Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/202/EU)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0202. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eten maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Daten-/Netz-Ruhezustand (PSLEEP_AP) sein. Gleichung 7: Berechnung der maximalen Leistungsaufnahme im Daten-/Netz-Ruhezustand Dabei gilt: — PSLEEP_AP ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand in Watt bei Produkten, die mit Strom verbrauchenden Zusatzfunktionen geprüft wurden, — PSLEEP_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand in Watt gemäß Tabelle 2, — PDN ist die Leistungstoleranz in Watt gemäß Tabelle 3, wenn Daten- oder Netzfunktionen während der Prüfung im Ruhezustand angeschlossen sind und — PADD ist die Leistungstoleranz in Watt gemäß Tabelle 4, wenn standardmäßig aktivierte Zusatzfunktionen während der Prüfung im Ruhezustand aktiv sind. Tabelle 3 Leistungstoleranzen im Ruhezustand für Daten- oder Netzfunktionen Funktion Einbezogene Arten PDN (Watt)   USB 1.x 0,1 USB 2.x 0,5 USB 3.x, DisplayPort (kein Video-Anschluss), Thunderbolt 0,7 Netz Fast-Ethernet 0,2 Gigabit-Ethernet 1,0 Wi-Fi 2,0 Tabelle 4 Leistungstoleranzen im Ruhezustand für Zusatzfunktionen Funktion Einbezogene Arten PADD (Watt) Sensor Anwesenheitssensor 0,5 Datenspeicher Lesegeräte für Flash-Speicherkarten/Chipkarten, Kameraschnittstellen, PictBridge 0,2 Beispiel 1: Ein digitaler Bilderrahmen mit nur einer während der Prüfung im Ruhezustand angeschlossenen und aktivierten Brücken- oder Netzfunktion (Wi-Fi) und keiner sonstigen im Ruhezustand aktivierten Zusatzfunktion kommt für die Wi-Fi-Zusatztoleranz von 2 W in Betracht, denn , . Beispiel 2: Ein Computerbildschirm, der mit Brückenfunktion (USB 3.x und DisplayPort, kein Video-Anschluss) ausgestattet ist, wird nur mit angeschlossenem und aktiviertem USB 3.x geprüft. Wenn keine Zusatzfunktionen während der Prüfung im Ruhezustand aktiviert sind, kommt dieser Bildschirm für die USB-3.0-Zusatztoleranz von 0,7 W in Betracht, denn , . Beispiel 3: Ein Computerbildschirm, der mit einer Brücken- und einer Netzfunktion (USB 3.x und Wi-Fi) ausgestattet ist, wird so getestet, dass beide Funktionen während der Prüfung im Ruhezustand angeschlossen und aktiviert sind. Wenn keine zusätzlichen Funktionen während der Prüfung im Ruhezustand aktiviert sind, kommt dieser Bildschirm für die USB-3.0-Zusatztoleranz von 0,7 W und die Wi-Fi-Zusatztoleranz von 2 W in Betracht, denn , . 3.4.3. Bei Produkten, die mehr als einen Ruhezustand haben (z. B. „Ruhe“ und „Tiefschlaf“), darf die gemessene Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP) in keinem der Ruhezustände größer sein als PSLEEP_MAX im Fall von Produkten ohne Daten- oder Netzverbindungsfunktion bzw. PSLEEP_AP im Fall von Produkten, die mit Strom verbrauchenden Zusatzfunktionen (z. B. Datenbrücken- oder Netzverbindungen) geprüft werden. Hat das Produkt mehrere, manuell wählbare Ruhezustände oder kann das Produkt auf unterschiedliche Weise in den Ruhezustand versetzt werden (z. B. per Fernbedienung oder durch Eintreten des Host-Computers in den Ruhezustand), wird die Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP) des Ruhezustands mit dem höchsten PSLEEP-Wert, gemessen nach dem Prüfverfahren in Abschnitt 6.5, als PSLEEP angegeben. Tritt das Produkt automatisch in seine verschiedenen Ruhezustände ein, wird der durchschnittliche PSLEEP-Wert aller Ruhezustände, gemessen nach dem Prüfverfahren in Abschnitt 6.5, als PSLEEP angegeben. 3.5.   Anforderungen im Aus-Zustand Die gemessene Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF) muss kleiner oder gleich der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF_MAX) gemäß Tabelle 5 sein. Tabelle 5 Maximal zulässige Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (POFF_MAX) POFF_MAX (Watt) 0,5 3.6.   Die angegebene maximale Leuchtdichte und die gemessene maximale Leuchtdichte sind für alle Produkte anzugeben; die Leuchtdichte bei Auslieferung ist für alle Produkte anzugeben, außer bei Produkten mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC). 4.   Prüfanforderungen 4.1.   Prüfverfahren Für Produkte, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, müssen die Hersteller die Prüfungen in eigener Verantwortung durchführen und selbst bescheinigen, welche Produktmodelle den ENERGY-STAR-Spezifikationen entsprechen. Die ENERGY-STAR-Einstufung erfolgt nach den unten aufgeführten Prüfverfahren. Produktart Prüfverfahren Alle Produktarten und Bildschirmgrößen „ENERGY STAR Test Method for Determining Displays Energy Use Version 6.0 — Rev. January 2013“ (ENERGY-STAR-Prüfverfahren für die Bestimmung des Energieverbrauchs von Displays, Version 6.0 — Rev. Januar 2013) 4.2.   Anzahl zu prüfender Geräte 4.2.1. Zur Prüfung wird ein Gerät eines repräsentativen Modells gemäß der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1 ausgewählt. 4.2.2. Zur Einstufung einer Produktfamilie wird als repräsentatives Modell jeweils diejenige Produktkonfiguration betrachtet, die für jede Produktart den schlechteste Leistungsaufnahme innerhalb der Familie aufweist. 4.3.   Einstufung für internationale Märkte Die Prüfung der Produkte zwecks Einstufung erfolgt mit der betreffenden Netzspannungs-/Frequenzkombination für jeden Markt, in dem sie als ENERGY-STAR-gerecht verkauft und beworben werden sollen. 5.   Benutzerschnittstelle Die Hersteller werden ermuntert, ihre Produkte in Übereinstimmung mit der Benutzerschnittstellennorm IEEE P1621 „Standard for User Interface Elements in Power Control of Electronic Devices Employed in Office/Consumer Environments“ (Bedienungselemente für die Leistungssteuerung elektronischer Büro- und Unterhaltungsgeräte) zu gestalten. Näheres dazu unter http://eetd.LBL.gov/Controls. Falls ein Hersteller die Norm IEEE P1621 nicht einhält, muss er dem US-EPA bzw. der Europäischen Kommission seine Gründe hierfür mitteilen. 6.   Inkrafttreten 6.1.1. Der Tag, an dem die Hersteller beginnen dürfen, ihre Produkte nach dieser Version 6.0 der Spezifikationen als ENERGY-STAR-gerecht einzustufen, wird im Abkommen als Datum des Inkrafttretens festgelegt. Um als ENERGY-STAR-gerecht zu gelten, muss ein Produktmodell die zum Herstellungsdatum geltenden ENERGY-STAR-Spezifikationen erfüllen. Das Herstellungsdatum bezieht sich stets auf das jeweilige Einzelgerät und ist der Zeitpunkt (z. B. Monat und Jahr), zu dem das Gerät vollständig zusammengebaut worden ist. 6.1.2. Künftige Änderungen der Spezifikationen: Das US-EPA und die Europäische Kommission behalten sich vor, diese Spezifikationen zu ändern, wenn deren Nützlichkeit für die Verbraucher, die Industrie oder die Umwelt aufgrund der technischen Entwicklung oder veränderter Marktbedingungen beeinträchtigt werden sollte. Wie bisher werden Änderungen der Spezifikationen stets im Gespräch mit den Interessengruppen ausgearbeitet. Für den Fall einer Änderung der Spezifikationen wird darauf hingewiesen, dass die ENERGY-STAR-Einstufung nicht automatisch für die gesamte Lebensdauer eines Produktmodells gilt. 7.   Überlegungen für künftige Änderungen 7.1.   Displays mit Bildschirmdiagonalen von mehr als 61 Zoll Interaktive Displays mit einer Bildschirmdiagonale von über 60″ sind gegenwärtig auf dem Markt erhältlich und werden vor allem für gewerbliche Zwecke und für Unterrichtszwecke verwendet. Es besteht Interesse daran, weitere Erkenntnisse über den Stromverbrauch solcher Produkte im Rahmen der Prüfung nach dem Prüfverfahren für Displays zu gewinnen. Das US-EPA und die Europäische Kommission werden vor und während der nächsten Überarbeitung dieser Spezifikationen mit den Interessengruppen zusammenarbeiten, um Zugriff auf zweckdienliche Informationen zu erhalten. Das US-EPA und die Europäische Kommission sind grundsätzlich daran interessiert, im Zuge der nächsten Überarbeitung der Spezifikationen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Produkte mit Bildschirmdiagonalen von über 61″ zu prüfen. 7.2.   Berührungsempfindliche Bildschirme (Touchscreen-Funktion) Das US-EPA und die Europäische Kommission sind entschlossen, weiterhin Leistungsstufen für Displays zu entwickeln, die neue Merkmale und Funktionen bieten, und gehen davon aus, dass berührungsempfindliche Bildschirme (mit Touchscreen-Funktion), die in den Anwendungsbereich dieser Spezifikation fallen, eine größere Marktverbreitung finden werden, insbesondere unter den Signage-Displays. Ferner werden US-EPA, DOE und Europäische Kommission künftig zusammen mit den Interessengruppen prüfen, ob sich die Touchscreen-Funktion auf den Stromverbrauch im Ein-Zustand auswirkt, und festlegen, inwieweit dieses Funktionsmerkmal bei der Ausarbeitung der nächsten Spezifikation berücksichtigt werden sollte. II.   SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE UNTERBRECHUNGSFREIE STROMVERSORGUNG 1.   Begriffsbestimmungen Sofern nicht anders angegeben, stimmen alle in diesem Dokument verwendeten Begriffe mit den Begriffsbestimmungen überein, die in der von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) herausgegebenen Norm IEC 62040-3 festgelegt sind (1). Für die Zwecke dieser Spezifikation gelten folgende Begriffsbestimmungen: Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV): Kombination von Stromrichtern, Schaltern und Energiespeichereinrichtungen (wie Batterien), die ein Stromversorgungssystem bildet, das bei Ausfall der Eingangsstromversorgung eine beständige Versorgung der Last sicherstellt (2). 1.1. Stromumrichtverfahren: a) Statische USV: USV, bei der leistungselektronische Festkörperkomponenten die Ausgangsspannung liefern. b) Dynamische USV: USV, bei der eine oder mehrere drehende elektrische Maschinen die Ausgangsspannung liefern. 1. Dynamische USV (RUPS) ohne Dieselmotor: dynamische USV, die keinen eingebauten Dieselmotor enthält, um bei Ausfall der Eingangsstromversorgung die beständige Versorgung der Last aufrechtzuerhalten. 2. Dynamische Diesel-USV (DRUPS): dynamische USV, die einen eingebauten Dieselmotor enthält, der eingesetzt wird, um bei Ausfall der Eingangsstromversorgung die beständige Versorgung der Last aufrechtzuerhalten. c) Stromausgang: 1. USV mit Wechselstromausgang (WS-USV): USV mit Ausgabe eines kontinuierlichen Flusses elektrischer Ladung, der regelmäßig die Richtung wechselt. 2. USV/Gleichrichter mit Gleichstromausgang (GS-USV/Gleichrichter): USV mit Ausgabe eines kontinuierlichen Flusses elektrischer Ladung in eine Richtung. Umfasst sowohl einzelne Gleichrichter für Gleichstromanwendungen als auch ganze Gleichstrom-USV-Aggregate oder -systeme aus Gleichrichtermodulen, Reglern und sonstigen Hilfskomponenten. Hinweis: USV mit Gleichstromausgang werden auch als Gleichrichter bezeichnet. In dieser Spezifikation wird der Begriff „Gleichstrom-USV/Gleichrichter“ verwendet, weil ein „Gleichrichter“ auch ein Teil eines Wechselstrom-USV-Systems sein kann. 1.2. Modulare USV: USV aus zwei oder mehreren USV-Einzelgeräten, die zusammen in einem oder mehreren Schaltschränken untergebracht sind und gemeinsam ein Energiespeichersystem bilden, dessen Ausgänge im Normalbetrieb an eine gemeinsame Ausgangs-Sammelschiene angeschlossen sind, die sich vollständig im gleichen Schaltschrank befindet. Die Gesamtzahl der USV-Einzelgeräte in einer modularen USV ist gleich „n + r“; dabei ist n die Zahl der zur Aufrechterhaltung der Last erforderlichen USV-Einzelgeräte und r die Zahl der redundanten USV-Geräte. Modulare USV können zur Schaffung von Redundanz und/oder zur Kapazitätserhöhung eingesetzt werden. 1.3. Redundanz: Verwendung zusätzlicher USV-Geräte in einer Parallel-USV, um die beständige Versorgung der Last zu verbessern; sie wird wie folgt klassifiziert: a) N + 0: USV, die keinen Ausfall verkraftet, während sie den Normalbetrieb aufrechterhält. Keine Redundanz. b) N + 1: Parallel-USV, die den Ausfall eines USV-Geräts oder einer Gruppe von USV-Geräten verkraftet, während sie den Normalbetrieb aufrechterhält. c) 2N: Parallel-USV, die den Ausfall der Hälfte der USV-Geräte verkraftet, während sie den Normalbetrieb aufrechterhält. 1.4. USV-Betriebsarten: a) Normalbetrieb: stabile Betriebsart, die die USV unter folgenden Bedingungen erreicht: 1. Die Eingangswechselstromversorgung liegt innerhalb des vorgesehenen Toleranzbereichs und versorgt die USV. 2. Das Energiespeichersystem bleibt geladen oder wird wieder aufgeladen. 3. Die Last liegt innerhalb des vorgegebenen Bemessungsbereichs der USV. 4. Die Umgehung ist verfügbar und liegt innerhalb des festgelegten Toleranzbereichs (soweit zutreffend). b) Batteriebetrieb: stabile Betriebsart, die die USV unter folgenden Bedingungen erreicht: 1. Die Eingangswechselstromversorgung ist abgeschaltet oder liegt außerhalb des vorgesehenen Toleranzbereichs. 2. Der gesamte Strom wird dem Energiespeichersystem entnommen oder — im Fall eines DRUPS — vom eingebauten Dieselmotor erzeugt oder stammt aus einer Kombination der beiden. 3. Die Last liegt innerhalb des vorgegebenen Bemessungsbereichs der USV. c) Umgehungsbetrieb: Betriebsart, die die USV erreicht, wenn die Last ausschließlich über die Umgehung versorgt wird. 1.5. Vom Eingang abhängige Kennwerte der USV: a) Spannungs- und frequenzabhängig (VFD): Schützen die Last gegen Stromausfall (3). b) Spannungsunabhängig (VI): Schützen die Last wie für VFD gefordert und zusätzlich bei: 1. dauerhaft anliegender Unterspannung am Eingang, 2. dauerhaft anliegender Überspannung am Eingang. (4) c) Spannungs- und frequenzunabhängig (VFI): sind unabhängig von Schwankungen der Versorgungsspannung und -frequenz und schützen die Last gegen nachteilige Auswirkungen derartiger Schwankungen, ohne dabei die Energiespeichereinrichtung zu entladen. 1.6. USV im Einzel-Normalbetrieb: USV, die im Normalbetrieb mit den Parametern nur einer Gruppe eingangsabhängiger Kennwerte funktioniert. Beispiel: eine USV, die nur als VFI funktioniert. 1.7. USV im Mehrfach-Normalbetrieb: USV, die im Normalbetrieb mit den Parametern mehrerer Gruppen eingangsabhängiger Kennwerte funktioniert. Beispiel: eine USV, die als VFI oder VFD funktionieren kann. 1.8. Umgehung: zum Zwischenkreis-Wechselstromumrichter alternativer Strompfad. a) Wartungsumgehung (Wartungsumgehungspfad): alternativer Strompfad, der der Aufrechterhaltung der beständigen Versorgung der Last bei Wartungsarbeiten dient. b) Automatische Umgehung: zum Zwischenkreis-Wechselstromumrichter alternativer Strompfad (Netz- oder Ersatzstromversorgung). 1. Mechanische Umgehung: Die Steuerung erfolgt durch einen Schalter mit mechanisch trennbaren Kontakten. 2. Statische Umgehung (elektronische Umgehung): Die Steuerung erfolgt über einen elektronischen Leistungsschalter wie z. B. Transistoren, Thyristoren, Triacs oder andere Halbleiterbauelemente. 3. Hybride Umgehung: Die Steuerung erfolgt durch einen Schalter mit mechanisch trennbaren Kontakten kombiniert mit mindestens einem steuerbaren elektronischen Ventilbauelement. 1.9. Bezugsprüflast: Last oder Bedingung, bei der der Ausgang der USV die Wirkleistung (W) abgibt, für die die USV bemessen ist (5). 1.10. Zu prüfendes Gerät (UUT): die USV, die der Prüfung unterzogen wird, in der gleichen Konfiguration wie zur Auslieferung an den Kunden, einschließlich des für die Prüfanordnung gemäß Abschnitt 3 des ENERGY-STAR-Prüfverfahrens notwendigen Zubehörs (z. B. Filter oder Transformatoren). 1.11. Leistungsfaktor: Verhältnis des Betrags der Wirkleistung P zur Scheinleistung S. 1.12. Produktfamilie: eine Gruppe von Produktmodellen, die 1. vom gleichen Hersteller stammen, 2. den gleichen ENERGY-STAR-Einstufungskriterien unterliegen und 3. einen gemeinsamen Grundaufbau haben. Für USV sind u. a. folgende Abweichungen akzeptabel: a) Anzahl der installierten Module; b) Redundanz; c) Art und Anzahl der Eingangs- und Ausgangsfilter; d) Anzahl der Gleichrichter-Pulse (6); e) Kapazität des Energiespeichersystems. 1.13. Abkürzungen: a)   A: Ampère, b)   WS: Wechselstrom (AC: Alternating Current), c)   GS: Gleichstrom (DC: Direct Current), d)   DRUPS: Dynamische Diesel-USV (Diesel coupled rotary UPS), e)   RUPS: Dynamische USV (Rotary UPS), f)   THD: Gesamt-Oberschwingungsverzerrung (Total Harmonic Distortion), g)   USV: Unterbrechungsfreie Stromversorgung, h)   UUT: zu prüfendes Gerät (Unit Under Test), i)   V: Volt, j)   VFD: spannungs- und frequenzabhängig (Voltage and Frequency Dependent), k)   VFI: spannungs- und frequenzunabhängig (Voltage and Frequency Independent), l)   VI: spannungsunabhängig (Voltage Independent), m)   W: Watt, n)   Wh: Wattstunde. 2.   Anwendungsbereich 2.1.   Für eine ENERGY-STAR-Kennzeichnung in Frage kommen Produkte, die der Begriffsbestimmung einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV) gemäß dieser Spezifikation entsprechen, darunter auch statische und dynamische USV sowie WS-USV und GS-USV/Gleichrichter, außer den in Abschnitt 2.3 aufgeführten Produkten. 2.2.   Folgende Produkte kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation in Frage: a) USV für den Heimgebrauch zum Schutz von Desktop-Computern und zugehörigen Geräten und/oder von Geräten der Unterhaltungselektronik wie Fernsehern, Set-Top-Boxen, DVR-Geräten, Blu-Ray- und DVD-Abspielgeräten; b) USV für den gewerblichen Gebrauch zum Schutz der Informations- und Kommunikationsanlagen in kleinen Unternehmen und in Zweigstellen, z. B. von Servern, Netz-Switches und -Routern sowie kleinen Datenspeicherarrays; c) USV für Rechenzentren zum Schutz großer Anlagen der Informations- und Kommunikationstechnik, z. B. von Unternehmensservern, Netzausrüstungen und großen Datenspeicherarrays, und d) GS-USV/Gleichrichter für Telekommunikationszwecke zum Schutz von Telekommunikationsnetzsystemen, die sich in einem Hauptbüro oder an einem entfernten Drahtlos-/Mobilfunk-Standort befinden. 2.3.   Ausgeschlossene Produkte 2.3.1. Produkte, die unter andere ENERGY-STAR-Produktspezifikationen fallen, kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht in Frage. Die Liste der jeweils geltenden Spezifikationen ist abrufbar unter www.eu-energystar.org. 2.3.2. Folgende Produkte kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht in Frage: a) Interne Geräte eines Computers oder einer anderen Endverbrauchslast (z. B. interne Netzteile mit Zusatzbatterie oder Batteriepufferungen für Modems, Sicherheitsanlagen usw.); b) industrielle USV, die speziell für den Schutz kritischer Steuerungs-, Fertigungs- oder Produktionsprozesse oder Betriebsvorgänge ausgelegt sind; c) USV für Versorgungsnetze zum Einsatz als Teil elektrischer Übertragungs- und Verteilungsnetze (z. B. in elektrischen Umspannwerken oder lokalen USV-Anlagen); d) USV für Kabelfernsehnetze zur Versorgung des Kabelsignal-Übertragungssystems außerhalb der Sende-/Verteileranlage, die direkt oder indirekt an das Kabel selbst angeschlossen sind. Bei dem „Kabel“ kann es sich um ein Koaxialkabel (Metalldraht), ein Glasfaserkabel oder einen drahtlosen Übertragungsweg (z. B. „Wi-Fi“) handeln; e) USV für die Einhaltung besonderer UL-Sicherheitsnormen für sicherheitsbezogene Anwendungen wie z. B. Notbeleuchtung, Notbetrieb oder Notausgang oder medizinisches Diagnosegerät und f) USV für besondere Anwendungen im Mobilfunk, an Bord von Schiffen oder im See- oder Luftverkehr. 3.   Einstufungskriterien 3.1.   Maßgebliche Kommastellen und Rundung 3.1.1. Alle Berechnungen werden mit direkt gemessenen (ungerundeten) Messwerten durchgeführt. 3.1.2. Soweit nicht anders festgelegt, wird die Einhaltung der Spezifikation aufgrund direkt gemessener oder berechneter Werte ohne jeglichen Rundungsvorteil beurteilt. 3.1.3. Direkt gemessene oder berechnete Werte, die zwecks Berichterstattung an die ENERGY-STAR-Website übermittelt werden, sind entsprechend der Angabe in den betreffenden Spezifikationsanforderungen auf die nächste maßgebliche Dezimalstelle zu runden. 3.2.   Energieeffizienzanforderungen an WS-USV 3.2.1. USV im Einzel-Normalbetrieb: Der nach Gleichung 1 berechnete durchschnittliche belastungsbezogene Wirkungsgrad (EffAVG) muss mindestens der Anforderung an den minimalen durchschnittlichen Wirkungsgrad (EffAVG_MIN) laut Tabelle 2 für die angegebene Nennausgangsleistung und Eingangsabhängigkeit entsprechen, außer im unten genannten Fall. Bei Produkten mit einer Nennausgangsleistung von mehr als 10 000 W und mit Mess- und Kommunikationsfunktion entsprechend Abschnitt 3.6 muss der nach Gleichung 1 berechnete durchschnittliche belastungsbezogene Wirkungsgrad (EffAVG) mindestens der Anforderung an den minimalen durchschnittlichen Wirkungsgrad (EffAVG_MIN) laut Tabelle 3 für die angegebene Eingangsabhängigkeit entsprechen. Gleichung 1: Berechnung des durchschnittlichen Wirkungsgrads von WS-USV Dabei gilt: — EffAVG ist der durchschnittliche belastungsbezogene Wirkungsgrad, — tn% ist der Zeitanteil bei einem bestimmten Prozentsatz n% der Bezugsprüflast entsprechend den Belastungsannahmen in Tabelle 1 und — Eff|n% ist der Wirkungsgrad bei dem bestimmten Prozentsatz n% der Bezugsprüflast, wie nach dem ENERGY-STAR-Prüfverfahren gemessen. Tabelle 1 Belastungsannahmen für WS-USV zur Berechnung des durchschnittlichen Wirkungsgrads Nennausgangsleistung P in Watt (W) Eingangsabhängigkeit Zeitanteil tn% bei einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsprüflast 25  % 50  % 75  % 100  % P ≤ 1 500  W VFD 0,2 0,2 0,3 0,3 VFD 0 0,3 0,4 0,3 1 500 W < P ≤ 10 000  W VFD, VI oder VFI 0 0,3 0,4 0,3 P > 10 000  W VFD, VI oder VFI 0,25 0,5 0,25 0 Tabelle 2 Anforderung an den minimalen Wirkungsgrad von WS-USV Anforderung an den minimalen durchschnittlichen Wirkungsgrad (EffAVG_MIN) Dabei gilt: — P ist die Nennausgangsleistung in Watt (W) und — ln ist der natürliche Logarithmus. Nennausgangsleistung Eingangsabhängigkeit VFD VI VFI P ≤ 1 500  W 0,967 0,0099 × In(P) + 0,815 1 500 W < P ≤ 10 000  W 0,970 0,967 P > 10 000  W 0,970 0,950 0,0099 × In(P) + 0,805 Tabelle 3 Anforderung an den minimalen Wirkungsgrad von WS-USV für Produkte mit Mess- und Kommunikationsfunktion Anforderung an den minimalen durchschnittlichen Wirkungsgrad (EffAVG_MIN) Dabei gilt: — P ist die Nenna

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.