Europäische Union

88/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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n Märkten Fuß zu fassen. Die diesen Franchiseverträgen innewohnende Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Vertriebsorganisation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. 2. 10 %-Abgabe (112) Die bei der Kommission angemeldete 10 %-Abgabe, die der VBA zufolge die vertragliche Bedingung sein soll, unter welcher alle nicht gesondert geregelten Handelsaktivitäten innerhalb des VBA-Geländes abgewickelt werden dürfen, beruht nicht nur auf der Regelung der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung, sondern sie hat auch die gleichen wettbewerbsbeschränkungen Wirkungen. (113) Der Vertrieb über die VBA ist in der Regel (Ausnahme nur für einen Teil der »freien" Lieferanten und der Lieferanten ausländischer Erzeugnisse) die erste Vertriebsstufe der betreffenden Erzeugnisse. Die Versteigerungskosten betragen zwischen ca. 5 % (VBA-Mitglieder) und 10 % »freie" Lieferanten-Händler). Durch die 10 %-Abgabe wird der Bezug aus anderen Bezugsquellen als der VBA allgemein den höchsten VBA-Vertriebskosten unterworfen (nur 2,5 % des VBA-Gesamtumsatzes wird von »freien" Lieferanten getätigt, die nur soweit sie Händler sind, der 10 %igen Provision unterliegen). (114) Die VBA stellt den Vertrieb durch »freie" Lieferanten-Händler über die VBA sowie die Geschäftsbeziehung zwischen anderen, nicht über die VBA anbietenden Erzeugern, und den VBA Mietern gleich. Sie zieht daraus den Schluß, daß keine Beschränkung vorliegt. (115) Diese Gleichstellung ist jedoch unzulässig. Die 10 %ige Provision der »freien" Lieferanten-Händler ist eine Gegenleistung für eine Dienstleistung der VBA. Die von den VBA-Mietern zu entrichtende 10 %-Abgabe hat dagegen das erklärte Ziel, diese Mieter von einem bestimmten Gebrauch der Mietsache abzuhalten. (1) Am 1. Janur 1986 wurde die Blumenabteilung der Coöperatieve Veilingvereniging Beverwijk geschlossen. Die VBA hat sich bereit erklärt, ihre Tätigkeiten zu übernehmen. Auch die Versteigerung NCB in Tilburg hat zum 1. Januar 1986 ihre Versteigerung eingestellt. Die Versteigerung Westland hat diese Aktivitäten übernommen. (1) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1. (2) ABl. Nr. L 326 vom 18. 12. 1975, S. 1. (3) ABl. Nr. L 326 vom 18. 12. 1975, S. 4. (4) ABl. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 29. (5) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 20. (116) Die richtige Vergleichsgrundlage zur Beantwortung der Frage, ob die VBA-Mieter wettbewerbswidrigen Vereinbarungen unterliegen, ist jedoch die unter nicht beschränkten Wettbewerbsverhältnissen vorhandene uneingeschränkte Wahlfreiheit eines Händlers. Bei sonstigen gleichwertigen Bedingungen muß wegen der die Mieter belastenden 10 %-Abgabe das Unternehmen, das nicht über die VBA anbietet, im Preis zumindest 10 % unter dem VBA-Angebot liegen, will es bei den VBA-Mietern zum Zuge kommen, und zwar allein deshalb, weil diese Händler auf dem VBA-Gelände niedergelassen sind. Die 10 %-Abgabe bezweckt nicht nur, sondern bewirkt somit auch eine Wettbewerbsbeschränkung, die wegen der Höhe der Abgabe auch spürbar ist. (117) Die spürbare Wirkung der 10 %-Abgabe wird dadurch bestätigt, daß der Kommission nicht eine einzige Transaktion nachgewiesen wurde, die regulär nach den hierfür geltenden Bedingungen abgewickelt wurde, obwohl die VBA zumindest seit September 1982 gegenüber bestimmten Mietern (den Kunden der Firma Brug Blömen) diese Abgabe geltend macht. (118) Ausserdem ist die verwaltungsmässige Abwicklung dieser Abgabe wettbewerbswidrig. Das Verfahren zur Erhebung der Abgabe sieht die Verwendung der »Empfangsliste" vor. Durch die hierin enthaltenen Angaben erlangt die VBA genaue Einsicht in das Einkaufsverhalten ihrer Mieter bezueglich anderer Bezugsquellen, insbesondere hinsichtlich Mengen, Sorten und Preise. Als für die Mieter wichtigste Bezugsquelle hat die VBA aufgrund dieser Informationen die Möglichkeit, auf ihre Mieter zugunsten der über sie angebotenen Erzeugnisse einzuwirken. Darüber hinaus sind die Informationen geeignet, sowohl die kaufmännischen Entscheidungen der VBA zu beeinflussen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Abschluß von Lieferantenverträgen, als auch die VBA-Mieter von Geschäftsbeziehungen mit potentiellen Lieferanten abzuhalten. Der Wettbewerb zwischen den über die VBA anbietenden Lieferanten und den anderen Bezugsquellen der VBA-Mieter wird durch diese Informationspflicht der VBA-Mieter zumindest potentiell beschränkt. 3. Handelsverträge (119) In den zwischen der VBA und einigen ihrer Mieter geschlossenen Handelsverträgen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die VBA bestimmte Handelsaktivitäten innerhalb ihres Geländes gestattet. Diese Handelsverträge stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung. (120) Die Handelsverträge sind die vertragliche Grundlage dafür, daß der betreffende Mieter innerhalb des VBA-Gebäudes Erzeugnisse des Blumenhandels ausstellen und verkaufen kann. Hierüber hinaus sind jedoch in den Handelsverträgen Typen A bis E die Bezugsquellen der zu handelnden Erzeugnisse genau bestimmt, nämlich andere VBN-Versteigerungen. (121) Die Handelsverträge Typ F bestimmen ihrerseits die zu handelnde Ware nach Mengen, Varietäten und Verkaufszeitraum. Auch wird festgelegt, daß die Ware vom Mieter selbst eingeführt werden muß. (122) Die handelsverträge führen somit zu einer Verengung der den VBA-Mietern vorgelagerten Vertriebskanäle. Der Wettbewerb zwischen den einzelnen Bezugsquellen der VBA-Mieter wird beschränkt. 4. 0,25 hfl-Abgabe (123) Die für die 0,25 hfl-Abgabe bestehenden Vorschriften stellen die Konkretisierung der Bedingung dar, die in Artikel 5 Nummer 10 der Versteigerungsordnung für die Zustimmung zur Entgegennahme von Erzeugnissen vorgesehen ist, die nicht über die VBA oder durch ihre Vermittlung angekauft wurden. Hiermit gestattet die VBA ihren Mietern, für eigene Rechnung eingeführte Erzeugnisse auf dem VBA-Gelände vorrätig zu halten. Sie knüpft daran jedoch die Bedingung, daß diese Erzeugnisse nicht an bei ihr zugelassene Käufer weiterverkauft werden. Durch diese ihren Mietern auferlegte Verfügungsbeschränkung schützt sie den Absatz der über sie verkaufenden Lieferanten. Hierdurch wird der Wettbewerb beschränkt. B. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (124) Die aufgezeigten Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, daß sich die Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft anders entwickeln, als sie es getan hätten, wenn die betreffenden Vereinbarungen nicht bestuenden. Hierdurch wird nicht nur die niederländische Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und von Waren aus Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, sondern vor allem die Ausfuhr von in den Niederlanden vermarkteten Erzeugnissen beeinträchtigt. (125) Die Wettbewerbsbeschränkungen beeinträchtigen den Handel auch spürbar. (126) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob jede einzelne Vereinbarung den Handel in ausreichendem Masse beeinflusst. In jedem Falle sind sie Teil einer Gesamtheit gleichartiger Vereinbarungen, die zusammen die erforderliche Wirkung entfalten. (127) Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die einzelnen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen stehen, ist mehrschichtig. (128) Zum einen stellen Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung, die 10 %-Abgabe, die Handelsverträge der Typen A bis F und die 0,25 hfl-Abgabe eine Einheit dar. Diese verschiedenen Maßnahmen haben alle (zumindest auch) den Zweck, durch eine Beschränkung des Wettbewerbs den Absatz von Waren des Blumenhandels über die VBA zu fördern und zu sichern, wobei die Bestimmungen der Versteigerungsordnung die Grundlage der übrigen Maßnahmen sind. (129) Zum anderen müssen die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen der VBA im Zusammenhang mit entsprechenden Maßnahmen der übrigen VBN-Versteigerungen beurteilt werden. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen beruht auf dem im VBA-Rundschreiben Nr. 374 vom Mai 1977 erwähnten Beschluß der heutigen VBN (siehe Randnummer 52). (130 Die VBA ist gleichwohl der Meinung, daß keine spürbare Beeinträchtigung des Handels vorliege, weil sowohl in den Niederlanden als auch im gesamten Gemeinsamen Markt andere Absatzkanäle für Waren des Blumenhandels zur Verfügung stuenden. (131) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf alternative Absatzkanäle ist nicht geeignet, die spürbaren Auswirkungen der hier behandelten Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Frage zu stellen. Die Handelsstatistiken belegen eindeutig die hervorragende Stellung des niederländischen Großhandels im gemeinschaftlichen Verkehr mit Waren des Blumenhandels. Von den 793,7 Millionen ECU Ausfuhrwert aus EG-Ländern nach EG-Ländern für Schnittblumen erzielen niederländische Unternehmen 701,4 Millionen ECU; bei Pflanzen 238,4 Millionen ECU von 418,4 Millionen ECU (1984). (132) Die Tatsache, daß - [. . .] die VBA-Mieter zu der Gruppe der 23 grössten niederländischen Exporteure zählen, die 32 % des gesamten niederländischen Exports auf sich vereinigt, - sämtliche VBA-Mieter von der VBA auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Leistungen, insbesondere auf Exportmärkten, ausgewählt werden und - alle niederländischen Blumenversteigerungen dem im VBA-Rundscheiben Nr. 374 wiedergegebenen VBN-Beschluß unterworfen sind, verdeutlicht die Auswirkungen auf den Handel. (133) Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die VBA eine expansive Vermietungspolitik betreibt, wobei bereits die derzeitige Nachfrage nach Verarbeitungsräumen das künftige zusätzliche Angebot übersteigt. Die geographische Konzentration wichtiger Vorgänge und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Blumenhandel auf dem VBA-Gelände hat offenbar so grosse wirtschaftliche Vorteile, daß zumindest Exporteure aus Gründen des Wettbewerbs untereinander das Mietangebot der VBA nicht unberücksichtigt lassen können. (134) Die vorstehend bezeichneten, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigenden Wettbewerbsbeschränkungen sind somit nur dann zulässig, wenn gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf sie nicht anwendbar ist (siehe Punkt C), wenn sie nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellt werden (siehe Punkte D und E) oder wenn die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall gegen die gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten verstossen würde (siehe Punkt F). C. Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 (135) Das vorliegende Verfahren betrifft den Handel mit in Anhang II zum EWG-Vertrag genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Diese Erzeugnisse fallen unter Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 26, deren Artikel 1 bestimmt, daß die Artikel 85 bis 90 des EWG-Vertrages auf Vereinbarungen und Beschlüsse über solche Erzeugnisse anwendbar sind, während Artikel 2 Ausnahmen der Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen und Beschlüsse über derartige Erzeugnisse vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Satz der Verordnung Nr. 26 gilt Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind. Nach Artikel 2 Absatz 1 zweiter Satz gilt er insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet werden. 1. Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung a) Einzelstaatliche Marktordnung (136) Diese Bestimmungen, die wie ausschließliche Bezugsvereinbarungen wirken, sind kein wesent licher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung. Demzufolge kann die erste Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1 erster Satz der Verordnung Nr. 26 für sie nicht gelten. b) Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag (137) Die vorgenannten Bestimmungen sind auch nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig. Der dritte Absatz der Präambel zur Verordnung Nr. 26 macht klar, daß diese Ausnahme nur insoweit gilt, als die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor gefährden würde. (138) Bisher ist in keinem einzigen Bereich der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik eine Ausschließlichkeitsbindung des Handels zugunsten der Erzeuger als ein Mittel zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrages berücksichtigt worden. Selbst die gemeinschaftlichen Maßnahmen, die detaillierte Vorschriften über den Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Erzeugergemeinschaften enthalten (Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1); Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (2), beinhalten keine Verpflichtungen, die sich auf die Handelspartner dieser Gemeinschaften erstrecken, weil dadurch andere Erzeuger benachteiligt würden. (139) Ausschließliche Bindungen des Handels zugunsten von Erzeugergemeinschaften sind selbst für die Mitglieder nicht immer von Vorteil. Einerseits ist zwar nicht zu übersehen, daß diesbezuegliche Beschränkungen des Wettbewerbs dem Absatz der Erzeugnisse der Mitglieder in der Regel förderlich sind. Andererseits beschränkt jedoch die Bindung des Handels zugunsten der Erzeugergemeinschaft auch die Freiheit des einzelnen Mitgliedes, den Vertrieb seiner Erzeugnisse nach einer etwaigen Beendigung der Mitgliedschaft über den gebundenen Handel vorzunehmen. Bei Erzeugergemeinschaften mit einem - wie im vorliegenden Fall - erheblichen wirtschaftlichen Gewicht kann eine Ausschließlichkeitsbindung des Handels zu einer Situation führen, in der dem einzelnen Mitglied keine andere Wahl als der Vertrieb seiner Erzeugnisse über die Gemeinschaft bleibt, weil die unmittelbaren Vertriebswege versperrt sind. Die Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft (oder eine andere Form der vertraglichen Beziehung) wird somit indirekt erzwungen. Solche »Zwangsgemeinschaften" gehören jedoch keinesfalls zu den Mitteln, mit denen die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag verwirklicht werden dürften. (140) In ihren Entscheidungen vom 25. Juli 1974 (IV/26.602 - FRUBO; ABl. Nr. L 237 vom 29. 8. 1974, S. 16 ff.) und vom 2. Dezember 1977 (IV/28.948 - Blumenkohl; ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1978, S. 23 ff.) - erstere bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1974 (Rechtssache 71/74, Slg. 1975, S. 563 ff.) - hat die Kommission ebenfalls die Anwendung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 auf Ausschließlichkeitsbindungen versagt, die zwischen landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften und Händlern vereinbart wurden. (141) Die VBA macht in ihrer Verteidigung gegen die von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte geltend, daß nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 - die Förderung des rationalen Absatzes der Erzeugung und - die Sicherung der Stabilität des Marktes als wichtige Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der lebenden Pflanzen und der Waren des Blumenhandels gelten. Deshalb sei das von der VBA ins Leben gerufene System des gemeinschaftlichen Absatzes von Waren des Blumenhandels ihrer Mitglieder zur Verwirklichung der in Artikel 39 EWG-Vertrag umschriebenen Ziele notwendig. (142) Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, jedenfalls nicht, soweit es sich auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der VBA und ihen Mietern bezieht. Die Mittel, die im Bereich der Waren des Blumenhandels eingesetzt werden, um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 EWG-Vertrag zu erreichen, sind vor allem in den Bestimmungen der Marktordnung selbst festgelegt. Der Spielraum, der Privatinitiativen in diesem Rahmen verbleibt, umfasst nicht Verpflichtungen, die sich auf Handelspartner bestimmter Erzeuger erstrecken, weil hierdurch der Wettbewerb der Erzeuger untereinander vefälscht würde. (143) Schließlich trägt die VBA vor, daß die ihren Mietern auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen für ihren Versteigerungsbetrieb unerläßlich seien. Der Wegfall der betreffenden Bestimmungen würde ihren Bestand gefährden. (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. (144) Versteigerungssysteme haben für den Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unbestreitbare Vorteile: Konzentration von Angebot und Nachfrage zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einer bestimmten Stelle und somit grosse Transparenz des Marktes, Einsparungen von Zeit und Kosten für Transport und Absatz. Diese Vorteile fasst die VBA wie folgt zusammen: Das Versteigern mittels der Versteigerungsuhr - garantiert vollständigen Wettbewerb sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite; - garantiert eine gleiche Behandlung aller betroffenen Lieferanten und Käufer; - schützt die oftmals kleinen Erzeuger und kleinen Händler gegen Machenschaften mächtiger und besser informierter Händler und Handelskonzerne; - führt zu einer objektiven Preisbildung; - erbringt zudem Informationen über das Preisniveau auch für Transaktionen ausserhalb der Versteigerung; - erleichtert die beiderseitigen Anpassungen von Nachfrage und Angebot durch die so erhaltene Durchsichtigkeit des Marktes. (145) Die VBA erwartet, daß Mitglieder austreten und neue Lieferanten kein Heil in einer Mitgliedschaft sehen würden, weil der Versteigerungszwang, das Rückgrat der Genossenschaft, als diskriminierend angesehen würde. Das Risiko des gesamten gemeinschaftlichen Unternehmens müsste durch immer weniger Mitglieder getragen und würde schließlich unannehmbar werden. (146) Die vollständige Freiheit der Anlieferung innerhalb des Versteigerungskomplexes, die auf die Abschaffung der hier behandelten Vorschriften folgen würde, hätte darüber hinaus Unregelmässigkeiten bei der Anlieferung zur Folge. Diese würden das Aufeinanderabstimmen von Angebot und Nachfrage erschweren und somit zu Störungen bei der Preisbindung und zu einer nicht optimalen Versorgung des Marktes führen. (147) Eine derartige Entwicklung würde den Verlust des Vertrauens in das Versteigerungssystem bewirken: Dies würde das Ende des Versteigerns von Waren des Blumenhandels mittels der Versteigerungsuhr bedeuten. (148) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie geht von der falschen Annahme aus, daß die vorliegende Entscheidung unter allen Umständen auf die vollständige Freiheit der Anlieferung bei den VBA-Mietern abzielt. Die Kommission verkennt nicht, daß die VBA-Mieter Teil eines besonderen, grundsätzlich zu begrüssenden Vertriebssystems sind. Die vollständige vertikale Integration dieser unabhängigen Händler in dieses System, das wie jedes andere seinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen grundsätzlich im Wettbewerb mit anderen beweisen muß, geht jedoch über das rechtlich Zulässige hinaus. (149) Im übrigen spricht gegen die Unerläßlichkeit der Ausschließlichkeitsbindungen der VBA-Mieter die Tatsache, daß etwa (. . .) % des VBA-Umsatzes von Händlern abgenommen werden, die nicht auf dem VBA-Gelände niedergelassen sind. c) Genossenschaftsprivileg (150) Da der zweite Satz des ersten Absatzes des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 26 ein besonderer Anwendungsfall der Ausnahmeregel des ersten Satzes dieser Bestimmung ist, kann er keine Anwendung finden, wenn festgestellt wurde, daß die Vereinbarungen zwischen der VBA und den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag und der hierauf gestützten Marktordnung für lebende Pflanzen und Erzeugnisse des Blumenhandels nicht notwendig sind. (151) Aber auch wenn die im zweiten Satz beschriebenen besonderen Umstände eine spezielle Ausnahme darstellen sollten, wäre dieses zusätzliche Kriterium dennoch nicht erfuellt. (152) Die Ausnahmeregel des zweiten Satzes von Absatz 1 Artikel 2 gilt nur für Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und/oder ihren Vereinigungen. Obwohl die Versteigerungsordnung und die Gebührenordnung Beschlüsse einer Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe darstellen, ist die Wettbewerbsbeschränkung die Folge davon, daß sich Großhändler diesen Bestimmungen vertraglich unterwerfen und auf diese Weise individuelle Vereinbarungen zwischen einer Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeuger und Großhändlern zustande kommen. 2. Handelsverträge und die »Gebühren zur Verhinderung des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen" (153) Die Handelsverträge und der Teil der Gebührenordnung, der sich auf diese Art von Verträgen bezieht, sowie die »Gebühren zur Verhinderung des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen" finden ihre vertragliche Grundlage in den unter Punkt II C.1. erörterten Bestimmungen. Es sind keine zusätzlichen Gründe ersichtlich, die die von diesen Vereinbarungen ausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 26 bringen können. D. Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 (154) Die unter Punkt II C. erörterten Wettbewerbsbeschränkungen haben zwar die Wirkungen von ausschließlichen Bezugsverträgen, sie entsprechen jedoch bereits formell nicht der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission (1) enthaltenen Definition. (155) In jedem Fall würden die Vereinbarungen auch in materieller Hinsicht nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, weil die Bindungen für eine unbestimmte Dauer gelten (Artikel 3d) der Verordnung). Eine analoge Anwendung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung, die Bindungen während der gesamten Dauer von Pachtverträgen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnissen freistellen, kommt nicht in Betracht. Diese Ausnahmeregelungen gelten auf der Einzelhandelsstufe der in dieser Verordnung geregelten besonderen Märkte und sind daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. E. Artikel 85 Absatz 3 (156) Die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 können bezueglich der unter Punkt II C. erörterten Vereinbarungen nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden, weil die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17 angemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere nicht zur Verbesserung der Warenverteilung beitragen (1). (157) Ausschließliche Bezugsvereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verbesserung der Warenverteilung führen. Dies gilt insbesondere, wenn für kleine und mittlere Unternehmen die Bestellung mehrerer zum ausschließlichen Bezug verpflichteter Wiederverkäufer das einzige Mittel ist, um in einen Markt einzudringen und sich dort im Wettbewerb mit anderen Herstellern zu behaupten (5. und 6. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83). (158) Im vorliegenden Fall führt die zugunsten der VBA, die auf dem Markt eine starke Stellung besitzt und für den Welthandel eine anerkannte Bezugsquelle ist, bestehende Bindung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändler zu einer künstlichen Aufblähung des Umsatzvolumens und zu Erstarrung der Absatzkanäle (siehe Punkt II.C.1.b). (159) Ein bei der VBA zugelassener Käufer, der bei dieser einen Verarbeitungsraum gemietet hat, kann sich von den Bindungen der wettbewerbsbeschränkenden Abspr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.