Europäische Union

2000/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1364) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 32000D0128. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Arbeitnehmern im Alter von 16-32 Jahren. Dieses Instrument wäre außerdem für die süditalienischen Gebiete mit ihrer hohen Arbeitslosigkeit besonders wichtig. Wie die italienischen Behörden angeben, zielen die Ausbildungs- und Arbeitsverträge darauf ab, die Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt von Arbeitnehmern zu fördern, die wegen ihres Alters oder besonderer Umstände Eingliederungsschwierigkeiten haben. (41) Was die Altersgruppe der 16- bis 25jährigen betrifft, sind die italienischen Behörden der Meinung, daß es für die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Vertrag keine Probleme gibt, weil diese Altersgruppe als eine benachteiligte Kategorie zu betrachten ist. Daher wird nicht die Nettoarbeitsplatzschaffung in einem Bezugszeitraum als Voraussetzung gefordert. (42) Die italienischen Behörden rechtfertigen außerdem die Anwendung der fraglichen Maßnahmen auf die Altersgruppe 26-32 Jahre, weil sie zu den Gruppen mit besonderen Schwierigkeiten gehört: die Personen in dieser Altersgruppe sind Langzeitarbeitslose oder können unter Berücksichtigung der Beschäftigungsgrundlage in Italien den Jugendlichen unter 26 Jahren gleichgestellt werden. (43) Zur Untermauerung ihrer Argumente betonen die italienischen Behörden, daß nach den statistischen Daten für die Jahre 1994 bis 1996 die Altersgruppe 25-32 Jahre landesweit einen Prozentsatz registrierter Arbeitsloser in Höhe von 34,3 % (1994), 33,1 % (1995) und 32,8 % (1996) aufweist. Im Mezzogiorno liegt der Prozentsatz höher, und die Quoten belaufen sich auf 39 %, 37 % bzw. 36,4 %. Diesen Daten ist zu entnehmen, daß der Prozentsatz der registrierten Arbeitslosen in der Altersgruppe 19-24 Jahre unter der der Altersgruppe 25-32 Jahre liegt und in den gleichen Jahren 31,7 %, 31,1 % bzw. 30,8 % beträgt. Diese Daten für die Altersgruppe 25-32 Jahre haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 5. März 1999 übermittelt (Tabelle 7). Tabelle 7 Prozentsatz der registrierten Arbeitslosen - Altersgruppe 25-32 Jahre (von den italienischen Behörden übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (44) Die italienischen Behörden stellen zudem die Lage der jungen Hochschulabsolventen dar, deren Durchschnittsalter beim Eintritt in die Arbeitswelt hoch liegt (27 Jahre). Die größten Probleme ergeben sich in der Altersgruppe 30-34 Jahre. Mit Schreiben vom 5. März 1999 haben die italienischen Behörden mitgeteilt, daß das Alter der Arbeitsaufnahme den Zeitpunkt der Ersteinstellung darstellt (die Zeit des Eintritts in den Arbeitsmarkt wäre der Zeitraum zwischen dem Erwerb des Hochschulabschlusses und der Ersteinstellung). Die italienischen Behörden betonen überdies, daß aufgrund des Hochschulabschlusses keine Berufe ausgeübt werden können, für die ein Staatsexamen notwendig ist. 42,3 % der Hochschulabsolventen haben ein Alter zwischen 27 und 34 Jahren, 4,4 % sind älter als 35 Jahre, und 15,8 % sind zwischen 23 und 24 Jahre alt. Während der Erhebung waren 33,3 % der Hochschulabsolventen ohne Arbeit. Im Mezzogiorno lag dieser Prozentsatz bei 46,6 %. Tabelle 8 Alter, in dem ein Hochschulabschluß erworben wird - 1995 (von den italienischen Behörden übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (45) Den italienischen Behörden zufolge beträgt die Arbeitslosenquote der Hochschulabsolventen in der Altersgruppe 25-39 Jahre 12,4 %, d. h., sie liegt höher als die Arbeitslosenquote der Personen gleichen Alters, die nur einen Abschluß der Sekundarstufe I (10,9 %) oder der Sekundarstufe II (10,8 %) besitzen und über mehr Zeit verfügen, um die Probleme der Ersteingliederung in den Arbeitsmarkt zu bewältigen. Nach Aussagen der italienischen Behörden ist die höhere Arbeitslosigkeit bei Hochschulabsolventen im wesentlichen auf die Anfangsschwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt zurückzuführen. In den südlichen Regionen werden diese Schwierigkeiten noch durch geringere Aussichten auf einen Arbeitsplatz und einen schwierigeren Übergang von der Schule ins Erwerbsleben verstärkt. In diesen Regionen liegt die Arbeitslosenquote der Hochschulabsolventen jedoch unter der der Jugendlichen mit Sekundarabschluß (17,4 % gegenüber 20,7 %). Tabelle 9 Arbeitslosenquote in der Altersgruppe 25-39 Jahre nach Bildungsabschluß (von den italienischen Behörden übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (46) Nach Angaben der italienischen Behörden ist die Zeit der Arbeitsuche für die 25- bis 39jährigen besonders lang; auch war hier in der Zeit von 1995 bis 1997 eine Aufwärtstendenz zu verzeichnen. Tabelle 10 Durchschnittliche Zahl der Monate für die Arbeitssuche je Arbeitnehmer (1997) (von den italienischen Behörden übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (47) Andere von den italienischen Behörden vorgelegte statistische Daten zeigen, daß in Süditalien die für die Arbeitsuche notwendige Zeit bei Hochschulabsolventen von 36,3 Monaten im Jahr 1995 auf 39 Monate in 1996 und 44,3 Monate im Jahr 1997 anstieg. Landesweit betrug dieser Zeitraum 26,8 Monate (1995), 27,9 Monate (1996) und 28,3 Monate (1997). (48) Der vom Statistischen Amt Italiens (ISTAT) veröffentlichte zweite Bericht über die Lage der Jugendlichen im Jahr 1997 zeigt, daß in der Altersgruppe 15-24 Jahre 65 % der Arbeitslosen erklären, daß die für die Arbeitsuche notwendige Zeit über einem Jahr liegt (Langzeitarbeitslosigkeit), während 14 % bzw. 19 % erklären, daß sie zwischen 6 und 11 Monaten oder weniger als 6 Monate nach einer Beschäftigung gesucht haben. Diesen Daten zufolge betrifft die Langzeitarbeitslosigkeit 46 % aller Arbeitslosen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, und 74 % derjenigen, die eine Erstbeschäftigung suchen. In der Altersgruppe 25-34 Jahre beträgt die Langzeitarbeitslosigkeit 78 %, während 15 % der Arbeitslosen erklären, daß die Arbeitsuche weniger als 6 Monate dauert, und 11 % erklären, daß sie zwischen 6 und 11 Monate dauert. In diesem Fall betrifft die Langzeitarbeitslosigkeit 55 % der Arbeitslosen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, und 86 % derjenigen, die eine Erstbeschäftigung suchen. (49) Die italienischen Behörden haben außerdem statistische Daten für "Singles" vorgelegt, um daraus den Verbleib bei den Eltern abzuleiten und die Behauptung zu untermauern, daß eine Erhöhung der Altersgrenze in der "Kategorie Jugendliche" erforderlich ist. Den statistischen Ergebnissen zufolge entfallen in der Altersgruppe 15-24 Jahre auf die Singles 29,2 % der Bevölkerung in den Jahren 1995, 1996 und 1997. Erweitert man die "Kategorie Jugendliche" auf 34 Jahre, belaufen sich diese Prozentsätze auf 36,6 % (1995), 37,1 % (1996) und 37,4 % (1997). (50) Nach einer Erhebung des Censis (32. Bericht über die soziale Lage des Landes - 1998) ist die Familie von wesentlicher Bedeutung, um die Schwierigkeiten der Familienmitglieder hinsichtlich des verfügbaren Einkommens und der Arbeit auszugleichen. Im Jahr 1995 lebten von den Jugendlichen im Alter von 20 bis 24 Jahren noch 87 % bei den Eltern und von den Jugendlichen im Alter von 25 bis 29 Jahren noch 56 %. Tabelle 11 Anteil der "Singles" an der Gesamtbevölkerung (von den italienischen Behörden übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (51) Wie die italienischen Behörden betonen, liegt für das Jahr 1995 die Arbeitslosenquote im Süden und auf den Inseln sehr hoch. Für die Altersgruppe 25 bis 39 Jahre liegt sie über 50 %, und für die folgenden Altersgruppen sind die Arbeitslosenquoten eindeutig höher als in Nord- und Mittelitalien. Tabelle 12 Arbeitslosenquote nach Altersgruppe und Landesteil (Nord-, Mittelitalien, Mezzogiorno und Inseln) - 1995 (von den italienischen Behörden übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (52) In den Jahren 1996 und 1997 verhält es sich ähnlich, d. h., die Arbeitslosenquoten liegen in Süditalien höher. Auch die zeitliche Entwicklung weist Unterschiede zwischen Nord-, Mittel- und Süditalien auf. In den norditalienischen Regionen ist für die Altersgruppe 15-19 Jahre (24,2 % im Jahr 1995 und 22,7 % im Jahr 1997) und die Altersgruppe 20-24 Jahre (18,1 % im Jahr 1995 und 17,3 % im Jahr 1997) eine konstante Abnahme der Arbeitslosigkeit festzustellen. In Mittelitalien ist ein Anstieg der Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe 25-29 Jahre zu beobachten, während für die süditalienischen Regionen die Arbeitslosenquote nur in der Altersgruppe 15-19 Jahre abnimmt. Die Arbeitslosenquote in der Altersgruppe 24-29 Jahre beispielsweise stieg von 34 % im Jahr 1995 auf 36,5 % im Jahr 1997. (53) Nach Angaben der italienischen Behörden geht außerdem aus den im Zweiten Bericht über die Lage der Jugendlichen veröffentlichten Erhebungen hervor, daß von insgesamt 2805000 Arbeitsuchenden im Jahr 1997 37 % zur Altersgruppe 15-24 Jahre und 38 % zur Altersgruppe 25-34 Jahre gehören. Insgesamt sind 75 % der arbeitsuchenden Personen im Alter von 15 bis 34 Jahren. Hauptmerkmal ist hier, daß 54 % dieser Arbeitslosen von 15 bis 34 Jahren eine Erstbeschäftigung suchen. (54) Die italienischen Behörden haben auch die Arbeitslosenquoten nach Altersgruppe, Bildungsabschluß und Landesteil vorgelegt. Sie haben angegeben, daß in den nord- und mittelitalienischen Regionen die Arbeitslosenquote je nach Bildungsabschluß keine wesentlichen Unterschiede aufweist, während in den süditalienischen Regionen größere Unterschiede zu beobachten sind: 12,5 % bei Hochschulabsolventen mit Doktortitel oder Spezialisierung und 34 % bei Sekundarschul- und Hochschulabsolventen. Tabelle 13 Arbeitslosenquote nach Altersgruppe und Bildungsabschluß in Süditalien - 1995 (von den italienischen Behörden übermittelte Angaben) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (55) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, daß die zeitliche Entwicklung der Arbeitslosenquoten in den Jahren 1995, 1996 und 1997 einen Anstieg zeigt, und zwar mit sehr verstärkter Tendenz in Mittel- und Süditalien. Süditalien hat auch den größten Unterschied zwischen den Arbeitslosenquoten nach Bildungsabschluß zu verzeichnen. (56) Die italienischen Behörden bemerken außerdem, daß die im Rahmen der Ausbildungs- und Arbeitsverträge obligatorische Vermittlung einer Ausbildung als von den Unternehmen geforderte Gegenleistung zu bewerten ist. Diese Ausbildung wäre nicht auf die Mindestzahl der gesetzlich vorgesehenen Stunden beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf eine Ausbildung am Arbeitsplatz. Die italienischen Behörden betonen, daß in vielen Fällen die Beihilfen für die berufliche Ausbildung oder Umschulung nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 87 und 88 fallen. Wenn dagegen diese Maßnahmen unter Artikel 87 Absatz 1 fallen, werden sie von der Kommission positiv beurteilt. (57) In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden Daten zur Berechnung der Ausbildungskosten und ihrer Inzidenz auf die den Arbeitgebern gezahlten Zuwendungen vorgelegt: Bei einer Hoechstzuwendung (basierend auf einer 100%igen Ermäßigung der Sozialabgaben) pro Jahr und pro Arbeitnehmer in Höhe von 11282256 ITL (5826,80 EUR) werden die Ausbildungskosten auf 1575000 ITL (813,42 EUR) angesetzt. Diesem Betrag sind noch die mit der Ausbildung am Arbeitsplatz verbundenen Kosten hinzuzurechnen. (58) Zu der Erhöhung der Altersgrenze über 32 Jahre hinaus durch die Regionalbehörden machen die italienischen Behörden folgende Angaben: 35 Jahre in der Region Latium, 38 Jahre in Kalabrien, 40 Jahre in Kampanien, in den Abruzzen und auf Sardinien und 45 Jahre in der Basilikata, in Molise, in Apulien und auf Sizilien. (59) Schließlich weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß die Beihilfe auf höchstens drei Jahre befristet ist. IV.2. Beihilfen für die Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge (60) Die italienischen Behörden bemerken, daß die Beihilferegelung mit den gemeinschaftlichen Leitlinien, die die Erhaltung neugeschaffener Arbeitsplätze fördern, in Einklang steht. Die Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge würde zu einer Nettoarbeitsplatzschaffung führen, da aus prekären Arbeitsverhältnissen feste Arbeitsverhältnisse würden. Die mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag eingestellten Arbeitnehmer dürften nicht der Belegschaft des Unternehmens hinzugerechnet werden, damit nachgeprüft werden kann, ob tatsächlich neue Arbeitsplätze entstanden sind. Außerdem weisen die italienischen Behörden darauf hin, daß ohne diese Maßnahmen die Arbeitgeber auf andere Formen befristeter Verträge zurückgreifen würden. (61) Schließlich heben die italienischen Behörden hervor, daß diese Auslegung von der Kommission befürwortet wurde, als sie die mit dem Regionalgesetz (Sizilien) Nr. 30 vom 7. August 1997 eingeführte Beihilferegelung(10) genehmigt hat. V. WÜRDIGUNG V.1. Ausbildungs- und Arbeitsverträge V.1.a) Beihilfecharakter der von den Ausbildungs- und Arbeitsverträgen vorgesehenen Maßnahmen (62) Die Ausbildungs- und Arbeitsverträge nach dem Gesetz Nr. 863/84 stellen keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 dar, sondern eine allgemeine Maßnahme. Die vorgesehenen Vergünstigungen waren einheitlich, automatisch, unterschiedslos und auf der Grundlage objektiver Kriterien auf alle Unternehmen anwendbar. (63) Die Änderungen, die an dieser Regelung 1990 mit dem Gesetz 407/90 vorgenommen wurden, haben sich auf die Art der Maßnahmen ausgewirkt. Den neuen Vorschriften zufolge werden die Ermäßigungen nach Standort des Empfängerunternehmens und nach dem Wirtschaftszweig, zu dem es gehört, gestaffelt. Folglich haben einige Unternehmen höhere Ermäßigungen erhalten als konkurrierende Unternehmen. (64) Die selektiven Ermäßigungen, die bestimmte Unternehmen gegenüber anderen Unternehmen desselben Mitgliedstaats begünstigen, und die Tatsache, daß die Selektivität individuell, regional oder sektoral gehandhabt wird, stellen hinsichtlich des Unterschiedsbetrags der Ermäßigung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können. Dieser Unterschiedsbetrag begünstigt Unternehmen, die in bestimmten Gebieten Italiens tätig sind, insofern, als die gleiche Beihilfe nicht Unternehmen mit Standort in anderen Gebieten gewährt wird. (65) Eine derartige Beihilfe verfälscht den Wettbewerb, weil sie die finanzielle Position und die Handlungsmöglichkeiten der Empfängerunternehmen gegenüber ihren keine Beihilfe erhaltenden Wettbewerbern stärkt. Wenn sich diese Auswirkungen im innergemeinschaftlichen Handel zeigen, wird dieser durch die Beihilfe beeinträchtigt. (66) Insbesondere verfälschen derartige Beihilfen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten, wenn die Empfängerunternehmen einen Teil ihrer Erzeugung in andere Mitgliedstaaten ausführen; ebenso wird die inländische Erzeugung, auch wenn die Unternehmen keine Ausfuhren tätigen, begünstigt, weil die Beihilfe die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den italienischen Markt auszuführen, verringert(11). (67) Aus diesen Gründen sind die fraglichen Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 1 EWR-Abkommen grundsätzlich verboten und können nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, es sei denn, es findet eine der dort vorgesehenen Ausnahmeregelungen Anwendung. (68) Was die Förmlichkeiten betrifft, so hätte die Regelung bei der Kommission im Entwurfstadium angemeldet werden müssen, wie in Artikel 88 Absatz 3 vorgesehen. Da die italienische Regierung keine Anmeldung vorgenommen hat, sind die Beihilfen nach dem Gemeinschaftsrecht unzulässig, da Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht befolgt wurde, und sie können nur als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie in den Genuß einer im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelung kommen. V.1.b) Vereinbarkeit der Ausbildungs- und Arbeitsverträge (69) Nachdem die Kommission festgestellt hat, daß die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, hat sie zu beurteilen, ob sie aufgrund von Artikel 87 Absätze 2 und 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (70) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen vertritt die Kommission die Ansicht, daß derartige Beihilfen nicht für die Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absatz 2 in Frage kommen, weil es sich weder um Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) noch um Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) noch um in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) genannte Beihilfen handelt. Außerdem sind auf diese Beihilfen nicht die regionalen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) anwendbar, da es sich nicht um Investitionsbeihilfen handelt. Aus offensichtlichen Gründen sind auch die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) nicht anwendbar. (71) Nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(12) steht die Kommission folgenden Beihilfen grundsätzlich befürwortend gegenüber: - Beihilfen für Arbeitslose und - Beihilfen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze (Nettoarbeitsplatzschaffung) in KMU und in für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Betracht kommenden Regionen oder - Beihilfen zur Förderung der Einstellung bestimmter Arbeitnehmergruppen, deren Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im gesamten Hoheitsgebiet mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist; in diesem Fall reicht es aus, daß der Arbeitsplatz durch freiwilliges Ausscheiden und nicht durch eine Entlassung frei geworden ist. (72) Den Leitlinien zufolge muß sich die Kommission außerdem vergewissern, daß "das Niveau der Beihilfe nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um die Schaffung von Arbeitsplätzen anzuregen", und daß eine gewisse Arbeitsplatzsicherheit gewährleistet ist. (73) Außerdem kann die Kommission nach den Leitlinien auch Beihilfen zur Erhaltung der Beschäftigung genehmigen, wenn sie Gebieten vorbehalten sind, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallen. Darüber hinaus müssen derartige Beihilfen zeitlich begrenzt und degressiv sein sowie auf die Überwindung strukturbedingter Nachteile und die Förderung einer dauerhaften Entwicklung abzielen, wobei die Vorschriften für sensible Sektoren einzuhalten sind. (74) Nach Prüfung der Angaben im Rahmen dieses Verfahrens ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, daß die Beihilfen zur Einstellung durch Ausbildungs- und Arbeitsverträge folgende Merkmale aufweisen: - Sie betreffen nicht ausschließlich die Einstellung von Arbeitnehmern, die eine Erstbeschäftigung suchen oder durch Verlust des früheren Arbeitsplatzes arbeitslos sind, da diese Voraussetzung in den italienischen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist. - Sie zielen nicht auf die Nettoarbeitsplatzschaffung im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(13) ab, wenngleich Entlassungen im vorangegangenen Zeitraum verboten sind. - Sie dienen nicht der Einstellung bestimmter Arbeitnehmergruppen, deren Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Angesichts der sehr hohen Altersgrenze (32 Jahre) ist zu prüfen, ob die von den italienischen Behörden und sonstigen Beteiligten abgegebenen Stellungnahmen zur Definition der "benachteiligten Kategorien" mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen übereinstimmen. Die Abgrenzung der Altersgruppe "Jugendliche" wird somit für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt von entscheidender Bedeutung. (75) Die fragliche Beihilferegelung gilt für Arbeitnehmer der Altersgruppe 16-32 Jahre und ist den italienischen Behörden zufolge als die benachteiligten Kategorien umfassend zu betrachten, die Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt haben, weil sie zur Kategorie der Jugendlichen oder der Langzeitarbeitslosen gehören. (76) Die Kommission möchte bemerken, daß in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen zur Abgrenzung der Kategorie Jugendliche keine Altersgrenze festgesetzt wird. Wie bereits bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 wegen der in Rede stehenden Maßnahmen gesagt(14), stellt die Kommission jedoch fest, daß sowohl die auf Gemeinschaftsebene durchgeführten Maßnahmen zugunsten Jugendlicher als auch die allgemeinen von den Mitgliedstaaten angekündigten Maßnahmen Jugendliche unter 25 Jahren betreffen(15). Diese Altersgrenze wird auch vom Internationalen Arbeitsamt in seinem Bericht über die Beschäftigung der Jugendlichen bestätigt, in denen letztere als zur Altersgruppe zwischen 15 und 24 Jahren gehörend bezeichnet werden(16). Dem Bericht zufolge ist die praktische Abgrenzung der Gruppe der Jugendlichen von Land zu Land aus kulturellen und institutionellen Gründen sehr unterschiedlich. In den Industrieländern und in Osteuropa mit seiner Übergangswirtschaft entspricht die Altersgrenze im allgemeinen dem Ende der Schulpflicht. Die Obergrenze ist dagegen variabler(17). (77) Die von den italienischen Behörden und der Confindustria übermittelten statistischen Daten zeigen, daß der italienische Arbeitsmarkt hohe Arbeitslosenquoten auch über die Altersgruppe der 20- bis 24jährigen hinaus aufweist. (78) Obwohl in Süditalien die Arbeitslosigkeit stärker ist, kann nicht behauptet werden, daß der Prozentsatz der Arbeitsuchenden in der Altersgruppe 25-34 Jahre höher liegt als in der Altersgruppe 15-24 Jahre. In diesem Zusammenhang bemerkt die Kommission ferner, daß die von der Confindustria für diese beiden Altersgruppen angegebenen Prozentsätze nicht den vorgelegten Daten entsprechen (Tabelle 2). Aus Tabelle 2, aber auch aus Tabelle 12 ergibt sich dagegen, daß der Prozentsatz der Arbeitsuchenden in der Altersgruppe 25-29 Jahre im Vergleich zur Altersgruppe 20-24 Jahre erheblich zurückgeht. Es handelt sich um eine allgemeine Erscheinung in ganz Italien, die von anderen statistischen Daten (Tabelle 1) bestätigt wird, die die Arbeitslosenquoten in Italien mit dem europäischen Durchschnitt vergleichen. (79) Die Angaben der italienischen Behörden (Tabelle 7) enthalten für die zur Altersgruppe 25-32 Jahre gehörenden registrierten Arbeitslosen einen höheren Prozentsatz als für die zur Altersgruppe 19-24 Jahre gehörenden. Aus diesen Daten ergeben sich außerdem Prozentsätze für die registrierten Arbeitslosen, die über den von Eurostat errechneten Arbeitslosenquoten (Tabelle 1) liegen. Dieser Unterschied ist darauf zurückzuführen, daß die Eurostat-Daten auf der vom Internationalen Arbeitsamt aufgestellten Definition der Arbeitslosigkeit beruhen. Für das Arbeitsamt sind drei Kriterien zu berücksichtigen: ohne Arbeit sein, aktiv auf Arbeitsuche sein und bereit sein, innerhalb von zwei Wochen die Arbeit aufzunehmen. Diese Kriterien werden allerdings nicht für die Registrierung als Arbeitslose in Italien verwendet, zu denen oft Personen gehören, die nicht aktiv Arbeit suchen (beispielsweise Studenten, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben). (80) Nach Ansicht der Kommission müssen die Angaben für die Arbeitslosenquoten, auch was ihre zeitliche Entwicklung betrifft, in Zusammenhang mit anderen Daten gebracht werden, eben gerade mit dem durchschnittlichen Zeitraum, in dem die Arbeitslosen Arbeit suchen, und dem durchschnittlichen Alter beim Hochschulabschluß. (81) Was ersteren Punkt betrifft, d. h. die durchschnittliche Dauer der Arbeitsuche, ist zu bemerken, daß sie mit dem Alter zunimmt und in der Altersgruppe 30-39 Jahre schließlich 37 Monate beträgt (Tabelle 6). Diese Daten erklären teilweise die strukturelle Arbeitslosigkeit. Die italienischen Behörden haben dieses Merkmal des italienischen Arbeitsmarkts hervorgehoben, das überdies im Süden noch auffälliger ist, wo die Arbeitslosenquote am höchsten liegt (Tabelle 11). Zu den verschiedenen Altersgruppen haben die italienischen Behörden auf die Ergebnisse hingewiesen, zu de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.