Europäische Union

2000/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1364) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 32000D0128 2000/128/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1364) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 042 vom 15/02/2000 S. 0001 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1364) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/128/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den obengenannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Nr. 3081 vom 7. Mai 1997 haben die italienischen Behörden bei der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag (ex-Artikel 93 Absatz 3) einen Gesetzentwurf angemeldet, der später vom Parlament verabschiedet wurde (Gesetz Nr. 196 vom 24. Juni 1997) und "Vorschriften zur Förderung der Beschäftigung"(2) enthält. Da es um die Einführung von Beihilfen geht, wurde der Gesetzentwurf in das Register der angemeldeten Beihilfen unter N 338/97 eingetragen. Mit Schreiben der Kommission Nr. 52270 vom 4. Juni 1997 wurden zusätzliche Auskünfte verlangt, die die italienischen Behörden mit Schreiben des Ministerpräsidenten vom 11. September 1997 und Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens Nr. 7224 vom 28. Oktober 1997 erteilt haben. Aufgrund dieser Angaben wurde die Untersuchung auf andere mit diesem Maßnahmenpaket verbundene Beihilferegelungen ausgedehnt. Es handelt sich um die Gesetze 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94 zur Regelung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge. Weil die vorgesehenen Beihilfen bereits ausgezahlt werden, wurden die genannten Gesetze in das Register der nicht angemeldeten Beihilfen unter NN 164/97 eingetragen. (2) Die Prüfung der Angelegenheit wurde durch einen weiteren Schriftwechsel und durch Zusammenkünfte ergänzt, und zwar durch die Schreiben der Kommission Nr. 55050 vom 6. November 1997 und Nr. 51980 vom 11. Mai 1998 sowie die Schreiben der italienischen Behörden Nr. 2476 vom 10. April 1998 und Nr. 3656 vom 5. Juni 1998 und die Zusammenkünfte vom 27. November 1997, 3. März 1998 und 8. April 1998 in Rom. (3) Mit Schreiben vom 17. August 1998 hat die Kommission die italienische Regierung von ihrem Beschluß unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (ex-Artikel 93 Absatz 2) wegen der seit November 1995 gewährten Beihilfen zur Einstellung aufgrund befristeter Ausbildungs- und Arbeitsverträge nach Maßgabe der Gesetze 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94 einzuleiten. Mit demselben Schreiben hat die Kommission die italienische Regierung außerdem von ihrem Beschluß unterrichtet, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfen für die in Artikel 15 des Gesetzes 196/97 vorgesehene Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge einzuleiten. (4) Der Beschluß der Kommission zur Verfahrenseinleitung wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, ihr ihre Stellungnahmen zu den fraglichen Maßnahmen zu übermitteln. (5) Die italienische Regierung hat ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 4. November 1998 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 hat die Kommission genauere zusätzliche Auskünfte verlangt, die die italienische Regierung mit Schreiben vom 5. März 1999 erteilt hat. (6) Mit Schreiben vom 11. Januar 1999 hat die Confedrazione Generale dell'Industria Italiana (Confindustria - Dachverband der italienischen Industrie) der Kommission ihre Bemerkungen mitgeteilt, die mit Schreiben vom 21. Januar 1999 der italienischen Regierung übermittelt wurden, wobei ihr Gelegenheit gegeben wurde, sich zu ihnen zu äußern. (7) Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 hat die Kommission darüber hinaus von der Confindustria genauere zusätzliche Auskünfte verlangt, die ihr mit Schreiben vom 22. Februar 1999 erteilt wurden. Mit Schreiben vom 31. März 1999 hat die Confindustria ihre letzten Bemerkungen übermittelt(4). II. DIE ITALIENISCHEN BEIHILFEGESETZE II.1. Ausbildungs- und Arbeitsverträge (8) Die Ausbildungs- und Arbeitsverträge wurden mit dem Gesetz 863/84 eingeführt. Es handelt sich um befristete Verträge zur Einstellung von Arbeitslosen im Alter von höchstens 29 Jahren. Für Einstellungen aufgrund dieser Verträge wurden die Arbeitgeber zwei Jahre lang ganz oder teilweise von den Sozialabgaben befreit. Diese Befreiung wurde allgemein, automatisch, einheitlich und unterschiedslos im gesamten Hoheitsgebiet angewandt. (9) Die Anwendungsmodalitäten für diese Verträge wurden geändert durch das Gesetz 407/90 (Einführung einer regionalen Staffelung der Beihilfen), durch das Gesetz 160/91 (Anhebung des Mindestalters der einzustellenden Arbeitnehmer auf 32 Jahre) und durch das Gesetz 451/94 (Einführung des auf ein Jahr befristeten Ausbildungs- und Arbeitsvertrags und Festsetzung einer Mindestzahl von Ausbildungsstunden). (10) Diesen Gesetzen zufolge handelt es sich bei dem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag um einen befristeten Vertrag für die Einstellung Jugendlicher zwischen 16 und 32 Jahren. Die Regionalbehörden können die Altersgrenze nach eigenem Ermessen anheben. Es wird zwischen zwei Kategorien von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen unterschieden: - Die erste Kategorie betrifft Tätigkeiten, die ein hohes Ausbildungsniveau verlangen. Dieser Vertrag hat eine Hoechstlaufzeit von 24 Monaten und muß eine Ausbildung von mindestens 80-130 Stunden umfassen, die am Arbeitsplatz erteilt wird. - Die zweite Kategorie betrifft Verträge, die eine Laufzeit von zwölf Monaten nicht überschreiten dürfen und eine Ausbildung von 20 Stunden beinhalten. (11) Das Hauptmerkmal des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags besteht darin, daß ein Ausbildungsprogramm für den Beschäftigten vorgesehen ist, um ihm eine spezifische Qualifikation zu vermitteln. Die Ausbildungsprogramme werden in der Regel von Unternehmenskonsortien oder Berufsverbänden ausgearbeitet und vom Arbeitsamt genehmigt, das überprüft, ob der Beschäftigte nach der Ausbildung über die erforderliche Qualifikation verfügt. (12) Die Einstellung aufgrund von Ausbildungs- und Arbeitsverträgen wird durch ermäßigte Sozialabgaben gefördert: - 25 % für Unternehmen in verschiedenen Gebieten des Mezzogiorno, - 40 % für in denselben Gebieten ansässige Unternehmen in den Sektoren Handel und Tourismus mit weniger als 15 Beschäftigten, - eine vollständige Befreiung von den Abgaben für Handwerksbetriebe und Unternehmen in Gebieten mit einer über dem Landesdurchschnitt liegenden Arbeitslosenquote. (13) Um in den Genuß dieser Ermäßigungen zu gelangen, darf in den vorangegangenen zwölf Monaten kein Personal abgebaut worden sein, außer wenn die Einstellung Arbeitnehmer mit einer anderen Qualifikation betrifft. Eine weitere Bedingung ist, daß mindestens 60 % der Beschäftigten, deren Ausbildungs- und Arbeitsvertrag in den vorangegangenen 24 Monaten abgelaufen ist, auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrags weiterbeschäftigt werden. (14) Bei den Ausbildungs- und Arbeitsverträgen der zweiten Kategorie (einjährige Laufzeit) gilt als Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wird. Die Ermäßigungen werden nach dieser Umwandlung ein Jahr lang gewährt. (15) Die italienischen Behörden heben hervor, daß es sich um eine Beihilferegelung zur Förderung der Beschäftigung Jugendlicher handelt. Ihrer Ansicht nach ist es aufgrund der Besonderheiten des italienischen Markts angebracht, die normalerweise für diese Kategorie geltende Altersgrenze von 25 Jahren auf 32 Jahre anzuheben. (16) In dem Beschluß zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 hat die Kommission die Ansicht vertreten, daß die Einstellungen aufgrund der Ausbildungs- und Arbeitsverträge auf den ersten Blick folgende Merkmale aufweisen: - Sie betreffen nicht unbedingt die Einstellung von Arbeitnehmern, die noch nie ein Beschäftigungsverhältnis hatten oder ihr bisheriges verloren haben, da diese Vorbedingung in den italienischen Vorschriften nicht vorgesehen ist. - Sie tragen nicht zur Nettoarbeitsplatzschaffung im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(5) bei, da keine Verpflichtung zur Erhöhung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens vorgesehen ist, wenngleich Entlassungen im vorangegangenen Zeitraum verboten sind. - Sie dienen nicht der Einstellung bestimmter Arbeitnehmergruppen, deren Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Schwierigkeiten bereitet. Angesichts der hohen Altersgrenze (32 Jahre) - die von den Regionalbehörden ohne weiteres erhöht werden kann - ist nicht unbedingt davon auszugehen, daß es sich um die "Kategorie Jugendliche" handelt, wie die italienischen Behörden behaupten. II.2. Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge (17) In Artikel 15 des Gesetzes 196/97 ist vorgesehen, daß die Unternehmen der Ziel-1-Gebiete, die Ausbildungs- und Arbeitsverträge der ersten Kategorie (zwei Jahre) bei deren Auslaufen in unbefristete Verträge umwandeln, für ein weiteres Jahr von den Sozialabgaben befreit werden. Sie müssen die Beihilfen zurückzahlen, falls sie den Arbeitnehmer in den zwölf auf den Förderzeitraum folgenden Monaten entlassen. (18) In diesem Zusammenhang hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens festgestellt, daß bei diesen Beihilfen nicht alle Voraussetzungen der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen eingehalten werden. So mußte die Kommission zu der Ansicht gelangen, daß die Beihilfen wie Beihilfen zur Erhaltung der Beschäftigung zu betrachten sind, die nach den fraglichen Leitlinien Betriebsbeihilfen darstellen. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (19) Die Beteiligten, die im Rahmen des Verfahrens ihre Stellungnahmen abgegeben haben, werden von der Confederazione Generale dell'Industria Italiana (Confindustria) vertreten. III.1. Ausbildungs- und Arbeitsverträge (20) Die Confindustria bemerkt, daß die fragliche Beihilferegelung durch spätere Rechtsvorschriften nicht wesentlich geändert wurde und immer noch allgemeine Anwendung findet. Es würde sich nur um auf die jeweiligen Probleme zugeschnittene Anpassungen handeln. Die in den Gesetzen 169/91 und 451/94 enthaltenen Änderungen würden nicht den "allgemeinen" und "einheitlichen" Charakter der Regelung berühren, da die Maßnahmen unabhängig von dem Wirtschaftszweig und dem betroffenen Wirtschaftsgebiet gelten. Dadurch hätte sich die "automatische" und "unterschiedslose" Anwendung der fraglichen Maßnahmen nicht geändert, da sie hinsichtlich der Förderfähigkeit objektiv und ohne Ermessensspielraum anwendbar sind. (21) Nur das Gesetz 407/90 könnte die allgemeine Natur der Maßnahmen ändern, weil diesem Gesetz zufolge einige Unternehmen heute je nach Standort höhere Ermäßigungen erhalten. Die möglichen Folgen dieser Änderungen wären jedoch auf den Verlust der Einheitlichkeit der Maßnahme beschränkt, wenn die anderen Faktoren gleichbleiben. Nach Auffassung der Confindustria würde durch die Beseitigung der regionalen Staffelung die Maßnahme überfluessig, wenn man von der ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitslosigkeit auf die italienischen Regionen ausgeht, was zur Schließung der Akte wegen Nichtanwendbarkeit von Artikel 87 EG-Vertrag führen dürfte. Daher sollte sich die Prüfung der Kommission im wesentlichen auf den Aspekt der Neuregelung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge beschränken. Die Confindustria teilt daher die Ansicht der Kommission, daß die Beihilfen - in Anbetracht der allgemeinen 25%igen Ermäßigung der Sozialabgaben im gesamten Hoheitsgebiet - die Differenz bei der Ermäßigung der Sozialabgaben zugunsten von Unternehmen in einigen italienischen Regionen darstellen. (22) Die unterschiedliche Höhe je nach Unternehmensgröße wäre zum überwiegenden Teil auf die Finanzschwäche einiger Unternehmen im Vergleich zu anderen und auf die Tatsache zurückzuführen, daß diese Unternehmen einen verhältnismäßig größeren Beitrag zur Arbeitsplatzschaffung leisten würden. Diese Parameter sind nach Ansicht der Confindustria nicht ausreichend, um den Maßnahmen aufgrund der späteren Rechtsvorschriften eine regionale Selektivität im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 zuzuschreiben, da alle Wirtschaftszweige gleich behandelt werden. Die größten Vorteile würden - mit dem Beschäftigungsziel vor Augen - den Dienstleistungsunternehmen entstehen, wohingegen einigen Unternehmen gegenüber konkurrierenden Unternehmen keinerlei Vorteile entstuenden. (23) Nach Auffassung der Confindustria wäre die unterschiedliche Höhe je nach Unternehmensgröße überdies in allen Fällen mit den im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6) vorgesehenen Intensitäten vereinbar. (24) Es wäre nicht möglich, die drei in den Ziffern 12.1 und 12.3 des Schreibens der Kommission vom 17. August 1998(7) genannten Elemente voneinander zu trennen, da die verschiedenen Merkmale sich in gewissem Sinne überlagern. In der Praxis wäre es nicht einfach festzustellen, wann es sich um eine Einstellung Arbeitsloser handelt; ebensowenig kann diese Voraussetzung von der Voraussetzung der Nettoarbeitsplatzschaffung unterschieden werden. (25) Es wäre nach Meinung der Confindustria nicht gerechtfertigt zu sagen, daß die Ausbildungs- und Arbeitsverträge nicht auf die Nettoarbeitsplatzschaffung abzielen, wenn man bedenkt, daß das Gesetz die Pflicht zur Erhöhung der Beschäftigtenzahl des Unternehmens vorsieht. Dies bestätigt der Confindustria zufolge nur, wie wichtig eine objektive Beobachtung des italienischen Arbeitsmarkts ist, auf dem die Ausbildungs- und Arbeitsverträge ein wesentliches Instrument darstellen. (26) Zur Altersgrenze der "Kategorie Jugendliche" bemerkt die Confindustria, daß diese Altersgrenze nicht in allen Ländern einheitlich sein kann. Die Eurostat-Beschäftigungsdaten für Europa im Jahr 1995 würden die Gültigkeit dieser These beweisen; auch hinsichtlich der von der Kommission beanstandeten Altersgruppe weist Italien eine Arbeitslosenquote auf, die über dem europäischen Durchschnitt liegt. Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 29 bis 32 Jahren ist im übrigen identisch mit jener der 25- bis 29jährigen; was Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung für die gesamte Altersgruppe 25-32 Jahre rechtfertigen würde. Tabelle 1 Arbeitslosenquote in Europa nach Altersgruppen - 1995 (von der Confindustria übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (27) Die Confindustria vergleicht darüber hinaus die Altersgruppen 15-29 Jahre und 25-34 Jahre: Ihrer Ansicht nach geht aus nachstehender Tabelle hervor, daß zwar in Norditalien ein erheblicher Unterschied zwischen der Arbeitslosenquote von 49,7 % in der Altersgruppe 15-24 Jahre und von 40,4 % in der Altersgruppe 25-34 Jahre besteht, daß sich jedoch dieses Verhältnis für die Regionen Süditaliens erheblich verringert, wo die Arbeitslosenquote für die Altersgruppe 15-24 Jahre 45 % beträgt und für die Altersgruppe 25-34 Jahre 45,5 %. Dies belegt, daß in Süditalien die Arbeitslosigkeit auch über das Alter von 25 Jahren hinaus hoch bleibt. Tabelle 2 Arbeitsuchende zwischen 15 und 39 Jahren - Prozentsätze nach Altersgruppen und geographischer Verteilung (April 1995) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Bei den Jugendlichen mit Hochschulabschluß (Altersgruppe 25-34 Jahre) ist der Unterschied zwischen dem Prozentsatz der Arbeitslosen in Italien und dem europäischen Durchschnitt noch größer: Der europäische Durchschnitt beläuft sich auf 8,9 %, die Arbeitslosenquote der Jugendlichen mit Hochschulabschluß in Italien dagegen auf 20,4 %. Tabelle 3 Arbeitslosenquote in Europa für die Altersgruppe 25-34 Jahre nach Bildungsabschluß - 1995 (von der Confindustria übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (29) Den Bemerkungen der Confindustria zufolge betrifft die Jugendarbeitslosigkeit eine viel weitere Altersgruppe und vor allem diejenigen, die zwar einen Hochschulabschluß besitzen, aber trotzdem Schwierigkeiten bei der dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt haben. Dies ist besonders im Mezzogiorno festzustellen, weshalb die Altersgrenze von 25 Jahren zu niedrig angesetzt ist. (30) Die Ausbildungs- und Arbeitsverträge hätten das Ziel, praktische und theoretische Kenntnisse zu vermitteln, um die Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt zu fördern. Die mangelnde Flexibilität bei der Anwendung der Leitlinien zur Definition der "Kategorie Jugendliche" ist unerklärlich. Die Confindustria bestreitet die von der Kommission vorgebrachten Argumente, wonach die Regelung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge als Betriebsbeihilfe bezeichnet wird. Sie weist darauf hin, daß kein Zusammenhang zwischen dem (etwaigen) Ausschluß eines Teils der Empfänger (der über 25jährigen) der "Kategorie Jugendliche" und der Tatsache besteht, daß die Ausbildungs- und Arbeitsverträge nicht die erforderliche Zielsetzung hätten und somit Betriebsbeihilfen wären. (31) Die Confindustria weist außerdem darauf hin, daß soziologischen Untersuchungen zufolge Jugendliche im Alter von 29-32 Jahren besondere Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt hätten, da die Arbeitgeber in der Regel bei gleichen beruflichen Qualifikationen jüngere Bewerber vorziehen. Für die einen wie für die anderen handelt es sich um die Suche nach der Erstbeschäftigung: Die Jugendlichen mit Hochschulabschluß, d. h., die ihr Studium beendet haben und auf den Arbeitsmarkt kommen, sind in Italien oft älter als 25 Jahre. Das Hochschulstudium wird durchschnittlich im Alter von 23-25 Jahren abgeschlossen, und die Männer müssen zudem den Wehrdienst ableisten. Die von der Confindustria übermittelten statistischen Daten zeigen, daß 75 % der italienischen Studenten ihren Abschluß im Alter von über 25 Jahren und 50 % erst im Alter von 26,8 Jahren erwerben. (32) Die statistischen Daten für die durchschnittliche Dauer der Arbeitssuche würden beweisen, daß das Phänomen der Jugendarbeitslosigkeit nicht auf das Alter unter 25 Jahren beschränkt ist, weil die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 25-32 Jahren der Zahl der arbeitslosen Jugendlichen im Alter von unter 25 Jahren entspricht. Tabelle 4 Verteilung der Hochschulabsolventen ("Laureati" in Italien) nach Alter - 1995 (von der Confindustria übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (33) Ferner hat die Confindustria darauf hingewiesen, daß die durchschnittliche Dauer der Arbeitsuche mit dem Alter zunimmt. Dies gilt insbesondere für die Hochschulabsolventen, die durchschnittlich in der Altersgruppe 15-24 Jahre 14 Monate, in der Altersgruppe 15-24 Jahre 20 Monate, in der Altersgruppe 25-29 Jahre 20 Monate und in der Altersgruppe 30-39 Jahre 37 Monate arbeitslos bleiben. Für die Gesamtheit der Arbeitsuchenden beträgt die Dauer der Arbeitslosigkeit 24 Monate in der Altersgruppe 15-24 Jahre. Danach verlängert sich die Dauer der Arbeitslosigkeit auf 36 Monate bei den 25- bis 29jährigen und auf 37 Monate bei den 30- bis 39jährigen. Tabelle 5 Arbeitsuchende nach Altersgruppe und Dauer der Suche - Durchschnitt 1997 (von der Confindustria übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Tabelle 6 Durchschnittszahl der Monate der Arbeitsuche je Suchenden - 1997 (von der Confindustria übermittelte Daten) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (34) Die von der Confindustria mitgeteilten statistischen Daten für die Hochschulabsolventen des Jahres 1992 zeigen, daß drei Jahre nach Erwerb des Abschlusses über 50 % der Absolventen noch keinen festen Arbeitsplatz gefunden hatten und daß 23 % noch auf Arbeitsuche sind. Aus den Daten geht zudem hervor, daß 93 % der Jugendlichen unter 24 Jahren und 45,7 % der Jugendlichen von 25-34 Jahren bei den Eltern wohnen. Nach Ansicht der Confindustria ist die Arbeitslosigkeit ein Hemmnis für die Selbständigkeit der Jugendlichen über 25 Jahre. (35) Zu der Selektivität der fraglichen Maßnahmen vertritt die Confindustria die Meinung, daß die Kommission sich in der Begründung der Nichtanwendbarkeit der regionalen Ausnahmebestimmungen widerspricht. Wenn die Kommission meint, daß die Beihilfe in der zusätzlichen Vergünstigung für Ausbildungs- und Arbeitsverträge besteht, die von Unternehmen mit Standort in benachteiligten Gebieten geschlossen werden, könnte sie der Maßnahme wegen ihres allgemeinen Charakters nicht die Anwendung der regionalen Ausnahmebestimmung verweigern. Da die Beihilfe die regionalbedingte Differenz zur allgemeinen Maßnahme ausmacht, wäre die Behauptung der Kommission(8), nach der die Beihilfen nicht auf die Gebiete beschränkt sind, die für die Ausnahmeregelung in Frage kommen, weil sie für das gesamte Hoheitsgebiet gelten, kaum logisch. Die Prüfung der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen müßte daher auf diesen Teil der Vergünstigung abzielen. (36) Außerdem gibt die Confindustria an, daß die Behauptungen der Kommission, denen zufolge die Maßnahmen zur Überwindung der strukturellen Schwierigkeiten der weniger entwickelten Gebiete ungeeignet sind, nicht ausreichend begründet wären. Wenn man bedenkt, daß die Vorteile im Hinblick auf die in Artikel 87 Absatz 3 und nicht im Hinblick auf die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen zu prüfen sind, so liegen nach Meinung der Confindustria keine Gründe vor, um der Beihilfe, die mit einem sehr kostspieligen und, je nach Schwere der zu überwindenden Strukturprobleme, eine unterschiedliche Intensität aufweisenden Berufsbildungsprogramm verbunden ist, eine Ausnahmeregelung zu verweigern. (37) Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Berufsbildung zu vermitteln, wäre eine Gegenleistung für die gewährte Beihilfe(9). Es handelt sich um einen Beitrag, der nichts mit der ursprünglichen Investition zu tun hat, sondern der in finanziellen und organisatorischen Vorkehrungen zur Durchführung von Berufsbildungslehrgängen besteht. In den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen ist vorgesehen, daß die Beihilfe mit einer Ausbildung oder Umschulung des Arbeitnehmers einhergeht. (38) Nach Auffassung der Confindustria wären die von der Kommission zum Ausdruck gebrachten Zweifel unzureichend begründet, da sie behauptet, daß "die Beihilfen nicht in den Genuß der regionalen Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) gelangen, da sie keine Investitionsbeihilfen sind". Weil diese Bestimmung in Punkt 20 der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen als Rechtsgrundlage angeführt wird, versteht die Confindustria nicht die Gründe, aus denen für die fraglichen Maßnahmen die Ausnahme aufgrund dieser Vorschrift nur gelten dürfte, wenn es sich nicht um Investitionsbeihilfen handelt. Im vorliegenden Fall würde an die Stelle der Erstinvestition doch eine finanzielle und organisatorische Verpflichtung des Arbeitgebers treten. III.2. Beihilfen für die Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge (39) Was die Beihilfen für die Umwandlung der Ausbildungs- und Arbeitsverträge in unbefristete Verträge betrifft, bestreitet die Confindustria, daß sie als Betriebsbeihilfen betrachtet werden können. Zu den Argumenten verweist sie auf ihre Bemerkungen zu den Ausbildungs- und Arbeitsverträgen (Erwägungsgründe 20 bis 38). IV. STELLUNGNAHME DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN IV.1. Ausbildungs- und Arbeitsverträge (40) Nach Ansicht der italienischen Behörden sind die Ausbildungs- und Arbeitsverträge eines der wichtigsten Instrumente, die Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen, und sind ein wesentlicher Bestandteil der Strategie der Regierung zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und zur Förderung der Einstellung vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.