Europäische Union

Beschluss des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Vereinigten Staaten von Amerika die erforderlichen Maßnahmen und die Europäische Gemeinschaft gewährleistet gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäische Gemeinschaft, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in Beilage 1 aufgeführten bilateralen Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu ändern bzw. zu kündigen. C. Sofern in den Anhängen dieses Abkommens nichts anderes festgelegt ist, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens gültige und zuvor von den Vereinigten Staaten oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen eines der in Beilage 1 aufgeführten bilateralen Abkommen über die Luftfahrtsicherheit oder bilateralen Abkommen über die Lufttüchtigkeit anerkannte Konformitätsfeststellungen und Zulassungen von den Parteien dieses Abkommens zu den in den genannten Abkommen vereinbarten Bedingungen solange als gültig erachtet, bis die Zulassungen ersetzt oder aufgehoben werden. Artikel 17 Konsultationen und Streitbeilegung A. Jede Vertragspartei kann Konsultationen mit der anderen Partei zu jeglicher Frage betreffend dieses Abkommen beantragen. Die andere Partei antwortet auf diesen Antrag unverzüglich und nimmt die Konsultationen zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt binnen 45 Tagen auf. B. Die Technischen Organe der Parteien versuchen, Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch Konsultationen gemäß den Bestimmungen in den Anhängen dieses Abkommens zu beseitigen. C. Lassen sich die Streitigkeiten nicht nach Absatz B beilegen, so kann jedes Technische Organ das Aufsichtsgremium anrufen, das über die Frage berät. Artikel 18 Aussetzung der Anerkennung der Feststellungen A. Können die Streitigkeiten über die Konformitätsfeststellungen und Zulassungen durch die Konsultation nach Artikel 17 nicht beigelegt werden, so kann jede Partei der anderen Partei ihre Absicht mitteilen, die Anerkennung der Konformitätsfeststellungen und Zulassungen, über die Uneinigkeit besteht, auszusetzen. In dieser schriftlichen Mitteilung werden die Gründe für die Aussetzung ausführlich dargelegt. B. Die Aussetzung tritt 30 Tage nach dem Datum der Mitteilung in Kraft, sofern die Partei, die die Aussetzung eingeleitet hat, nicht vor Ablauf dieser Frist gegenüber der anderen schriftlich erklärt, dass sie ihre Mitteilung zurückzieht. Die Aussetzung betrifft nicht die Gültigkeit der Konformitätsfeststellungen, Zeugnisse und Zulassungen, die von den Technischen Organen der Parteien oder der betreffenden Luftfahrtbehörde vor dem Datum des Inkrafttretens der Aussetzung vorgenommen bzw. erteilt wurden. Jede in Kraft getretene Aussetzung kann nach einem entsprechenden Schriftwechsel der Parteien unverzüglich aufgehoben werden. Artikel 19 Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung A. Dieses Abkommen einschließlich seiner Anhänge tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben. B. Dieses Abkommen kann schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Diese Änderungen treten am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien diplomatische Noten zur Bestätigung des Abschlusses ihrer jeweiligen für das Inkrafttreten dieses Abkommens oder Änderungen zu diesem Abkommen erforderlichen Verfahren ausgetauscht haben. Die Anhänge können durch Entscheidung des Aufsichtsgremiums geändert werden. C. Jeder vom Aufsichtsgremium nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens ausgearbeitete Anhang tritt nach Entscheidung des Aufsichtsgremiums in Kraft. D. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von einer Partei gekündigt wird. Diese Kündigung wird 60 Tage nach der schriftlichen Notifizierung der einen Partei durch die andere Partei wirksam. Damit werden auch alle Änderungen dieses Abkommens und alle Anhänge dieses Abkommens gekündigt. Durch die Kündigung wird die Gültigkeit der von den Parteien gemäß diesem Abkommen einschließlich seiner Anhänge erteilten Bescheinigungen, Zeugnisse und Zulassungen nicht berührt. E. Einzelne Anhänge dieses Abkommens können von jeder Partei gekündigt werden. Die Kündigung eines einzelnen Anhangs wird 60 Tage nach dem Eingang der Kündigungsmitteilung einer Partei bei der anderen Partei wirksam, sofern diese Kündigung nicht zurückgezogen wird. Werden ein oder mehrere Anhänge gekündigt, so bleiben die übrigen Anhänge in Kraft. Die Parteien konsultieren einander jedoch betreffend die Aufrechterhaltung des restlichen Abkommens. Kann darüber keine Einigung erzielt werden, so kann jede Partei das Abkommen kündigen. Die Kündigung wird 60 Tage nach der schriftlichen Notifizierung der einen Partei durch die andere Partei wirksam. F. Nach der Mitteilung über die Kündigung des gesamten Abkommens oder eines seiner Anhänge erfüllen die Parteien weiterhin ihre Verpflichtungen nach Maßgabe dieses Abkommens oder seiner Anhänge, bis zu dem Datum, an dem die Kündigung wirksam wird. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren Regierungen ordnungsgemäß befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausendacht, in zwei Urschriften, in bulgarischer, tschechischer, dänischer, niederländischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, deutscher, griechischer, ungarischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer und schwedischer Sprache. Im Fall unterschiedlicher Auslegung der verschiedenen Sprachfassungen ist die englische Sprache maßgebend. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Cъeдинeнитe aмepикaнcки щaти Por los Estados Unidos de América Za Spojené státy americké For Amerikas Forenede Stater Für die Vereinigten Staaten von Amerika Ameerika Ühendriikide nimel Για τις Ηνωμένες Πολιτείες της Αμερικής For the United States of America Pour les États-Unis d'Amérique Per gli Stati Uniti d'America Amerikas Savienoto Valstu vārdā Jungtinių Amerikos Valstijų vardu az Amerikai Egyesült Államok részéről Għall-Istati Uniti tal-Amerika Voor de Verenigde Staten van Amerika W imieniu Stanów Zjednoczonych Ameryki Pelos Estados Unidos da América Pentru Statele Unite ale Americii Za Spojené štáty americké Za Združene države Amerike Amerikan yhdysvaltojen puolesta På Amerikas förenta staters vägnar Beilage 1 Land Bilateral Österreich Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit; unterzeichnet in Wien am 14. Januar 1997 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 30. April 1959 Belgien Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Brüssel am 12. Februar und 14. Mai 1973 Tschechische Republik Betriebsverfahren zwischen der Federal Aviation Administration (FAA) und der Zivilluftfahrtaufsicht der Tschechischen Republik für die Konstruktionsgenehmigung, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die fortgesetzte Lufttüchtigkeit sowie die Zusammenarbeit und technische Unterstützung im Rahmen des von den Vereinigten Staaten von Amerika und der Tschechoslowakei am 29. Januar 1996 unterzeichneten Abkommens Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Tschechoslowakei über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Prag am 1. und 21. Oktober 1970 Dänemark Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit; unterzeichnet in Kopenhagen am 6. November 1998 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 6. Januar 1982 Finnland Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Helsinki am 2. November 2000 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte zivile Segelflugzeuge und Ausrüstungen für zivile Luftfahrzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 7. März 1974 Frankreich Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Paris am 14. Mai 1996 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 24. August 2001 Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 14. Mai 1996 Deutschland Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Milwaukee am 23. Mai 1996 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Revision 1, unterzeichnet am 3. Juni 2002 Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, unterzeichnet am 6. Juni 1997 Irland Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Dublin am 5. Februar 1997 Durchführungsverfahren für die Instandhaltung im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Irlands, unterzeichnet am 5. Februar 1999 20. April 1999 Italien Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Rom am 27. Oktober 1999 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Italiens, unterzeichnet am 4. Juni 2002 Niederlande Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Den Haag am 13. September 1995 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Niederlande, unterzeichnet am 3. Juni 2002 Polen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeit von eingeführten zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen in der geänderten Fassung; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 8. November 1976 Rumänien Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Bukarest am 10. September 2002 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte zivile Segelflugzeuge; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Washington am 7. Dezember 1976 (Anmerkung: Die Vereinigten Staaten haben im Februar 2007 die Kündigung dieses Abkommens beantragt. Die US-amerikanische Notifizierung und die Antwort Rumäniens stellen die Kündigung dar). Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Rumäniens, unterzeichnet am 24. September 2002 Spanien Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Washington am 23. September 1999 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für eingeführte Luftfahrzeuge in der geänderten Fassung; in Kraft gesetzt durch Notenaustausch in Madrid am 23. September 1957 Schweden Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in Stockholm am 9. Februar 1998 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung Schwedens, unterzeichnet am 3. Juni 2002 VK Abkommen zur Förderung der Flugsicherheit, unterzeichnet in London am 20. Dezember 1995 Durchführungsverfahren für die Konstruktionsgenehmigung, die Produktionstätigkeit, die Export-Lufttüchtigkeitszulassung, Tätigkeiten im Anschluss an die Konstruktionsgenehmigung und die technische Unterstützung zwischen den Behörden im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 23. Mai 2002 Durchführungsverfahren für Flugsimulatoren im Rahmen des Abkommens zur Förderung der Flugsicherheit zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland vom 20. Dezember 1995, Revision 1, unterzeichnet am 6. Oktober 2005 ANHANG 1 LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS UND UMWELTZEUGNIS 1.   ANWENDUNGSBEREICH 1.1.   Dieser Anhang gilt für 1) die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsfeststellungen, Zulassungen und Unterlagen und 2) die technische Unterstützung im Hinblick auf: a) Lufttüchtigkeit und fortdauernde Lufttüchtigkeit von zivilen luftfahrttechnischen Erzeugnissen (nachstehend „Erzeugnisse“ genannt) und b) Lärmentwicklung, Kraftstoffverdunstungsemissionen und Abgasemissionen. 1.2.   Gemäß Artikel 4 dieses Abkommens erkennen die Parteien gegenseitig die Feststellungen ihrer Technischen Organe oder Luftfahrtbehörden unter den Voraussetzungen dieses Anhangs und gegebenenfalls der von den Technischen Organen abgeschlossenen Verfahren für die technische Durchführung an. 2.   GEMEINSAMES KOORDINIERUNGSGREMIUM 2.1.   Zusammensetzung 2.1.1. Hiermit wird ein technisches Koordinierungsgremium, das Aufsichtsgremium für die Zertifizierung, das dem Bilateralen Aufsichtsgremium gegenüber rechenschaftspflichtig ist, unter der gemeinsamen Führung der Technischen Organe eingesetzt. Ihm gehören von Seiten jedes Technischen Organs jeweils die für Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse, Qualitätsmanagementsysteme und Vorschriften zuständigen Vertreter an. 2.1.2. Die gemeinsame Führung kann zusätzliche Teilnehmer einladen, um die Erfüllung des Mandats des Gemeinsamen Koordinierungsgremiums für die Zertifizierung zu erleichtern. 2.2.   Mandat 2.2.1. Das Gemeinsame Aufsichtsgremium für Zertifizierung tritt regelmäßig zusammen, um die wirksame Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere: a) Ausarbeitung, Genehmigung und Überarbeitung der Verfahren für die technische Durchführung, b) Austausch von Informationen zu wichtigen Sicherheitsfragen und Entwicklung entsprechender Aktionspläne, c) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Anhangs, d) Lösung technischer Fragen im Rahmen der Zuständigkeit der Technischen Organe und Prüfung anderer technischer Fragen, die auf niedrigerer Ebene nicht gelöst werden können, e) Entwicklung wirksamer Mittel für Zusammenarbeit, Unterstützung und Informationsaustausch über Sicherheits- und Umweltstandards, Zertifizierungssysteme sowie Qualitätsmanagement- und Normungssysteme, f) Führung des Verzeichnisses der in der Anlage zu diesem Anhang genannten Luftfahrtbehörden gemäß den Beschlüssen des Bilateralen Aufsichtsgremiums, g) Unterbreitung von Änderungsvorschlägen zu diesem Anhang an das Bilaterale Aufsichtsgremium. 2.2.2. Das Gemeinsame Aufsichtsgremium für Zertifizierung erstattet dem Bilateralen Aufsichtsgremium Bericht über ungelöste Fragen und stellt die Umsetzung der Beschlüsse des Bilateralen Aufsichtsgremiums betreffend diesen Anhang sicher. 3.   DURCHFÜHRUNG 3.1.   Allgemeines 3.1.1. Die Technischen Organe arbeiten Verfahren für die technische Durchführung zur Umsetzung dieses Anhangs aus, in denen näher auf die Unterschiede zwischen den Systemen der Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen der Parteien eingegangen wird. 3.1.2. Jedes Technische Organ und gegebenenfalls die Luftfahrtbehörde unterstützt die Anträge des Technischen Organs und gegebenenfalls der Luftfahrtbehörde der anderen Partei auf Zugriff zu den Daten, die unter der Regulierungsaufsicht des anderen Technischen Organs und gegebenenfalls der anderen Luftfahrtbehörde stehen, um die Tätigkeiten gemäß diesem Anhang ausführen zu können. 3.2.   Konstruktionsgenehmigung 3.2.1. Das US-amerikanische Technische Organ führt die Tätigkeiten des Konstruktionsstaats durch, die gemäß Anhang 8 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt („Abkommen von Chicago“) für beaufsichtigte Stellen, die der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten von Amerika unterstehen, gelten. 3.2.2. Das Technische Organ der Europäischen Gemeinschaft führt im Namen der EU-Mitgliedstaaten die Tätigkeiten des Konstruktionsstaats durch, die gemäß Anhang 8 des Abkommens von Chicago für beaufsichtigte Stellen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen, gelten. 3.2.3. Im Hinblick auf die gegenseitige Anerkennung im Rahmen dieses Abkommens a) handelt die EASA als Zertifizierungsbehörde und nimmt nur Zertifizierungsanträge von Antragstellern mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft für die Erstgenehmigung ihrer Konstruktion, Konstruktionsänderungen und Reparaturdaten an, und b) handelt die FAA als Zertifizierungsbehörde und nimmt nur Zertifizierungsanträge von Antragstellern mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Erstgenehmigung ihrer Konstruktion, Konstruktionsänderungen und Reparaturdaten an. 3.2.4. Jedes Technische Organ verwendet ein Validierungsverfahren für die Genehmigung a) der Konstruktion von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern und Ausrüstungen, b) ergänzender Musterzulassungen, c) bestimmter größerer Änderungen einer Musterbauart gemäß den Verfahren für die technische Durchführung und d) von akustischen und Emissionsveränderungen, die vom Technischen Organ der anderen Partei in Ausübung der Tätigkeit des Konstruktionsstaats genehmigt wurden oder werden. Das Validierungsverfahren gemäß den Verfahren für die technische Durchführung beruht so weit wie möglich auf den technischen Bewertungen, Prüfungen, Inspektionen und Konformitätszeugnissen des anderen Technischen Organs. In der im Laufe des Validierungsverfahrens für ein Luftfahrzeug, einen Luftfahrzeugmotor oder einen Propeller entwickelten Grundlage des Lufttüchtigkeitszeugnisses werden die anwendbaren Lufttüchtigkeitsstandards und -codes verwendet, die an dem Tag gelten, an dem der Antrag beim Technischen Organ in Ausübung seiner Tätigkeit als Konstruktionsstaat eingeht. Die Grundlage des Umweltzeugnisses wird anhand der in den Verfahren für die technische Durchführung vorgeschriebenen Antragsdaten entwickelt. 3.2.5. Die Technischen Organe stellen sicher, dass Angaben zu den operationellen Anforderungen, die sich auf die Konstruktion auswirken, einander im Validierungsverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Luftfahrtbehörden stellen diese Angaben der EASA zur Verfügung. 3.2.6. Die Technischen Organe können gegebenenfalls ein gemeinsames Zertifizierungsverfahren verwenden. Die gemeinsame Zertifizierung ist eine alternative Form der Validierung, die vom Antragsteller und beiden Technischen Organen gemäß den Verfahren für die technische Durchführung gemeinsam vereinbart wird. Die gemeinsame Zertifizierung ist vor allem geeignet, wenn Komponenten neuer Erzeugnisse von einer beaufsichtigten Stelle mit Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Partei konstruiert werden. Bei der gemeinsamen Zertifizierung wird davon ausgegangen, dass Konformitätsnachweis und -feststellungen vor Ort vom Technischen Organ der anderen Partei vorgenommen werden. 3.2.7. Da die Regulierungssysteme der Parteien für nicht unter Nummer 3.2.4 fallende Teile, Reparaturverfahrensdaten und Konstruktionsänderungen als ausreichend vergleichbar erachtet werden, so dass eine gesonderte Zulassung durch das Technische Organ oder die Luftfahrtbehörde der einführenden Partei nicht erforderlich ist, erkennt das einführende Technische Organ ein Teil, Reparaturverfahrensdaten oder Konstruktionsänderungen an, wenn das andere Technische Organ diese bereits bei der Ausübung der Tätigkeiten des Konstruktionsstaats für das Teil, Reparaturverfahrensdaten oder die Konstruktionsänderung zugelassen oder sonst akzeptiert hat. In den Verfahren für die technische Durchführung wird festgelegt, wann eine gesonderte Zulassung durch das einführende Technische Organ erforderlich ist. 3.2.8. Zertifizierungserklärungen zu Konstruktionsgenehmigungen, einschließlich der Angaben zu Lärmentwicklung und Emissionen, werden in den Verfahren für die technische Durchführung festgelegt. 3.2.9. Überträgt ein Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung seine Zulassung einer anderen Stelle, so unterrichtet das für die Konstruktionsgenehmigung zuständige Technische Organ unverzüglich das andere Technische Organ davon. Die Technischen Organe legen in den Verfahren für die technische Durchführung Verfahren fest für die Erleichterung der Übertragung von Bescheinigungen zwischen den beaufsichtigen Stellen der Parteien. 3.2.10. Die EASA akzeptiert die US-Zertifizierungsverfahren als annehmbare Alternative zu den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft zum Nachweis der Kompetenz eines Antragstellers. 3.3.   Fortgesetzte Lufttüchtigkeit 3.3.1. Die Technischen Organe sind verpflichtet, Maßnahmen zu treffen für das Vorgehen gegen Sicherheitsmängel an zugelassenen Erzeugnissen. Die Technischen Organe tauschen Informationen aus über Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel, die ihnen von ihren Zulassungsinhabern mitgeteilt wurden, um die Untersuchung des anderen Technischen Organs im Hinblick auf flugbetriebliche Schwierigkeiten oder andere potenzielle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.