Europäische Union

88/491/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1988 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.379 - Bloemenveilingen Aalsmeer) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31988D0491. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hiervon unterrichtet wurden. Kein einziger Anwendungsfall ist bekannt. Im Gegensatz zu allen übrigen Vergütungen und Gebühren hat die VBA diesbezueglich keinen Gebührenertrag angegeben. (60) Die Kommission hat dagegen davon Kenntnis erhalten, daß die VBA bei bestimmten Mietern die Anwendung dieser Gebührt angemahnt hat. Die Firma Brug Blömen erwähnt in ihrer Beschwerde, daß die VBA die auf dem Versteigerungsgelände niedergelassenen Kunden dieser Firma auf eine 10 %ige Gebühr aufmerksam machte. Nach Eröffnung des vorliegenden Verfahrens und Erhalt der Beschwerdepunkte wies in einem Brief vom 9. Juli 1986 die VBA die Firma Florimex darauf hin, daß die 10 %-Gebühr »noch immer für alle Händler" gelte. H. Angaben zur geographischen Lage des niederländischen Exportgroßhandels (61) Die Kommission hat bei 23 der 1 731 Exporteure, die bei der Bedrijfschap voor Groothandel in Blömkwekerijprodukten gemeldet sind (Meldepflicht), Auskünfte über die geographische Lage ihrer Geschäftsräume eingeholt. Diese 23 Exporteure erzielen 32 % des gesamten niederländischen Exports an Zierpflanzen, der 1984 3 169 Millionen hfl betrug (Bedrijfschap voor de Groothandel in Blömkwekerijprodukten, Jahresbericht 1984, S. 26). (62) (. . . dieser 23 Exporteure sind Mieter der VBA (Exportwert: (. . .) hfl (1). I. Die Geschäftstätigkeit der VBA 1. Die Anlieferung (63) Der VBA Gesamtumsatz wird durch den Verkauf (Versteigerung mittels Versteigerungsuhr, »administratives Versteigern" und Vermittlung) von Erzeugnissen erzielt, die von - (. . .) Mitgliedsunternehmen; - (. . .) Gastlieferanten, - (. . .) Vertragslieferanten, - (. . .) »freie" Lieferanten und - (. . .) Lieferanten ausländischer Erzeugnisse angeliefert werden (jeweilige Anzahl 1984). (64) Die Anlieferung erfolgt auf folgenden Grundlagen: a) Mitglieder der VBA (65) Artikel 17 der Satzung verpflichtet die Mitglieder der VBA, sämtliche verbrauchsgeeigneten Erzeugnisse über die VBA zu verkaufen. Die Mitgliedschaft, an die die Versteigerungspflicht gebunden ist, kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden (Artikel 9 Nummer 2 der Satzung). Für die Dienstleistungen der VBA wird den Mitgliedern eine Gebühr (Provision) in Rechnung gestellt. 1984 betrug diese 4,7 % des Verkaufserlöses (auf (. . .) % ermässigt durch Gewinnausschüttung). (1) In die weiteren diesbezueglich erhaltenen Tatsachen hat die Kommission der VBA keine Einsicht gewährt, weil sie als Geschäftsgeheimnisse der betreffenden dritten Unternehmen anzusehen sind. Diese vertraulichen Tatsachen wurden beim Erlaß der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt. b) Gastlieferanten (66) Gastlieferanten sind Mitglieder anderer niederländischer bei der VBN angeschlossener Versteigerungen, die durch jeweils individuelle Vereinbarungen von der Versteigerungspflicht gegenüber diesen (teilweise) befreit werden und ihre Erzeugnisse (auch) über die VBA mit deren Zustimmung verkaufen. Der Provisionssatz für Gastlieferanten betrug 1984 6,2 % (Mitgliedsprovision +1,5 %). c) Vertragslieferanten (1) (67) Auf der Grundlage von »Contractzenderschaps-overeenkomsten" erlaubt die VBA niederländischen Erzeugern (für Zimmerpflanzen werden auch mit einigen ausländischen Erzeugern solche Verträge geschlossen), die nicht Mitglied einer niederländischen Versteigerung sind, ihre eigenen Erzeugnisse über sie zu verkaufen. Die anzuliefernden Sorten und Mengen kündigt der Vertragslieferant in einer für ihn verbindlichen Erklärung der VBA halbjährlich im voraus an. Die Laufzeit der Verträge beträgt 6 bis 18 Monate. Sie verlängern sich hiernach stillschweigend für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Jahresende gekündigt werden. (68) Die Höhe der Provision ist abhängig vom Umfang der gegenüber der VBA eingegangenen Verpflichtung: - Mitgliedsprovision +1 %, wenn keine andere niederländische Versteigerung beliefert wird; - Mitgliedsprovision +2 %, wenn im Vertragsjahr mindestens die gleiche Menge wie im Durchschnitt der letzten drei Jahre angeliefert wird; - Mitgliedsprovision +3 % in allen übrigen Fällen. d) »Freie" Lieferanten (69) »Freie" Lieferanten sind Zuechter und Händler niederländischer Erzeugnisse, die weder Mitglieder einer niederländischen Versteigerung sind noch gegenüber der VBA eine Verpflichtung bezueglich Mengen oder Anlieferungsschema eingehen. Der Provisionssatz für »freie" Lieferanten war bis 1986 10 %. Seit dem 1. Januar 1987 beträgt er für »freie" Lieferanten-Zuechter 8 % und für »freie" Lieferanten-Händler 10 %. e) Lieferanten ausländischer Erzeugnisse (70) Von den Erzeugnissen der wenigen belgischen VBA-Mitglieder abgesehen, können Erzeugnisse nicht-niederländischen Ursprungs nur dann über die VBA verkauft werden, wenn mit ihr Sorten, Mengen und Anlieferungsschema in einem »Concept-overeenkomst" für eine Einfuhrperiode genau abgestimmt werden. Diese Regelung beruht auf Artikel 10 Nummer 2 der Versteigerungsordnung, der bestimmt, daß die Anlieferung eingeführter Erzeugnisse nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Geschäftsführung erfolgen darf. (71) Vertragspartner der VBA können ausländische Zuechter sowie niederländische und ausländische Händler sein. Die VBA schließt »Concept-overeenkomsten" nur für Sorten und Mengen, die eine »interessante" Ergänzung des niederländischen Angebots darstellen. Sie behält sich vor, das Recht, an der Versteigerung teilzunehmen, mit unmittelbarer Wirkung zu widerrufen, wenn dem Anlieferungsschema bzw. den von ihr geforderten Qualitätsnormen nicht entsprochen werden. Der Provisionssatz für Lieferanten ausländischer Erzeugnisse betrug 1984 8 %. (72) Das über die VBA verkaufte Angebot setzte sich für das Jahr 1983 wie folgt zusammen: 1.2 // // // Mitglieder // (. . .) hfl (. . .), // Gastlieferanten // (. . .) hfl (. . .), // Vertragslieferanten // (. . .) hfl (. . .), // Freie Lieferanten // (. . .) hfl (. . .), // ausländische Erzeugnisse // (. . .) hfl (. . .), // // (. . .) hfl (100 %). // // 2. Versteigerungsbedingungen (73) Zu den Vorschriften, die beim Verkauf über die VBA eine besondere Rolle spielen, gehören die Bestimmungen über die Qualitätsnormen und die Mindestpreise. a) Qualitätsnormen (74) Gemäß Artikel 13 der Versteigerungsordnung werden die zur Versteigerung angelieferten Erzeugnisse vor dem Verkauf durch bei der VBA angestellte Sachverständige in Qualitätsklassen eingeteilt, wobei die Direktion in letzter Instanz über Meinungsverschiedenheiten entscheidet. (75) Artikel 14 Absatz 1 der Versteigerungsordnung gibt der Direktion das Recht, zur Versteigerung angelieferte Erzeugnisse, die nicht den Mindestqualitätsanforderungen entsprechen, zu vernichten. Die bei der VBA geltenden Qualitätsanforderungen beruhen auf Normen, die von der VBN aufgestellt sind. b) Mindestpreise (76) Auf der Grundlage eines VBN-Beschlusses gelten bei der VBA für jedes zum Verkauf angebotene Erzeugnis Mindestpreise. Nach Artikel 21 der Versteigerungsordnung gelten Erzeugnisse, die die Mindestpreise nicht erreichen, als nicht ersteigert. Artikel 5 Nummer 15 der Versteigerungsordnung bestimmt, daß allein die Direktion der VBA über die Erzeugnisse verfügen darf, die nicht ersteigert wurden. Nicht ersteigerte Erzeugnisse werden vernichtet. (77) Die geltenden Mindestpreise liegen weit unter den durchschnittlichen Ersteigerungspreisen. 1985 wurden durchschnittlich (. . .) % des Tagesangebots nicht ersteigert. Bei grossem Angebot und geringer Nachfrage, wie es regelmässig zu Beginn der Urlaubsperiode im Monat Juli der Fall ist, kommt es jedoch in seltenen Ausnahmefällen vor, daß an bestimmten Versteigerungstagen bei bestimmten Sorten mehr als (. . .) des Angebots nicht ersteigert und somit vernichtet wird. J. Horizontale Zusammenarbeit zwischen den niederländischen Versteigerungen (78) Die niederländischen Blumen-Versteigerungen sind in der VBN mit Sitz in Leiden zusammengeschlossen. Die Satzung dieses Verbandes verpflichtet die Mitglieder, in ihre jeweiligen Satzungen und Verordnungen u. a. - eine Versteigerungspflicht der Mitglieder (Artikel 13 Nummer 1.b.) - die auf Verbandsebene genommenen Beschlüsse (Artikel 13 Nummer 1.c.) aufzunehmen. (79) Die Geschäftsführung des Verbandes ist gemäß Artikel 20 der Satzung befugt, für die Mitglieder verbindliche Vorschriften zu erlassen, insbesondere für - Qualitätsnormen und Qualitätskontrolle, - Versteigerungsbedingungen und Zahlungsbedingungen, - Sortierung und Verpackung, - Mindestpreise und Entschädigungen. (80) In den Sitzungen der Geschäftsführung und der zahlreichen Ausschüsse werden u. a. folgende Themen besprochen und Beschlüsse gefasst: Importpolitik (81) Austausch der Importplanungen der einzelnen Mitglieder nach Menge, Sorte und Herkunft. Absatzstatistik (82) Austausch detaillierter Angaben auf Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresbasis über Mengen und Preise. Marketing (83) Koordination der Vermarktungs- und Verkaufsförderungsmaßnahmen der Mitglieder auf der Grundlage gemeinsamer Marktuntersuchungen. Koordinations-Modell (84) Regelmässiger Meinungsaustausch über aktuelle Fragen, an dem die Direktoren der VBN-Mitglieder teilnehmen. Sonstige Zusammenarbeit (85) - Zulassungsbedingungen für Lieferanten und Käufer, insbesondere in bezug auf Belieferung von in den Versteigerungen niedergelassenen Käufern; - Provisions- und Gebührensätze. K. Der Markt 1. Allgemeines (86) Angaben über Menge und Wert der in der EG insgesamt erzeugten und verbrauchten Waren des Blumenhandels liegen nicht vor. Das Institut für Gartenbauökonomie der Universität Hannover hat jedoch in seinem Jahrbuch der Internationalen Gartenbaustatistik 1984 die Umsatzentwicklung der EG-Blumenabsatzzentralen mit einem Jahresumsatz 1970 von über 1 Million sfr veröffentlicht. (87) Für die nicht-niederländischen Absatzzentralen stellt sich diese Entwicklung wie folgt dar: (in Millionen sfr) 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // // 1960 // 1970 // 1975 // 1980 // 1982 // 1983 // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // // Versteigerungen // // // // // // // // // // // // // // Odense // 12,1 // 50,7 // 64,7 // 89,4 // 91,9 // 98,0 // Aarhus // 9,0 // 29,6 // 42,7 // 59,7 // 64,0 // 66,4 // Aalborg // 2,4 // 4,8 // 8,1 // 12,5 // 10,1 // 9,5 // Neuß // 14,8 // 72,5 // 85,3 // 108,9 // 109,2 // 112,7 // Strälen // 10,7 // 42,0 // 62,3 // 129,5 // 127,4 // 195,5 // Aalst // (1) // 12,5 // 12,6 // 10,1 // 10,7 // 11,9 // // // // // // // 1,7 // Erzeugergroßmärkte 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Pescia // (1) // 60,2 // 84,0 // 145,4 // 154,1 // 164,3 1,7 // (in Millionen sfr) 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // // 1960 // 1970 // 1975 // 1980 // 1982 // 1983 // // // // // // // // // // // // // // // // Empfangsgroßmärkte 1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // Kopenhagen // 48,6 // 92,2 // 89,7 // 92,6 // 78,3 // 79,5 // Hamburger Großmarkt // 36,0 // 107,2 // 133,7 // 150,5 // 144,8 // (1) // Berlin // (1) // (1) // 101,8 // 96,8 // 93,6 // (1) // Düsseldorf // (1) // 44,2 // (1) // 63,1 // 59,8 // 60,6 // Köln // 15,9 // 39,6 // 41,9 // 51,1 // 48,7 // 51,4 // Mannheim // (1) // (1) // 23,1 // 32,3 // 33,4 // 32,9 // Bielefeld // (1) // (1) // 12,7 // 17,5 // 17,3 // 16,7 // Brüssel // 10,1 // 20,1 // 25,7 // 33,6 // (1) // (1) // // // // // // // (1) Keine Angabe. 2. EG-Handel (1984 in 1 000 ECU - Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften 1.2.3.4 // // // // // // // Schnittblumen (GZT 06.03 A; KN-Code 0603 10) // Pflanzen (NIMEXE-Kennziffer 06.02-54, 96, 99; KN-Code 0602 30 10, 99 91 und 99 99) // // // // EINFUHR 1.2.3.4 // // // // // (88) // - in die EG aus Drittländern: // 185 524 // 21 025 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 1 106 675 67 945 657 6 251 448 10 585 63 680 34 177 // 1 838 551 4 852 53 1 771 0 1 771 9 215 994 // (89) // - in EG-Länder aus EG-Ländern: // 807 095 (1) // 423 128 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 32 689 14 832 572 342 150 95 369 3 657 18 073 12 931 57 052 // 23 276 7 353 193 739 528 89 693 1 200 43 484 19 016 44 839 // // // // // // AUSFUHR // // // // // // // (90) // - aus EG-Ländern nach Drittländern: // 211 948 // 132 039 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 18 1 285 3 724 264 6 510 0 24 577 174 799 771 // 9 217 51 645 9 021 112 644 0 2 687 58 496 217 // (91) // - aus EG-Ländern nach EG-Ländern: // 793 704 // 418 383 // // hiervon BLWU DK D GR F IRL I NL GB // 1 414 544 3 674 603 12 424 37 70 655 701 428 2 925 // 73 896 88 079 10 494 79 2 181 403 3 759 238 450 1 042 // // // // (1) Die unterschiedlichen Angaben sind in den für die Ein- und Ausfuhr unterschiedlichen Erhebungen gegründet. (1) Die VBA hat zu Beginn des Jahres 1988 eine allgemeine Gebühr in Höhe von 2,- hfl pro Abrechnungseinheit Blumen und 4,- hfl je Abrechnungseinheit Pflanzen eingeführt. Hierdurch nähern sich die Provisionssätze der Vertragslieferanten und der »freien" Lieferanten-Zuechter an, so daß die erstere Vertragsgestaltung praktisch nicht mehr besteht. 3. Der niederländische Markt a) Handel (1984 in 1 000 ECU - Quelle: Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften) 1.2.3.4 // // // // // // // Schnittblumen (GZT 06.03 A; KN-Code 0603 10) // Pflanzen (NIMEXE-Kennziffer 06.02-54, 96, 99; KN-Code 0602 30 10, 99 91 und 99 99) // // // // // (92) // EINFUHR // // // // // // // // insgesamt // 78 110 // 28 231 // // EG: // 12 525 // 18 858 // // hiervon: BLWU DK D GR F IRL I GB // 314 9 3 211 191 2 559 0 4 443 1 798 // 11 211 2 691 3 700 0 349 0 649 258 // // Drittländer: // 65 585 // 9 373 // // hiervon: Israel Thailand Kenia Kolumbien Südafrika // 42 088 4 169 3 413 2 484 2 350 // Spanien 1 685 Japan 1 509 Costa Rica 1 379 USA 1 310 Brasilien 651 // // // // // (93) // AUSFUHR // // // // // // // // insgesamt // 876 227 // 296 946 // // EG: // 700 986 // 238 450 // // hiervon: BLWU DK D GR F IRL I GB // 30 384 13 766 487 482 123 93 549 2 461 19 893 53 328 // 19 567 4 805 123 042 2 479 37 011 749 27 818 22 979 // // Drittländer: // 175 241 // 58 496 // // hiervon: USA // 66 963 // Schweiz 10 778 // // // // Schweden 9 725 // // // // Österreich 9 753 // // // // Spanien 5 892 // // // // b) Absatzwege (94) Etwa 95 % des niederländischen Angebots an Schnittblumen wird über die zehn (1) genossenschaftlich organisierten und in der VBN zusammengeschlossenen Versteigerungen abgesetzt (einschließlich Zimmerpflanzen beträgt der Anteil 80 %; werden auch Gartenpflanzen hinzugerechnet, sind es 70 %). Etwa 70 % der eingeführten Schnittblumen werden versteigert (etwa 50 % aller eingeführten Waren des Blumenhandels). (95) Die niederländischen Versteigerungen erzielten 1984 einen Gesamtumsatz von 3 027 Millionen hfl (1983: 2 740 Millionen hfl). Die beiden grössten dieser Versteigerungen vereinigten auf sich hiervon mehr als (. . .) % (1983 -VBA: (. . .) hfl, Westland (. . .) hfl; 1984 - VBA: (. . .) hfl, Westland (. . .) hfl). (96) Etwa 77 % des Gesamtangebots wird ausgeführt, der Rest verbleibt auf dem niederländischen Markt. L. Die gegenwärtige Gemeinschaftsregelung 1. Grundverordnung und Durchführungsbestimmungen (97) Die Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (1) bildet die Grundlage einer gemeinsamen Politik für die in Kapitel 6 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) erfassten Erzeugnisse. (98) Diese Verordnung sieht insbesondere folgendes vor: a) die Möglichkeit der Festlegung gemeinsamer Qualitätsnormen für bestimmte Erzeugnisse; Normen, die für Blumenbulben und Schnittblumen erlassen wurden; b) die Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Marktes; c) die Harmonisierung der Vorschriften zur Koordinierung und Vereinheitlichung der Einfuhrregelungen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern angewandt werden - Vorschriften, die mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3279/75 (1) erlassen wurden; d) die Anwendung von Schutzmaßnahmen, falls der Gemeinschaftsmarkt wegen Drittlandseinfuhren von ersten Störungen bedroht ist. Die Durchführungsbestimmungen zu den Schutzmaßnahmen für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels wurden mit der Ratsverordnung (EWG) Nr. 3280/75 (2) erlassen. 2. Gemeinschaftliche Überwachung (99) Da es ausser den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs (im GATT vom 1. Juni bis zum 31. Oktober auf 24 % und vom 1. November bis zum 31. Mai auf 17 % konsolidiert, wobei den AKP-Ländern völlige Zollfreiheit gewährt wird) keine Schutzmaßnahmen für die Gemeinschaftsproduktion gibt, ist die Einfuhr von vier wirtschaftlich empfindlichen Erzeugnissen (Rosen, Nelken, Rosenstöcke, Asparagus plumosus) aus bestimmten Drittländern seit dem 1. Februar 1976 einer gemeinschaftlichen Überwachung unterworfen, die für jeden Monat die Mitteilung seitens der Mitgliedstaaten an die Kommission sowohl der monatlich eingeführten Mengen als auch der Mengen, für die während eines bestimmten Monats Einfuhrdokumente beantragt wurden, vorsieht. Ohne ein solches Einfuhrdokument, das auf Antrag ausgehändigt wird und eine Geltungsdauer von sechs Wochen hat, können die Einfuhren nicht durchgeführt werden. Diese gemeinschaftliche Überwachung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3353/75 (1) der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3979/86 (2), eingeführt. Seit Januar 1985 erstreckt sie sich nur noch auf Nelken aus Israel, Kenia und Kolumbien sowie auf Rosen aus Israel und Brasilien. Rosenstöcke und Asparagus plumosus unterliegen nicht mehr der gemeinschaftlichen Überwachung. II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG (100) Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags verbietet alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. A. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen 1. Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung (101) Jede Person, die sich auf dem VBA-Gelände befindet, ist der Versteigerungsordnung unterworfen. Die somit im allgemeinen konkludent entstehenden Vereinbarungen sind ausdrücklicher Bestandteil der Mietsverträge zwischen der VBA und den auf ihrem Gelände niedergelassenen Händlern über Verarbeitungsräume (Artikel 2 Nummer 2 der Allgemeinen Mietbedingungen). (102) Die Geschäftstätigkeiten der auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändler werden aufgrund der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung als Teil der Mietverträge umfassend geregelt (vergl. Punkt I.F.). Folgende Vorgänge sind grundsätzlich untersagt bzw. bedürfen der Zustimmung der VBA: - der Bezug von Erzeugnissen aus anderen Bezugsquellen als der VBA seitens der VBA-Mieter in ihrer Eigenschaft als Käufer (Bezugsbindung); - der Weiterverkauf durch VBA-Mieter von nicht über die VBA eingekauften Waren (Verfügungsbeschränkung). (103) Diese Verbote mit Erlaubnisvorbehalt richten sich im übrigen auch an die nicht auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Lieferanten der VBA-Mieter, die diesen Regeln unterworfen sind, sobald sie das VBA-Gelände betreten. (104) Artikel 5 Nummern 10 und 11 der Versteigerungsordnung bewirken somit, daß die auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändler der VBA gegenüber verpflichtet sind, Waren des Blumenhandels zum Zwecke des Weiterverkaufs über die gemieteten Verarbeitungsräume grundsätzlich nur von der VBA zu beziehen. Diese Großhändler können sich nur mit Zustimmung der VBA und unter den von dieser gestellten Bedingungen anderen Bezugsquellen zuwenden. Der Wettbewerb zwischen den über die VBA anbietenden Liefe ranten und anderen Unternehmen um den Zugang zu den auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Großhändlern, ist beschränkt. (105) Die VBA hat eingewendet, daß die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Nummern 10 und 11 des Artikels 5 der Versteigerungsordnung dadurch entfallen seien, daß den auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Großhändlern sämtliche Geschäftstätigkeiten entweder aufgrund besonderer Regelung (Handelsverträge; 0,25 hfl-Regel) oder aufgrund der 10 %-Regel möglich seien. Dieser Einwand hält einer Nachprüfung nicht stand. (106) Zum einen sind die Adressaten der betreffenden Maßnahmen nicht identisch. Die 10 %-Abgabe, die Handelsverträge und die 0,25 hfl-Regel gelten ausschließlich für die auf dem Gelände der VBA niedergelassenen Händler, während die Bestimmungen der Versteigerungsordnung auch dazu dienen, potentiellen Lieferanten dieser Händler den Zutritt zum Versteigerungsgelände zu verwehren (vgl. die unter den Randnummern 51 bis 55 aufgezählten Fälle). (107) Zum anderen fügen sich die 10 %-Abgabe, die Handelsverträge und die 0,25 hfl-Regel mühelos in die betreffenden Bestimmungen der Versteigerungsordnung ein. Sie stellen die ausdrücklich vorgesehenen Bedingungen dar, unter denen vom grundsätzlichen Verbot abgewichen werden kann. (108) Im übrigen würde für eine Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EWG-Vertrages das formelle Bestehen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung genügen; auf deren tatsächliche Durchführung kommt es nicht an. (109) Die VBA ist überdies der Meinung, daß die den Mietern auferlegten Beschränkungen ihrer geschäftlichen Handlungsfreiheit keine Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag seien, weil sie auf ihrem eigenen Gelände keinen Wettbewerb zulassen müsse. (110) Das Argument, die VBA brauche auf ihrem Gelände keinen Wettbewerb zuzulassen, bedarf einer Erläuterung. Zum einen kann es unmittelbar auf die horizontale Beziehung zwischen der VBA und ihren Wettbewerbern zielen. Solche Konkurrenzverbote betrifft die vorliegende Entscheidung jedoch nur in soweit, als die auf dem VBA-Gelände niedergelassenen Händler Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Zum anderen können hiermit die diesen Händlern auferlegten Bezugsverpflichtungen angesprochen sein, die vertikaler Art sind, und die die Vertriebsstufe betreffen, die den relevanten Wettbewerbsbeziehungen nachgelagert ist. (111) Auch dieses Argument ist unter beiden Gesichtspunkten zurückzuweisen. Zwar ist anerkannt, daß Unternehmen in besonderen wirtschaftlichen Zusammenhängen Vereinbarungen schließen können, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit beschränken, ohne daß Einschränkungen des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorliegen. Dies gilt in solchen Zusammenhängen auch für Bestimmungen, wonach Waren nur von bestimmten Lieferanten weiter verkauft werden dürfen (21. Erwägungsgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986, Rechtssache 161/84 - »Pronuptia"). Der wirtschaftliche Zusammenhang, der z. B. bei bestimmten Franchiseverträgen besteht, ist dabei jedoch ein anderer. Diese Verträge unterscheiden sich von Vertriebsverträgen dadurch, daß unabhängigen Händlern gegen Vergütung die Möglichkeit eingeräumtg wird, unter Benutzung der Geschäftsbezeichnung und durch Übernahme der Geschäftsmethoden eines anderen Unternehmens auf andere

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.