78/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 020 vom 25/01/1978 S. 0018 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (78/59/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf die von der Vereinigung "Centraal Bureau van de Rijwielhandel" in Amsterdam am 25. Oktober 1962 nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 17 eingereichte Anmeldung des "Algemeen Reglement", im Hinblick auf den von der "vennootschap onder firma P. Donck" in Rotterdam am 30. Oktober 1974 nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Antrag, im Hinblick auf das am 29. Januar 1976 ergangene Urteil des "Kantonrechter", Rotterdam, durch das das vor diesem Gericht anhängige Verfahren bis zu einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dieser Sache ausgesetzt worden ist, nach Anhörung der beteiligten Unternehmensvereinigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 25. Mai 1977 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Das "Centraal Bureau voor de Rijwielhandel" (im folgenden "C.B.R." genannt) ist eine Vereinigung von Herstellern, Großhändlern und Zwischenhändlern für Fahrräder, Fahrradeinzelteile und Fahrradzubehör sowie von Fahrradeinzelhändlern, Fahrradmechanikern und Händlern für Fahrradartikel. Ziel des C.B.R. ist a) die Förderung des Handels mit Fahrrädern, Fahrradeinzelteilen, Fahrradzubehör und verwandten Artikeln; b) die Wahrnehmung der unternehmerischen Interessen der Mitglieder (Artikel 3 der Satzung). Mitglieder der Vereinigung können nur rechtsfähige Vereinigungen der Fahrradbranche sein (Artikel 4 der Satzung) ; zur Zeit sind Mitglieder: - R.A.I. : Nederlandse Vereniging van de Rijwiel- en Automobielindustrie, Amsterdam; - C.O.T. : Centrale Organisatie in de Tweewielerbranche, Amsterdam; - N.C.B.R.M. : Nederlandse Christelijke Bond van Rijwiel- en Motorhandelaren, Rijswijk. Neben dem "huisdoudelijk reglement" (verbandsinterne Bestimmungen) und dem "reglement voor Hoger Beroep" (Verbandschiedsordnung) hat das C.B.R. am 14. Mai 1920 auf Grund der Artikel 3 und 8 der Satzung und aufgrund von Artikel 6 des (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. "huishoudelijk reglement" ein "Algemeen Reglement" (A.R.) festgelegt (in der Zeit bis zum 16. Juli 1976 mehrfach geringfügig geändert). 2. Das "Algemeen Reglement" des C.B.R. kann als eine allgemeine, umfassende Marktregelung für den Vertrieb und den Service von Fahrrädern und zugehörigen Artikeln in den Niederlanden bezeichnet werden, deren Entstehung auf private Initiative zurückgeht, die aber auf allgemeine Anerkennung Anspruch erhebt und diese auch erhalten hat. Im "Algemeen Reglement" werden sechs Gruppen zugelassener Händler erwähnt: I : - Einzelhändler, II : - Großhändler, III : - Lieferant des Großhandels, IV : - "fabrieksagent" (Generalvertreter eines Herstellers), A : - Montagewerkstätte (Hersteller oder Montagewerkstätte, die unmittelbar an Endverbraucher liefert), B : - Einkaufsvereinigung für Großhändler. 3. Zugelassen werden ausschließlich Personen oder Gesellschaften, die den für die jeweilige Gruppe festgelegten Zulassungserfordernissen genügen (Artikel 4) und einen Antrag auf Anerkennung stellen (Artikel 7). Die Mitgliedschaft in einem der oben genannten Mitgliedsverbände des C.B.R. ist nicht unerläßlich für die Erlangung der Anerkennung. Das C.B.R. kann die Zulassung verweigern, wenn gegen die Erfordernisse der guten Sitten im Handel und gegen die Zielsetzungen des Algemeen Reglement verstossen wird (Artikel 5 Absatz 1). Für die Zulassung zu mehr als einer Gruppe müssen die jeweiligen Zulassungserfordernisse erfuellt sein ; ausserdem müssen die fraglichen Tätigkeiten in getrennten Geschäftsräumen mit getrennter Verwaltung ausgeuebt werden (Artikel 5 Absatz 2). Die Zulassung ist davon abhängig gemacht, daß sich das Unternehmen gegenüber dem C.B.R. schriftlich verpflichtet, allen Verpflichtungen nachzukommen und im Falle der Zuwiderhandlung dagegen, Geldbussen zu zahlen oder sonstige Sanktionen anzuerkennen (Artikel 6 Absatz 1). Ausländische Hersteller brauchen sich nicht zu verpflichten, wenn der zugelassene "Fabrieksagent" (Generalvertreter eines Herstellers) sich schriftlich verpflichtet, für die Erfuellung der Verpflichtungen einzustehen (Artikel 6 Absatz 2). Zugelassene - auch solche, die nicht Mitglied eines der C.B.R.-Mitgliederverbände sind - sind verpflichtet, nach Aufnahmeantrag und Zulassung alle vom C.B.R. veröffentlichten Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und alle mitgeteilten Änderungsbeschlüsse zu den Verpflichtungen des A.R. zu beachten (Artikel 13). 4. Die zugelassenenen Unternehmen müssen sich ausdrücklich verpflichten, bei ihrer Geschäftsausübung nicht gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstossen. Ausserdem müssen sie eine Reihe von Mindestbedingungen für Lagerhaltung, Betriebseinrichtung und Warendarbietung erfuellen (Artikel 63). Für die Zulassung als Einzelhändler, Großhändler oder Montagewerkstätte muß die Tätigkeit in einer in den Niederlanden gelegenen Betriebsstätte ausgeuebt werden (Artikel 63 Absatz I, II und A). Einkaufsvereinigungen können ausschließlich zur Gruppe B (inkoopcombinaties) zugelassenen werden, auch wenn die Zulassungserfordernisse für andere Gruppen erfuellt sind (Artikel 58). 5. Für die Unternehmen, die sich dem "Algemeen Reglement" unterworfen haben und vom C.B.R. zugelassen worden sind, ergeben sich eine Reihe von Verbotsvorschriften. "1. Es ist untersagt, andere Waren als diejenigen, für die die Zulassung erteilt worden ist, zu vertreiben oder zu lagern. Zugelassenen Fahrradreparaturbetrieben und Händlern für Fahrradartikel ist es untersagt, Fahrräder zu verkaufen oder zum Zweck des Verkaufs zu lagern. 2. Es ist untersagt, an Zugelassene andere Waren zu liefern als diejenigen, für die sie zugelassen worden sind. Daher ist es unter anderem untersagt, zugelassene Fahrradreparaturbetriebe und Händler für Fahrradartikel mit Fahrrädern zu beliefern. Es ist darüber hinaus auch verboten, von Zugelassenen andere Waren zu beziehen als diejenigen, für die sie zugelassen worden sind. 3. Zugelassenen Fahrradhändlern und Händlern für Fahrradartikel ist es untersagt, Fahrräder und Fahrradartikel instandzusetzen " (Artikel 9). 6. Das von der C.B.R. entwickelte ausgedehnte Netz kollektiver Einkaufs- und Lieferregelungen ist im "Algemeen Reglement" zunächst wie folgt allgemein umschrieben: Zugelassene Unternehmen dürfen weder von Nichtzugelassenen noch von bestimmten Gruppen zugelassener Unternehmen Fahrräder, Fahrradeinzelteile und verwandte Artikel beziehen (Artikel 20). Zugelassene Unternehmen dürfen Nichtzugelassene nicht beliefern, und zwar auch dann nicht, wenn diese die Waren exportieren wollen (Artikel 20). Ferner dürfen bestimmte Gruppen zugelassener Unternehmen nicht an bestimmte andere Gruppen Zugelassener verkaufen. Im einzelnen ist folgendes geregelt: a) Zugelassene Einzelhändler sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Waren ausschließlich von zugelassenen Großhändlern zu beziehen ; für bestimmte Fälle sind Ausnahmen vorgesehen, z.B. im Rahmen einer gegenseitigen Hilfeleistung (Artikel 25 Absätze 1, 2 und 3). Zugelassene Einzelhändler dürfen ausschließlich Endverbraucher beliefern, nicht dagegen Personen, die - gleichgültig, ob zugelassen oder nicht - in der Fahrradbranche tätig sind oder ohne eine solche Tätigkeit Waren auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar in ihr Angebot aufnehmen (Artikel 25 Absatz 4). b) Zugelassene Großhändler dürfen, von einigen Ausnahmen abgesehen, Waren ausschließlich an vom C.B.R. zugelassene Personen liefern (Artikel 40 Absatz 1). Sie sind verpflichtet, ihre Waren ausschließlich von anderen zugelassenen Großhändlern oder zugelassenen Lieferanten des Großhandels zu beziehen (Artikel 49). Eine Ausnahme besteht für den Einkauf bei Einkaufsvereinigungen, denen sie selbst angehören (Artikel 59 ; vgl. auch 6 f)). c) Zugelassene Lieferanten des Großhandels sind verpflichtet, Waren ausschließlich an Personen zu liefern, die als Großhändler, Lieferant des Großhandels, Montagewerkstätten oder Einkaufsvereinigung zugelassen sind (Artikel 50 Absatz 1). d) Zugelassene "fabrieksagenten" - das sind hauptsächlich importierende Generalvertreter ausländischer Hersteller - sind verpflichtet, ausschließlich am Zustandekommen von Aufträgen zwischen zugelassenen Lieferanten des Großhandels einerseits und anderen Zugelassenen der Gruppen Lieferanten, Großhändler, Montagewerkstätten und Einkaufsvereinigungen andererseits mitzuwirken (Artikel 56 Absatz 1). e) Zugelassene Montagewerkstätten dürfen Waren nur an Endverbraucher liefern, nicht dagegen an Personen, die - gleichgültig ob zugelassen oder nicht - in der Fahrradbranche tätig sind oder ohne eine solche Tätigkeit Waren auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar in ihr Angebot aufnehmen, wobei die Belieferung eigener, als Einzelhandelsgeschäfte zugelassener Detailgeschäfte allerdings gestattet ist. Beziehen dürfen sie nur von zugelassenen Großhändlern oder Lieferanten des Großhandels (Artikel 57 Absätze 1 und 2). f) Zugelassene der Gruppe Einkaufsvereinigungen dürfen nur Zugelassene der Gruppe Großhändler beliefern, soweit letztere zugelassene Mitglieder der fraglichen Einkaufsvereinigung sind (Artikel 59 ; vgl. 6 b)). g) Zugelassene Lieferanten des Großhandels, die über Vertreter verkaufen wollen, müssen für ihre Vertreter eine Anerkennung durch das C.B.R. haben und diese in den C.B.R.-Listen registrieren lassen (Artikel 54). h) Obwohl der Handel mit Kinderfahrrädern (einschließlich "carriers") dem "Algemeen Reglement" nicht unterliegt, dürfen Zugelassene solche Erzeugnisse nicht an Personen liefern, die in den Niederlanden in der Fahrradbranche tätig und vom C.B.R. nicht zugelassen sind. Verboten ist auch der Bezug solcher Erzeugnisse durch Zugelassene von nicht zugelassenen Dritten, wenn diese zugleich in der Fahrradbranche tätig sind (Artikel 24). 7. Das "Algemeen Reglement" enthält daneben Verpflichtungen, die für verschiedene Gruppen die Einhaltung der Ausschließlichkeitsregelungen gewährleisten sollen. Hierzu zählen insbesondere die Verpflichtungen, Zulassungslisten zu führen und auf dem laufenden zu halten (Artikel 38, 43, 52, 56 Absatz 3, 57 Absatz 4 und 61), ferner die Erzeugnisse mit Nummern zu versehen und über die Numerierung in bestimmter Weise Buch zu führen (Artikel 39, 41, 55 und 60). 8. Großhändler und Lieferanten des Großhandels müssen hinreichende Vorsorge dafür treffen, daß die Artikel, die im Rahmen einer von der C.B.R. erlaubten Ersteinrichtung geliefert wurden, wieder zurückgenommen werden können, wenn dem Belieferten die Zulassung verweigert wird (Artikel 48 und 53). 9. Die Zugelassenen werden ausdrücklich verpflichtet, bestehende Alleinvertriebsvereinbarungen zu beachten (Artikel 21); "Besitzt ein Zugelassener oder besitzen mehrere Zugelassene der Gruppen II (Großhändler), III (Lieferant des Großhandels) oder IV (Generalvertreter eines Herstellers) das Alleinverkaufsrecht oder das Alleinvertretungsrecht für bestimmte Waren, so ist es unbeschadet der übrigen Bestimmungen des "Algemeen Reglement" nur gestattet, die betreffenden Waren von diesem Zugelassenen oder von der Person zu beziehen, die vom Zugelassenen dazu ermächtigt wurde." 10. Zugelassene werden verpflichtet, im Rahmen der kollektiven vertikalen Preisbindung in der Fahrradbranche sowohl die Preise als auch die Verkaufsbedingungen zu beachten. "Zugelassene Einzelhändler dürfen Waren, deren Verkaufspreise von den dazu befugten Zugelassenen festgesetzt worden sind, nicht unter diesen Preisen liefern oder anbieten. Einzelhändler dürfen Waren, für die der Großhändler Verkaufsvorschriften festgelegt hat, nicht unter Missachtung dieser Verkaufsvorschriften liefern oder anbieten" (Artikel 26). "Zugelassene Großhändler dürfen Waren, für die Händlerpreise oder Verkaufsvorschriften festgelegt worden sind, nicht unter diesen Händlerpreisen oder unter Missachtung dieser Verkaufsvorschriften liefern oder anbieten. Gleichwohl sind Preisnachlässe auf den Gesamtbetrag der in einem bestimmten Zeitraum - mindestens drei Monate - abgenommenen Waren zulässig, auch wenn hierunter Waren im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels fallen, es sei denn, daß der Vorlieferant der betreffenden Waren dies ausdrücklich untersagt hat" (Artikel 47). Darüber hinaus bestimmt das "Algemeen Reglement": "Bei der Festlegung der Verkaufspreise für Waren, deren Verkaufspreise nicht schon von den dazu befugten Zugelassenen festgelegt worden sind, müssen die Einzelhändler mindestens folgende Gewinnspannen anwenden: a) Fahrräder : 25 % des Einkaufspreises, b) alle sonstigen Waren : 30 1/3 % des Einkaufspreises. Unter Einkaufspreis wird hier ausschließlich der Nettorechnungspreis ohne Abzug des Barzahlungsrabatts verstanden. Ausnahmen hiervon kann das C.B.R. zugunsten von Einzelhändlern gestatten, die vorher glaubhaft gemacht haben, daß sie bei der Berechnung von Aufschlägen, die unter den in Absatz 1 genannten Aufschlägen liegen, dennoch ein positives Betriebsergebnis erzielen" (Artikel 27). 11. Zugelassenen ist es untersagt, Fahrräder zu liefern oder anzubieten, deren Verkaufspreis eine Ausrüstung umfasst, die im "Algemeen Reglement" nicht ausdrücklich angegeben ist (Artikel 22). Ferner sind für die Gewährung der Garantie durch zugelassene Unternehmen Hoechstvorschriften festgelegt (Artikel 23). 12. Zugelassenen Einzelhändlern ist es grundsätzlich untersagt, Waren mit Preisnachlässen und dergleichen anzubieten oder zu verkaufen. Davon ausgenommen sind Nachlässe bei Verkäufen an staatliche Betriebe oder Einrichtungen, bei Barzahlung (2 %), während der Zeit vom 15. November bis 15. Januar (5 %) oder bei einem Rabatt auf Mengen über 2 500 hfl pro Jahr (5 %) (Artikel 28). Eine Teilnahme an Ladenwochen, an Verkaufsaktionen mit Gutscheinen oder Losen sowie an Schlußverkäufen ist nur statthaft, wenn die Nachlässe nicht mehr als 3 % betragen (Artikel 29). Bei Verkaufsaktionen für Artikel, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse der Fahrradbranche handelt, muß der zugelassene Einzelhändler deutlich darauf hinweisen, daß sich die Verkaufsaktion nicht auf Artikel bezieht, die dem "Algemeen Reglement" unterfallen (Artikel 30). Die Werbung mit Preisermässigung muß sich eindeutig auf die betroffenen Artikel beziehen (Artikel 31). Preisermässigungen für ältere Fahrradmodelle und beschädigte Fahrräder bedürfen der Genehmigung durch das C.B.R. (Artikel 32). Ein Eintausch gebrauchter Fahrräder ist nur zum wirklichen Wert gestattet (Artikel 33). Verkäufe auf Versteigerungen und im Wege des Strassenhandels sind ebenfalls untersagt (Artikel 34). 13. Für Verstösse gegen Bestimmungen oder Beschlüsse sind bestimmte Maßregelungen - wie Verwarnung, Geldbussen, Ausschluß oder Bekanntmachung der Maßregelung mit Namensangabe - vorgesehen (Artikel 11). Die Beachtung des "Algemeen Reglement" wird vom C.B.R. unter Mitwirkung von Kontrollpersonen überwacht, die nicht im Fahrradhandel tätig sind (Artikel 12). Zugelassene sind für die Handlungen ihrer Bediensteten verantwortlich (Artikel 14). Die Zulassung als anerkanntes Unternehmen geht in einer Reihe von Fällen verloren, insbesondere wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (Artikel 15). Alle Transaktionen oder Verträge zwischen Zugelassenen gelten als unter stillschweigender Vereinbarung des "Algemeen Reglement" zustande gekommen, so daß Liefer- und Abnahmeverpflichtungen ohne Genehmigung durch das C.B.R. entfallen, wenn eine Partei ihre Eigenschaft als anerkanntes Unternehmen verliert (Artikel 16). Das C.B.R. ist befugt, Angelegenheiten näher zu regeln, die die Interessen oder den guten Ruf des Fahrradhandels betreffen (Artikel 17 Absatz 2). Änderungen, Ergänzungen und nähere Regelungen treten mit Veröffentlichung im offiziellen Organ der C.B.R. oder mit der auf andere Weise erfolgten Bekanntmachung in Kraft (Artikel 17 Absätze 1 und 3). Zugelassene müssen ganz allgemein alles unterlassen, was vom C.B.R. als mit den Interessen und dem guten Ruf des Fahrradhandels unvereinbar erklärt worden ist (Artikel 18). 14. Gegen alle Entscheidungen, die das C.B.R. aufgrund des "Algemeen Reglement" trifft, kann unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges bei einem Schiedausschuß Einspruch erhoben werden. Das Verfahren ist im "Reglement voor Hoger Beroep" (Verbandsschiedsordnung) geregelt (Artikel 19 Absatz 1). 15. Die Kommission hat dem C.B.R. gegenüber mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß keine Aussicht bestehe, daß das "Algemeen Reglement" in der angemeldeten Form freigestellt werde. Sie forderte das C.B.R. 1971 auf, das "Algemeen Reglement" an die Erfordernisse des Artikels 85 des EWG-Vertrags anzupassen und dabei insbesondere die kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen aufzuheben. Sie verlangte im Anschluß an eine von der Firma Henk Kokke Sport in Sint Willebrord am 20. Januar 1971 vorgebrachte Beschwerde vor allem, das "Algemeen Reglement" zumindest dann nicht mehr durchzusetzen, wenn es sich um aus anderen Mitgliedstaaten importierte Waren handelt (Schreiben der Kommission an das C.B.R. vom 3. März 1971, Besprechung vom 1. April 1971 und Schreiben der Kommission vom 27. April 1971). Das C.B.R. erklärte sich daraufhin bereit, von der Einforderung der Geldbussen abzusehen, deren Festsetzung durch das C.B.R. sich auf aus anderen Mitgliedstaaten importierte Waren bezog. Aufgrund der Eingabe eines vom C.B.R. anerkannten Unternehmens vom 23. April 1974 erlangte die Kommission weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Einfuhr in die Niederlande aus anderen Mitgliedstaaten durch das "Algemeen Reglement" behindert wurde (Schreiben der Kommission an das C.B.R. vom 24. Juli 1974). Im Jahr 1974 verhängte das C.B.R. ausserdem gegen die Firma Donck in Rotterdam wegen Verstosses gegen Artikel 28 des "Algemeen Reglement" eine Geldbusse und verklagte diese daraufhin wegen Nichtbezahlung der Busse vor dem Kantongericht zu Rotterdam. Mit Beschluß vom 29. Januar 1976 wurde das Verfahren über die vom C.B.R. geforderte Bußgeldvollstrekkung durch das Amtsgericht ausgesetzt, bis die Kommission eine Entscheidung über das angemeldete "Algemeen Reglement" erlassen hat. In einer Besprechung vom 13. November 1975 unternahm die Kommission nochmals den Versuch, das C.B.R. unter Hinweis auf die einschlägige Spruchpraxis der Kommission in ähnlich liegenden Fällen (1) zu bewegen, das "Algemeen Reglement" zu ändern (vgl. auch die Schreiben der Kommission an das C.B.R. vom 7. Juli, 27. Oktober und 9. Dezember 1975). Es wurden verschiedene Alternativen für eine Änderung besprochen, ohne daß sich die gegensätzlichen Standpunkte annäherten. 16. Nachdem die Kommission dem C.B.R. am 17. Juni 1976 Beschwerdepunkte mitgeteilt hatte, hat das C.B.R. das "Algemeen Reglement" zum 16. Juli 1976 geändert und den geänderten Text der Kommission am 13. Juli 1976 übersandt. Die wichtigsten Änderungen beinhalten folgendes : Es sollen nur noch zwei Gruppen von Zugelassenen bestehen, die Einzelhändler und die Lieferanten ; das "Reglement" soll ausschließlich für Waren gelten, deren Marke vom Lieferanten beim C.B.R. hinterlegt worden ist. Im übrigen blieb der Text des "Algemeen Reglement" zum grössten Teil unverändert. Für die Zulassung in einer der beiden Gruppen bleiben bestimmte Mindestbedingungen in Kraft und muß die Tätigkeit in einer in den Niederlanden gelegenen Betriebsstätte ausgeuebt werden (Artikel 44). Die Verbotsvorschriften des Artikels 9 und die Bestimmungen hinsichtlich der kollektiven Vertriebsbindungen zwischen den beiden Gruppen von Zugelassenen (Artikel 20, 22, 23, 37) stimmen mit den früheren Vorschriften überein, jedoch mit der allgemeinen Ausnahme, daß nur registrierte (hinterlegte) Markenartikel betroffen sind. Zulassungslisten müssen korrekt geführt werden (Artikel 35 und 39). Die Verpflichtung, die Erzeugnisse mit Nummern zu versehen und eine Nummernkontrolle durchzuführen, ist aufgehoben worden. Die Vorschrift über die Beachtung bestehender Alleinvertriebsvereinbarungen ist ebenfalls entfallen. Die Verpflichtung der Lieferanten, die im Rahmen einer Ersteinrichtung gelieferten Markenartikel wieder zurückzunehmen, wenn dem Belieferten die Zulassung verweigert wird, bleibt in Kraft (Artikel 43). Alle Vorschriften hinsichtlich der Einhaltung der kollektiven vertikalen Preisbindung und der Berechnung einer Mindestgewinnspanne durch Einzelhänder bleiben für registrierte Markenartikel erhalten (Artikel 24, 25). Die Einhaltung der Händlerpreise ist aufgehoben. Es wurde eine allgemeine Regelung über Hoechstbedingungen für die Gewährung der Garantie für Fahrräder und Fahrradartikel eingeführt (Artikel 21). Alle weitergehenden früheren Vorschriften wurden aufgehoben. Alle Vorschriften über Preisnachlässe, Schlußverkäufe, Preisermässigungen, ältere Fahrradmodelle und beschädigte Fahrräder, Inzahlungnahme, Versteigerungen und Strassenhandel bleiben - von unbedeutenden Änderungen abgesehen - für registrierte Markenartikel erhalten (Artikel 26, 27, 28, 29, 30 und 31). Hinzu kommt, daß beim Anbieten und Verkaufen der nicht dem "Algemeen Reglement" unterfallenden Fahrräder keine Kennzeichnung über die Herkunft der Fahrräder verwandt werden darf (Artikel 36). Die Vorschriften über die Abeitsweise des C.B.R. bleiben unverändert (Artikel 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 und 18). Ferner bleibt Einspruch beim Schiedausschuß ("Commissie van Hoger Beroep") unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges erhalten (Artikel 19 Absatz 1). Während der Anhörung am 27. Juli 1976 hat das C.B.R. für dieses geänderte "Algemeen Reglement" ausdrücklich die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 beantragt. 17. Der Fahrradmarkt in den Niederlanden wies bis 1976 folgende Merkmale auf: Absatz von Fahrrädern >PIC FILE= "T0012737"> Dies bedeutet, daß rund 35 % der verkauften Fahrräder eingeführt worden sind. Die meisten dieser eingeführten Erzeugnisse stammten aus anderen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die restlichen 65 % der in den Niederlanden verkauften Fahrräder aus Teilen zusammengesetzt sind, die ebenfalls überwiegend aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, und zwar bis zu einem durchschnittlichen wertmässigen Anteil von 50 bis 70 %. Entsprechend liegen die Verhältnisse auf dem niederländischen Fahrradersatzteilemarkt. Die Zahl der, Einzelhandelsgeschäfte ging im Lauf der Jahre stark zurück. Im Jahr 1976 waren noch gut 5 200 vom C.B.R. zugelassen. Es kann davon ausgegangen werden, daß etwa 80 % der vom alten "Algemeen Reglement" erfassen Erzeugnisse die vom C.B.R. festgelegten Vertriebswege durchliefen. Bei Qualitätsfahrrädern erfasste die C.B.R. - Regelung fast den gesamten niederländischen Markt. Die wichtigsten Hersteller und Importeure waren an die durch das "Algemeen Reglement" eingeführte Marktregelung gebunden. Diejenigen Erzeugnisse, die in den Niederlanden nicht im Rahmen der C.B.R. - Marktregelung abgesetzt wurden, wurden hauptsächlich über Warenhäuser oder andere Großformen des Handels vertrieben. Dabei handelte es sich fast ausschließlich um andere als sogenannte Markenfahrräder. (1)Entscheidungen der Kommission vom - 3.7.1973, ABl. Nr. L 217 vom 6.8.1973 (Gas-Warmwasserbereiter und Badeöfen), - 15.5.1974, ABl. Nr. L 160 vom 17.6.1974 (Vereinbarungen zwischen Herstellern von Verpackungsglas); - 3.6.1975, ABl. Nr. L 159 vom 21.6.1975 (Haardenen Kachelhandel). II Das "Algemeen Reglement" in seiner bis 1976 gültigen Fassung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG- Vertrags verboten. 18. Das C.B.R. und seine Mitglieder, die angeschlossenen Verbände, sind Unternehmensvereinigungen und die Zugelassenen - natürliche Personen oder Gesellschaften, die sich dem "Algemeen Reglement" unterworfen haben - Unternehmen im Sinne von Artikel 85 des EWG-Vertrags. Das "Algemeen Reglement", das die materiellen Regelungen für das Wettbewerbsverhalten der zugelassenen Unternehmen enthält, ist ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung im Sinne dieser Vorschrift. Dies gilt auch für die vom C.B.R. im Rahmen des "Algemeen Reglement" gefassten späteren Beschlüsse, da sich ihnen alle zugelassenen Unternehmen im voraus unterworfen haben (vgl. 3). Die Tatsache, daß auch Unternehmen, die nicht Mitglied eines der Mitgliedsverbände des C.B.R. sind, sich durch Beantragung der Zulassung beim C.B.R. und die daraufhin erfolgende Zulassung dem "Algemeen Reglement" unterwerfen (Artikel 7 des "Algemeen Reglement"), qualifiziert diesen Vorgang als Vereinbarung zwischen diesen Unternehmen und dem C.B.R. einerseits und den in den Mitgliedsverbänden organisierten Mitgliedsunternehmen andererseits. Infolge der Zulassung werden daher auch Vereinbarungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags begründet. 19. Die Bestimmungen des Artikels 63 des "Algemeen Reglement" bezueglich der Einzelhändler und Großhändler und Montagewerkstätten, die als Voraussetzung für die Zulassung fordern, daß diese Unternehmen ihre Tätigkeit in einer in den Niederlanden gelegenen Betriebsstätte ausüben müssen (vgl. 4), bezwekken und bewirken eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die Zulassungsbedingung, in den Niederlanden eine Niederlassung zu unterhalten, verursacht zusätzliche Kosten für die nicht in den Niederlanden ansässigen Unternehmen, die Fahrräder und Fahrradartikel auf dem niederländischen Markt verkaufen wollen und sich hierzu der Vertriebsunternehmen bedienen möchten, die der C.B.R.-Marktregelung unterworfen sind und die zusammen etwa 80 % des Marktes erfassen. Es wird also für alle nicht in den Niederlanden ansässigen Unternehmen ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil hervorgerufen. 20. Die im "Algemeen Reglement" aufgeführten Zulassungserfordernisse (vgl. 4) nehmen auf die gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung von Fahrradgeschäften und deren Geschäftstätigkeit Bezug, fügen aber Bestimmungen über Mindestvorräte, über die Einrichtung der Betriebsräume und über die Warendarbietung hinzu. Dadurch werden Betriebe, die diesen zusätzlichen Anforderungen nicht gerecht werden oder nicht gerecht werden wollen, in ihren Dispositionsmöglichkeiten und damit im Wettbewerb eingeschränkt. Da auf die Zugelassenen ein grosser Anteil am niederländischen Markt entfällt, sind indirekt auch diejenigen Unternehmen betroffen, die sich solcher Unternehmen als Absatzmittler bedienen wollen. 21. Die kollektiven gegenseitigen Ausschließlichkeitsbindungen (vgl. 5 und 6) bezwecken und bewerken folgende Wettbewerbseinschränkungen und -verfälschungen: Zugelassene Unternehmen werden durch diese Verpflichtungen daran gehindert, mit nicht zugelassenen Unternehmen auf dem Markt für Fahrräder und Fahrradartikel Handel zu treiben. Alle nicht zugelassenen Unternehmen, zu denen unter anderem auch die in den übrigen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen gehören, dürfen unter das "Algemeen Reglement" fallende Erzeugnisse an zugelassene Unternehmen - d.h. an den grössten Teil der niederländischen Marktteilnehmer - nicht verkaufen. Nicht zugelassene niederländische Unternehmen können von zugelassenen Unternehmen keine Fahrräder und Fahrradartikel zum Zweck des Exports in andere Mitgliedstaaten erwerben (vgl. 6). Die Absatz- und Bezugsmöglichkeiten für nicht zugelassene Hersteller, Importeure, Exporteure und Großhändler sowohl in den Niederlanden als auch in anderen Ländern des Gemeinsamen Marktes werden also erheblich eingeschränkt. Die im "Algemeen Reglement" festgelegten Unternehmensgruppen dürfen grundsätzlich nur innerhalb ihrer Vertriebsfunktion tätig werden, für die sie eine Zulassung haben. So sind Lieferungen auf derselben Ebene zwischen Einzelhändlern (Querlieferungen) nur ausnahmsweise möglich. Sogenannte Direktlieferungen, die vielleicht rationeller wären und bei denen eine im "Algemeen Reglement" vorgesehene Vertriebsstufe übersprungen würde, sind untersagt. Großhändler und Lieferanten des Großhandels können nicht an Endverbraucher verkaufen und Lieferanten des Großhandels und Generalvertreter eines Herstellers nicht an Einzelhändler. Das gleiche gilt umgekehrt für Direktkäufe. Diese Regelungen gehen sogar so weit, daß bestimmten Fachhändlern (vor allem Fahrradhändlern und Händlern für Fahrradartikel) die Durchführung von Reparaturen untersagt ist (vgl. 5 Ziffer 3). Die starre Aufteilung zwischen den Vertriebsstufen gilt auch für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren. Denn zugelassene ausländische Hersteller müssen die Verpflichtungen auf Grund des "Algemeen Reglement" entweder selbst erfuellen oder eine schriftliche Garantieerklärung ihres "fabrieksagenten" (Generalimporteur eines Herstellers) beibringen (vgl. 3). 22. Eine Reihe von Bestimmungen des "Algemeen Reglement", durch die die kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen ergänzt und verstärkt werden, bezwekken und bewirken ebenfalls eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt. Dies gilt vor allem für die Bestimmungen über das Führen von Listen der Zugelassenen durch die Zugelassenen anderer Gruppen, über das Anbringen von Nummern an den Fahrrädern und über die Kontrolle hinsichtlich des Verbleibs der Waren (vgl. 7). Dadurch wird die Einhaltung des Verbots, an nicht Zugelassene zu verkaufen, derart überwacht, daß der freie Verkauf zumindest erheblich erschwert wird. 23. Die den Großhändlern und Lieferanten des Großhandels auferlegte Verpflichtung zur Zurücknahme der gelieferten Erzeugnisse bei Gründung eines Unternehmens, das die Zulassung beantragt hat, vom C.B.R. aber nicht zugelassen wurde (vgl. 8), ergänzt und vervollständigt ebenfalls die Ausschließlichkeitsbindungen, weshalb sie eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt und bewirkt. 24. Der kollektive Schutz von Verträgen, die zugelassenen Unternehmen das Alleinverkaufsrecht oder das Alleinvertretungsrecht für bestimmte Waren einräumen (vgl. 9), stellt eine Wettbewerbseinschränkung im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 dar. Der Umfang der aus den Vertriebsverträgen sich ergebenden Rechte der Vertragsparteien wird vom "Algemeen Reglement" so ausgeweitet, daß die dem C.B.R. unterworfenen Unternehmen sich die Vertragswaren nicht bei anderen vom Hersteller belieferten Händlern im Gemeinsamen Markt beschaffen können. Die Alleinvertriebsverträge führen also im Rahmen des "Algemeen Reglement" zu weitergehenden Wettbewerbsbeschränkungen als es nach einer Einzelfreistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 und aufgrund der Verordnung Nr. 67/67/EWG, insbesondere nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zulässig wäre. Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für das "Algemeen Reglement" insoweit eine besondere Einzelfallfreistellung zu erteilen, die über das hinausgeht, was in der Verordnung Nr. 67/67/EWG vorgesehen ist. 25. Die Bestimmungen über die Einhaltung der von den Herstellern festgesetzten Verbraucher- und Händlerpreise und über die den Einzelhändlern zugestandene einheitliche Gewinnspanne für Erzeugnisse, deren Verkaufspreise nicht schon von den Lieferanten festgelegt worden sind (vgl. 10), sind ebenfalls Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1. Sie hemmen Initiativen zum Preiswettbewerb und beschränken die Händler darin, ihre Marktanteile durch autonome Wettbewerbshandlungen zu vergrössern und Rationalisierungsvorteile an die Verbraucher weiterzugeben. Die Bestimmungen über kollektive Preisfestsetzungen finden ferner auch auf eingeführte oder wiedereingeführte Erzeugnisse Anwendung. 26. Die Verbote, die Fahrradausrüstung zu ergänzen und über eine bestimmte Hoechstgarantie hinauszugehen (vgl. 11), schränken die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der zugelassenen Unternehmen ein und behindern Einzelinitiativen, die darauf ausgerichtet sind, mehr Kunden anzuziehen und den Wettbewerb zu stärken. Auch darin liegt eine Wettbewerbsbehinderung im Sinne des Artikels 85. 27. Die den zugelassenen Einzelhändlern auferlegten Verpflichtungen, nur in den vorgesehenen Fällen Preisnachlässe bis zu einer vom C.B.R. zugestandenen Höhe zu gewähren (Barzahlungs-, Saison- und Mengenrabatte), bei Preisermässigungen für ältere Fahrradmodelle und beschädigte Fahrräder die Genehmigung des C.B.R. einzuholen (vgl. 12), bezwecken ebenfalls Wettbewerbseinschränkungen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Sie umschreiben nicht einmal Tatbestände eines ohnehin nicht schützenswerten Wettbewerbs. Die C.B.R.-Regelungen geben weder bereits bestehende gesetzliche Verbotstatbestände wieder, noch gründen sie sich auf gesicherte Ergebnisse der Rechtsprechung, etwa zum Recht des lauteren Wettbewerbs. Vor allem bezeichnen sie nicht die näheren Umstände, die solche Handlungen als unlauter qualifizieren. Die fraglichen Verpflichtungen beziehen sich vielmehr auf Preise und Preisbestandteile. Das C.B.R. kontrolliert zum Nachteil der Verbraucher das Ausmaß von Preisnachlässen, und zwar auch für aus anderen Mitgliedstaaten stammende Waren. Gleiches gilt für die Bestimmungen über Nachlässe bei Ladenwochen, besonderen Verkaufsaktionen, die sich auf nicht dem "Algemeen Reglement" unterworfene Waren beziehen, sowie für die Untersagung von Versteigerungen und Strassenhandel (vgl. 12). 28. Die Verbandsschiedsordnung gibt den zugelassenen Unternehmen zwar die Möglichkeit, gegen bestimmte Entscheidungen des C.B.R. Einspruch zu erheben, nimmt ihnen aber - abgesehen von der Einschaltung des ordentlichen Richters im Vollstrekkungsverfahren - die Möglichkeit, sich an ordentliche Gerichte zu wenden (vgl. 14). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Verbandsschiedsgericht des C.B.R. die wettbewerbsbeschränkenden Bestimmungen des "Algemeen Reglement" in einem Sinne interpretiert, der über deren objektiven Inhalt hinausgeht und Rechtsdurchsetzungen von Parteien erschwert, verzögert oder sonst behindert. Insbesondere das Einfordern von Geldbussen und die Aberkennung der Zugelasseneneigenschaft können zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen der Betroffenen führen (vgl. 13 und 16). Da das "Algemeen Reglement" vorsieht, daß die Zugelassenen die gesetzlichen Bestimmungen, darunter diejenigen über unlauteren Wettbewerb, zu beachten haben (vgl. 3, 4 und 12), besteht auch insoweit die Gefahr, daß durch die Spruchpraxis der Verbandsschiedsgerichte im Allgemeininteresse wünschenswerte Wettbewerbshandlungen verhindert werden, Wettbewerbsstörungen im Gemeinsamen Markt erhalten bleiben und die Anwendung des Wettbewerbsrechts des EWG-Vertrags umgangen wird (vgl. dazu vorhergehend 27). Der Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs fällt in seiner vorliegenden Form insoweit unter Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags, als er sich auch auf Sachverhalte bezieht, die die Anwendung und Auslegung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags zum Gegenstand haben und durch die an sich erlaubte Wettbewerbshandlungen unterbunden werden. Die wettbewerbseinschränkenden Wirkungen, die vom "Algemeen Reglement" ausgehen und ausgehen können, werden durch die Schiedsgerichtsvereinbarung verstärkt. 29. Der Gesamtkomplex der Bestimmungen des "Algemeen Reglement", einschließlich der die Arbeitsweise des C.B.R. festlegenden Vorschriften (vgl. 3 bis 14), bildet ein in sich geschlossenes und genau ausgearbeitetes System, das den Wettbewerb spürbar einschränkt. Der Absatz von Fahrrädern und Fahrradartikeln ist eng an die festgelegten Vertriebswege gebunden ; letztlich bleibt nur eine begrenzte Form des Wettbewerbs zwischen den Marken auf den verschiedenen Vertriebsstufen möglich. Das C.B.R. ist in den Niederlanden in den beteiligten Wirtschaftskreisen allgemein als Wirtschaftsorganisation für den Fahrradsektor anerkannt. Bei den beteiligten Wirtschaftskreisen, den Anbietern und Nachfragern, wird der Eindruck erweckt, als ob das C.B.R. und seine Regelungen in jeder Beziehung rechtswirksam seien, und daß deren Regeln und Maßregelungen zu beachten seien. Es ist zudem vom niederländischen Staatssekretär für wirtschaftliche Angelegenheiten vom allgemeinen Verbot kollektiver vertikaler Preisbindungen freigestellt. Da die Wiederverkäufer der hier in Frage stehenden Erzeugnisse auf die Dauer im Wettbewerb nur bestehen können, wenn sie ein breites Sortiment führen, ein solches kontinuierlich aber nur geliefert bekommen, wenn sie ein anerkanntes Unternehmen sind, geht vom C.B.R. und seinen Regelungen ein wirtschaftlicher Zwang aus, die Zulassung zu einer der Gruppen zu beantragen. Ohne eine solche Anerkennung können sie mit Rücksicht darauf, daß das C.B.R. den Handel mit Fahrrädern und Fahrradteilen in den Niederlanden zum grössten Teil erfasst, wirtschaftliche Nachteile nur schwer vermeiden. Daher müssen die dem "Algemeen Reglement" unterworfenen Unternehmen auch alle aus ihm fließenden Wettbewerbsbeschränkungen hinnehmen. Durch die Sogwirkung wird ein kollektives Marktverhalten herbeigeführt, das die sich aus dem "Algemeen Reglement" ergebenden Wettbewerbsbeschränkungen noch in erheblichem Masse verstärkt und Aussenseitern das Überleben im Wettbewerb unmöglich macht oder erheblich erschwert. Ohne Anerkennung durch das C.B.R. geht die Chancengleichheit im Wettbewerb verloren. 30. Alle zuvor genannten Wettbewerbsbeschränkungen im Gemeinsamen Markt sind geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zwar in spürbarer Weise. Der Handel mit Fahrrädern und Fahrradartikeln in den Niederlanden wurde während des für diese Entscheidung maßgebenden Zeitraums zu etwa 80 % über die durch die vorgenannten Regelungen festgelegten Vertriebswege abgewickelt. An der C.B.R.-Regelung nahmen ebenfalls wichtige Importeure von Fahrrädern und Fahrradartikeln teil. Auf die Einfuhr von Fahrrädern in die Niederlande entfielen ungefähr 35 % des Gesamtumsatzes, und diese stammten zum grössten Teil aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Der überwiegende Teil des niederländischen Marktes für Fahrradteile, aus denen Fahrräder hergestellt oder die als Ersatzteile vertrieben werden, entfiele auf aus anderen Mitgliedstaaten stammende Teile. Schon daraus ist auf eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu schließen. Im übrigen erfasste die C.B.R.-Regelung, was Fahrräder in den oberen Qualitätsklassen anbetrifft, nahezu den gesamten niederländischen Absatzmarkt. Schon nach der eigenen Einlassung der Betroffenen besteht kein Zweifel daran, daß dem C.B.R. für Fahrräder und Fahrradartikel auf dem niederländischen Markt eine so grosse Bedeutung zukam, daß Rückwirkungen des wettbewerbseinschränkenden "Algemeen Reglement" auf den Einkauf und Weiterverkauf von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnissen schlechterdings nicht verneint werden können. Ausländische Unternehmen, die sich durch aggressive Wettbewerbshandlungen in den Niederlanden einen Marktanteil erobern wollten, mussten die durch die Vereinbarung eingeführten Hindernisse überwinden. Sofern sie ihre Waren auf einem von Wettbewerbsbehinderungen freien Markt absetzen wollten, hatten sie nur Zugang zu höchstens 20 % der Absatzwege in den Niederlanden. Ein wichtiger Teil der Händler und die Gesamtheit des Facheinzelhandels konnten im Importgeschäft nicht unmittelbar und ohne Beachtung des "Algemeen Reglement" eingeschaltet werden. Diese Unternehmen hatten ihre Autonomie als Marktteilnehmer weitgehend verloren. Sie konnten keine neuen rationelleren Vertriebsformen entwickeln und das Importgeschäft verstärken. Die Möglichkeiten niederländischer Händler für eine Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und die Möglichkeiten ausländischer Exporteure für Ausfuhren in die Niederlande wurden also erheblich eingeschränkt. Durch das "Algemeen Reglement" wurde ein System errichtet, das sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckte und die Abschirmung nationaler Märkte aufrechterhielt. Schließlich kann nicht ausser acht gelassen werden, daß das "Algemeen Reglement" die seinen Bestimmungen unterworfenen Unternehmen auch behindert, Fahrräder und Fahrradartikel in andere Mitgliedstaaten zu exportieren. Zu solchen Exporten könnte sich vor allem der lagerhaltende Großhandel veranlasst sehen und dabei auf den Export spezialisierte Unternehmen einschalten wollen. Das Verbot, nicht zugelassene niederländische Exporteure zu beliefern, kann daher auch die Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. 6 und 21). III Der in der Anmeldung enthaltene Antrag des C.B.R., Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags auf das "Algemeen Reglement" für nicht anwendbar zu erklären, muß abgewiesen werden, da die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellt sind. 31. Die Zulassungsbeschränkungen, die kollektiven Ausschließlichkeitsbindungen, die Verpflichtungen bezueglich Preisfestsetzungen sowie die übrigen Beschränkungen der Zugelassenen im Wettbewerb tragen nicht zur Verbesserung der Verteilung von Fahrrädern und Fahrradartikeln bei. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise diese Regelungen zu rationellerem Vertrieb führen. Sie verhindern, daß Vorteile an Verbraucher weitergegeben werden, die von einzelnen zugelassenen Unternehmen erwirtschaftet werden. 32. Das "Algemeen Reglement" stellt - unabhängig von bestehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Niederlassung und Berufsausübung im Handel mit Fahrrädern und Fahrraderzeugnissen (1) - für die Zulassung von Unternehmen durch das C.B.R. weitergehende privatrechtliche Mindestbedingungen auf und legt die Zugelassenen auf die Wahrnehmung bestimmter Vertriebsfunktionen fest (vgl. 3, 4, 18 bis 21). Nichtzugelassene Unternehmen, die diesen Bedingungen und Verpflichtungen nicht gerecht werden oder auch gar nicht gerecht werden wollen, werden angesichts des hohen Organisationsgrades des C.B.R. in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt. Daher können sich auf dem niederländischen Markt die rationellsten Vertriebsformen und Verkaufsmethoden nicht ungehindert entwickeln. Derartige kollektive Regelungen für den Marktzugang können nach Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot nicht freigestellt werden. 33. Durch das "Algemeen Reglement" wird zudem ein System der Funktionsaufteilung zwischen fest umschriebenen Handelsstufen errichtet. Es führt zur Marktabschirmung, indem es sowohl den Vertrieb über den zugelassenen Handel für nicht zugelassene Unternehmen als auch über nicht zugelassene Unternehmen für die zugelassenen Unternehmen unmöglich macht. Es schließt Paralleleinfuhren über zugelassene Unternehmen aus und behindert die Einfuhren durch nichtzugelassene Unternehmen (vgl. 5 bis 8, 21 bis 23). Auch hinsichtlich dieser kollektiven Regelungen kann nicht gesagt werden, daß sie den Vertrieb stärker rationalisieren und dem Verbraucher grösseren Nutzen bringen, als es bei Wettbewerb auf den Handelsstufen und zwischen ihnen der Fall wäre. 34. Die Bestimmungen über die Beachtung von Alleinverkaufs- und Alleinvertretungsrechten, der kollektiven Preisbindung und die Berechnung einer Mindestgewinnmarge sowie das Verbot von offenen und versteckten Preisnachlässen (vgl. 9 bis 12, 24 bis 27) beschränken den Preiswettbewerb auf den Handelsstufen in hohem Masse. Sie führen dazu, daß die gebundenen zugelassenen Unternehmen etwaige Rationalisierungsvorteile, die sie erwirtschaftet haben, nicht über Preisermässigungen an Wiederverkäufer auf nachfolgenden Vertriebsstufen und an Verbraucher weitergeben können. Im übrigen ist für die Freistellung der kollektiven Regelungen, die nur für das Gebiet eines Mitgliedstaats gelten sollen, kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorgebracht worden und ersichtlich. Die nachteiligen Auswirkungen der kollektiven Preisbindung und Margenfestsetzung sowie der auf Nachlässe sich beziehenden Verbote für den Gemeinsamen Markt werden deutlich, wenn man berücksichtigt, daß individuelle Preissenkungen nicht nur für in den Niederlanden hergestellte, sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte oder wiedereingeführte Fahrräder oder Fahrradartikel unmöglich gemacht werden. Erschwerend kommt hinzu, daß das für Händler geltende Verbot, bestimmte Preise zu unterschreiten, mit Sanktionen erzwungen werden kann. 35. Die mit dem "Algemeen Reglement" eingeführte Regelung ist auch nicht unerläßlich, um einen fachkundigen Verkauf und Kundendienst zu gewährleisten - wie das C.B.R. meint. Dazu mögen individuelle Vertriebsvereinbarungen zwischen einem Hersteller oder Importeur und seinen Wiederverkäufern, auf die sie sich unbeeinflusst durch das C.B.R. geeinigt haben, beitragen. Das "Algemeen Reglement" engt die Wettbewerbsmöglichkeiten in einem zu weit gehenden Umfang ein, ohne daß zu erkennen ist, daß allein dadurch fachkundiger Verkauf und Kundendienst gefördert würden. Der Umstand, daß die Bestimmungen des "Algemeen Reglement" auch darauf abzielen, Verstösse gegen die Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu verhindern (vgl. 27 bis 28), rechtfertigt für sich allein ebenfalls keine so weitgehende Marktregelung, wie sie das "Algemeen Reglement" darstellt. 36. Durch das kollektive C.B.R.-System wird der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der auf dem niederländischen Markt angebotenen Erzeugnisse ausgeschaltet, da der grösste Teil der in der Fahrradbranche tätigen Händler, Hersteller, Importeure und sonstigen Absatzmittler dem C.B.R. angehört. Nach alledem muß der Antrag auf Freistellung des "Algemeen Reglement" vom Kartellverbot durch Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags abgewiesen werden. (1)- für den Handel in Fahrrädern und Fahrradartikeln : vgl. Nederlandse Vestigingswet Detailhandel 1971 (veröffentlicht in Staatsblad Nr. 569, Bl. 1349 ff, 1971 und Stb. Nr. 374, Bl. 4, 1972) und Uitvöringsbesluit Vestigingswet detailhandel (Stb. Nr. 152, Bl. 1, 1972); - für Fahrradreparaturbetriebe : vgl. Nederlandse Vestigingswet Bedrijven 1954 (Stb. Nr. 66, Bl. 197 ff, 1964) und Vestigingsbesluit Motorvörtuigen- en Fietsbedrijven 1967 (Stb. Nr. 522, Bl. 1475 ff, 1967). 37. Die Freistellung des am 13. Juli 1976 angemeldeten und am 16. Juli 1976 in Kraft gesetzten neuen geänderten "Algemeen Reglement" (vgl. 16) muß einer besonderen Entscheidung vorbehalten bleiben. Es ist noch nicht bekannt, in welchem Ausmaß das geänderte "Algemeen Reglement" von Herstellern, Importeuren, Groß- und Einzelhändlern angewandt wird und welche Produkte es erfasst. Die praktische Handhabung der Regeln und deren Auswirkung auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten bedürfen noch der Aufklärung. 38. Die Kommission sieht sich nicht in der Lage, Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates für den Zeitraum vom 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17/62, bis zum 16. Juli 1976, dem Zeitpunkt der vom C.B.R. beschlossenen Änderung, anzuwenden. Diese Vorschrift kommt nur hinsichtlich solcher Unternehmen in Betracht, die bereit waren, eine nicht freistellbare Vereinbarung entweder freiwillig oder nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb angemessener Frist so abzuändern, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt oder die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt. Das C.B.R. hat das "Algemeen Reglement" erst nach Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert und das geänderte "Algemeen Reglement" erst kurz vor der Anhörung am 27. Juli 1976 der Kommission zur Anmeldung mitgeteilt (vgl. 16), obwohl die Kommission seit 1971 mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, daß keine Aussicht besteht, daß das "Algemeen Reglement" in der alten Form freigestellt werde (vgl. 15). Sollte die Kommission aufgrund der noch anzustellenden Prüfungen zu dem Ergebnis kommen, daß das neue "Algemeen Reglement" nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt oder die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt, so kommt mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Falles, insbesondere im Hinblick auf den späten Zeitpunkt der Änderung, eine Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 auf den in Frage kommenden Zeitraum vor dem 16. Juli 1976 nicht in Betracht. Selbst wenn die Kommission sich veranlasst gesehen hätte, den Rechtsvorteil des Artikels 7 Absatz 1 zu gewähren, würde sie auf jeden Fall die Durchsetzung von Geldbussen davon ausgenommen haben, die vom C.B.R. aufgrund von Verstössen gegen das "Algemeen Reglement" in der hier in Frage stehenden Zeit verhängt wurden. Schließlich kann eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 denjenigen Unternehmen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 17/62). Die Firma Donck hat der Anmeldung aber nicht ausdrücklich zugestimmt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Bestimmungen des "Algemeen Reglement" des Centraal Bureau voor de Rijwielhandel in ihren vom 13. März 1962 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17/62 des Rates) bis zum 16. Juli 1976 jeweils gültigen Fassungen stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: - die Zulassungsvoraussetzungen (Artikel 63 und 58), - die Ausschließlichkeitsbindungen zwischen den verschiedenen Marktbeteiligten und die Verpflichtung über die Beachtung von Vertriebsfunktionen (Artikel 9, 20, 24, 25, 40, 49, 50, 54, 56, 57, 59 - 38, 39, 41, 43, 48, 52, 53, 55, 60 und 61), - die Verpflichtung über die Beachtung bestehender Alleinvertriebsvereinbarungen (Artikel 21), - die kollektive Preisbindung (Artikel 26, 27 und 47), - die Regelung von Rabatten und Verkaufsmethoden (Artikel 22, 23, 28 bis 34), - der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges (Artikel 19 Absatz 1), soweit er eine Anwendung und Auslegung der zuvor genannten Bestimmungen des "Algemeen Reglement" zum Gegenstand hat, - alle Maßnahmen des C.B.R., die sich auf die Kontrolle und die Durchsetzung der zuvor genannten Bestimmungen beziehen (Artikel 5, 6, 11, 12, 13, 16, 17, 18). Artikel 2 Die vom Centraal Bureau voor de Rijwielhandel für das "Algemeen Reglement" in seinen bis zum 16. Juli 1976 jeweils gültigen Fassungen beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird versagt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Vereniging Centraal Bureau voor de Rijwielhandel in Amsterdam, Johannes Vermeerplein 3, Niederlande, gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission