Europäische Union

88/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0491. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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achen zugunsten der VBA nur dann befreien, wenn er gleichzeitig seinen Standort wechselt. Es geht somit für ihn nicht nur um die Frage, seine Bezugsquellen zu bestimmen, sondern die betreffende kaufmännische Entscheidung hat weitgehende Folgen für den Bestand des gesamten Unternehmens. Die Integration in das Vertriebssystem der VBA ist somit auf unbeschränkte Dauer angelegt und kann daher nicht als positiver Beitrag zur Wirtschaftsentwicklung in der Gemeinschaft angesehen werden. F. Enteignung (160) Die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 auf die zwischen der VBA und den auf ihrem Gelände befindlichen Händlern geschlossenen Vereinbarungen käme nach Auffassung der VBA einer Enteignung gleich. Als Eigentümerin habe die VBA das Recht, die Nutzung ihres Eigentums zu bestimmen. (161) Diese Auffassung ist nicht stichhaltig. Das Eigentumsrecht wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungsüberzeugungen der Mitgliedstaaten gewährleistet. In den Verfassungen aller Mitgliedstaaten ist anerkannt, daß die Ausübung des Eigentumsrechts im Allgemeininteresse und im dafür erforderlichen Masse eingeschränkt werden kann (Urteil des Gerichtshofes vom 13. 12. 1979, Rechtssache 44/79 - L. Hauer/Land Rheinland-Pfalz, Slg. 1979, S. 3727 ff.). (162) Es steht ausser Frage, daß Artikel 85 als einer der fundamentalen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dem Allgemeininteresse dient. Auch bedeutet die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag im vorliegenden Fall keinen unverhältnismässigen, nicht tragbaren Eingriff in das Vorrecht des Eigentümers, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechs der VBA antasten würde. (163) Aus dem Wesensgehalt des Eigentumsrechts ergibt sich, daß die Gegenleistung für eine Nutzungsüberlassung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ist. Zusätzliche Absprachen unterliegen wie vergleichbare Absprachen in anderen wirtschaftlichen Zusammenhängen der Anwendung der gemeinschaftlichen für den Wettbewerb geltenden Vorschriften. Der VBA steht es auch in Zukunft frei, im Zusammenhang mit Nutzungsüberlassungsverträgen und als Ersatz für die beanstandeten Vereinbarungen im eigenen wirtschaftlichen Interesse Absprachen zu tätigen, auf die entweder Artikels 85 Absatz 1 nicht anwendbar ist, oder die nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können. Dem Umstand, daß die VBA-Mieter Teil eines besonderen Vertriebssystems sind, kann in diesen künftigen Vereinbarungen im Rahmen der geltenden Vorschriften voll Rechnung getragen werden. G. Feststellung der Zuwiderhandlung (164) Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag durch Entscheidung feststellen. (165) Die Kommission ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der vorliegenden Sache der Ansicht, daß eine Feststellung der Zuwiderhandlung erforderlich ist, obwohl die beurteilten Regelungen am 1. Mai 1988 durch andere Regelungen ersetzt worden sind. (166) Am 11. November 1987 teilte die VBA der Kommission mit, daß sie unter Berücksichtigung der ihr durch die Kommission mitgeteilten Beschwerdepunkte beschlossen habe, die von ihr am 5. November 1984 angemeldeten Regelungen zu ändern. Über den Inhalt dieser beabsichtigten neuen Regelungen fand bis zum 8. März 1988 zwischen der Kommission und der VBA ein intensiver Meinungsaustausch statt. Am 12. April 1988 ließ die VBA die Kommission jedoch wissen, daß sie Regelungen erlassen werde, die nicht mit dem Ergebnis übereinstimmten, das am 8. März 1988 erreicht schien. Diese neuen Regelungen, die am 1. Mai 1988 in Kraft traten und die Gegenstand eines neuen von der Kommission eröffneten Vorgangs sind, werden gegenwärtig von der Kommission anhand der Wettbewerbsvorschriften überprüft. (167) In seinem Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 127/73 »BRT-I" (1) hat der Gerichtshof erklärt, daß ein Gericht, vor dem die Verbotsvorschriften der Artikel 85 und 86 in einem Zivilrechtsstreit herangezogen werden, seine Entscheidung aussetzen kann, bis die Kommission ihr Verfahren abgeschlossen hat, wenn ihm dies aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erscheint. Das Erfordernis, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, gilt insbesondere dann, wenn die Kommission das Verfahren nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eingeleitet hat. (168) Um eine Beendigung des zur Zeit ausgesetzten Rechtsstreits zwischen der VBA und Florimex unter Wahrung der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen, sowie wegen der Anwendung vergleichbarer Regelungen durch andere Blumenversteigerungen ist eine Feststellung der Zuwiderhandlung erforderlich (2) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die bei der Kommission angemeldeten, von der VBA geschlossenen Vereinbarungen, wonach die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler und deren Lieferanten zumindest bis zum 1. Mai 1988 verpflichtet waren, auf dem Gelände der VBA Waren des Blumenhandels, die nicht über die VBA gekauft wurden, a) nur mit Zustimmung der VBA und unter den von dieser festgelegten Bedingungen zu handeln und/oder ausliefern zu lassen, b) nur gegen Entrichtung einer von der VBA bestimmten Gebühr vorrätig zu halten, stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages dar. Die von der VBA den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern auferlegten Gebühren zur Verhinderung des nicht-bestimmungsgemässen Gebrauchs der VBA-Einrichtungen (10 %-Abgabe und 0,25 hfl-Gebühr) sowie die zwischen der VBA und diesen Händlern geschlossenen Handelsverträge stellen in der bei der Kommission angemeldeten Form ebenfalls Zuwiderhandlungen dar. Artikel 2 Eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrages für die in Artikel 1 genannten Vereinbarungen wird versagt. Artikel 3 Die VBA ist gehalten, keine Maßnahmen zu ergreifen, die demselben Zweck dienen oder dieselbe Wirkung wie die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen erzielen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Coöperatieve Vereniging »De Verenigde Blömenveilingen Aalsmeer" BA, Legmeerdijk 313, NL-1430 BA Aalsmeer, gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1988 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5. (1) Eine Verbesserung der Warenerzeugung bzw. eine Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts wurde von vornherein nicht in Betracht gezogen. (1) Slg. 1974, S. 51ff. (2) Urteile des Gerichtshofes vom 17. 10. 1972, Rechtssache 8/72 »Cementhandelaren", Slg. 1972, S. 977 ff., und vom 2. 3. 1983, Rechtssache 7/82 »GVL", Slg. 1983, S. 483 ff.; sowie Entscheidungen der Kommission vom 10. 12. 1984, Sache IV/30.299 - Grohe-Vertriebssystem (ABl. Nr. L 19 vom 23. 1. 1985, S. 17 ff.) und vom 13. 12. 1985, Sache IV/30.017 - Sortenschutzrecht: Rosen (ABl. Nr. L 369 vom 31. 12. 1985, S. 9 ff.).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.