Europäische Union

78/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31978D0059. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31978D0059 78/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 020 vom 25/01/1978 S. 0018 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (78/59/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die von der Vereinigung "Centraal Bureau van de Rijwielhandel" in Amsterdam am 25. Oktober 1962 nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 eingereichte Anmeldung des "Algemeen Reglement", im Hinblick auf den von der "vennootschap onder firma P. Donck" in Rotterdam am 30. Oktober 1974 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag, im Hinblick auf das am 29. Januar 1976 ergangene Urteil des "Kantonrechter", Rotterdam, durch das das vor diesem Gericht anhängige Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache ausgesetzt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Unternehmensvereinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. Mai 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Das "Centraal Bureau voor de Rijwielhandel" (im folgenden "C.B.R." genannt) ist eine Vereinigung von Herstellern, Großhändlern und Zwischenhändlern für Fahrräder, Fahrradeinzelteile und Fahrradzubehör sowie von Fahrradeinzelhändlern, Fahrradmechanikern und Händlern für Fahrradartikel. Ziel des C.B.R. ist a) die Förderung des Handels mit Fahrrädern, Fahrradeinzelteilen, Fahrradzubehör und verwandten Artikeln; b) die Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen der Mitglieder (Artikel 3 der Satzung). Mitglieder der Vereinigung können nur rechtsfähige Vereinigungen der Fahrradbranche sein (Artikel 4 der Satzung) ; zur Zeit sind Mitglieder: - R.A.I. : Nederlandse Vereniging van de Rijwiel- en Automobielindustrie, Amsterdam; - C.O.T. : Centrale Organisatie in de Tweewielerbranche, Amsterdam; - N.C.B.R.M. : Nederlandse Christelijke Bond van Rijwiel- en Motorhandelaren, Rijswijk. Neben dem "huisdoudelijk reglement" (verbandsinterne Bestimmungen) und dem "reglement voor Hoger Beroep" (Verbandschiedsordnung) hat das C.B.R. am 14. Mai 1920 auf Grund der Artikel 3 und 8 der Satzung und aufgrund von Artikel 6 des (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. "huishoudelijk reglement" ein "Algemeen Reglement" (A.R.) festgelegt (in der Zeit bis zum 16. Juli 1976 mehrfach geringfügig geändert). 2. Das "Algemeen Reglement" des C.B.R. kann als eine allgemeine, umfassende Marktregelung für den Vertrieb und den Service von Fahrrädern und zugehörigen Artikeln in den Niederlanden bezeichnet werden, deren Entstehung auf private Initiative zurückgeht, die aber auf allgemeine Anerkennung Anspruch erhebt und diese auch erhalten hat. Im "Algemeen Reglement" werden sechs Gruppen zugelassener Händler erwähnt: I : - Einzelhändler, II : - Großhändler, III : - Lieferant des Großhandels, IV : - "fabrieksagent" (Generalvertreter eines Herstellers), A : - Montagewerkstätte (Hersteller oder Montagewerkstätte, die unmittelbar an Endverbraucher liefert), B : - Einkaufsvereinigung für Großhändler. 3. Zugelassen werden ausschließlich Personen oder Gesellschaften, die den für die jeweilige Gruppe festgelegten Zulassungserfordernissen genügen (Artikel 4) und einen Antrag auf Anerkennung stellen (Artikel 7). Die Mitgliedschaft in einem der oben genannten Mitgliedsverbände des C.B.R. ist nicht unerläßlich für die Erlangung der Anerkennung. Das C.B.R. kann die Zulassung verweigern, wenn gegen die Erfordernisse der guten Sitten im Handel und gegen die Zielsetzungen des Algemeen Reglement verstossen wird (Artikel 5 Absatz 1). Für die Zulassung zu mehr als einer Gruppe müssen die jeweiligen Zulassungserfordernisse erfuellt sein ; ausserdem müssen die fraglichen Tätigkeiten in getrennten Geschäftsräumen mit getrennter Verwaltung ausgeuebt werden (Artikel 5 Absatz 2). Die Zulassung ist davon abhängig gemacht, daß sich das Unternehmen gegenüber dem C.B.R. schriftlich verpflichtet, allen Verpflichtungen nachzukommen und im Falle der Zuwiderhandlung dagegen, Geldbussen zu zahlen oder sonstige Sanktionen anzuerkennen (Artikel 6 Absatz 1). Ausländische Hersteller brauchen sich nicht zu verpflichten, wenn der zugelassene "Fabrieksagent" (Generalvertreter eines Herstellers) sich schriftlich verpflichtet, für die Erfuellung der Verpflichtungen einzustehen (Artikel 6 Absatz 2). Zugelassene - auch solche, die nicht Mitglied eines der C.B.R.-Mitgliederverbände sind - sind verpflichtet, nach Aufnahmeantrag und Zulassung alle vom C.B.R. veröffentlichten Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und alle mitgeteilten Änderungsbeschlüsse zu den Verpflichtungen des A.R. zu beachten (Artikel 13). 4. Die zugelassenenen Unternehmen müssen sich ausdrücklich verpflichten, bei ihrer Geschäftsausübung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstossen. Ausserdem müssen sie eine Reihe von Mindestbedingungen für Lagerhaltung, Betriebseinrichtung und Warendarbietung erfuellen (Artikel 63). Für die Zulassung als Einzelhändler, Großhändler oder Montagewerkstätte muß die Tätigkeit in einer in den Niederlanden gelegenen Betriebsstätte ausgeuebt werden (Artikel 63 Absatz I, II und A). Einkaufsvereinigungen können ausschließlich zur Gruppe B (inkoopcombinaties) zugelassenen werden, auch wenn die Zulassungserfordernisse für andere Gruppen erfuellt sind (Artikel 58). 5. Für die Unternehmen, die sich dem "Algemeen Reglement" unterworfen haben und vom C.B.R. zugelassen worden sind, ergeben sich eine Reihe von Verbotsvorschriften. "1. Es ist untersagt, andere Waren als diejenigen, für die die Zulassung erteilt worden ist, zu vertreiben oder zu lagern. Zugelassenen Fahrradreparaturbetrieben und Händlern für Fahrradartikel ist es untersagt, Fahrräder zu verkaufen oder zum Zweck des Verkaufs zu lagern. 2. Es ist untersagt, an Zugelassene andere Waren zu liefern als diejenigen, für die sie zugelassen worden sind. Daher ist es unter anderem untersagt, zugelassene Fahrradreparaturbetriebe und Händler für Fahrradartikel mit Fahrrädern zu beliefern. Es ist darüber hinaus auch verboten, von Zugelassenen andere Waren zu beziehen als diejenigen, für die sie zugelassen worden sind. 3. Zugelassenen Fahrradhändlern und Händlern für Fahrradartikel ist es untersagt, Fahrräder und Fahrradartikel instandzusetzen " (Artikel 9). 6. Das von der C.B.R. entwickelte ausgedehnte Netz kollektiver Einkaufs- und Lieferregelungen ist im "Algemeen Reglement" zunächst wie folgt allgemein umschrieben: Zugelassene Unternehmen dürfen weder von Nichtzugelassenen noch von bestimmten Gruppen zugelassener Unternehmen Fahrräder, Fahrradeinzelteile und verwandte Artikel beziehen (Artikel 20). Zugelassene Unternehmen dürfen Nichtzugelassene nicht beliefern, und zwar auch dann nicht, wenn diese die Waren exportieren wollen (Artikel 20). Ferner dürfen bestimmte Gruppen zugelassener Unternehmen nicht an bestimmte andere Gruppen Zugelassener verkaufen. Im einzelnen ist folgendes geregelt: a) Zugelassene Einzelhändler sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Waren ausschließlich von zugelassenen Großhändlern zu beziehen ; für bestimmte Fälle sind Ausnahmen vorgesehen, z.B. im Rahmen einer gegenseitigen Hilfeleistung (Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3). Zugelassene Einzelhändler dürfen ausschließlich Endverbraucher beliefern, nicht dagegen Personen, die - gleichgültig, ob zugelassen oder nicht - in der Fahrradbranche tätig sind oder ohne eine solche Tätigkeit Waren auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar in ihr Angebot aufnehmen (Artikel 25 Absatz 4). b) Zugelassene Großhändler dürfen, von einigen Ausnahmen abgesehen, Waren ausschließlich an vom C.B.R. zugelassene Personen liefern (Artikel 40 Absatz 1). Sie sind verpflichtet, ihre Waren ausschließlich von anderen zugelassenen Großhändlern oder zugelassenen Lieferanten des Großhandels zu beziehen (Artikel 49). Eine Ausnahme besteht für den Einkauf bei Einkaufsvereinigungen, denen sie selbst angehören (Artikel 59 ; vgl. auch 6 f)). c) Zugelassene Lieferanten des Großhandels sind verpflichtet, Waren ausschließlich an Personen zu liefern, die als Großhändler, Lieferant des Großhandels, Montagewerkstätten oder Einkaufsvereinigung zugelassen sind (Artikel 50 Absatz 1). d) Zugelassene "fabrieksagenten" - das sind hauptsächlich importierende Generalvertreter ausländischer Hersteller - sind verpflichtet, ausschließlich am Zustandekommen von Aufträgen zwischen zugelassenen Lieferanten des Großhandels einerseits und anderen Zugelassenen der Gruppen Lieferanten, Großhändler, Montagewerkstätten und Einkaufsvereinigungen andererseits mitzuwirken (Artikel 56 Absatz 1). e) Zugelassene Montagewerkstätten dürfen Waren nur an Endverbraucher liefern, nicht dagegen an Personen, die - gleichgültig ob zugelassen oder nicht - in der Fahrradbranche tätig sind oder ohne eine solche Tätigkeit Waren auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar in ihr Angebot aufnehmen, wobei die Belieferung eigener, als Einzelhandelsgeschäfte zugelassener Detailgeschäfte allerdings gestattet ist. Beziehen dürfen sie nur von zugelassenen Großhändlern oder Lieferanten des Großhandels (Artikel 57 Absätze 1 und 2). f) Zugelassene der Gruppe Einkaufsvereinigungen dürfen nur Zugelassene der Gruppe Großhändler beliefern, soweit letztere zugelassene Mitglieder der fraglichen Einkaufsvereinigung sind (Artikel 59 ; vgl. 6 b)). g) Zugelassene Lieferanten des Großhandels, die über Vertreter verkaufen wollen, müssen für ihre Vertreter eine Anerkennung durch das C.B.R. haben und diese in den C.B.R.-Listen registrieren lassen (Artikel 54). h) Obwohl der Handel mit Kinderfahrrädern (einschließlich "carriers") dem "Algemeen Reglement" nicht unterliegt, dürfen Zugelassene solche Erzeugnisse nicht an Personen liefern, die in den Niederlanden in der Fahrradbranche tätig und vom C.B.R. nicht zugelassen sind. Verboten ist auch der Bezug solcher Erzeugnisse durch Zugelassene von nicht zugelassenen Dritten, wenn diese zugleich in der Fahrradbranche tätig sind (Artikel 24). 7. Das "Algemeen Reglement" enthält daneben Verpflichtungen, die für verschiedene Gruppen die Einhaltung der Ausschließlichkeitsregelungen gewährleisten sollen. Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtungen, Zulassungslisten zu führen und auf dem laufenden zu halten (Artikel 38, 43, 52, 56 Absatz 3, 57 Absatz 4 und 61), ferner die Erzeugnisse mit Nummern zu versehen und über die Numerierung in bestimmter Weise Buch zu führen (Artikel 39, 41, 55 und 60). 8. Großhändler und Lieferanten des Großhandels müssen hinreichende Vorsorge dafür treffen, daß die Artikel, die im Rahmen einer von der C.B.R. erlaubten Ersteinrichtung geliefert wurden, wieder zurückgenommen werden können, wenn dem Belieferten die Zulassung verweigert wird (Artikel 48 und 53). 9. Die Zugelassenen werden ausdrücklich verpflichtet, bestehende Alleinvertriebsvereinbarungen zu beachten (Artikel 21); "Besitzt ein Zugelassener oder besitzen mehrere Zugelassene der Gruppen II (Großhändler), III (Lieferant des Großhandels) oder IV (Generalvertreter eines Herstellers) das Alleinverkaufsrecht oder das Alleinvertretungsrecht für bestimmte Waren, so ist es unbeschadet der übrigen Bestimmungen des "Algemeen Reglement" nur gestattet, die betreffenden Waren von diesem Zugelassenen oder von der Person zu beziehen, die vom Zugelassenen dazu ermächtigt wurde." 10. Zugelassene werden verpflichtet, im Rahmen der kollektiven vertikalen Preisbindung in der Fahrradbranche sowohl die Preise als auch die Verkaufsbedingungen zu beachten. "Zugelassene Einzelhändler dürfen Waren, deren Verkaufspreise von den dazu befugten Zugelassenen festgesetzt worden sind, nicht unter diesen Preisen liefern oder anbieten. Einzelhändler dürfen Waren, für die der Großhändler Verkaufsvorschriften festgelegt hat, nicht unter Missachtung dieser Verkaufsvorschriften liefern oder anbieten" (Artikel 26). "Zugelassene Großhändler dürfen Waren, für die Händlerpreise oder Verkaufsvorschriften festgelegt worden sind, nicht unter diesen Händlerpreisen oder unter Missachtung dieser Verkaufsvorschriften liefern oder anbieten. Gleichwohl sind Preisnachlässe auf den Gesamtbetrag der in einem bestimmten Zeitraum - mindestens drei Monate - abgenommenen Waren zulässig, auch wenn hierunter Waren im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels fallen, es sei denn, daß der Vorlieferant der betreffenden Waren dies ausdrücklich untersagt hat" (Artikel 47). Darüber hinaus bestimmt das "Algemeen Reglement": "Bei der Festlegung der Verkaufspreise für Waren, deren Verkaufspreise nicht schon von den dazu befugten Zugelassenen festgelegt worden sind, müssen die Einzelhändler mindestens folgende Gewinnspannen anwenden: a) Fahrräder : 25 % des Einkaufspreises, b) alle sonstigen Waren : 30 1/3 % des Einkaufspreises. Unter Einkaufspreis wird hier ausschließlich der Nettorechnungspreis ohne Abzug des Barzahlungsrabatts verstanden. Ausnahmen hiervon kann das C.B.R. zugunsten von Einzelhändlern gestatten, die vorher glaubhaft gemacht haben, daß sie bei der Berechnung von Aufschlägen, die unter den in Absatz 1 genannten Aufschlägen liegen, dennoch ein positives Betriebsergebnis erzielen" (Artikel 27). 11. Zugelassenen ist es untersagt, Fahrräder zu liefern oder anzubieten, deren Verkaufspreis eine Ausrüstung umfasst, die im "Algemeen Reglement" nicht ausdrücklich angegeben ist (Artikel 22). Ferner sind für die Gewährung der Garantie durch zugelassene Unternehmen Hoechstvorschriften festgelegt (Artikel 23). 12. Zugelassenen Einzelhändlern ist es grundsätzlich untersagt, Waren mit Preisnachlässen und dergleichen anzubieten oder zu verkaufen. Davon ausgenommen sind Nachlässe bei Verkäufen an staatliche Betriebe oder Einrichtungen, bei Barzahlung (2 %), während der Zeit vom 15. November bis 15. Januar (5 %) oder bei einem Rabatt auf Mengen über 2 500 hfl pro Jahr (5 %) (Artikel 28). Eine Teilnahme an Ladenwochen, an Verkaufsaktionen mit Gutscheinen oder Losen sowie an Schlußverkäufen ist nur statthaft, wenn die Nachlässe nicht mehr als 3 % betragen (Artikel 29). Bei Verkaufsaktionen für Artikel, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse der Fahrradbranche handelt, muß der zugelassene Einzelhändler deutlich darauf hinweisen, daß sich die Verkaufsaktion nicht auf Artikel bezieht, die dem "Algemeen Reglement" unterfallen (Artikel 30). Die Werbung mit Preisermässigung muß sich eindeutig auf die betroffenen Artikel beziehen (Artikel 31). Preisermässigungen für ältere Fahrradmodelle und beschädigte Fahrräder bedürfen der Genehmigung durch das C.B.R. (Artikel 32). Ein Eintausch gebrauchter Fahrräder ist nur zum wirklichen Wert gestattet (Artikel 33). Verkäufe auf Versteigerungen und im Wege des Strassenhandels sind ebenfalls untersagt (Artikel 34). 13. Für Verstösse gegen Bestimmungen oder Beschlüsse sind bestimmte Maßregelungen - wie Verwarnung, Geldbussen, Ausschluß oder Bekanntmachung der Maßregelung mit Namensangabe - vorgesehen (Artikel 11). Die Beachtung des "Algemeen Reglement" wird vom C.B.R. unter Mitwirkung von Kontrollpersonen überwacht, die nicht im Fahrradhandel tätig sind (Artikel 12). Zugelassene sind für die Handlungen ihrer Bediensteten verantwortlich (Artikel 14). Die Zulassung als anerkanntes Unternehmen geht in einer Reihe von Fällen verloren, insbesondere wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (Artikel 15). Alle Transaktionen oder Verträge zwischen Zugelassenen gelten als unter stillschweigender Vereinbarung des "Algemeen Reglement" zustande gekommen, so daß Liefer- und Abnahmeverpflichtungen ohne Genehmigung durch das C.B.R. entfallen, wenn eine Partei ihre Eigenschaft als anerkanntes Unternehmen verliert (Artikel 16). Das C.B.R. ist befugt, Angelegenheiten näher zu regeln, die die Interessen oder den guten Ruf des Fahrradhandels betreffen (Artikel 17 Absatz 2). Änderungen, Ergänzungen und nähere Regelungen treten mit Veröffentlichung im offiziellen Organ der C.B.R. oder mit der auf andere Weise erfolgten Bekanntmachung in Kraft (Artikel 17 Absätze 1 und 3). Zugelassene müssen ganz allgemein alles unterlassen, was vom C.B.R. als mit den Interessen und dem guten Ruf des Fahrradhandels unvereinbar erklärt worden ist (Artikel 18). 14. Gegen alle Entscheidungen, die das C.B.R. aufgrund des "Algemeen Reglement" trifft, kann unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges bei einem Schiedausschuß Einspruch erhoben werden. Das Verfahren ist im "Reglement voor Hoger Beroep" (Verbandsschiedsordnung) geregelt (Artikel 19 Absatz 1). 15. Die Kommission hat dem C.B.R. gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß keine Aussicht bestehe, daß das "Algemeen Reglement" in der angemeldeten Form freigestellt werde. Sie forderte das C.B.R. 1971 auf, das "Algemeen Reglement" an die Erfordernisse des Artikels 85 des EWG-Vertrags anzupassen und dabei insbesondere die kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen aufzuheben. Sie verlangte im Anschluß an eine von der Firma Henk Kokke Sport in Sint Willebrord am 20. Januar 1971 vorgebrachte Beschwerde vor allem, das "Algemeen Reglement" zumindest dann nicht mehr durchzusetzen, wenn es sich um aus anderen Mitgliedstaaten importierte Waren handelt (Schreiben der Kommission an das C.B.R. vom 3. März 1971, Besprechung vom 1. April 1971 und Schreiben der Kommission vom 27. April 1971). Das C.B.R. erklärte sich daraufhin bereit, von der Einforderung der Geldbussen abzusehen, deren Festsetzung durch das C.B.R. sich auf aus anderen Mitgliedstaaten importierte Waren bezog. Aufgrund der Eingabe eines vom C.B.R. anerkannten Unternehmens vom 23. April 1974 erlangte die Kommission weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Einfuhr in die Niederlande aus anderen Mitgliedstaaten durch das "Algemeen Reglement" behindert wurde (Schreiben der Kommission an das C.B.R. vom 24. Juli 1974). Im Jahr 1974 verhängte das C.B.R. ausserdem gegen die Firma Donck in Rotterdam wegen Verstosses gegen Artikel 28 des "Algemeen Reglement" eine Geldbusse und verklagte diese daraufhin wegen Nichtbezahlung der Busse vor dem Kantongericht zu Rotterdam. Mit Beschluß vom 29. Januar 1976 wurde das Verfahren über die vom C.B.R. geforderte Bußgeldvollstrekkung durch das Amtsgericht ausgesetzt, bis die Kommission eine Entscheidung über das angemeldete "Algemeen Reglement" erlassen hat. In einer Besprechung vom 13. November 1975 unternahm die Kommission nochmals den Versuch, das C.B.R. unter Hinweis auf die einschlägige Spruchpraxis der Kommission in ähnlich liegenden Fällen (1) zu bewegen, das "Algemeen Reglement" zu ändern (vgl. auch die Schreiben der Kommission an das C.B.R. vom 7. Juli, 27. Oktober und 9. Dezember 1975). Es wurden verschiedene Alternativen für eine Änderung besprochen, ohne daß sich die gegensätzlichen Standpunkte annäherten. 16. Nachdem die Kommission dem C.B.R. am 17. Juni 1976 Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte, hat das C.B.R. das "Algemeen Reglement" zum 16. Juli 1976 geändert und den geänderten Text der Kommission am 13. Juli 1976 übersandt. Die wichtigsten Änderungen beinhalten folgendes : Es sollen nur noch zwei Gruppen von Zugelassenen bestehen, die Einzelhändler und die Lieferanten ; das "Reglement" soll ausschließlich für Waren gelten, deren Marke vom Lieferanten beim C.B.R. hinterlegt worden ist. Im übrigen blieb der Text des "Algemeen Reglement" zum grössten Teil unverändert. Für die Zulassung in einer der beiden Gruppen bleiben bestimmte Mindestbedingungen in Kraft und muß die Tätigkeit in einer in den Niederlanden gelegenen Betriebsstätte ausgeuebt werden (Artikel 44). Die Verbotsvorschriften des Artikels 9 und die Bestimmungen hinsichtlich der kollektiven Vertriebsbindungen zwischen den beiden Gruppen von Zugelassenen (Artikel 20, 22, 23, 37) stimmen mit den früheren Vorschriften überein, jedoch mit der allgemeinen Ausnahme, daß nur registrierte (hinterlegte) Markenartikel betroffen sind. Zulassungslisten müssen korrekt geführt werden (Artikel 35 und 39). Die Verpflichtung, die Erzeugnisse mit Nummern zu versehen und eine Nummernkontrolle durchzuführen, ist aufgehoben worden. Die Vorschrift über die Beachtung bestehender Alleinvertriebsvereinbarungen ist ebenfalls entfallen. Die Verpflichtung der Lieferanten, die im Rahmen einer Ersteinrichtung gelieferten Markenartikel wieder zurückzunehmen, wenn dem Belieferten die Zulassung verweigert wird, bleibt in Kraft (Artikel 43). Alle Vorschriften hinsichtlich der Einhaltung der kollektiven vertikalen Preisbindung und der Berechnung einer Mindestgewinnspanne durch Einzelhänder bleiben für registrierte Markenartikel erhalten (Artikel 24, 25). Die Einhaltung der Händlerpreise ist aufgehoben. Es wurde eine allgemeine Regelung über Hoechstbedingungen für die Gewährung der Garantie für Fahrräder und Fahrradartikel eingeführt (Artikel 21). Alle weitergehenden früheren Vorschriften wurden aufgehoben. Alle Vorschriften über Preisnachlässe, Schlußverkäufe, Preisermässigungen, ältere Fahrradmodelle und beschädigte Fahrräder, Inzahlungnahme, Versteigerungen und Strassenhandel bleiben - von unbedeutenden Änderungen abgesehen - für registrierte Markenartikel erhalten (Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31). Hinzu kommt, daß beim Anbieten und Verkaufen der nicht dem "Algemeen Reglement" unterfallenden Fahrräder keine Kennzeichnung über die Herkunft der Fahrräder verwandt werden darf (Artikel 36). Die Vorschriften über die Abeitsweise des C.B.R. bleiben unverändert (Artikel 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18). Ferner bleibt Einspruch beim Schiedausschuß ("Commissie van Hoger Beroep") unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges erhalten (Artikel 19 Absatz 1). Während der Anhörung am 27. Juli 1976 hat das C.B.R. für dieses geänderte "Algemeen Reglement" ausdrücklich die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 beantragt. 17. Der Fahrradmarkt in den Niederlanden wies bis 1976 folgende Merkmale auf: Absatz von Fahrrädern >PIC FILE= "T0012737"> Dies bedeutet, daß rund 35 % der verkauften Fahrräder eingeführt worden sind. Die meisten dieser eingeführten Erzeugnisse stammten aus anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die restlichen 65 % der in den Niederlanden verkauften Fahrräder aus Teilen zusammengesetzt sind, die ebenfalls überwiegend aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, und zwar bis zu einem durchschnittlichen wertmässigen Anteil von 50 bis 70 %. Entsprechend liegen die Verhältnisse auf dem niederländischen Fahrradersatzteilemarkt. Die Zahl der, Einzelhandelsgeschäfte ging im Lauf der Jahre stark zurück. Im Jahr 1976 waren noch gut 5 200 vom C.B.R. zugelassen. Es kann davon ausgegangen werden, daß etwa 80 % der vom alten "Algemeen Reglement" erfassen Erzeugnisse die vom C.B.R. festgelegten Vertriebswege durchliefen. Bei Qualitätsfahrrädern erfasste die C.B.R. - Regelung fast den gesamten niederländischen Markt. Die wichtigsten Hersteller und Importeure waren an die durch das "Algemeen Reglement" eingeführte Marktregelung gebunden. Diejenigen Erzeugnisse, die in den Niederlanden nicht im Rahmen der C.B.R. - Marktregelung abgesetzt wurden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.