Europäische Union

78/59/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1977 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/147 - Centraal Bureau voor de Rijwielhandel) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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eder freiwillig oder nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb angemessener Frist so abzuändern, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt oder die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt. Das C.B.R. hat das "Algemeen Reglement" erst nach Mitteilung der Beschwerdepunkte geändert und das geänderte "Algemeen Reglement" erst kurz vor der Anhörung am 27. Juli 1976 der Kommission zur Anmeldung mitgeteilt (vgl. 16), obwohl die Kommission seit 1971 mehrfach zum Ausdruck gebracht hatte, daß keine Aussicht besteht, daß das "Algemeen Reglement" in der alten Form freigestellt werde (vgl. 15). Sollte die Kommission aufgrund der noch anzustellenden Prüfungen zu dem Ergebnis kommen, daß das neue "Algemeen Reglement" nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fällt oder die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellt, so kommt mit Rücksicht auf die besonderen Umstände dieses Falles, insbesondere im Hinblick auf den späten Zeitpunkt der Änderung, eine Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 auf den in Frage kommenden Zeitraum vor dem 16. Juli 1976 nicht in Betracht. Selbst wenn die Kommission sich veranlasst gesehen hätte, den Rechtsvorteil des Artikels 7 Absatz 1 zu gewähren, würde sie auf jeden Fall die Durchsetzung von Geldbussen davon ausgenommen haben, die vom C.B.R. aufgrund von Verstössen gegen das "Algemeen Reglement" in der hier in Frage stehenden Zeit verhängt wurden. Schließlich kann eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 1 denjenigen Unternehmen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben (Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 17/62). Die Firma Donck hat der Anmeldung aber nicht ausdrücklich zugestimmt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Folgende Bestimmungen des "Algemeen Reglement" des Centraal Bureau voor de Rijwielhandel in ihren vom 13. März 1962 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17/62 des Rates) bis zum 16. Juli 1976 jeweils gültigen Fassungen stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar: - die Zulassungsvoraussetzungen (Artikel 63 und 58), - die Ausschließlichkeitsbindungen zwischen den verschiedenen Marktbeteiligten und die Verpflichtung über die Beachtung von Vertriebsfunktionen (Artikel 9, 20, 24, 25, 40, 49, 50, 54, 56, 57, 59 - 38, 39, 41, 43, 48, 52, 53, 55, 60 und 61), - die Verpflichtung über die Beachtung bestehender Alleinvertriebsvereinbarungen (Artikel 21), - die kollektive Preisbindung (Artikel 26, 27 und 47), - die Regelung von Rabatten und Verkaufsmethoden (Artikel 22, 23, 28 bis 34), - der Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges (Artikel 19 Absatz 1), soweit er eine Anwendung und Auslegung der zuvor genannten Bestimmungen des "Algemeen Reglement" zum Gegenstand hat, - alle Maßnahmen des C.B.R., die sich auf die Kontrolle und die Durchsetzung der zuvor genannten Bestimmungen beziehen (Artikel 5, 6, 11, 12, 13, 16, 17, 18). Artikel 2 Die vom Centraal Bureau voor de Rijwielhandel für das "Algemeen Reglement" in seinen bis zum 16. Juli 1976 jeweils gültigen Fassungen beantragte Freistellungserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird versagt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Vereniging Centraal Bureau voor de Rijwielhandel in Amsterdam, Johannes Vermeerplein 3, Niederlande, gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1977 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.