Europäische Union

2000/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1364) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nen der zweite ISTAT-Bericht über die Lage der Jugendlichen im Jahr 1997 (siehe Erwägungsgrund 48) gelangt ist. Danach geben insbesondere in der Altersgruppe 15-24 Jahre 65 % der Jugendlichen an, seit über einem Jahr einen Arbeitsplatz zu suchen (Langzeitarbeitslosigkeit); dieser Prozentsatz steigt in der Altersgruppe 25-34 Jahre auf 68 %. Angesichts dieser Informationen ist die Kommission daher zu der Auffassung gelangt, daß dieses Phänomen als strukturelle Arbeitslosigkeit zu untersuchen ist und nicht durch eine Erhöhung der Altersgrenze für die Abgrenzung der Kategorie Jugendliche angegangen werden kann. (82) Die Langzeitarbeitslosigkeit (über ein Jahr) ist eines der wichtigsten Merkmale der strukturellen Arbeitslosigkeit und wurde in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen berücksichtigt. Bei den Jugendlichen gehören die Langzeitarbeitslosen tatsächlich zu einer der in den Leitlinien genannten benachteiligten Kategorien. Die große Zahl der jugendlichen Arbeitskräfte ist bisweilen auf das hohe Bildungsniveau (Hochschulabschluß) zurückzuführen und macht die Lage der Langzeitarbeitslosen noch schwieriger. Der Langzeitarbeitslose ist oft weniger qualifiziert und verfügt über mehr und mehr veraltete Kenntnisse, so daß er sich auf dem Arbeitsmarkt bisweilen in einer ungünstigen Wettbewerbsposition gegenüber den arbeitsuchenden, oft höher qualifizierten Jugendlichen befindet. (83) Was die jugendlichen Hochschulabgänger betrifft, so ist den Angaben der italienischen Behörden und der Confindustria zu entnehmen, daß der Hochschulabschluß relativ spät erworben wird. Die statistischen Daten über das Alter beim Hochschulabschluß zeigen, daß der Prozentsatz derjenigen mit Hochschulabschluß bis zum Alter von 25 Jahren steigt und nach 26 Jahren zurückgeht (Tabelle 8). Der Großteil erwirbt den Hochschulabschluß im Alter von 24 Jahren (11,8 %), 25 Jahren (18,8 %), 26 Jahren (18,7 %) oder 27 Jahren (14,3 %). Das relativ hohe Alter beim Hochschulabschluß führt zu einer späten Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Wird die Lage in Italien mit anderen Mitgliedstaaten verglichen, so ergibt sich für Italien ein Durchschnittsalter von 26,8 Jahren gegenüber einem europäischen Durchschnitt von 25,7 Jahren. (84) Wird davon ausgegangen, daß die Altersgrenze für die Kategorie Jugendliche 24 Jahre beträgt, so steht fest, daß ein großer Teil der Hochschulabsolventen nicht in den Genuß der für diese Kategorie bestimmten Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt kommen kann. Nur diejenigen, die ihren Hochschulabschluß mit 23 Jahren oder früher, das sind 4 %, erwerben, könnten von den Maßnahmen profitieren, die auf Personen bis 24 Jahre beschränkt sind. Wer die Hochschule im Alter von 24 Jahren absolviert, das sind 11,8 %, wird nur über wenig Zeit verfügen, um von diesen Maßnahmen profitieren zu können. In diesem Zusammenhang ist auf die Angaben der italienischen Behörden hinzuweisen, d. h., daß Hochschulabsolventen durchschnittlich im Alter von 27 Jahren in das Arbeitsleben eintreten. Es handelt sich um das Alter, das nicht der Ersteinstellung entspricht, da die Zeit des Eintritts in den Arbeitsmarkt die Zeit zwischen dem Hochschulabschluß und der Erstbeschäftigung ist. Somit beläuft sich für diejenigen, die die Hochschule im Alter von unter 23, 24, 25 und 26 Jahren absolvieren, die Zeit der Arbeitsuche auf über ein Jahr. Dies hat relativ ernste Folgen für das Berufsleben eines jungen Hochschulabsolventen, weil, wie vom Internationalen Arbeitsamt hervorgehoben, eine lange Zeit der Beschäftigungslosigkeit zu Beginn des Berufslebens sich dauerhaft auf die Beschäftigungsaussichten auswirken kann. Die Bewertung des Internationalen Arbeitsamts gilt für die Eingliederung der bis 24 Jahre alten Jugendlichen in den Arbeitsmarkt und beruht auf der Tatsache, daß Arbeitslosigkeit zu Beginn einer Karriere das Produktivpotential auf Dauer beschädigen kann(18). Angesichts des Alters beim Hochschulabschluß verschiebt sich dieses kritische Alter faktisch für die Hochschulabsolventen und entspricht nicht mehr der Altersgruppe 20-24 Jahre. (85) Aufgrund dessen ist die Kommission der Ansicht, daß die statistischen Daten und institutionellen Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Studiendauer eine Ausweitung der Kategorie Jugendliche auf die Altersgruppe 25-29 Jahre nur für die Hochschulabsolventen rechtfertigen können. (86) Die Kommission stellt fest, daß die Einstellungsbeihilfen durch Ausbildungs- und Arbeitsverträge zwei positive Elemente für den italienischen Arbeitsmarkt beinhalten, da dieser Markt von erheblichen Strukturmängeln und Schwierigkeiten bei der Eingliederung der Kategorie Jugendliche gekennzeichnet ist. Das erste positive Element besteht in der von den Ausbildungs- und Arbeitsverträgen vorgesehenen Ausbildung, das zweite in der Voraussetzung, daß die Einstellung mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag nicht zulässig ist, wenn das Unternehmen nicht wenigstens 50 % der Arbeitnehmer, deren Ausbildungs- und Arbeitsvertrag in den vorangegangenen 24 Monaten ausgelaufen ist, weiterbeschäftigt. Diese Voraussetzung erscheint als ein weiterer Anreiz für die Unternehmen, um die Erhaltung der Arbeitsplätze für längere Dauer zu gewährleisten. (87) Was die Gegenleistung betrifft, die in der vom Arbeitgeber vermittelten Ausbildung besteht, so ist sie zu berücksichtigen, um die Intensität der Beihilfe an den Arbeitgeber zu bewerten. Es handelt sich tatsächlich um eine finanzielle und organisatorische Verpflichtung, die jedoch nicht mit einer Erstinvestition zu verwechseln ist. Letztere wird in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(19) folgendermaßen definiert: "Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Produktionsstätte ... zu verstehen." Die Beihilfe für die Schaffung von Arbeitsplätzen in Verbindung mit einer Erstinvestition stellt eine Form von Investitionsbeihilfen dar, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung vorgesehen sind. (88) Außerdem ist es nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen notwendig, daß der Arbeitsplatz nicht infolge einer Entlassung, sondern durch freiwilliges bzw. altersbedingtes Ausscheiden(20) frei geworden ist. Diese Voraussetzung ist erfuellt, weil die italienischen Rechtsvorschriften ausdrücklich Entlassungen untersagen. Deshalb entfällt den Leitlinien zufolge für die benachteiligten Gruppen die Voraussetzung der Nettoarbeitsplatzschaffung. (89) Was den selektiven Charakter der Beihilfe betrifft, so hat die Kommission zu bemerken, daß der Unterschiedsbetrag der Beihilfen, der die 25%ige Ermäßigung der Sozialabgaben übersteigt, von den italienischen Behörden nur einigen Kategorien von Unternehmen gezahlt wird. Diese Unternehmen werden nach betroffenem Wirtschaftszweig und ihrer Größe ausgewählt. Außerdem fällt die Beihilfeintensität auch je nach Standort im italienischen Hoheitsgebiet anders aus. Die Beihilfen werden mit unterschiedlicher Variabilität je nach Standort den Unternehmen der Sektoren Handel und Tourismus mit weniger als 15 Beschäftigten, den Handwerksunternehmen und allen Unternehmen mit Standort in Gebieten gewährt, in denen die Arbeitslosenquote über dem italienischen Durchschnitt liegt. Derartige Maßnahmen können nicht als allgemeine Maßnahmen bezeichnet werden, da sie nicht einheitlich auf die gesamte Wirtschaft Anwendung finden, sondern nur einige Unternehmen und einige Wirtschaftszweige begünstigen(21). (90) Die Gesamthöhe der Beihilfe je Unternehmen hängt schließlich unmittelbar von der Zahl der eingestellten Arbeitnehmer ab. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden den Hoechstbetrag der Beihilfe (100%ige Befreiung von den Sozialabgaben, d. h. 25 % als allgemeine, in ganz Italien anwendbare Maßnahme und höchstens 75 % als weitere Ermäßigung) pro Jahr und pro eingestellten Arbeitnehmer, abzüglich der Ausbildungskosten auf 9707256 ITL (5013,38 EUR) angesetzt. Dieser Betrag würde sich auf 7280442 ITL (3760,03 EUR) für diejenigen Unternehmen belaufen, denen eine weitere maximale Ermäßigung um 75 % zugute kommt und auf 2426814 ITL (1253,34 EUR) für Unternehmen, die nur eine weitere Ermäßigung von 15 % und somit insgesamt 40 % erhalten (siehe Erwägungsgrund 12). (91) Die Kommission ist der Ansicht, daß nur im Fall der Beihilfen für eine durch Ausbildungs- und Arbeitsverträge vorgenommene Einstellung von Arbeitnehmern, die besondere Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben - d. h. Jugendliche unter 25 Jahren, junge Hochschulabsolventen bis 29 Jahre und Langzeitarbeitslose (über ein Jahr arbeitslos) - oder im Fall von Beihilfen, die für die Schaffung neuer Arbeitsplätze bestimmt sind, die Gesamtbeihilfe das Maß nicht übersteigt, das als Anreiz zur Schaffung neuer Arbeitsplätze notwendig ist, wenn berücksichtigt wird, daß die Ausbildung aufgrund der Ausbildungs- und Arbeitsverträge obligatorisch ist und die Arbeitslosigkeit in Italien besonders hoch ist. Die Anhaltspunkte, die der Kommission den Schluß erlauben, daß der Beihilfebetrag nicht das Maß übersteigt, das als Anreiz zur Schaffung von Arbeitsplätzen notwendig ist, ergeben sich auch aus der Verhältnismäßigkeit von ermäßigten Sozialabgaben und Entlohnung der Arbeitnehmer und aus der Staffelung der Maßnahme je nach den besonderen Merkmalen der betroffenen Regionen. (92) Aus der vorstehenden Analyse schließt die Kommission, daß nur die Beihilfen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die im vorangehenden Erwägungsgrund genannten Beihilfen mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen übereinstimmen und somit von der für diese Beihilfeart vorgesehenen Ausnahmeregelung profitieren können. (93) Dagegen vertritt die Kommission die Ansicht, daß die Beihilfen zur Einstellung mittels Ausbildungs- und Arbeitsvertrag Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen darstellen, wenn sie nicht die Einstellung von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt betreffen - d. h. Jugendliche unter 25 Jahren, junge Hochschulabsolventen bis 29 Jahre und Langzeitarbeitslose (mehr als ein Jahr arbeitslos) - oder wenn sie nicht zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bestimmt sind. (94) Da den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen zufolge unter einer Beihilfe zur Erhaltung von Arbeitsplätzen "die Unterstützung an ein Unternehmen zu verstehen (ist), um es anzuregen, die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu entlassen"(22), handelt es sich im vorliegenden Fall nicht eigentlich um Beihilfen an Unternehmen mit dem Ziel, sie von der Entlassung von Arbeitnehmern abzuhalten, weil die Beihilfen für die Einstellung durch einen Ausbildungs- und Arbeitsvertrag gewährt werden. Da von der Voraussetzung der Schaffung neuer Arbeitsplätze abgesehen wird, die Regelung aber ausdrücklich die Voraussetzung der Nichtvornahme von Entlassungen vorsieht, können diese Beihilfen die Unternehmen veranlassen, freiwillig ausgeschiedene Arbeitnehmer zu ersetzen. Sie fördern deshalb die Erhaltung der Zahl der Beschäftigten, ohne jedoch neue Arbeitsplätze zu schaffen. In diesem Sinne können die Beihilfen als Beihilfen zur Erhaltung der Arbeitsplätze gelten, die in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen den Betriebsbeihilfen gleichgestellt werden. (95) Diese Beihilfen können genehmigt werden, wenn sie gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) zur Beseitigung von Schäden bestimmt sind, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Unter gewissen Voraussetzungen können die Beihilfen zur Erhaltung der Arbeitsplätze in den Regionen genehmigt werden, die für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) in Frage kommen, d. h. zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. (96) Die Kommission stellt vor allem fest, daß die Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen nicht auf die Gebiete beschränkt sind, die für die Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) in Frage kommen, da sie für das gesamte Hoheitsgebiet gelten. Außerdem sind sie nicht degressiv und zeitlich begrenzt. Ging es um die Frage, ob sie geeignet sind, den Unternehmen bei der Überwindung ihrer strukturellen Schwierigkeiten zu helfen und eine dauerhafte Entwicklung zu fördern, hat die Kommission die italienische Regierung bereits mehrmals auf die Risiken solcher allgemeinen Maßnahmen hingewiesen. Ihre ablehnende Haltung stützt sich auf die Überzeugung, daß diese Art von Maßnahmen höchst schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel hat, ohne daß ein echter im Gemeinschaftsinteresse liegender Ausgleich in Form einer dauerhaften Entwicklung und einer Beseitigung der strukturellen Schwierigkeiten erfolgt. V.2. Beihilfen für die Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge V.2.a) Beihilfecharakter der für die Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorgesehenen Maßnahmen (97) Da es sich um eine Verlängerung der für die Ausbildungs- und Arbeitsverträge vorgesehenen Beihilfen um ein Jahr handelt und der selektive Charakter hier aufgrund der Beschränkung auf die Ziel-1-Gebiete noch stärker ausgeprägt ist, trifft die in Abschnitt V.1.a) enthaltene Analyse hinsichtlich des Beihilfecharakters erst recht zu. (98) Somit ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen, daß die fraglichen Maßnahmen den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können. Unter Berücksichtigung der in diesen Maßnahmen enthaltenen Beihilfeelemente ist zu schließen, daß die fraglichen Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 1 EWR-Abkommen fallen, da sie staatliche Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb verfälschen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, und als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, wenn für sie nicht eine der vorgesehenen Ausnahmeregelungen gilt. V.2.b) Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Mark (99) Nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 sind, hat sie zu beurteilen, ob sie aufgrund von Artikel 87 Absätze 2 und 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (100) Was die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des Vertrags betrifft, gelten die Bemerkungen in Abschnitt V.1.b) dieser Entscheidung (Erwägungsgründe 69 bis 96) auch für diese Beihilfen, da es sich um die gleiche Art von Maßnahme handelt. (101) In den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen heißt es, daß die Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen beinhalten, daß Arbeitsuchende, die noch nie ein Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren haben, einen Arbeitsplatz erhalten und daß unter Schaffung von Arbeitsplätzen die Nettoarbeitsplatzschaffung zu verstehen ist, d. h. die Schaffung zumindest eines zusätzlichen Arbeitsplatzes, bezogen auf die Beschäftigungszahl (als Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums) des betreffenden Unternehmens. (102) In diesen Leitlinien heißt es außerdem, daß die Kommission auf die Modalitäten des Arbeitsvertrags achten wird, darunter beispielsweise die Verpflichtung, die Einstellung aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsvertrags mit hinreichend langer Laufzeit vorzunehmen. (103) Die Umwandlung befristeter Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge schafft keine zusätzlichen Arbeitsplätze, da es sich um bereits vorhandene Stellen handelt, die allerdings nicht stabil waren. (104) Wie die Kommission bereits bemerkt hat(23), fallen die Maßnahmen zur Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge weder in die Kategorie "Schaffung neuer Arbeitsplätze" noch in die Kategorie "Erhaltung der Beschäftigung". Sie weisen daher besondere Merkmale auf, die die Stabilisierung prekärer Arbeitsplätze betreffen. Der Mehrwert besteht daher in der "Nettoschaffung stabiler Arbeitsplätze", die zuvor nicht existierten. (105) Die Kommission stellt fest, daß die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, auch wenn sie diese Art von Maßnahme nicht vorsehen, auf den Begriff der Stabilität des Arbeitsplatzes als positiven Wert Bezug nehmen. Die Modalitäten des Arbeitsvertrags werden daher von der Kommission beurteilt, die sie nur befürwortet, wenn sie eine gewisse Beschäftigungsstabilität gewährleisten können. (106) Die Kommission hat deshalb in bestimmten Fällen gegenüber Beihilfen zur Umwandlung von befristeten in unbefristete Arbeitsverhältnisse eine befürwortende Haltung eingenommen. Dies hat sie jedoch grundsätzlich von zwei Verpflichtungen abhängig gemacht: - In den zwölf Monaten vor der Umwandlung der Verträge durften keine Entlassungen erfolgt sein. - Die Beschäftigtenzahl des Unternehmens mußte im Verhältnis zur Situation in den sechs Monaten vor der Umwandlung erhöht worden sein, ohne daß die durch die Umwandlung begünstigten Arbeitpslätze angerechnet wurden. (107) Damit konnte die Kommission gewährleisten, daß die Beihilfen nicht nur gefährdete Arbeitsplätze sicherten, sondern auch einen Mehrwert durch die Nettoschaffung stabiler zusätzlicher Arbeitsplätze mit sich brachten, und daß nicht einfach entlassene oder in den Ruhestand getretene Arbeitnehmer ersetzt wurden. (108) Infolgedessen betrachtet die Kommission im vorliegenden Fall die Verpflichtung zur Nettoarbeitsplatzbeschaffung erst als erfuellt, wenn die Zahl der Beschäftigten nur unter Abzug der Arbeitsplätze berechnet wird, die aufgrund befristeter Verträgen geschaffen wurden oder die keinerlei Beschäftigungsstabilität gewährleisten. (109) Daher stellt die Kommission aufgrund vorstehender Ausführungen fest, daß nur die Beihilfen für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, bei denen die Verpflichtung zur Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zu den im Unternehmen bestehenden Arbeitsplätzen (als Durchschnitt über einen bestimmten Zeitraum vor der Umwandlung) erfuellt wird, mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen übereinstimmen und unter die für diese Beihilfeart vorgesehene Ausnahmeregelung fallen können. Die Beschäftigtenzahl ist abzüglich der durch befristete Verträge geschaffenen Arbeitsplätze oder der Arbeitsplätze, die keinerlei Beschäftigungsstabilität gewährleisten, zu berechnen. (110) Die Beihilfeintensität ist nach Ansicht der Kommission unter Berücksichtigung der Beihilfegewährung in der Zeit vor der Umwandlung zu berechnen. In dieser Zeit ist den Arbeitgebern eine Beihilfe zugute gekommen, die für denselben Arbeitnehmer gewährt wurde, dessen Arbeitsvertrag später umgewandelt wurde. Es handelt sich daher um einen Beihilfezeitraum von insgesamt drei Jahren für jeden geschaffenen Arbeitsplatz. Die Kommission meint, daß nur in den zuvor erwähnten Fällen diese Intensität in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht, wenn man der Tatsache Rechnung trägt, daß die geschaffenen Arbeitsplätze unbefristet sind und daß die Arbeitslosigkeit in den betreffenden Gebieten besonders hoch ist. Aus den bereits im Zusammenhang mit den Beihilfen für die Ausbildungs- und Arbeitsverträge genannten Gründen glaubt die Kommission, daß die Gesamtheit der Beihilfe nicht über das Maß hinausgeht, das als Anreiz zur Arbeitsplatzschaffung notwendig ist. (111) In diesem Zusammenhang hält die Kommission die anderen Beihilfen zur Umwandlung von befristeten in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, bei denen nicht die Verpflichtung erfuellt wird, die Zahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zu den im Unternehmen bestehenden Arbeitsplätzen zu erhöhen, für Beihilfen zur Erhaltung der Beschäftigung. Wie es in den Leitlinien heißt, stellen diese Beihilfen Betriebsbeihilfen dar. Aus den bereits bei den Beihilfen für die Ausbildungs- und Arbeitsverträge genannten Gründen ist die Kommission der Ansicht, daß diese Beihilfen nicht die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN (112) Die Kommission stellt fest, daß Italien gegen Artikel 88 Absatz 3 verstoßen hat, weil es ab November 1995 die nicht angemeldeten Beihilfen für die Einstellung mittels Ausbildungs- und Arbeitsverträgen gemäß den Gesetzen 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94 gewährt hat. (113) Auf der Grundlage der in den Abschnitten V.1.a) und V.1.b) dieser Entscheidung enthaltenen Analyse stellt die Kommission fest, daß nur die Beihilfen für die Einstellung von Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Einstellung noch kein Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren hatten und deren Einstellung zur Nettoarbeitsplatzschaffung in den betreffenden Unternehmen geführt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (114) Die Beihilfen für Arbeitnehmer mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, d. h. nach Verlust eines Arbeitsplatzes, sind ebenfalls mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Es handelt sich um Arbeitnehmer, die sich aufgrund ihrer Merkmale wegen des auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Auswahlsystems in einer Schwächeposition befinden. Dies gilt insbesondere für Jugendliche unter 25 Jahren, für Hochschulabsolventen bis einschließlich 29 Jahre und Langzeitarbeitslose (über ein Jahr arbeitslos). Um in den Genuß der Vergünstigungen zu kommen, dürfen die Arbeitgeber in den zwölf vorangegangenen Monaten keine Entlassungen vorgenommen haben und müssen außerdem wenigstens 60 % der Arbeitnehmer, deren Ausbildungs- und Arbeitsvertrag in den 24 Vormonaten ausgelaufen ist, (mit unbefristetem Vertrag) weiterbeschäftigten. (115) Die Maßnahmen, bei denen die "de minimis"-Regelung(24) eingehalten wird, fallen nicht unter Artikel 87. In Anwendung dieser Regelung darf der Gesamtbetrag aller Beihilfen zugunsten der Unternehmen, die Arbeitnehmer aufgrund eines Ausbildungs- und Arbeitsvertrags eingestellt haben, innerhalb von drei Jahren 100000 EUR nicht überschreiten. Wie von der Kommission in der Mitteilung über die "de minimis"-Beihilfen erläutert, gilt diese Regelung nicht für unter den EGKS-Vertrag fallende Wirtschaftsbereiche, den Schiffsbau und den Verkehrssektor und die Beihilfen für die Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei. (116) Alle Beihilfen für die Einstellung aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen, bei denen nicht die in den Erwägungsgründen 113 bis 115 genannten Bedingungen erfuellt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und müssen daher zurückgefordert werden. (117) Die Kommission stellt fest, daß Italien gegen Artikel 88 Absatz 3 verstoßen hat, weil es die Beihilfen für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge nach Artikel 15 des Gesetzes 196/97 gewährt hat. (118) Auf der Grundlage der in den Abschnitten V.2.a) und V.2.b) (Erwägungsgründe 97 bis 111) dieser Entscheidung enthaltenen Analyse stellt die Kommission fest, daß nur die Beihilfen für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, bei denen die Verpflichtung zur Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zum Durchschnitt der im Unternehmen in der Zeit vor der Umwandlung bestehenden Arbeitsplätze erfuellt wird, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die Zahl der Arbeitsplätze ist abzüglich der aufgrund unbefristeter Verträge geschaffenen Arbeitsplätze, die nicht eine gewisse Beschäftigungsstabilität gewährleisten, zu berechnen (siehe Erwägungsgrund 106). (119) Die Maßnahmen, bei denen die "de minimis"-Regelung(25) eingehalten wird, fallen nicht unter Artikel 87. Für diese Maßnahmen gelten die gleichen Erwägungen wie für die Ausbildungs- und Arbeitsverträge (siehe Erwägungsgrund 115). (120) Alle Beihilfen für die Umwandlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.