Europäische Union

2014/314/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-06-03

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ies entspricht dem geräten bei durchschnittlichen Kli­ Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad maverhältnissen der Verbundanlage abzüglich Zu­ satzwärmepumpe, wie im Produkt­ datenblatt von Verbundanlagen an­ gegeben ηs,HP Raumheizungs-Jahresnutzungs­ [-] Vom Antragsteller zu prüfen und grad des Wärmepumpenteils von anzugeben; dies entspricht dem Heizgeräten bei durchschnittlichen Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Klimaverhältnissen der Zusatzwärmepumpe, wie im Produktdatenblatt von Verbund­ anlagen angegeben ηthermal Thermischer Wirkungsgrad [-] Siehe Tabelle 10 ηel Elektrischer Wirkungsgrad [-] Siehe Tabelle 10 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 18 ▼B Konstanter Wert oder zur Ermittlung des Parameter Beschreibung des Parameters Einheiten Parameters durchzuführende Prüfung δ Proxy-Wert [-] = 0 bei elektrisch betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe = 1 bei mit Brennstoff betriebenem Heizgerät mit Wärmepumpe GWP100 Treibhauspotenzial (Effekt über [g CO2-Äquivalent/g Kälte­ Vom Antragsteller gemäß dem Kri­ 100 Jahre) mittel, über einen Zeitraum terium 3 angegebener Wert von 100 Jahren] m Kältemittelmasse [g] Vom Antragsteller anzugeben ER Kältemittelverlust pro Jahr [%/Jahr] Ein Wert von ER = 3,5 %/Jahr ist zu verwenden n Lebensdauer [Jahre] Ein Wert von n = 15 ist zu ver­ wenden α Kältemittelverlust am Ende der [%] Ein Wert von α = 35 % ist zu ver­ Nutzungsdauer (Entsorgungsver­ wenden lust) P Auslegungslast [kW] Vom Antragsteller anzugeben h Volllast-Betriebsstunden [Stunden/Jahr] 2000 sHP Anteil der Wärmeleistung aus [-] = (16 – THP)/26 dem Wärmepumpenteil des Heiz­ Dabei ist THP die Temperatur (°C), gerätes an der Wärmeleistung ins­ bei der der (Primär-)Wärmepum­ gesamt penwirkungsgrad gleich dem Pri­ märheizkesselwirkungsgrad ist. Es wird angenommen, dass unterhalb dieser Temperatur der Heizkessel den Wärmebedarf erfüllt, während oberhalb dieser Temperatur die Wärmepumpe den Wärmebedarf deckt. In Tabelle 9 ist dargestellt, wie der Parameter βfuel in den TEWI-Formeln je nach vom Heizgerät verwendetem Brennstoff bewertet wird. Ist der Heizkessel für einen nicht in der Tabelle aufgeführten Brennstoff ausgelegt, ist der Brennstoff zu wählen, der diesem in Bezug auf Ursprung (fossil oder Biomasse) und Form (gasförmig, flüssig oder fest) des verwendeten Brennstoffs am nächsten kommt. Tabelle 9 Parameter βfuel (THG-Emissionsintensität) zur Aufstellung der TEWI-Formel Vom Heizgerät verwendeter Brennstoff THG-Emissionsintensität Wert (g CO2-Äquivalent/kWh) Gasförmige fossile Brennstoffe βfuel = βgas 202 Flüssige fossile Brennstoffe ►C1 βfuel = βοil ◄ 292 Feste fossile Brennstoffe βfuel = βcoal 392 Gasförmige Biomasse βfuel = βbio-gas 98 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 19 ▼B Vom Heizgerät verwendeter Brennstoff THG-Emissionsintensität Wert (g CO2-Äquivalent/kWh) Flüssige Biomasse βfuel = βbio-oil 149 Stückholz βfuel = βbio-log 19 Holzhackschnitzel βfuel = βbio-chip 16 Holzpellets βfuel = βbio-pellet 39 Mischung aus fossilen Brennstoffen und βfuel = gewichteter Durchschnitt, der aus Σ (Brennstoff X % × βfuelX) Biomasse der Summe der Massenanteile der ein­ + (Brennstoff Y % × βfuelY) zelnen Brennstoffe, multipliziert mit de­ + … (Brennstoff N % × ren THG-Emissionsparameter, hergelei­ βfuelN) tet wird In Tabelle 10 ist dargestellt, wie die Parameter ηthermal und ηel in der TEWI- Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung bewertet werden. Tabelle 10 Parameter ηthermal und ηel zur Aufstellung der TEWI-Formel für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung Parameter Ausdruck ηthermal ηthermal ¼ ηs Ä 2,5 Ü ηel ηel Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit Zusatzheizgeräten ausgestattet sindηel ¼ ηel;CHP100þSup0 Für Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung, die mit Zu­ satzheizgeräten ausgestattet sindηel ¼ 0,85 Ü ηel;CHP100þSup0 þ 0,15 Ü ηel;CHP100þSup100 Dabei ist ηs der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel der elektrische Wirkungsgrad im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel,CHP100+Sup0 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei abgeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 ηel,CHP100+Sup100 der elektrische Wirkungsgrad bei Wärmenennleistung des Raumheizgerätes mit Kraft-Wärme-Kopplung bei eingeschalteten Zusatzheizgeräten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unter­ lagen vorzulegen. Der Antragsteller muss die mit den vorgeschlagenen TEWI- Formeln berechneten THG-Emissionen übermitteln und alle zur Berechnung der THG-Emissionen verwendeten Parameter im Einzelnen aufführen. Kriterium 3 — Kältemittel und Sekundärkältemittel Kältemittel Das Treibhauspotenzial des Kältemittels über einen Zeitraum von 100 Jahren (GWP100) darf einen Wert von 2000 nicht überschreiten. Die GWP100-Werte sind in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt. Als Bezugs­ rahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission (1). (1) Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklima­ geräten und Komfortventilatoren (ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 20 ▼B Sekundärkältemittel Bei Raumheizgeräten, bei denen ein Sekundärkältemittel zum Einsatz kommt, darf die Auslegung dieser Heizgeräte nicht auf einem Sekundärkältemittel, einer Sole oder Zusatzstoffen beruhen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (2) als umwelt- und gesundheitsschädlich eingestuft sind, und in den Installationsanleitungen muss eindeutig angegeben sein, dass als umwelt- oder gesundheitsschädlich eingestufte Stoffe nicht als Sekundärkältemit­ tel verwendet werden dürfen. Beurteilung und Prüfung: Kältemittel Die Namen der im Produkt verwendeten Kältemittel und die entsprechenden GWP100-Werte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind im Antrag zu nennen. Die GWP100-Werte von Kältemitteln werden als Treibhauspotenzial ei­ nes Kilogramms eines Gases bezogen auf einen Zeitraum von 100 Jahren gegen­ über dem entsprechenden Potenzial eines Kilogramms CO2 berechnet. Als Be­ zugsrahmen für die GWP100-Werte gelten die Festlegungen in Anhang I.1 Num­ mer 7 der Verordnung (EU) Nr. 206/2012. Nur für das/die Sekundärkältemittel Die Namen der verwendeten Sekundärkältemittel sind im Antrag zu nennen. Kriterium 4 — Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx) Der Gehalt an Stickoxiden (NOx) des Abgases darf die in Tabelle 11 angege­ benen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die NOx-Emissionen sind als die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid und unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen: — Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nenn­ bedingungen und bei Wärmenennleistung — Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen ge­ mäß Tabelle 4. Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3. Tabelle 11 NOx-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeuger­ technologie NOx-Emissionsobergrenze Heizgeräte für Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 170 mg/ gasförmige kWh GCV Energiezufuhr Brennstoffe Mit äußerer Verbrennung: 36 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 380 mg/ flüssige Brenn­ kWh GCV Energiezufuhr stoffe Mit äußerer Verbrennung: 100 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für 150 mg/Nm3 bei 10 % O2 feste Brennstoffe (1) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1). (2) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefähr­ licher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 21 ▼B Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unter­ lagen vorzulegen. Die NOx-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) be­ stimmt. Kriterium 5 — Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO) Der Gehalt an Kohlenmonoxid (CO) des Abgases darf die in Tabelle 12 ange­ gebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nicht für elektrische Heizgeräte). Die CO-Emissionen sind unter folgenden Betriebsbedingungen zu messen: — Für Heizgeräte für gasförmige und flüssige Brennstoffe unter Norm-Nenn­ bedingungen und bei Wärmenennleistung — Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4. Die Maßeinheit ist mg/kWh GCV Energiezufuhr bzw. mg/Nm3. Tabelle 12 CO-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeuger­ CO-Emissionsobergrenze technologie Heizgeräte für Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 150 mg/ gasförmige Nm3 bei 5 % O2 Brennstoffe Mit äußerer Verbrennung: 25 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 200 mg/ flüssige Brenn­ Nm3 bei 5 % O2 stoffe Mit äußerer Verbrennung: 50 mg/kWh GCV Energiezufuhr Heizgeräte für Automatisch beschickt: 175 mg/Nm3 bei 10 % O2 feste Brennstoffe Manuell beschickt: 250 mg/Nm3 bei 10 % O2 Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unter­ lagen vorzulegen. Die CO-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) be­ stimmt. Kriterium 6 — Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebunde­ nen Kohlenstoff (OGC) Der Gehalt an gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) des Ab­ gases darf die in Tabelle 13 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten (gilt nur für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel). Die OGC-Emissionen werden als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4 gemessen. Die Maßein­ heit ist mg/Nm3. 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 22 ▼B Tabelle 13 OGC-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeuger­ OGC-Emissionsobergrenze technologie Heizgeräte mit 7 mg/Nm3 bei 10 % O2 Festbrennstoff­ heizkessel Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unter­ lagen vorzulegen. Die OGC-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) bestimmt. Kriterium 7 — Emissionsobergrenzen für Staub (PM) Der Gehalt des Abgases an Staub (PM) darf die in Tabelle 14 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Staubemissionen sind unter folgenden Be­ triebsbedingungen zu messen: — Für Heizgeräte für flüssige Brennstoffe unter Norm-Nennbedingungen und bei Wärmenennleistung — Für Heizgeräte für feste Brennstoffe als Raumheizungs-Jahresemissionen gemäß Tabelle 4. Die Maßeinheit ist mg/Nm3. Tabelle 14 PM-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeuger­ PM-Emissionsobergrenze technologie Heizgeräte für Mit Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung: 1 mg/Nm3 flüssige Brenn­ bei 5 % O2 stoffe Mit äußerer Verbrennung: keine Obergrenze Heizgeräte für 20 mg/Nm3 bei 10 % O2 feste Brennstoffe Beurteilung und Prüfung: Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unter­ lagen vorzulegen. Die PM-Emissionen im Abgas werden als Standardemissionsfaktoren gemäß den relevanten Normen in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) be­ stimmt. Kriterium 8 — Emissionsobergrenzen für Lärm Die Lärmemissionen dürfen die in Tabelle 15 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Lärmemissionen sind unter Norm-Nennbedingungen und bei Wär­ menennleistung zu messen. Die Maßeinheit ist dB(A) bzw. dB(C). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 23 ▼B Tabelle 15 Lärmemissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie Messung Lärmemissionsobergrenze Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit äu­ Grenzwert des A-bewerteten Schall­ 17 + 36 × log(PN + 10) dB(A) ßerer Verbrennung und elektrisch be­ druckpegels (LWAd,lim) triebener Wärmepumpe Heizgeräte mit Wärmepumpe, mit Grenzwert des A-bewerteten Schall­ 30 + 20 × log (0.4 × PN + 15) dB(A) Verbrennungsmotor mit innerer Ver­ druckpegels (LPAd,lim) brennung Grenzwert des C-bewerteten Schall­ LPAd,lim + 20 dB(C) druckpegels (LPCd,lim) Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme- Grenzwert des A-bewerteten Schall­ 30 + 20 × log (PE + 15) dB(A) Kopplung, mit Verbrennungsmotor mit druckpegels (LPAd,lim) innerer Verbrennung Grenzwert des C-bewerteten Schall­ LPAd,lim + 20 dB(C) druckpegels (LPCd,lim) Anmerkung: PN ist die Wärmenennleistung (Volllast) oder angegebene Wärmeleistung; PE ist die elektrische Leistung. Beurteilung und Prüfung Der zuständigen Vergabestelle ist eine vom Hersteller unterschriebene Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unter­ lagen vorzulegen. Die Prüfung ist bei Raumheizgeräten mit Wärmepumpe mit äußerer Verbrennung und elektrisch betriebenen Wärmepumpen gemäß EN 12102 und bei Heizgeräten mit Wärmepumpe oder Kraft-Wärme-Kopplung mit Verbrennungsmotoren mit innerer Verbrennung gemäß EN ISO 3744 oder EN ISO 3746 vorzunehmen. Der Prüfbericht ist dem Antrag beizufügen. Kriterium 9 — Gefährliche Stoffe und Gemische Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf ein Produkt oder ein Erzeugnis daraus weder in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Stoffe noch Stoffe oder Gemische enthalten, die den Krite­ rien für die Einstufung in die in Tabelle 16 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen. Tabelle 16 Liste der Gefahrenhinweise und R-Sätze Gefahrenhinweis (1) R-Satz (2) H300 Lebensgefahr bei Verschlucken R28 H301 Giftig bei Verschlucken R25 H304 Kann bei Verschlucken und Eindringen in die R65 Atemwege tödlich sein H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt R27 H311 Giftig bei Hautkontakt R24 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 24 ▼B Gefahrenhinweis (1) R-Satz (2) H330 Lebensgefahr bei Einatmen R23/26 H331 Giftig beim Einatmen R23 H340 Kann genetische Defekte verursachen R46 H341 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen R68 H350 Kann Krebs erzeugen R45 H350i Kann bei Einatmen Krebs erzeugen R49 H351 Kann vermutlich Krebs erzeugen R40 H360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R60 H360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen R61 H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann R60/61/60-61 das Kind im Mutterleib schädigen H360Fd Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann R60/63 vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H360Df Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann R61/62 vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen H361f Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen R62 H361d Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädi­ R63 gen H361fd Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchti­ R62-63 gen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen H362 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen R64 H370 Schädigt die Organe R39/23/24/25/26/27/ 28 H371 Kann die Organe schädigen R68/20/21/22 H372 Schädigt die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.