31988D0491

88/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 262 vom 22/09/1988 S. 0027 - 0044


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juli 1988

betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.379 - Blömenveilingen Aalsmeer)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(88/491/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags (1) -, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

im Hinblick auf die von der Florimex BV, Aalsmeer, und der Van der Burg Blömen BV, Aalsmeerderbrug, beide Niederlande, am 8. September beziehungsweise 15. Dezember 1982 gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingereichten Anträge auf Feststellung, daß die Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer", Aalsmeer, Niederlande, Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 begangen habe,

im Hinblick auf die Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17, die am 5. November 1984 durch die »Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" vorgenommen wurde, und die ihre Satzung und Versteigerungsordnung, eine Anzahl mit Erzeugern und Händlern geschlossene Standardverträge, ihre Allgemeinen Mietbedingungen für Verarbeitungsräume sowie ihre Gebührenordnung betrifft,

im Hinblick auf den Beschluß der Kommission vom 12. Juni 1986, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten,

nachdem der Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (2) Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern,

nach Anhörung der Florimex BV und der Van der Burg Blömen BV gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Die Erzeugnisse und der Verfahrensgegenstand

1. Die Erzeugnisse

(1) Das vorliegende Verfahren betrifft den Handel mit lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels, insbesondere mit frischen Schnittblumen, Zimmer- und Gartenpflanzen (Kapitel 6 des Brüsseler Zolltarifschemas), nachfolgend »Waren des Blumenhandels" genannt.

2. Der Verfahrensgegenstand

(2) Gegenstand des Verfahrens sind bei der Kommission angemeldete Vereinbarungen zwischen der Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" (VBA) mit Sitz in Aalsmeer/Niederlande und den auf ihrem Gelände niederge

lassenen Unternehmen des Blumenhandels, die zumindest bis zum 1. Mai 1988 die geschäftlichen Tätigkeiten dieser Unternehmen auf dem VBA-Gelände regeln.

(3) Das vorliegende Verfahren betrifft weder die ebenfalls angemeldeten Beschlüsse der VBA und Vereinbarungen, die ihre eigene Geschäftstätigkeit zum Inhalt haben, noch die seit dem 1. Mai 1988 geltenden neuen Regelungen bezueglich der geschäftlichen Tätigkeiten der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Unternehmen des Blumenhandels.

(4) Die Kommission hat die Beurteilung dieses letzteren Sachverhalts zurückgestellt.

B. Das Unternehmen

(5) Die VBA ist eine am 13. Mai 1968 durch Zusammenschluß bestehender Versteigerungen gebildete Coöperatieve Vereniging niederländischen Rechts mit Sitz in der Gemeinde Aalsmeer/Niederlande, eingetragen in das Handelsregister Haarlem.

(6) Zweck der VBA ist es, die Interessen ihrer Mitglieder durch Förderung des Absatzes von Blumen und anderer Zierpflanzen wahrzunehmen (Artikel 3 Nummer 1 der Satzung). Mitglieder der VBA können natürliche und juristische Personen sein, die vorgenannte Erzeugnisse gewerblich zuechten (Artikel 5 Nummer 1 der Satzung).

(7) Am 31. Dezember 1984 (1) hatte die VBA 4 147 Mitglieder, die 3 711 Unternehmen repräsentierten; einige wenige hiervon waren belgische Zuechter, die seit 1983 als Mitglieder zugelassen werden (17 Mitglieder 1983).

(8) Ihren Zweck erreicht die VBA hauptsächlich durch das Abhalten von Versteigerungen, wobei nicht nur Erzeugnisse der Mitglieder, sondern auch Erzeugnisse von anderen niederländischen und ausländischen Zuechtern von diesen selbst oder durch Händler angeboten werden.

(9) Der Gesamtumsatz betrug 1984 (. . .) hfl (2) (1983 (. . .) hfl). Die VBA ist eine »Export-Versteigerung", d. h. ihr Waren- und Dienstleistungsangebot ist auf die Ausfuhr der bei ihr gekauften Erzeugnisse gerichtet. Etwa 90 % der über die VBA abgesetzten Schnittblumen werden exportiert, für sämtliche Waren des Blumenhandels ist der Anteil etwa 77 %.

(10) Die wichtigste Einnahmequelle der VBA sind von ihr bei den Lieferanten (Mitgliedern und Nichtmitgliedern) erhobene Gebühren und von ihren gewerblichen Mietern empfangene Mieten. 1984 nahm die VBA auf diese Weise (. . .) hfl an Provisionen und Maklergebühren ein. Der Grundmietpreis der gewerblich vermieteten Flächen betrug 1984 (. . .) hfl.

C. Das Verfahren

1. Beschwerde der Firma Florimex BV (Sache IV/30.768)

(11) Am 8. September 1982 beantragte die Firma Florimex, BV (Florimex), mit Sitz in Aalsmeer, bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages seitens der VBA festzustellen.

(12) Florimex ist ein seit 1970 tätiges Blumenhandelsunternehmen, an dem die Florimex Verwaltungs-GmbH in Nürnberg, Deutschland, mehrheitlich beteiligt ist. Die weltweit tätige Florimex-Unternehmensgruppe gilt als einer der grössten Blumenhändler der Welt.

(13) Im Jahre 1972 mietete Florimex, die bei der VBA als Käufer zugelassen war, bei dieser einen Verarbeitungsraum. Seit 1974 schloß Florimex mit der VBA regelmässig Verträge (»Conceptovereenkomsten" und »Handelsovereenkomsten"), die den Absatz von durch Florimex in die Niederlande eingeführten Erzeugnissen über die VBA bzw. auf deren Gelände regelten.

(14) Schon bald kam es jedoch zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien; Florimex wollte grössere Mengen verkaufen als die VBA bereit war zuzulassen.

(15) Im Jahre 1981 beendete Florimex ihre Geschäftsbeziehungen zur VBA und erhob beim Arrondissementsgericht Haarlem Klage auf Schadenersatz, weil ihr durch Handlungen und Veraltensweisen der VBA, die die Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages verletzten, eine wirtschaftlich verantwortete Geschäftstätigkeit vereitelt werde.

(16) Am 29. Januar 1985 hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine Beurteilung der Kommission zu erwirken bezueglich:

- der Geltendmachung durch VBA von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 26,

- der Geletendmachung durch VBA von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages,

- der von Florimex eingereichten Beschwerde über behauptete Verstösse der VBA gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages.

2. Beschwerde der Firma Van der Burg Blömen BV (Sache IV/30.828)

(17) Am 15. Dezember 1982 beantragte die Firma Van der Burg Blömen BV, heutige Firma »Brug Blömen BV" (Brug Blömen) mit Sitz in Aalsmeerderbrug, bei der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und 86 des EWG-Vertrages seitens der VBA festzustellen.

(18) Brug Blömen, ebenfalls zur Florimex-Unternehmensgruppe gehörend aber zur Zeit nicht mehr aktiv, importierte in die Niederlande Blumen aus Drittländern, insbesondere aus Kenia. Diese Erzeugnisse wurden auf dem Luftwege über Frankfurt in die ES eingeführt. Brug Blömen bot die Waren dem niederländischen Handel insbesondere zum Zwecke des Weiterverkaufs in den Niederlanden an.

(19) Brug Blömen behauptet, daß die VBA mittels ihrer Mietverträge über Verarbeitungsräume, die mit allen in den Niederlanden bedeutenden Großhändlern geschlossen seien, deren Bezugsquellen steuere. Unternehmen wie Brug Blömen, die im Wettbewerb mit der VBA um den Zugang zum Großhandel stuenden, seien diese Absatzwege somit verschlossen.

3. Anmeldung durch die Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" (Sache IV/31.379)

(20) Am 5. November 1984 beantragte die VBA bei der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 die Erteilung eines Negativattests bzw. gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 (1) eine Entscheidung für folgende Beschlüsse und Vereinbarungen sowie hilfsweise eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages:

- Satzung,

- Versteigerungsordnung (2),

- Contractzenderschaps-overeenkomst,

- Concept-overeenkomst,

- handelsovereenkomst (Typ A bis E),

- Handelsovereenkomst (Typ F),

- Contract overgegeven sierteeltprodukten,

- Allgemeine Mietbedingungen für Verarbeitungsräume,

- Gebührenordnung.

(21) Das vorliegende Verfahren betrifft lediglich Bestimmungen in der Versteigerungsordnung und den Allgemeinen Mietbedingungen für Verarbeitungsräume, die »Handelsovereenkomsten" und einen Teil der Gebührenordnung.

D. Das Versteigerungsgelände

(22) Die VBA bezeichnet in Veröffentlichungen ihr Versteigerungsgebäude als das »Gebäude mit der grössten Grundfläche der Welt". Ein im Jahre 1985 von der VBA gefasster Beschluß, durch Investitionen in Höhe von (. . .) hfl die genutzte Fläche von (. . .) m2 auf (. . .) m2 zu erhöhen, vermittelt einen Eindruck von der bestehenden Grössenordnung. Die so geschaffene Infrastruktur dient zum einen insbesondere dem Versteigerungsvorgang selbst: Anlieferung - Versteigerung - Auslieferung. Zum anderen stellt die VBA ihren Käufern umfangreiche Möglichkeiten zu Verfügung, den Weiterverkauf der Waren zu tätigen.

(23) Auf dem Gelände der VBA sind Einrichtungen vorhanden, die von hier aus ihre Dienstleistungen in bezug auf den Handel mit Waren des Blumenhandels erbringen; insbesondere Transportunternehmen (zum Beispiel die KLM), Zoll-Agenten, Expedienten, die »Bedrijfschap" und der phytosanitäre Kontrolldienst.

(24) Ein weiterer Teil des Versteigerungsgebäudes ist der Vermietung als »Verarbseitungsräume" zugeführt. Hierunter sind Geschäftsräume zu verstehen, die es in jeder Hinsicht gestatten, das Gewerbe des Blumenhandels auszuüben.

(25) Die VBA hat vorgetragen, daß es für den Betrieb ihres Unternehmens wirtschaftlich notwendig sei, eine Konzentration der Nachfrage herbeizuführen. Diese Notwendigkeit ergebe sich zum einen aus dem Erfordernis der Kontinuität, die für einen ständigen Versteigerungsbetrieb erforderlich sei. Zum anderen sei es wegen der schnellen Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse unumgänglich, die Vertriebswege so kurz wie nur irgend möglich zu halten. Insbesondere der Exportgroßhandel sei auf schnellen Umsatz angewiesen.

(26) Die VBA bemüht sich, die Lieferung innerhalb von 30 Minuten nach dem Versteigerungszeitpunkt durchzuführen. Bereits bei Beginn des Versteigerungstages können die erworbenen Partien laufend im Empfang genommen und verarbeitet werden, so daß schon unmittelbar nach Beendigung des Versteigerungstages sämtliche Blumen zum Versand bereit beziehungsweise ausgeliefert sind.

(1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62.

(2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63.

(1) Die in dieser Entscheidung enthaltenen statistischen Angaben beziehen sich im allgemeinen auf die Jahre 1983 und 1984. Die seither eingetretenen Entwicklungen haben, soweit bekannt, keine wesentlichen Änderungen dieser Angaben bewirkt.

(2) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen.

(1) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62.

(2) Die VBA hat die vom 15. Januar 1981 datierende Fassung ihrer Versteigerungsordnung angemeldet. Im Februar 1986 hat die Geschäftsführung der VBA eine neue Versteigerungsordnung erlassen. Materiell enthält die neue Versteigerungsordnung keine Änderungen der Bestimmungen, die Gegenstand der vorliegenden Prüfung sind.

E. Die Vermietungspolitik der VBA

(27) Von den etwa (. . .) bei der VBA zugelassenen Käufern, wovon einige ausländische Unternehmen sind, haben (. . .) (August 1985) von der VBA auf deren Gelände Verarbeitungsräume gemietet. Diese aus Versandexporteuren bestehende Gruppe vereinigt eta (. . .) % des VBA-Gesamtumsatzes auf sich. Die Mieter von Verarbeitungsräumen sind vor allem Großhändler in Schnittblumen und in geringerem Masse Händler in Zimmerpflanzen. Von den Händlern mit Gartenpflanzen hat fast keiner einen Verarbeitungsraum bei der VBA.

(28) Anträge auf die Miete eines Verarbeitungsraumes beziehungsweise die eines grösseren Verarbeitungsraumes werden von der VBA anhand eines Antragsformulars und von Gesprächen mit dem Antragsteller entschieden. Hierbei wird seitens der VBA insbesondere auf den derzeitigen Umfang der bei ihr getätigten Einkäufe von Mietern vergleichbarer Räume und auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Mieters (zum Beispiel dessen Möglichkeiten, bestimmte Absatzmärkte mit den über die VBA erworbenen Erzeugnissen zu versorgen) geachtet. Dies ist die Grundlage für die Bestimmung der Art und des Umfanges des dem (Kandidat-)Mieter zugewiesenen Verarbeitungsraumes.

(29) Die von der VBA zur Vermietung von Verarbeitungsräumen bestimmte Totalfläche betrug 1984 (. . .) m2. Der jährliche Grundmietpreis hierfür war (. . .) hfl. Die VBA hat der Kommission gegenüber erklärt, daß die Einkünfte aus der Vermietung (. . .) seien.

(30) Im Juli 1985 bestand ein zusätzlicher Bedarf von ca (. . .) m2 vermietbarer Fläche für Verarbeitungsräume. Die damalige Warteliste führt (. . .) Großhändler auf, die bereits Mieter waren, die gemieteten Flächen aber ausweiten wollten, und (. . .) neue Kandidaten (das jährliche Einkaufsvolumen dieser letzteren betrug (. . .) hfl).

F. Die zumindest bis zum 1. Mai 1988 geltenden Vereinbarungen

(31) Die von der VBA auf ihrem Gelände an zugelassene Käufer überlassenen Verarbeitungsräume werden auf der Grundlage der Allgemeinen Mietbedingungen für Verarbeitungsräume vermietet. Gemäß Artikel 2 Nummer 2 dieser Allgemeinen Bedingungen sind die Vorschriften der Versteigerungsordnung Inhalt der Mietverträge.

(32) Die Versteigerungsordnung enthält zwei für die geschäftlichen Tätigkeiten der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler wichtige Bestimmungen:

- gemäß Artikel 5 Nummer 10 dürfen auf dem Gelände und in den Gebäuden der VBA Erzeugnisse, die nicht bei der VBA oder durch ihre Vermittlung gekauft sind, nur gegen Entrichtung einer Gebühr vorrätig gehalten werden;

- Artikel 5 Nummer 11 verbietet, auf dem Gelände und in den Gebäuden der VBA Erzeugnisse, die nicht über die VBA gekauft sind, zu handeln und/oder abzuliefern, es sei denn, die Geschäftsführung hat hierzu ihre Zustimmung erteilt.

(33) Die Bezugsquellen und Absatzwege dieser Händler/Exporteure unterliegen somit folgender vertraglichen Regelung:

1. Geschäftstätigkeiten ohne besondere Zustimmung der VBA

(34) Nach den vorstehenden Bestimmungen sind ohne die Zustimmung der VBA auf ihrem Gelände und in ihren Gebäuden Geschäfte nur mit Erzeugnissen möglich, die über die VBA gekauft wurden.

(35) Für die Abwicklung (Verrechnung) dieser Geschäfte bietet die VBA eine besondere Dienstleistung auf der Grundlage des »Contract overgegeven sierteeltprodukten" an.

2. Geschäftstätigkeiten mit besonderer Zustimmung der VBA

a) Erzeugnisse, die bei anderen niederländischen Vesteigerungen erworben werden

(36) Die VBA gibt bestimmten Händlern die Möglichkeit, um aus bei ihr gemieteten Räumen bestimmte bei anderen niederländischen Versteigerungen erworbene Waren des Blumenhandels an Käufer zu verkaufen und zu liefern, die bei der VBA zugelassen sind.

(37) Die VBA schließt mit den betreffenden Händlern Standardverträge, genannt »Handelsovereenkomsten" (Handelsverträge). Die Verrechnung dieser Geschäfte erfolgt über die VBA, die auch für das Inkasso des Kaufpreises sorgt.

(38) Diese »Handelsovereenkomsten" sind in Typen unterteilt, die sich aus der Art der betreffenden Waren ableiten:

1.2 // A // = Schnittblumen; // B // = Pflanzenarrangements; // C // = Trockenblumen und Trockenblumenarrangements; // D // = Trockenblumen und Trockenblumenarrangements, die nicht aus einem Verarbeitungsraum verkauft werden; // E // = Schnittblumenarrangements.

(39) Die Verträge sind für alle Typen gleichlautend. Die der VBA geschuldete Vergütung beträgt 2,5 % des Kaufpreises. Der Gesamtumsatz dieser Geschäfte betrug 1983 (. . .) hfl. (40) Der sonstige Einkauf bei anderen niederländischen Versteigerungen seitens der auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler wird von der VBA aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips, das zwischen den niederländischen Versteigerungen gilt, unter der Bedingung zugelassen, daß die Erzeugnisse nicht an bei der VBA zugelassene Käufer weiterverkauft werden.

b) Erzeugnisse ausländischen Ursprungs

»Handelsovereenkomsten Typ F"

(41) Wollen auf dem Gelände der VBA niedergelassene Händler Schnittblumen ausländischen Ursprungs, die sie selbst einführen, an andere bei der VBA zugelassene Käufer verkaufen, so dürfen sie dies, wenn die VBA mit ihnen ein »Handelsovereenkomst Typ F" geschlossen hat. In diesen Verträgen werden Sorten, Mengen und Verkaufszeitraum genau bestimmt.

(42) Es handelt sich in der Regel um exotische Erzeugnisse, die sich wegen der instabilen Preisbildung weniger gut zur Versteigerung eignen.

(43) Der Verkauf darf nur nach vorheriger Bestellung erfolgen und muß zwingend über die VBA-Verwaltung abgewickelt werden.

(44) Die VBA stellt dem Verkäufer eine Gebühr in Höhe von 5 % des Warenwerts in Rechnung. Der Gesamtumsatz betrug im Jahre 1983 (. . .) hfl.

0,25 hfl-Regelung

(45) Führt der auf dem Gelände der VBA niedergelassene Händler Erzeugnisse ausländischen Ursprungs selbst ein, so ist es ihm gestattet, diese Ware gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe von 0,25 hfl pro Kollo auf das Gelände der VBA zu verbringen und dort zu verarbeiten. Bedingung hierfür ist allerdings, daß die Erzeugnisse nicht an andere VBA-Käufer weiterverkauft werden.

(46) Die Überwachung dieser Geschäfte geschieht nach folgenden Vorschriften:

- Sowohl der Lieferant als auch der Empfänger müssen bei der Anlieferung von Erzeugnissen des Blumenhandels auf dem Versteigerungsgelände über Dokumente verfügen, die ausweisen, in wessen Auftrag die Erzeugnisse angeliefert werden und für wen auf dem VBA-Gelände die Erzeugnisse bestimmt sind.

Der Empfänger muß diesbezueglich dem Transporteur einen sogenannten »Begleitbrief" ausstellen.

- Der Transporteur hat dieses Dokument auf Verlangen dem VBA-Bewachungsdienst vorzuzeigen.

- Der Empfänger hat der VBA ausserdem auf Verlangen ein Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Erzeugnisse für eigene Rechnung und auf eigene Gefahr importiert sind.

- Der Empfänger muß dafür sorgen, daß die genannten Dokumente unverzueglich der VBA übergeben werden, die diese Dokumente dann bearbeitet und die Gebühr einfordert.

(47) Um die Einhaltung dieser Bedingungen zu gewährleisten, hat die VBA unmittelbar am Haupteingang des Versteigerungsgebäudes einen eigens für die vorgenannten Dokumente bestimmten Briefkasten angebracht, in den der Transporteur bei Ankunft auf dem Gelände die für die VBA bestimmten Kopien einwerfen kann. Darüber hinaus hat die VBA ihren Bewachungsdienst beauftragt, die Einhaltung der Bedingungen stichprobenartig zu kontrollieren. Falls der Bewachungsdienst feststellt, daß die Bedingungen nicht eingehalten werden, wird dies der VBA-Direktion gemeldet. Üblicherweise richtet die VBA-Direktion dann eine schriftliche Verwarnung an die betreffende Person; im Wiederholungsfall erlegt die Direktion eine Geldbusse auf.

c) Übrige Bezugsquellen und Absatzwege

(48) Auf der Grundlage der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung sind auf dem Gelände und in den Gebäuden der VBA alle Geschäfte eines auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händlers untersagt, die nicht den vorstehenden Kategorien entsprechen.

(49) Hierunter fallen die folgenden Geschäfte:

- der Verkauf von Erzeugnissen ausserhalb eines »Handelsovereenkomst Typ A bis E" an bei der VBA zugelassene Käufer, die bei einer anderen niederländischen Versteigerung bezogen wurden;

- der Verkauf ausserhalb eines »Handelsovereenkomst Typ F" an bei VBA zugelassene Käufer von für eigene Rechnung des auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händlers importierten Erzeugnissen;" dies selbst dann, wenn die 0,25 hfl-Gebühr entrichtet wurde;

- der Bezug (»das Abliefern lassen") von Erzeugnissen aus niederländischen Quellen (Zuechter, Händler, Handelsvertreter), wenn diese keine niederländischen Versteigerungen sind.

(50) Der Kommission sind folgende konkrete Beispiele für die Anwendung dieser Bestimmungen durch die VBA bekannt geworden:

(51) In den Jahren 1976 und 1977 erteilte die VBA der Firma (. . . ), Hausverbot, um zu verhindern, daß diese Firma auf dem Gelände der VBA niedergelassene Käufer mit Importware versorgt.

(52) Mit Rundschreiben Nr. 374 hat die VBA im Mai 1977 ihre Mieter von Verarbeitungsräumen an ihre vertraglichen Pflichten erinnert. Hiernach darf auf der Grundlage eines Beschlusses der heutigen Vereinigung van Blömenveilingen in Nederland (VBN) in den Gebäuden und auf dem Gelände der VBA nur die Ware angeliefert werden, deren geschäftliche Abwicklung von der Verwaltung einer niederländischen Versteigerung vorgenommen wurde oder wird.

(53) Am 15. Oktober 1980 wies die VBA die Firma Brug Blömen darauf hin, daß es nicht erlaubt sei, Erzeugnisse an auf dem Gelände der VBA niedergelassene Käufer anzubieten oder an diese zu liefern.

(54) Am 25. November 1980 verlangte die VBA von Florimex eine Vertragsstrafe, weil aus dem bei der VBA gemieteten Verarbeitungsraum Importerzeugnisse an andere Mieter von VBA geliefert wurden.

(55) Mit Schreiben vom 20. und 21. Januar 1981 verweigerte die VBA Florimex die Zustimmung, gewisse Importerzeugnisse an auf dem Gelände der VBA niedergelassene Händler zu verkaufen.

G. Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen

(56) Die bei der Kommission angemeldete Gebührenordnung umfasst ausser den verschiedenen Vergütungen für »durch die VBA geleistete Dienste" (Provisionen) auch die sogenannten »Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen". Diese Gebühren betragen grundsätzlich 10 % des Warenwertes und sind vom Empfänger zu entrichten. Sie sind der VBA zufolge die Bedingung, unter der sie die unter Randnummer 49 aufgeführten Geschäftstätigkeiten zulässt.

(57) Die 0,25 hfl-Regelung (siehe Randnummer 45) ist auch eine solche Gebühr. Der niedrige Gebührenbetrag soll nach Auskunft der VBA von den bei ihr zugelassenen Käufern erzwungen worden sein.

(58) Bezueglich der Erhebung gelten die Bedingungen der 0,25 hfl-Regelung. Anstelle des »Begleitbriefes" ist im Rahmen der 10 %-Regel jedoch von einer sogenannten »Empfangsliste" Gebrauch zu machen. Diese Liste weist die Registriernummer des Käufers, die Reihenfolge, den Artikelkode, die Beschreibung, den Längenkode, den Dienst, die Anzahl, den Preis, den Verpackungskode und das Lieferungsdatum aus.

(59) Die VBA hat selbst auf ausdrückliches Ersuchen der Kommission nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt die 10 %-Regel in Kraft getreten ist und auf welche Weise die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler hiervon unterrichtet wurden. Kein einziger Anwendungsfall ist bekannt. Im Gegensatz zu allen übrigen Vergütungen und Gebühren hat die VBA diesbezueglich keinen Gebührenertrag angegeben.

(60) Die Kommission hat dagegen davon Kenntnis erhalten, daß die VBA bei bestimmten Mietern die Anwendung dieser Gebührt angemahnt hat. Die Firma Brug Blömen erwähnt in ihrer Beschwerde, daß die VBA die auf dem Versteigerungsgelände niedergelassenen Kunden dieser Firma auf eine 10 %ige Gebühr aufmerksam machte. Nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens und Erhalt der Beschwerdepunkte wies in einem Brief vom 9. Juli 1986 die VBA die Firma Florimex darauf hin, daß die 10 %-Gebühr »noch immer für alle Händler" gelte.

H. Angaben zur geographischen Lage des niederländischen Exportgroßhandels

(61) Die Kommission hat bei 23 der 1 731 Exporteure, die bei der Bedrijfschap voor Groothandel in Blömkwekerijprodukten gemeldet sind (Meldepflicht), Auskünfte über die geographische Lage ihrer Geschäftsräume eingeholt. Diese 23 Exporteure erzielen 32 % des gesamten niederländischen Exports an Zierpflanzen, der 1984 3 169 Millionen hfl betrug (Bedrijfschap voor de Groothandel in Blömkwekerijprodukten, Jahresbericht 1984, S. 26).

(62) (. . . dieser 23 Exporteure sind Mieter der VBA (Exportwert: (. . .) hfl (1).

I. Die Geschäftstätigkeit der VBA

1. Die Anlieferung

(63) Der VBA Gesamtumsatz wird durch den Verkauf (Versteigerung mittels Versteigerungsuhr, »administratives Versteigern" und Vermittlung) von Erzeugnissen erzielt, die von

- (. . .) Mitgliedsunternehmen;

- (. . .) Gastlieferanten,

- (. . .) Vertragslieferanten,

- (. . .) »freie" Lieferanten und

- (. . .) Lieferanten ausländischer Erzeugnisse

angeliefert werden (jeweilige Anzahl 1984).

(64) Die Anlieferung erfolgt auf folgenden Grundlagen:

a) Mitglieder der VBA

(65) Artikel 17 der Satzung verpflichtet die Mitglieder der VBA, sämtliche verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zu verkaufen. Die Mitgliedschaft, an die die Versteigerungspflicht gebunden ist, kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden (Artikel 9 Nummer 2 der Satzung). Für die Dienstleistungen der VBA wird den Mitgliedern eine Gebühr (Provision) in Rechnung gestellt. 1984 betrug diese 4,7 % des Verkaufserlöses (auf (. . .) % ermässigt durch Gewinnausschüttung).

(1) In die weiteren diesbezueglich erhaltenen Tatsachen hat die Kommission der VBA keine Einsicht gewährt, weil sie als Geschäftsgeheimnisse der betreffenden dritten Unternehmen anzusehen sind. Diese vertraulichen Tatsachen wurden beim Erlaß der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt.

b) Gastlieferanten

(66) Gastlieferanten sind Mitglieder anderer niederländischer bei der VBN angeschlossener Versteigerungen, die durch jeweils individuelle Vereinbarungen von der Versteigerungspflicht gegenüber diesen (teilweise) befreit werden und ihre Erzeugnisse (auch) über die VBA mit deren Zustimmung verkaufen. Der Provisionssatz für Gastlieferanten betrug 1984 6,2 % (Mitgliedsprovision +1,5 %).

c) Vertragslieferanten (1)

(67) Auf der Grundlage von »Contractzenderschaps-overeenkomsten" erlaubt die VBA niederländischen Erzeugern (für Zimmerpflanzen werden auch mit einigen ausländischen Erzeugern solche Verträge geschlossen), die nicht Mitglied einer niederländischen Versteigerung sind, ihre eigenen Erzeugnisse über sie zu verkaufen. Die anzuliefernden Sorten und Mengen kündigt der Vertragslieferant in einer für ihn verbindlichen Erklärung der VBA halbjährlich im voraus an. Die Laufzeit der Verträge beträgt 6 bis 18 Monate. Sie verlängern sich hiernach stillschweigend für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden.

(68) Die Höhe der Provision ist abhängig vom Umfang der gegenüber der VBA eingegangenen Verpflichtung:

- Mitgliedsprovision +1 %, wenn keine andere niederländische Versteigerung beliefert wird;

- Mitgliedsprovision +2 %, wenn im Vertragsjahr mindestens die gleiche Menge wie im Durchschnitt der letzten drei Jahre angeliefert wird;

- Mitgliedsprovision +3 % in allen übrigen Fällen.

d) »Freie" Lieferanten

(69) »Freie" Lieferanten sind Zuechter und Händler niederländischer Erzeugnisse, die weder Mitglieder einer niederländischen Versteigerung sind noch gegenüber der VBA eine Verpflichtung bezueglich Mengen oder Anlieferungsschema eingehen. Der Provisionssatz für »freie" Lieferanten war bis 1986 10 %. Seit dem 1. Januar 1987 beträgt er für »freie" Lieferanten-Zuechter 8 % und für »freie" Lieferanten-Händler 10 %.

e) Lieferanten ausländischer Erzeugnisse

(70) Von den Erzeugnissen der wenigen belgischen VBA-Mitglieder abgesehen, können Erzeugnisse nicht-niederländischen Ursprungs nur dann über die VBA verkauft werden, wenn mit ihr Sorten, Mengen und Anlieferungsschema in einem »Concept-overeenkomst" für eine Einfuhrperiode genau abgestimmt werden. Diese Regelung beruht auf Artikel 10 Nummer 2 der Versteigerungsordnung, der bestimmt, daß die Anlieferung eingeführter Erzeugnisse nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsführung erfolgen darf.

(71) Vertragspartner der VBA können ausländische Zuechter sowie niederländische und ausländische Händler sein. Die VBA schließt »Concept-overeenkomsten" nur für Sorten und Mengen, die eine »interessante" Ergänzung des niederländischen Angebots darstellen. Sie behält sich vor, das Recht, an der Versteigerung teilzunehmen, mit unmittelbarer Wirkung zu widerrufen, wenn dem Anlieferungsschema bzw. den von ihr geforderten Qualitätsnormen nicht entsprochen werden.

Der Provisionssatz für Lieferanten ausländischer Erzeugnisse betrug 1984 8 %.

(72) Das über die VBA verkaufte Angebot setzte sich für das Jahr 1983 wie folgt zusammen:

1.2 // // // Mitglieder // (. . .) hfl (. . .), // Gastlieferanten // (. . .) hfl (. . .), // Vertragslieferanten // (. . .) hfl (. . .), // Freie Lieferanten // (. . .) hfl (. . .), // ausländische Erzeugnisse // (. . .) hfl (. . .), // // (. . .) hfl (100 %). // //

2. Versteigerungsbedingungen

(73) Zu den Vorschriften, die beim Verkauf über die VBA eine besondere Rolle spielen, gehören die Bestimmungen über die Qualitätsnormen und die Mindestpreise.

a) Qualitätsnormen

(74) Gemäß Artikel 13 der Versteigerungsordnung werden die zur Versteigerung angelieferten Erzeugnisse vor dem Verkauf durch bei der VBA angestellte Sachverständige in Qualitätsklassen eingeteilt, wobei die Direktion in letzter Instanz über Meinungsverschiedenheiten entscheidet.

(75) Artikel 14 Absatz 1 der Versteigerungsordnung gibt der Direktion das Recht, zur Versteigerung angelieferte Erzeugnisse, die nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen, zu vernichten.

Die bei der VBA geltenden Qualitätsanforderungen beruhen auf Normen, die von der VBN aufgestellt sind.

b) Mindestpreise

(76) Auf der Grundlage eines VBN-Beschlusses gelten bei der VBA für jedes zum Verkauf angebotene Erzeugnis Mindestpreise. Nach Artikel 21 der Versteigerungsordnung gelten Erzeugnisse, die die Mindestpreise nicht erreichen, als nicht ersteigert. Artikel 5 Nummer 15 der Versteigerungsordnung bestimmt, daß allein die Direktion der VBA über die Erzeugnisse verfügen darf, die nicht ersteigert wurden. Nicht ersteigerte Erzeugnisse werden vernichtet.

(77) Die geltenden Mindestpreise liegen weit unter den durchschnittlichen Ersteigerungspreisen. 1985 wurden durchschnittlich (. . .) % des Tagesangebots nicht ersteigert. Bei grossem Angebot und geringer Nachfrage, wie es regelmässig zu Beginn der Urlaubsperiode im Monat Juli der Fall ist, kommt es jedoch in seltenen Ausnahmefällen vor, daß an bestimmten Versteigerungstagen bei bestimmten Sorten mehr als (. . .) des Angebots nicht ersteigert und somit vernichtet wird.

J. Horizontale Zusammenarbeit zwischen den niederländischen Versteigerungen

(78) Die niederländischen Blumen-Versteigerungen sind in der VBN mit Sitz in Leiden zusammengeschlossen. Die Satzung dieses Verbandes verpflichtet die Mitglieder, in ihre jeweiligen Satzungen und Verordnungen u. a.

- eine Versteigerungspflicht der Mitglieder (Artikel 13 Nummer 1.b.)

- die auf Verbandsebene genommenen Beschlüsse (Artikel 13 Nummer 1.c.) aufzunehmen.

(79) Die Geschäftsführung des Verbandes ist gemäß Artikel 20 der Satzung befugt, für die Mitglieder verbindliche Vorschriften zu erlassen, insbesondere für

- Qualitätsnormen und Qualitätskontrolle,

- Versteigerungsbedingungen und Zahlungsbedingungen,

- Sortierung und Verpackung,

- Mindestpreise und Entschädigungen.

(80) In den Sitzungen der Geschäftsführung und der zahlreichen Ausschüsse werden u. a. folgende Themen besprochen und Beschlüsse gefasst:

Importpolitik

(81) Austausch der Importplanungen der einzelnen Mitglieder nach Menge, Sorte und Herkunft.

Absatzstatistik

(82) Austausch detaillierter Angaben auf Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresbasis über Mengen und Preise.

Marketing

(83) Koordination der Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmaßnahmen der Mitglieder auf der Grundlage gemeinsamer Marktuntersuchungen.

Koordinations-Modell

(84) Regelmässiger Meinungsaustausch über aktuelle Fragen, an dem die Direktoren der VBN-Mitglieder teilnehmen.

Sonstige Zusammenarbeit

(85) - Zulassungsbedingungen für Lieferanten und Käufer, insbesondere in bezug auf Belieferung von in den Versteigerungen niedergelassenen Käufern;

- Provisions- und Gebührensätze.

K. Der Markt

1. Allgemeines

(86) Angaben über Menge und Wert der in der EG insgesamt erzeugten und verbrauchten Waren des Blumenhandels liegen nicht vor. Das Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hannover hat jedoch in seinem Jahrbuch der Internationalen Gartenbaustatistik 1984 die Umsatzentwicklung der EG-Blumenabsatzzentralen mit einem Jahresumsatz 1970 von über 1 Million sfr veröffentlicht.

(87) Für die nicht-niederländischen Absatzzentralen stellt sich diese Entwicklung wie folgt dar:

(in Millionen sfr)

1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // // 1960 // 1970 // 1975 // 1980 // 1982 // 1983 // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // Versteigerungen // // // // // // // // // // // // // // Odense // 12,1 // 50,7 // 64,7 // 89,4 // 91,9 // 98,0 // Aarhus // 9,0 // 29,6 // 42,7 // 59,7 // 64,0 // 66,4 // Aalborg // 2,4 // 4,8 // 8,1 // 12,5 // 10,1 // 9,5 // Neuß // 14,8 // 72,5 // 85,3 // 108,9 // 109,2 // 112,7 // Strälen // 10,7 // 42,0 // 62,3 // 129,5 // 127,4 // 195,5 // Aalst // (1) // 12,5 // 12,6 // 10,1 // 10,7 // 11,9 // // // // // // // 1,7 // Erzeugergroßmärkte 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Pescia // (1) // 60,2 // 84,0 // 145,4 // 154,1 // 164,3 1,7 // (in Millionen sfr) 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // // 1960 // 1970 // 1975 // 1980 // 1982 // 1983 // // // // // // // // // // // // // // // // Empfangsgroßmärkte 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Kopenhagen // 48,6 // 92,2 // 89,7 // 92,6 // 78,3 // 79,5 // Hamburger Großmarkt // 36,0 // 107,2 // 133,7 // 150,5 // 144,8 // (1) // Berlin // (1) // (1) // 101,8 // 96,8 // 93,6 // (1) // Düsseldorf // (1) // 44,2 // (1) // 63,1 // 59,8 // 60,6 // Köln // 15,9 // 39,6 // 41,9 // 51,1 // 48,7 // 51,4 // Mannheim // (1) // (1) // 23,1 // 32,3 // 33,4 // 32,9 // Bielefeld // (1) // (1) // 12,7 // 17,5 // 17,3 // 16,7 // Brüssel // 10,1 // 20,1 // 25,7 // 33,6 // (1) // (1) // // // // // // //

(1) Keine Angabe.

2. EG-Handel

(1984 in 1 000 ECU - Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften

1.2.3.4 // // // // // // // Schnittblumen (GZT 06.03 A; KN-Code 0603 10) // Pflanzen (NIMEXE-Kennziffer 06.02-54, 96, 99; KN-Code 0602 30 10, 99 91 und 99 99) // // // //

EINFUHR

1.2.3.4 // // // // // (88) // - in die EG aus Drittländern: // 185 524 // 21 025 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 1 106 675 67 945 657 6 251 448 10 585 63 680 34 177 // 1 838 551 4 852 53 1 771 0 1 771 9 215 994 // (89) // - in EG-Länder aus EG-Ländern: // 807 095 (1) // 423 128 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 32 689 14 832 572 342 150 95 369 3 657 18 073 12 931 57 052 // 23 276 7 353 193 739 528 89 693 1 200 43 484 19 016 44 839 // // // // // // AUSFUHR // // // // // // // (90) // - aus EG-Ländern nach Drittländern: // 211 948 // 132 039 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 18 1 285 3 724 264 6 510 0 24 577 174 799 771 // 9 217 51 645 9 021 112 644 0 2 687 58 496 217 // (91) // - aus EG-Ländern nach EG-Ländern: // 793 704 // 418 383 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 1 414 544 3 674 603 12 424 37 70 655 701 428 2 925 // 73 896 88 079 10 494 79 2 181 403 3 759 238 450 1 042 // // // //

(1) Die unterschiedlichen Angaben sind in den für die Ein- und Ausfuhr unterschiedlichen Erhebungen gegründet.

(1) Die VBA hat zu Beginn des Jahres 1988 eine allgemeine Gebühr in Höhe von 2,- hfl pro Abrechnungseinheit Blumen und 4,- hfl je Abrechnungseinheit Pflanzen eingeführt. Hierdurch nähern sich die Provisionssätze der Vertragslieferanten und der »freien" Lieferanten-Zuechter an, so daß die erstere Vertragsgestaltung praktisch nicht mehr besteht.

3. Der niederländische Markt

a) Handel

(1984 in 1 000 ECU - Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften)

1.2.3.4 // // // // // // // Schnittblumen (GZT 06.03 A; KN-Code 0603 10) // Pflanzen (NIMEXE-Kennziffer 06.02-54, 96, 99; KN-Code 0602 30 10, 99 91 und 99 99) // // // // // (92) // EINFUHR // // // // // // // // insgesamt // 78 110 // 28 231 // // EG: // 12 525 // 18 858 // // hiervon: BLWU DK D GR F IRL I GB // 314 9 3 211 191 2 559 0 4 443 1 798 // 11 211 2 691 3 700 0 349 0 649 258 // // Drittländer: // 65 585 // 9 373 // // hiervon: Israel Thailand Kenia Kolumbien Südafrika // 42 088 4 169 3 413 2 484 2 350 // Spanien 1 685 Japan 1 509 Costa Rica 1 379 USA 1 310 Brasilien 651 // // // // // (93) // AUSFUHR // // // // // // // // insgesamt // 876 227 // 296 946 // // EG: // 700 986 // 238 450 // // hiervon: BLWU DK D GR F IRL I GB // 30 384 13 766 487 482 123 93 549 2 461 19 893 53 328 // 19 567 4 805 123 042 2 479 37 011 749 27 818 22 979 // // Drittländer: // 175 241 // 58 496 // // hiervon: USA // 66 963 // Schweiz 10 778 // // // // Schweden 9 725 // // // // Österreich 9 753 // // // // Spanien 5 892

// // // // b) Absatzwege

(94) Etwa 95 % des niederländischen Angebots an Schnittblumen wird über die zehn (1) genossenschaftlich organisierten und in der VBN zusammengeschlossenen Versteigerungen abgesetzt (einschließlich Zimmerpflanzen beträgt der Anteil 80 %; werden auch Gartenpflanzen hinzugerechnet, sind es 70 %). Etwa 70 % der eingeführten Schnittblumen werden versteigert (etwa 50 % aller eingeführten Waren des Blumenhandels).

(95) Die niederländischen Versteigerungen erzielten 1984 einen Gesamtumsatz von 3 027 Millionen hfl (1983: 2 740 Millionen hfl). Die beiden grössten dieser Versteigerungen vereinigten auf sich hiervon mehr als (. . .) % (1983 -VBA: (. . .) hfl, Westland (. . .) hfl; 1984 - VBA: (. . .) hfl, Westland (. . .) hfl).

(96) Etwa 77 % des Gesamtangebots wird ausgeführt, der Rest verbleibt auf dem niederländischen Markt.

L. Die gegenwärtige Gemeinschaftsregelung

1. Grundverordnung und Durchführungsbestimmungen

(97) Die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende

Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1) bildet die Grundlage einer gemeinsamen Politik für die in Kapitel 6 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) erfassten Erzeugnisse.

(98) Diese Verordnung sieht insbesondere folgendes vor:

a) die Möglichkeit der Festlegung gemeinsamer Qualitätsnormen für bestimmte Erzeugnisse; Normen, die für Blumenbulben und Schnittblumen erlassen wurden;

b) die Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Marktes;

c) die Harmonisierung der Vorschriften zur Koordinierung und Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern angewandt werden - Vorschriften, die mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3279/75 (1) erlassen wurden;

d) die Anwendung von Schutzmaßnahmen, falls der Gemeinschaftsmarkt wegen Drittlandseinfuhren von ersten Störungen bedroht ist. Die Durchführungsbestimmungen zu den Schutzmaßnahmen für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels wurden mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3280/75 (2) erlassen.

2. Gemeinschaftliche Überwachung

(99) Da es ausser den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs (im GATT vom 1. Juni bis zum 31. Oktober auf 24 % und vom 1. November bis zum 31. Mai auf 17 % konsolidiert, wobei den AKP-Ländern völlige Zollfreiheit gewährt wird) keine Schutzmaßnahmen für die Gemeinschaftsproduktion gibt, ist die Einfuhr von vier wirtschaftlich empfindlichen Erzeugnissen (Rosen, Nelken, Rosenstöcke, Asparagus plumosus) aus bestimmten Drittländern seit dem 1. Februar 1976 einer gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen, die für jeden Monat die Mitteilung seitens der Mitgliedstaaten an die Kommission sowohl der monatlich eingeführten Mengen als auch der Mengen, für die während eines bestimmten Monats Einfuhrdokumente beantragt wurden, vorsieht. Ohne ein solches Einfuhrdokument, das auf Antrag ausgehändigt wird und eine Geltungsdauer von sechs Wochen hat, können die Einfuhren nicht durchgeführt werden. Diese gemeinschaftliche Überwachung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 (1) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3979/86 (2), eingeführt. Seit Januar 1985 erstreckt sie sich nur noch auf Nelken aus Israel, Kenia und Kolumbien sowie auf Rosen aus Israel und Brasilien. Rosenstöcke und Asparagus plumosus unterliegen nicht mehr der gemeinschaftlichen Überwachung.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(100) Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

A. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen

1. Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung

(101) Jede Person, die sich auf dem VBA-Gelände befindet, ist der Versteigerungsordnung unterworfen. Die somit im allgemeinen konkludent entstehenden Vereinbarungen sind ausdrücklicher Bestandteil der Mietsverträge zwischen der VBA und den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern über Verarbeitungsräume (Artikel 2 Nummer 2 der Allgemeinen Mietbedingungen).

(102) Die Geschäftstätigkeiten der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändler werden aufgrund der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung als Teil der Mietverträge umfassend geregelt (vergl. Punkt I.F.). Folgende Vorgänge sind grundsätzlich untersagt bzw. bedürfen der Zustimmung der VBA:

- der Bezug von Erzeugnissen aus anderen Bezugsquellen als der VBA seitens der VBA-Mieter in ihrer Eigenschaft als Käufer (Bezugsbindung);

- der Weiterverkauf durch VBA-Mieter von nicht über die VBA eingekauften Waren (Verfügungsbeschränkung).

(103) Diese Verbote mit Erlaubnisvorbehalt richten sich im übrigen auch an die nicht auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Lieferanten der VBA-Mieter, die diesen Regeln unterworfen sind, sobald sie das VBA-Gelände betreten.

(104) Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung bewirken somit, daß die auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändler der VBA gegenüber verpflichtet sind, Waren des Blumenhandels zum Zwecke des Weiterverkaufs über die gemieteten Verarbeitungsräume grundsätzlich nur von der VBA zu beziehen. Diese Großhändler können sich nur mit Zustimmung der VBA und unter den von dieser gestellten Bedingungen anderen Bezugsquellen zuwenden. Der Wettbewerb zwischen den über die VBA anbietenden Liefe

ranten und anderen Unternehmen um den Zugang zu den auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändlern, ist beschränkt.

(105) Die VBA hat eingewendet, daß die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung dadurch entfallen seien, daß den auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Großhändlern sämtliche Geschäftstätigkeiten entweder aufgrund besonderer Regelung (Handelsverträge; 0,25 hfl-Regel) oder aufgrund der 10 %-Regel möglich seien. Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand.

(106) Zum einen sind die Adressaten der betreffenden Maßnahmen nicht identisch. Die 10 %-Abgabe, die Handelsverträge und die 0,25 hfl-Regel gelten ausschließlich für die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler, während die Bestimmungen der Versteigerungsordnung auch dazu dienen, potentiellen Lieferanten dieser Händler den Zutritt zum Versteigerungsgelände zu verwehren (vgl. die unter den Randnummern 51 bis 55 aufgezählten Fälle).

(107) Zum anderen fügen sich die 10 %-Abgabe, die Handelsverträge und die 0,25 hfl-Regel mühelos in die betreffenden Bestimmungen der Versteigerungsordnung ein. Sie stellen die ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen dar, unter denen vom grundsätzlichen Verbot abgewichen werden kann.

(108) Im übrigen würde für eine Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages das formelle Bestehen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung genügen; auf deren tatsächliche Durchführung kommt es nicht an.

(109) Die VBA ist überdies der Meinung, daß die den Mietern auferlegten Beschränkungen ihrer geschäftlichen Handlungsfreiheit keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag seien, weil sie auf ihrem eigenen Gelände keinen Wettbewerb zulassen müsse.

(110) Das Argument, die VBA brauche auf ihrem Gelände keinen Wettbewerb zuzulassen, bedarf einer Erläuterung. Zum einen kann es unmittelbar auf die horizontale Beziehung zwischen der VBA und ihren Wettbewerbern zielen. Solche Konkurrenzverbote betrifft die vorliegende Entscheidung jedoch nur in soweit, als die auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Händler Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Zum anderen können hiermit die diesen Händlern auferlegten Bezugsverpflichtungen angesprochen sein, die vertikaler Art sind, und die die Vertriebsstufe betreffen, die den relevanten Wettbewerbsbeziehungen nachgelagert ist.

(111) Auch dieses Argument ist unter beiden Gesichtspunkten zurückzuweisen. Zwar ist anerkannt, daß Unternehmen in besonderen wirtschaftlichen Zusammenhängen Vereinbarungen schließen können, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränken, ohne daß Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegen. Dies gilt in solchen Zusammenhängen auch für Bestimmungen, wonach Waren nur von bestimmten Lieferanten weiter verkauft werden dürfen (21. Erwägungsgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986, Rechtssache 161/84 - »Pronuptia"). Der wirtschaftliche Zusammenhang, der z. B. bei bestimmten Franchiseverträgen besteht, ist dabei jedoch ein anderer. Diese Verträge unterscheiden sich von Vertriebsverträgen dadurch, daß unabhängigen Händlern gegen Vergütung die Möglichkeit eingeräumtg wird, unter Benutzung der Geschäftsbezeichnung und durch Übernahme der Geschäftsmethoden eines anderen Unternehmens auf anderen Märkten Fuß zu fassen. Die diesen Franchiseverträgen innewohnende Notwendigkeit der Einheitlichkeit der Vertriebsorganisation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2. 10 %-Abgabe

(112) Die bei der Kommission angemeldete 10 %-Abgabe, die der VBA zufolge die vertragliche Bedingung sein soll, unter welcher alle nicht gesondert geregelten Handelsaktivitäten innerhalb des VBA-Geländes abgewickelt werden dürfen, beruht nicht nur auf der Regelung der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung, sondern sie hat auch die gleichen wettbewerbsbeschränkungen Wirkungen.

(113) Der Vertrieb über die VBA ist in der Regel (Ausnahme nur für einen Teil der »freien" Lieferanten und der Lieferanten ausländischer Erzeugnisse) die erste Vertriebsstufe der betreffenden Erzeugnisse. Die Versteigerungskosten betragen zwischen ca. 5 % (VBA-Mitglieder) und 10 % »freie" Lieferanten-Händler). Durch die 10 %-Abgabe wird der Bezug aus anderen Bezugsquellen als der VBA allgemein den höchsten VBA-Vertriebskosten unterworfen (nur 2,5 % des VBA-Gesamtumsatzes wird von »freien" Lieferanten getätigt, die nur soweit sie Händler sind, der 10 %igen Provision unterliegen).

(114) Die VBA stellt den Vertrieb durch »freie" Lieferanten-Händler über die VBA sowie die Geschäftsbeziehung zwischen anderen, nicht über die VBA anbietenden Erzeugern, und den VBA Mietern gleich. Sie zieht daraus den Schluß, daß keine Beschränkung vorliegt.

(115) Diese Gleichstellung ist jedoch unzulässig. Die 10 %ige Provision der »freien" Lieferanten-Händler ist eine Gegenleistung für eine Dienstleistung der VBA. Die von den VBA-Mietern zu entrichtende 10 %-Abgabe hat dagegen das erklärte Ziel, diese Mieter von einem bestimmten Gebrauch der Mietsache abzuhalten.

(1) Am 1. Janur 1986 wurde die Blumenabteilung der Coöperatieve Veilingvereniging Beverwijk geschlossen. Die VBA hat sich bereit erklärt, ihre Tätigkeiten zu übernehmen. Auch die Versteigerung NCB in Tilburg hat zum 1. Januar 1986 ihre Versteigerung eingestellt. Die Versteigerung Westland hat diese Aktivitäten übernommen.

(1) ABl. Nr. L 55 vom 2. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 326 vom 18. 12. 1975, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 326 vom 18. 12. 1975, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 330 vom 24. 12. 1975, S. 29.

(5) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1986, S. 20.

(116) Die richtige Vergleichsgrundlage zur Beantwortung der Frage, ob die VBA-Mieter wettbewerbswidrigen Vereinbarungen unterliegen, ist jedoch die unter nicht beschränkten Wettbewerbsverhältnissen vorhandene uneingeschränkte Wahlfreiheit eines Händlers.

Bei sonstigen gleichwertigen Bedingungen muß wegen der die Mieter belastenden 10 %-Abgabe das Unternehmen, das nicht über die VBA anbietet, im Preis zumindest 10 % unter dem VBA-Angebot liegen, will es bei den VBA-Mietern zum Zuge kommen, und zwar allein deshalb, weil diese Händler auf dem VBA-Gelände niedergelassen sind. Die 10 %-Abgabe bezweckt nicht nur, sondern bewirkt somit auch eine Wettbewerbsbeschränkung, die wegen der Höhe der Abgabe auch spürbar ist.

(117) Die spürbare Wirkung der 10 %-Abgabe wird dadurch bestätigt, daß der Kommission nicht eine einzige Transaktion nachgewiesen wurde, die regulär nach den hierfür geltenden Bedingungen abgewickelt wurde, obwohl die VBA zumindest seit September 1982 gegenüber bestimmten Mietern (den Kunden der Firma Brug Blömen) diese Abgabe geltend macht.

(118) Ausserdem ist die verwaltungsmässige Abwicklung dieser Abgabe wettbewerbswidrig. Das Verfahren zur Erhebung der Abgabe sieht die Verwendung der »Empfangsliste" vor. Durch die hierin enthaltenen Angaben erlangt die VBA genaue Einsicht in das Einkaufsverhalten ihrer Mieter bezueglich anderer Bezugsquellen, insbesondere hinsichtlich Mengen, Sorten und Preise. Als für die Mieter wichtigste Bezugsquelle hat die VBA aufgrund dieser Informationen die Möglichkeit, auf ihre Mieter zugunsten der über sie angebotenen Erzeugnisse einzuwirken. Darüber hinaus sind die Informationen geeignet, sowohl die kaufmännischen Entscheidungen der VBA zu beeinflussen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Abschluß von Lieferantenverträgen, als auch die VBA-Mieter von Geschäftsbeziehungen mit potentiellen Lieferanten abzuhalten. Der Wettbewerb zwischen den über die VBA anbietenden Lieferanten und den anderen Bezugsquellen der VBA-Mieter wird durch diese Informationspflicht der VBA-Mieter zumindest potentiell beschränkt.

3. Handelsverträge

(119) In den zwischen der VBA und einigen ihrer Mieter geschlossenen Handelsverträgen sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die VBA bestimmte Handelsaktivitäten innerhalb ihres Geländes gestattet. Diese Handelsverträge stehen somit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorschriften der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung.

(120) Die Handelsverträge sind die vertragliche Grundlage dafür, daß der betreffende Mieter innerhalb des VBA-Gebäudes Erzeugnisse des Blumenhandels ausstellen und verkaufen kann. Hierüber hinaus sind jedoch in den Handelsverträgen Typen A bis E die Bezugsquellen der zu handelnden Erzeugnisse genau bestimmt, nämlich andere VBN-Versteigerungen.

(121) Die Handelsverträge Typ F bestimmen ihrerseits die zu handelnde Ware nach Mengen, Varietäten und Verkaufszeitraum. Auch wird festgelegt, daß die Ware vom Mieter selbst eingeführt werden muß.

(122) Die handelsverträge führen somit zu einer Verengung der den VBA-Mietern vorgelagerten Vertriebskanäle. Der Wettbewerb zwischen den einzelnen Bezugsquellen der VBA-Mieter wird beschränkt.

4. 0,25 hfl-Abgabe

(123) Die für die 0,25 hfl-Abgabe bestehenden Vorschriften stellen die Konkretisierung der Bedingung dar, die in Artikel 5 Nummer 10 der Versteigerungsordnung für die Zustimmung zur Entgegennahme von Erzeugnissen vorgesehen ist, die nicht über die VBA oder durch ihre Vermittlung angekauft wurden. Hiermit gestattet die VBA ihren Mietern, für eigene Rechnung eingeführte Erzeugnisse auf dem VBA-Gelände vorrätig zu halten. Sie knüpft daran jedoch die Bedingung, daß diese Erzeugnisse nicht an bei ihr zugelassene Käufer weiterverkauft werden. Durch diese ihren Mietern auferlegte Verfügungsbeschränkung schützt sie den Absatz der über sie verkaufenden Lieferanten. Hierdurch wird der Wettbewerb beschränkt.

B. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten

(124) Die aufgezeigten Wettbewerbsbeschränkungen bewirken, daß sich die Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft anders entwickeln, als sie es getan hätten, wenn die betreffenden Vereinbarungen nicht bestuenden. Hierdurch wird nicht nur die niederländische Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und von Waren aus Drittländern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befinden, sondern vor allem die Ausfuhr von in den Niederlanden vermarkteten Erzeugnissen beeinträchtigt.

(125) Die Wettbewerbsbeschränkungen beeinträchtigen den Handel auch spürbar.

(126) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob jede einzelne Vereinbarung den Handel in ausreichendem Masse beeinflusst. In jedem Falle sind sie Teil einer Gesamtheit gleichartiger Vereinbarungen, die zusammen die erforderliche Wirkung entfalten. (127) Der rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die einzelnen wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen stehen, ist mehrschichtig.

(128) Zum einen stellen Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung, die 10 %-Abgabe, die Handelsverträge der Typen A bis F und die 0,25 hfl-Abgabe eine Einheit dar. Diese verschiedenen Maßnahmen haben alle (zumindest auch) den Zweck, durch eine Beschränkung des Wettbewerbs den Absatz von Waren des Blumenhandels über die VBA zu fördern und zu sichern, wobei die Bestimmungen der Versteigerungsordnung die Grundlage der übrigen Maßnahmen sind.

(129) Zum anderen müssen die wettbewerbsbeschränkenden Maßnahmen der VBA im Zusammenhang mit entsprechenden Maßnahmen der übrigen VBN-Versteigerungen beurteilt werden. Die Gesamtheit dieser Maßnahmen beruht auf dem im VBA-Rundschreiben Nr. 374 vom Mai 1977 erwähnten Beschluß der heutigen VBN (siehe Randnummer 52).

(130 Die VBA ist gleichwohl der Meinung, daß keine spürbare Beeinträchtigung des Handels vorliege, weil sowohl in den Niederlanden als auch im gesamten Gemeinsamen Markt andere Absatzkanäle für Waren des Blumenhandels zur Verfügung stuenden.

(131) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Hinweis auf alternative Absatzkanäle ist nicht geeignet, die spürbaren Auswirkungen der hier behandelten Wettbewerbsbeschränkungen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten in Frage zu stellen. Die Handelsstatistiken belegen eindeutig die hervorragende Stellung des niederländischen Großhandels im gemeinschaftlichen Verkehr mit Waren des Blumenhandels. Von den 793,7 Millionen ECU Ausfuhrwert aus EG-Ländern nach EG-Ländern für Schnittblumen erzielen niederländische Unternehmen 701,4 Millionen ECU; bei Pflanzen 238,4 Millionen ECU von 418,4 Millionen ECU (1984).

(132) Die Tatsache, daß

- [. . .] die VBA-Mieter zu der Gruppe der 23 grössten niederländischen Exporteure zählen, die 32 % des gesamten niederländischen Exports auf sich vereinigt,

- sämtliche VBA-Mieter von der VBA auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Leistungen, insbesondere auf Exportmärkten, ausgewählt werden und

- alle niederländischen Blumenversteigerungen dem im VBA-Rundscheiben Nr. 374 wiedergegebenen VBN-Beschluß unterworfen sind,

verdeutlicht die Auswirkungen auf den Handel.

(133) Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die VBA eine expansive Vermietungspolitik betreibt, wobei bereits die derzeitige Nachfrage nach Verarbeitungsräumen das künftige zusätzliche Angebot übersteigt. Die geographische Konzentration wichtiger Vorgänge und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Blumenhandel auf dem VBA-Gelände hat offenbar so grosse wirtschaftliche Vorteile, daß zumindest Exporteure aus Gründen des Wettbewerbs untereinander das Mietangebot der VBA nicht unberücksichtigt lassen können.

(134) Die vorstehend bezeichneten, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigenden Wettbewerbsbeschränkungen sind somit nur dann zulässig, wenn gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 26 Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf sie nicht anwendbar ist (siehe Punkt C), wenn sie nach Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag freigestellt werden (siehe Punkte D und E) oder wenn die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall gegen die gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten verstossen würde (siehe Punkt F).

C. Artikel 2 der Verordnung Nr. 26

(135) Das vorliegende Verfahren betrifft den Handel mit in Anhang II zum EWG-Vertrag genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Diese Erzeugnisse fallen unter Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 26, deren Artikel 1 bestimmt, daß die Artikel 85 bis 90 des EWG-Vertrages auf Vereinbarungen und Beschlüsse über solche Erzeugnisse anwendbar sind, während Artikel 2 Ausnahmen der Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag auf Vereinbarungen und Beschlüsse über derartige Erzeugnisse vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 erster Satz der Verordnung Nr. 26 gilt Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die wesentlicher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung oder zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig sind. Nach Artikel 2 Absatz 1 zweiter Satz gilt er insbesondere nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen aus einem Mitgliedstaat, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, es sei denn, die Kommission stellt fest, daß dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird oder die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährdet werden.

1. Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung

a) Einzelstaatliche Marktordnung

(136) Diese Bestimmungen, die wie ausschließliche Bezugsvereinbarungen wirken, sind kein wesent licher Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktordnung. Demzufolge kann die erste Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1 erster Satz der Verordnung Nr. 26 für sie nicht gelten.

b) Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag

(137) Die vorgenannten Bestimmungen sind auch nicht zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages notwendig. Der dritte Absatz der Präambel zur Verordnung Nr. 26 macht klar, daß diese Ausnahme nur insoweit gilt, als die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor gefährden würde.

(138) Bisher ist in keinem einzigen Bereich der gemeinsamen Landwirtschaftspolitik eine Ausschließlichkeitsbindung des Handels zugunsten der Erzeuger als ein Mittel zur Erreichung der Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrages berücksichtigt worden. Selbst die gemeinschaftlichen Maßnahmen, die detaillierte Vorschriften über den Absatz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Erzeugergemeinschaften enthalten (Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1); Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (2), beinhalten keine Verpflichtungen, die sich auf die Handelspartner dieser Gemeinschaften erstrecken, weil dadurch andere Erzeuger benachteiligt würden.

(139) Ausschließliche Bindungen des Handels zugunsten von Erzeugergemeinschaften sind selbst für die Mitglieder nicht immer von Vorteil. Einerseits ist zwar nicht zu übersehen, daß diesbezuegliche Beschränkungen des Wettbewerbs dem Absatz der Erzeugnisse der Mitglieder in der Regel förderlich sind. Andererseits beschränkt jedoch die Bindung des Handels zugunsten der Erzeugergemeinschaft auch die Freiheit des einzelnen Mitgliedes, den Vertrieb seiner Erzeugnisse nach einer etwaigen Beendigung der Mitgliedschaft über den gebundenen Handel vorzunehmen. Bei Erzeugergemeinschaften mit einem - wie im vorliegenden Fall - erheblichen wirtschaftlichen Gewicht kann eine Ausschließlichkeitsbindung des Handels zu einer Situation führen, in der dem einzelnen Mitglied keine andere Wahl als der Vertrieb seiner Erzeugnisse über die Gemeinschaft bleibt, weil die unmittelbaren Vertriebswege versperrt sind. Die Mitgliedschaft in der betreffenden Erzeugergemeinschaft (oder eine andere Form der vertraglichen Beziehung) wird somit indirekt erzwungen. Solche »Zwangsgemeinschaften" gehören jedoch keinesfalls zu den Mitteln, mit denen die Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag verwirklicht werden dürften.

(140) In ihren Entscheidungen vom 25. Juli 1974 (IV/26.602 - FRUBO; ABl. Nr. L 237 vom 29. 8. 1974, S. 16 ff.) und vom 2. Dezember 1977 (IV/28.948 - Blumenkohl; ABl. Nr. L 21 vom 26. 1. 1978, S. 23 ff.) - erstere bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Mai 1974 (Rechtssache 71/74, Slg. 1975, S. 563 ff.) - hat die Kommission ebenfalls die Anwendung des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 auf Ausschließlichkeitsbindungen versagt, die zwischen landwirtschaftlichen Erzeugergemeinschaften und Händlern vereinbart wurden.

(141) Die VBA macht in ihrer Verteidigung gegen die von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte geltend, daß nach den Erwägungsgründen der Verordnung (EWG) Nr. 234/68

- die Förderung des rationalen Absatzes der Erzeugung und

- die Sicherung der Stabilität des Marktes

als wichtige Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik im Bereich der lebenden Pflanzen und der Waren des Blumenhandels gelten. Deshalb sei das von der VBA ins Leben gerufene System des gemeinschaftlichen Absatzes von Waren des Blumenhandels ihrer Mitglieder zur Verwirklichung der in Artikel 39 EWG-Vertrag umschriebenen Ziele notwendig.

(142) Diesem Argument kann nicht gefolgt werden, jedenfalls nicht, soweit es sich auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der VBA und ihen Mietern bezieht. Die Mittel, die im Bereich der Waren des Blumenhandels eingesetzt werden, um die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik gemäß Artikel 39 EWG-Vertrag zu erreichen, sind vor allem in den Bestimmungen der Marktordnung selbst festgelegt. Der Spielraum, der Privatinitiativen in diesem Rahmen verbleibt, umfasst nicht Verpflichtungen, die sich auf Handelspartner bestimmter Erzeuger erstrecken, weil hierdurch der Wettbewerb der Erzeuger untereinander vefälscht würde.

(143) Schließlich trägt die VBA vor, daß die ihren Mietern auferlegten Wettbewerbsbeschränkungen für ihren Versteigerungsbetrieb unerläßlich seien. Der Wegfall der betreffenden Bestimmungen würde ihren Bestand gefährden.

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(144) Versteigerungssysteme haben für den Vertrieb von landwirtschaftlichen Erzeugnissen unbestreitbare Vorteile: Konzentration von Angebot und Nachfrage zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einer bestimmten Stelle und somit grosse Transparenz des Marktes, Einsparungen von Zeit und Kosten für Transport und Absatz. Diese Vorteile fasst die VBA wie folgt zusammen:

Das Versteigern mittels der Versteigerungsuhr

- garantiert vollständigen Wettbewerb sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite;

- garantiert eine gleiche Behandlung aller betroffenen Lieferanten und Käufer;

- schützt die oftmals kleinen Erzeuger und kleinen Händler gegen Machenschaften mächtiger und besser informierter Händler und Handelskonzerne;

- führt zu einer objektiven Preisbildung;

- erbringt zudem Informationen über das Preisniveau auch für Transaktionen ausserhalb der Versteigerung;

- erleichtert die beiderseitigen Anpassungen von Nachfrage und Angebot durch die so erhaltene Durchsichtigkeit des Marktes.

(145) Die VBA erwartet, daß Mitglieder austreten und neue Lieferanten kein Heil in einer Mitgliedschaft sehen würden, weil der Versteigerungszwang, das Rückgrat der Genossenschaft, als diskriminierend angesehen würde. Das Risiko des gesamten gemeinschaftlichen Unternehmens müsste durch immer weniger Mitglieder getragen und würde schließlich unannehmbar werden.

(146) Die vollständige Freiheit der Anlieferung innerhalb des Versteigerungskomplexes, die auf die Abschaffung der hier behandelten Vorschriften folgen würde, hätte darüber hinaus Unregelmässigkeiten bei der Anlieferung zur Folge. Diese würden das Aufeinanderabstimmen von Angebot und Nachfrage erschweren und somit zu Störungen bei der Preisbindung und zu einer nicht optimalen Versorgung des Marktes führen.

(147) Eine derartige Entwicklung würde den Verlust des Vertrauens in das Versteigerungssystem bewirken: Dies würde das Ende des Versteigerns von Waren des Blumenhandels mittels der Versteigerungsuhr bedeuten.

(148) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie geht von der falschen Annahme aus, daß die vorliegende Entscheidung unter allen Umständen auf die vollständige Freiheit der Anlieferung bei den VBA-Mietern abzielt. Die Kommission verkennt nicht, daß die VBA-Mieter Teil eines besonderen, grundsätzlich zu begrüssenden Vertriebssystems sind. Die vollständige vertikale Integration dieser unabhängigen Händler in dieses System, das wie jedes andere seinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen grundsätzlich im Wettbewerb mit anderen beweisen muß, geht jedoch über das rechtlich Zulässige hinaus.

(149) Im übrigen spricht gegen die Unerläßlichkeit der Ausschließlichkeitsbindungen der VBA-Mieter die Tatsache, daß etwa (. . .) % des VBA-Umsatzes von Händlern abgenommen werden, die nicht auf dem VBA-Gelände niedergelassen sind.

c) Genossenschaftsprivileg

(150) Da der zweite Satz des ersten Absatzes des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 26 ein besonderer Anwendungsfall der Ausnahmeregel des ersten Satzes dieser Bestimmung ist, kann er keine Anwendung finden, wenn festgestellt wurde, daß die Vereinbarungen zwischen der VBA und den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag und der hierauf gestützten Marktordnung für lebende Pflanzen und Erzeugnisse des Blumenhandels nicht notwendig sind.

(151) Aber auch wenn die im zweiten Satz beschriebenen besonderen Umstände eine spezielle Ausnahme darstellen sollten, wäre dieses zusätzliche Kriterium dennoch nicht erfuellt.

(152) Die Ausnahmeregel des zweiten Satzes von Absatz 1 Artikel 2 gilt nur für Vereinbarungen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und/oder ihren Vereinigungen. Obwohl die Versteigerungsordnung und die Gebührenordnung Beschlüsse einer Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe darstellen, ist die Wettbewerbsbeschränkung die Folge davon, daß sich Großhändler diesen Bestimmungen vertraglich unterwerfen und auf diese Weise individuelle Vereinbarungen zwischen einer Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeuger und Großhändlern zustande kommen.

2. Handelsverträge und die »Gebühren zur Verhinderung des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen"

(153) Die Handelsverträge und der Teil der Gebührenordnung, der sich auf diese Art von Verträgen bezieht, sowie die »Gebühren zur Verhinderung des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen" finden ihre vertragliche Grundlage in den unter Punkt II C.1. erörterten Bestimmungen. Es sind keine zusätzlichen Gründe ersichtlich, die die von diesen Vereinbarungen ausgehenden Wettbewerbsbeschränkungen in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 26 bringen können.

D. Verordnung (EWG) Nr. 1984/83

(154) Die unter Punkt II C. erörterten Wettbewerbsbeschränkungen haben zwar die Wirkungen von ausschließlichen Bezugsverträgen, sie entsprechen jedoch bereits formell nicht der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission (1) enthaltenen Definition.

(155) In jedem Fall würden die Vereinbarungen auch in materieller Hinsicht nicht unter die Gruppenfreistellung fallen, weil die Bindungen für eine unbestimmte Dauer gelten (Artikel 3d) der Verordnung). Eine analoge Anwendung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung, die Bindungen während der gesamten Dauer von Pachtverträgen oder tatsächlichen Benutzungsverhältnissen freistellen, kommt nicht in Betracht. Diese Ausnahmeregelungen gelten auf der Einzelhandelsstufe der in dieser Verordnung geregelten besonderen Märkte und sind daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

E. Artikel 85 Absatz 3

(156) Die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 können bezueglich der unter Punkt II C. erörterten Vereinbarungen nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden, weil die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 17 angemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen insbesondere nicht zur Verbesserung der Warenverteilung beitragen (1).

(157) Ausschließliche Bezugsvereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Verbesserung der Warenverteilung führen. Dies gilt insbesondere, wenn für kleine und mittlere Unternehmen die Bestellung mehrerer zum ausschließlichen Bezug verpflichteter Wiederverkäufer das einzige Mittel ist, um in einen Markt einzudringen und sich dort im Wettbewerb mit anderen Herstellern zu behaupten (5. und 6. Erwägungsgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83).

(158) Im vorliegenden Fall führt die zugunsten der VBA, die auf dem Markt eine starke Stellung besitzt und für den Welthandel eine anerkannte Bezugsquelle ist, bestehende Bindung der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändler zu einer künstlichen Aufblähung des Umsatzvolumens und zu Erstarrung der Absatzkanäle (siehe Punkt II.C.1.b).

(159) Ein bei der VBA zugelassener Käufer, der bei dieser einen Verarbeitungsraum gemietet hat, kann sich von den Bindungen der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen zugunsten der VBA nur dann befreien, wenn er gleichzeitig seinen Standort wechselt. Es geht somit für ihn nicht nur um die Frage, seine Bezugsquellen zu bestimmen, sondern die betreffende kaufmännische Entscheidung hat weitgehende Folgen für den Bestand des gesamten Unternehmens. Die Integration in das Vertriebssystem der VBA ist somit auf unbeschränkte Dauer angelegt und kann daher nicht als positiver Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung in der Gemeinschaft angesehen werden.

F. Enteignung

(160) Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 auf die zwischen der VBA und den auf ihrem Gelände befindlichen Händlern geschlossenen Vereinbarungen käme nach Auffassung der VBA einer Enteignung gleich. Als Eigentümerin habe die VBA das Recht, die Nutzung ihres Eigentums zu bestimmen.

(161) Diese Auffassung ist nicht stichhaltig. Das Eigentumsrecht wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungsüberzeugungen der Mitgliedstaaten gewährleistet. In den Verfassungen aller Mitgliedstaaten ist anerkannt, daß die Ausübung des Eigentumsrechts im Allgemeininteresse und im dafür erforderlichen Masse eingeschränkt werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 13. 12. 1979, Rechtssache 44/79 - L. Hauer/Land Rheinland-Pfalz, Slg. 1979, S. 3727 ff.).

(162) Es steht ausser Frage, daß Artikel 85 als einer der fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dem Allgemeininteresse dient. Auch bedeutet die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall keinen unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff in das Vorrecht des Eigentümers, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechs der VBA antasten würde.

(163) Aus dem Wesensgehalt des Eigentumsrechts ergibt sich, daß die Gegenleistung für eine Nutzungsüberlassung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ist. Zusätzliche Absprachen unterliegen wie vergleichbare Absprachen in anderen wirtschaftlichen Zusammenhängen der Anwendung der gemeinschaftlichen für den Wettbewerb geltenden Vorschriften. Der VBA steht es auch in Zukunft frei, im Zusammenhang mit Nutzungsüberlassungsverträgen und als Ersatz für die beanstandeten Vereinbarungen im eigenen wirtschaftlichen Interesse Absprachen zu tätigen, auf die entweder Artikels 85 Absatz 1 nicht anwendbar ist, oder die nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. Dem Umstand, daß die VBA-Mieter Teil eines besonderen Vertriebssystems sind, kann in diesen künftigen Vereinbarungen im Rahmen der geltenden Vorschriften voll Rechnung getragen werden.

G. Feststellung der Zuwiderhandlung

(164) Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch Entscheidung feststellen.

(165) Die Kommission ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der vorliegenden Sache der Ansicht, daß eine Feststellung der Zuwiderhandlung erforderlich ist, obwohl die beurteilten Regelungen am 1. Mai 1988 durch andere Regelungen ersetzt worden sind.

(166) Am 11. November 1987 teilte die VBA der Kommission mit, daß sie unter Berücksichtigung der ihr durch die Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte beschlossen habe, die von ihr am 5. November 1984 angemeldeten Regelungen zu ändern. Über den Inhalt dieser beabsichtigten neuen Regelungen fand bis zum 8. März 1988 zwischen der Kommission und der VBA ein intensiver Meinungsaustausch statt. Am 12. April 1988 ließ die VBA die Kommission jedoch wissen, daß sie Regelungen erlassen werde, die nicht mit dem Ergebnis übereinstimmten, das am 8. März 1988 erreicht schien. Diese neuen Regelungen, die am 1. Mai 1988 in Kraft traten und die Gegenstand eines neuen von der Kommission eröffneten Vorgangs sind, werden gegenwärtig von der Kommission anhand der Wettbewerbsvorschriften überprüft.

(167) In seinem Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 »BRT-I" (1) hat der Gerichtshof erklärt, daß ein Gericht, vor dem die Verbotsvorschriften der Artikel 85 und 86 in einem Zivilrechtsstreit herangezogen werden, seine Entscheidung aussetzen kann, bis die Kommission ihr Verfahren abgeschlossen hat, wenn ihm dies aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erscheint. Das Erfordernis, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, gilt insbesondere dann, wenn die Kommission das Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingeleitet hat.

(168) Um eine Beendigung des zur Zeit ausgesetzten Rechtsstreits zwischen der VBA und Florimex unter Wahrung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen, sowie wegen der Anwendung vergleichbarer Regelungen durch andere Blumenversteigerungen ist eine Feststellung der Zuwiderhandlung erforderlich (2) -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die bei der Kommission angemeldeten, von der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler und deren Lieferanten zumindest bis zum 1. Mai 1988 verpflichtet waren, auf dem Gelände der VBA Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden,

a) nur mit Zustimmung der VBA und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zu handeln und/oder ausliefern zu lassen,

b) nur gegen Entrichtung einer von der VBA bestimmten Gebühr vorrätig zu halten,

stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages dar.

Die von der VBA den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen (10 %-Abgabe und 0,25 hfl-Gebühr) sowie die zwischen der VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge stellen in der bei der Kommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen dar.

Artikel 2

Eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen wird versagt.

Artikel 3

Die VBA ist gehalten, keine Maßnahmen zu ergreifen, die demselben Zweck dienen oder dieselbe Wirkung wie die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen erzielen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" BA, Legmeerdijk 313, NL-1430 BA Aalsmeer, gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1988

Für die Kommission

Peter SUTHERLAND

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5.

(1) Eine Verbesserung der Warenerzeugung bzw. eine Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts wurde von vornherein nicht in Betracht gezogen.

(1) Slg. 1974, S. 51ff.

(2) Urteile des Gerichtshofes vom 17. 10. 1972, Rechtssache 8/72 »Cementhandelaren", Slg. 1972, S. 977 ff., und vom 2. 3. 1983, Rechtssache 7/82 »GVL", Slg. 1983, S. 483 ff.; sowie Entscheidungen der Kommission vom 10. 12. 1984, Sache IV/30.299 - Grohe-Vertriebssystem (ABl. Nr. L 19 vom 23. 1. 1985, S. 17 ff.) und vom 13. 12. 1985, Sache IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen (ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 9 ff.).