Europäische Union

2014/314/EU: Beschluss der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Warmwasser-Heizgeräte (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3452) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2014-06-03

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Organe bei längerer oder wiederholter R48/25/24/23 Exposition H373 Kann die Organe schädigen bei längerer oder R48/20/21/22 wiederholter Exposition H400 Sehr giftig für Wasserorganismen R50/50-53 H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger R50-53 Wirkung H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger R51-53 Wirkung H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger R52-53 Wirkung 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 25 ▼B Gefahrenhinweis (1) R-Satz (2) H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit R53 langfristiger Wirkung EUH059 Die Ozonschicht schädigend R59 EUH029 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige R29 Gase EUH031 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase R31 EUH032 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige R32 Gase EUH070 Giftig bei Berührung mit den Augen R39-41 (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (2) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG. Die Verwendung von Stoffen oder Gemischen im Endprodukt, die bei der Wei­ terverarbeitung ihre Eigenschaften so ändern, dass die bezeichnete Gefahr nicht mehr besteht, ist von den oben genannten Anforderungen ausgenommen. Die Konzentrationen von Stoffen oder Gemischen, die den Kriterien zur Einstu­ fung in die in Tabelle 16 aufgeführten Gefahrenklassen oder -kategorien ent­ sprechen, und von Stoffen, die den Kriterien nach Artikel 57 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen die allgemeinen oder spezifischen Konzentrationsgrenzwerte, die gemäß Artikel 10 der Verord­ nung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt wurden, nicht überschreiten. Wo spezifische Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind, haben sie Vorrang vor allgemeinen Grenzwerten. Die Konzentrationen von Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 Buchstaben d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, dürfen 0,1 Gewichts­ prozent nicht übersteigen. Die in Tabelle 17 aufgeführten Stoffe oder Gemische sind von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 ausdrücklich aus­ genommen. Tabelle 17 Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 Ausgenommene Stoffe, Teile oder Erzeug­ Ausnahmen nisse Erzeugnisse mit einem Gewicht unter Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze 25 g Homogene Teile eines komplexen Er­ Alle Gefahrenhinweise und R-Sätze zeugnisses mit einem Gewicht unter 25 g Nickel in nicht rostendem Stahl H351/372 und R40/48/23 Beurteilung und Prüfung: Für jedes Erzeugnis und/oder jedes homogene Teil von komplexen Erzeugnissen mit einem Gewicht über 25 g muss der Antragsteller eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lieferanten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdaten­ blätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe und Gemische sind in den Sicherheitsdatenblättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben. 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 26 ▼B Kriterium 10 — In der Liste gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe Bei als besonders besorgniserregend eingestuften und in der Liste gemäß Arti­ kel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Stoffen, die in Ge­ mischen, in einem Erzeugnis oder einem homogenen Teil eines komplexen Er­ zeugnisses in Konzentrationen von über 0,1 Gewichtsprozent vorhanden sind, dürfen keine Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Ver­ ordnung (EG) Nr. 66/2010 gewährt werden. Liegt die Konzentration unter 0,1 Gewichtsprozent, gelten spezifische, gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Konzentrationsgrenzwerte. Beurteilung und Prüfung: Die Liste der Stoffe, die als besonders besorgniserregend eingestuft werden und in der Kandidatenliste gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, kann auf folgender Website eingesehen werden: http://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp Es ist auf die Liste zum Zeitpunkt der Antragstellung Bezug zu nehmen. Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lie­ feranten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Krite­ riums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für Stoffe oder Gemische gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, vorlegen. Die Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe oder Gemische sind in den Sicherheitsdaten­ blättern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 anzugeben. Kriterium 11 — Kunststoffteile Wenn während des Herstellungsverfahrens Weichmacher eingesetzt werden, müs­ sen diese den Anforderungen für gefährliche Stoffe nach den Kriterien 9 und 10 entsprechen. Kunststoffteile oder homogene Teile von komplexen Erzeugnissen mit einem Gewicht von 25 g oder mehr dürfen nur einen Chlorgehalt von höchstens 50 Gewichtsprozent aufweisen. Kunststoffteile mit einem Gewicht von 50 g oder mehr sind gemäß den Anfor­ derungen der Norm EN ISO 11469 zu kennzeichnen, damit sichergestellt ist, dass sie am Ende der Nutzungsdauer ordnungsgemäß dem Recycling, der Wiederver­ wertung oder der Entsorgung zugeführt werden können. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums zusammen mit den entsprechenden Unterlagen, wie zum Beispiel von den Lie­ feranten der Stoffe unterzeichnete Erklärungen über die Einhaltung dieses Krite­ riums sowie Kopien der entsprechenden Sicherheitsdatenblätter, vorlegen. Der Antragsteller muss Angaben zu den im Produkt verwendeten Weichmachern vorlegen. Der Antragsteller muss Angaben zum Chlorhöchstgehalt der Kunst­ stoffteile vorlegen. Der erteilenden Stelle müssen ebenfalls eine von den Kunst­ stofflieferanten unterzeichnete Übereinstimmungserklärung und Kopien der ent­ sprechenden Sicherheitsdatenblätter über Materialien und Stoffe vorgelegt wer­ den. Der Antragsteller muss Angaben zu den als Flammschutzmittel absichtlich zugesetzten Stoffen vorlegen. Kriterium 12 — Auf Nachhaltigkeit ausgerichtetes Produktdesign Das Produkt muss so ausgelegt sein, dass seine auswechselbaren Komponenten vom Wartungspersonal mühelos ausgetauscht werden können. Die auswechsel­ baren Komponenten sind auf dem beiliegenden Produktdatenblatt deutlich an­ zugeben. Des Weiteren muss der Antragsteller sicherstellen, dass Original- oder gleichwertige Ersatzteile ab dem Kaufdatum für mindestens zehn Jahre zur Verfügung stehen. 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 27 ▼B Für Reparatur oder Austausch des Produkts muss eine Garantie von mindestens fünf Jahren gelten. Der Antragsteller muss sich verpflichten, das Produkt am Ende der Nutzungs­ dauer kostenlos zurückzunehmen und muss eine ordnungsgemäße Wiederverwer­ tung oder Materialrückgewinnung für das Produkt sicherstellen, während nicht verwertbare Produktteile umweltfreundlich entsorgt werden müssen. Die Einzel­ heiten der Rücknahmeregelung sind in den Produktinformationen anzugeben. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und entsprechende Unterlagen, einschließlich eines oder mehrerer Exemplare des Produktdatenblatts und der Garantiebedingungen, vorlegen. Kriterium 13 — Installationsanleitungen und Benutzerhinweise Dem Produkt müssen entsprechende Installationsanleitungen und Benutzerhin­ weise beiliegen, die alle für eine ordnungsgemäße Installation notwendigen tech­ nischen Einzelheiten sowie Hinweise für die sach- und umweltgerechte Bedie­ nung und Wartung beinhalten müssen. Dem Produkt sind folgende Angaben in gedruckter Form (auf der Verpackung oder auf den Produktdatenblättern) oder in elektronischer Form beizufügen: a) Verweis darauf, dass für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und zusätzlich zu den neben dem Umweltzeichen stehenden allgemeinen Angaben eine kurze und präzise Erläuterung der Bedeutung dieser Vergabe; b) allgemeine Angaben zu geeigneten Abmessungen von Heizgeräten für ver­ schiedene Gebäudemerkmale/-größen; c) Angaben zum Energieverbrauch des Heizgerätes. d) Anleitungen für eine ordnungsgemäße Installation mit folgendem Inhalt: i) die Anweisung, dass das Heizgerät von einem ausgebildeten Monteur installiert werden muss; ii) alle bei Montage und Installation des Heizgerätes zu treffenden besonde­ ren Vorkehrungen; iii) die Anweisung, dass die Reglereinstellungen des Heizgerätes („Heizkur­ ve“) nach der Installation ordnungsgemäß abzugleichen sind; iv) gegebenenfalls Einzelheiten dazu, welche Luftverschmutzungswerte das Rauchgas während des Betriebs haben darf und wie das Heizgerät dem­ entsprechend einzustellen ist. Insbesondere muss in den Anleitungen fest­ gelegt sein, dass — das Heizgerät mithilfe von Messgeräten zur Messung von CO, O2 oder CO2, NOx, Temperatur und Ruß einzustellen ist, um zu gewähr­ leisten, dass keiner der in den Kriterien 2, 4, 5, 6 und 7 angegebenen Grenzwerte überschritten wird; — Messöffnungen an den Stellen vorzusehen sind, die auch für die Laborprüfungen verwendet werden; — Messergebnisse in einem speziellen Formular oder Diagramm fest­ zuhalten sind, von dem der Endbenutzer eine Kopie aufbewahrt; 2014D0314 — DE — 03.06.2014 — 000.001 — 28 ▼B v) für Technologie mit niedriger Rauchgastemperatur die Anweisung, dass das System mit korrosionshemmender Technologie auszustatten ist; vi) für Technologie mit Brennwertkessel die Anweisung, dass der Rauch­ abzug gegen Kondensat mit einem niedrigen pH-Wert geschützt werden muss; vii) Informationen darüber, an wen sich der Monteur zur Beratung für die Installation wenden kann; e) Bedienungsanleitungen für Wartungspersonal; f) Benutzerhinweise, einschließlich: i) Verweise auf fachkundige Installateure und Wartungspersonal; ii) Empfehlungen für die ordnungsgemäße Benutzung und Wartung des Heizgerätes, einschließlich der richtigen Brennstoffe und deren korrekter Lagerung für eine optimale Verbrennung und des einzuhaltenden regulä­ ren Wartungsplans; iii) Empfehlungen für die rationelle Benutzung zur Minimierung der Umwelt­ auswirkungen des Heizgerätes, insbesondere Informationen für die richtige Benutzung des Produkts zur Minimierung des Energieverbrauchs; iv) gegebenenfalls Angaben zur Interpretation der Messergebnisse und zu Möglichkeiten für deren Verbesserung; v) Angaben dazu, welche Ersatzteile ausgetauscht werden können; g) Empfehlungen zur sachgemäßen Entsorgung des Produkts am Ende der Nut­ zungsdauer. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss erklären, dass das Produkt diesem Kriterium entspricht, und der zuständigen Stelle zusammen mit dem Antrag ein oder mehrere Exem­ plare der Benutzerinformationen oder einen Link zu einer Hersteller-Webseite übermitteln, auf der diese Informationen abgerufen werden können. Kriterium 14 — Angaben auf dem EU-Umweltzeichen Das freiwillig anzubringende Etikett enthält im Textfeld die folgenden Angaben: — Höhere Energieeffizienz — Geringere Treibhausgasemissionen — Geringere Luftschadstoffemissionen Die Leitlinien für die Verwendung des freiwillig anzubringenden Etiketts mit Textfeld können in den „Guidelines for the use of the EU-Ecolabel logo“ auf folgender Website abgerufen werden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/promo/pdf/logo%20guidelines.pdf Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss ein Exemplar des Druckerzeugnisses, das das Umwelt­ zeichen zeigt, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung für dieses Krite­ rium vorlegen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.