Europäische Union

2014/314/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) Text von Bedeutung für den EWR

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Konsolidierungsdatum: 2014-06-03

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äte stoff betrie­ Heizgeräte Heizgerät betriebene geräte mit Wärmeerzeugertechnologie mit Flüssig­ mit Fest­ bene Heiz­ mit Gas­ mit Elektro­ Heizgeräte Kraft-Wär­ Kriterien brennstoff­ brennstoff­ geräte mit heizkessel heizkessel mit Wär­ me-Kopp­ heizkessel heizkessel Wärme­ mepumpe lung pumpe 1(a) — Mindestens erforderli­ x x x x x x x cher Raumheizungs-Jahres­ nutzungsgrad 1(b) — Mindestens erforderli­ x x x x x x cher Warmwasserberei­ tungs-Nutzungsgrad (nur für Kombiheizgeräte an­ wendbar) 2 — Emissionsobergrenzen für x x x x x x x Treibhausgase 3 — Kältemittel und Sekun­ x x därkältemittel 4 — Emissionsobergrenzen für x x x x x Stickoxide (NOx) 5 — Emissionsobergrenzen für x x x x x Kohlenmonoxid (CO) 6 — Emissionsobergrenzen für x gasförmigen organisch ge­ bundenen Kohlenstoff (OGC) 7 — Emissionsobergrenzen für x x x Staub (PM) 8 — Emissionsobergrenzen für x x x Lärm 9 — Gefährliche Stoffe und x x x x x x x Gemische 10 — Stoffe, die in der Liste x x x x x x x gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 12 ▼B Mit Brenn­ Elektrisch Raumheiz­ Heizgeräte Heizgeräte stoff betrie­ Heizgeräte Heizgerät betriebene geräte mit Wärmeerzeugertechnologie mit Flüssig­ mit Fest­ bene Heiz­ mit Gas­ mit Elektro­ Heizgeräte Kraft-Wär­ Kriterien brennstoff­ brennstoff­ geräte mit heizkessel heizkessel mit Wär­ me-Kopp­ heizkessel heizkessel Wärme­ mepumpe lung pumpe 11 — Kunststoffteile x x x x x x x 12 — Auf Nachhaltigkeit aus­ x x x x x x x gerichtetes Produktdesign 13 — Installationsanleitungen x x x x x x x und Benutzerhinweise 14 — Angaben auf dem EU- x x x x x x x Umweltzeichen Tabelle 2 Für Prüfverfahren relevante Normen Nummer Titel Heizgeräte mit Gasheizkessel EN 676 Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe EN 15502-1 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen Heizgeräte mit Flüssigbrennstoffheizkessel EN 267 Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige Brennstoffe EN 303-1 Heizkessel — Teil 1: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Begriffe, Allgemeine Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung EN 303-2 Heizkessel — Teil 2: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern EN 303-4 Heizkessel — Teil 4: Heizkessel mit Gebläsebrenner; Spezielle Anforderungen an Heizkessel mit Ölgebläsebrenner mit einer Leistung bis 70 kW und einem maximalen Betriebsdruck von 3 bar; Begriffe, besondere Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung EN 304 Heizkessel — Prüfregeln für Heizkessel mit Ölzerstäubungsbrennern Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel EN 303-5 Heizkessel — Teil 5: Heizkessel für feste Brennstoffe, manuell und automatisch beschickte Feue­ rungen, Nennwärmeleistung bis 500 kW — Begriffe, Anforderungen, Prüfungen und Kennzeich­ nung EN 14918 Feste Biobrennstoffe — Bestimmung des Heizwertes Heizgerät mit Elektroheizkessel EN 60335-2-35 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-35: Besondere Anforderungen für Durchflusserwärmer 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 13 ▼B Nummer Titel Mit Brennstoff betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe EN 12309-Reihe Gasbefeuerte Sorptions-Geräte für Heizung und/oder Kühlung mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW DIN 4702, Heizkessel; Ermittlung des Norm-Nutzungsgrades und des Norm-Emissionsfaktors Teil 8 Elektrisch betriebene Heizgeräte mit Wärmepumpe EN 14511-Reihe Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdich­ tern für die Raumbeheizung und Kühlung EN 14825 Luftkonditionierer, Flüssigkeitskühlsätze und Wärmepumpen mit elektrisch angetriebenen Verdich­ tern zur Raumbeheizung und -kühlung — Prüfung und Leistungsbemessung unter Teillastbedingun­ gen und Berechnung der saisonalen Arbeitszahl Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung EN 50465 Gasgeräte — Brennstoffzellen-Gasheizgeräte — Brennstoffzellen-Gasheizgerät mit einer Nennwär­ mebelastung kleiner oder gleich 70 kW (1) ISO 3046-1 Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Anforderungen — Teil 1: Angaben über Leistung, Kraftstoff- und Schmierölverbrauch und Prüfverfahren; Zusätzliche Anforderungen an Motoren zur allgemeinen Verwendung (1) Eine aktualisierte Fassung der Norm soll auch Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung abdecken (siehe Entwurf prEN 50465:2011 Gasgeräte — Geräte zur Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 70 kW). Tabelle 3 Zusätzliche relevante Normen für Prüfverfahren von Luftemissionen Nummer Titel Stickoxidemissionen EN 14792 Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) — Referenzverfahren: Chemilumineszenz Kohlenmonoxidemissionen EN 15058 Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) — Referenzverfahren: Nicht-dispersive Infrarotspektrometrie Emissionen von gasförmigem organisch gebundenem Kohlenstoff EN 12619 Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung der Massenkonzentration des gesamten gas­ förmigen organisch gebundenen Kohlenstoffs in geringen Konzentrationen in Abgasen — Kontinu­ ierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammenionisationsdetektors Staubemissionen EN 13284-1 Emissionen aus stationären Quellen — Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen — Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren Lärmemissionen EN ISO 3744 Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 2 für ein im Wesentlichen freies Schallfeld über einer reflektierenden Ebene (ISO 3744:2010) EN ISO 3746 Akustik — Bestimmung der Schallleistungs- und Schallenergiepegel von Geräuschquellen aus Schalldruckmessungen — Hüllflächenverfahren der Genauigkeitsklasse 3 über einer reflektierenden Ebene (ISO 3746:2010) EN 12102 Klimageräte, Flüssigkeitskühlsätze, Wärmepumpen und Entfeuchter mit elektrisch angetriebenen Verdichtern zur Raumbeheizung und -kühlung — Messung der Luftschallemissionen — Bestim­ mung des Schallleistungspegels 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 14 ▼B Tabelle 4 Methodik zur Berechnung der Raumheizungs-Jahresemissionen Art des Festbrennstoffheizkessels Formel Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die kontinuierlich bei Es ¼ 0,85 Ü Es;p þ 0,15 Ü Es;r 50 % der Wärmenennleistung betrieben werden können, und auto­ matisch beschickte Festbrennstoffheizkessel Manuell beschickte Festbrennstoffheizkessel, die nicht kontinuier­ ►C1 Es ¼ Es;r ◄ lich bei 50 % oder weniger der Nennwärmeleistung betrieben wer­ den können, und Festbrennstoffraumheizgeräte mit Kraft-Wärme- Kopplung Dabei sind Es die Raumheizungs-Jahresemissionen Es,p die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei 30 % oder 50 % der Wärmenennleistung, je nach Anwendbarkeit Es,r die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid bzw. Stickoxiden, gemessen bei Wärmenennleistung Kriterium 1 — Mindestenergieeffizienz a) — Mindestens erforderlicher Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad Der mindestens erforderliche Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs des Warmwasser-Heizgerätes darf die in Tabelle 5 angegebenen Grenzwerte nicht unterschreiten. Tabelle 5 Mindestanforderungen an den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad nach Wärmeerzeugertechnologie Mindestens erforderlicher Raum­ Wärmeerzeugertechnologie heizungs-Jahresnutzungsgrad Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizgeräte mit ηs ≥ 98 % Heizkesseln für feste Biomasse Heizgeräte mit Heizkesseln für feste Biomasse ηs ≥ 79 % i) Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad wird unter Einhaltung der Methoden des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin­ blick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestal­ tung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten und der Methoden des Anhangs VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommis­ sion (1), gegebenenfalls unter Einbeziehung der harmonisierten Normen, deren Fundstellen zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union ver­ öffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tra­ gen und die die Bedingungen und technischen Parameter von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen, berechnet. ii) Für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkessel wird ηs gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren unter Berücksichtigung der folgenden zusätzlichen An­ forderungen berechnet: (1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Ver­ bundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 15 ▼B a) Die Berechnung von ηs basiert auf dem Brennwert des feuchten Brenn­ stoffs (wie angeliefert) GCVar, wobei der Feuchtigkeitsgehalt im Brenn­ stoff korrigiert, aber der Energiegehalt der im Wasserstoff, der im Ver­ brennungsprozess zu Wasser oxidiert wird, gespeicherten latenten Wär­ meenergie einbezogen wird. Die Grundsätze der Norm EN 303-5 gelten für die Schätzung von ηs, während zur Berechnung von ηs GCVar anstelle des Heizwerts des feuchten Brennstoffs (wie angeliefert) NCVar verwendet wird. b) Für die Bestimmung des Heizwerts der festen Biomasse gelten die Grund­ sätze der Norm EN 14918. c) Der Brennwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVar,V lässt sich wie folgt ableiten: GCVar,V = GCVdry,V × (100 – m)/100 [MJ/kg] Dabei ist m der Feuchtigkeitsgehalt des feuchten Brennstoffs (in Massenprozent) GCVdry,V der Brennwert des trockenen Brennstoffs (ohne Feuchtigkeit) bei konstantem Volumen d) Der Brennwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Volumen GCVdry,V lässt sich wie folgt ableiten: GCVdry,V = NCVdry,P + 0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry) [MJ/kg] Dabei ist NCVdry,P der Heizwert des trockenen Brennstoffs (einschließlich Asche) bei konstantem Druck Hdry der Wasserstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt) Odry der Sauerstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt) Ndry der Stickstoffgehalt des trockenen Brennstoffs (Massengehalt) e) Der Heizwert des trockenen Brennstoffs bei konstantem Druck NCVdry,P lässt sich wie folgt ableiten: NCVdry,P = NCVar,P × 100/(100 – m) + 2,443 × m/(100 – m) [MJ/kg] Dabei ist NCVar,P der Heizwert des feuchten Brennstoffs bei konstantem Druck. f) Es ist darauf hinzuweisen, dass sich GCVar,V bei einer Kombination der Buchstaben c, d und e wie folgt aus NCVar,P ableiten lässt: GCVar,V = NCVar,P + [0,2122 × Hdry + 0,0008 × (Odry + Ndry)] × (100 – m)/100 + 0,02443 × m [MJ/kg] Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebenenfalls ein­ schließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 16 ▼B Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ist anhand der Methodik für den Raumhei­ zungs-Jahresnutzungsgrad von Verbundanlagen und gemäß den unter Ziffer i genannten Verfahren zu messen und zu berechnen. Für Heizgeräte mit Festbrenn­ stoffheizkessel ist der Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad gemäß Ziffer ii zu be­ rechnen. b) — Mindestens erforderlicher Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad i) Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad ηwh von Kombiheizgeräten oder Verbundanlagen von Raumheizgeräten mit einem oder mehreren Kom­ biheizgeräten darf 65 % nicht unterschreiten. Dieses Kriterium gilt nicht für Heizgeräte mit Festbrennstoffheizkesseln. ii) Der Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad wird gemäß den in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 und in Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 festgelegten Verfahren berechnet. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium ent­ spricht, und Prüfergebnisse vorlegen, die gemäß den Prüfverfahren (gegebe­ nenfalls einschließlich Übergangsverfahren) erlangt wurden, die in den für die genannte Produktart anwendbaren Euronormen (siehe Tabelle 2) angegeben sind. Messungen und Berechnungen sind anhand der Methodik für den Warmwasserbereitungs-Nutzungsgrad von Verbundanlagen gemäß den unter Ziffer ii genannten Verfahren vorzunehmen. Kriterium 2 — Emissionsobergrenzen für Treibhausgase (THG) Die Emissionen von Treibhausgasen (THG) des Warmwasser-Heizgerätes, aus­ gedrückt in Gramm CO2-Äquivalent je kWh Heizleistung, berechnet unter Ver­ wendung der in Tabelle 7 dargestellten Formeln für den Kennwert zur Beur­ teilung der Auswirkungen auf den Treibhauseffekt (Total Equivalent Warming Impact, TEWI), dürfen die in Tabelle 6 angegebenen Werte nicht überschreiten. Tabelle 6 THG-Emissionsobergrenzen nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechnologie THG-Emissionsobergrenzen Alle Heizgeräte, ausgenommen Heizge­ 200 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwär­ räte mit Wärmepumpe me Heizgeräte mit Wärmepumpe 150 g CO2-Äquivalent/kWh Heizwär­ me Die THG-Emissionen werden anhand der TEWI-Formeln in Tabelle 7 berechnet (die Formel ist abhängig von der Wärmeerzeugertechnologie). Jede TEWI-For­ mel kann aus zwei Teilen bestehen, von denen ein Teil allein auf den Wirkungs­ grad des Heizgerätes (ausgedrückt als Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ηs) und der Kohlenstoffintensität des Brennstoffs (dargestellt durch den β-Parameter) und der zweite Teil (nur bei Heizgeräten mit Wärmepumpe) auf den Treibhausgas­ emissionen aufgrund von Kältemittelleckagen beruht. Die THG-Emissionen aus der Kältemittelleckage sind abhängig vom Treibhauspotenzial (GWP100) des Käl­ temittels und der Kältemittelleckage während der Nutzungsphase (ausgedrückt als jährliche Leckagerate ER als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels pro Jahr) und bei der Entsorgung (ausgedrückt als Anteil an der Gesamtmasse des Kältemittels α). 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 17 ▼B Tabelle 7 TEWI-Formeln nach Wärmeerzeugertechnologie Wärmeerzeugertechno­ TEWI-Formel (g CO2-Äquivalent/kWh Heizleistung) logie βfuel Heizgeräte mit ηs Heizkessel Heizgeräte mit ►C1 δ Ü βηfuel s βelec þ ð1 Ä δÞ Ü 2,5Üη s þ GWP100 ÜmÜðERÜnþαÞ PÜhÜn ◄ Wärmepumpe βfuel Raumheizgeräte mit ►C1 ηthermal Ä ηηelthermal Üβelec ◄ Kraft-Wärme-Kopp­ lung β β βelec GWP100 ÜmÜðERÜnþαÞ Verbundanlage von ηs;B þ S HP Ü ðδ Ü ηs;HP þ ð1 Ä δÞ Ü 2,5Üηs;HP Þ þ ►C1 ð1 Ä S HP Þ Ü fuelð1Þ fuelð2Þ PÜhÜn ◄ Raumheizgeräten Die Hauptparameter in den TEWI-Formeln von Tabelle 7 sind in Tabelle 8 beschrieben. Tabelle 8 Hauptparameter zur Aufstellung der TEWI-Formeln Konstanter Wert oder zur Ermittlung des Parameter Beschreibung des Parameters Einheiten Parameters durchzuführende Prüfung βelec THG-Emissionsintensität von [g CO2-Äquivalent/kWh 384 Elektrizität elec] βfuel THG-Emissionsintensität des vom [g CO2-Äquivalent/kWh] Siehe Tabelle 9 Heizgerät verwendeten Brenn­ stoffs ηs Raumheizungs-Jahresnutzungs­ [-] Vom Antragsteller zu prüfen und grad anzugeben (Kriterium 1) ηs,B Raumheizungs-Jahresnutzungs­ [-] Vom Antragsteller zu prüfen und grad des Heizkesselteils von Heiz­ anzugeben; d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.