Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/202/EU)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ale Leistungstoleranz im Ruhezustand für das Druckmodul gemäß Tabelle 7, in Watt; — AdderINTERFACE ist die Leistungstoleranz für Schnittstellen-Funktionszusätze (darunter auch Faxfunktionen), die während der Prüfung verwendet werden, wie vom Hersteller aus Tabelle 8 ausgewählt, in Watt; — n ist die Zahl der Toleranzen, die für während der Prüfung verwendete Schnittstellen-Funktionszusätze (darunter auch Faxfunktionen) beansprucht werden, und darf nicht größer als 2 sein; — AdderOTHER ist die Leistungstoleranz für sonstige während der Prüfung verwendete Funktionszusätze, die keine Schnittstellen sind, wie vom Hersteller aus Tabelle 8 ausgewählt, in Watt, und — m ist die Zahl der Toleranzen für sonstige während der Prüfung verwendete Funktionszusätze, die keine Schnittstellen sind, und ist unbegrenzt. Tabelle 7 Leistungstoleranz für das Druckmodul im Ruhezustand Produktart Medien-format Druckverfahren PMAX_BASE (Watt) Anschlagdruck Tintenstrahldruck Alle anderen Entfällt Kopierer Groß     x   8,2 Faxgerät Standard   x     0,6 Frankier-maschine Entfällt   x x   5,0 MZG Standard x x     0,6 Groß   x     4,9     x   8,2 Drucker Klein x x x   4,0 Standard x x     0,6 Groß x   x   2,5   x     4,9 Scanner Alle       x 2,5 Tabelle 8 Leistungstoleranzen für Funktionszusätze im Ruhezustand Zusatzart Verbindungsart Max. Daten-geschwin-digkeit, r (Mbit/s) Details Toleranz für den Funktionszusatz (Watt) Schnittstelle mit Kabel-anschluss r < 20 Hierzu gehören: USB 1.x, IEEE 488, IEEE 1284/Parallel/Centronics, RS232 0,2 20 ≤ r < 500 Hierzu gehören: USB 2.x, IEEE 1394/FireWire/i.LINK, 100-Mbit-Ethernet 0,4 r ≥ 500 Hierzu gehören: USB 3.x,1-Gbit-Ethernet 0,5 Alle Hierzu gehören: Lesegeräte für Flash-Speicherkarten/Chipkarten, Kameraschnittstellen, PictBridge 0,2 Faxmodem Alle Gilt nur für Faxgeräte und MZG 0,2 Drahtlos, Funkfrequenz (RF) Alle Hierzu gehören: Bluetooth, 802.11 2,0 Drahtlos, Infrarot (IR) Alle Hierzu gehören: IrDA 0,1 Schnurlostelefon Entfällt Entfällt Fähigkeit des bildgebenden Geräts, mit einem Schnurlostelefon zu kommunizieren. Kann nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig davon, mit wie vielen Schnurlostelefonen das Produkt genutzt werden kann. Bezieht sich nicht auf die Leistungsaufnahme des Schnurlostelefons selbst. 0,8 Arbeitsspeicher Entfällt Entfällt Gilt für die interne Kapazität des bildgebenden Geräts zur Speicherung von Daten. Bezieht sich auf alle Größen von internem Speicher und ist für RAM entsprechend anzupassen. Dieser Zusatz gilt nicht für Festplatten oder Flash-Speicher. 0,5/GB Scanner Entfällt Entfällt Gilt nur für MZG und Kopierer. Hierzu gehören: Kaltkathodenröhren (CCFL) oder eine andere Technik, z. B. Leuchtdioden (LED), Halogen, Glühkathodenröhren (HCFT), Xenon oder Leuchtstoffröhren (TL). (Darf nur einmal geltend gemacht werden, unabhängig von der Röhrengröße und der Anzahl verwendeter Röhren/Lampen.) 0,5 Netzteil Entfällt Entfällt Gilt für interne und externe Netzteile von Frankiermaschinen sowie Standardformatgeräten mit Tintenstrahl- und Anschlagdrucktechnik mit einer Ausgangsleistung laut Typenschild (POUT) von mehr als 10 Watt. 0,02 x (POUT — 10,0) Berührungsempfindliches Display Entfällt Entfällt Gilt für berührungsempfindliche Einfarb- und Farbdisplays 0,2 Interne Laufwerke Entfällt Entfällt Umfasst alle Speichergeräte mit hoher Kapazität, auch Festplatten und Halbleiterfestplatten. Umfasst keine Schnittstellen für externe Laufwerke. 0,15 3.4.5. Standby-Leistungsaufnahme: die Leistungsaufnahme im Standby-Zustand, die dem niedrigsten Wert entspricht, der nach dem Prüfverfahren im Bereit-, Ruhe- und Aus-Zustand gemessen wurde; sie darf die maximal zulässige Leistungsaufnahme nach Tabelle 9 unter der folgenden Bedingung nicht übersteigen. Das bildgebende Gerät muss die Standby-Leistungsaufnahmeanforderung unabhängig vom Zustand anderer angeschlossener Geräte (z. B. Host-PC) einhalten. Tabelle 9 Maximal zulässige Standby-Leistungsaufnahme Produktart Maximale Standby-Leistungsaufnahme (Watt) Alle BM-Produkte 0,5 4.   Prüfung 4.1.   Prüfverfahren Die ENERGY-STAR-Einstufung bildgebender Geräte erfolgt nach den in Tabelle 10 aufgeführten Prüfverfahren. Tabelle 10 Prüfverfahren für die ENERGY-STAR-Einstufung Produktart Prüfverfahren Alle Produkte ENERGY-STAR-Prüfverfahren für bildgebende Geräte, Rev. Mai 2012 4.2.   Anzahl zu prüfender Geräte 4.2.1. Zur Prüfung werden repräsentative Modelle nach folgenden Anforderungen ausgewählt: a) Zur Einstufung eines einzelnen Modells wird als repräsentatives Modell eine Produktkonfiguration betrachtet, welche der entspricht, die als ENERGY-STAR-gerecht vermarktet und gekennzeichnet werden soll. b) Zur Einstufung einer Produktfamilie, die kein DFE des Typs 1 umfasst, wird die Konfiguration mit dem höchsten Energieverbrauch innerhalb der Produktfamilie als repräsentatives Modell betrachtet. Fällt ein beliebiges Modell der Produktfamilie bei nachfolgenden Prüfungen (z. B. bei einer Nachprüfung) durch, so wirkt sich dies auf alle Modelle der Familie aus. c) Zur Einstufung einer Produktfamilie, die ein DFE des Typs 1 enthält, werden die Konfiguration des bildgebenden Gerätes mit dem höchsten Energieverbrauch und das DFE mit dem höchsten Energieverbrauch innerhalb der Produktfamilie geprüft. Fällt ein beliebiges Modell der Produktfamilie oder ein mit dem bildgebenden Gerät verkauftes DFE des Typs 1 (auch ein DFE, das gar nicht mit dem bildgebenden Gerät geprüft wurde) bei nachfolgenden Prüfungen (z. B. bei einer Nachprüfung) durch, so wirkt sich dies auf alle Modelle der Familie aus. Bildgebende Geräte, die kein DFE des Typs 1 umfassen, dürfen zur Einstufung nicht in diese Produktfamilien einbezogen werden, sondern sind als eine separate Produktfamilie ohne DFE des Typs 1 einzustufen. 4.2.2. Zur Prüfung wird von jedem repräsentativen Modell ein einzelnes Gerät ausgewählt. 4.3.   Einstufung für internationale Märkte Die Prüfung der Produkte zwecks Einstufung erfolgt mit der betreffenden Netzspannungs-/Frequenzkombination für jeden Markt, in dem sie als ENERGY-STAR-gerecht verkauft und beworben werden sollen. 5.   Benutzerschnittstelle Die Hersteller werden ermuntert, ihre Produkte in Übereinstimmung mit der Benutzerschnittstellennorm IEEE 1621 „Standard for User Interface Elements in Power Control of Electronic Devices Employed in Office/Consumer Environments“ (Bedienungselemente für die Leistungssteuerung elektronischer Büro- und Unterhaltungsgeräte) zu gestalten. Näheres dazu unter http://eetd.LBL.gov/Controls. 6.   Inkrafttreten Inkrafttreten: Die Version 2.0 der ENERGY-STAR-Spezifikation für bildgebende Geräte tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Um als ENERGY-STAR-gerecht zu gelten, muss ein Produktmodell die zum Herstellungsdatum geltenden ENERGY-STAR-Spezifikationen erfüllen. Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt, zu dem das Gerät vollständig zusammengebaut worden ist. 6.1. Künftige Änderungen der Spezifikationen: Das US-EPA und die Europäische Kommission behalten sich vor, diese Spezifikationen zu ändern, wenn deren Nützlichkeit für die Verbraucher, die Industrie oder die Umwelt aufgrund der technischen Entwicklung oder veränderter Marktbedingungen beeinträchtigt werden sollte. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets im Gespräch mit den Interessengruppen ausgearbeitet. Für den Fall einer Änderung der Spezifikationen wird darauf hingewiesen, dass die ENERGY-STAR-Einstufung nicht automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Produktmodells gilt. 6.2. Mögliche Gegenstände für künftige Änderungen: a) Änderungen des Prüfverfahrens: US-EPA, DOE und Europäische Kommission werden die Umsetzung der Proxying-Fähigkeit in der Hardware bildgebender Geräte fortlaufend beobachten und die Entwicklung eines Prüfverfahrens für die Erkennung von Netzproxys (z. B. konform mit ECMA-393 ProxZzzy für ruhende Hosts) in Erwägung ziehen. Ferner werden US-EPA, DOE und Europäische Kommission die Mess- und Berichterstattungsmöglichkeiten in Bezug auf die Produktgeschwindigkeit, die Wiederanlaufzeit aus dem Ruhe- oder Aus-Zustand für BM-Produkte und das Wecken aus dem Ruhezustand durch gängige Netzereignisse, jeweils in der werkseitigen Einstellung, prüfen. b) TSV-Anforderungen in Kilowattstunden pro Jahr: Das US-EPA und die Europäische Kommission haben in den TSV-Anforderungstabellen zusätzlich zu den derzeitigen Angaben in Kilowattstunden pro Woche weitere Spalten mit den Anforderungen in Kilowattstunden pro Jahr hinzugefügt. Diese Angaben sind derzeit zwar rein informativ, das US-EPA und die Europäische Kommission werden aber prüfen, ob diese Maßeinheit in einer künftigen Spezifikation nicht zur einzigen TSV-Einheit gemacht werden sollte, um Probleme mit der Genauigkeit der Angaben und der Vergleichbarkeit mit anderen ENERGY-STAR-Produkten (bei denen Angaben in Kilowattstunden/Jahr üblich sind) zu beseitigen. c) Geräte für andere Druck- und Scanmedien als Papier: Das US-EPA und die Europäische Kommission erhalten häufig Anfragen zur Einstufung von Produkten, die andere Druck- oder Scanmedien als Papier verarbeiten (z. B. Textilien, Mikrofilm usw.), und begrüßen die Einreichung von Daten zu deren Energieverbrauch. Solche Daten können als Grundlage für die Ausarbeitung von Anforderungen für solche Produkte in einer künftigen Version dieser Spezifikation dienen. d) Produkte für den gewerblichen Einsatz (Hochgeschwindigkeits-TSV-Produkte zum Bedrucken schwereren und größeren Papiers): Dem US-EPA und der Europäischen Kommission ist bekannt, dass einige Hochgeschwindigkeits-TSV-Produkte zusätzliche Anforderungen für die Verarbeitung größeren und schwereren Papiers haben. Das US-EPA und die Europäische Kommission werden erwägen, in einer künftigen Version dieser Spezifikation eine eigene Kategorie für solche Geräte zu schaffen. e) Getrennte Anforderungen für TSV-Geräte: In Version 1 und 2 der Spezifikationen für bildgebende Geräte gingen das US-EPA und die Europäische Kommission davon aus, dass Farbgeräte wegen ihrer zusätzlichen Komplexität einen höheren TSV als Einfarbgeräte und dass Geräte mit mehreren Funktionen einen höheren TSV als Geräte mit einer einzigen Funktion haben. Die TSV-Anforderungen wurden mit Blick auf diesen Sachverhalt strukturiert. Kürzlich haben das US-EPA und die Europäische Kommission jedoch erkannt, dass Farb-MZG (die hochwertige Produkte sind) Stromsparfunktionen haben können, die ihren Energieverbrauch sogar unter den von Einfarb-Nicht-MZG senken. Das US-EPA und die Europäische Kommission werden daher eine künftige Trennung der TSV-Anforderungen erwägen, um die leistungsfähigsten Geräte in allen TSV-Kategorien besser zu berücksichtigen. f) Überprüfung des Anwendungsbereichs: Das US-EPA und die Europäische Kommission können den gegenwärtigen Markt für bildgebende Geräte erneut untersuchen um festzustellen, ob die derzeit erfassten Produkte noch immer maßgeblich sind und ob die ENERGY-STAR-Kennzeichnung weiterhin eine hinreichende Marktdifferenzierung für alle erfassten Produktklassen erlaubt. g) Erweiterung der Duplex-Anforderungen: Das US-EPA und die Europäische Kommission können die Anforderungen in Bezug auf das Vorhandensein der Duplex-Funktion als fester Bestandteil des Grundprodukts neu bewerten und untersuchen, wie die optionalen Anforderungen verschärft werden könnten. Eine Änderung der Anforderungen, die dazu führt, dass mehr Produkte erfasst werden, bei denen die Duplex-Funktion fest in das grundlegende Druckmodul integriert ist, könnte den Papierverbrauch senken helfen. Anlage D Prüfverfahren für die Bestimmung des Stromverbrauchs bildgebender Geräte 1.   Überblick Zur Feststellung der Einhaltung der Anforderungen der ENERGY-STAR-Einstufungskriterien für bildgebende Geräte wird das folgende Prüfverfahren angewandt. 2.   Anwendungsbereich Die ENERGY-STAR-Prüfanforderungen hängen vom Funktionsumfang der zu prüfenden Geräte ab. Die Anwendbarkeit der einzelnen Abschnitte dieser Anlage wird anhand von Tabelle 11 bestimmt. Tabelle 11 Anwendbarkeit der Prüfverfahren Produktart Medienformat Druckverfahren ENERGY-STAR-Bewertungsverfahren Kopierer Standard Thermodirekt (TD), Farbsublimation (FS), Elektrofotografie (EF), Festtinte (FT), Thermotransfer (TT) Typischer Stromverbrauch (TSV) Groß TD, FS, EF, FT, TT Betriebsmodus (BM) Digitalvervielfältiger Standard Matrize TSV Faxgerät Standard TD, FS, EF, FT, TT TSV Tintenstrahl (TS) BM Frankiermaschine Alle TD, EF, TS, TT BM Mehrzweckgerät (MZG) Standard Hochleistungs-TS, TD, FS, EF, FT, TT TSV TS, Anschlag BM Groß TD, FS, EF, TS, FT, TT BM Drucker Standard Hochleistungs-TS, TD, FS, EF, FT, TT TSV TS, Anschlag BM Groß oder Klein TD, FS, EF, Anschlag, TS, FT, TT BM Klein Hochleistungs-TS TSV Scanner Alle Entfällt BM 3.   Begriffsbestimmungen Sofern nicht anders angegeben, stimmen alle in diesem Dokument verwendeten Begriffe mit den in den ENERGY-STAR-Einstufungskriterien für bildgebende Geräte angegebenen Begriffsbestimmungen überein. 4.   Prüfanordnung Allgemeine Prüfanordnung 4.1. Prüfanordnung und -geräte: Die Prüfanordnung und die Prüfgeräte für alle Teile dieses Verfahrens müssen den Anforderungen der Norm IEC 62301 der Internationalen Elektrotechnischen Kommission, Ausgabe 2.0, „Measurement of Household Appliance Standby Power“ (Messung der Standby-Leistungsaufnahme elektrischer Geräte für den Hausgebrauch), Abschnitt 4 „General Conditions for Measurements“ (Allgemeine Messbedingungen) entsprechen. Im Falle sich widersprechender Anforderungen geht das ENERGY-STAR-Prüfverfahren vor. 4.2. WS-Eingangsstrom: Produkte, die von einem Wechselstromnetz versorgt werden sollen, müssen an eine für den jeweiligen Markt geeignete Spannungsquelle gemäß Tabelle 12 oder Tabelle 13 angeschlossen werden. a) Produkte, die mit externen Netzteilen (EPS) geliefert werden, müssen zuerst an das Netzteil und dann an die in Tabelle 12 oder Tabelle 13 angegebene Spannungsquelle angeschlossen werden. b) Wenn ein Produkt auf einem bestimmten Markt für den Betrieb mit einer Spannungs-/Frequenzkombination ausgewiesen ist, die sich von der für diesen Markt üblichen Kombination unterscheidet (z. B. 230 Volt/60 Hz in Nordamerika), wird das Produkt mit der vom Hersteller ausgewiesenen Spannungs-/Frequenzkombination geprüft. Die Spannungs-/Frequenzkombination muss im Prüfbericht angegeben werden. Tabelle 12 Eingangsstromanforderungen für Produkte mit laut Typenschild ausgewiesener Nennleistung bis 1 500 W Markt Netzspannung Spannungstoleranz Maximale Gesamt-Oberschwingungsverzerrung (THD) Frequenz Frequenztoleranz Nordamerika, Taiwan 115 V WS +/– 1,0 % 2,0  % 60  Hz +/– 1,0 % Europa, Australien, Neuseeland 230 V WS +/– 1,0 % 2,0  % 50  Hz +/– 1,0 % Japan 100 V WS +/– 1,0 % 2,0  % 50 Hz/60 Hz +/– 1,0 % Tabelle 13 Eingangsstromanforderungen für Produkte mit laut Typenschild ausgewiesener Nennleistung über 1 500 W Markt Markt Netzspannung Spannungstoleranz Maximale Gesamt-Oberschwingungsverzerrung (THD) Frequenz Frequenztoleranz Nordamerika, Taiwan 115 V WS +/– 4,0 % 5,0  % 60  Hz +/– 1,0 % Europa, Australien, Neuseeland 230 V WS +/– 4,0 % 5,0  % 50  Hz +/– 1,0 % Japan 100 V WS +/– 4,0 % 5,0  % 50 Hz/60 Hz +/– 1,0 % 4.3. Niedrigspannungs-Gleichstromversorgung: a) Die Produkte dürfen nur dann von einer Niedrigspannungs-Gleichstromquelle (z. B. über eine Netz- oder Datenverbindung) versorgt werden, wenn die GS-Quelle die einzige praktikable Stromquelle für das Produkt ist (d. h. wenn kein WS-Anschluss oder externes Netzteil vorhanden ist). b) Produkte, die mit Niedrigspannungs-Gleichstrom versorgt werden, müssen für die Prüfung mit einer Wechselstromquelle für den Gleichstrom konfiguriert werden (z. B. mit einem WS-gespeisten USB-Hub). Die Wechselstromquelle des für die Prüfung verwendeten Gleichstroms muss für alle Prüfungen aufgezeichnet und angegeben werden. c) Die Stromversorgung des zu prüfenden Geräts umfasst folgende Werte, gemessen nach Abschnitt 5 dieses Prüfverfahrens: 1. Wechselstrom-Leistungsaufnahme der Niedrigspannungs-Gleichstromquelle mit dem zu prüfenden Gerät als Last (PL) und 2. Wechselstrom-Leistungsaufnahme der Niedrigspannungs-Gleichstromquelle ohne Last (PS). 4.4. Umgebungstemperatur: Die Umgebungstemperatur muss 23 °C ± 5 °C betragen. 4.5. Relative Luftfeuchtigkeit: Die relative Luftfeuchtigkeit muss zwischen 10 % und 80 % liegen. 4.6. Leistungsmessgerät: Leistungsmessgeräte müssen folgende Eigenschaften haben: a) Mindestfrequenzgang: 3,0 kHz b) Mindestauflösung: 1. 0,01 W für Messwerte unter 10 W; 2. 0,1 W für Messwerte von 10 W bis 100 W; 3. 1 W für Messwerte von 100 W bis 1,5 kW und 4. 10 W für Messwerte über 1,5 kW. 5. Bei Messungen der kumulierten Energie sollte eine Messauflösung gegeben sein, die diesen Werten bei der Umrechnung in die Durchschnittsleistung entspricht. Für Messungen der kumulierten Energie wird die erforderliche Genauigkeit aufgrund der maximalen und nicht der durchschnittlichen Leistungsaufnahme während des Messzeitraums ermittelt, da der Maximalwert das benötigte Prüfgerät und die Vorgehensweise bestimmt. 4.7. Messunsicherheit (17): a) Bei Messungen ab 0,5 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 2 % betragen. b) Bei Messungen unter 0,5 W darf die Messunsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 % höchstens 0,02 W betragen. 4.8. Zeitmessung: Zeitmessungen werden mit einer üblichen Stoppuhr oder mit einem anderen Zeitmessgerät mit einer Auflösung von mindestens 1 Sekunde durchgeführt. 4.9. Papierspezifikationen: a) Standardformatgeräte werden in Übereinstimmung mit Tabelle 14 geprüft. b) Groß-, Klein- und Endlosformatgeräte werden mit einem kompatiblen Papierformat geprüft. Tabelle 14 Papierformat und -gewicht Markt Papierformat Basisgewicht (g/m2) Nordamerika/Taiwan 8,5″ × 11″ 75 Europa/Australien/Neuseeland A4 80 Japan A4 64 5.   Messung der Niedrigspannungs-Gleichstromquelle für alle Produkte 5.1. Verbinden Sie die Gleichstromquelle mit dem Leistungsmessgerät und der betreffenden Wechselstromversorgung wie in Tabelle 12 angegeben. 5.2. Vergewissern Sie sich, dass die Gleichstromquelle keine Last hat. 5.3. Warten Sie mindestens 30 Minuten, bis sich die Gleichstromquelle stabilisiert hat. 5.4. Messen und protokollieren Sie die Leistungsaufnahme der Gleichstromquelle ohne Last (PS) gemäß IEC 62301, Ed. 1.0. 6.   Führen Sie für alle Produkte eine Vorprüfung der Konfiguration des zu prüfenden Gerätes durch 6.1.   Allgemeine Konfiguration 6.1.1. Produktgeschwindigkeit für Berechnungen und die Berichterstattung: Als Produktgeschwindigkeit für alle Berechnungen und die Berichterstattung wird die höchste vom Hersteller für folgende Aspekte angegebene Geschwindigkeit verwendet, ausgedrückt in Bildern pro Minute (ipm) und gerundet auf die nächste ganze Zahl: a) Bei Geräten für Standardformate entspricht generell das einseitige Bedrucken/Kopieren/Scannen eines A4- oder 8,5″ × 11″-Blattes innerhalb einer Minute einem Bild pro Minute (1 ipm). Beim Duplex-Betrieb entspricht das beidseitige Bedrucken/Kopieren/Scannen eines A4- oder 8,5″ × 11″-Blattes innerhalb einer Minute zwei Bildern pro Minute (2 ipm). b) Die Produktgeschwindigkeit beruht bei allen Produkten auf: 1. der vom Hersteller ausgewiesenen Druckgeschwindigkeit, es sei denn, das Produkt verfügt über keine Druckfunktion, in diesem Fall: 2. der vom Hersteller ausgewiesenen Kopiergeschwindigkeit, es sei denn, das Produkt verfügt über keine Druck- oder Kopierfunktion, in diesem Fall: 3. der vom Hersteller ausgewiesenen Scangeschwindigkeit. 4. Wenn ein Hersteller ein Produkt für einen bestimmen Markt anhand von Prüfergebnissen einstufen lassen will, mit denen das Produkt für einen anderen Markt mit anderen Papierformaten (z. B. A4 gegenüber 8,5″ × 11″) eingestuft wurde, und wenn sich seine ausgewiesenen Höchstgeschwindigkeiten, die gemäß Tabelle 15 bestimmt werden, bei der Erzeugung von Bildern auf unterschiedlichen Papierformaten unterscheiden, so wird die höchste Geschwindigkeit verwendet. Tabelle 15 Berechnung der Produktgeschwindigkeit für Standard-, Klein- und Großformatgeräte außer Frankiermaschinen Medienformat Mediengröße Produktgeschwindigkeit, s (ipm) Dabei gilt: — sP ist die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit bei einfarbiger Verarbeitung des Mediums in Bildern pro Minute, — w ist die Breite des Mediums in Metern (m), — ℓ ist die Länge des Mediums in Metern (m). Standard 8,5″ × 11″ sP A4 sP Klein 4″ × 6″ 0,25 × sP A6 0,25 × sP Kleiner als A6 oder 4″ × 6″ 16 × w × ℓ × sP Groß A2 4 × sP A0 16 × sP c) Für Endlosformatgeräte wird die Produktgeschwindigkeit nach Gleichung 8 berechnet. Gleichung 8: Berechnung der Produktgeschwindigkeit Dabei gilt: — s ist die Produktgeschwindigkeit in ipm, — w ist die Breite des Mediums in Metern (m), — sL ist die ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit (Einfarbdruck) in Metern pro Minute. d) Die Produktgeschwindigkeit von Frankiermaschinen wird in Postsendungen pro Minute (mppm) angegeben. e) Die obige Produktgeschwindigkeit für Berechnungen und die Berichterstattung kann sich von der in Prüfungen verwendeten Produktgeschwindigkeit unterscheiden. 6.1.2. Farbgeräte: Farbfähige Geräte werden anhand einfarbiger (schwarzer) Bilder geprüft. a) Bei Geräten ohne schwarze Tinte wird zusammengesetztes Schwarz verwendet. Netzverbindungen: Produkte, die werkseitig netzfähig sind, müssen an ein Netz angeschlossen werden. b) Der Anschluss der Produkte erfolgt während der Prüfung nur an ein Netz oder eine Datenverbindung. Nur ein Computer darf an das zu prüfende Gerät direkt oder über ein Netz angeschlossen sein. c) Die Art der Netzverbindung hängt von den Merkmalen des zu prüfenden Gerätes ab und muss die höchstplatzierte Verbindung in Tabelle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.