Europäische Union

78/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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, wurden hauptsächlich über Warenhäuser oder andere Großformen des Handels vertrieben. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um andere als sogenannte Markenfahrräder. (1)Entscheidungen der Kommission vom - 3.7.1973, ABl. Nr. L 217 vom 6.8.1973 (Gas-Warmwasserbereiter und Badeöfen), - 15.5.1974, ABl. Nr. L 160 vom 17.6.1974 (Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas); - 3.6.1975, ABl. Nr. L 159 vom 21.6.1975 (Haardenen Kachelhandel). II Das "Algemeen Reglement" in seiner bis 1976 gültigen Fassung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG- Vertrags verboten. 18. Das C.B.R. und seine Mitglieder, die angeschlossenen Verbände, sind Unternehmensvereinigungen und die Zugelassenen - natürliche Personen oder Gesellschaften, die sich dem "Algemeen Reglement" unterworfen haben - Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags. Das "Algemeen Reglement", das die materiellen Regelungen für das Wettbewerbsverhalten der zugelassenen Unternehmen enthält, ist ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch für die vom C.B.R. im Rahmen des "Algemeen Reglement" gefassten späteren Beschlüsse, da sich ihnen alle zugelassenen Unternehmen im voraus unterworfen haben (vgl. 3). Die Tatsache, daß auch Unternehmen, die nicht Mitglied eines der Mitgliedsverbände des C.B.R. sind, sich durch Beantragung der Zulassung beim C.B.R. und die daraufhin erfolgende Zulassung dem "Algemeen Reglement" unterwerfen (Artikel 7 des "Algemeen Reglement"), qualifiziert diesen Vorgang als Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen und dem C.B.R. einerseits und den in den Mitgliedsverbänden organisierten Mitgliedsunternehmen andererseits. Infolge der Zulassung werden daher auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags begründet. 19. Die Bestimmungen des Artikels 63 des "Algemeen Reglement" bezueglich der Einzelhändler und Großhändler und Montagewerkstätten, die als Voraussetzung für die Zulassung fordern, daß diese Unternehmen ihre Tätigkeit in einer in den Niederlanden gelegenen Betriebsstätte ausüben müssen (vgl. 4), bezwekken und bewirken eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die Zulassungsbedingung, in den Niederlanden eine Niederlassung zu unterhalten, verursacht zusätzliche Kosten für die nicht in den Niederlanden ansässigen Unternehmen, die Fahrräder und Fahrradartikel auf dem niederländischen Markt verkaufen wollen und sich hierzu der Vertriebsunternehmen bedienen möchten, die der C.B.R.-Marktregelung unterworfen sind und die zusammen etwa 80 % des Marktes erfassen. Es wird also für alle nicht in den Niederlanden ansässigen Unternehmen ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil hervorgerufen. 20. Die im "Algemeen Reglement" aufgeführten Zulassungserfordernisse (vgl. 4) nehmen auf die gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung von Fahrradgeschäften und deren Geschäftstätigkeit Bezug, fügen aber Bestimmungen über Mindestvorräte, über die Einrichtung der Betriebsräume und über die Warendarbietung hinzu. Dadurch werden Betriebe, die diesen zusätzlichen Anforderungen nicht gerecht werden oder nicht gerecht werden wollen, in ihren Dispositionsmöglichkeiten und damit im Wettbewerb eingeschränkt. Da auf die Zugelassenen ein grosser Anteil am niederländischen Markt entfällt, sind indirekt auch diejenigen Unternehmen betroffen, die sich solcher Unternehmen als Absatzmittler bedienen wollen. 21. Die kollektiven gegenseitigen Ausschließlichkeitsbindungen (vgl. 5 und 6) bezwecken und bewerken folgende Wettbewerbseinschränkungen und -verfälschungen: Zugelassene Unternehmen werden durch diese Verpflichtungen daran gehindert, mit nicht zugelassenen Unternehmen auf dem Markt für Fahrräder und Fahrradartikel Handel zu treiben. Alle nicht zugelassenen Unternehmen, zu denen unter anderem auch die in den übrigen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gehören, dürfen unter das "Algemeen Reglement" fallende Erzeugnisse an zugelassene Unternehmen - d.h. an den grössten Teil der niederländischen Marktteilnehmer - nicht verkaufen. Nicht zugelassene niederländische Unternehmen können von zugelassenen Unternehmen keine Fahrräder und Fahrradartikel zum Zweck des Exports in andere Mitgliedstaaten erwerben (vgl. 6). Die Absatz- und Bezugsmöglichkeiten für nicht zugelassene Hersteller, Importeure, Exporteure und Großhändler sowohl in den Niederlanden als auch in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes werden also erheblich eingeschränkt. Die im "Algemeen Reglement" festgelegten Unternehmensgruppen dürfen grundsätzlich nur innerhalb ihrer Vertriebsfunktion tätig werden, für die sie eine Zulassung haben. So sind Lieferungen auf derselben Ebene zwischen Einzelhändlern (Querlieferungen) nur ausnahmsweise möglich. Sogenannte Direktlieferungen, die vielleicht rationeller wären und bei denen eine im "Algemeen Reglement" vorgesehene Vertriebsstufe übersprungen würde, sind untersagt. Großhändler und Lieferanten des Großhandels können nicht an Endverbraucher verkaufen und Lieferanten des Großhandels und Generalvertreter eines Herstellers nicht an Einzelhändler. Das gleiche gilt umgekehrt für Direktkäufe. Diese Regelungen gehen sogar so weit, daß bestimmten Fachhändlern (vor allem Fahrradhändlern und Händlern für Fahrradartikel) die Durchführung von Reparaturen untersagt ist (vgl. 5 Ziffer 3). Die starre Aufteilung zwischen den Vertriebsstufen gilt auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren. Denn zugelassene ausländische Hersteller müssen die Verpflichtungen auf Grund des "Algemeen Reglement" entweder selbst erfuellen oder eine schriftliche Garantieerklärung ihres "fabrieksagenten" (Generalimporteur eines Herstellers) beibringen (vgl. 3). 22. Eine Reihe von Bestimmungen des "Algemeen Reglement", durch die die kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen ergänzt und verstärkt werden, bezwekken und bewirken ebenfalls eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen über das Führen von Listen der Zugelassenen durch die Zugelassenen anderer Gruppen, über das Anbringen von Nummern an den Fahrrädern und über die Kontrolle hinsichtlich des Verbleibs der Waren (vgl. 7). Dadurch wird die Einhaltung des Verbots, an nicht Zugelassene zu verkaufen, derart überwacht, daß der freie Verkauf zumindest erheblich erschwert wird. 23. Die den Großhändlern und Lieferanten des Großhandels auferlegte Verpflichtung zur Zurücknahme der gelieferten Erzeugnisse bei Gründung eines Unternehmens, das die Zulassung beantragt hat, vom C.B.R. aber nicht zugelassen wurde (vgl. 8), ergänzt und vervollständigt ebenfalls die Ausschließlichkeitsbindungen, weshalb sie eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und bewirkt. 24. Der kollektive Schutz von Verträgen, die zugelassenen Unternehmen das Alleinverkaufsrecht oder das Alleinvertretungsrecht für bestimmte Waren einräumen (vgl. 9), stellt eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Der Umfang der aus den Vertriebsverträgen sich ergebenden Rechte der Vertragsparteien wird vom "Algemeen Reglement" so ausgeweitet, daß die dem C.B.R. unterworfenen Unternehmen sich die Vertragswaren nicht bei anderen vom Hersteller belieferten Händlern im Gemeinsamen Markt beschaffen können. Die Alleinvertriebsverträge führen also im Rahmen des "Algemeen Reglement" zu weitergehenden Wettbewerbsbeschränkungen als es nach einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 und aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/EWG, insbesondere nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zulässig wäre. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für das "Algemeen Reglement" insoweit eine besondere Einzelfallfreistellung zu erteilen, die über das hinausgeht, was in der Verordnung Nr. 67/67/EWG vorgesehen ist. 25. Die Bestimmungen über die Einhaltung der von den Herstellern festgesetzten Verbraucher- und Händlerpreise und über die den Einzelhändlern zugestandene einheitliche Gewinnspanne für Erzeugnisse, deren Verkaufspreise nicht schon von den Lieferanten festgelegt worden sind (vgl. 10), sind ebenfalls Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Sie hemmen Initiativen zum Preiswettbewerb und beschränken die Händler darin, ihre Marktanteile durch autonome Wettbewerbshandlungen zu vergrössern und Rationalisierungsvorteile an die Verbraucher weiterzugeben. Die Bestimmungen über kollektive Preisfestsetzungen finden ferner auch auf eingeführte oder wiedereingeführte Erzeugnisse Anwendung. 26. Die Verbote, die Fahrradausrüstung zu ergänzen und über eine bestimmte Hoechstgarantie hinauszugehen (vgl. 11), schränken die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der zugelassenen Unternehmen ein und behindern Einzelinitiativen, die darauf ausgerichtet sind, mehr Kunden anzuziehen und den Wettbewerb zu stärken. Auch darin liegt eine Wettbewerbsbehinderung im Sinne des Artikels 85. 27. Die den zugelassenen Einzelhändlern auferlegten Verpflichtungen, nur in den vorgesehenen Fällen Preisnachlässe bis zu einer vom C.B.R. zugestandenen Höhe zu gewähren (Barzahlungs-, Saison- und Mengenrabatte), bei Preisermässigungen für ältere Fahrradmodelle und beschädigte Fahrräder die Genehmigung des C.B.R. einzuholen (vgl. 12), bezwecken ebenfalls Wettbewerbseinschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Sie umschreiben nicht einmal Tatbestände eines ohnehin nicht schützenswerten Wettbewerbs. Die C.B.R.-Regelungen geben weder bereits bestehende gesetzliche Verbotstatbestände wieder, noch gründen sie sich auf gesicherte Ergebnisse der Rechtsprechung, etwa zum Recht des lauteren Wettbewerbs. Vor allem bezeichnen sie nicht die näheren Umstände, die solche Handlungen als unlauter qualifizieren. Die fraglichen Verpflichtungen beziehen sich vielmehr auf Preise und Preisbestandteile. Das C.B.R. kontrolliert zum Nachteil der Verbraucher das Ausmaß von Preisnachlässen, und zwar auch für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren. Gleiches gilt für die Bestimmungen über Nachlässe bei Ladenwochen, besonderen Verkaufsaktionen, die sich auf nicht dem "Algemeen Reglement" unterworfene Waren beziehen, sowie für die Untersagung von Versteigerungen und Strassenhandel (vgl. 12). 28. Die Verbandsschiedsordnung gibt den zugelassenen Unternehmen zwar die Möglichkeit, gegen bestimmte Entscheidungen des C.B.R. Einspruch zu erheben, nimmt ihnen aber - abgesehen von der Einschaltung des ordentlichen Richters im Vollstrekkungsverfahren - die Möglichkeit, sich an ordentliche Gerichte zu wenden (vgl. 14). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Verbandsschiedsgericht des C.B.R. die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen des "Algemeen Reglement" in einem Sinne interpretiert, der über deren objektiven Inhalt hinausgeht und Rechtsdurchsetzungen von Parteien erschwert, verzögert oder sonst behindert. Insbesondere das Einfordern von Geldbussen und die Aberkennung der Zugelasseneneigenschaft können zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen der Betroffenen führen (vgl. 13 und 16). Da das "Algemeen Reglement" vorsieht, daß die Zugelassenen die gesetzlichen Bestimmungen, darunter diejenigen über unlauteren Wettbewerb, zu beachten haben (vgl. 3, 4 und 12), besteht auch insoweit die Gefahr, daß durch die Spruchpraxis der Verbandsschiedsgerichte im Allgemeininteresse wünschenswerte Wettbewerbshandlungen verhindert werden, Wettbewerbsstörungen im Gemeinsamen Markt erhalten bleiben und die Anwendung des Wettbewerbsrechts des EWG-Vertrags umgangen wird (vgl. dazu vorhergehend 27). Der Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs fällt in seiner vorliegenden Form insoweit unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, als er sich auch auf Sachverhalte bezieht, die die Anwendung und Auslegung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags zum Gegenstand haben und durch die an sich erlaubte Wettbewerbshandlungen unterbunden werden. Die wettbewerbseinschränkenden Wirkungen, die vom "Algemeen Reglement" ausgehen und ausgehen können, werden durch die Schiedsgerichtsvereinbarung verstärkt. 29. Der Gesamtkomplex der Bestimmungen des "Algemeen Reglement", einschließlich der die Arbeitsweise des C.B.R. festlegenden Vorschriften (vgl. 3 bis 14), bildet ein in sich geschlossenes und genau ausgearbeitetes System, das den Wettbewerb spürbar einschränkt. Der Absatz von Fahrrädern und Fahrradartikeln ist eng an die festgelegten Vertriebswege gebunden ; letztlich bleibt nur eine begrenzte Form des Wettbewerbs zwischen den Marken auf den verschiedenen Vertriebsstufen möglich. Das C.B.R. ist in den Niederlanden in den beteiligten Wirtschaftskreisen allgemein als Wirtschaftsorganisation für den Fahrradsektor anerkannt. Bei den beteiligten Wirtschaftskreisen, den Anbietern und Nachfragern, wird der Eindruck erweckt, als ob das C.B.R. und seine Regelungen in jeder Beziehung rechtswirksam seien, und daß deren Regeln und Maßregelungen zu beachten seien. Es ist zudem vom niederländischen Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten vom allgemeinen Verbot kollektiver vertikaler Preisbindungen freigestellt. Da die Wiederverkäufer der hier in Frage stehenden Erzeugnisse auf die Dauer im Wettbewerb nur bestehen können, wenn sie ein breites Sortiment führen, ein solches kontinuierlich aber nur geliefert bekommen, wenn sie ein anerkanntes Unternehmen sind, geht vom C.B.R. und seinen Regelungen ein wirtschaftlicher Zwang aus, die Zulassung zu einer der Gruppen zu beantragen. Ohne eine solche Anerkennung können sie mit Rücksicht darauf, daß das C.B.R. den Handel mit Fahrrädern und Fahrradteilen in den Niederlanden zum grössten Teil erfasst, wirtschaftliche Nachteile nur schwer vermeiden. Daher müssen die dem "Algemeen Reglement" unterworfenen Unternehmen auch alle aus ihm fließenden Wettbewerbsbeschränkungen hinnehmen. Durch die Sogwirkung wird ein kollektives Marktverhalten herbeigeführt, das die sich aus dem "Algemeen Reglement" ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen noch in erheblichem Masse verstärkt und Aussenseitern das Überleben im Wettbewerb unmöglich macht oder erheblich erschwert. Ohne Anerkennung durch das C.B.R. geht die Chancengleichheit im Wettbewerb verloren. 30. Alle zuvor genannten Wettbewerbsbeschränkungen im Gemeinsamen Markt sind geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zwar in spürbarer Weise. Der Handel mit Fahrrädern und Fahrradartikeln in den Niederlanden wurde während des für diese Entscheidung maßgebenden Zeitraums zu etwa 80 % über die durch die vorgenannten Regelungen festgelegten Vertriebswege abgewickelt. An der C.B.R.-Regelung nahmen ebenfalls wichtige Importeure von Fahrrädern und Fahrradartikeln teil. Auf die Einfuhr von Fahrrädern in die Niederlande entfielen ungefähr 35 % des Gesamtumsatzes, und diese stammten zum grössten Teil aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Der überwiegende Teil des niederländischen Marktes für Fahrradteile, aus denen Fahrräder hergestellt oder die als Ersatzteile vertrieben werden, entfiele auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende Teile. Schon daraus ist auf eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu schließen. Im übrigen erfasste die C.B.R.-Regelung, was Fahrräder in den oberen Qualitätsklassen anbetrifft, nahezu den gesamten niederländischen Absatzmarkt. Schon nach der eigenen Einlassung der Betroffenen besteht kein Zweifel daran, daß dem C.B.R. für Fahrräder und Fahrradartikel auf dem niederländischen Markt eine so grosse Bedeutung zukam, daß Rückwirkungen des wettbewerbseinschränkenden "Algemeen Reglement" auf den Einkauf und Weiterverkauf von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen schlechterdings nicht verneint werden können. Ausländische Unternehmen, die sich durch aggressive Wettbewerbshandlungen in den Niederlanden einen Marktanteil erobern wollten, mussten die durch die Vereinbarung eingeführten Hindernisse überwinden. Sofern sie ihre Waren auf einem von Wettbewerbsbehinderungen freien Markt absetzen wollten, hatten sie nur Zugang zu höchstens 20 % der Absatzwege in den Niederlanden. Ein wichtiger Teil der Händler und die Gesamtheit des Facheinzelhandels konnten im Importgeschäft nicht unmittelbar und ohne Beachtung des "Algemeen Reglement" eingeschaltet werden. Diese Unternehmen hatten ihre Autonomie als Marktteilnehmer weitgehend verloren. Sie konnten keine neuen rationelleren Vertriebsformen entwickeln und das Importgeschäft verstärken. Die Möglichkeiten niederländischer Händler für eine Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und die Möglichkeiten ausländischer Exporteure für Ausfuhren in die Niederlande wurden also erheblich eingeschränkt. Durch das "Algemeen Reglement" wurde ein System errichtet, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckte und die Abschirmung nationaler Märkte aufrechterhielt. Schließlich kann nicht ausser acht gelassen werden, daß das "Algemeen Reglement" die seinen Bestimmungen unterworfenen Unternehmen auch behindert, Fahrräder und Fahrradartikel in andere Mitgliedstaaten zu exportieren. Zu solchen Exporten könnte sich vor allem der lagerhaltende Großhandel veranlasst sehen und dabei auf den Export spezialisierte Unternehmen einschalten wollen. Das Verbot, nicht zugelassene niederländische Exporteure zu beliefern, kann daher auch die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. 6 und 21). III Der in der Anmeldung enthaltene Antrag des C.B.R., Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf das "Algemeen Reglement" für nicht anwendbar zu erklären, muß abgewiesen werden, da die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. 31. Die Zulassungsbeschränkungen, die kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen, die Verpflichtungen bezueglich Preisfestsetzungen sowie die übrigen Beschränkungen der Zugelassenen im Wettbewerb tragen nicht zur Verbesserung der Verteilung von Fahrrädern und Fahrradartikeln bei. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Regelungen zu rationellerem Vertrieb führen. Sie verhindern, daß Vorteile an Verbraucher weitergegeben werden, die von einzelnen zugelassenen Unternehmen erwirtschaftet werden. 32. Das "Algemeen Reglement" stellt - unabhängig von bestehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Niederlassung und Berufsausübung im Handel mit Fahrrädern und Fahrraderzeugnissen (1) - für die Zulassung von Unternehmen durch das C.B.R. weitergehende privatrechtliche Mindestbedingungen auf und legt die Zugelassenen auf die Wahrnehmung bestimmter Vertriebsfunktionen fest (vgl. 3, 4, 18 bis 21). Nichtzugelassene Unternehmen, die diesen Bedingungen und Verpflichtungen nicht gerecht werden oder auch gar nicht gerecht werden wollen, werden angesichts des hohen Organisationsgrades des C.B.R. in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt. Daher können sich auf dem niederländischen Markt die rationellsten Vertriebsformen und Verkaufsmethoden nicht ungehindert entwickeln. Derartige kollektive Regelungen für den Marktzugang können nach Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot nicht freigestellt werden. 33. Durch das "Algemeen Reglement" wird zudem ein System der Funktionsaufteilung zwischen fest umschriebenen Handelsstufen errichtet. Es führt zur Marktabschirmung, indem es sowohl den Vertrieb über den zugelassenen Handel für nicht zugelassene Unternehmen als auch über nicht zugelassene Unternehmen für die zugelassenen Unternehmen unmöglich macht. Es schließt Paralleleinfuhren über zugelassene Unternehmen aus und behindert die Einfuhren durch nichtzugelassene Unternehmen (vgl. 5 bis 8, 21 bis 23). Auch hinsichtlich dieser kollektiven Regelungen kann nicht gesagt werden, daß sie den Vertrieb stärker rationalisieren und dem Verbraucher grösseren Nutzen bringen, als es bei Wettbewerb auf den Handelsstufen und zwischen ihnen der Fall wäre. 34. Die Bestimmungen über die Beachtung von Alleinverkaufs- und Alleinvertretungsrechten, der kollektiven Preisbindung und die Berechnung einer Mindestgewinnmarge sowie das Verbot von offenen und versteckten Preisnachlässen (vgl. 9 bis 12, 24 bis 27) beschränken den Preiswettbewerb auf den Handelsstufen in hohem Masse. Sie führen dazu, daß die gebundenen zugelassenen Unternehmen etwaige Rationalisierungsvorteile, die sie erwirtschaftet haben, nicht über Preisermässigungen an Wiederverkäufer auf nachfolgenden Vertriebsstufen und an Verbraucher weitergeben können. Im übrigen ist für die Freistellung der kollektiven Regelungen, die nur für das Gebiet eines Mitgliedstaats gelten sollen, kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorgebracht worden und ersichtlich. Die nachteiligen Auswirkungen der kollektiven Preisbindung und Margenfestsetzung sowie der auf Nachlässe sich beziehenden Verbote für den Gemeinsamen Markt werden deutlich, wenn man berücksichtigt, daß individuelle Preissenkungen nicht nur für in den Niederlanden hergestellte, sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte oder wiedereingeführte Fahrräder oder Fahrradartikel unmöglich gemacht werden. Erschwerend kommt hinzu, daß das für Händler geltende Verbot, bestimmte Preise zu unterschreiten, mit Sanktionen erzwungen werden kann. 35. Die mit dem "Algemeen Reglement" eingeführte Regelung ist auch nicht unerläßlich, um einen fachkundigen Verkauf und Kundendienst zu gewährleisten - wie das C.B.R. meint. Dazu mögen individuelle Vertriebsvereinbarungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Wiederverkäufern, auf die sie sich unbeeinflusst durch das C.B.R. geeinigt haben, beitragen. Das "Algemeen Reglement" engt die Wettbewerbsmöglichkeiten in einem zu weit gehenden Umfang ein, ohne daß zu erkennen ist, daß allein dadurch fachkundiger Verkauf und Kundendienst gefördert würden. Der Umstand, daß die Bestimmungen des "Algemeen Reglement" auch darauf abzielen, Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu verhindern (vgl. 27 bis 28), rechtfertigt für sich allein ebenfalls keine so weitgehende Marktregelung, wie sie das "Algemeen Reglement" darstellt. 36. Durch das kollektive C.B.R.-System wird der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der auf dem niederländischen Markt angebotenen Erzeugnisse ausgeschaltet, da der grösste Teil der in der Fahrradbranche tätigen Händler, Hersteller, Importeure und sonstigen Absatzmittler dem C.B.R. angehört. Nach alledem muß der Antrag auf Freistellung des "Algemeen Reglement" vom Kartellverbot durch Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags abgewiesen werden. (1)- für den Handel in Fahrrädern und Fahrradartikeln : vgl. Nederlandse Vestigingswet Detailhandel 1971 (veröffentlicht in Staatsblad Nr. 569, Bl. 1349 ff, 1971 und Stb. Nr. 374, Bl. 4, 1972) und Uitvöringsbesluit Vestigingswet detailhandel (Stb. Nr. 152, Bl. 1, 1972); - für Fahrradreparaturbetriebe : vgl. Nederlandse Vestigingswet Bedrijven 1954 (Stb. Nr. 66, Bl. 197 ff, 1964) und Vestigingsbesluit Motorvörtuigen- en Fietsbedrijven 1967 (Stb. Nr. 522, Bl. 1475 ff, 1967). 37. Die Freistellung des am 13. Juli 1976 angemeldeten und am 16. Juli 1976 in Kraft gesetzten neuen geänderten "Algemeen Reglement" (vgl. 16) muß einer besonderen Entscheidung vorbehalten bleiben. Es ist noch nicht bekannt, in welchem Ausmaß das geänderte "Algemeen Reglement" von Herstellern, Importeuren, Groß- und Einzelhändlern angewandt wird und welche Produkte es erfasst. Die praktische Handhabung der Regeln und deren Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten bedürfen noch der Aufklärung. 38. Die Kommission sieht sich nicht in der Lage, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates für den Zeitraum vom 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17/62, bis zum 16. Juli 1976, dem Zeitpunkt der vom C.B.R. beschlossenen Änderung, anzuwenden. Diese Vorschrift kommt nur hinsichtlich solcher Unternehmen in Betracht, die bereit waren, eine nicht freistellbare Vereinbarung entw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.