisationsstrukturen unter Beweis. 4.1.3. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden gewährleisten, dass ihr Personal ausreichend qualifiziert ist, über ausreichende Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt und hinreichend geschult ist, um die Pflichten im Rahmen dieses Abkommens erfüllen zu können. 4.1.4. Diese Systeme unterliegen internen Qualitätsaudits, Akkreditierungs- oder Normungskontrollen. In den Verfahren für die technische Durchführung wird die regelmäßige wechselseitige Teilnahme der Technischen Organe an den internen Qualitätsaudits, Akkreditierungs- oder Normungskontrollen festgelegt, einschließlich der Inspektionen von Luftfahrtbehörden gemäß Nummer 4.2.3, um das gegenseitige Vertrauen in die Systeme aufrechtzuerhalten. Die Technischen Organe und die Luftfahrtbehörden unterziehen sich diesen Inspektionen und stellen sicher, dass die beaufsichtigten Stellen den beiden Technischen Organen Zugang gewähren. 4.2.   Qualifikationen der Technischen Organe und Luftfahrtbehörden 4.2.1. Vorbehaltlich der in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegten Bedingungen gilt als gegeben, dass die Technischen Organe die Anforderungen gemäß den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 nach einem Vertrauensbildungsprozess erfüllen. Im Hinblick auf das Lufttüchtigkeitszeugnis wurde der Vertrauensbildungsprozess abgeschlossen, wie die Einbeziehung dieses Anhangs in das Abkommen zeigt. Der Vertrauensbildungsprozess im Hinblick auf das Umweltzeugnis ist in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. 4.2.2. Die Luftfahrtbehörden erfüllen im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs die Anforderungen gemäß den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 für Tätigkeiten in Bezug auf die Herstellung und das Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Anlage. 4.2.3. Stellt die Europäische Gemeinschaft nach einer Normungskontrollinspektion der EASA fest, dass andere Luftfahrtbehörden die Anforderungen gemäß den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 erfüllen, so gehen die Technischen Organe gemäß Abschnitt 1 der Verfahren für die technische Durchführung vor. Nach Abschluss dieses Verfahrens schlagen die Technischen Organe, wenn es ihnen angebracht erscheint, dem Bilateralen Aufsichtsgremium Änderungen zu der Anlage einschließlich Änderungen des Geltungsbereichs der Tätigkeit einer Luftfahrtbehörde vor. 4.2.4. Ist eines der Technischen Aufsichtsorgane der Ansicht, dass die technische Kompetenz des anderen Technischen Organs oder einer der Luftfahrtbehörden nicht mehr angemessen ist, so beraten die Technischen Aufsichtsorgane miteinander und schlagen einen Aktionsplan einschließlich etwaiger vertrauensbildender Maßnahmen zur Behebung dieser Mängel vor. Gleichermaßen konsultieren die Technischen Organe einander, wenn ein Technisches Organ der Ansicht ist, dass die Anerkennung der Feststellungen oder Zulassungen einer Luftfahrtbehörde ausgesetzt werden sollten. Kann das Vertrauen nicht durch beiderseitig annehmbare Mittel wiederhergestellt werden, so kann jedes Technische Organ die Angelegenheit dem Bilateralen Aufsichtsgremium übergeben. Kann das Problem nicht durch beiderseitig annehmbare Mittel gelöst werden, so kann jede Partei die andere Partei gemäß Artikel 18 Absatz A des Abkommens notifizieren. 4.2.5. Ebenso konsultieren die Technischen Organe einander, wenn ein Technisches Organ die Wiedereinsetzung einer Luftfahrtbehörde vorschlägt, die zuvor vom Bilateralen Aufsichtsgremium aus der Anlage gestrichen wurde oder deren Feststellungen und Zulassungen ausgesetzt wurden. 5.   MITTEILUNGEN Alle Mitteilungen zwischen den Technischen Organen und gegebenenfalls den Luftfahrtbehörden, einschließlich der Unterlagen, erfolgen in englischer Sprache. Die Technischen Organe können in Einzelfällen Ausnahmen von den Daten zur Konformität der Zertifizierung vereinbaren. 6.   TECHNISCHE KONSULTATIONEN Die Technischen Organe vereinbaren, Fragen in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Anhangs im Rahmen von Konsultationen zu lösen. Die Technischen Organe unternehmen jede Anstrengung, um technische Fragen auf einer möglichst niedrigen Ebene zu lösen, und nutzen hierzu die Verfahren für die technische Durchführung, bevor sie die Angelegenheit dem Bilateralen Aufsichtsgremium übergeben. 7.   TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG 7.1.   Auf Antrag und in beiderseitigem Einvernehmen leisten die Technischen Organe oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei den Technischen Organen oder gegebenenfalls den Luftfahrtbehörden der anderen Partei technische Unterstützung bei der Zertifizierung und der Überwachung der fortgesetzten Lufttüchtigkeit in Bezug auf Konstruktion, Herstellung, Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Seite. Das Verfahren für die Durchführung der Unterstützung ist in den Verfahren für die technische Durchführung erläutert. 7.2.   Die Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden können die Leistung dieser technischen Unterstützung mangels verfügbarer Ressourcen, weil das Erzeugnis nicht in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fällt oder weil die Einrichtung nicht in die Regulierung einbezogen ist, ablehnen. 7.3.   Wird technische Unterstützung geleistet, so wenden das die technische Unterstützung leistende Technische Organ bzw. die Luftfahrtbehörde das Regulierungssystem und die Verfahren der betreffenden Partei an, sofern von den Technischen Organen oder gegebenenfalls der Luftfahrtbehörde nichts anderes vereinbart wird. Technische Unterstützung einschließlich Konformitätskontrolle, Teilnahme an Prüfungen und Konformitätsauswertungen kann von zugelassenen/bevollmächtigten Betrieben durchgeführt werden. Verfügt ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassener Betrieb im Rahmen seiner Herstellungsgenehmigung nicht über diese Rechte, so können die Luftfahrtbehörden diese Unterstützung unmittelbar oder durch Ausweitung dieser Rechte auf den Betrieb leisten. Verfügt ein in der Europäischen Gemeinschaft zugelassener Betrieb im Rahmen seiner Konstruktionsgenehmigung nicht über diese Rechte, so kann die EASA diese technische Unterstützung unmittelbar oder durch Ausweitung dieser Rechte auf den Betrieb leisten. 7.4.   Um technische Unterstützung kann ferner in Zusammenhang mit der Einfuhr gebrauchter Luftfahrzeuge ersucht werden, die ursprünglich aus den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt wurden. Das Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei unterstützen das Technische Organ oder gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde der anderen Partei beim Erlangen von Informationen über die Konfiguration des Luftfahrzeugs zu dem Zeitpunkt, als es den Hersteller verließ. 8.   NOTIFIZIERUNG EINER UNTERSUCHUNG ODER DURCHSETZUNGSMASSNAHME Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden jeder Partei notifizieren dem Technischen Organ und gegebenenfalls den Luftfahrtbehörden der anderen Partei unverzüglich ihre eigenen Untersuchungen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die 1) ein Erzeugnis oder eine beaufsichtigte Stelle für das Lufttüchtigkeits- oder Umweltzeugnis oder 2) eine Maßnahme eines Technischen Organs oder einer Luftfahrtbehörde betreffen können, die nicht mit diesem Anhang konform zu sein scheinen. Die Technischen Organe und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörden arbeiten zusammen, indem sie für diese Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme, einschließlich ihres Abschlusses, benötigte Informationen austauschen. Anlage LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS VON DER EASA, DEN LUFTFAHRTBEHÖRDEN UND DEN USA GENEHMIGTE ERZEUGNISSE, DAZUGEHÖRIGE AUSFUHRUNTERLAGEN UND TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNG, DIE IM RAHMEN DIESES ABKOMMENS ZUGELASSEN WERDEN Technisches Organ der Europäischen Gemeinschaft Erzeugnisse, Ausfuhrunterlagen und technische Unterstützung EASA Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem von der EASA zugelassenen Herstellungsbetrieb (Nummer 3.4.3) hergestellt sind; EASA-Formblatt 27 beigefügt. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem von der EASA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) beigefügt. — Folgende von einem von der EASA zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellte neue Teile, die mit von der FAA zugelassenen Konstruktionsdaten konform sind und deren Einbau in ein Erzeugnis oder eine Ausrüstung, für das bzw. die die FAA eine Konstruktionsgenehmigung erteilt hat, zulässig ist (EASA-Formblatt 1 beigefügt): — Ersatzteile unabhängig vom Konstruktionsstaat des Erzeugnisses und/oder der Ausrüstung. — Änderungsteile für Konstruktionsänderungen, wenn die EASA als Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung für einen EU-Antragsteller handelt; wenn diese Änderungsteile mit einer EASA STC (ergänzende Musterzulassung) zusammenhängen, muss die STC für die Verfahren für die technische Durchführung gelten. — Änderungsteile für ein Erzeugnis, bei dem die USA der Konstruktionsstaat für die Konstruktionsänderung sind und die Teile im Rahmen einer Lizenzvereinbarung vom Inhaber der US-Konstruktionsgenehmigung hergestellt werden (Trennung von Konstruktionsstaat und Herstellungsstaat). Technische Unterstützung im Namen der FAA — Konstruktionsdaten (Konformitätserklärungen) und Teilnahme an Prüfungen. — Überwachung der Herstellung und Aufsicht als technische Unterstützung. — Konformitätskontrolle. Luftfahrtbehörde im aufgeführten EU-Mitgliedstaat Erzeugnisse, Ausfuhrunterlagen und technische Unterstützung Österreich Zur Einfuhr in die USA zugelassene Erzeugnisse und dazugehörige Ausfuhrunterlagen — Neue Kleinflugzeuge, sehr leichte Flugzeuge (VLA) sowie Segelflugzeuge und Motorsegler, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Österreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 27, Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes österreichisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt. — Gebrauchte Luftfahrzeuge, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform sind und gemäß EASA Teil 145 bzw. Teil M instand gehalten werden, wenn ein EASA-Formblatt 27, ein Export-Lufttüchtigkeitszeugnis oder vor dem 28. September 2008 erteiltes österreichisches Export-Lufttüchtigkeitszeugnis beigefügt ist. Wenn die relevanten Bestimmungen des Teils M noch nicht umgesetzt sind, gelten die österreichischen Instandhaltungsanforderungen gemäß dem österreichischen Export-Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. dem EASA-Formblatt 27. — Neue Motoren und Propeller, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von einem in Österreich zugelassenen Herstellungsbetrieb hergestellt sind; EASA-Formblatt 1 (Offizielle Freigabebescheinigung) oder vor dem 28. September 2005 ausgestelltes JAA-Formblatt 1 beigefügt. — Neue Ausrüstungen, die mit einer von der FAA zugelassenen Konstruktion konform und von

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.