Europäische Union

2000/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1364) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32000D0128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, bei denen die angegebenen Bedingungen nicht erfuellt werden, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und sind daher zurückzufordern. (121) Falls mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden, fordert die Kommission den Mitgliedstaat auf, daß er sie von den Beihilfeempfängern(26) zurückfordert, um den Status quo wiederherzustellen. Dies ist der Fall bei den durch diese Entscheidung als mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfen, die von den Empfängern zurückzuzahlen sind. (122) Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzuzahlenden Beträge werden ab dem Datum, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwendeten Referenzsatzes berechnet - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die von Italien ab November 1995 für die Einstellung von Arbeitnehmern aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen nach Maßgabe der Gesetze 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94 unrechtmäßig gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen insofern unvereinbar, als sie betreffen: - die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Empfängerunternehmen für Arbeitnehmer, die noch nie ein Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren haben, im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, - die Einstellung von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Zwecke dieser Entscheidung sind unter Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Jugendliche unter 25 Jahren, Hochschulabsolventen bis einschließlich 29 Jahre und Langzeitarbeitslose, d. h. seit wenigstens einem Jahr Arbeitslose, zu verstehen. (2) Die aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen gewährten Beihilfen, die nicht den Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 (1) Die von Italien aufgrund des Artikels 15 des Gesetzes 196/97 für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern sie die Voraussetzung der Nettoarbeitsplatzsschaffung gemäß den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen erfuellen. Die Zahl der Arbeitsplätze des Unternehmens wird abzüglich der Arbeitsplätze berechnet, denen die Umwandlung zugute kommt, und der Arbeitsplätze, die durch befristete Arbeitsverträge geschaffen wurden oder die nicht eine gewisse Beschäftigungsstabilität gewährleisten. (2) Die Beihilfen für die Umwandlung befristeter in unbefristete Ausbildungs- und Arbeitsverträge, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Italien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um von den Empfängern diejenigen Beihilfen zurückzufordern, die nicht den Voraussetzungen der Artikel 1 und 2 entsprechen und bereits unrechtmäßig gewährt wurden. Die Rückzahlung erfolgt nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts. Auf die zurückzuzahlenden Beträge werden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den Empfängern bereitgestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung Zinsen erhoben. Diese werden auf der Grundlage des Referenzsatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents bei den Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berechnet. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Mai 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 11. (2) Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 154 vom 4.7.1997. (3) Siehe Fußnote 1. (4) Diese Informationen bestehen ausschließlich aus amtlichen statistischen Daten, die vom italienischen statistischen Amt (ISTAT "Arbeitskräfte - Durchschnitt 1997" und "Hochschulbildung und Arbeitsmarkt") und von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - OECD (Ein Blick auf die Bildung, Ausgabe 1997) veröffentlicht wurden. Die von der Confindustria übermittelten Unterlagen sind ausschließlich die graphische Darstellung dieser Daten. (5) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (6) ABl. C 213 vom 23.7.1996, S. 4. (7) Siehe Fußnote 1. (8) Ziffer 12.6 des Schreibens der Kommission vom 17. August 1998 (siehe Fußnote 1). (9) Zur Stützung dieser These nennt die Confindustria das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris gegen Kommission, Slg. 1980, S. 2671. (10) Staatliche Beihilfe N 692/97. (11) Urteil vom 13. Juli 1998 in der Rechtssache 102/87, SEB, Slg. 1988, S. 4067. (12) Siehe Fußnote 5. (13) Siehe Fußnote 5. (14) Siehe Fußnote 1. (15) Ziffer 12.3 des Schreibens der Kommission vom 17. August 1998 (siehe Fußnote 1). (16) Beschäftigung der Jugendlichen, Bericht des Internationalen Arbeitsamts für die Ministerkonferenz über Jugendprobleme, 8. bis 12. August 1998, Lissabon, Punkt 1.1. (17) Ebenda. (18) Bericht des Internationalen Arbeitsamts für die Ministerkonferenz über Jugendprobleme, 8. bis 12. August 1998, Lissabon, Punkt 1.5 (siehe Fußnote 16). (19) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (20) Siehe Fußnote 5. (21) Im ersten Bericht über staatliche Beihilfen in der Europäischen Gemeinschaft (1988) heißt es: "Allgemeine Maßnahmen beziehen sich einheitlich auf die gesamte Volkswirtschaft und begünstigen nicht bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige." (22) Siehe Fußnote 5. (23) Siehe Staatliche Beihilfe N 692/97. (24) Mitteilung der Kommission über die "de minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996). (25) Siehe Fußnote 24. (26) Mitteilung der Kommission vom 24. November 1983 (ABl. C 318 vom 24.11.1983, S. 3). Siehe auch Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70-72, Kommission gegen Deutschland, Slg. 1973, S. 813, und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil gegen Kommission, Slg. 1987, S. 901.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.