Europäische Union

2014/314/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) Text von Bedeutung für den EWR

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Konsolidierungsdatum: 2014-06-03

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2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/314/EU) (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 83) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 62 (2014/314/EU) 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 2 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU- Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/314/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Par­ laments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umwelt­ zeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäi­ schen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umwelt­ zeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesam­ ten Lebenszeit geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für Produktgrup­ pen spezifische EU-Umweltzeichenkriterien festzulegen. (3) Die Kommission hat einen vorläufigen Bericht über die tech­ nischen, ökologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte der Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“, wie sie typischer­ weise in der Europäischen Union verwendet werden, verfasst und für Anmerkungen öffentlich zugänglich gemacht. Die Studie, auf der dieser Bericht basiert (nachstehend „die Studie“), wurde zu­ sammen mit beteiligten Akteuren und Interessenträgern aus der Union und Drittländern konzipiert. (4) Die in dem vorläufigen Bericht vorgelegten Ergebnisse der Studie haben gezeigt, dass der Energieverbrauch in der Nutzungsphase am stärksten zu den Gesamtauswirkungen von Warmwasser-Heiz­ geräten auf die Umwelt beiträgt. Deshalb sollte die Verwendung von energieeffizienten Warmwasser-Heizgeräten mit niedrigem Treibhausgasausstoß gefördert werden, und darüber hinaus sollten derartige Heizgeräte, die umweltfreundlichere Technologien nut­ zen und nachweislich sicher für Verbraucher sind, unterstützt werden. (1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1. 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 3 ▼B (5) Die Festlegung von Kriterien für die Vergabe des EU-Umwelt­ zeichens an die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ ist ge­ rechtfertigt. (6) Die Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten vier Jahre lang ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten. (7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ umfasst Produkte, die als Teil einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage, bei der das er­ wärmte Wasser mittels Umwälzpumpen und Wärmestrahlern verteilt wird, Wärme erzeugen, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten. Der Wärmeer­ zeuger erzeugt Wärme mittels eines oder mehrerer der folgenden Ver­ fahren und Technologien: a) Verbrennung von gasförmigen, flüssigen oder festen fossilen Brenn­ stoffen; b) Verbrennung von gasförmiger, flüssiger oder fester Biomasse; c) Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelemen­ ten; d) Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/ oder von Abwärme; e) Kraft-Wärme-Kopplung (die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom in ein und demselben Verfahren); f) Sonnenenergie (unterstützend). (2) Die maximal abgegebene Leistung der Warmwasser-Heizgeräte liegt bei 400 kW. (3) Kombiheizgeräte fallen unter diese Produktgruppe, sofern ihre Hauptfunktion in der Bereitstellung von Raumwärme besteht. (4) Folgende Produkte sind von dieser Produktgruppe ausgenommen: a) Heizgeräte, deren Hauptfunktion in der Bereitstellung von warmem Trink- oder Sanitärwasser besteht; 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 4 ▼B b) Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft; c) Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW; d) Raumheizgeräte, die sowohl eine indirekte Beheizung mittels einer Warmwasser-Zentralheizungsanlage als auch eine direkte Beheizung mittels direkter Abgabe von Wärme in den Raum, in dem die Vor­ richtung installiert ist, umfassen. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmun­ gen: 1. „Heizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät; 2. „Raumheizgerät“ bezeichnet eine Vorrichtung, die a) eine Warmwasser-Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die ge­ wünschte Höhe zu bringen und dort zu halten, und b) mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist; 3. „Kombiheizgerät“ bezeichnet ein Warmwasser-Raumheizgerät, das dazu ausgelegt ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss in­ nerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine ex­ terne Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; 4. „Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und So­ lareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Raumheizgeräten in Kom­ bination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehreren Solareinrichtungen; 5. „Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und So­ lareinrichtungen“ bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage aus einem oder mehreren Kombiheizgeräten in Kombination mit einem oder mehreren Temperaturreglern und/oder einer oder mehreren Solareinrichtungen; 6. „Solareinrichtung“ bezeichnet eine reine Solaranlage, einen Sonnen­ kollektor, einen solarbeheizten Warmwasserspeicher oder eine Pumpe im Kollektorkreislauf, welche separat in Verkehr gebracht werden; 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 5 ▼B 7. „Warmwasser-Zentralheizungsanlage“ bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeug­ ter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient; 8. „Wärmeerzeuger“ bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der mit­ hilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme er­ zeugt: a) Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen; b) Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizele­ menten; c) Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme; 9. „Gasheizgerät“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit gasförmigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Bio­ masse betrieben werden; 10. „Heizgerät mit Flüssigbrennstoff“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeu­ gern ausgestattet ist, die mit flüssigen Brennstoffen fossilen Ur­ sprungs oder aus Biomasse betrieben werden; 11. „Heizgerät mit Festbrennstoff“ bezeichnet ein Raumheizgerät oder Kombiheizgerät, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist, die mit festen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse betrieben werden; 12. „Raumheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse- Brennstoffen und/oder durch Nutzung des Joule-Effekts in elektri­ schen Widerstandsheizelementen erzeugt; 13. „Raumheizgerät mit Gasheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern aus­ gestattet ist, die durch Verbrennung von gasförmigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse Wärme erzeugen; 14. „Raumheizgerät mit Flüssigbrennstoffheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wär­ meerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von flüssigen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse Wärme erzeu­ gen; 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 6 ▼B 15. „Raumheizgerät mit Feststoffbrennstoffheizkessel“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wär­ meerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von festen Brennstoffen fossilen Ursprungs oder aus Biomasse Wärme erzeu­ gen; 16. „Raumheizgerät mit Heizkessel für feste Biomasse“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das mit einem oder mehreren Wär­ meerzeugern ausgestattet ist, die durch Verbrennung von festen Brennstoffen aus Biomasse Wärme erzeugen; 17. „elektrisches Raumheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Raum­ heizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt; 18. „elektrisches Kombiheizgerät mit Heizkessel“ bezeichnet ein Kom­ biheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nut­ zung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt; 19. „Raumheizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät, das zur Wärmeerzeugung Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder Abwärme nutzt; ein Raumheizgerät mit Wär­ mepumpe kann mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten aus­ gestattet sein, die den Joule-Effekt in elektrischen Widerstandshei­ zelementen oder die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse- Brennstoffen nutzen; 20. „Kombiheizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe, das dazu ausgelegt ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem be­ stimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereit­ zustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist; 21. „brennstoffbetriebenes Heizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Heizgerät mit Wärmepumpe, das mit einem oder mehreren Wär­ meerzeugern ausgestattet ist, die mit Gas oder flüssigem Brennstoff fossilen Ursprungs oder aus Biomasse betrieben werden; 22. „elektrisch betriebenes Heizgerät mit Wärmepumpe“ bezeichnet ein Heizgerät mit Wärmepumpe, das mit einem oder mehreren Wär­ meerzeugern ausgestattet ist, die mit Elektrizität betrieben werden; 23. „Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung“ bezeichnet ein Raum­ heizgerät, das in ein und demselben Verfahren zugleich Wärme und Strom erzeugt; 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 7 ▼B 24. „Temperaturregler“ bezeichnet die Vorrichtung, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen eine bestimmte Innentemperatur herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet und maßgebliche Daten, bei­ spielsweise die aktuelle(n) Innen- und/oder Außentemperatur(en), an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbei­ tungseinheit, weitergibt und die Regelung der Innentemperatur(en) unterstützt; 25. „Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad“ (ηs) bezeichnet den Quotien­ ten aus dem von einem Heizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Be­ darfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %; 26. „Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad“ (ηwh) bezeichnet den Quo­ tienten aus der von einem Kombiheizgerät gelieferten Nutzenergie im Trink- oder Sanitärwasser und der für ihre Erzeugung erforder­ lichen Energie in %; 27. „Wärmenennleistung“ bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und gegebenen­ falls zur Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission (1); 28. „Norm-Nennbedingungen“ bezeichnet die Betriebsbedingungen für Heizgeräte, unter denen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen die Wärmenennleistung, der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad, der Schallleistungspegel so­ wie der Ausstoß von Stickoxiden (NOx), Kohlenmonoxid (CO), gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff (OGC) und Staub zu bestimmen sind; 29. „durchschnittliche Klimaverhältnisse“ bezeichnet die Temperatur­ verhältnisse, die für die Stadt Straßburg typisch sind; 30. „Raumheizungs-Jahresemissionen“ bezeichnet — bei automatisch beschickten Festbrennstoffheizkesseln einen ge­ wichteten Durchschnitt der Emissionen bei Wärmenennleistung und der Emissionen bei 30 % der Wärmenennleistung, aus­ gedrückt in mg/m3; — bei manuell beschickten Festbrennstoffheizkesseln, die kontinu­ ierlich bei 50 % der Wärmenennleistung betrieben werden kön­ nen, einen gewichteten Durchschnitt der Emissionen bei Wär­ menennleistung und der Emissionen bei 50 % der Wärmenenn­ leistung, ausgedrückt in mg/m3; (1) Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umwelt­ gerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 8 ▼B — bei manuell beschickten Festbrennstoffheizkesseln, die nicht kontinuierlich bei 50 % oder weniger der Wärmenennleistung betrieben werden können, die Emissionen bei Wärmenennleis­ tung, ausgedrückt in mg/m3; — bei Festbrennstoffraumheizgeräten mit Kraft-Wärme-Kopplung die Emissionen bei Wärmenennleistung, ausgedrückt in mg/m3; 31. „Treibhauspotenzial“ bezeichnet das Treibhauspotenzial gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1); 32. „Nm3“ bezeichnet Kubikmeter im Normzustand (bei 101,325 kPa, 273,15 K). Artikel 3 Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für ein unter die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ im Sinne des Artikels 1 die­ ses Beschlusses fallendes Produkt sowie die Verfahrensvorschriften für die diesbezügliche Beurteilung und Prüfung sind im Anhang festgelegt. Artikel 4 Die Kriterien für die Produktgruppe „Warmwasser-Heizgeräte“ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang gelten für vier Jahre ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses. Artikel 5 Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält die Produktgruppe „Warm­ wasser-Heizgeräte“ den Produktgruppenschlüssel „045“. Artikel 6 (1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses ein­ gereichte Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für unter die Produktgruppe „Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepum­ pen“ fallende Wärmepumpen, die eine Warmwasser-Zentralheizungs­ anlage mit Wärme versorgen, können sich entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2007/742/EG der Kommission (2) oder auf die Krite­ rien dieses Beschlusses stützen. Die Anträge werden nach den Kriterien beurteilt, auf die sie sich stützen. (1) Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1). (2) Entscheidung 2007/742/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Elektro-, Gasmotor- oder Gasabsorptionswärmepumpen (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 14). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 9 ▼B (2) Lizenzen für EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Ent­ scheidung 2007/742/EG für Wärmepumpen vergeben werden, die eine Warmwasser-Zentralheizungsanlage mit Wärme versorgen, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Erlass dieses Beschlusses ver­ wendet werden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 10 ▼B ANHANG KRITERIEN UND BEURTEILUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE VERGABE DES EU-UMWELTZEICHENS Für die folgenden Aspekte sind Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzei­ chens für Warmwasser-Heizgeräte vorgegeben: 1. Mindestenergieeffizienz a) Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad b) Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad 2. Emissionsobergrenzen für Treibhausgase 3. Kältemittel und Sekundärkältemittel 4. Emissionsobergrenzen für Stickoxide (NOx) 5. Emissionsobergrenzen für Kohlenmonoxid (CO) 6. Emissionsobergrenzen für gasförmigen organisch gebundenen Kohlenstoff (Organic Gaseous Carbon, OGC) 7. Emissionsobergrenzen für Staub (Particulate Matter, PM) 8. Emissionsobergrenzen für Lärm 9. Gefährliche Stoffe und Gemische 10. Stoffe, die in der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführt sind 11. Kunststoffteile 12. Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign 13. Installationsanleitungen und Benutzerhinweise 14. Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Aus Tabelle 1 ist ersichtlich, auf welche Wärmeerzeugertechnologien die ver­ schiedenen Kriterien jeweils anwendbar sind. Verbundanlagen von Raumheizge­ räten müssen alle Kriterien erfüllen, die für jede Wärmeerzeugertechnologie gel­ ten, aus denen sie bestehen. Die Kriterien, für die es eine spezielle Methodik für die Verbundanlagen von Raumheizgeräten gibt, gelten für die Verbundanlage von Raumheizgeräten als Ganzes. Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind unter dem jeweiligen Kriterium angegeben. Erklärungen, Unterlagen, Analysen, Prüfberichte oder sonstige Belege, die der Antragsteller vorlegen muss, um die Erfüllung der Kriterien nachzuweisen, kön­ nen vom Antragsteller oder seinem Lieferanten oder beiden stammen. (1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung che­ mischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 11 ▼B Die Prüfungen sind möglichst von Laboratorien durchzuführen, die den allgemei­ nen Anforderungen der EN ISO-Norm 17025 oder gleichwertigen Normen ent­ sprechen. Die Prüfverfahren für jedes Kriterium entsprechen, sofern nicht anders angege­ ben, den in den relevanten Normen beschriebenen Verfahren, die in Tabelle 2 und Tabelle 3 (je nach Anwendbarkeit) aufgeführt sind. Gegebenenfalls können andere als die genannten Prüfverfahren angewandt werden, wenn die den Antrag prüfende zuständige Stelle sie für gleichwertig erachtet. Die Methodik zur Be­ rechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen ist in Tabelle 4 dargestellt. Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen ergänzende Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen vornehmen. Tabelle 1 Anwendbarkeit der verschiedenen Kriterien auf die einzelnen Wärmeerzeugertechnologien Mit Brenn­ Elektrisch Raumheiz­ Heizgeräte Heizger

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.