Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/202/EU)

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16.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/68 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. März 2014 zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union für einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/202/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2013/107/EG des Rates vom 13. November 2012 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen sieht vor, dass die Europäische Kommission und das Umweltbundesamt der USA (United States Environmental Protection Agency, US-EPA) zusammen gemeinsame Spezifikationen für Bürogeräte entwickeln und regelmäßig überarbeiten und somit den Anhang C des Abkommens ändern. (2) Der Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf Änderungen der Spezifikationen ist von der Kommission festzulegen. (3) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen tragen der Stellungnahme des Energy-Star-Büros der Europäischen Union Rechnung, das in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (2), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 174/2013 (3), genannt ist. (4) Die Spezifikation für Displays in Anhang C Teil II und die Spezifikation für bildgebende Geräte in Anhang C Teil III sollten aufgehoben und durch die diesem Beschluss beigefügten Spezifikationen ersetzt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Der beigefügte Beschlussentwurf bildet die Grundlage für den Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf einen Beschluss der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Änderung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C Teile II und III des Abkommens und zur Aufnahme neuer Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in das Abkommen. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 20. März 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO (1)   ABl. L 63 vom 6.3.2013, S. 5. (2)   ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1. (3)   ABl. L 63 vom 6.3.2013, S. 1. ANHANG I ENTWURF EINES BESCHLUSSES vom […] der nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte eingesetzten Verwaltungsorgane zur Aufnahme von Spezifikationen für Computerserver und die unterbrechungsfreie Stromversorgung in Anhang C des Abkommens und zur Überarbeitung der Spezifikationen für Displays und bildgebende Geräte in Anhang C des Abkommens DIE VERWALTUNGSORGANE — gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte, insbesondere auf Artikel XII, in der Erwägung, dass Spezifikationen für die neuen Produktarten „Computerserver“ und „unterbrechungsfreie Stromversorgung“ in das Abkommen aufgenommen und bestehende Spezifikationen für die Produktarten „bildgebende Geräte“ und „Displays“ überarbeitet werden sollten — BESCHLIESSEN: Wie nachfolgend festgelegt, werden Teil I „Displays“, Teil II „Unterbrechungsfreie Stromversorgung“, Teil III „Computerserver“ und Teil IV „Bildgebende Geräte“ in den Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte aufgenommen. Teil II „Displays“ und Teil III „Bildgebende Geräte“, die gegenwärtig in Anhang C des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte enthalten sind, werden aufgehoben. Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Dieser Beschluss wird in zwei Urschriften ausgefertigt und von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Unterzeichnet in Washington DC am […] (…) im Namen der United States Environmental Protection Agency Unterzeichnet in Brüssel am […] (…) im Namen der Europäischen Union ANHANG II ANHANG C TEIL II DES ABKOMMENS 'I.   DISPLAY-SPEZIFIKATIONEN 1.   Begriffsbestimmungen 1.1.   Produktarten Elektronisches Display („Display“): ein handelsübliches Produkt, dessen Anzeigeschirm und zugehörige Elektronik häufig in einem Gehäuse untergebracht sind und dessen Hauptfunktion in der Anzeige visueller Informationen besteht, die 1. von einem Computer, einem Arbeitsplatzrechner oder einem Server über eine oder mehrere Eingabeschnittstellen (z. B. VGA, DVI, HDMI, Display Port, IEEE 1394, USB), oder 2. von einem externen Speichermedium (z. B. USB-Speicher-Stick, Speicherkarte) oder 3. von einer Netzverbindung ausgegeben werden. a) Computerbildschirm: ein elektronisches Gerät, in der Regel mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 12 Zoll und einer Punktdichte von mehr als 5 000 Pixel pro Quadratzoll (px/in2), das die Benutzeroberfläche eines Computers und geöffnete Programme anzeigt und es dem Benutzer ermöglicht, den Computer mittels Tastatur und Maus zu bedienen. Leistungserweitertes Display (Enhanced-Performance-Display): ein Computerbildschirm, der alle folgenden Leistungs- und Funktionsmerkmale aufweist: i) ein Kontrastverhältnis von mindestens 60:1, gemessen mit einem horizontalen Blickwinkel von mindestens 85°, mit oder ohne Glasabdeckung; ii) eine native Bildschirmauflösung von mindestens 2,3 Megapixeln (MP) und iii) einen Farbumfang von mindestens sRGB gemäß IEC 61966 2-1. Farbraumverschiebungen sind zulässig, soweit mindestens 99 % der definierten sRGB-Farben unterstützt werden. b) Digitaler Bilderrahmen: ein elektronisches Gerät, in der Regel mit einer Bildschirmdiagonale von weniger als 12 Zoll, dessen Hauptfunktion das Anzeigen von Digitalbildern ist. Er kann auch mit programmierbarem Zeitgeber, Anwesenheitssensor, Ton- und Videofunktionen sowie Bluetooth- oder Drahtlosanschlüssen ausgestattet sein. c) Signage-Display: ein elektronisches Gerät, in der Regel mit einer Bildschirmdiagonale von mehr als 12 Zoll und einer Punktdichte von höchstens 5 000 Pixeln pro Quadratzoll (px/in2). Es wird normalerweise als kommerzielles Anzeigegerät für Einsatzbereiche vermarktet, in denen es von mehreren Personen außerhalb des Büroumfelds betrachtet werden soll, beispielsweise im Einzelhandel, in Kaufhäusern, Restaurants, Museen, Hotels, im Außenbereich, in Flughäfen, Konferenzräumen oder Unterrichtsräumen. 1.2.   Externes Netzteil (External Power Supply — EPS) — auch externe Stromversorgung genannt: eine Komponente, die in einem separaten Gehäuse außerhalb des Displays untergebracht ist und dazu dient, die Wechselstrom-Eingangsspannung des Stromnetzes in niedrigere Gleichstromspannung(en) für die Stromversorgung des Displays umzuwandeln. Ein externes Netzteil ist über einen abnehmbaren oder fest verdrahteten elektrischen Anschluss mit Stecker und Kupplung, ein Kabel, eine Litze oder eine sonstige Verdrahtung mit dem Display verbunden. 1.3.   Betriebszustände: a) Ein-Zustand (On-Mode): der Betriebszustand, in dem das Produkt aktiviert worden ist und eine oder mehrere seiner Hauptfunktionen ausführt. Dieser Zustand wird gewöhnlich auch als „aktiv“, „in Gebrauch“ oder „Normalbetrieb“ bezeichnet. Die Leistungsaufnahme ist in diesem Betriebszustand in der Regel höher als im Ruhe- oder Aus-Zustand. b) Ruhezustand (Sleep-Mode): der Betriebszustand, in den das Produkt eintritt, nachdem es ein Signal von einem angeschlossenen Gerät oder ein internes Signal erhalten hat. Das Produkt kann auch durch eine Benutzereingabe in diesen Zustand versetzt werden. Das Produkt muss durch Empfang eines Signals von einem angeschlossenen Gerät, einem Netz, einer Fernbedienung und/oder durch ein internes Signal aufwachen. In diesem Betriebszustand erzeugt das Produkt kein sichtbares Bild, kann aber Benutzer- oder Schutzfunktionen wie Produktinformationen oder Zustandsanzeigen darstellen oder Sensorfunktionen ausführen. Hinweise: 1. Beispiele für interne Signale sind Zeitgeber oder Anwesenheitssensoren. 2. Ein Stromregler/-schalter ist kein Beispiel für eine Benutzereingabe. c) Aus-Zustand (Off-Mode): Der Betriebszustand, in dem das Produkt an eine Stromquelle angeschlossen ist und keine Funktionen des Ein-Zustands oder Ruhezustands ausführt. Dieser Betriebszustand kann unbegrenzt fortbestehen. Diesen Zustand kann das Produkt nur durch direkte Betätigung eines Stromschalters oder Stromreglers durch den Benutzer verlassen. Einige Produkte haben möglicherweise keinen solchen Betriebszustand. 1.4.   Leuchtdichte: das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2). Die Leuchtdichte bezieht sich auf die Helligkeitseinstellungen eines Displays. a) Angegebene maximale Leuchtdichte: die maximale Leuchtdichte, die das Display nach Herstellerangaben (z. B. im Benutzerhandbuch) in einer Voreinstellung des Ein-Zustands erreichen kann. b) Gemessene maximale Leuchtdichte: die maximale Leuchtdichte, die das Display durch manuelle Konfiguration seiner Einstellungen wie Helligkeit und Kontrast erreichen kann. c) Werkseitige Leuchtdichte: die Leuchtdichte des Displays in der Werkseinstellung, die der Hersteller für den normalen Heimgebrauch bzw. den jeweiligen Markt vornimmt. Die werkseitige Leuchtdichte kann im Fall von Displays mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) je nach Umgebungslichtbedingungen am Benutzungsort variieren. 1.5.   Bildschirmfläche: die sichtbare Bildschirmbreite multipliziert mit der sichtbaren Bildschirmhöhe, ausgedrückt in Quadratzoll (in2). 1.6.   Automatische Helligkeitsregelung (ABC): der automatische Mechanismus, der die Helligkeit eines Displays in Abhängigkeit vom Umgebungslicht regelt. 1.7.   Umgebungslichtbedingungen: die Kombination der Lichtwerte bzw. Beleuchtungsstärken in der Umgebung eines Displays, beispielsweise in einem Wohnzimmer oder Büro. 1.8.   Brückenschaltung: eine physische Verbindung zwischen zwei Hub-Controllern, meist USB oder FireWire (aber auch andere), zur Erweiterung der Anschlussmöglichkeiten, normalerweise zur Verlegung der Anschlüsse an einen besser geeigneten Ort oder zur Erhöhung der Zahl der verfügbaren Anschlüsse. 1.9.   Netzfunktion: die Fähigkeit, beim Anschluss an ein Netz eine IP-Adresse zu bekommen. 1.10.   Anwesenheitssensor: eine Vorrichtung zur Feststellung der Anwesenheit einer Person vor einem Display oder in dessen Umgebung. Ein Anwesenheitssensor wird in der Regel zum Umschalten eines Displays zwischen Ein-Zustand und Ruhe- bzw. Aus-Zustand verwendet. 1.11.   Produktfamilie: eine Gruppe von Displays, die unter derselben Marke hergestellt werden, die gleiche Größe und Auflösung aufweisen und das gleiche Gehäuse haben, aber verschiedene Hardware-Konfigurationen aufweisen können. Beispiel: Zwei Computerbildschirme aus derselben Modellreihe mit einer Bildschirmdiagonale von 21 Zoll und einer Bildschirmauflösung von 2 074 Megapixeln (MP), aber mit verschiedenen Funktionsmerkmalen wie eingebauten Lautsprechern oder eingebauter Kamera, können eine Produktfamilie bilden. 1.12.   Repräsentatives Modell: die Produktkonfiguration, die für die ENERGY-STAR-Einstufung geprüft wird und als ENERGY-STAR-gerecht vermarktet und gekennzeichnet werden soll. 2.   Anwendungsbereich 2.1.   Einbezogene Produkte 2.1.1. Für eine ENERGY-STAR-Kennzeichnung in Frage kommen Produkte, die der Begriffsbestimmung eines Displays gemäß dieser Spezifikation entsprechen und durch ein externes Netzteil direkt aus dem Stromnetz oder über eine Daten- oder Netzverbindung mit Strom versorgt werden, außer den in Abschnitt 2.2 aufgeführten Produkten. 2.1.2. Typische Produkte, die für eine Einstufung nach dieser Spezifikation in Frage kommen, sind: a) Computerbildschirme, b) digitale Bilderrahmen, c) Signage-Displays und d) Zusatzprodukte, auch Bildschirme mit Tastatur-, Video- und Maus-Umschaltung (KVM) sowie andere Spezial-Displays, die den Begriffsbestimmungen und Einstufungskriterien dieser Spezifikation entsprechen. 2.2.   Ausgeschlossene Produkte 2.2.1. Produkte, die unter andere ENERGY-STAR-Produktspezifikationen fallen, kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht in Frage. Die Liste der jeweils geltenden Spezifikationen ist abrufbar unter www.eu-energystar.org. 2.2.2. Folgende Produkte kommen für eine Einstufung nach dieser Spezifikation nicht in Frage: a) Produkte mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von mehr als 61 Zoll; b) Produkte mit integriertem TV-Tuner; c) Produkte, die als Fernseher vermarktet und verkauft werden, auch Produkte mit Computer-Eingangsbuchse (z. B. VGA), sofern sie hauptsächlich als Fernseher vermarktet und verkauft werden; d) Produkte, die einen Komponenten-Fernseher darstellen. Ein Komponenten-Fernseher ist ein Produkt, das aus zwei oder mehreren Einzelkomponenten besteht (z. B. Display und Tuner) und unter einer einzigen Modell- oder Systembezeichnung als Fernseher vermarktet und verkauft wird. Ein Komponenten-Fernseher kann mehr als ein Stromkabel haben; e) Doppelfunktionsgeräte (Fernseher/Computerbildschirm), die als solche vermarktet und verkauft werden; f) mobile Computer- und Kommunikationsgeräte (z. B. Tablet-Computer, Slates, elektronische Lesegeräte, Smartphones); g) Produkte, die Spezifikationen für medizinische Geräte erfüllen müssen, wonach Stromsparfunktionen verboten sind, oder die keinen der Begriffsbestimmung für den Ruhezustand entsprechenden Betriebszustand haben; h) Thin-Clients, Ultra-Thin-Clients oder Zero-Clients. 3.   Einstufungskriterien 3.1.   Maßgebliche Kommastellen und Rundung 3.1.1. Alle Berechnungen werden mit direkt gemessenen (ungerundeten) Messwerten durchgeführt. 3.1.2. Soweit nicht anders festgelegt, wird die Einhaltung der Spezifikation anhand direkt gemessener oder berechneter Werte ohne jeglichen Rundungsvorteil beurteilt. 3.1.3. Direkt gemessene oder berechnete Werte, die zwecks Berichterstattung an die ENERGY-STAR-Website übermittelt werden, sind entsprechend der Angabe in den betreffenden Spezifikationsanforderungen auf die nächste maßgebliche Dezimalstelle zu runden. 3.2.   Allgemeine Anforderungen 3.2.1. Externe Stromversorgung: Wird das Produkt mit einem externen Netzteil ausgeliefert, muss das externe Netzteil die Leistungsanforderungen der Stufe V des International Efficiency Marking Protocol (Internationales Protokoll zur Effizienzkennzeichnung) erfüllen und die „Stufe V“-Kennzeichnung aufweisen. Weitere Informationen über das Kennzeichnungsprotokoll: www.energystar.gov/powersupplies. Externe Netzteile müssen bei der Prüfung gemäß Test Method for Calculating the Energy Efficiency of Single-Voltage External AC-DC and AC-AC Power Supplies, Aug. 11, 2004 (Prüfverfahren für die Berechnung der Energieeffizienz von externen Einzelspannungs-WS/GS- und WS/WS-Netzteilen, 11. August 2004) die Anforderungen der Stufe V erfüllen. 3.2.2. Energieverwaltung: a) Die Produkte müssen mindestens eine standardmäßig aktivierte Stromsparfunktion aufweisen, mit der automatisch vom Ein-Zustand in den Ruhezustand gewechselt werden kann, entweder durch ein angeschlossenes Host-Gerät oder intern (z. B. standardmäßig aktivierte Unterstützung von VESA Display Power Management Signalling (DPMS)). b) Bei Produkten, die Inhalte zur Anzeige im Display aus einer oder mehreren internen Quellen erzeugen, muss standardmäßig ein Sensor oder Zeitgeber aktiviert sein, damit der Ruhe- oder Aus-Zustand automatisch eingeschaltet werden kann. c) Bei Produkten, die eine interne Standardwartezeit haben, nach der das Produkt vom Ein-Zustand in den Ruhe- und Aus-Zustand übergeht, ist die Wartezeit anzugeben. d) Computerbildschirme müssen innerhalb von 15 Minuten, nachdem ihre Verbindung zu einem Host-Computer getrennt wurde, automatisch in den Ruhe- oder Aus-Zustand übergeben. 3.3.   Anforderungen im Ein-Zustand 3.3.1. Die Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON), gemessen nach dem ENERGY-STAR-Prüfverfahren, muss kleiner oder gleich der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON_MAX), berechnet und gerundet nach Tabelle 1, sein. e) Beträgt die nach Gleichung 1 berechnete Punktdichte (DP) des Produkts mehr als 20 000 Pixel pro Quadratzoll (px/in2), so wird die zur Berechnung der PON_MAX verwendete Bildschirmauflösung (r) nach Gleichung 2 bestimmt. Gleichung 1: Berechnung der Punktdichte Dabei gilt: — DP ist die Punktdichte des Produkts, gerundet auf die nächste ganze Zahl, in px/in2, — r ist die Bildschirmauflösung in Megapixel (MP), — A ist die sichtbare Bildschirmfläche in in2. Gleichung 2: Berechnung der Auflösung, falls die Punktdichte (DP) des Produkts 20 000 px/in2 übersteigt Dabei gilt: — r1 und r2 sind die Bildschirmauflösungen in Megapixel (MP), die zur Berechnung der PON_MAX zu verwenden sind, — DP ist die Punktdichte des Produkts, gerundet auf die nächste ganze Zahl, in px/in2, — A ist die sichtbare Bildschirmfläche in in2. Tabelle 1 Berechnung der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (PON_MAX) Produktart und Bildschirmdiagonale d (in Zoll) PON_MAX bei DP ≤ 20 000 px/in2 (in Watt) Dabei gilt: — r = Bildschirmauflösung in Megapixel — A = sichtbare Bildschirmfläche in in2 — Das Ergebnis wird auf das nächste Zehntelwatt gerundet. PON_MAX bei DP > 20 000 px/in2 (in Watt) Dabei gilt: — r = Bildschirmauflösung in Megapixel — A = sichtbare Bildschirmfläche in in2 — Das Ergebnis wird auf das nächste Zehntelwatt gerundet. d < 12,0 12,0 ≤ d < 17,0 17,0 ≤ d < 23,0 23,0 ≤ d < 25,0 25,0 ≤ d ≤ 61,0 30,0 ≤ d ≤ 61,0 (nur für Produkte, die der Begriffsbestimmung eines Signage-Displays entsprechen) 3.3.2. Bei Produkten, die der Begriffsbestimmung eines leistungserweiterten Displays entsprechen, wird zu der nach Tabelle 1 berechneten PON_MAX eine nach Gleichung 3 berechnete Leistungstoleranz (PEP) addiert. In diesem Fall muss die PON, gemessen nach dem ENERGY-STAR-Prüfverfahren, kleiner oder gleich der Summe aus PON_MAX und PEP sein. Gleichung 3: Berechnung der Leistungstoleranz für leistungserweiterte Displays im Ein-Zustand Dabei gilt: — PEP < 27″ ist die Leistungstoleranz im Ein-Zustand für ein leistungserweitertes Display mit einer Bildschirmdiagonale unter 27 Zoll in Watt, — PEP ≥ 27″ ist die Leistungstoleranz im Ein-Zustand für ein leistungserweitertes Display mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 27 Zoll in Watt, — PON_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt. 3.3.3. Bei Produkten mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) wird zu der nach Tabelle 1 berechneten PON_MAX eine nach Gleichung 5 berechnete Leistungstoleranz (PABC) addiert, falls die nach Gleichung 4 berechnete Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (RABC) mindestens 20 % beträgt. a) Beträgt die RABC weniger als 20 %, so wird PABC nicht zur PON_MAX addiert. b) Die PON, gemessen mit abgeschalteter ABC nach dem ENERGY-STAR-Prüfverfahren, muss kleiner oder gleich der PON_MAX sein. Gleichung 4: Berechnung der Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Produkten mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) Dabei gilt: — RABC ist die durch die automatische Helligkeitsregelung (ABC) bewirkte prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand, — P300 ist die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt bei einem Umgebungslichtwert von 300 Lux und — P10 ist die gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt bei einem Umgebungslichtwert von 10 Lux. Gleichung 5: Berechnung der Leistungstoleranz im Ein-Zustand bei Produkten mit standardmäßig aktivierter automatischer Helligkeitsregelung (ABC) Dabei gilt: — PABC ist die Leistungstoleranz im Ein-Zustand in Watt, — PON_MAX ist die maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt. 3.3.4. Bei Produkten mit Gleichstrom-Niederspannungsversorgung muss die nach Gleichung 6 berechnete PON kleiner oder gleich der nach Tabelle 1 berechneten PON_MAX sein. Gleichung 6: Berechnung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Produkten mit Gleichstrom-Niederspannungsversorgung Dabei gilt: — PON ist die berechnete Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt, — PL ist die Wechselstrom-Leistungsaufnahme der Gleichstrom-Niederspannungsquelle mit dem zu prüfenden Gerät als Last in Watt und — PS ist der Randverlust des Wechselstromnetzteils in Watt. 3.4.   Anforderungen im Ruhezustand 3.4.1. Die gemessene Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP) bei Produkten ohne Daten- oder Netzfunktionen gemäß den Tabellen 3 und 4 muss kleiner oder gleich der maximal zulässigen Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP_MAX) gemäß Tabelle 2 sein. Tabelle 2 Maximal zulässige Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP_MAX) PSLEEP_MAX (Watt) 0,5 3.4.2. Die gemessene Leistungsaufnahme im Ruhezustand (PSLEEP) bei Produkten mit einer oder mehreren der Daten- oder Netzfunktionen gemäß den Tabellen 3 und 4 muss kleiner oder gleich der nach Gleichung 7 berechn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.